Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00279

12. Januar 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00279

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fristlose

Entlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war ab dem 1. März 2011 mit einem Pensum von 100 %

bei der Kantonspolizei Zürich tätig, zuletzt als Korporal des Polizeikorps. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2022 löste die Kantonspolizei das

Anstellungsverhältnis mit A fristlos auf und begründete dies unter anderem

damit, dass A am 22. Dezember 2021 trotz Krankschreibung Wintersport

betrieben und dabei versucht habe, sich unter Berufung auf seine Stellung als

Polizist der geltenden Maskentragpflicht zu widersetzen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 8. April 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und

sprach A keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 10. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 8. April 2022 aufzuheben, die Unrechtmässigkeit der

fristlosen Kündigung vom 7. Januar 2022 festzustellen und der Kanton

Zürich zu verpflichten, ihm Fr. 45'745.85 als Lohn für die ordentliche

Kündigungsfrist von sechs Monaten sowie eine "Pönale" in gleicher

Höhe, beides zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 7. Januar 2022,

zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Mai 2022 auf

Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni

2022.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Am 1. Juli

2022.

machte A eine weitere Eingabe, wobei er an seinen Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa

betreffend die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt den Lohn "für die Zeitspanne der ordentlichen

Kündigungsfrist von 6 Monaten" und beziffert diesen mit Fr. 45'745.85.

Darüber hinaus verlangt er eine "Pönale in der Höhe von 6

Bruttomonatslöhnen", die er ebenfalls mit Fr. 45'745.85 beziffert.

Daraus resultiert ein Streitwert von insgesamt rund Fr. 91'500.-, weshalb

die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne

Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei

dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für Tatbestand

und Rechts­folgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR beigezogen werden.

2.2

Danach ist

die fristlose Auflösung eines Anstellungsverhältnisses seitens der

arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse

einerseits objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche

Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,

dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei

nicht zumutbar ist. Andererseits müssen sie auch tatsächlich zu einer

derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt

haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung

wiederholt vorgekommen sein (BGE 142 III 579 E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1,

129.

III 380 E. 2.1). Zeitlich zurückliegende, der Arbeitgeberin bzw. dem

Arbeitgeber schon früher bekannte Vorfälle können somit zusammen mit einem für

sich allein nicht ausreichenden neuen Vorfall die fristlose Kündigung rechtfertigen;

dieser bildet gleichsam den Tropfen, der das volle Fass zum Überlaufen bringt

(Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 4. A., Zürich

etc. 2014, Art. 337 N. 9; hierzu ferner Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 337

N. 13).

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, wie

lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen

langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis

weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Staehelin, Art. 337 N. 6

mit weiteren Hinweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann

unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine

vorübergehende Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung

stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer

Weise zu beheben (zum Ganzen VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1

– 13. Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3 – 26. Juli 2012,

VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6 – 2. Mai 2007, PB.2006.00020, E. 6,

je mit weiteren Hinweisen).

3.

Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war ab März 2011 bei der Kantonspolizei

als Polizist angestellt, zuletzt als Korporal des Polizeikorps. Mit Verfügung

vom 15. Januar 2021 wurde ihm gegenüber ein Verweis ausgesprochen und ihm

eine sechsmonatige Bewährungsfrist angesetzt, nachdem er am 20. Oktober

2020.

während seiner Arbeitszeit uniformiert mit seinem Dienstmotorrad bei der

Militärkaserne D vorgefahren war und die Wachsoldaten zu überzeugen versucht

hatte, das Referendum gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes zu unterschreiben

und die entsprechenden Materialien in der Kaserne zu verteilen. Zu diesem Zweck

sandte er den Internetlink zum Referendum an den diensthabenden Wachtchef. Aus

der Verfügung ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer "immer wieder

kritische, unwahre und provokative Botschaften" zu den behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Sozialen Medien

verbreitet und unter anderem sinngemäss behauptet hatte, er habe berufliche

Nachteile erdulden müssen, weil er von seiner Meinungsäusserungsfreiheit

Gebrauch gemacht habe. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer ein

Einzelunternehmen führe, ohne hierfür die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung

zu haben, und dass er eine Busse der Stadtpolizei Zürich wegen

Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Dienstfahrzeug erst nach mehrmaliger

Ermahnung bezahlt habe.

