VB.2022.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00277
25. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00277
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde ab dem 1. Juli 2020 von der Gemeinde B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020
stellte die Sozialkommission der Gemeinde B die wirtschaftliche Hilfe für A per
31. Dezember 2020 ein, weil sie nach C weggezogen sei. Auf ein Gesuch um
Neubeurteilung hin bestätigte der Gemeinderat B am 18. August 2021 diesen
Beschluss.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 8. Oktober 2021 Rekurs an den
Bezirksrat Meilen und beantragte eine Weiterführung der Unterstützung durch die
Gemeinde B. Mit Beschluss vom 5. April 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs
sowie das von einem Vertreter am 14. Januar 2022 gestellte Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 12. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, den bezirksrätlichen Beschluss vom 5. April 2022 aufzuheben,
ihrem Rekurs stattzugeben und ihr Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für
das Rekursverfahren gutzuheissen.
B. Der
Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. Die
Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, und ersuchte um Ausrichtung einer Parteientschädigung. A
reichte am 27. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Februar
2021, VB.2020.00780, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem
Leistungsentscheid vom 17. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin
monatlich mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 3'401.35
unterstützt. Der Streitwert beträgt demzufolge mehr als Fr. 20'000.-,
weshalb der Fall von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur
Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des
Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
24.
Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
(ZUG; SR 851.1) sieht vor, dass die Unterstützung der Schweizer Bürger dem
Wohnkanton obliegt. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er
sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als
Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz
nach dem Zuständigkeitsgesetz ist dabei nicht mit dem zivilrechtlichen
Wohnsitzbegriff gleichzusetzen, welcher der Festlegung zivilrechtlicher,
zivilprozessualer und vollstreckungsrechtlicher Zuständigkeiten dient (BGE 140 V 499 E. 4.2.2). Innerhalb des Kantons hat die hilfesuchende Person ihren
Wohnsitz nach Massgabe des kantonalen Sozialhilfegesetzes, nach dem sich die
kommunale Zuständigkeit für die fürsorgerische Unterstützung richtet, in
derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG).
2.2
Das
Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum
einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde
niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche
Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen
erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern
"dauerhaft", d. h.
zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht
auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten
einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit
nicht massgebend (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00645, E. 3.4). Massgebend
ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen
lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der
Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft
entscheidende Rückschlüsse zulassen, und es sind keine allzu strengen
Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr, 11. Juni
2020, VB.2020.00088, E. 3.3; 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.1
mit Hinweisen).
2.3
Der
Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen
Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])
bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz somit nicht bis zum Erwerb
eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde.
Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem
bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen
bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die
unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von
Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit
befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde
Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,
E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet,
sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt
in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 20. Juli 2021, VB.2021.00358,
E. 2.2 mit Hinweis auf Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.3, 24. November 2020, abrufbar unter:
sozialhilfe.zh.ch).
2.4
Auch ein bloss
vorübergehender Aufenthalt vermag einen Wohnsitz zu begründen, wofür nach der
Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten ausreichen
kann (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 befristet bis
Ende August 2021 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in C zu einem monatlichen Mietzins
von Fr. 1'400.- gemietet hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie diese Wohnung nur als Möbellager und für "administrative
Zwecke" genutzt habe, erachtete die Vorinstanz nicht als glaubhaft. Als
die Beschwerdeführerin den Mietvertrag eingegangen sei, habe sie zwar davon
gesprochen, nach B zurückkehren zu wollen, weil sie dort ihren
Lebensmittelpunkt habe, doch sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, ob
und wann eine Rückkehr möglich sein werde. Aus den äusseren Umständen leitete
die Vorinstanz ab, dass die Beschwerdeführerin nach C gezogen sei und daher ihr
Unterstützungswohnsitz nicht mehr in B gelegen habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sich nicht in C niedergelassen,
sondern in einer Notwohnung befunden habe, mit der klaren Absicht und in
Bemühung, so schnell wie möglich in ihre Gemeinde B zurückzukehren, wo sich
seit über 27 Jahren ihr Lebensmittelpunkt befinde. Eine noch nicht in
Aussicht stehende Rückkehr in die vorherige Wohngemeinde zu planen, führt
allerdings nicht zu einer Perpetuierung des dortigen Unterstützungswohnsitzes.
