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Entscheid

VB.2022.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00268

10. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24104)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00268

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch B,

diese vertreten

durch C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B, eine

1981 geborene Staatsangehörige von Belarus, reiste 2009 in die Schweiz ein und

heiratete am 20. Februar 2009 1946 geborenen C, einen in der Schweiz

niedergelassenen Österreicher. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Im Jahr 2011 gebar B einen

Sohn, A, der in die Niederlassungsbewilligung von C einbezogen wurde. Auf Klage

von C stellte das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 29. Februar 2012

fest, dass jener nicht der Vater von A sei.

Mit Verfügung vom

5. März 2013 widerrief das Migrationsamt hierauf die

Aufenthaltsbewilligung von B und die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A und

wies beide aus der Schweiz weg.

B. Mit

Erklärung vom 8. April 2013 anerkannte C A als seinen Sohn. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess den gegen die Verfügung vom

5. März 2013 erhobenen Rekurs deshalb im zweiten Rechtsgang am 13. Mai

2015 insoweit gut, als er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

von A betraf: Dieser gelte als rechtlicher Sohn von C, solange die

Registerberichtigungsklage pendent sei, sodass (noch) kein Widerrufsgrund

bestehe. Hingegen wurde der Rekurs in Bezug auf die Verlängerung der inzwischen

abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von B abgewiesen. Das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen Verspätung

nicht ein (VB.2015.00396), was das Bundesgericht mit Urteil vom

19. Februar 2016 bestätigte (2C_990/2015).

C. Mit

Urteil vom 30. Juli 2015 hatte das Bezirksgericht Winterthur die

Kindsanerkennung vom 8. April 2013 aus dem Zivilstandsregister gelöscht.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Berufung mit

Urteil vom 14. September 2015 ab.

D. Am

8. April 2016 liess B erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen;

diesem Gesuch gab das Migrationsamt mit Schreiben vom 12. April 2016 keine

Folge. Daraufhin verliessen B und A die Schweiz, stellten allerdings am

21. Juni 2016 ein Gesuch um Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Letztgenannten während des

Auslandsaufenthalts.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A, wies das Gesuch um

Aufrechterhaltung der Bewilligung ab und setzte dem Knaben eine Frist zum

Verlassen der Schweiz, soweit er sich wider Erwarten in der Schweiz aufhalten

sollte. A rekurrierte dagegen erfolglos bei der Sicherheitsdirektion. Gegen

deren Entscheid vom 12. Dezember 2017 erhoben A, B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Juni 2018

abwies, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00069).

Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von

A mit Urteil vom 30. Januar 2019 gut (2C_789/2018), hob das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26. Juni 2018 auf und wies die

Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. zum

Ganzen die Schilderung des Sachverhalts in BGr, 30. Januar 2019,

2C_789/2018). Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Urteil vom

5. Mai 2019 das Verfahren VB.2018.00069 teilweise wieder auf, hob den

Rekursentscheid vom 12. Dezember 2017 in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung

an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2019.00257, nicht publiziert). Diese

wies das Verfahren ihrerseits mit Entscheid vom 21. Mai 2019 an das

Migrationsamt zurück zur Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid.

E. Mit

Bescheid vom 4. Februar 2020 stellte die Wiener Landesregierung fest, dass

A rückwirkend per 8. Dezember 2011 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben

habe.

In Kenntnis dieses Umstands

und nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen wies das Migrationsamt das

Gesuch von A um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit

Verfügung vom 10. Juni 2020 ab und setzte ihm eine Frist bis 9. Juli

2020, um in die Schweiz zurückzukehren.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am

13.

Juli 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. April 2022 abwies

(Dispositiv-Ziff. I) und dem Erstgenannten eine neue Frist zur definitiven

Rückkehr in die Schweiz bis 4. Mai 2022 ansetzte

(Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege

wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV),

auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'395.-

(Dispositiv-Ziff. V) und richtete ihm in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung

aus .

III.

Am 6. Mai 2022 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 5. April 2022 aufzuheben, die Kosten- und

Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom

5.

April 2022 neu zu regeln und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA zu belassen bzw. ihm – alternativ – eine neue ausländerrechtliche

Bewilligung zum Verweilen bei C zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren an

die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Mai 2022 ausdrücklich auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm

wegen seines Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution von

Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 30. Januar

2019.

zum Schluss, dass hinsichtlich des geltend gemachten Anwesenheitsrechts

des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien und

insbesondere abzuklären sei, ob die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers durch Täuschung erschlichen worden und deshalb zu widerrufen

sei (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in der bis Ende 2018 geltenden, hier massgebenden Fassung [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) oder verneinendenfalls, ob sie trotz der Ausreise des

Knaben aufrechterhalten bzw. dem Beschwerdeführer alternativ eine

Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) erteilt werden könne (BGr, 30. Januar

2019, 2C_789/2018, E. 3.7 ff. und E. 5.2.5).

Der in der Folge erneut mit der Sache befasste

Beschwerdegegner hielt nach Vornahme ergänzender Sachverhaltsabklärungen in der

Ausgangsverfügung vom 10. Juni 2020 fest, dass sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend

begründen lasse, die Bewilligung jedoch nicht (länger) aufrechterhalten bleiben

könne, sondern von Gesetzes wegen erlösche, wenn der Beschwerdeführer nicht

innert Monatsfrist wieder in die Schweiz zurückkehre. Dem schloss sich die

Vorinstanz an; sie erwog ausserdem, dass weder das Völker- noch das Landesrecht dem Beschwerdeführer

einen neuen Aufenthaltsanspruch vermittelten.

Streitgegenstand bildet

somit vorliegend (einzig noch) die Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und – allenfalls – die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.

3.

3.1

Nach

Art. 2 Abs. 1 AIG gilt dieses Gesetz für Ausländerinnen und

Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Als Staatsangehöriger

Österreichs vermag sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA [SR 0.142.112.681]) sowie das Abkommen vom 14. September 1950

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung

betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der

beiderseitigen Staatsbürger (Niederlassungsabkommen [SR 0.142.111.631.1])

zu berufen. Für die Beantwortung der (Streit-)Frage, ob seine

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA aufrechterhalten werden konnte bzw. kann, ist

die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens indes nicht von Bedeutung, da dieses

Abkommen die Niederlassungsbewilligung als Bewilligungsart nicht kennt (vgl.

BGr, 13. Januar 2021, 2C_867/2020, E. 3.1 mit Hinweisen; siehe ferner

Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 6 Anhang I FZA N. 6). Aus dem Niederlassungsabkommen kann der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da er sich keine fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten

hat (vgl. bereits BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 1.1).

Für die Beurteilung des

Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers ist folglich allein das Ausländer- und Integrationsgesetz

massgebend.

3.2

Die

Niederlassungsbewilligung ist auf Dauer angelegt (Art. 34 Abs. 1

AIG). Einmal erteilt, ist sie vom Zeitpunkt der Erteilung (bzw. von einem

allenfalls ausdrücklich genannten Anfangszeitpunkt) an gültig; ihre Gültigkeit

hängt somit vorerst nicht vom tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz ab.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt die

Niederlassungsbewilligung allerdings mit der Abmeldung einer ausländischen

Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne

Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten

Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Auf Gesuch hin

kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2

Satz 2 AIG).

Nach der Praxis des

Bundesgerichts zieht grundsätzlich nur ein ununterbrochener sechsmonatiger

Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf

Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben

Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des

Gesetzgebers erfolgt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine ausländische

Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur

für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die

Schweiz zurückkehrt (BGE 120 Ib 369 E. 2c). So setzt die

Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine minimale

physische Präsenz in der Schweiz voraus (so auch ausdrücklich Art. 79

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; zum Ganzen BGE 145 II 322

E. 2.2 f., 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 11. Februar 2020,

2C_220/2019, E. 4.1 f.). Umgekehrt erscheint es selbst bei einer

Verlegung des Wohnsitzes einer ausländischen Person ins Ausland nicht

ausgeschlossen, dass ein Aufenthalt in der Schweiz als nicht bloss

vorübergehend zu qualifizieren ist und damit den Ablauf der Sechsmonatsfrist

von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG jeweils unterbricht. Bei

niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern, die in der Heimat eine

Ausbildung abschliessen, jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die

Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern

verbringen, etwa ist nach bundesgerichtlicher Praxis davon auszugehen, dass die

Niederlassungsbewilligung fortbesteht. Dies gilt jedenfalls, soweit die

Ausbildung nicht unsachgemäss lange dauert (zum Ganzen BGr, 11. Februar

2020, 2C_220/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

Einem Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während vier Jahren nach

Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG wiederum kann praxisgemäss nur

entsprochen werden, wenn die gesuchstellende Person tatsächlich die Absicht

hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren,

mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant ist. Dies ist

nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden

soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt ist (zum Ganzen VGr,

11.

Mai 2022, VB.2022.00113, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, wo er mit der Mutter bis zu

deren Wegweisung im Jahr 2016 in einer Wohnung in F lebte. Anfang Juni 2016

zogen Mutter und Sohn nach Konstanz (D), um sich dort auf Dauer niederzulassen.

In Ermangelung eines Schulplatzes in Deutschland brachte die Mutter des

Beschwerdeführers diesen indes zunächst von Anfang Januar bis Ende Juni 2017

zu ihren Eltern nach Belarus. Von Mitte Juli 2017 bis Ende Dezember 2017 wohnte

der Knabe bei C in E und besuchte den Kindergarten der Gemeinde. Anfang 2018 brachte

die Mutter des Beschwerdeführers diesen abermals für einige Monate zu den

Grosseltern nach Belarus, bis er im Sommer 2018 in Konstanz eingeschult werden

konnte. Aktuell besucht er dort eine 4. Klasse und wird unter der Woche

von der Mutter und einer Tagesmutter betreut. Die Zeit von Freitagnachmittag

nach Schulschluss bis Samstagnachmittag bzw. teils auch bis Sonntagnachmittag

sowie 12 Ferienwochen pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer eigenen Angaben

zufolge bei C in der Schweiz. Die Aufenthalte in der Schweiz machten insgesamt

rund 40 % "seiner Lebenszeit" aus, weshalb nicht gesagt werden

könne, dass er definitiv bei seiner Mutter in Deutschland wohne, vielmehr habe

er zwei unterschiedliche Wohnsitze, einen davon in E bei C.

Wie der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, erkannte das Bundesgericht jüngst in

einem Urteil aus dem Jahr 2020, dass ein Kind, welches gemeinsam mit dem Vater

für etwas mehr als ein Jahr nach Österreich ausgereist war und dort seinen

Lebensmittelpunkt begründet hatte, die Sechsmonatsfrist von Art. 62

Abs. 2 Satz 1 AIG unter Umständen mittels regelmässiger Besuche

seiner Mutter in der Schweiz jeweils unterbrochen haben könne (BGr,

11.

Februar 2020, 2C_220/2019, E. 6.1 f.). Anders als in dem

zitierten Fall, handelt es sich bei C als dem in der Schweiz verbliebenen

"Elternteil" jedoch nicht um den rechtlichen Vater des

Beschwerdeführers und kommt jenem insofern auch nicht die elterliche Sorge über

den Knaben zu. Ungeachtet seiner regelmässigen Besuche in der Schweiz befindet

sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zudem bereits seit deutlich über

vier Jahren in Deutschland, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Auch beabsichtigt er nicht, in nächster Zeit bzw. in den nächsten Jahren ganz

in die Schweiz zurückzukehren und hier die Schule zu besuchen, zumal sich die –

allein sorge- und obhutsberechtigte – Kindsmutter offenbar gegen eine

definitive Ausreise ihres Sohns stellt. In diesem Fall vermögen die

regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in die Schweiz die Sechsmonatsfrist

von Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AIG nicht zu unterbrechen und erscheint

die angestrebte Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung – zumal weit

über die in Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG festgelegte Frist hinaus –

nicht im Sinn des Gesetzgebers, soll diese dem ausländischen Kind doch

ermöglichen, dauerhaft zusammen mit seiner Familie in der Schweiz zu wohnen und

sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht,

einer ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines

Tages darauf berufen kann (BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639,

E. 3.1.1, und 16. März 2016, VB.2015.00774, E. 2.2

[jeweils mit Hinweisen]; ferner Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 26; Weisung des

Beschwerdegegners "Erlöschen der Bewilligung" vom 15. Dezember

2021, Ziff. 4.4).

Dispositiv

3.4 Demnach

ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon

ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht erfülle.

Da der Beschwerdeführer rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat und

diesem Gesuch aufschiebende Wirkung in Bezug auf das Erlöschen der Bewilligung

zukommt, verfuhren die Erstgenannten sodann korrekt, indem sie dem

Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Wiedereinreise gewährten, statt das

Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA festzustellen (BGr,

12. Mai 2004, 2A.86/2004, E. 2.2.2; Hunziker, Art. 61

N. 28). Die durch die Vorinstanz festgelegte Frist ist inzwischen

ebenfalls abgelaufen, weshalb es dem Beschwerdeführer eine angemessene neue

Einreisefrist anzusetzen gilt.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung; er geht

davon aus, dass er ungeachtet des Fortbestands der Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA als "EU-Bürger und Familienangehöriger eines solchen einen

formellen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt beim hier

verbleibeberechtigten Vater bzw. Stiefvater habe".

