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Entscheid

VB.2022.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00273

21. Dezember 2022Deutsch25 min

(URT.2023.24247)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00273

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1969, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Mai 2014 in die

Schweiz, um am 11. Juni 2014 die hier niedergelassene bosnische

Staatsangehörige C, geboren 1980, zu heiraten. Diese brachte eine voreheliche

Tochter, D (geboren 2005), in die Ehe mit. A war in erster Ehe von 1991 bis

2012 mit E verheiratet, mit welcher er drei erwachsene Kinder hat (F, geboren

1991; G, geboren 1992, 1993 oder 1994; H, geboren 2000). E heiratete am 9. Februar

2013 den in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen I,

geboren 1965, und lebt – gemeinsam mit dem jüngsten Sohn H – ebenfalls im

Kanton Zürich.

B. Aufgrund

der Heirat mit C wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehegattin erteilt, welche zuletzt bis 16. Juni 2018 verlängert wurde. Am

20. August 2015 gebar C die Tochter J. Am 8. Dezember 2016 sowie am

12. Dezember 2017 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich,

die ehelichen Verhältnisse von E und I einerseits sowie von A und C

andererseits zu überprüfen. Dies ausgehend vom Verdacht, dass die ehemaligen

Eheleute A/E weiterhin eine Beziehung führen würden und I mit C ebenfalls in

einer Beziehung sei. Die Eheleute A/C wurden am 15. Januar 2018 zu ihrer

Ehe befragt. Am 22. März 2018 schied das Bezirksgericht Horgen die Ehe von

A und C und stellte die Tochter J unter die alleinige elterliche Sorge und

Obhut der Mutter.

C. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar

2019 ein von A am 24. April 2018 gestelltes Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg, wozu es ihm Frist

bis 27. Mai 2019 ansetzte. Dabei war es zum Schluss gelangt, die damaligen

Ehegatten A/C seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um die

ausländerrechtlichen Vorschriften über Zulassung und Aufenthalt zu umgehen.

Erwägungen

II.

Am 8. April 2019 erhob A hiergegen Rekurs bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Dabei berief er sich insbesondere auf

die Vater-Tochter-Beziehung mit J. Am 11. Juli 2019 stellte die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion dem Rechtsvertreter von A nachträglich

vom Migrationsamt in die Akten eingefügte Aktenstücke (namentlich den

Polizeiauftrag vom 8. Dezember 2016 betreffend I und E, die Befragung

derselben vom 23. Februar 2017 sowie die Befragung von C vom 9. August

2013) zur freigestellten Stellungnahme zu. Am 2. September 2019 wurde dem

Rechtsvertreter von A ein Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 11. Juli

2019.

zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Nach Eingang einer

Stellungnahme hierzu setzte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A eine

Frist bis 28. Oktober 2019, um einen DNA-Test durchzuführen und seine

biologische Vaterschaft bezüglich J nachzuweisen. Nach weiteren Eingaben, in

welchen sich A u. a.

auf den Standpunkt stellte, die Kindsmutter verweigere ein Gutachten zur

Klärung der Vaterschaft, stellte das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 9. Dezember

2020.

schliesslich fest, A sei nicht der Vater von J.

Mit Entscheid vom 23. März 2022 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dabei wurde A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Mai 2022 angesetzt und sein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des

Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde beim Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2;

Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 126 N. 1).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt und die Vorinstanz hätten sein

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

verletzt. So habe das Migrationsamt in den im Rekursverfahren nachgereichten

Akten Namen von Drittpersonen geschwärzt. Ob die geschwärzten Abschnitte für

die Behandlung des Gesuchs relevante Tatsachen enthalten würden, die in den

Entscheid des Migrationsamts eingeflossen seien, sei nicht erkennbar. Aufgrund

des Verweises auf diesen Polizeirapport in der Verfügungsbegründung sei der

Ermittlungsauftrag an die Polizei Teil der Verfügungsbegründung. Der Vorinstanz

könne nicht zugestimmt werden, dass die Schwärzung keine Gehörsverletzung

darstelle. Ernsthafte Gründe für die Anonymisierung seien nicht erkennbar, was

eine der Voraussetzungen nach Art. 6 EMRK sei, um eine Anonymisierung zu

rechtfertigen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass es sich um zu

schützende Drittpersonen gehandelt haben soll, wie die Vorinstanz ausführe.

2.2

Aus Inhalt

und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches

Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche

beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der

sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört

zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass

eines für ihn nachteiligen Verwaltungsakts zum Beweisergebnis Stellung nehmen

kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden,

gleichsam dessen Vorbedingung (BGE 132 V 387 E. 3.1).

2.3

Die vom

Beschwerdeführer als Gehörsverletzungen gerügten eingeschwärzten Passagen

finden sich im Polizeiauftrag des Migrationsamts an die Kantonspolizei vom 8. Dezember

2016.

betreffend E und I, im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. März

2017.

sowie im Befragungsprotokoll von E vom 23. Februar 2017 und im

Befragungsprotokoll von I vom 2. März 2017. Die Vorinstanz erblickte

allein im Umstand, dass Aktenstücke teilweise geschwärzt sind, keine

Gehörsverletzung. Zudem würden die Schwärzungen Namen und Adressen von zu

überprüfenden und ebenso zu schützenden Drittpersonen aus derselben Ortschaft

in Serbien im Rahmen von Scheineheabklärungen, zu denen anschliessend E und I

befragt worden seien, betreffen. Die erkennbare Anonymisierung persönlicher

Daten Dritter aus den vorgängigen Ermittlungen stelle keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs von A dar.

Das Verwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an.

Aus dem Kontext zu den nicht geschwärzten Stellen ergibt sich, dass der

Polizeiauftrag des Migrationsamts vom 8. Dezember 2016 ein weiteres Paar

betraf, welches "aus demselben Ort in Serbien" stamme. I wurde am 2. März

2017.

polizeilich u. a.

zu verschiedenen Kontakten befragt, deren Namen ebenfalls eingeschwärzt sind.

Aus den Antworten ergibt sich, dass diese Personen ebenfalls aus seinem

Heimatdorf K in Serbien stammen. Eingeschwärzt wurden sodann Namen des Cousins

und der Schwägerin von I, welche "im Bündnerland" wohnen würden.

Diese Personen sind ohne Weiteres als Drittpersonen zu qualifizieren, weshalb

diesen in Bezug auf das ausländerrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers

keinerlei Relevanz zukommt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist

durch Einschwärzung der Namen von Drittpersonen, um das Amtsgeheimnis zu

wahren, nicht tangiert (vgl. dazu auch VGr, 29. September 2021, VB.2021.00423,

E. 2.3). Überdies fällt eine Berufung auf Art. 6 EMRK im Zusammenhang

mit ausländerrechtlichen Verfahren ausser Betracht (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2;

BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGr, 14. November

2019, 2C_613/2019, E. 2.3; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00063, E. 2.2).

2.4

Eine

weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin,

dass die Vorinstanz in ihrer Begründung in Ziff. 15.1 u.a. auf das

"Dossier C." verweise. Dieses Dossier sei ihm nicht zur Einsicht

vorgelegen, mithin sei sein rechtliches Gehör verletzt. In Nachachtung seines

Anspruchs auf rechtliches Gehör ersuche er um Zustellung dieses Dossiers zur

Einsicht- und Stellungnahme.

Die Vorinstanz führte zum Beweis für ihre Feststellung,

wonach C bei der Eheschliessung trotz Erwerbstätigkeit hoch verschuldet gewesen

sei und es sich daher um eine der typischen Zielgruppe für Scheinehen

angehörigen Personen handle, das – sich nicht in den Akten befindliche –

Dossier C an. Das Verwaltungsgericht ersuchte daher das Migrationsamt um

formlose Zustellung des genannten Dossiers. Mit Präsidialverfügung vom 20. September

2022.

teilte das Verwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Dossier C zu den

Akten genommen wurde und es dem Beschwerdeführer zur freigestellten

Stellungnahme zuzustellen sei. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm

letztmals bis 4. November 2022 erstreckten Frist zum Dossier vernehmen.

Damit wurde dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers Genüge getan, zumal

sich die Vorinstanz nur alternativ auf das Dossier stützte und sich zum Beleg

ihrer Feststellung auf weitere Fundstellen in den vorhandenen Akten stützte.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner am 22. März

2018.

geschiedenen Ehe mit C gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 43 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen

Fassung) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben.

3.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch in der bis 31. Dezember

2018.

gültigen Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn

die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 43

und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und

Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und

den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es

aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a;

BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2; BGr, 20. Juni 2017,

2C_177/2017, E. 2.1).

3.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Als Indizien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich eingegangenen

bzw. aufrechterhaltenen Ehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen

Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens

und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen

Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,

dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen

können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen

(BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Ein weiterer Hinweis auf

eine Scheinehe können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten sein (vgl. BGr,

23.

Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen, eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung

bezogen haben wollen oder getrennte Zimmer bewohnen (vgl. auch BGr, 4. Juli

2002, 2A.324/2002, E. 2.2.2). Ein starkes Indiz für eine nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe bilden auch

aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte

Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 25. August 2021, 2C_170/2021, E. 4.5;

BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Pra 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer

echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn

einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu

fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;

VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich

geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde.

Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine

vorgetäuschte Ehegemeinschaft bzw. eine die Ehe konkurrenzierende

Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr,

29.

September 2021, VB.2021.00423, E. 4.1.5; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 28).

3.3

Die

Vorinstanz erachtete folgende Indizien als ausschlaggebend für das Vorliegen

einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und C: Zum einen sei A Drittstaatsangehöriger

und keine qualifizierte Arbeitskraft, so dass ihm ein längerer Aufenthalt in

der Schweiz nur mittels Heirat einer hier aufenthaltsberechtigten Person

möglich gewesen sei. Dabei könnte ihn der Umstand, dass zwei seiner Brüder in

der Schweiz leben, in seiner Absicht noch bestärkt haben. Auch sei C trotz

Erwerbstätigkeit hoch verschuldet gewesen, als sie ihn kennengelernt habe und habe

damit der Zielgruppe von Personen angehört, welche für das Eingehen von

Gefälligkeitsehen typischerweise ausgesucht würden. Ferner hätten die Eheleute

in ihren polizeilichen Einvernahmen im Jahr 2018 unterschiedliche Aussagen zur

Heiratsabsicht, den Eheringen und dem Hochzeitsessen gemacht, was in der

Rekurseingabe teilweise korrigiert bzw. ergänzt worden sei bzw. seien die

Ungenauigkeiten damit erklärt worden, dass man sich auch in einer ''normalen''

Ehe nach Jahren nicht mehr an alle Details erinnern könne. Dies möge zwar

zutreffen, helfe aber nicht über den auch sonst in den Einvernahmen gewonnenen

Eindruck hinweg, dass die Eheleute – ausser Spazierengehen – keine

Gemeinsamkeiten, keine gemeinsamen Freunde, keine gemeinsamen Ferien und

generell kein Interesse füreinander hätten. Besonders markant sei das gezeigte

Desinteresse an den Ex-Partnern mit den Kindern und an den Geschwistern des

anderen gewesen. Am deutlichsten für das Eingehen einer Scheinehe spreche

jedoch die mit den Einvernahmen aufgedeckte Parallelbeziehung von C und I. Wie

sich herausgestellt habe, habe diese seit dem Jahr 2009 oder 2011 ein

Verhältnis, eine Beziehung oder eine offene Beziehung zu I, der seit dem Jahr

2013.

in der Schweiz mit der Ex-Ehefrau von A, E, verheiratet sei. C habe in der

Einvernahme vom 19. Juni 2019 erklärt, dass das Verhältnis zu I vor rund

vier Jahren, d. h.

im Jahr 2015, vollständig aufgelöst worden sei. Dass C A die Sachlage nie

erklärt habe bzw. dieser während der Ehe oder bis zum Vaterschaftstest nicht

selbst zu der Erkenntnis gekommen sei, sei wenig glaubhaft, gerade weil es sich

bei I um den Ehegatten seiner Ex-Ehefrau handle, mit der er aufgrund des

nachgezogenen, gemeinsamen Sohns H in der Schweiz Kontakt hatte, und weil I

gegenüber C seit der Geburt der Tochter tätlich geworden sein soll, was A im

Zusammenwohnen kaum entgangen sein könne. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass A

nicht der biologische Vater der am 15. August 2015 geborenen J sei und die

Tochter ca. fünf Monate nach der Heirat mit C ausserehelich gezeugt worden sei.

In der Retrospektive hätten damit die wiederholten Aussagen von A, C aus Liebe

geheiratet und mit ihr ein Kind gezeugt zu haben, an Glaubhaftigkeit

vollständig eingebüsst. Die Parallelbeziehung von C und die aussereheliche

Kindszeugung lasse in einer Gesamtwürdigung der Indizien nur den Schluss auf

eine Scheinehe zu. Dass A insbesondere unwissend gewesen sein soll, überzeuge

nicht. Die Aufrechterhaltung des Bilds, er sei der leibliche Vater von J, hätte

ihm der Aufenthaltssicherung wesentlich dienen können. Unerheblich sei, ob das

Ehepaar nach Angaben von A und von C Geschlechtsverkehr miteinander gehabt

hätten, denn daraus könne nicht allein abgeleitet werden, dass eine wirkliche

Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen sei. Insgesamt sei rechtsgenügend

erstellt, dass A und C den Anschein einer gelebten ehelichen Beziehung erweckt

hätten und die Behörden damit getäuscht hätten. Aufgrund dieses

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei der Anspruch auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 und Art. 50 AIG

(in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) nie entstanden bzw. nach Art. 51

Abs. 2 lit. a und b erloschen.

3.4

Der

Beschwerdeführer führt folgende Argumente an, um den Schluss der Vorinstanz auf

eine Scheinehe zu entkräften: Für die Eheschliessung habe er C kein Entgelt

bezahlt. Zwar habe C zahlreiche Betreibungsregistereinträge. Diese Schulden

habe sie aber schon vor und auch noch während der Ehe mit ihm angehäuft. Er

habe jedenfalls nichts zur Schuldensanierung beigetragen. Man könne daher auch

nicht annehmen, die Heirat habe der finanziellen Sanierung gedient. Zudem habe C

nie Sozialhilfe bezogen. Was das fehlende Wissen zu den Details zur Heirat

anbelange, so räume selbst die Vorinstanz ein, dass man sich nach Jahren nicht

mehr an alle Details erinnern könne. Zudem seien die zur Befragung angebotenen

Trauzeugen nicht angehört worden, welche über die Heiratszeremonie näheren

Aufschluss hätten geben können. Die Trauzeugen L und M seien daher vom

Verwaltungsgericht zu befragen. In Bezug auf die gemeinsamen Interessen

verfalle die Vorinstanz schliesslich reinen Stereotypen: Denn es sei nichts

Ungewöhnliches, wenn Ehepartner keine gemeinsamen Freunde und keine gemeinsamen

Interessen hätten. Nicht weniger einsichtig sei, wenn man sich nicht für den

Ex-Partner und die vorehelichen Kinder interessiere. Auch sei nicht

ungewöhnlich, dass man sich für die Geschwister des andern nicht gross

interessiere. Erheblich ins Gewicht falle aber die von der Vorinstanz nicht

beachtete Tatsache, dass er mit J eine gelebte Vater-Tochter-Beziehung gelebt

habe, was dafürspreche, dass er das Familienleben gepflegt habe. Dass er nicht

gewusst habe, dass er nicht der leibliche Vater von J sei, könne ihm nicht

vorgeworfen werden. Er habe vom Fremdgehen seiner damaligen Ehefrau nichts

bemerkt; es sei denn auch nichts Aussergewöhnliches, wenn man das Fremdgehen

des Partners nicht bemerke. Das Fremdgehen sei schliesslich keine Seltenheit

und es könne daraus nicht geschlossen werden, dass er, der nicht fremdgegangen

sei, eine Scheinehe geführt habe. Zudem habe er mit seiner damaligen Ehefrau C

ehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Das Fremdgehen und die Zeugung der

ausserehelichen Tochter habe von ihm auch nicht bemerkt werden können: Die

Vorhaltungen der Vorinstanz, er hätte via seinen Sohn, der bei seiner

Ex-Ehefrau E und I gelebt habe, von der Untreue von C etwas mitbekommen können,

gehe fehl. Auch könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er bei C die Spuren

allfälliger Gewalt als Folge der ausserehelichen Beziehung mit I hätte

entdecken können, habe es sich doch nur um eine Rötung oder einen Kratzer

gehandelt. Schliesslich widerspreche das Tochter-Vater-Verhältnis mit J der

Argumentation der Vorinstanz, er habe das Bild des leiblichen Vaters bloss zu

Aufenthaltszwecken aufrechterhalten: Bis zur Kenntnisnahme des DNA-Tests habe

er nicht gewusst, dass er nicht der leibliche Vater von J sei. Dies zumal er

mit C während der Ehe bis zur Trennung geschlechtlich verkehrt habe.

Dementsprechend habe er auch die Vaterschaft nicht angefochten, die

Unterhaltsbeiträge bezahlt und sein Besuchsrecht wahrgenommen. Gemäss Aussagen

von C habe er ein gutes Verhältnis zur Tochter gehabt. Dieses Vater-Kind-Verhältnis

manifestiere gerade das gemeinsame Interesse der ehemaligen Eheleute, wobei es

sich im Gegensatz zu gemeinsamen Hobbies und Freunden etc. als um ein

existenzielles, gewichtiges Interesse handle. Gerade seine Beziehung zu J

beweise, dass diese nicht nur auf dem Papier existiert habe und spreche dafür,

dass er keine Scheinehe geführt habe.

3.5

Es trifft

zu, dass C dem Beschwerdeführer vorenthielt, dass er nicht der leibliche Vater

von J sei. Anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2019 im Zusammenhang mit

einer tätlichen Auseinandersetzung mit I führte C gegenüber der Kantonspolizei

aus, sie habe vor rund zehn Jahren mit I ein Verhältnis angefangen. Von diesem

Verhältnis habe eigentlich niemand etwas gewusst, ausser ihre Schwester N. Das

Verhältnis habe insgesamt sechs Jahre gedauert, ohne dass ihr damaliger Ehemann

A etwas davon gewusst hätte. Vor rund vier Jahren habe sie das Verhältnis

komplett beendet. Während ihres Verhältnisses hätten sie zusammen ein Kind

gezeugt. Der damalige Ehemann sei der Meinung, das Kind sei von ihm, was aber

nicht stimme. Sie habe ihm diese Sachlage nie erklärt, weshalb dieser auch die

Alimente von Fr. 400.- pro Monat bezahle und ein Besuchsrecht innehabe.

Mit I hätte sie eine rein sexuelle Beziehung geführt: Sie hätten nie

zusammengewohnt und nie offiziell eine Beziehung geführt. Demzufolge war der

Beschwerdeführer tatsächlich im Unwissen über die fehlende biologische

Vaterschaft bezüglich J und nahm offenbar noch nach der Scheidung von C an, der

leibliche Vater von J zu sein. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer

Scheinehe spielt es jedoch keine Rolle, ob der Ausländer selbst fremdging oder

ob dies der Ehegatte war, von welchem der Ausländer seine ausländerrechtliche

Bewilligung ableitet (vgl. dazu VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.2.1

in fine und E. 3.4.3, bestätigt mit BGr, 25. August 2021,

2C_170/2021, E. 4.5; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2,

bestätigt mit BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013). Entscheidend ist aber die

Qualität der gelebten Parallelbeziehung: Während ein einzelner Seitensprung den

Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht infrage zu

stellen vermag, kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im

Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen

Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr, 9. Dezember 2019,

2C_718/2019, E. 3.2). Vorliegend gab die Ehefrau bereits im Jahr 2013

anlässlich einer polizeilichen Befragung zu Protokoll, der mit E verheiratete I

sei seit zwei Jahren ihr Freund. Die Beziehung mit I pflegte sie auch während

ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer weiter. Allein schon die Dauer der Beziehung

von sechs Jahren spricht nicht mehr nur für eine lose Beziehung zu I, sondern

für eine parallel zur Ehe mit dem Beschwerdeführer gepflegte Parallelbeziehung,

aus welcher schliesslich – nach Angaben von C in der polizeilichen Befragung

vom 19. Juni 2019 – auch die Tochter J entsprang. I seinerseits gab an,

bei C handle es sich um seine Ex-Freundin (polizeiliche Befragung vom 19. Juni

2019). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nichts von dieser

ausserehelichen Beziehung seiner damaligen Ehefrau gewusst zu haben.

Tatsächlich scheint gestützt auf die Akten möglich, dass C die Ehe mit dem

Beschwerdeführer im Sinn einer Dreiecksbeziehung geführt hat: So gaben beide

anlässlich des Prozesses betreffend Anfechtung der Vaterschaft übereinstimmend

gegenüber dem Bezirksgericht Horgen am 30. September 2020 zu Protokoll,

während der Ehe miteinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Ferner fuhr der

Beschwerdeführer C zur Geburt ihrer Tochter J ins Spital (an der Geburt war er

indes nicht zugegen). Auch habe er im Glauben, er sei der Vater von J mit ihr

eine Vater-Tochter-Beziehung gepflegt und auch die Unterhaltsbeiträge bezahlt

und sein Besuchsrecht wahrgenommen. Diese Umstände sprechen aus seiner Sicht

zwar gegen die bloss zu einer Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe (vgl. dazu

auch VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00596). Aufgrund der langjährigen

Parallelbeziehung seiner damaligen Ehefrau zu I erweist sich die Berufung auf

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gleichwohl als rechtsmissbräuchlich

(vgl. E. 3.2). Neben der Parallelbeziehung der damaligen Ehefrau zu I

bestehen zahlreiche weitere Indizien für eine Scheinehe: Zwar konnte der

Beschwerdeführer das Geburtsdatum der Ehefrau nennen, war sich aber nicht

sicher ("Evtl. ... 1980."). Weiter gab der Beschwerdeführer etwa an,

seine Frau arbeite bei der Firma S als Reinigungskraft. Richtig wäre

gewesen, dass sie als Verkäuferin bei der Firma S arbeitet. Eine derartige

Abweichung in Bezug auf die Tätigkeit der Ehefrau ist unerklärbar. Auffallend

ist auch, dass die damalige Ehefrau auf die Frage, ob der Beschwerdeführer

Geschwister habe, angab, "Nein, nicht dass ich wüsste." Dies obwohl

der Beschwerdeführer vier Geschwister hat, wovon zwei Brüder im Kanton St.

Gallen leben. Auch die genaue Anzahl der vorehelichen Kinder des

Beschwerdeführers ("zwei oder drei") konnte C nicht nennen,

geschweige denn deren Namen. Widersprüchlich sind denn auch die Aussagen der

damaligen Ehepartner über H, den in O lebenden Sohn des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer gab an, diesen fast jedes Wochenende zu sehen und mit ihm eine

gute Beziehung zu haben. Er gehe dafür immer nach O. H komme nicht nach P.

