VB.2022.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00272
25. August 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23912)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00272
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1991 geborener tunesischer Staatsangehöriger lebte
von 1994 bis Ende 2014 in Italien. Am 4. Dezember 2014 reiste er in die
Schweiz ein. Am 16. Januar 2015 heiratete er die 1974 geborene
italienische Staatsangehörige C, welche die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
besitzt. Am 27. Februar 2015 erteilte das Migrationsamt A eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Ende September
2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Am 28. November 2019 ersuchte A
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober
2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für
Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Die Ehe des
Beschwerdeführers ist seit seinem Auszug Ende September 2017 aus der ehelichen
Wohnung unbestritten gescheitert, weshalb sein auf Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA abgestütztes Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt
dahingefallen ist.
2.3
Da das Freizügigkeitsabkommen den
nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und
Integrationsgesetz zu prüfen. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der
Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe liegen
namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AIG).
2.4
Der Beschwerdeführer lebte während
zwei Jahren und neun Monaten mit seiner Ehefrau zusammen. Mit seinem Auszug
Ende September 2017 endete auch die eheliche Gemeinschaft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt.
Weiter ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in
Italien nicht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird, da er bereits
von 1994 bis 2014 rechtmässig in Italien gelebt hatte. Dies wird vom
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer denn auch im gesamten Verfahren nicht
bestritten. Eine Rückkehr nach Italien ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres
zumutbar. Zudem sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
auch in seinem Heimatland Tunesien trotz langer Landesabwesenheit über gewisse
Beziehungen verfügt. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor,
welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
erforderlichen machen würden und kommt diesem auch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit.b und Abs. 2 AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz
zu.
3.
Der Beschwerdeführer macht
vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass er gestützt auf den Anspruch
auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Dies ist
denn auch nicht ersichtlich, da bei ihm keine besonders intensiven, über eine
normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur vorliegen. Folglich berührt die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV des
Beschwerdeführers nicht (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00332, E. 5.2).
4.
Der Beschwerdeführer verfügte vom 27. Februar 2015
bis am 3. Dezember 2019 in der Schweiz über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für eine
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4
AIG nicht. Somit durften die Vorinstanzen darauf verzichten, dem Beschwerdeführer
nach pflichtgemässem Ermessen vorzeitig die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
5.
Dispositiv
Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht
noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten
die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche Ermessensentscheide kann
das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt
(§ 50 VRG).
Vorliegend bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2
VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).