4.2 Wie sich

aus der vorstehenden Schilderung der Wohn- und Betreuungssituation des

Beschwerdeführers ergibt, hat dieser seinen zivilrechtlichen Wohnsitz wie auch

seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit Jahren bei der Mutter in Konstanz (vgl.

Art. 25 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 144 V 299

E. 5.3.3.1 f., 143 I 21 E. 5.4; BGr, 8. August 2016,

5A_293/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Selbst wenn aber mit dem

Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er über einen weiteren Wohnsitz

bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort bei seinem Stiefvater C in E verfügte (siehe

aber Art. 23 Abs. 2 ZGB), handelte es sich hierbei jedenfalls nicht

um seinen "Hauptwohnsitz" bzw. "Hauptaufenthaltsort". An

diesem Umstand scheint der Beschwerdeführer momentan auch nichts ändern zu

wollen; eine Wohnsitznahme bei C ist nicht vorgesehen. Eigenen Angaben zufolge

möchte der Beschwerdeführer vielmehr bloss ungehindert in die Schweiz reisen

und den "urkundlich[en]" Beleg vorweisen können, dass ihm ein

Anspruch zum "Verweilen beim Elternteil" zukomme, sowie die

Möglichkeit haben, in einem entsprechenden Alter selbst zu entscheiden, in

welchem Staat er sich die eigene Zukunft aufbauen und gestalten wolle.

Wie das Bundesgericht

bereits mit – in der vorliegenden Sache ergangenem – Urteil vom 30. Januar

2019 erwog (2C_789/2018, E. 5.2.4), bedarf der Beschwerdeführer zur

Wahrung der dargetanen Interessen (aktuell) allerdings gar keiner

Aufenthaltsbewilligung. Als Staatsangehöriger der EU benötigt er zur Einreise

in die Schweiz lediglich einen gültigen Personalausweis, eine Identitätskarte

oder einen Reisepass (Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Einreisevisum

oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden. Mit dem

Einreiserecht geht überdies ein bewilligungsfreies Aufenthaltsrecht von drei

Monaten je Bezugszeitraum von 180 Tagen einher (BGE 143 IV 97 E. 1.5;

vgl. dazu auch Spescha, Art. 1 Anhang I FZA N. 1 ff.). Es ist

daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer und C gegenwärtig in

der Pflege ihrer Beziehung wesentlich eingeschränkt wären. Solange die Mutter

des Beschwerdeführers damit einverstanden ist, kann dieser seinen Stiefvater

ungehindert jedes Wochenende in E besuchen und dort auch einen Teil der

Schulferien verbringen. An der

Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter aber änderte die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nichts. Sollte dieser sodann künftig einer Erwerbstätigkeit in

der Schweiz nachgehen oder hier ein Studium aufnehmen wollen, käme ihm aufgrund

seiner Staatsangehörigkeit – bei gegebenen Voraussetzungen – gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit

entsprechendem Zweck zu; die Erteilung einer von C abgeleiteten

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt hätte

keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des sich in jenem Augenblick

bietenden Sachverhalts. Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht, das heisst, sie bestätigen, dass die

Betroffenen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich

erfüllen (BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1 mit

Hinweisen). Wie die Niederlassungsbewilligung und generell alle

ausländerrechtlichen Bewilligungen bezwecken die Bewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen dagegen nicht, einer

ausländischen Person mit Wohnsitz im Ausland auf Vorrat ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zu sichern.

4.3 Trotz dem

unbestrittenen Näheverhältnis zum Stiefvater in der Schweiz kommt dem

Beschwerdeführer somit gegenwärtig kein (völker- oder landesrechtlicher)

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der (implizite)

Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, ihm auch im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als

rechtsverletzend, da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt

aktuell gar nicht in die Schweiz verlegen will.

5.

Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen in

Dispositiv-Ziff. IV–VI des Rekursentscheids vom 5. April 2022 seien

neu zu regeln, legt er in der Begründung seiner Beschwerde nicht dar und ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Regelung rechtsfehlerhaft

wäre. Auf den Antrag ist daher nicht näher einzugehen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zur Einreise in die

Schweiz eine neue Frist bis 31. Dezember 2022 angesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).