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Entscheid

VB.2022.00259

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00259

25. August 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23924)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00259

Beschluss

der 3. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nachdem gegenüber A mit

Verfügung vom 9. Juli 2020 die Erweiterung eines bereits früher

ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots angeordnet worden war, nahm ihr

das Veterinäramt am 15. Juni 2021 15 Equiden weg, neben anderen die Stute C.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete das Veterinäramt die

Euthanasierung der Stute C an, entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung

und auferlegte die Kosten A.

Erwägungen

II.

A. A

liess dagegen am 29. Dezember 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion

erheben und beantragen, die Verfügung des Veterinäramts vom 23. Dezember

2021.

aufzuheben, die geplante Euthanasierung der Stute C zu stoppen und das

Pferd an sie herauszugeben. Superprovisorisch sei dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und das Veterinäramt sei anzuweisen, "sämtliche Akten

und vor allem Fotos und Videos von C ungeschwärzt sowie alle Wochenberichte zu

allen Pferden herauszugeben".

B. Mit

Zwischenentscheid vom 7. Februar 2022 stellte die Gesundheitsdirektion die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und forderte das Veterinäramt in

mehrfacher Hinsicht zur Stellungnahme betreffend die Anonymisierung von Akten

sowie zur Einreichung nicht anonymisierter Akten auf.

C. Mit

Zwischenentscheid vom 22. April 2022 hiess die Gesundheitsdirektion ein

Gesuch von A um Einsicht in nicht anonymisierte Akten im Sinne der Erwägungen

teilweise gut (Dispositivziffer I), verfügte die Zustellung von Eingaben

des Veterinäramts an A in teilweise eingeschwärzter Form (Dispositivziffer II),

ordnete eine Begutachtung des Pferds C durch eine noch zu bestimmende

Fachperson an (Dispositivziffer III), setzte A und dem Veterinäramt Frist,

sich zu den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern (Dispositivziffer IV+V)

und forderte A zur Einreichung von tierärztlichen Unterlagen auf (Dispositivziffer VI).

Ferner wies sie hinsichtlich des Pferds C den Antrag von A ab, es sei dem

Veterinäramt der weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und

trat im Übrigen nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Auf den Antrag,

das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper bei einer allfälligen

Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren, trat die Gesundheitsdirektion

nicht ein (Dispositivziffer VIII). Über die Kosten des Zwischenentscheids

werde sodann im Endentscheid entschieden (Dispositivziffer IX).

Schliesslich entzog die Gesundheitsdirektion einer allfälligen Beschwerde gegen

Dispositivziffern III, IV, V und VI die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer XI).

III.

A. Dagegen

liess A am 3. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie

beantragte die Aufhebung von Dispositivziffern I, II, VII und VIII des

Zwischenentscheids vom 22. April 2022 (Antrag 1 und 2), die

vollumfängliche Gutheissung ihres Gesuchs um Einsichtnahme in die nicht

anonymisierten Akten des Verfahrens (Antrag 3) sowie die vollständige und

ungeschwärzte Zustellung bestimmter Eingaben und Videoaufnahmen des

Veterinäramts (Antrag 4). Überdies sei dem Veterinäramt zu verbieten, die

beschlagnahmten Pferde zu transportieren (Antrag 5) und das Veterinäramt

sei zu verpflichten, im Fall einer allfälligen Euthanasierung von C zu

Beweiszwecken den Tierkadaver aufzubewahren (Antrag 6). Zudem ersuchte A

um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Antrag 7).

B. Am 5. Mai

2022.

setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-, weil sie dem Verwaltungsgericht aus

einem früheren Verfahren Kosten schuldet. A leistete den Kostenvorschuss

fristgerecht.

C. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 20. Mai 2022, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben gleichen Datums nahm

das Veterinäramt zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Innert

erstreckter Frist liess A am 21. Juni 2022 eine Stellungnahme erstatten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wendet sich gegen Dispositivziffern I, II, VII und VIII des

Zwischenentscheids vom 22. April 2022. Darin verweigerte die Vorinstanz

während des laufenden Rekursverfahrens weitestgehend Einsicht in nicht

anonymisierte Verfahrensakten (Dispositivziffern I und II), wies hinsichtlich

des Pferds C den Antrag der Beschwerdeführerin ab, es sei dem Veterinäramt der

weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und trat im Übrigen

nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Ferner trat sie nicht auf den

Antrag ein, das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper des Pferds C bei

einer allfälligen Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren (Dispositivziffer VIII).

2.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die

angefochtene Verfügung erging im Rekursverfahren betreffend eine allfällige

Euthanasierung des Pferds C. Soweit sich der Antrag, dem Veterinäramt sei der

Transport beschlagnahmter Tiere zu verbieten, auf andere Equiden als den

streitbetroffenen bezieht, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, weil

eine solche Anordnung ausserhalb des Streitgegenstands läge.