Am 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer temporär

als Sachbearbeiter in den Bereich F kommandiert und ab dem 1. November

2021.

in den Bereich G versetzt und als Sachbearbeiter in der Abteilung H

eingesetzt. Aus der entsprechenden Versetzungsverfügung vom 25. Oktober

2021.

ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Funktion als … nicht mehr eingesetzt werden könne, da er mit

Verweis auf einen ärztlichen Dispens keine Maske trage. Ein weiterer Verbleib

auf der Stelle im Bereich F sei nicht möglich, da seine Arbeitsergebnisse

mangelhaft seien. Ab dem 1. November 2021 war der Beschwerdeführer als …

beschäftigt.

Am Dienstag, den 21. Dezember 2021 meldete sich der

Beschwerdeführer krank und erschien für den Rest der Woche nicht zur Arbeit. Am

22.

Dezember 2021 rückten zwei Polizisten der Kantonspolizei Bern zur

Mittelstation der Metschbahn in Lenk aus, da der Beschwerdeführer dort in

Skiausrüstung versuchte, einen Zweitagespass zu erwerben und sich dabei

weigerte, eine Maske zu tragen oder einen Maskendispens zu zeigen. Aus dem

Journaleintrag der Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2021 ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer in der Diskussion mit dem Personal der Metschbahn

unter anderem darauf hinwies, er sei Polizist. Die Diskussionen mit dem

Beschwerdeführer seien durch die Kantonspolizei Bern dadurch beendet worden,

dass der Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt worden sei, einen Maskendispens

zu zeigen oder zusammen mit den Polizisten das Skigebiet zu verlassen.

Gleichentags ersuchte ein Angehöriger der Kantonspolizei Bern bei der

Kantonspolizei Zürich telefonisch um Auskunft, ob der Beschwerdeführer bei

letzterer arbeite und teilte mit, was sich an der Mittelstation der Metschbahn

zugetragen hatte.

Am 23. Dezember 2021 stellte die Kantonspolizei dem

Beschwerdeführer die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses in

Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess

in der Folge hierzu schriftlich Stellung nehmen. Am 7. Januar 2022

verfügte die Kantonspolizei die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses

des Beschwerdeführers. Die Kündigung wurde im Wesentlichen damit begründet,

dass sich der Beschwerdeführer wahrheitswidrig krankgemeldet und dadurch die

Kantonspolizei um Arbeitszeit geprellt habe. Zudem habe er gegenüber den

Mitarbeitenden der Metschbahn und der Kantonspolizei Bern ein Verhalten an den

Tag gelegt, welches mit einer Anstellung als Polizist nicht vereinbar sei.

Darüber hinaus seien frühere Vorfälle zu berücksichtigen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Aufgaben als Kantonspolizist

stets vollumfänglich erfüllt; seine fristlose Kündigung sei Teil einer Kampagne

der Kantonspolizei, wo Meinungsäusserungen zu den Corona-Massnahmen

"verpönt seien". Bereits der Verweis vom 15. Januar 2021 sei

unrechtmässig erfolgt, da das "(polizeiinterne) Verteilen eines Formulars

zur Unterschriftensammlung" von der Meinungsfreiheit geschützt sei. Sodann

sei er vom 21. bis am 24. Dezember 2021 aufgrund einer psychischen

Erkrankung nicht arbeitsfähig gewesen. Er habe sich zur Genesung in den Bergen

aufgehalten und habe nicht vorgehabt, dort Ski zu fahren. Er habe mit den

Mitarbeitern der Metschbahn lediglich eine sachliche juristische Diskussion

geführt und nur auf Nachfrage der Angehörigen der Kantonspolizei Bern

mitgeteilt, er arbeite bei der Kantonspolizei Zürich.

