VB.2022.00274
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00274
21. Juni 2022Deutsch4 min
(URT.2022.23784)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00274
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,
2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
16. März 2021 wies die Finanzdirektion ein Gesuch von A, Inhaberin des
Einzelunternehmens B, um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms,
2. Zuteilungsrunde, ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an
den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. April
2022.
abwies und Ersterer die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'732.- auferlegte.
III.
Am 10. Mai 2022
führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und erhob "Einspruch"
gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid vom 27. April 2022.
Hierauf holte der
Vorsitzende mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 die Verfahrensakten
ein und setzte A eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls
treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Kaution von
Fr. 570.- sicherzustellen, da sie aus Verfahren vor zürcherischen Behörden
Kosten schulde. A leistete die ihr auferlegte Kaution nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr,
29.
Juli 2021, VB.2021.00114, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
2.1
Eine
Privatperson kann unter Androhung, dass auf ihre Begehren nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie in
der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder wenn sie aus einem erledigten und nicht
mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b VRG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton (jedenfalls) aus einem Verfahren vor
Verwaltungsgericht Kosten in Höhe von Fr. 600.- (siehe ferner das dazugehörige
Geschäft VGr, 12. April 2016, VB.2015.00735). Sie wurde daher mit
Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 zu Recht verpflichtet, dem
Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von
Fr. 570.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 15 N. 46). Die Kaution entspricht im Betrag den bei
einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten, und die
angesetzte Zahlungsfrist ist angemessen.
Die Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin am
17.
Mai 2022 zugestellt. Die 20-tägige Kautionsfrist begann somit am
18.
Mai 2022 zu laufen und endete am (Dienstag,) 6. Juni 2022 (vgl.
§ 70 VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Nachdem
die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Kaution bis zu diesem Datum nicht
geleistet hat, ist auf ihr Rechtsmittel androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis
nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden
(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der
Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung
einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die
Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.