3.

3.1

Die

Anfechtbarkeit von im Rahmen eines Rekursverfahrens ergangenen

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).

Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder

den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein

gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass

er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen

Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht

oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651,

E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans

Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein

tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht

aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen

einen Zwischenentscheid sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde, so ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG zulässig. Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig

oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden

Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern

sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.2

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht

grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sie – wie die

Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen

Gehörs – bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann

(BGr, 22. Oktober 2019, 2C_887/2019, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine

die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,

vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keine irreparablen

Auswirkungen (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 1.2.1). Anders

verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach

Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben

würde, da eine (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht nicht

mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGr, 9. April 2010, 8C_1071/2009, E. 3.2).

Eine Ausnahme besteht nur im Strafprozessrecht aufgrund der in Art. 101 Abs. 1

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR

312.0) enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantie (BGr, 16. Februar 2022,

1B_585/2021, E. 1.2 mit Hinweisen). Immerhin muss sichergestellt werden,

dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen

eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz

zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Unter diesem

Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf die

Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich

unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen

(BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Eine mittels Zwischenentscheid angeordnete

Dispositiv

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts kann demnach nicht selbständig

angefochten werden, es sei denn, es wäre rechtsstaatlich unzumutbar, die

Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (Bertschi, Kommentar

VRG, § 19a N. 48 S. 524).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, mit einer Euthanasierung des Pferds C würden

nicht rückgängig machbare Tatsachen geschaffen. Der angefochtene

Zwischenentscheid beschlägt allerdings nicht die Frage, ob dieses Tier vor

Abschluss des Verfahrens euthanasiert werden darf, sondern betrifft eine

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz erachtete diese mit

Blick auf das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber

Mitarbeitenden des Veterinäramts, der Gesundheitsdirektion und Dritten zum

Schutz der mit dem Verfahren oder dem Pferd befassten Personen als geboten.

Inwiefern es im Sinn der dargelegten Rechtsprechung rechtsstaatlich unzumutbar

erscheinen sollte, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anonymisierung von

in Akten erwähnten Personen auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen,

ist weder ersichtlich noch dargetan. Die sinngemäss behaupteten Verletzungen des

rechtlichen Gehörs könnten ohne Weiteres bei der Anfechtung des Endentscheids

voll wirksam gerügt werden. Die angefochtene Verfügung bewirkt demnach

betreffend die Akteneinsicht keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da eine Gutheissung der

Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit der Akteneinsicht auch nicht sofort einen

Endentscheid herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

ist darauf nicht einzutreten.

4.2 Nicht

einzutreten ist sodann auf den Beschwerdeantrag 5 auch insoweit, als sich

dieser auf die Stute C bezieht (vgl. E. 2.2 vorstehend), zumal nicht

erkennbar ist, dass durch allfällige Transporte der Stute ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte. Die jederzeit tierschutzkonforme

Behandlung des beschlagnahmten Pferds ist ohnehin tierschutzrechtlich geboten

und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass tierschutzkonforme Transporte des

Pferds – aufgrund seines Gesundheitszustands oder aus anderen Gründen – von

vornherein nicht möglich wären.

4.3 Die

Befürchtung der Beschwerdeführerin, "dass der Streitgegenstand liquidiert

wird", erscheint offenkundig unbegründet, zumal die Vorinstanz am 7. Februar

2022 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hat und daher

während des laufenden Rekursverfahrens keine Euthanasierung des Pferds C droht.

Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an der

Beschwerde gegen das vor­instanzliche Nichteintreten auf den Antrag betreffend

eine Aufbewahrung des Tierkadavers nach einer allfälligen Euthanasierung. Auf

Beschwerdeantrag 6 ist daher ebenfalls nicht einzutreten (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die beantragte Anordnung läge im

Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands (siehe oben E. 2.2), zumal von

vornherein keine Veranlassung für einen Entscheid betreffend den Umgang mit dem

Kadaver eines Tiers bestehen kann, dessen Tötung derzeit unzulässig ist.

5.

5.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen ist auf keinen der Beschwerdeanträge einzutreten. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Soweit der

geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er der

Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, da sie dem Verwaltungsgericht

Kosten aus einem früheren Verfahren schuldet. Hierauf wurde die

Beschwerdeführerin in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 ausdrücklich

hingewiesen. Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der

Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden

zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres

erfüllt sind (vgl. VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit

Hinweisen).

6.

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid

gilt dieser Beschluss seinerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das

erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das

Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser

Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss mit

den Schulden der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht verrechnet.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …