VB.2022.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00279
12. Januar 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24379)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00279
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fristlose
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war ab dem 1. März 2011 mit einem Pensum von 100 %
bei der Kantonspolizei Zürich tätig, zuletzt als Korporal des Polizeikorps. Mit
Verfügung vom 7. Januar 2022 löste die Kantonspolizei das
Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf und begründete dies unter anderem
damit, dass A am 22. Dezember 2021 trotz Krankschreibung Wintersport
betrieben und dabei versucht habe, sich unter Berufung auf seine Stellung als
Polizist der geltenden Maskentragpflicht zu widersetzen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 8. April 2022 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und
sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 10. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 8. April 2022 aufzuheben, die Unrechtmässigkeit der
fristlosen Kündigung vom 7. Januar 2022 festzustellen und der Kanton
Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 45'745.85 als Lohn für die ordentliche
Kündigungsfrist von sechs Monaten sowie eine "Pönale" in gleicher
Höhe, beides zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 7. Januar 2022,
zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Mai 2022 auf
Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni
2022.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Am 1. Juli
2022.
machte A eine weitere Eingabe, wobei er an seinen Anträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa
betreffend die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt den Lohn "für die Zeitspanne der ordentlichen
Kündigungsfrist von 6 Monaten" und beziffert diesen mit Fr. 45'745.85.
Darüber hinaus verlangt er eine "Pönale in der Höhe von 6
Bruttomonatslöhnen", die er ebenfalls mit Fr. 45'745.85 beziffert.
Daraus resultiert ein Streitwert von insgesamt rund Fr. 91'500.-, weshalb
die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne
Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei
dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand
und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.
2.2
Danach ist
die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses seitens der
arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse
einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche
Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei
nicht zumutbar ist. Andererseits müssen sie auch tatsächlich zu einer
derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt
haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung
wiederholt vorgekommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1,
129.
III 380 E. 2.1). Zeitlich zurückliegende, der Arbeitgeberin bzw. dem
Arbeitgeber schon früher bekannte Vorfälle können somit zusammen mit einem für
sich allein nicht ausreichenden neuen Vorfall die fristlose Kündigung rechtfertigen;
dieser bildet gleichsam den Tropfen, der das volle Fass zum Überlaufen bringt
(Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich
etc. 2014, Art. 337 N. 9; hierzu ferner Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 337
N. 13).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, wie
lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen
langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis
weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Staehelin, Art. 337 N. 6
mit weiteren Hinweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann
unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine
vorübergehende Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung
stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer
Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1
– 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3 – 26. Juli 2012,
VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6 – 2. Mai 2007, PB.2006.00020, E. 6,
je mit weiteren Hinweisen).
3.
Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war ab März 2011 bei der Kantonspolizei
als Polizist angestellt, zuletzt als Korporal des Polizeikorps. Mit Verfügung
vom 15. Januar 2021 wurde ihm gegenüber ein Verweis ausgesprochen und ihm
eine sechsmonatige Bewährungsfrist angesetzt, nachdem er am 20. Oktober
2020.
während seiner Arbeitszeit uniformiert mit seinem Dienstmotorrad bei der
Militärkaserne D vorgefahren war und die Wachsoldaten zu überzeugen versucht
hatte, das Referendum gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes zu unterschreiben
und die entsprechenden Materialien in der Kaserne zu verteilen. Zu diesem Zweck
sandte er den Internetlink zum Referendum an den diensthabenden Wachtchef. Aus
der Verfügung ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer "immer wieder
kritische, unwahre und provokative Botschaften" zu den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Sozialen Medien
verbreitet und unter anderem sinngemäss behauptet hatte, er habe berufliche
Nachteile erdulden müssen, weil er von seiner Meinungsäusserungsfreiheit
Gebrauch gemacht habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer ein
Einzelunternehmen führe, ohne hierfür die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung
zu haben, und dass er eine Busse der Stadtpolizei Zürich wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Dienstfahrzeug erst nach mehrmaliger
Ermahnung bezahlt habe.