Seine Ehefrau C habe ihn noch nie gesehen oder getroffen. Diese wiederum

erklärte, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und der Sohn lebten

"irgendwo in Zürich". Diese Aussagen der damaligen Ehegatten sind

höchst erstaunlich, lebte doch H im gemeinsamen Haushalt mit I, dem Ehemann von

E (erste Ehefrau des Beschwerdeführers) und dem ausserehelichen Freund von C.

Dass H ferner seine "Halbschwester" J nie getroffen habe, deutet

darauf hin, dass die damaligen Ehegatten A/C kein Interesse an der Familie des

andern zeigten. Das gegenseitige Desinteresse zeigte sich nicht nur in Bezug

auf die Familie des andern Ehepartners, sondern auch in Bezug auf die Arbeit

oder die Vergangenheit des andern, was das Bild einer nicht gelebten Ehe

abrundet. Insgesamt liegen mit der Fremdbeziehung der damaligen Ehefrau des

Beschwerdeführers mit I während der Ehe überwiegende Indizien für eine

Scheinehe vor. Bei dieser klaren Sachlage kann auf die Befragung der Trauzeugen

in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Damit entfällt ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in

der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (Art. 51 Abs. 2 lit. a

AIG).

4.

Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1

AIG) zu verlängern: Wohl ist der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden,

hat keine Sozialhilfe bezogen und ist heute in einem Vollzeitpensum

erwerbstätig (siehe Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Q GmbH

vom 3. Februar 2018). Dies entspricht indes dem Verhalten, das allgemein

von Ausländerinnen und Ausländern erwartet werden darf (vgl. VGr, 12. September

2018, VB.2018.00268, E. 4.1). Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit

acht Jahren in der Schweiz auf und lebt hier sein erwachsener Sohn H, zu

welchem er ein gutes Verhältnis hat. Seine Kontakte in die Heimat pflegte er

jedoch weiter: Zuletzt hielt er sich ferienhalber vom 28. Januar bis 20. Februar

2022.

in Serbien auf. Für das Jahr 2019 liegt ein weiteres Rückreisevisum für

einen einmonatigen Ferienaufenthalt in Serbien vor. Im Jahr 2021 reiste er

ebenfalls für drei Wochen nach Serbien. Seine erwachsenen Kinder F und G leben

in Serbien. Nach seinen Angaben sieht er sie ein- bis zweimal pro Jahr, weshalb

von einer intakten Beziehung ausgegangen werden kann. Auch ein Bruder des

Beschwerdeführers lebt in Serbien. Es ist daher anzunehmen, dass dem

Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in Serbien, einem Land, in welchem er

aufgewachsen ist und während 45 Jahren lebte, keine Schwierigkeiten bereitet.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Prozessausgang wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 65a VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung.

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

6.3

Angesichts

der langjährigen, während der Ehe mit dem Beschwerdeführer aufrechterhaltenen

Fremdbeziehung der damaligen Ehefrau mit I und dem mit ihm ausserehelich

gezeugten Kind erwies sich das Begehren des Beschwerdeführers um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung als offensichtlich aussichtslos. Ferner verpasste es

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers zu substanziieren und beschränkte sich in der Beschwerde

darauf, die entsprechenden Belege nachreichen zu wollen. In der

Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 wurde er explizit darauf hingewiesen,

dass vom anwaltlichen vertretenen Beschwerdeführer die Begründung und Belegung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich bereits im

Gesuchszeitpunkt erwartet wird (Plüss, § 16 N. 38 ff.). Eine

nachträgliche Begründung des Gesuchs habe indes zur Folge, dass höchstens

diejenigen Leistungen entschädigungsfähig seien, welche nach der Einreichung

eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs erbracht würden. Gleichwohl

gingen in der Folge beim Verwaltungsgericht keine Unterlagen zur Begründung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).