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Entscheid

VB.2022.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00277

25. August 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23920)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00277

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde ab dem 1. Juli 2020 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020

stellte die Sozialkommission der Gemeinde B die wirtschaftliche Hilfe für A per

31. Dezember 2020 ein, weil sie nach C weggezogen sei. Auf ein Gesuch um

Neubeurteilung hin bestätigte der Gemeinderat B am 18. August 2021 diesen

Beschluss.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2021 Rekurs an den

Bezirksrat Meilen und beantragte eine Weiterführung der Unterstützung durch die

Gemeinde B. Mit Beschluss vom 5. April 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs

sowie das von einem Vertreter am 14. Januar 2022 gestellte Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 12. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den bezirksrätlichen Beschluss vom 5. April 2022 aufzuheben,

ihrem Rekurs stattzugeben und ihr Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für

das Rekursverfahren gutzuheissen.

B. Der

Bezirksrat Meilen verzichtete am 19. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. Die

Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2022, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei, und ersuchte um Ausrichtung einer Parteientschädigung. A

reichte am 27. Juni 2022 eine weitere Eingabe ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Februar

2021, VB.2020.00780, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Gemäss dem

Leistungsentscheid vom 17. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin

monatlich mit wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 3'401.35

unterstützt. Der Streitwert beträgt demzufolge mehr als Fr. 20'000.-,

weshalb der Fall von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Pflicht zur

Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des

Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

24.

Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger

(ZUG; SR 851.1) sieht vor, dass die Unterstützung der Schweizer Bürger dem

Wohnkanton obliegt. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in dem Kanton, in dem er

sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Dieser Kanton wird als

Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz

nach dem Zuständigkeitsgesetz ist dabei nicht mit dem zivilrechtlichen

Wohnsitzbegriff gleichzusetzen, welcher der Festlegung zivilrechtlicher,

zivilprozessualer und vollstreckungsrechtlicher Zuständigkeiten dient (BGE 140 V 499 E. 4.2.2). Innerhalb des Kantons hat die hilfesuchende Person ihren

Wohnsitz nach Massgabe des kantonalen Sozialhilfegesetzes, nach dem sich die

kommunale Zuständigkeit für die fürsorgerische Unterstützung richtet, in

derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG).

2.2

Das

Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes im Sinn von § 34 SHG setzt zum

einen voraus, dass sich die hilfesuchende Person tatsächlich in der Gemeinde

niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche

Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umständen

erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern

"dauerhaft", d. h.

zumindest für längere Zeit, zu bleiben. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht

auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Wünsche und innere Absichten

einer Person sind für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit

nicht massgebend (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00645, E. 3.4). Massgebend

ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen

lassen. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der

Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei die Wohnverhältnisse oft

entscheidende Rückschlüsse zulassen, und es sind keine allzu strengen

Anforderungen an die Dauer und die Absicht des Verbleibens zu stellen (VGr, 11. Juni

2020, VB.2020.00088, E. 3.3; 10. Januar 2019, VB.2018.00660, E. 3.1

mit Hinweisen).

2.3

Der

Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde (§ 38 Abs. 1 SHG). Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen

Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im

Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210])

bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz somit nicht bis zum Erwerb

eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde.

Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem

bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz hingegen

bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die

unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von

Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit

befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde

Unterschlupf nimmt (zum Ganzen VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,

E. 3.3 mit Hinweisen). Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet,

sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt

in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 20. Juli 2021, VB.2021.00358,

E. 2.2 mit Hinweis auf Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.3, 24. November 2020, abrufbar unter:

sozialhilfe.zh.ch).

2.4

Auch ein bloss

vorübergehender Aufenthalt vermag einen Wohnsitz zu begründen, wofür nach der

Rechtsprechung bereits eine Zeitdauer von rund eineinhalb Monaten ausreichen

kann (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ab November 2020 befristet bis

Ende August 2021 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung in C zu einem monatlichen Mietzins

von Fr. 1'400.- gemietet hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach sie diese Wohnung nur als Möbellager und für "administrative

Zwecke" genutzt habe, erachtete die Vorinstanz nicht als glaubhaft. Als

die Beschwerdeführerin den Mietvertrag eingegangen sei, habe sie zwar davon

gesprochen, nach B zurückkehren zu wollen, weil sie dort ihren

Lebensmittelpunkt habe, doch sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, ob

und wann eine Rückkehr möglich sein werde. Aus den äusseren Umständen leitete

die Vorinstanz ab, dass die Beschwerdeführerin nach C gezogen sei und daher ihr

Unterstützungswohnsitz nicht mehr in B gelegen habe.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie sich nicht in C niedergelassen,

sondern in einer Notwohnung befunden habe, mit der klaren Absicht und in

Bemühung, so schnell wie möglich in ihre Gemeinde B zurückzukehren, wo sich

seit über 27 Jahren ihr Lebensmittelpunkt befinde. Eine noch nicht in

Aussicht stehende Rückkehr in die vorherige Wohngemeinde zu planen, führt

allerdings nicht zu einer Perpetuierung des dortigen Unterstützungswohnsitzes.

Dass es sich beim auf rund ein halbes Jahr befristeten Mietverhältnis in C bloss

um eine unfreiwillige Notlösung gehandelt habe und sich die Beschwerdeführerin

dort nur als Wochenaufenthalterin angemeldet hatte, ändert nichts daran, dass

sie aus der Gemeinde B nicht bloss zu einem kurzzeitigen Sonderzweck, sondern

bis auf Weiteres weggezogen war. Wann bzw. ob die Beschwerdeführerin überhaupt

in B wieder eine Wohngelegenheit finden würde, war zu diesem Zeitpunkt unklar.

In dieser Situation wechselt der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz,

der mit den polizeilichen Meldeverhältnissen und dem zivilrechtlichen Wohnsitz

nicht identisch sein muss (vgl. hiervor E. 2.3) und auch nicht vom

Vorhandensein einer Zustelladresse abhängt, welche die Beschwerdeführerin

anführt.

3.3

Erst wenn

eine zweite Gemeinde sich zur Hilfeleistung und Kostentragung unzuständig

erklärt, besteht ein negativer Kompetenzkonflikt. Die Entscheidung einer

solchen Streitigkeit obläge nach § 9 lit. e SHG dem kantonalen

Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich (VGr, 7. Februar 2013,

VB.2012.00645, E. 3.5). Mit der Vorinstanz ist hier kein negativer Kompetenzkonflikt

zwischen den Gemeinden B und C betreffend die Unterstützung der

Beschwerdeführerin auszumachen, zumal diese darauf hingewiesen worden war,

ihren Anspruch auf Sozialhilfe bei der zuständigen Stelle in C geltend zu

machen und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Gemeinde C als

unzuständig erachtet hätte. In zeitlicher Hinsicht ist der angefochtene

Einstellungsbeschluss nicht zu beanstanden, richtete die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin doch noch für einen vollen Monat nach ihrem bereits im

November 2020 erfolgten Umzug wirtschaftliche Hilfe aus. Damit hätte ihr für

eine Anmeldung ihres Unterstützungsanspruchs in der Gemeinde C ausreichend Zeit

zur Verfügung gestanden.

3.4

Nach dem

Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin die Unterstützung der Beschwerdeführerin

zufolge fehlenden Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde per Ende Dezember

2020.

einstellen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand verwehrt. Private, die nicht über die nötigen

finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben auf entsprechendes Ersuchen hin Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Notwendigkeit, weil sie in der Lage

gewesen sei, selbständig und ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters einen Rekurs

einzureichen, in dem sie den Sachverhalt und ihre persönlichen Umstände

dargelegt und vorgebracht habe, weshalb ihr Unterstützungswohnsitz nach ihrer

Auffassung weiterhin in der Gemeinde B gelegen habe. Sie sei in der Lage

gewesen, einen konkreten Antrag zu stellen, diesen zu begründen, auf die

einschlägigen Gesetze und Richtlinien in der Sozialhilfe Bezug zu nehmen und

die benötigten Beilagen einzureichen.

4.2

Im Bereich

der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine

nicht zu meistern vermöchte (VGr, 31. Juli 2019, VB.2019.00229, E. 5.3;

BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Solche Schwierigkeiten

sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin, die gemäss ihrem bei den Akten

liegenden Lebenslauf während sechs Jahren als Assistentin in Anwaltskanzleien

gearbeitet hat, war auch im Beschwerdeverfahren in der Lage, selbständig eine

rechtsgenügliche Beschwerdeschrift zu verfassen und ihren Standpunkt darzulegen.

Der vorinstanzliche Schluss, dass sich eine Vertretung nicht als notwendig

erweise, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind allerdings

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da das sinngemässe Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts

der bereits vorinstanzlich festgestellten Mittellosigkeit, von der weiterhin

auszugehen ist, und der auch im Beschwerdeverfahren weiterhin fehlenden

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren gutzuheissen ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen

steht eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG indes

gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für

das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das

Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und

die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September

2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall, der die

Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigte, liegt nicht vor, weshalb

der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ungeachtet ihres Obsiegens

abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Meilen;

c) den Regierungsrat.