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Entscheid

VB.2022.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00262

2. Juni 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23733)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00262

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem

Monat vom 9. Januar 2022 bis und mit 8. Februar 2022 den Führerausweis

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann

verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis

zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Oktober 2021

Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung,

eventualiter sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 30. März

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass er eine

leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) begangen habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das

Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Mai 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht

kein Grund für eine solche Überweisung.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer um

selbständige Feststellung ersucht, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe, ist Folgendes festzuhalten:

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. Mai 2020,

VB.2019.00280, E. 1.4).

Der Entscheid über den Antrag,

wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, bedingt bereits die

Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich eine

leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der

mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren

ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht

einzutreten.

2.

2.1

Am 19. Juli

2019, um ca. 16.30 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen

mit dem Kennzeichen ZH 01 von der Ausfahrt … her Richtung … und sodann

hinter einem Motorrad mit dem Kennzeichen ZH 02 her. Dabei realisierte er

auf der C-Strasse in D ca. 30 Meter vor der Kreuzung E-Strasse zu spät,

dass der vor ihm fahrende Motorradfahrer stark abbremste. Dadurch wurde er

überrascht und fuhr schliesslich ins Heck des Motorrads. Durch den Aufprall zog

sich der Motorradlenker leichte Verletzungen zu.

2.2

Gestützt

darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 4. November 2020 wegen einer fahrlässigen

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von

einem Monat den Führerausweis.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht demgegenüber,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie

liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit

anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (BGr, 7. September

2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März

2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die

mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90

Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2

Art. 31

Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen

hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in

der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken

und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit

der Strasse und dem Verkehr zuwenden

(Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,

richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den

örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren

Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen

zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit

zugebilligt werden (BGr, 7. Juni

2001, 6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV

die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner

Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden

Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3d).

Nach Art. 34 Abs. 4

SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,

namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden

Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig

anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst

auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt,

im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September

2016, 6B_502/2016, E. 2.1).

3.3

Als der

Motorradfahrer stark vor dem Beschwerdeführer bremste, kollidierte dieser von

hinten mit dem Motorradfahrer. Aufgrund dieser Kollision muss davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam fuhr und/oder nicht

den erforderlichen Abstand zum Motorradfahrer einhielt. So hielt der

Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung fest, dass er zwar auch

sofort gebremst habe, der restliche Weg jedoch nicht mehr ausreichte und dass

er zwar aufmerksam gewesen sei, aber anscheinend zu wenig. Mit der ungenügenden

Aufmerksamkeit und/oder dem fehlenden Abstand hat der Beschwerdeführer eine

Gefahr geschaffen, welche sich schliesslich in einem Sach- und Personenschaden

manifestierte. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des

voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Angesichts dessen

kann die vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer

nicht mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die

Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG ist deshalb ausgeschlossen. Ob dabei das Verschulden des Beschwerdeführers

noch leicht war, spielt für die Annahme einer mittelscheren

Verkehrsregelverletzung keine Rolle mehr, da bereits die konkret geschaffene

Gefahr zur Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften führt.

Aus welchen Beweggründen der Motorradfahrer abrupt

bremste, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder

mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht

ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September

2010, VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007, E. 2.3).

Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers mindert das Verschulden des

Beschwerdeführers nicht.

Sodann handelt es sich vorliegend auch nicht um ein

Zusammenspiel unglücklicher Zufälle, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf

den Bundesgerichtsentscheid 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 vorbringt. Ein

solches Zusammenspiel hat das Bundesgericht angenommen, wenn schlechte

Wetterverhältnisse vorlagen, die Fahrzeugführer ihre Fahrweise und ihr Tempo

bereits stark an diese angepasst hatten, aber die Situation trotzdem noch

leicht falsch einschätzten (vgl. BGr, 18. Juli 2008, 1C_3/2008, E. 5.3).

Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen,

nachdem er dem Motorradfahrer beim vorgängigen Aufeinandertreffen den

Mittelfinger gezeigt hatte und überdies ein "L" am Motorrad befestigt

war. Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer zudem aus, der

Motorradfahrer habe die ganze Zeit die Richtungsanzeige nach rechts gestellt,

um ihm zu zeigen, dass er rechts anhalten solle. Der Motorradfahrer habe auch

immer nach hinten geschaut und ihm mit der Hand mitgeteilt, dass er abbremsen

und anhalten solle. Bei einem solchen Fahrverhalten hätte der Beschwerdeführer

umso mehr aufmerksam fahren und den Abstand zum Motorrad erhöhen müssen.

Die Vorinstanz ging zu Recht von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.

3.4

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die

Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Der

Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden, da dieser

der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen; Sekretariat Administrativmassnahmen.