Dass es sich beim auf rund ein halbes Jahr befristeten Mietverhältnis in C bloss
um eine unfreiwillige Notlösung gehandelt habe und sich die Beschwerdeführerin
dort nur als Wochenaufenthalterin angemeldet hatte, ändert nichts daran, dass
sie aus der Gemeinde B nicht bloss zu einem kurzzeitigen Sonderzweck, sondern
bis auf Weiteres weggezogen war. Wann bzw. ob die Beschwerdeführerin überhaupt
in B wieder eine Wohngelegenheit finden würde, war zu diesem Zeitpunkt unklar.
In dieser Situation wechselt der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz,
der mit den polizeilichen Meldeverhältnissen und dem zivilrechtlichen Wohnsitz
nicht identisch sein muss (vgl. hiervor E. 2.3) und auch nicht vom
Vorhandensein einer Zustelladresse abhängt, welche die Beschwerdeführerin
anführt.
3.3
Erst wenn
eine zweite Gemeinde sich zur Hilfeleistung und Kostentragung unzuständig
erklärt, besteht ein negativer Kompetenzkonflikt. Die Entscheidung einer
solchen Streitigkeit obläge nach § 9 lit. e SHG dem kantonalen
Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich (VGr, 7. Februar 2013,
VB.2012.00645, E. 3.5). Mit der Vorinstanz ist hier kein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen den Gemeinden B und C betreffend die Unterstützung der
Beschwerdeführerin auszumachen, zumal diese darauf hingewiesen worden war,
ihren Anspruch auf Sozialhilfe bei der zuständigen Stelle in C geltend zu
machen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Gemeinde C als
unzuständig erachtet hätte. In zeitlicher Hinsicht ist der angefochtene
Einstellungsbeschluss nicht zu beanstanden, richtete die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin doch noch für einen vollen Monat nach ihrem bereits im
November 2020 erfolgten Umzug wirtschaftliche Hilfe aus. Damit hätte ihr für
eine Anmeldung ihres Unterstützungsanspruchs in der Gemeinde C ausreichend Zeit
zur Verfügung gestanden.
3.4
Nach dem
Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin die Unterstützung der Beschwerdeführerin
zufolge fehlenden Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde per Ende Dezember
2020.
einstellen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand verwehrt. Private, die nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Notwendigkeit, weil sie in der Lage
gewesen sei, selbständig und ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters einen Rekurs
einzureichen, in dem sie den Sachverhalt und ihre persönlichen Umstände
dargelegt und vorgebracht habe, weshalb ihr Unterstützungswohnsitz nach ihrer
Auffassung weiterhin in der Gemeinde B gelegen habe. Sie sei in der Lage
gewesen, einen konkreten Antrag zu stellen, diesen zu begründen, auf die
einschlägigen Gesetze und Richtlinien in der Sozialhilfe Bezug zu nehmen und
die benötigten Beilagen einzureichen.
4.2
Im Bereich
der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine
nicht zu meistern vermöchte (VGr, 31. Juli 2019, VB.2019.00229, E. 5.3;
BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Solche Schwierigkeiten
sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin, die gemäss ihrem bei den Akten
liegenden Lebenslauf während sechs Jahren als Assistentin in Anwaltskanzleien
gearbeitet hat, war auch im Beschwerdeverfahren in der Lage, selbständig eine
rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu verfassen und ihren Standpunkt darzulegen.
Der vorinstanzliche Schluss, dass sich eine Vertretung nicht als notwendig
erweise, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind allerdings
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das sinngemässe Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts
der bereits vorinstanzlich festgestellten Mittellosigkeit, von der weiterhin
auszugehen ist, und der auch im Beschwerdeverfahren weiterhin fehlenden
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren gutzuheissen ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen
steht eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG indes
gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für
das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das
Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und
die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September
2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall, der die
Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigte, liegt nicht vor, weshalb
der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ungeachtet ihres Obsiegens
abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen;
c) den Regierungsrat.