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Entscheid

VB.2022.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00272

25. August 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23912)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00272

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1991 geborener tunesischer Staatsangehöriger lebte

von 1994 bis Ende 2014 in Italien. Am 4. Dezember 2014 reiste er in die

Schweiz ein. Am 16. Januar 2015 heiratete er die 1974 geborene

italienische Staatsangehörige C, welche die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

besitzt. Am 27. Februar 2015 erteilte das Migrationsamt A eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Ende September

2017 zog A aus der ehelichen Wohnung aus. Am 28. November 2019 ersuchte A

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Oktober

2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für

Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

2.2

Die Ehe des

Beschwerdeführers ist seit seinem Auszug Ende September 2017 aus der ehelichen

Wohnung unbestritten gescheitert, weshalb sein auf Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA abgestütztes Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt

dahingefallen ist.

2.3

Da das Freizügigkeitsabkommen den

nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Ausländer- und

Integrationsgesetz zu prüfen. Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der

Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe liegen

namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt

wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AIG).

2.4

Der Beschwerdeführer lebte während

zwei Jahren und neun Monaten mit seiner Ehefrau zusammen. Mit seinem Auszug

Ende September 2017 endete auch die eheliche Gemeinschaft. Damit ist die Voraussetzung von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt.

Weiter ist nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung aus der Schweiz in

Italien nicht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird, da er bereits

von 1994 bis 2014 rechtmässig in Italien gelebt hatte. Dies wird vom

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer denn auch im gesamten Verfahren nicht

bestritten. Eine Rückkehr nach Italien ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres

zumutbar. Zudem sind den Akten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

auch in seinem Heimatland Tunesien trotz langer Landesabwesenheit über gewisse

Beziehungen verfügt. Damit liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor,

welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz

erforderlichen machen würden und kommt diesem auch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit.b und Abs. 2 AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz

zu.

3.

Der Beschwerdeführer macht

vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass er gestützt auf den Anspruch

auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat. Dies ist

denn auch nicht ersichtlich, da bei ihm keine besonders intensiven, über eine

normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur vorliegen. Folglich berührt die Verweigerung eines

Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV des

Beschwerdeführers nicht (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00332, E. 5.2).

4.

Der Beschwerdeführer verfügte vom 27. Februar 2015

bis am 3. Dezember 2019 in der Schweiz über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für eine

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4

AIG nicht. Somit durften die Vorinstanzen darauf verzichten, dem Beschwerdeführer

nach pflichtgemässem Ermessen vorzeitig die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen.

5.

Dispositiv

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht

noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten

die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist. In solche Ermessensentscheide kann

das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt

(§ 50 VRG).

Vorliegend bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2

VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).