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Entscheid

VB.2022.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00274

21. Juni 2022Deutsch4 min

(URT.2022.23784)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00274

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton

Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,

2. Zuteilungsrunde (Nebenfolgen),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

16. März 2021 wies die Finanzdirektion ein Gesuch von A, Inhaberin des

Einzelunternehmens B, um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms,

2. Zuteilungsrunde, ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an

den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. April

2022.

abwies und Ersterer die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 1'732.- auferlegte.

III.

Am 10. Mai 2022

führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und erhob "Einspruch"

gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid vom 27. April 2022.

Hierauf holte der

Vorsitzende mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 die Verfahrensakten

ein und setzte A eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls

treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Kaution von

Fr. 570.- sicherzustellen, da sie aus Verfahren vor zürcherischen Behörden

Kosten schulde. A leistete die ihr auferlegte Kaution nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer

offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr,

29.

Juli 2021, VB.2021.00114, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.

2.1

Eine

Privatperson kann unter Androhung, dass auf ihre Begehren nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie in

der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder wenn sie aus einem erledigten und nicht

mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a und b VRG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton (jedenfalls) aus einem Verfahren vor

Verwaltungsgericht Kosten in Höhe von Fr. 600.- (siehe ferner das dazugehörige

Geschäft VGr, 12. April 2016, VB.2015.00735). Sie wurde daher mit

Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 zu Recht verpflichtet, dem

Verwaltungsgericht binnen 20 Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von

Fr. 570.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 15 N. 46). Die Kaution entspricht im Betrag den bei

einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten, und die

angesetzte Zahlungsfrist ist angemessen.

Die Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin am

17.

Mai 2022 zugestellt. Die 20-tägige Kautionsfrist begann somit am

18.

Mai 2022 zu laufen und endete am (Dienstag,) 6. Juni 2022 (vgl.

§ 70 VRG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Nachdem

die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Kaution bis zu diesem Datum nicht

geleistet hat, ist auf ihr Rechtsmittel androhungsgemäss wegen Kautionssäumnis

nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden

(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der

Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die Zusprechung

einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die

Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.