4.2

Grundsätzlich

liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der

arbeitnehmenden Person; in der Regel wird eine Arbeitsunfähigkeit mittels

Arztzeugnis belegt. Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der

Arbeitsunfähigkeit ist allerdings ausgeschlossen und das Arztzeugnis stellt

kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Wird

ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, bewirkt dieser Anscheinsbeweis keine

Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein

Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum Ganzen BGr, 13. April

2015, 8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht

beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich allein auf die

Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive Feststellungen des

Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt werden (Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12 S. 421). Entgegen dem

Beschwerdeführer liegt die Beweislast für die Arbeitsverhinderung auch dann

beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber kein Arztzeugnis verlangt hat oder der

Arbeitnehmer erst nach einigen Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Zeugnis vorlegen

muss (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12 S. 419 f.).

Das Vorspiegeln einer Arbeitsunfähigkeit mit dem Ziel,

zusätzliche Freizeit zu erlangen, ist eine Pflichtverletzung, die abhängig von

den Umständen des Einzelfalls einen wichtigen Grund für eine fristlose

Entlassung des Arbeitnehmers darstellen kann (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337

N. 5 S. 1106; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 4.2).

4.3

In Bezug

auf seine Arbeitsunfähigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, die Tatsache,

dass er im Untergeschoss arbeiten musste, und die fehlende berufliche

Perspektive hätten zu einer psychischen Belastung geführt. Aus diesem Grund

habe er wiederholt unbezahlten Urlaub genommen, was ihm geholfen habe. Er habe

gegenüber seinem Vorgesetzten wiederholt geäussert, dass er psychisch am

Anschlag sei. Nachdem er am 16. Dezember 2021 aus dem unbezahlten Urlaub

zurückgekehrt sei, sei er psychisch krank und deshalb am 21. Dezember 2021

arbeitsunfähig geworden.

4.4

Aus den

Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur fristlosen

Entlassung psychische Probleme äusserte. Zum wiederholten Bezug von unbezahltem

Urlaub ergibt sich sodann aus den Akten, dass dieser zum Zweck einer

Nebenbeschäftigung und von Sportaktivitäten erfolgte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer eine psychische Krankheit hatte, die vom 21. bis am 24. Dezember

2021.

zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und die sich dann ohne Beizug einer

medizinischen Fachperson innert weniger Tage durch Wintersport in den Bergen

heilen liess, sodass seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Ebenfalls

nicht glaubhaft ist, dass er in Skikleidung und -ausrüstung in einem Skigebiet

einen Zweitagespass kaufte, jedoch nicht Ski fahren wollte.

Genauso wenig vermag an diesem Schluss das vom

Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Zeugnis vom 7. Februar 2022 zu

ändern. Das Zeugnis wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als der

Beschwerdeführer schon seit mehr als einem Monat von seiner angeblichen Krankheit

genesen war und beruht ausschliesslich auf dessen Schilderungen, weshalb es

nicht zum Beweis einer Arbeitsunfähigkeit taugt.

Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass sich der

Beschwerdeführer wahrheitswidrig krank meldete, um seiner Arbeitspflicht zu

entgehen, was eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.

4.5

Sodann ist

dem Beschwerdeführer auch vorzuhalten, dass er mit seinem Verhalten wiederholt

das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Kantonspolizei als politisch neutrale

Vertreterin des Staates gefährdete. So war bereits im Herbst 2020 ein Verweis

gegen ihn ausgesprochen worden, unter anderem weil er mit seinem Dienstmotorrad

in seiner Dienstuniform bei der Kaserne D vorfuhr, um Unterschriften für das

Referendum gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes zu sammeln. Die

Unterschriftensammlung des Beschwerdeführers erfolgte entgegen seinen

Vorbringen nicht intern bei der Kantonspolizei, sondern gegenüber

Drittpersonen. Bereits dieser Vorfall stellte eine schwerwiegende

Pflichtverletzung dar, zumal der Beschwerdeführer (billigend) in Kauf nahm,

dass bei den betroffenen Drittpersonen Zweifel über die politische Neutralität

der Kantonspolizei geweckt wurden. Daran vermag auch der Verweis des

Beschwerdeführers auf seine Meinungsfreiheit nichts zu ändern. Dass es ihm

verboten ist, im Dienst bei Drittpersonen Unterschriften für ein Referendum zu

sammeln, stellt keinen Eingriff in seine Grundrechte dar.

Am 22. Dezember 2021 weigerte sich der Beschwerdeführer

sodann mit dem Hinweis, er sei Polizist, gegenüber Mitarbeitenden der

Metschbahn in Lenk, die geltende Maskentragepflicht zu beachten oder einen

Maskendispens vorzuweisen, obwohl er einen solchen dabeihatte. Auch dieser

Versuch, einen Zusammenhang zwischen seiner Stellung als Polizist und seiner

Weigerung, die geltenden Vorschriften zu beachten, herzustellen, stellt eine

schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Nicht zutreffend ist sodann die

Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nur auf ausdrückliche Nachfrage

der Berner Kantonspolizei als Polizist zu erkennen gegeben. Aus dem

Journaleintrag der Berner Kantonspolizei vom 22. Dezember 2021 ergibt

sich, dass er bereits vor dem Eintreffen der Polizei darauf hinwies, er sei

Polizist.

4.6

In beiden

Fällen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Rolle als Polizist von

seinem politischen Aktivismus zu trennen. Nachdem diese Vorfälle mehrfach

vorkamen und der Beschwerdeführer auch nach einem Verweis sein Verhalten nicht

änderte, war es der Kantonspolizei nicht mehr zumutbar, ihn weiterhin zu

beschäftigen. Entgegen dem Beschwerdeführer erübrigte sich die Durchführung

einer Mitarbeiterbeurteilung oder die Gewährung einer Bewährungsfrist.

5.

5.1

Soweit die

Kantonspolizei die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers sodann mit dessen

Verhalten in den sozialen Medien begründet, ist dem Beschwerdeführer insoweit

zuzustimmen, dass sich die fraglichen Belege nicht bei den Akten befinden. In

diesem Punkt verstiess die Kantonspolizei gegen ihre Aktenführungspflicht

(VB.2022.00120, E. 4.3) Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7

N. 40). Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag jedoch weder etwas

am Schluss zu ändern, dass die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers

gerechtfertigt war, noch wiegt der diesbezügliche Mangel so schwer, dass eine

Entschädigung gerechtfertigt ist (vgl. VGr, 22. September 2021,

VB.2021.00290, E. 3.2 f.).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beizug der Akten der Kantonspolizei

Bern, aus welchen sich der Vorfall vom 22. Dezember 2021 bei der

Metschbahn ergibt, sei in rechtsverletzender Weise erfolgt, da diese Akten dem

Amtsgeheimnis der Kantonspolizei Bern unterstanden hätten. Dem ist nicht zu

folgen. Dass die Kantonspolizei Zürich von der Kantonspolizei Bern vom Vorfall

vom 22. Dezember 2021 erfuhr, hat sich der Beschwerdeführer zuzuschreiben.

Er selbst wies auf seine Stellung als Polizist hin, als er sich weigerte, der

geltenden Maskenpflicht Folge zu leisten. Nachdem der Beschwerdeführer auf

seine amtliche Stellung hinwies, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf Schutzvorschriften

für Privatpersonen berufen. Die Erkundigungen der Kantonspolizei Bern bei der

Kantonspolizei Zürich über den Beschwerdeführer waren im Rahmen der Ermittlung

des Sachverhalts zur Überprüfung von dessen Angaben notwendig und stellten

keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar (vgl. Art. 144 Abs. 1 des

Polizeigesetzes des Kantons Bern [BSG 551.1]). Nachdem die Kantonspolizei

Zürich dadurch erfahren hatte, dass der krank gemeldete Beschwerdeführer

Wintersport trieb, war sie verpflichtet, den Sachverhalt zu dieser

(mutmasslichen) Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu erforschen, wozu sie

die Akten der Kantonspolizei Bern beizuziehen hatte (vgl. Plüss, § 7 N. 12).

6.

Da sich die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers

nach dem Gesagten als rechtmässig erweist, hat der Beschwerdeführer weder

Anspruch auf Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist, noch auf eine

Entschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-

beträgt (vorne E. 2), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3

Satz 1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.-

beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG e contrario).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.