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Entscheid

VB.2022.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00269

7. September 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23957)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00269

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der aus Kosovo stammende A, geboren 1993, heiratete am

16. Oktober 2017 in Kosovo die Schweizer Bürgerin C, geboren 1991, und

reiste am 26. März 2018 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis am

25. März 2022. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai

2021 wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt

leben. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die

bis am 25. März 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung, wies A aus der

Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

14. Januar 2022.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2022 ab und setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juni 2022.

III.

Am 9. Mai 2022 erhob A Beschwerde gegen den Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. März 2022 und

beantragte dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wurde ein

Kostenvorschuss erhoben. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 13. Mai 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei aus formellen Gründen an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zurückzuweisen: Weil seine Aufenthaltsbewilligung bis am 25. März 2022

verlängert worden sei, sei der Widerruf gegenstandslos geworden. Dies trifft

entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu: Die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers ist am 2. März 2021 verlängert worden. Im Zeitpunkt,

als das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 17. Mai 2021 festgestellt hatte,

dass die Ehegatten getrennt leben, war der Beschwerdeführer noch im Besitz

einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat infolgedessen die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Oktober

2021.

widerrufen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Vorinstanz mit Entscheid

vom 23. März 2022 ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben. Läuft eine Aufenthaltsbewilligung

– wie im vorliegenden Verfahren – während eines Rechtsmittelverfahrens ab, ist eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (BGr, 28. Mai 2020, 2C_76/2020,

E. 1.1; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00824, E. 1.2). Prozessgegenstand

des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist folglich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge

Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen

werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-

respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,

wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche

Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung

erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Führen die

geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung,

liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten

Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in

Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des

Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung

von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den

geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013,

VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur

Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der

ehelichen Gemeinschaft).

2.2

Es ist

unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Der

Beschwerdeführer macht indes geltend, der Ehewille sei noch nicht erloschen.

Die Anschuldigungen der Ehefrau, die zum Strafbefehl vom 5. März 2021 und

zu den Gewaltschutzmassnahmen geführt hätten, seien unwahr. Er habe seine

Ehefrau weder bedroht noch ihr sonst einen Anlass gegeben, ihn eines auch nur

ehewidrigen Verhaltens zu beschuldigen. Der Grund für ihre Anschuldigungen sei

vielmehr, dass sie weiterhin vollkommene Kontrolle über alle seine Einkünfte

beanspruchen wolle und ihm auch untersagt habe, über ein eigenes Bankkonto zu

verfügen. Er habe damals davon abgesehen, den Strafbefehl anzufechten, um die

Situation zu beruhigen und die ehelichen Konflikte zu lösen. Entscheidend sei,

dass die Ehefrau keinerlei Schritte unternommen habe, um die angeblich

gescheiterte Ehe aufzulösen. Sie verfüge nach wie vor alleine über den von ihm

finanzierten BMW und sei auch nicht bereit, eine offerierte einvernehmliche

Scheidung durchzuführen. Er habe seinen Rechtsvertreter gebeten, die Anwältin

seiner Ehefrau anzufragen, ob sie eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen

bereit sei. Dieser habe am 14. März 2022 mit der Anwältin diesbezüglich

per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Es sei jedoch bis heute keine schriftliche

Antwort eingegangen. Die Rechtsanwältin der Ehefrau habe dann auf telefonische

Nachfrage angegeben, dass die Ehefrau keine Scheidung wünsche.

2.3

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 16. Oktober 2017 in Kosovo geheiratet.

Am 26. März 2018 reiste er in die Schweiz ein. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die

Ehegatten seit dem 1. März 2021 getrennt leben. Mit Strafbefehl vom

5.

März 2021 wurde der Beschwerdeführer der Drohung gegenüber seiner

Ehefrau schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Fr. 50.- bestraft. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am

28.

Februar 2021 mit dem Tod bedroht, indem er zu ihr sagte, er werde sie

und ihre Familie niederstechen und sie aufhängen, ferner würde er ihr das Bein

brechen. Dass die Scheidung noch nicht vollzogen

ist, ändert nichts am Umstand, dass die Ehegatten seit über einem Jahr getrennt

leben. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom Ehewillen des

Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Der

Beschwerdeführer ist auch bereit, in die Scheidung einzuwilligen. Es

besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der

Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen

ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig

geschützte Recht auf Familienleben stützen. Ebenso ist unbestritten, dass die

gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass ein

Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entfällt.

Der Beschwerdeführer macht auch keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG geltend. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung mehr.

2.4

Der

Beschwerdeführer lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch

nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr

zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Er ist mit 29

Jahren noch jung, weshalb ihm der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen

Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten dürfte.

2.5

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz einen nachehelichen sowie allgemeinen Härtefall zu

Recht verneint. Es finden sich vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

2.6

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen

werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Versandt: