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Entscheid

VB.2022.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00270

10. November 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24119)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00270

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

gegen

Kantonales Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend lebensmittelpolizeiliche

Massnahmen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Inspektionsbericht/Verfügung vom 14. Mai 2021

beanstandete das Kantonale Labor Zürich verschiedene Kennzeichnungselemente von

Lebensmitteln der in C (Gemeinde D) domizilierten und produzierenden A AG

und verpflichtete diese neben anderem, die Nennung von Tierartenbezeichnungen

für die veganen (Fleischersatz-)Produkte "planted.chicken", "planted.chicken

güggeli", "planted.pulled" und "planted.pulled BBQ" zu

unterlassen. Namentlich seien die folgenden Kennzeichnungselemente nicht mehr

zu verwenden: "planted.chicken", "wie Poulet"/"comme

du poulet"/"come pollo", "wie Schwein"/"comme du

porc"/"come maiale", "Pulled Pork", "veganes

Schwein", "Poulet aus Pflanzen" und "güggeli". Die

dagegen von der A AG erhobene Einsprache wies das Kantonale Labor mit

Entscheid vom 17. Juni 2021 kostenfällig zu deren Lasten ab.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte dagegen am 16. Juli 2021 an

die Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 24. März 2022 ab und setzte der A AG Frist bis zum 30. September

2022.

zur Umsetzung der Anordnung des Kantonalen Labors. Zudem korrigierte sie

die Kostenauflage in der Verfügung vom 14. Mai 2021 (irrtümlich als jene

vom 17. Juni 2021 bezeichnet) dahingehend, dass die Kosten nicht einer

"verantwortlichen Person", sondern der A AG aufzuerlegen seien.

Letzterer wurden auch die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt und eine

Parteientschädigung verwehrt.

III.

A. Am 9. Mai

2022.

liess die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und

die Aufhebung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 24. März

2022.

beantragen, soweit damit Ziff. 1.3 der Verfügung des Kantonalen Labors

vom 14. Mai 2021 bestätigt worden war.

B. Die

Gesundheitsdirektion beantragte am 16. Mai 2022 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juni 2022 erstattete

das Kantonale Labor eine Beschwerdeantwort. Die A AG erklärte mit

Schreiben vom 24. Juni 2022 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Mit

nachträglicher Eingabe vom 19. August 2022 reichte das Kantonale Labor ein

Positionspapier des Schweizerischen Verbands für alternative Proteinquellen vom

10.

Mai 2022 zu den Akten, wozu die A AG am 31. August 2022

Stellung nehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion

zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten. Der Fall ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Die

Lebensmittelgesetzgebung bezweckt neben anderem, die Konsumentinnen und

Konsumenten vor Täuschungen zu schützen und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln

notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 1 lit. c und

d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände [LMG; SR 817.0]). Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen

den Tatsachen entsprechen; ihre Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung und

die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18

Abs. 1 und 2 LMG). Täuschend sind namentlich Aufmachungen,

Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den

Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,

Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland,

Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen

Wert des Produkts zu wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Surrogate und

Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den

Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des

Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt

werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG). Das

lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot wird in Art. 12 der Lebensmittel-

und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02)

weiter konkretisiert.

2.2

Ein

Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Art. 6 Abs. 1

der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information

über Lebensmittel [LIV; SR 817.022.16]). Diese Angabe ist zum Zeitpunkt der

Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten obligatorisch (Art. 3 Abs. 1

lit. a LIV). Eine Sachbezeichnung ist gemäss Anhang 1 Ziff. 4 LIV die

Bezeichnung eines Lebensmittels, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften

für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene

Bezeichnung); die Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als

Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine

weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung); oder die

Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung

beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und

Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen

und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden

könnte (beschreibende Bezeichnung). Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene

Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel gemäss Art. 6 Abs. 2 LIV mit

seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen; fehlt auch eine

verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine

beschreibende Bezeichnung erforderlich.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die beanstandeten Bezeichnungen seien eindeutig zur Täuschung

geeignet und verstiessen zweifellos gegen Art. 18 und 19 LMG, weil die

Begriffe Chicken, Poulet oder Schwein für tierische Herkunft stünden. Vegane

und insbesondere Fleischersatzprodukte seien in der Schweiz noch nicht derart

verbreitet, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich sei, die

tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu

unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könne. Konsumentinnen und

Konsumenten, die sich nicht mit neuartigen Produkten auskennen, seien nicht vor

Irreführung, Verwechslung und Täuschung geschützt, wenn Originalbezeichnungen

der Fleischprodukte verwendet werden dürften, auch wenn sie mit

Zusatzbezeichnungen versehen seien, weil der Sinn der Originalbezeichnungen gerade