Am 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer temporär
als Sachbearbeiter in den Bereich F kommandiert und ab dem 1. November
2021.
in den Bereich G versetzt und als Sachbearbeiter in der Abteilung H
eingesetzt. Aus der entsprechenden Versetzungsverfügung vom 25. Oktober
2021.
ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Funktion als … nicht mehr eingesetzt werden könne, da er mit
Verweis auf einen ärztlichen Dispens keine Maske trage. Ein weiterer Verbleib
auf der Stelle im Bereich F sei nicht möglich, da seine Arbeitsergebnisse
mangelhaft seien. Ab dem 1. November 2021 war der Beschwerdeführer als …
beschäftigt.
Am Dienstag, den 21. Dezember 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer krank und erschien für den Rest der Woche nicht zur Arbeit. Am
22.
Dezember 2021 rückten zwei Polizisten der Kantonspolizei Bern zur
Mittelstation der Metschbahn in Lenk aus, da der Beschwerdeführer dort in
Skiausrüstung versuchte, einen Zweitagespass zu erwerben und sich dabei
weigerte, eine Maske zu tragen oder einen Maskendispens zu zeigen. Aus dem
Journaleintrag der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2021 ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in der Diskussion mit dem Personal der Metschbahn
unter anderem darauf hinwies, er sei Polizist. Die Diskussionen mit dem
Beschwerdeführer seien durch die Kantonspolizei Bern dadurch beendet worden,
dass der Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt worden sei, einen Maskendispens
zu zeigen oder zusammen mit den Polizisten das Skigebiet zu verlassen.
Gleichentags ersuchte ein Angehöriger der Kantonspolizei Bern bei der
Kantonspolizei Zürich telefonisch um Auskunft, ob der Beschwerdeführer bei
letzterer arbeite und teilte mit, was sich an der Mittelstation der Metschbahn
zugetragen hatte.
Am 23. Dezember 2021 stellte die Kantonspolizei dem
Beschwerdeführer die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses in
Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess
in der Folge hierzu schriftlich Stellung nehmen. Am 7. Januar 2022
verfügte die Kantonspolizei die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
des Beschwerdeführers. Die Kündigung wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass sich der Beschwerdeführer wahrheitswidrig krankgemeldet und dadurch die
Kantonspolizei um Arbeitszeit geprellt habe. Zudem habe er gegenüber den
Mitarbeitenden der Metschbahn und der Kantonspolizei Bern ein Verhalten an den
Tag gelegt, welches mit einer Anstellung als Polizist nicht vereinbar sei.
Darüber hinaus seien frühere Vorfälle zu berücksichtigen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Aufgaben als Kantonspolizist
stets vollumfänglich erfüllt; seine fristlose Kündigung sei Teil einer Kampagne
der Kantonspolizei, wo Meinungsäusserungen zu den Corona-Massnahmen
"verpönt seien". Bereits der Verweis vom 15. Januar 2021 sei
unrechtmässig erfolgt, da das "(polizeiinterne) Verteilen eines Formulars
zur Unterschriftensammlung" von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Sodann
sei er vom 21. bis am 24. Dezember 2021 aufgrund einer psychischen
Erkrankung nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe sich zur Genesung in den Bergen
aufgehalten und habe nicht vorgehabt, dort Ski zu fahren. Er habe mit den
Mitarbeitern der Metschbahn lediglich eine sachliche juristische Diskussion
geführt und nur auf Nachfrage der Angehörigen der Kantonspolizei Bern
mitgeteilt, er arbeite bei der Kantonspolizei Zürich.
4.2
Grundsätzlich
liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der
arbeitnehmenden Person; in der Regel wird eine Arbeitsunfähigkeit mittels
Arztzeugnis belegt. Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit ist allerdings ausgeschlossen und das Arztzeugnis stellt
kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Wird
ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, bewirkt dieser Anscheinsbeweis keine
Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein
Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum Ganzen BGr, 13. April
2015, 8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht
beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich allein auf die
Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive Feststellungen des
Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt werden (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12 S. 421). Entgegen dem
Beschwerdeführer liegt die Beweislast für die Arbeitsverhinderung auch dann
beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber kein Arztzeugnis verlangt hat oder der
Arbeitnehmer erst nach einigen Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Zeugnis vorlegen
muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12 S. 419 f.).
Das Vorspiegeln einer Arbeitsunfähigkeit mit dem Ziel,
zusätzliche Freizeit zu erlangen, ist eine Pflichtverletzung, die abhängig von
den Umständen des Einzelfalls einen wichtigen Grund für eine fristlose
Entlassung des Arbeitnehmers darstellen kann (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337
N. 5 S. 1106; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 4.2).
4.3
In Bezug
auf seine Arbeitsunfähigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Tatsache,
dass er im Untergeschoss arbeiten musste, und die fehlende berufliche
Perspektive hätten zu einer psychischen Belastung geführt. Aus diesem Grund
habe er wiederholt unbezahlten Urlaub genommen, was ihm geholfen habe. Er habe
gegenüber seinem Vorgesetzten wiederholt geäussert, dass er psychisch am
Anschlag sei. Nachdem er am 16. Dezember 2021 aus dem unbezahlten Urlaub
zurückgekehrt sei, sei er psychisch krank und deshalb am 21. Dezember 2021
arbeitsunfähig geworden.
4.4
Aus den
Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur fristlosen
Entlassung psychische Probleme äusserte. Zum wiederholten Bezug von unbezahltem
Urlaub ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser zum Zweck einer
Nebenbeschäftigung und von Sportaktivitäten erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer eine psychische Krankheit hatte, die vom 21. bis am 24. Dezember
2021.
zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und die sich dann ohne Beizug einer
medizinischen Fachperson innert weniger Tage durch Wintersport in den Bergen
heilen liess, sodass seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Ebenfalls
nicht glaubhaft ist, dass er in Skikleidung und -ausrüstung in einem Skigebiet
einen Zweitagespass kaufte, jedoch nicht Ski fahren wollte.
Genauso wenig vermag an diesem Schluss das vom
Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Februar 2022 zu
ändern. Das Zeugnis wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als der
Beschwerdeführer schon seit mehr als einem Monat von seiner angeblichen Krankheit
genesen war und beruht ausschliesslich auf dessen Schilderungen, weshalb es
nicht zum Beweis einer Arbeitsunfähigkeit taugt.
Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass sich der
Beschwerdeführer wahrheitswidrig krank meldete, um seiner Arbeitspflicht zu
entgehen, was eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
4.5
Sodann ist
dem Beschwerdeführer auch vorzuhalten, dass er mit seinem Verhalten wiederholt
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kantonspolizei als politisch neutrale
Vertreterin des Staates gefährdete. So war bereits im Herbst 2020 ein Verweis
gegen ihn ausgesprochen worden, unter anderem weil er mit seinem Dienstmotorrad
in seiner Dienstuniform bei der Kaserne D vorfuhr, um Unterschriften für das
Referendum gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes zu sammeln. Die
Unterschriftensammlung des Beschwerdeführers erfolgte entgegen seinen
Vorbringen nicht intern bei der Kantonspolizei, sondern gegenüber
Drittpersonen. Bereits dieser Vorfall stellte eine schwerwiegende
Pflichtverletzung dar, zumal der Beschwerdeführer (billigend) in Kauf nahm,
dass bei den betroffenen Drittpersonen Zweifel über die politische Neutralität
der Kantonspolizei geweckt wurden. Daran vermag auch der Verweis des
Beschwerdeführers auf seine Meinungsfreiheit nichts zu ändern. Dass es ihm
verboten ist, im Dienst bei Drittpersonen Unterschriften für ein Referendum zu
sammeln, stellt keinen Eingriff in seine Grundrechte dar.
Am 22. Dezember 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer
sodann mit dem Hinweis, er sei Polizist, gegenüber Mitarbeitenden der
Metschbahn in Lenk, die geltende Maskentragepflicht zu beachten oder einen
Maskendispens vorzuweisen, obwohl er einen solchen dabeihatte. Auch dieser
Versuch, einen Zusammenhang zwischen seiner Stellung als Polizist und seiner
Weigerung, die geltenden Vorschriften zu beachten, herzustellen, stellt eine
schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Nicht zutreffend ist sodann die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nur auf ausdrückliche Nachfrage
der Berner Kantonspolizei als Polizist zu erkennen gegeben. Aus dem
Journaleintrag der Berner Kantonspolizei vom 22. Dezember 2021 ergibt
sich, dass er bereits vor dem Eintreffen der Polizei darauf hinwies, er sei
Polizist.
4.6
In beiden
Fällen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Rolle als Polizist von
seinem politischen Aktivismus zu trennen. Nachdem diese Vorfälle mehrfach
vorkamen und der Beschwerdeführer auch nach einem Verweis sein Verhalten nicht
änderte, war es der Kantonspolizei nicht mehr zumutbar, ihn weiterhin zu
beschäftigen. Entgegen dem Beschwerdeführer erübrigte sich die Durchführung
einer Mitarbeiterbeurteilung oder die Gewährung einer Bewährungsfrist.
5.
5.1
Soweit die
Kantonspolizei die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers sodann mit dessen
Verhalten in den sozialen Medien begründet, ist dem Beschwerdeführer insoweit
zuzustimmen, dass sich die fraglichen Belege nicht bei den Akten befinden. In
diesem Punkt verstiess die Kantonspolizei gegen ihre Aktenführungspflicht
(VB.2022.00120, E. 4.3) Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 40). Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag jedoch weder etwas
am Schluss zu ändern, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers
gerechtfertigt war, noch wiegt der diesbezügliche Mangel so schwer, dass eine
Entschädigung gerechtfertigt ist (vgl. VGr, 22. September 2021,
VB.2021.00290, E. 3.2 f.).
5.2
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beizug der Akten der Kantonspolizei
Bern, aus welchen sich der Vorfall vom 22. Dezember 2021 bei der
Metschbahn ergibt, sei in rechtsverletzender Weise erfolgt, da diese Akten dem
Amtsgeheimnis der Kantonspolizei Bern unterstanden hätten. Dem ist nicht zu
folgen. Dass die Kantonspolizei Zürich von der Kantonspolizei Bern vom Vorfall
vom 22. Dezember 2021 erfuhr, hat sich der Beschwerdeführer zuzuschreiben.
Er selbst wies auf seine Stellung als Polizist hin, als er sich weigerte, der
geltenden Maskenpflicht Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer auf
seine amtliche Stellung hinwies, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf Schutzvorschriften
für Privatpersonen berufen. Die Erkundigungen der Kantonspolizei Bern bei der
Kantonspolizei Zürich über den Beschwerdeführer waren im Rahmen der Ermittlung
des Sachverhalts zur Überprüfung von dessen Angaben notwendig und stellten
keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar (vgl. Art. 144 Abs. 1 des
Polizeigesetzes des Kantons Bern [BSG 551.1]). Nachdem die Kantonspolizei
Zürich dadurch erfahren hatte, dass der krank gemeldete Beschwerdeführer
Wintersport trieb, war sie verpflichtet, den Sachverhalt zu dieser
(mutmasslichen) Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu erforschen, wozu sie
die Akten der Kantonspolizei Bern beizuziehen hatte (vgl. Plüss, § 7 N. 12).
6.
Da sich die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten als rechtmässig erweist, hat der Beschwerdeführer weder
Anspruch auf Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist, noch auf eine
Entschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-
beträgt (vorne E. 2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3
Satz 1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG e contrario).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.