VB.2022.00271
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00271
20. Juli 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23865)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00271
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausgrenzung
(G.-Nr. GI22018-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung
vom 7. Februar 2022 gegen A eine Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich an. Die
Gültigkeit dieser Massnahme wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete
das Migrationsamt an, für zwingende Reisen innerhalb des Rayons sei vorgängig
eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Reisen innerhalb des erwähnten Gebiets
seien mit einer gerichtlichen oder amtlichen Vorladung sowie bei Terminen für
gemeinnützige Arbeit ohne vorgängige Ausnahmebewilligung gestattet.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen am 16. Februar 2022 an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Ausgrenzungsverfügung. Sodann beantragte er, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung
durch seinen Vertreter. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde mit
Urteil vom 24. März 2022 ab und verzichtete auf die Erhebung von Kosten.
III.
Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ausgrenzung, eventuell die
Beschränkung der Ausgrenzung auf die Stadtkreise 6 und 9 sowie auf die Dauer
von einem Jahr. Sodann sei festzustellen, dass hinsichtlich des vor der
Vorinstanz gestellten Gesuchs um Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands eine formelle Rechtsverweigerung vorliege und die Vorinstanz
sei anzuweisen, über das entsprechende Gesuch zu entscheiden. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwalt B.
Am 13. Mai 2022
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt die
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht für Letzteres kein
Anlass. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine formelle Rechtsverweigerung geltend, da die Vorinstanz seinen
Antrag, ihm in der Person von Rechtsanwalt C einen unentgeltlichen
Rechtsanwalt zu bestellen, unbehandelt gelassen habe.
Nachdem die Vorinstanz auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtete, wurde lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos, nicht jedoch dasjenige um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Vorinstanz hat sich dazu zwar nicht
vernehmen lassen, doch ist davon auszugehen, dass sie diesen Antrag
versehentlich nicht behandelt hat. Dennoch liegt darin eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV). Die Beschwerde erweist sich insoweit begründet. Antragsgemäss ist die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über das
entsprechende Gesuch zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerdegegnerin grenzte den Beschwerdeführer für die
Dauer von zwei Jahren aus dem Gebiet der Stadt Zürich aus und griff dadurch in
seine verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10
Abs. 2 BV) sowie in sein Recht auf Familienleben (Art. 13 und 14 BV).
Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer
gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36
Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen
(Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines
Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
3.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen
oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Mit dieser Bestimmung besteht eine
hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm. Das Vorliegen einer genügenden
Rechtsgrundlage wird denn auch zu Recht nicht bestritten.
3.2
Die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG entspricht Art. 74 Abs. 1 lit. a des bisherigen
AuG (welcher wiederum Art. 13e des früheren ANAG entspricht), sodass die
dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt. Danach dient die in
Art. 74 AIG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung einerseits dazu, gegen Ausländer vorzugehen, welche
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht
sofort weggewiesen werden können, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder
die Reisepapiere fehlen (BGE 142 II 1 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um ein zulässiges
öffentliches Interesse (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4).
Der Beschwerdeführer durchlief nach den zutreffenden und
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Einreise im
Jahr 2016 das Asylverfahren. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton Zürich zugewiesen. Am 21. Februar 2020 wurde sein Asylgesuch
abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist noch hängig. Er hält sich damit unbestrittenermassen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich auf.
Gemäss den
Strafbefehlen vom 10. September 2019 und 7. Februar 2022 hat der
Beschwerdeführer mehrfach Marihuana und Haschisch von einem unbekannten
Lieferanten erworben und an verschiedene Personen verkauft und selber täglich
konsumiert. Anlässlich seiner ersten Verhaftung trug er 1,2 g Marihuana
auf sich, bei seiner zweiten Verhaftung war er im Besitz von 694,5 g
Marihuana (87 Portionen) und 148,3 g Haschisch (7 Portionen).
Vor diesem
Hintergrund lässt sich die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall ohne Weiteres
begründen. Insbesondere, zumal die in Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG
vorgesehene Massnahme nach dem Gesetzestext insbesondere der Bekämpfung des
widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient. Zu prüfen bleibt, ob die
verfügte Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
3.3
Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Anordnung geeignet ist,
um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können und sie darf nicht über das
hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei der Festlegung der
Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist). Sodann
muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Verhältnismässigkeit
im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3; Thomas Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 7.125).
Die vorliegend
in Betracht zu ziehenden Delikte, insbesondere die Betäubungsmitteldelikte, hat
der Beschwerdeführer mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich begangen
(insb. Letten und Hardhof). Um ihn von diesen Drogenumschlagplätzen fern- und
so von weiteren Betäubungsmitteldelikten auf dem Stadtgebiet abzuhalten, ist
eine Ausgrenzung aus dem
Gebiet der Stadt Zürich eine geeignete Massnahme (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Nach dem Prinzip des geringstmöglichen
Eingriffs wurde sodann zunächst das Mittel der Ausgrenzung gewählt. Sollte der
Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel an andere Orte verlegen, könnte die
Massnahme verschärft und beispielsweise eine Eingrenzung auf den Aufenthaltsort
verfügt werden.
Die getroffene
Massnahme hat jedoch auch dem Gebot der Erforderlichkeit zu entsprechen. Der
Beschwerdeführer argumentiert mit Verweis auf Art. 42 Abs. 1 und
Art. 46 Abs. 1 StGB, der Strafvollzug sei gemäss Strafbefehl
aufgeschoben und die erste bedingte Strafe nicht widerrufen worden, was nur
möglich sei, wenn ein Vollzug nicht als nötig erscheine, um den Verurteilten
von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei übersieht er jedoch,
dass der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren nach dem Gesetzeswortlaut die Regel bildet (Art. 42
Abs. 1 StGB). Zudem wurde gemäss Strafbefehl eine Freiheitsstrafe (und
nicht mehr eine Geldstrafe) ausgesprochen, um ihn von der Begehung weiterer Delikte
abzuhalten. Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe ist mit einer Ausgrenzung im
Übrigen für den Betroffenen nur ein relativ geringer Eingriff in seine persönliche
Freiheit verbunden (vgl. BGr, 30. August 2005, 2A.501/2005, E. 2.1).
Damit kann der
strittigen Ausgrenzung nicht per se jegliche Erforderlichkeit abgesprochen
werden. Fraglich ist indes, ob eine Ausgrenzung aus dem ganzen Stadtgebiet
(Stadtkreise 1–12) erforderlich ist. Der Beschwerdeführer beantragt eine
Beschränkung auf die Stadtkreise 6 und 9 und begründet dies mit den dort
lokalisierten Deliktsorten. Dabei verkennt er jedoch, dass als Deliktsorte im
Strafbefehl nicht nur die Gegend Hardhof/Europabrücke/Hohlstrasse, sondern ''verschiedene
Orte in und um Zürich'' genannt werden. Hinzu kommt, dass die Gefahr von
Delinquenz gemäss Bundesgericht in der Anonymität grösserer Städte ungleich
viel höher ist als in der Agglomeration oder gar – der stärkeren
Sozialkontrolle wegen – auf dem Land (BGE 142 II 1, E. 4.4). Eine Einschränkung
des Ausgrenzungsrayons auf bestimmte Stadtkreise fällt damit von vornherein
ausser Betracht.
Hingegen macht
er auch geltend, ein Familienleben mit seiner am 3. Dezember 2020
geborenen, an der D-Strasse 01 im Stadtzürcher Kreis 3 wohnhaften
Tochter werde ihm faktisch verunmöglicht. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz erscheint es nicht ohne Weiteres allen Beteiligten zumutbar, den
Kontakt mittels Treffen ausserhalb der Stadt zu pflegen. So legt der Beschwerdeführer
überzeugend dar, dass es in der Asylunterkunft in E mangels entsprechender
Infrastruktur nicht möglich ist, mit dem eineinhalb Jahre alten Mädchen eine
Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen. Dasselbe gilt aufgrund von fehlender
Privatsphäre für öffentlich zugängliche Orte ausserhalb der Stadt. Um dem
Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Tochter zu besuchen und diese Beziehung
pflegen zu können, ist der Kreis 3 der Stadt Zürich von der Ausgrenzung
auszunehmen. Weiter ist ihm die direkte An- und Wegreise ohne
Ausnahmebewilligung zu erlauben.
Anzufügen
bleibt, dass kein Anlass besteht, auch die angeordnete Dauer der Massnahme
anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw.
Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, davon
abzuweichen (vgl. VGr, 3. Dezember 2014, VB.2014.00616, 29. November
2018, VB.2018.00278 oder betreffend Eingrenzungen VGr, 30. April 2018,
VB.2017.00117; 5. April 2018, VB.2018.00001).
Damit erweist
sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Grösse des Ausgrenzungsrayons als
begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der
Ausgrenzungsverfügung vom 7. Februar 2022 ist dahingehend zu ergänzen,
dass der Stadtzürcher Kreis 3 von der Ausgrenzung ausgenommen ist und dem Beschwerdeführer
die direkte An- und Wegreise durch das übrige Gebiet der Stadt Zürich ohne
vorgängige Bewilligung zum Besuch seiner Tochter erlaubt ist. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Endentscheid über die Beschwerde wird
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem beide Parteien
teilweise unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten
aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie
abzuschreiben. Der prozessuale
Antrag um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Da der
Beschwerdeführer nicht überwiegend obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Es bleibt das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands zu prüfen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen, sofern die ersuchende Person nicht über die
nötigen Mittel verfügt und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Sie hat überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist unbestritten. Die Beschwerde ist allein schon aufgrund
der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen
und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser
ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010). Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Soweit die
vorliegende Sache zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solcher ist er nach
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2022 sowie Änderung von Dispositiv-Ziffer 2
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 wird das Gebiet des Stadtzürcher Kreises 3 vom
Ausgrenzungsrayon ausgenommen und dem Beschwerdeführer wird ohne vorgängige
Bewilligung die direkte An- und Wegreise über das übrige Gebiet der Stadt
Zürich zum Besuch seiner Tochter erlaubt.
Sodann
ist die Sache zum Entscheid über das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010).
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)