sei, Fleischkonsumentinnen und -konsumenten anzusprechen. Die beanstandeten

Produkte präsentierten sich wie gegartes Fleisch, was eine Täuschungsgefahr

schaffe für Konsumentinnen und Konsumenten, die sich im Bereich der

fleischlosen Lebensmittel nicht auskennen würden; die Verwendung von

Tierbezeichnungen verstärke diese Täuschungsgefahr. Weitere grafische Elemente,

das für vegane Produkte verwendete V-Label oder Hinweise auf die rein

pflanzliche Produkteherkunft beseitigten die Täuschungsgefahr nicht, die

alleine durch die augenscheinliche Verwendung von hervorstechenden Fleisch- und

Tierbezeichnungen hervorgerufen werde. Es liege ein gewisser Widerspruch darin,

einerseits Assoziationen zu Produkten tierischer Herkunft hervorrufen zu wollen

und gleichzeitig jede Täuschungsgefahr von sich zu weisen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin umschreibt ihre Produkte, deren Kennzeichnung umstritten

ist, als pflanzliche Lebensmittel aus Erbsenproteinen. Diese Sachbezeichnung

werde auf den Produkten verwendet. Bei der Verwendung von Tierbezeichnungen

handle es sich um eine Information, die die Produkte in einer vergleichbaren

Verwendung beschreiben solle. Nur durch die Vergleichsinformation könnten die

Konsumentinnen und Konsumenten über die Produkte und deren Verwendungszweck

informiert werden. Die Beschwerdeführerin verweist zum Beleg ihres

Standpunktes, wonach die beanstandeten Verpackungen nicht täuschend seien, auf

eine in ihrem Auftrag durchgeführte Studie eines Umfrageinstituts vom Juli

2021, wo 777 Personen zu einer der vom Beschwerdegegner beanstandeten

Verpackung des Produkts "planted.chicken" befragt worden waren. Die

Studie kam zum Schluss, dass 93 % der Deutschschweizer Bevölkerung anhand

der Verpackung erkennen würden, dass es sich um ein vegetarisches/veganes

Produkt handle.

4.

4.1

Ein

Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das

Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten

Erscheinungsbild. Massstab zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines

Lebensmittels als täuschend im Sinne der genannten Bestimmungen zu

qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument; entscheidend ist dessen

legitimes Informationsbedürfnis. Weiter genügt die objektive Eignung zur

Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen

Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dafür nicht erforderlich. Die

entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumenten zu

falschen Vorstellungen führt, reicht für einen Verstoss gegen das

Täuschungsverbot hingegen nicht aus (zum Ganzen BGE 144 II 386 E. 4.3 mit

Hinweisen).

4.2

Die

Vorinstanz erachtete die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Umfrage zur

Wirkung ihrer Verpackungen nicht als tauglichen Beleg, dass von diesen keine

Täuschungswirkung ausgehe: Weil auf der einen Verpackung "Verblüffend

ähnlich. Entschieden anders." und auf der anderen "Zutaten: Feine.

Zusätze: Keine." stehe, sei die Umfrage zum Vornherein nicht geeignet, die

Beanstandungen betreffend Nennung von Tierarten zu entkräften. Auf den

betreffenden Verpackungen sind jedoch gerade auch die beanstandeten Kennzeichnungen

"planted.chicken" und "wie Poulet, aus Pflanzen" gut

sichtbar aufgeführt, welchen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz eine

Täuschungswirkung zusprachen. Die Umfrage bildet damit ein gewichtiges Indiz

für die Wahrnehmung der konkret beanstandeten Produktverpackungen durch das

allgemeine Publikum. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Verwendung von

hervorstechenden Fleisch- und Tierbezeichnungen unabhängig von weiteren auf der

Packung angebrachten Hinweisen jedenfalls eine Täuschungsgefahr begründe, kann hinsichtlich

der betreffenden Verpackungen nicht gefolgt werden. Hinweise, dass

durchschnittliche Konsumentinnen und Konsumenten entgegen dem klaren

Umfrageergebnis durch die Verwendung der Worte "Poulet" und

"chicken" auf den beschwerdeführerischen Produkten über deren wahre

Natur getäuscht würden, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdegegner

nachvollziehbar dargetan. Wohl mag, wie der Beschwerdegegner vorbringt, die

Zeitdauer, mit der man sich mit einem Produkt auseinandersetzt, beim realen

Einkaufsvorgang wesentlich kürzer sein als im Rahmen der im Auftrag der

Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage. Die Ergebnisse Letzterer deuten

indessen klar darauf hin, dass Konsumentinnen und Konsumenten durch die

beanstandeten Kennzeichnungselemente auf den Verpackungen der

beschwerdeführerischen Fleischersatzprodukte nicht über deren Inhalt getäuscht

werden, sondern diese als pflanzliches Surrogat von Fleisch erkennen. Zudem ist

zu berücksichtigen, dass Konsumentinnen und Konsumenten nach der allgemeinen

Lebenserfahrung ihnen noch nicht bekannten Lebensmitteln vor dem Kaufentscheid

tendenziell grössere Aufmerksamkeit widmen, um deren Beschaffenheit und

Verwendungszweck zu verstehen, und diese nicht unbesehen in den Einkaufskorb

legen.

4.3

Als

Fleisch gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember

2016.

über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) alle

geniessbaren Teile von Tieren der in Art. 2 lit. a–f VLtH genannten,

zur Lebensmittelgewinnung zulässigen Arten. Die Sachbezeichnung für Fleisch,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse enthält einen Hinweis auf die

Tierarten, von denen das Fleisch stammt (Art. 9 Abs. 1 lit. a

VLtH), sofern es nicht mit einer der in Art. 9 Abs. 4 VLtH

aufgeführten Produktebezeichnungen, etwa Bündnerfleisch, gekennzeichnet wird.

Aus den Vorschriften zur Bezeichnung von fleischhaltigen Produkten folgen

indessen keine Grundsätze zur zulässigen Bezeichnung von

Fleischersatzprodukten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf nicht

davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Konsument die

lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennt (BGE 144 II 386 E. 4.3). Entsprechend

kann auch nicht von einer Publikumserwartung ausgegangen werden, wonach einzig

Fleischprodukte eine Kennzeichnung trügen, wie sie die VLtH für Fleischprodukte

vorschreibt.

4.4

Das

Informationsschreiben 2020/3.1 betreffend vegane und vegetarische Alternativen

zu Lebensmitteln tierischer Herkunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen (BLV) vom 30. September 2021 (abrufbar unter

www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und

Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Informationsschreiben)

führt aus, die Nennung einer Tierart, wie z.B. ''Rind'', ''Kalb'' oder

''Thunfisch'', im Zusammenhang mit veganen und vegetarischen Produkten sei

aufgrund des Täuschungsverbots nicht erlaubt, auch wenn diese mit einem Hinweis

auf die pflanzliche Herkunft ergänzt werden. Somit seien Bezeichnungen wie

veganes Rinderfilet, vegetarischer Thunfisch oder Kalbswurst auf Sojabasis

nicht zulässig (Ziff. 3.2). Aus dem Verbot, das Publikum über ein

Lebensmittel zu täuschen, folgt entgegen dieser Verwaltungsverordnung – welche

keine Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger regeln kann und die für Gerichte

nicht verbindlich ist (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00246, E. 6.3.2.1)

– nicht, dass Tierarten im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten unabhängig von

der konkreten Produktaufmachung in keinem Fall genannt werden dürften. Eine

Verwendung des Adjektivs "vegetarisch" oder "vegan" im

Zusammenhang mit einer Tierbezeichnung deutet darauf hin, dass das betreffende

Lebensmittel kein Fleischerzeugnis eines vegetarisch bzw. vegan gefütterten

Tiers ist, sondern ein Ersatzprodukt, zumal die Fütterungsweise eines Tiers auf

Fleischprodukten typischerweise nicht in dieser Weise angegeben wird. Gleiches

gilt bei Verwendung des Adjektivs "pflanzlich" in Verbindung mit

einer Tierbezeichnung, wird doch gemeinhin etwa unter einem "pflanzlichen

Poulet" nicht eine mit Pflanzen versetzte Hühnerfleischzubereitung,

sondern ein Fleischersatzprodukt verstanden. Dem Informationsschreiben und

damit auch der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Nennung von Tierarten

unabhängig vom konkreten Kontext und von weiteren auf der Packung angebrachten

Hinweisen immer eine Täuschungsgefahr begründe, kann vor diesem Hintergrund

nicht gefolgt werden.

4.5

Durch die

Angabe einer Tierbezeichnung auf den beschwerdeführerischen Produkten kann dem

Publikum im Interesse der lebensmittelrechtlich gebotenen, ausreichenden

Information (Art. 1 lit. d LMG) der Verwendungszweck des

Lebensmittels "wie Poulet" bzw. "wie Schwein" erläutert

werden. Die Sachbezeichnung als "pflanzliches Lebensmittel aus

Erbsenprotein" ist für sich allein kaum geeignet, dem Publikum

aufzuzeigen, dass das Produkt zur Substitution von Fleisch in fleischhaltigen

Rezepten vorgesehen ist und beim Kochen wie Fleisch verwendet werden kann.

Inwiefern darin unabhängig von der konkreten Verpackungsgestaltung stets ein

Täuschungspotenzial liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gerade auch das gesamte Erscheinungsbild

des Lebensmittels bei der Beurteilung einer möglichen Täuschungswirkung zu

berücksichtigen (oben E. 4.1) und nicht nur ein darauf abgedrucktes,

einzelnes Wort. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist nicht im Grundsatz

zu beanstanden und mit Blick auf Art. 1 lit. d LMG unter Umständen

gar geboten, dass Fleischersatzprodukte gewisse Assoziationen zu jenen Produkten

tierischer Herkunft hervorrufen, als deren Äquivalent sie gedacht sind, solange

klar gekennzeichnet ist, dass es sich dabei nicht um ein Fleischerzeugnis

handelt. So hält etwa auch das oben (E. 4.4) zitierte

Informationsschreiben des BLV beschreibende, über den Verwendungszweck

informierende Hinweise mit einem Bezug zu den entsprechenden Lebensmitteln

tierischen Ursprungs zur Ermöglichung einer fundierten Auswahl durch die

Konsumenten unter Vorbehalt des Täuschungsverbots ausdrücklich für zulässig

(a.a.O., Ziff. 3.1 letzter Absatz). Die beanstandeten Verpackungen tragen

auf der Frontseite einen Hinweis auf die "Swiss Vegan Awards 2020"

sowie jeweils einen prominent platzierten Werbespruch, der durch Bezugnahme auf

den Verzicht des Tötens von Tieren oder auf den Klimawandel das jeweilige

Produkt in verkürzter Form als gegenüber Fleischprodukten bessere Wahl bewerben

will, und auf der Rückseite die aufgrund der Farbgestaltung sofort ins Auge

stechende Aufschrift "VEGAN" mitsamt dem bekannten

"V-Label". Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung ist in

Übereinstimmung mit dem Ergebnis der beschwerdeführerischen Umfrage davon

auszugehen, dass die beanstandeten Verpackungen dank ihrer insgesamten

Aufmachung bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten nicht den

irreführenden Eindruck erwecken, dass es sich dabei um Fleischprodukte

handelte.

4.6

Die

Dispositiv

beanstandeten Kennzeichnungen erweisen sich demnach als mit den

lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Täuschungsschutz vereinbar. Damit

erübrigt sich eine Prüfung, ob in der streitgegenständlichen Anordnung auch

eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV; SR 101) zu erblicken wäre.

5.

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen

Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der

Streitgegenstand bestimmt sich zudem nach der im Rekursantrag verlangten

Rechtsfolge (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Eine Verfügung kann auch

nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern sich diese nach der Natur

der Sache voneinander trennen lassen (Bertschi, N. 48). Die

Beschwerdeführerin hatte in ihrer Einsprache und ihrem Rekurs die Verfügung des

Kantonalen Labors ausschliesslich betreffend die als unrechtmässig taxierte Nennung

von Tierartenbezeichnungen als Kennzeichnungselemente auf bestimmten Produkten

beanstandet; gegen die weiteren Beanstandungen von Werbeaussagen und

Kennzeichnungselementen setzte sie sich nicht zur Wehr. Vor diesem Hintergrund

ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz gleichwohl sämtliche

Beanstandungen des Beschwerdegegners und dessen Verfügung insgesamt als

Gegenstand des Rekursverfahrens betrachtete. Da die Kostenauflage im

angefochtenen Entscheid bereits aufgrund der Gutheissung der Beschwerde in der

Sache aufzuheben ist, erübrigen sich indes Weiterungen zur Rüge der Beschwerdeführerin,

wonach ihr von der Vorinstanz unzulässigerweise für nicht Verfahrensgegenstand

bildende Ausführungen Kosten auferlegt worden seien.

6.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde in der Beschwerdeschrift nicht

beantragt; im Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids "unter Kostenfolgen" ist praxisgemäss kein

Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu erblicken. Die

Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass ihr im Rekursverfahren eine Parteientschädigung

verwehrt blieb, weshalb die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens

ausserhalb des durch die Rechtsbegehren definierten Streitgegenstands (vgl.

Bertschi, N. 44 ff.) liegen. Die der Beschwerdeführerin

erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten wurden ebenfalls nicht

beanstandet. Zu korrigieren sind mithin nur die Kostenauflagen im Rekurs- und

Einspracheverfahren.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März

2022 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs abgewiesen und der

Beschwerdeführerin Kosten auferlegt worden sind. Die Kosten des Einsprache- und

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Anordnung

betreffend Verwendung von Produktkennzeichnungen gemäss Ziff. 1.3 der

Verfügung des Kantonalen Labors vom 14. Mai 2021 und die entsprechende

Fristansetzung durch die Vor­instanz werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'520.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).