VB.2022.00259
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00259
25. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23924)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00259
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem gegenüber A mit
Verfügung vom 9. Juli 2020 die Erweiterung eines bereits früher
ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots angeordnet worden war, nahm ihr
das Veterinäramt am 15. Juni 2021 15 Equiden weg, neben anderen die Stute C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete das Veterinäramt die
Euthanasierung der Stute C an, entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung
und auferlegte die Kosten A.
Erwägungen
II.
A. A
liess dagegen am 29. Dezember 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion
erheben und beantragen, die Verfügung des Veterinäramts vom 23. Dezember
2021.
aufzuheben, die geplante Euthanasierung der Stute C zu stoppen und das
Pferd an sie herauszugeben. Superprovisorisch sei dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das Veterinäramt sei anzuweisen, "sämtliche Akten
und vor allem Fotos und Videos von C ungeschwärzt sowie alle Wochenberichte zu
allen Pferden herauszugeben".
B. Mit
Zwischenentscheid vom 7. Februar 2022 stellte die Gesundheitsdirektion die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und forderte das Veterinäramt in
mehrfacher Hinsicht zur Stellungnahme betreffend die Anonymisierung von Akten
sowie zur Einreichung nicht anonymisierter Akten auf.
C. Mit
Zwischenentscheid vom 22. April 2022 hiess die Gesundheitsdirektion ein
Gesuch von A um Einsicht in nicht anonymisierte Akten im Sinne der Erwägungen
teilweise gut (Dispositivziffer I), verfügte die Zustellung von Eingaben
des Veterinäramts an A in teilweise eingeschwärzter Form (Dispositivziffer II),
ordnete eine Begutachtung des Pferds C durch eine noch zu bestimmende
Fachperson an (Dispositivziffer III), setzte A und dem Veterinäramt Frist,
sich zu den vorgesehenen Gutachtensfragen zu äussern (Dispositivziffer IV+V)
und forderte A zur Einreichung von tierärztlichen Unterlagen auf (Dispositivziffer VI).
Ferner wies sie hinsichtlich des Pferds C den Antrag von A ab, es sei dem
Veterinäramt der weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und
trat im Übrigen nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Auf den Antrag,
das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper bei einer allfälligen
Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren, trat die Gesundheitsdirektion
nicht ein (Dispositivziffer VIII). Über die Kosten des Zwischenentscheids
werde sodann im Endentscheid entschieden (Dispositivziffer IX).
Schliesslich entzog die Gesundheitsdirektion einer allfälligen Beschwerde gegen
Dispositivziffern III, IV, V und VI die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer XI).
III.
A. Dagegen
liess A am 3. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie
beantragte die Aufhebung von Dispositivziffern I, II, VII und VIII des
Zwischenentscheids vom 22. April 2022 (Antrag 1 und 2), die
vollumfängliche Gutheissung ihres Gesuchs um Einsichtnahme in die nicht
anonymisierten Akten des Verfahrens (Antrag 3) sowie die vollständige und
ungeschwärzte Zustellung bestimmter Eingaben und Videoaufnahmen des
Veterinäramts (Antrag 4). Überdies sei dem Veterinäramt zu verbieten, die
beschlagnahmten Pferde zu transportieren (Antrag 5) und das Veterinäramt
sei zu verpflichten, im Fall einer allfälligen Euthanasierung von C zu
Beweiszwecken den Tierkadaver aufzubewahren (Antrag 6). Zudem ersuchte A
um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Antrag 7).
B. Am 5. Mai
2022.
setzte der Abteilungspräsident A eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-, weil sie dem Verwaltungsgericht aus
einem früheren Verfahren Kosten schuldet. A leistete den Kostenvorschuss
fristgerecht.
C. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 20. Mai 2022, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben gleichen Datums nahm
das Veterinäramt zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Innert
erstreckter Frist liess A am 21. Juni 2022 eine Stellungnahme erstatten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen Dispositivziffern I, II, VII und VIII des
Zwischenentscheids vom 22. April 2022. Darin verweigerte die Vorinstanz
während des laufenden Rekursverfahrens weitestgehend Einsicht in nicht
anonymisierte Verfahrensakten (Dispositivziffern I und II), wies hinsichtlich
des Pferds C den Antrag der Beschwerdeführerin ab, es sei dem Veterinäramt der
weitere Transport beschlagnahmter Pferde zu verbieten, und trat im Übrigen
nicht darauf ein (Dispositivziffer VII). Ferner trat sie nicht auf den
Antrag ein, das Veterinäramt zu verpflichten, den Tierkörper des Pferds C bei
einer allfälligen Euthanasierung zu Beweiszwecken aufzubewahren (Dispositivziffer VIII).
2.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Die
angefochtene Verfügung erging im Rekursverfahren betreffend eine allfällige
Euthanasierung des Pferds C. Soweit sich der Antrag, dem Veterinäramt sei der
Transport beschlagnahmter Tiere zu verbieten, auf andere Equiden als den
streitbetroffenen bezieht, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, weil
eine solche Anordnung ausserhalb des Streitgegenstands läge.
3.
3.1
Die
Anfechtbarkeit von im Rahmen eines Rekursverfahrens ergangenen
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).
Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder
den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein
gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass
er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen
Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht
oder nicht gänzlich beseitigen lässt (VGr, 9. Februar 2017, VB.2016.00651,
E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen
einen Zwischenentscheid sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde, so ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG zulässig. Ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern
sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3.2
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht
grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sie – wie die
Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen
Gehörs – bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann
(BGr, 22. Oktober 2019, 2C_887/2019, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine
die Akteneinsicht (voll oder teilweise) verweigernde Zwischenverfügung hat,
vorbehältlich besonderer Umstände, daher regelmässig keine irreparablen
Auswirkungen (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 1.2.1). Anders
verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach
Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben
würde, da eine (möglicherweise zu Unrecht) bereits gewährte Akteneinsicht nicht
mehr rückgängig gemacht werden könnte (BGr, 9. April 2010, 8C_1071/2009, E. 3.2).
Eine Ausnahme besteht nur im Strafprozessrecht aufgrund der in Art. 101 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR
312.0) enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantie (BGr, 16. Februar 2022,
1B_585/2021, E. 1.2 mit Hinweisen). Immerhin muss sichergestellt werden,
dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen
eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz
zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Unter diesem
Aspekt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf die
Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich
unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen
(BGE 136 II 165 E. 1.2.1). Eine mittels Zwischenentscheid angeordnete
Dispositiv
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts kann demnach nicht selbständig
angefochten werden, es sei denn, es wäre rechtsstaatlich unzumutbar, die
Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 48 S. 524).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, mit einer Euthanasierung des Pferds C würden
nicht rückgängig machbare Tatsachen geschaffen. Der angefochtene
Zwischenentscheid beschlägt allerdings nicht die Frage, ob dieses Tier vor
Abschluss des Verfahrens euthanasiert werden darf, sondern betrifft eine
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz erachtete diese mit
Blick auf das aktenkundige Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber
Mitarbeitenden des Veterinäramts, der Gesundheitsdirektion und Dritten zum
Schutz der mit dem Verfahren oder dem Pferd befassten Personen als geboten.
Inwiefern es im Sinn der dargelegten Rechtsprechung rechtsstaatlich unzumutbar
erscheinen sollte, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anonymisierung von
in Akten erwähnten Personen auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen,
ist weder ersichtlich noch dargetan. Die sinngemäss behaupteten Verletzungen des
rechtlichen Gehörs könnten ohne Weiteres bei der Anfechtung des Endentscheids
voll wirksam gerügt werden. Die angefochtene Verfügung bewirkt demnach
betreffend die Akteneinsicht keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da eine Gutheissung der
Beschwerdeanträge im Zusammenhang mit der Akteneinsicht auch nicht sofort einen
Endentscheid herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
ist darauf nicht einzutreten.
4.2 Nicht
einzutreten ist sodann auf den Beschwerdeantrag 5 auch insoweit, als sich
dieser auf die Stute C bezieht (vgl. E. 2.2 vorstehend), zumal nicht
erkennbar ist, dass durch allfällige Transporte der Stute ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte. Die jederzeit tierschutzkonforme
Behandlung des beschlagnahmten Pferds ist ohnehin tierschutzrechtlich geboten
und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass tierschutzkonforme Transporte des
Pferds – aufgrund seines Gesundheitszustands oder aus anderen Gründen – von
vornherein nicht möglich wären.
4.3 Die
Befürchtung der Beschwerdeführerin, "dass der Streitgegenstand liquidiert
wird", erscheint offenkundig unbegründet, zumal die Vorinstanz am 7. Februar
2022 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt hat und daher
während des laufenden Rekursverfahrens keine Euthanasierung des Pferds C droht.
Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an der
Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag betreffend
eine Aufbewahrung des Tierkadavers nach einer allfälligen Euthanasierung. Auf
Beschwerdeantrag 6 ist daher ebenfalls nicht einzutreten (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die beantragte Anordnung läge im
Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands (siehe oben E. 2.2), zumal von
vornherein keine Veranlassung für einen Entscheid betreffend den Umgang mit dem
Kadaver eines Tiers bestehen kann, dessen Tötung derzeit unzulässig ist.
5.
5.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen ist auf keinen der Beschwerdeanträge einzutreten. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Soweit der
geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er der
Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, da sie dem Verwaltungsgericht
Kosten aus einem früheren Verfahren schuldet. Hierauf wurde die
Beschwerdeführerin in der Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 ausdrücklich
hingewiesen. Die Forderung der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der
Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden
zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres
erfüllt sind (vgl. VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit
Hinweisen).
6.
Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid
gilt dieser Beschluss seinerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das
erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss mit
den Schulden der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht verrechnet.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …