VB.2022.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00262
2. Juni 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23733)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem
Monat vom 9. Januar 2022 bis und mit 8. Februar 2022 den Führerausweis
und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit. Sodann
verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis
zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 11. Oktober 2021
Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung,
eventualiter sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 30. März
2022.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass er eine
leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) begangen habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das
Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Mai 2022 die Abweisung der
Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht
kein Grund für eine solche Überweisung.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer um
selbständige Feststellung ersucht, dass er lediglich eine leichte Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe, ist Folgendes festzuhalten:
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.
Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. Mai 2020,
VB.2019.00280, E. 1.4).
Der Entscheid über den Antrag,
wonach der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei, bedingt bereits die
Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich eine
leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der
mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren
ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht
einzutreten.
2.
2.1
Am 19. Juli
2019, um ca. 16.30 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen
mit dem Kennzeichen ZH 01 von der Ausfahrt … her Richtung … und sodann
hinter einem Motorrad mit dem Kennzeichen ZH 02 her. Dabei realisierte er
auf der C-Strasse in D ca. 30 Meter vor der Kreuzung E-Strasse zu spät,
dass der vor ihm fahrende Motorradfahrer stark abbremste. Dadurch wurde er
überrascht und fuhr schliesslich ins Heck des Motorrads. Durch den Aufprall zog
sich der Motorradlenker leichte Verletzungen zu.
2.2
Gestützt
darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 4. November 2020 wegen einer fahrlässigen
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Gestützt auf diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 2. September 2021 aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von
einem Monat den Führerausweis.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht demgegenüber,
wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie
liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März
2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die
mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2
Art. 31
Abs. 1 SVG besagt, dass der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen
hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in
der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken
und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit
der Strasse und dem Verkehr zuwenden
(Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen
zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit
zugebilligt werden (BGr, 7. Juni
2001, 6A.1/2001, E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 VRV
die Pflicht eines Motorfahrzeugfahrers, seinen Blick unmittelbar seiner
Fahrbahn zuzuwenden bzw. sein Augenmerk auf den unmittelbar vor ihm liegenden
Bereich auf der Strasse zu richten (BGr, 7. Juni 2001, 6A.1/2001, E. 3d).
Nach Art. 34 Abs. 4
SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren,
namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden
Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig
anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst
auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt,
im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September
2016, 6B_502/2016, E. 2.1).
3.3
Als der
Motorradfahrer stark vor dem Beschwerdeführer bremste, kollidierte dieser von
hinten mit dem Motorradfahrer. Aufgrund dieser Kollision muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam fuhr und/oder nicht
den erforderlichen Abstand zum Motorradfahrer einhielt. So hielt der
Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Vernehmung fest, dass er zwar auch
sofort gebremst habe, der restliche Weg jedoch nicht mehr ausreichte und dass
er zwar aufmerksam gewesen sei, aber anscheinend zu wenig. Mit der ungenügenden
Aufmerksamkeit und/oder dem fehlenden Abstand hat der Beschwerdeführer eine
Gefahr geschaffen, welche sich schliesslich in einem Sach- und Personenschaden
manifestierte. Auffahrunfälle können insbesondere bei den Insassen des
voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen. Angesichts dessen
kann die vom Beschwerdeführer geschaffenen Gefahr für die Sicherheit anderer
nicht mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die
Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG ist deshalb ausgeschlossen. Ob dabei das Verschulden des Beschwerdeführers
noch leicht war, spielt für die Annahme einer mittelscheren
Verkehrsregelverletzung keine Rolle mehr, da bereits die konkret geschaffene
Gefahr zur Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften führt.
Aus welchen Beweggründen der Motorradfahrer abrupt
bremste, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als leicht oder
mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das Administrativmassnahmenrecht
ebenso wie das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September
2010, VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007, E. 2.3).
Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers mindert das Verschulden des
Beschwerdeführers nicht.
Sodann handelt es sich vorliegend auch nicht um ein
Zusammenspiel unglücklicher Zufälle, wie der Beschwerdeführer mit Verweis auf
den Bundesgerichtsentscheid 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 vorbringt. Ein
solches Zusammenspiel hat das Bundesgericht angenommen, wenn schlechte
Wetterverhältnisse vorlagen, die Fahrzeugführer ihre Fahrweise und ihr Tempo
bereits stark an diese angepasst hatten, aber die Situation trotzdem noch
leicht falsch einschätzten (vgl. BGr, 18. Juli 2008, 1C_3/2008, E. 5.3).
Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen,
nachdem er dem Motorradfahrer beim vorgängigen Aufeinandertreffen den
Mittelfinger gezeigt hatte und überdies ein "L" am Motorrad befestigt
war. Gegenüber der Polizei führte der Beschwerdeführer zudem aus, der
Motorradfahrer habe die ganze Zeit die Richtungsanzeige nach rechts gestellt,
um ihm zu zeigen, dass er rechts anhalten solle. Der Motorradfahrer habe auch
immer nach hinten geschaut und ihm mit der Hand mitgeteilt, dass er abbremsen
und anhalten solle. Bei einem solchen Fahrverhalten hätte der Beschwerdeführer
umso mehr aufmerksam fahren und den Abstand zum Motorrad erhöhen müssen.
Die Vorinstanz ging zu Recht von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.
3.4
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die
Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Der
Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat ist nicht zu beanstanden, da dieser
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG), welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen; Sekretariat Administrativmassnahmen.