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Entscheid

VB.2022.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00266

31. August 2023Deutsch33 min

(URT.2023.24793)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00266

Urteil

der 1. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1. X,

2. Y,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat Pfäffikon, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend

Unterschutzstellung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 nahm der Gemeinderat

Pfäffikon Kenntnis und sanktionierte die mit Präsidialverfügung vom

30. April 2019 verfügte Unterschutzstellung der Gebäude E-Platz 01

und 02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 in Pfäffikon.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom

31.

Mai 2019 beantragten X und Y vor dem Baurekursgericht des Kantons

Zürich die Aufhebung dieser Beschlüsse und eine Anpassung des Schutzumfangs.

Mit Entscheid vom 16. März 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen

gelangten X und Y mit Beschwerde vom 6. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sowie die Anordnung der

Inventarentlassung; eventualiter sei der Schutzumfang gemäss dem eingeholten

Zweitgutachten anzupassen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

den Gemeinderat Pfäffikon zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei

ein Augenschein durchzuführen sowie eine (gerichtliche) Expertise betreffend

die Schutzwürdigkeit der Gebäude E-Platz 01 und 02 einzuholen. Am 2. Juni 2022

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Der Gemeinderat Pfäffikon schloss mit Eingabe vom 7. Juni 2022

auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Am

11.

Juli 2022 hielten X und Y an ihren Anträgen fest. Die Duplik des

Gemeinderats Pfäffikon erfolgte am 22. August 2022. Nach Eingang der

Stellungnahme von X und Y vom 5. September 2022 liess sich der Gemeinderat

Pfäffikon nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden werfen dem

Beschwerdegegner vor, der Vorinstanz nicht sämtliche Vorakten eingereicht zu

haben. Dies verfängt nicht: Die Vorinstanz (vorliegend der Beschwerdegegner)

ist verpflichtet, die Akten der Rekursbehörde auszuhändigen, und zwar auch

dann, wenn sie auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtet. Sie muss die

Akten – einschliesslich allfälliger Vorakten und sämtlicher Beilagen –

vollständig und möglichst im Original einreichen; allerdings kommt ihr mitunter

ein gewisser Ermessensspielraum zu, ob ein Aktenstück zum Dossier des

betreffenden Verfahrens gehört oder allgemeiner Natur ist. Wenn auch Akten

grundsätzlich vollständig einzureichen sind, so ist die Verletzung einer

wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift jedenfalls erst anzunehmen, wenn

der Rekursbehörde Akten vorenthalten werden, welche für die Entscheidfindung

relevant sein können (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 1.4.1 mit Hinweisen).

Anhaltspunkte dafür bestehen vorliegend nicht. Zudem haben die Beschwerdeführenden die ihrer Ansicht nach

ebenfalls massgeblichen Akten selbst dem Baurekursgericht respektive dem

Verwaltungsgericht eingereicht.

Zum

Entscheidzeitpunkt lagen somit alle verfahrensrelevanten Dokumente der

Entscheidbehörde vor.

2.2

Gegenstand eines Rekursverfahrens (und entsprechend

einer Beschwerde) kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand

bestimmt sich nach der im Rekursantrag

verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands

sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren Begründung (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 45 ff.). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich

verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Im Verfahren vor dem

Baurekursgericht beantragten die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die

Aufhebung der Präsidialverfügung vom 30. April 2019 und des Beschlusses

vom 21. Mai 2019 sowie die Festsetzung des

Schutzumfangs gemäss dem von ihnen eingeholten Gutachten. In ihrer Replik

hielten sie daran fest. In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2021 schrieben sie

zwar, dass gestützt auf neue Sachverhaltsfeststellungen "sogar eine

Inventarentlassung der Liegenschaften E-Platz 01 und 02 angezeigt"

wäre, beliessen es aber explizit bei den (eingangs) gestellten Rechtsbegehren.

Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Inventarentlassung wurde vor der Vorinstanz somit nicht gestellt und erweist

sich demgemäss im vorliegenden Beschwerdeverfahren als unzulässiges neues (Haupt-)Begehren.

In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Dies gilt es im Rahmen der Kostentragung zu berücksichtigen,

ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf den Eventualantrag (Überprüfung

der kommunalen Festsetzung des Schutzumfangs) die Feststellung der

Schutzobjektqualität vorgängig vorzunehmen ist (siehe E. 7 f.).

3.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die

Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung eines (Ober-)Gutachtens

betreffend die Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts.

3.1

Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der

zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

23.

Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere

dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen

ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein

bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt

(VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Die Vorinstanz

hat am 22. Oktober 2019 einen Augenschein durchgeführt. Was die

Beschwerdeführenden gegen diesen vorbringen, überzeugt nicht: Sie monieren, anlässlich

des Augenscheins hätte das Gebäude E-Platz 02

von innen besichtigt werden müssen. Indessen haben sie am Augenscheintermin auf

Frage des Abteilungspräsidenten hin die Besichtigung weiterer Standorte nicht

verlangt, sondern vielmehr verneint, weshalb die Rüge verspätet ist (vgl. BGr,

3.

Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 4.1). Ebenso unzulässig ist die Rüge

der Fehler- und Lückenhaftigkeit des Augenscheinprotokolls. Ein Gesuch um

Berichtigung des Protokolls ist in analoger Anwendung von Art. 235 Abs. 3

der Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 bei jener Gerichtsstelle

zur Behandlung einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt

(VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00733,

E. 3.1; vgl. VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00250, E. 3.3). Vor Verwaltungsgericht können die

Beschwerdeführenden somit nicht erstmals eine ungenügende Dokumentation des

Augenscheins rügen.

Da somit der

Ablauf des vorinstanzlichen Augenscheintermins nicht zu beanstanden ist und

sich insgesamt der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten

ergibt, kann auf einen Augenschein des Verwaltungsgerichts verzichtet werden.

3.2

Sofern in einem Verfahren bereits unabhängige

Sachverständige mitgewirkt haben, ist nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein Obergutachten einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen

Beurteilung einer Sachfrage bestehen (VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 2.2).

Ein Obergutachten ist daher nicht bereits

dann erforderlich, wenn ein Parteigutachten dem von der Gemeinde eingeholten

Gutachten widerspricht, indem es zu einer anderen Einschätzung gelangt.

Vielmehr müsste sich aus dem Parteigutachten ergeben, dass das offizielle

Gutachten an Mängeln leidet, die eine Abweichung von ihm rechtfertigen würden

(VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 5.1.3).

Wie die nachfolgenden

Erwägungen zeigen, besteht kein Anlass, von den Sachverhaltsdarlegungen das

amtlich eingeholten Gutachtens abzuweichen. Insbesondere erschüttern die von

den Beschwerdeführenden monierten Mängel im Amtsgutachten (etwa Verwechslungen

der Gebäude E-Platz 01 und 02, angebliche Selektivität bei der Auswahl der

verwendeten Fotos), welche selbst bei Zutreffen von untergeordneter Natur wären

(vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.2), dessen Glaubwürdigkeit nicht (gleichermassen sind die

von Beschwerdeführerseite gegenüber der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe der

Verwechslung oder der ungenauen Bezeichnung der Gebäude E-Platz 01

und 02 unwesentliche Versehen und führen für sich allein keineswegs zur

anbegehrten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids).

Die Beschwerdeführenden

machen schliesslich erstmals vor Verwaltungsgericht eingehendere Zweifel an der

Unbefangenheit der amtlich bestellten Gutachterin geltend. Da die Parteien indessen nach Treu und

Glauben gehalten sind, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen (VGr,

14.

Juli 2022, VB.2022.00044, E. 3.2.3), ist darauf nicht weiter

einzugehen. Im Übrigen vermag allein die Tatsache, dass die Gutachterin zu

einem anderen als dem von den Beschwerdeführenden erwünschten Ergebnis gelangt,

keinen Anschein von Befangenheit zu erwecken (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00094,

E. 2.2).

Insgesamt erübrigt sich die

Einholung eines weiteren Gutachtens zur Einschätzung der Schutzwürdigkeit des

Inventarobjekts, womit dem entsprechenden Verfahrensantrag nicht zu folgen ist.

4.

4.1

Das

kommunale Inventarblatt beschreibt das Objekt als 1839 erstellte

"Wohnhäuser mit Ladengeschäft" sowie die "Schutzart" mit

"Erhalt des Charakters der Bebauung". Die Baute, welche sich über die

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 erstreckt, ist durch eine Scheidewand

entlang der gemeinsamen Parzellengrenze in zwei Teile gegliedert, welche

aktuell jeweils über einen separaten Eingang mit den Adressen E-Platz 01

respektive 02 verfügen.

Das Inventarobjekt erfuhr im Lauf seines Bestehens

zahlreiche, umfangmässig unterschiedlichste (und nach Dafürhalten der

Beschwerdeführenden teils undokumentierte) bauliche Eingriffe. Um die Wende zum

20.

Jahrhundert wurde der Innenraum des Gebäudes E-Platz 02

verändert. Der Umbau des Gebäudes E-Platz 01 im Jahr 1949 umfasste den

Einbau von Zimmern und Bädern. Weitere Umgestaltungen erfolgten 1970 (Gebäude E-Platz 01)

und 1975 (Gebäude E-Platz 02). In neuerer Zeit genehmigte die Gemeinde mit

Bewilligung vom 23. April 2015 einen weiteren Innenumbau des Gebäudes E-Platz 02,

womit dieses nach Verschiebung der inneren Trennwände und Einbau von Nasszellen

knapp zehn Wohneinheiten aufweist. Die damalige Natur- und

Denkmalschutzkommission (NDK; heute: Ortsbild- und Denkmalschutzkommission

[ODK] nach Art. 32 der Gemeindeordnung vom 1. September 2019) hatte

keine Anmerkungen zu den innenräumlichen Erneuerungen und erachtete diese in

ihrer Stellungnahme als bewilligungsfähig. Ferner wurden sämtliche Fenster

ersetzt. Am 1. Februar 2016 wurde die Projektänderung, welche den Einbau

einer Gasheizung (als Ersatz für die Ölheizung) sowie eines zusätzlichen

Zimmers im Erdgeschoss umfasste, genehmigt, wobei die NDK in ihrer

Stellungnahme vom 25. Januar 2016 die geplanten Grundrissänderungen

wiederum als bewilligungsfähig einschätzte. Erneut im Rahmen einer

Projektänderung ersuchte die Bauherrschaft um Grundrissanpassungen im

Dachgeschoss sowie Einbau von zwei zusätzlichen Dachfenstern, was die Behörde

am 4. März 2016 – nach positiver Einschätzung der NDK vom 26. Februar

2016.

in Bezug auf die Dachflächenfenster – genehmigte. Am 10. Mai 2016

erging die Bezugsbewilligung.

4.2

Die das Inventarobjekt aufweisenden

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 befinden sich gemäss dem Bundesinventar

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)

innerhalb des Gebiets Nr. 1. Bei

einem Gebiet handelt es sich um einen grösstmöglichen Ortsteil, der dank

räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als

Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Nr. 1 ist der Aufnahmekategorie AB zugeordnet, besitzt somit

mehrheitlich ursprüngliche Substanz und ursprüngliche Struktur, und weist das

Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) auf. Es hat besondere Bedeutung sowie

besondere räumliche und architektur-historische Qualität. Als Einzelelement ist

das Inventarobjekt im ISOS dagegen nicht aufgeführt.

4.3

Weiter

sind die betroffenen Grundstücke im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen

Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (Kantonales Ortsbildinventar [KOBI])

situiert. Die Hauptgebäude sind als "prägend oder strukturbildend"

aufgeführt. Zudem besitzt das Inventarobjekt (das ausserhalb des Ortskerns

verortet ist) eine "[p]rägende Firstrichtung" und die Südfassade

weist eine "[w]ichtige Begrenzung von Platz-, Strassen- und Freiräumen"

auf. An die Westfassade des Inventarobjekts stösst teilweise ein wichtiger

Freiraum an.

Der Schutz von Ortsbildern überkommunaler Bedeutung

erfolgt in erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen

und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen (BGr, 20. März 2019, 1C_200/2018,

E. 4.2; vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 5.2.1). So siedelt die Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Pfäffikon vom 22. September 2014 das Inventarobjekt in der

Kernzone (K) an. Die Hauptgebäude sind darin als "grau bezeichnete

Bauten" erfasst, womit sie entweder gemäss Art. 8 Abs. 1 umgebaut

oder ersetzt bzw. durch Neubauten gemäss Art. 8 Abs. 3 ersetzt werden

dürfen (Art. 8 Abs. 2 BZO).

4.4

Im Nahbereich der strittigen Baute befinden sich mit

den Objekten E-Platz 05, E-Platz 07/08/09, E-Platz 010, F-Strasse 011

und F-Strasse 06 weitere inventarisierte Objekte.

5.

5.1

Nach § 213 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist jeder Grundeigentümer

jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit

seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu

verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse glaubhaft macht (Abs. 1). Das

Begehren ist schriftlich beim Gemeinderat einzureichen (Abs. 2). Das

zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens innert Jahresfrist,

wobei es in Ausnahmefällen vor Fristablauf dem Grundeigentümer anzeigen kann,

die Behandlungsdauer erstrecke sich um höchstens ein weiteres Jahr. Liegt vor

Fristablauf kein Entscheid vor, kann eine Schutzmassnahme nur bei wesentlich

veränderten Verhältnissen angeordnet werden (Abs. 3).

5.2

Das Provokationsbegehren der Beschwerdeführenden

datiert vom 22. Mai 2018. Mit Beschluss vom 21. Mai 2019 sanktionierte

der Gemeinderat die Präsidialverfügung vom 30. April 2019, welche die

Gebäude E-Platz 01 und 02 unter Schutz stellte. Vor diesem Hintergrund qualifizierte

das Baurekursgericht den Gemeinderatsbeschluss vom 21. Mai 2019, deren

inhaltlicher Bestandteil durch die Sanktionierung die Präsidialverfügung vom

30.

April 2019 wurde, als Anfechtungsobjekt und erachtete sodann die

Jahresfrist als gewahrt an. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass

der Gemeinderatsbeschluss vom 21. Mai 2019 nicht innert Frist publiziert

worden sei, was ihnen indessen nichts einbringt: Den Beschwerdeführenden wurde

der Gemeinderatsbeschluss vom 21. Mai 2019 vorab per E-Mail und darauf

postalisch zugestellt, weshalb ihnen aus einer angeblich verspäteten amtlichen

Publikation des Beschlusses vom 21. Mai 2019 ohnehin kein relevanter

Rechtsnachteil erwachsen wäre (vgl. auch VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.6; VGr, 21. Mai 2015, VB.2015.00057, E. 3).

6.

6.1

Als

Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG

unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als

Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die

Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert

eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten

Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,

Zürich/St. Gallen 2008, S. 139, 205).

6.2

Die

Zeugeneigenschaft allein reicht für eine Unterschutzstellung nicht; es muss es

sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der

Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder

ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine

sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung

vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und

städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia

270.

E. 4a; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 272).

6.3

Grundsätzlich muss von einem Gebäude ein gewisses Mass

an Originalsubstanz vorhanden sein, damit es überhaupt als wichtiger Zeuge

einer Epoche und damit als Schutzobjekt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG infrage kommt. Das Vorhandensein genügender Originalsubstanz ist dabei in

erster Linie für die Frage der Zeugenschaft massgebend; überdies stellt es

einen Aspekt dar, den es im Rahmen der anschliessenden Interessenabwägung zu

berücksichtigen gilt. Je mehr originale Bausubstanz vom wichtigen Zeugen

erhalten ist, desto grösser wird in der Regel das öffentliche Interesse an

einer Unterschutzstellung sein (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00348, E. 3.2.3).

Durch Veränderungen am

Inventarobjekt kann dieses entscheidend an Aussagekraft einbüssen, womit die

bauliche Epoche infolgedessen nicht mehr besonders aussagekräftig dokumentiert

wird (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 5.1.2). Jene

Veränderungen, die sich nach dem Stil und dem ursprünglichen Gestaltungsprinzip

des Gebäudes richten, bewirken in der Regel keine massgebliche Beeinträchtigung

der architektonischen Zeugeneigenschaft (VGr, 11. Juli 2012,

VB.2010.00676, E. 7.4.1). Eine mit

nachträglichen Renovationen und Umbauten von Gebäuden einhergehende Mischung

von unterschiedlichen Stilelementen vermindert indessen deren Eigenwert und

spricht gegen die Schutzwürdigkeit (VGr, 3. September 2009. VB.2009.00219, E. 4.3.3). Um- und

Ausbauten, die im Lauf der Zeit entsprechend den sich ändernden Bedürfnissen

und dem jeweiligen Zeitgeschmack erfolgten, können aber auch von besonderem

baugeschichtlichen Interesse und damit geeignet sein, einen bedeutenden

Eigenwert zu begründen (BGr, 18. November 2014, 1C_267/2014, E. 4.4).

7.

7.1

Ausgangspunkt für die Denkmalschutzwürdigkeit einer Baute bildet die von

ihr zu bezeugende Epoche (RB 1994 Nr. 78), wobei die

Rechtsprechung von einem weit gefassten Epochenbegriff ausgeht (vgl. Marco

Koletsis, Baudenkmal, Voraussetzungen der Unterschutzstellung unter besonderer

Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz. 137 ff.). Zur Qualifikation eines

Gebäudes als Zeuge einer Epoche im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es aber nicht schon, dass es nachweislich in einer bestimmten Epoche

erstellt wurde. Erforderlich ist zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die

Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (VGr, 23. Mai 2019,

VB.2018.00407, E. 6.1; 11. Juli 2012, VB.2010.00676, E. 7.2; 20. Dezember

2007, VB.2007.00192, E. 5.2).

7.2

Das

Inventarobjekt wurde 1839 erstellt als Ersatz eines im gleichen Jahr abgebrannten

Wohnhauses. Der Brand erfasste dabei nicht einzig die Gebäude E-Platz 01

und 02, sondern war als Grossbrand bestimmend für die Siedlungsentwicklung bzw.

-erneuerung im 19. Jahrhundert in Pfäffikon. Der Wiederaufbau der

zerstörten Gebäude entlang der F-Strasse führte zu einer Umgestaltung des

Ortskernes mit zeittypisch klassizistischen Bauten.

Das behördlich eingeholte Gutachten von der Firma G

vom November/Dezember 2018 führt in Bezug auf die zu bezeugende Epoche im Wesentlichen aus, dass das

Inventarobjekt die typologischen Eigenschaften eines Vielzweckbaus mit stark

reduzierter Ökonomie im rückwärtigen Bereich aufweise. Während Lage sowie

Stellung und damit auch die Typik des Grundrisses wohl vom Vorgängerbau

übernommen worden sei, sei die Funktion und Nutzung dem für ein verstädtertes

Dorf entsprechenden Gebäudetyp des Wohn- und Gewerbehauses einfacher Prägung

zuzuordnen, was sich namentlich in der zeittypischen Bau- und

Konstruktionsweise (zur Anwendung gelangt beim städtischen Baumeisterhaus

respektive dem spätklassizistischen Vielzweckbau), welche ökonomisch,

konzeptionell durchdacht (Umfassungsmauern in Bruchstein, Innenwände in Fach-

und Ständerwerk) sowie handwerklich gut ausgeführt sei, erkennen lasse. Der

handwerkliche Bauprozess mit teils industriell (vor-)gefertigten Baumitteln,

was erst die Industrialisierung der Baumittelproduktion ermöglicht habe, sowie

die klassizistische Erscheinung sei am Inventarobjekt ablesbar.

Das von den Beschwerdeführenden bei der Stiftung H

eingeholte Gutachten vom 24. Mai 2019 führt das Inventarobjekt auf den

biedermeierlich geprägten Wohnhaustyp zurück. Der Steinbau mit Putzfassaden in

schlichter Formensprache mit wenigen Zierformen habe ausgehend von der

spätbarocken Architektur des 18. Jahrhunderts an Einfluss gewonnen.

Architektonisch bestimmend für die erste Hälfe des 19. Jahrhunderts sei

der Epochenübergang vom ausklingenden Spätbarock zu den standardisierten Formen

des Spätklassizismus ab ca. 1850.

7.3

Unbesehen unwesentlicher terminologischer Differenzen

in Bezug auf die exakte baukünstlerische Verortung (Klassizismus, Biedermeier)

stimmen die beiden Gutachten darin überein, dass das Inventarobjekt mit seinem

überaus schlichten Stil eine charakteristische Konstruktion aufweist, die um die Mitte des 19. Jahrhunderts

typisch war. Entsprechend kann das Inventarobjekt der um die Mitte des 19. Jahrhunderts anzusiedelnden

baukünstlerischen Epoche des (Spät-)Klassizismus

zugeordnet werden.

7.4

Die

Zeugeneigenschaft einer Epoche reicht jedoch für sich noch nicht aus; vielmehr

muss es sich um einen wichtigen Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,

sozialen oder baukünstlerischen Epoche handeln.

7.4.1

Zum Kriterium der Wichtigkeit in Bezug auf den baukünstlerischen Zeugenwert

äussert sich das behördlich eingeholte Gutachten vergleichsweise zurückhaltend,

indem es dem Inventarobjekt lediglich einen gewissen baukünstlerischen

Zeugenwert (im Unterschied zur zugeschriebenen wichtigen siedlungs- bzw.

bedeutenden sozialgeschichtlichen Zeugenschaft und der wichtigen

ortsbildprägenden Wirkung) zumisst. Das vorinstanzliche Urteil beschränkt sich

auf die Wiedergabe der Passagen des behördlich eingeholten Gutachtens zum

baukünstlerischen Zeugenwert insgesamt und zum konstruktiven Gefüge und der

Raumstruktur des Inventarobjekts, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen oder

ausführen, weshalb das Inventarobjekt besonders anschaulich über die Epoche

berichten kann und damit ein wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG wäre.

Dies ist im Folgenden nachzuholen, wobei es aufgrund der

vorgenommenen baulichen Eingriffe am Inventarobjekt (oben E. 4.1) und dem

damit einhergehenden Verlust von Originalsubstanz angezeigt ist, die fragliche

Zeugenschaft in Bezug auf die einzelnen Bauteile zu untersuchen:

7.4.2

Die Aussenmauern des Inventarobjekts sind unbestrittenermassen bauzeitlich und

legen aussagekräftig Zeugnis über die Epoche des Klassizismus ab. Verringert

ist die Zeugenschaft zugleich durch den 1970 erfolgten Einbau eines grossen

Schaufensters im Erdgeschoss der östlichen Giebelfassade, durch die heterogene

Eingangssituation (unten E. 7.4.3.3) und durch die weitgehend ersetzten

und in Bezug auf die horizontalen Sprossen uneinheitlichen Fenster.

In Bezug auf das Dachwerk, welchem die Beschwerdeführenden

den Zeugenwert absprechen, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf das behördlich

eingeholte Gutachten und ihre Eindrücke am Augenschein, dass im Dachstock des

Gebäudes E-Platz 01 die typische bauzeitliche Bauweise nach wie vor gut zu

erkennen sei. Damit liegt eine wichtige baukünstlerische Zeugenschaft des Dachs

vor. Zugleich existiert für die Teilnahme des (gesamten) Dachwerks an der wichtigen

Zeugenschaft ein genügendes Mass an

Originalsubstanz, dies auch unter Zugrundlegung des (nicht nachvollziehbaren)

beschwerdeführerischen Einwands, dass mit der Bewilligung vom

4.

März 2016 (welche insbesondere den Einbau von zwei Dachfenstern umfasste,

oben E. 4.1) die historische

Dachsubstanz des Gebäudes E-Platz 02 vollends verlustig gegangen sei. Die

abgesehen von einem Kamin ursprünglich geschlossene südliche, strassenseitige

Dachfläche durchstösst eine 1970 eingebaute Gaube, was den baukünstlerischen

Zeugenwert des Dachwerks schliesslich schmälert.

7.4.3

Was das Innere des Inventarobjekts betrifft, ist zwischen den Gebäuden E-Platz 01

und E-Platz 02 zu unterscheiden:

7.4.3.1

Der Innenumbau des Gebäudes E-Platz 02 im Jahr 2015 umfasste sämtliche

Wände, bis auf die Geschossbalken auch die Böden und liess darüber hinaus

allein die Treppen unverändert, weshalb der Innenraum des Gebäudes E-Platz 02

keine baukünstlerische Zeugenschaft abzulegen vermag.

7.4.3.2

Die Frage, ob und inwieweit die seit dem Erstellungszeitpunkt vorgenommenen

baulichen Veränderungen die mögliche Zeugenschaft des Innenraums im Gebäude E-Platz 01

beseitigte, veranlasste beide Parteien, im Rekursverfahren ergänzende gutachterliche

Stellungnahmen einzuholen sowie die Beschwerdeführenden, eine baustatische

Analyse einzureichen. Letztere erschöpft sich indessen in einer graphischen

Darstellung der zeitlichen Verortung von An- und Umbauten des Gebäudes E-Platz 01

(vor/nach 1949), ohne Grundlagen aufzuzeigen, weshalb sie nicht überprüf- und

damit nicht tragfähig ist.

Die Raumausstattung sowie die Türen und Fenster des

Gebäudes E-Platz 01 sind in späteren, nachbauzeitlichen Umbauphasen

realisiert worden. Die (reduzierten) Grundrisse des Inventarobjekts entsprechen

sodann weniger dem Typus des Wohn- und Gewerbehauses, als vielmehr dem Typ des

Kosthauses, welches auf Mietwohnungen für Arbeiterfamilien hin konzipiert

wurde. Da dieses aber, worauf das Gutachten an gleicher Stelle hinweist, primär

auf der grünen Wiese und damit ausserhalb der Dörfer nahe der Fabriken erstellt

worden seien, sind die (Wohnungs-)Grundrisse im Gebäude E-Platz 01 als

atypische Vertreter ihrer Epoche zu qualifizieren. Die Raumaufteilung im Gebäude

E-Platz 01, deren Bauzeitlichkeit durch das von den Beschwerdeführenden

eingeholte Gutachten ohnehin in Zweifel gezogen ist, nimmt somit mangels

Eignung zur geschichtlichen Vermittlungsfunktion nicht an der Zeugenschaft

teil.

Demgegenüber sind, soweit die Gutachten darüber Aufschluss

geben, die Decken und das Tragwerk als teilweise bauzeitlich zu qualifizieren.

Somit legen beide aussagekräftig Zeugnis ab.

7.4.3.3

Strittig ist schliesslich, inwiefern die vertikale Erschliessung des

Inventarobjekts an der Zeugenschaft teilnimmt. Das von der Behörde eingeholte Gutachten

qualifiziert das Inventarobjekt als Zweispänner: Ein in der Mitte des

Inventarobjekts angelegtes Treppenhaus habe die quer abgehenden Wohneinheiten E-Platz 01

respektive 02 erschlossen. Darauf Bezug nehmend schrieb der Gemeinderat im

Rekursverfahren, dass von einer bauzeitlichen Erstellung einer gemeinsamen

Eingangs- und Erschliessungszone für das Doppelhaus auszugehen sei. Anlässlich

des Umbaus 1917 sei die Separierung dieser zuvor gemeinsamen Erschliessungszone

mittels Einbau eines zweiten strassenseitigen Eingangs (zum Gebäude E-Platz 02)

erfolgt. Am Augenscheintermin präzisierte die Amtsgutachterin, dass der frühere

Bestand von lediglich einem Eingang nur eine Hypothese des Gutachtens sei. Das

von den Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten erachtet demgegenüber eine

(bereits) bauzeitliche Trennung der vertikalen Erschliessung als

wahrscheinlich; es fänden sich keine Hinweise auf eine ursprünglich gemeinsame

Erschliessung der Gebäude E-Platz 01 und 02.

Die Frage, ob das Inventarobjekt zum Erstellungszeitpunkt

als Zweispänner angelegt war, braucht vorliegend mangels Authentizität der

vertikalen Erschliessung nicht entschieden zu werden: Aufgrund fehlender

stilistischer Merkmale ist gemäss dem amtlich eingeholten Gutachten eine

Datierung der Treppenhäuser hypothetisch. Die Treppe und der Handlauf im

Gebäude E-Platz 01 könnte teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammen,

ab dem 2. Obergeschoss sei aber von dessen Ersatz um 1900 auszugehen.

Gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten könnten die Treppen

sowohl im späteren 19. Jahrhundert als auch im 20. Jahrhundert

entstanden sein. Die Eingangssituation von aussen betrachtet präsentiert sich

sodann heterogen und in nachbauzeitlichem Zustand. Die 1969 erfolgte

Neugestaltung des Eingangs zum Gebäude E-Platz 01 wirkt gemäss dem

Amtsgutachten aufgrund der viertelgerundeten Einfassung und der orangefarbigen

gefliessten Eingangsstufen als überladen. Damit vermag die vertikale

Erschliessung das für die Epoche des Klassizismus Typische und

Charakteristische nicht erlebbar zu machen. Eine Teilnahme an der (wichtigen)

Zeugenschaft scheidet aus.

7.4.4

Insgesamt ist mit dem amtlich eingeholten Gutachten das Inventarobjekt als

wichtiger baukünstlerischer Zeuge zu qualifizieren. Dieser Eigenwert ist

indessen spürbar geschmälert durch teils tiefgreifende baulichen Eingriffe

unter Ersatz der Originalsubstanz. Die Veränderungen des ursprünglichen

baulichen Zustands weisen dabei keinen eigenen denkmalpflegerischen Wert auf.

Die amtlich bestellte Gutachterin führt im Rekursverfahren zwar aus, dass der

Denkmalwert des Inventarobjekts aus der Vielschichtigkeit mit all seinen

Zeitspuren und dem hohen Zeugniswert der jüngeren baulichen Veränderungen resultiere.

Indessen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass etwa dem im Jahr 2015

erfolgte Innenumbau des Gebäudes E-Platz 02 (als jüngere bauliche

Veränderung) ein eigener denkmalpflegerischer Wert innewohnt; die hierzu

ergangenen (positiven) Stellungnahmen der NDK (oben E. 4.1) genügen

jedenfalls nicht.

7.5

Im

Weiteren ist die siedlungsgeschichtliche Bedeutung des Inventarobjekts zu

beurteilen. Mit Verweis auf das behördlich eingeholte Gutachten führt die

Vorinstanz aus, dass das Inventarobjekt mit seiner Formensprache die

Zugehörigkeit zur Bebauungsphase des 19. Jahrhunderts in Folge der

Brandkatastrophe und der Siedlungserneuerung entlang der F-Strasse aufzeige.

Durch seine Setzung und Lage sei es zugleich Teil des eine "Hornfigur"

zeichnenden Platzraumes E-Platz, welcher strukturell das mittelalterliche und

in Substanz das frühneuzeitliche Siedlungsmuster abbilde. Damit bezeuge das

Inventarobjekt zwei Siedlungsphasen, die es überdies ortsbaulich ausserordentlich

gut verbinde. Um die Ablesbarkeit dieser Siedlungsentwicklung in Pfäffikon zu

bewahren, seien neben architektonisch herausragenden Bauten des

19.

Jahrhunderts auch architektonisch schlichte Bauten wichtig.

Die Beschwerdeführenden monieren, dass angesichts von Lage

und Stellung des Vorgängerbaus kein Zeugnis für die mittelalterliche Struktur

zu sehen sei. Dies ist wenig nachvollziehbar, da gleichfalls das von ihnen

eingeholte Gutachten festhält, dass sich das Inventarobjekt, welches Stellung und

Grundfläche des 1838 niedergebrannten Vorgängerbaus aufnimmt, in die ältere

Siedlungsstruktur einfüge. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass der vom

behördlich eingeholten Gutachten verwendete Begriff der Hornfigur allein die

Bebauungsstruktur E-Platz bildlich umschreibt, weswegen die Beanstandung der

Beschwerdeführenden an der verwendeten Begrifflichkeit nichts zu ihren Gunsten

zu bewirken vermag. Im Weiteren argumentieren die Beschwerdeführenden, dass die

am Inventarobjekt vorgenommenen baulichen Massnahmen dessen Formensprache und

damit die siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft überdecke. Dies überzeugt wenig,

da selbst das von den Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten ausführt, dass

der Anblick des Inventarobjekts aus südlicher, aus östlicher sowie teilweise

aus westlicher Positionierung dem bauzeitlichen Anblick entsprechen dürfte.

Entsprechend zeigte sich der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins die – zur

Bebauungsphase des 19. Jahrhunderts entlang der F-Strasse zugehörige –

Formensprache des Inventarobjekts. Damit sind die beschwerdeführerischen

Einwendungen nicht durchschlagend und der Schluss der Vorinstanz auf eine

wichtige siedlungsgeschichtliche Zeugenschaft des Inventarobjekts bleibt

stehen.

7.6

Zu klären

ist ferner eine mögliche sozialgeschichtliche Zeugenschaft des Inventarobjekts.

Das behördlich eingeholte Gutachten attestiert dem Gebäude E-Platz 02 in

Verbindung mit dem vis-à-vis situierten Fabrikgebäude E-Platz 05 eine

solche. I habe letzteres 1880 erworben und ab 1882 darin die Firma I

betrieben. 1889 habe er zusammen mit seinem Sohn J auch das Gebäude E-Platz 02

erstanden, um den Arbeitskräften aus seiner gegenüberliegenden Firma Wohnraum

zur Verfügung zu stellen. Damit bezeuge das Inventarobjekt die mit der

Industrialisierung verbundene "Wohnungsnot" sehr gut. Das von den

Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten hält dem entgegen, dass nicht belegt

sei, dass das Gebäude E-Platz 02 industrieabhängiger Wohnbau gewesen sei.

Inwiefern dieser Einwand zutrifft, braucht vorliegend nicht entschieden zu

werden, da eine allenfalls vorhandene sozialgeschichtliche Zeugenschaft ohnehin

nicht (mehr) zu erkennen wäre: Nach dem 2015 erfolgten Innenumbau des Gebäudes E-Platz 02

(oben E. 4.1) lässt der heutige Zustand die für die sozialgeschichtliche

Zeugenschaft erforderliche vormalige Nutzung als Kleinstwohnungen für

Arbeitskräfte nicht ablesen und das Gebäude E-Platz 02 kann nicht dieser

allfälligen Bedeutung zugeordnet werden (vgl. auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00731, E. 7.1.3; 5. April

2018, VB.2017.00698, E. 4.1.5).

Somit eignet sich das Inventarobjekt nicht zur Dokumentation sozialer Gegebenheiten. Die Rüge der

Beschwerdeführenden, dass keine sozialgeschichtliche Zeugenschaft

vorliege, ist insofern begründet. Damit entfällt aber – entgegen der

Beschwerdeschrift – nicht zugleich eine anders, zum Beispiel baukünstlerisch,

begründete Zeugenschaft (vgl. nur VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.6.3).

7.7

Zusammenfassend kommt dem Inventarobjekt eine

wichtige baukünstlerische und eine wichtige siedlungsgeschichtliche

Zeugenschaft zu. Sein Eigenwert ist reduziert durch den Verlust von originaler Bausubstanz und die, insbesondere beim

Gebäude E-Platz 02, mangelnde Stimmigkeit des Gebäudeinnern mit dem

Gebäudeäusseren (zu Letzterem VGr, 18. August

2017, VB.2017.00073, E. 4.4.3).

Zudem ist der Eigenwert dadurch relativiert, dass durch den brandbedingten

Wiederaufbau des Ortskerns nach klassizistischer Bauweise (oben E. 7.2) ein beachtlicher

Baubestand aus dieser Phase vorliegt, wodurch das Inventarobjekt nicht als

singulär zu bezeichnen ist und weitere Vergleichsobjekte, welche teilweise ebenfalls

inventarisiert sind (oben E. 4.4), für eine Unterschutzstellung infrage

kommen (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 5.5). Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung in Bezug auf den

Eigenwert ist insgesamt erheblich gemindert und als gering zu qualifizieren.

8.

8.1

Weiter ist

der Situationswert des Inventarobjekts strittig. Das von der Behörde eingeholte

Gutachten schreibt den Gebäuden E-Platz 01 und 02 eine wichtige ortsbildprägende

Wirkung zu. Zum einen dominiere die dreigeschossige, markant auftretende

Westfassade den Abschluss der Bebauungsstruktur E-Platz, welcher durch die

traufbetonte Setzung des Inventarobjekts dicht an der Strasse, womit zusammen

mit der gegenüberliegenden Baute E-Platz 05 ein enger Gassenraum entstehe,

betont werde. Sodann verknüpft das Inventarobjekt die Baugruppe E-Platz mit den

Gebäuden entlang der F-Strasse, da zwischen den Bauten F-Strasse 012 und F-Strasse 06

die Ostfassade des Inventarobjekts sich öffne und gleichsam im zweiten Glied

einordne. Gemäss der Vorinstanz habe sich die wichtige ortsbildprägende Wirkung

am Augenschein klar gezeigt. Das Inventarobjekt trete von Westen (E-Platz) wie

von Osten (F-Strasse) durch seine nach vorne versetzte Lage markant in

Erscheinung.

8.2

Die

Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass die nach vorne versetzte Lage

nicht ausreichend dokumentiert sei, was nicht nachvollziehbar ist. Bereits aus

den in beiden Gutachten enthaltenen Plangrundlagen ist leicht erkennbar, dass

das Inventarobjekt im Verhältnis zu den Gebäuden (nord-)westlich der gekurvten

Strasse E-Platz hervortritt und dadurch, zusammen mit der gegenüberliegenden

Baute E-Platz 05, den Platzraum in verengender Weise abschliesst.

Entsprechend attestiert auch das von den Beschwerdeführenden eingeholte

Gutachten dem Inventarobjekt eine vorgeschobene Stellung. Letztere bewirkt

ferner, dass das Inventarobjekt von der F-Strasse aus gut einsehbar ist und

mithin nicht hinter dem Gebäude F-Strasse 06 verschwindet. Die Verbindungswirkung

ist damit nicht von der Hand zu weisen.

Die Parkplätze

um das Inventarobjekt schmälern dessen ortsbildprägende Wirkung mit der

Vorinstanz und entgegen den Beschwerdeführenden nicht, da diese das Inventarobjekt

nicht bedrängen und ihm nicht die Geltung nehmen. Ferner ist der Vorinstanz

auch darin zuzustimmen, dass die (nach beschwerdeführerischer Ansicht desolate)

rückwärtige Nordseite des Inventarobjekts seinem Situationswert nicht

abträglich ist, da die übrigen Fassaden massgebend sind für die

siedlungsprägende Wirkung des Objekts und diese vom öffentlichen Raum aus (dazu

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063,

E. 3.7) weithin erkennbar sind. Schliesslich monieren die

Beschwerdeführenden verschiedene Mängel im amtlich eingeholten Gutachten bei

der Beurteilung des Situationswerts, ohne dass ansatzweise ersichtlich wird,

inwiefern diese dem Inventarobjekt die wesentliche Prägung der Umgebungsstruktur

absprechen könnten.

8.3

Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründet

für sich allein grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute muss

vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden,

Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur

prägenden Wirkung beitragen. Dass dies vorliegend zutrifft, ergibt sich aus dem

oben (E. 7) zum Eigenwert Ausgeführten.

8.4

Insgesamt

kann von einer wesentlichen Prägung des Ortsbildes im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gesprochen werden, zu welcher die vorhandene äussere

Bausubstanz merklich beiträgt. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem Inventarobjekt aufgrund des

Situationswerts Schutzwürdigkeit zugesprochen haben. Angesichts

des ISOS-Eintrags ist von einem schützenswerten Ortsbild auszugehen, zu dem das

Inventarobjekt wegen seiner Stellung beiträgt. Damit ergibt sich in Bezug auf

den Situationswert eine mindestens mittlere Schutzwürdigkeit des Objekts.

9.

9.1

Ist ein Objekt

schutzwürdig im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, so bedeutet dies

noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen gemäss § 205 in Verbindung mit

§ 207 PBG angeordnet werden müssen. Vielmehr ist im Licht der

festgestellten Denkmalschutzanliegen eine Abwägung zwischen den

Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen

vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGE 147 II 125 E. 8 mit Hinweisen).

Im Rahmen der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln,

diese anhand rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren,

sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im

Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (vgl. BGE 138 II 346 E. 10.3).

9.2

Die

Beschwerdeführenden monieren im Wesentlichen, dass der Grundsatz von Treu und

Glauben einer Unterschutzstellung entgegenstehe. Im Jahr 2015 hätten sie

das Gebäude E-Platz 02 erworben und kurz darauf nach innerräumlichen

Erneuerungen, zu denen die NDK keine Anmerkungen hatte, einen Hotelleriebetrieb

etabliert. Auf dieser vertrauenserweckenden Grundlage hätten sie das Gebäude E-Platz 01

im Jahre 2018 gekauft, um dieses ebenso zu einem Hotelleriebetrieb umzubauen

und dasjenige im Gebäude E-Platz 02 entsprechend zu erweitern. Von daher

hätten sie nicht damit rechnen müssen, dass dem geplanten Umbau des Gebäudes E-Platz 01

sowie deren Erweiterung (in Gestalt eines Anbaus) denkmalpflegerische Vorbehalte

entgegenstehen könnten.

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die 2015

und 2016 für den Umbau des Gebäudes E-Platz 02 erteilten Bewilligungen

einen Innenausbau erlaubten hätten und keine Auskernung, weshalb daraus kein

Vertrauensschutz abgeleitet werden könne. Diese Argumentation (basierend auf

der Unterscheidung der formellen Baurechtskonformität der im Gebäude E-Platz 02

verwirklichten baulichen Massnahmen) übersieht, dass die tiefgreifenden

innenräumlichen Veränderungen am Gebäude E-Platz 02 und mithin am

Inventarobjekt im Jahr 2015 in den bewilligten Plänen veranschaulicht waren

und die hierzu angehörte damalige NDK keine denkmalpflegerischen Einwände

vorbrachte (oben E. 4.1). Entsprechend erteilte die Behörde die

Baubewilligung ohne vorgängigen Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang. Es besteht indes für das

Gemeinwesen nur dann keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den

Schutzumfang zu entscheiden, wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts

durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann (VGr, 30. April

2020, VB.2020.00058, E. 3.3.2

mit Hinweisen). Obschon der Inventareintrag (oben E. 4.1) nicht erkennen

lässt, welche Eigenschaften im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG

den besonderen Wert des Objekts ausmachen sollen, erstreckt sich die vermutete

Schutzwürdigkeit jedenfalls auf das gesamte inventarisierte Objekt und mithin

(neben dem Gebäude E-Platz 01) auch auf das Gebäude E-Platz 02. Mit

Verzicht auf einen vorgängigen Schutzentscheid zeigte die Gemeinde der

nun beschwerdeführenden Bauherrschaft, dass sie eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das

Bauvorhaben von vornherein als ausgeschlossen betrachtete.

9.3

Angesichts

dieser behördlich manifestierten Verhaltensweise durften die

Beschwerdeführenden berechtigterweise davon ausgehen, dass die ihrerseits

projektierten innenräumlichen Umbaumassnahmen – also unter Ausklammerung des

ebenso geplanten Anbaus – im Gebäude E-Platz 01 (welche gemäss den

eingereichten Projektvarianten im Vergleich zu jenen im Gebäude E-Platz 02

eher weniger tiefe Eingriffe vorsehen) in denkmalpflegerischer Hinsicht

realisierbar wären, handelt es sich doch immerhin um Bauarbeiten am nämlichen

Inventarobjekt und ist den Gutachten nicht zu entnehmen, dass das Gebäude E-Platz 01

im Vergleich zum Gebäude E-Platz 02 über einen höheren Denkmalwert verfügen

würde.

Die

Baubewilligungsbehörde hat somit das ihr zustehende Beurteilungsermessen in der Frage, ob ein Bauvorhaben ein

Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht (VGr, 30. April

2020, VB.2020.00058, E. 3.3.2),

falsch wahrgenommen bzw. widersprüchlich ausgefüllt (zum Verbot

widersprüchlichen Verhaltens siehe Matthias Kradolfer, in: Bernhard Ehrenzeller/Patricia

Egli/Peter Hettich/Peter Hongler/Benjamin Schindler/Stefan G. Schmid/Rainer

J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 4. A., Art. 9 Rz. 131), als sie beim gleichen

Inventarobjekt innenräumliche Baunassnahmen zunächst als in

denkmalpflegerischer Hinsicht unbedenklich qualifizierte (Gebäude E-Platz 02), dann aber anlässlich weiterer projektierten

Baumassnahmen eine das Innere (unter anderem die dreiraumtiefe Struktur)

erfassende Schutzanordnung erliess (Gebäude E-Platz 01).

Mit Blick auf die behördliche Pflicht zur Behandlung der

Privaten nach Treu und Glauben mussten die Beschwerdeführenden somit nicht

damit rechnen, dass ihnen der innere Umbau des zu diesem Zwecke erworbenen

Gebäudes E-Platz 01 zu einem Hotelleriebetrieb (und damit den realisierten

Hotelleriebetrieb im Gebäude E-Platz 02 zu erweitern) aus

denkmalpflegerischen Gründen verwehrt wird. Dies gilt es zulasten von

Schutzmassnahmen zu berücksichtigen (vgl. Koletsis, Rz. 333 ff.).

9.4

Wenig ins

Gewicht fällt das Interesse der Beschwerdeführenden an genügender Raumhöhe, da

ebenso bei der von ihnen präferierten Massivbauweise anstelle der gebotenen

2,3 m bloss eine lichte Raumhöhe von rund 2,13 m erreicht würde, was

im Hinblick auf § 304 Abs. 1 PBG zu weiterhin wohnhygienisch

ungenügenden Resultaten führte (vgl. VGr, 2. September 2002,

VB.2002.00172, E. 3b.bb). Entsprechend weist das Gebäude E-Platz 02

gemäss den bewilligten Plänen vom 23. April 2015 Raumhöhen von 2,03 m

(1. Obergeschoss) und 2,10 m (2. Obergeschoss und das

Dachgeschoss) auf. Nicht einzubeziehen ist schliesslich das

beschwerdeführerisch vorgebrachte Interesse des Brandschutzes wegen der für den

Fluchtweg zu schmalen Treppenanlage, da diese ohnehin kein geschütztes Bauteil

ist (oben E. 7.4.3.3).

9.5

Insgesamt überwiegt das nicht unerhebliche private

Interessen der Beschwerdeführenden an den projektierten baulichen Massnahmen im

Inneren von Gebäude E-Platz Nr. 01, an denen auf

Beschwerdeführerseite durch die behördliche Handlungsweise berechtigte

Erwartungen geweckt wurden, das wie dargelegt

geringe (oben E. 7.7) öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung des

Innern des Inventarobjekts.

9.6

Bei Unterschutzstellungen (primär) aufgrund des

Situationswerts ist zumindest in Bezug auf die Fassaden und das Dach

grundsätzlich die bestehende Gebäudesubstanz zu erhalten (VGr, 29. November

2022, VB.2020.00800, E. 10.9

mit Hinweisen). Angesichts der beim vorliegenden Inventarobjekt anzutreffenden,

bereits bestehenden – realistischerweise unumkehrbaren – grossen Diskrepanz

zwischen aussen und innen insbesondere in Bezug auf das Gebäude E-Platz 02,

dem jedoch eine mittlere ortsbildprägende Wirkung entgegensteht, sind im

vorliegenden Fall die zum Situationswert beitragende südliche, östliche sowie

die westliche Fassade zu erhalten. Nicht davon erfasst sind die Hauseingänge.

Die für den Situationswert wichtige südliche Dachfläche ist geschlossen zu

halten (vgl. auch VGr, 14. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.4.2). Auf der nördlichen

Dachfläche sind zugunsten der Belichtungssituation die Schaffung von

Dachaufbauten in Absprache mit der Denkmalpflege denkbar. Ein Anbau im

nördlichen Bereich ist möglich, soweit dieser den Situationswert des

Inventarobjekts nicht schmälert.

Auf den Schutz des Innern des Inventarobjekts ist

schliesslich zu verzichten.

10.

10.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Somit sind der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 16. März 2022 sowie der Beschluss des Gemeinderats

Pfäffikon vom 21. Mai 2019 aufzuheben. Die

Gemeinde ist einzuladen, den Schutzumfang im Sinn der Erwägungen festzulegen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2

Vor der Vorinstanz dringen die Beschwerdeführenden mit

ihrem Hauptantrag (Änderung des Schutzumfangs) insofern grossenteils durch. Die

Rekurskosten sind daher in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. März 2022 zu 1/4 den

Beschwerdeführenden und zu 3/4 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zugleich steht

den Beschwerdeführenden in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. März

2022.

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu.

10.3

Da die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptantrag auf

Inventarentlassung vor Verwaltungsgericht nicht durchdringen, rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Zusprechen einer

Parteientschädigung kommt sodann mangels überwiegenden Obsiegens einer Partei

nicht infrage (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Soweit es sich

vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 anfechtbar (BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019,

E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. März 2022 sowie der Beschluss des

Gemeinderats Pfäffikon vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. Der Gemeinderat

Pfäffikon wird eingeladen, den Schutzumfang im Sinn der Erwägungen festzulegen.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 7'695.- werden zu 1/4 den Beschwerdeführenden

und zu 3/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.