VB.2022.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00280
23. Juni 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23791)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00280
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 23. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. B,
2. C,
beide vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege
E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
einer schulpsychologischen Abklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2014 geborene A
besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 eine zweite Klasse in der Schule E. Mit
Beschluss vom 1. März 2022 ordnete die Schulpflege E an, dass der Knabe
gegen den Willen der Eltern schulpsychologisch abzuklären sei.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen die
Eltern von A, B und C, am 4. April 2022 beim Bezirksrat Bülach rekurrieren
und unter anderem beantragen, dass "für die Dauer des vorliegenden
Verfahrens die aufschiebende Wirkung beizubehalten" sowie im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme die Unterstützung der Klassenlehrerin von A durch eine
Schulassistenz vorbehaltlos fortzuführen sei. Die Schulpflege E ersuchte mit
Rekursantwort vom 19. April 2022 um Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2022 trat der
Bezirksrat Bülach auf den Antrag von B und C um vorsorgliche Weiterführung der
Klassenassistenz nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und entzog ihrem Rekurs
(Dispositiv-Ziff. II) sowie einer allfälligen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (Dispositiv-Ziff. IV) die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 12. Mai 2022
liessen B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des
Bezirksrats Bülach vom 22. April 2022 aufzuheben und die aufschiebende
Wirkung des Rekursverfahrens wiederherzustellen; in prozessualer Hinsicht
ersuchten sie ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 insofern, als es anordnete, dass
Vollzugshandlungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben
hätten.
Der Bezirksrat Bülach
verwies mit Eingabe vom 18. Mai 2022 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege E
informierte das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022
darüber, dass B und C ihren Sohn A per 30. Mai 2022 von der Schule E ab-
und bei der Privatschule G angemeldet hätten, womit die beim Bezirksrat
Bülach und dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren gegenstandslos würden; sie
beantragte ausserdem, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich B und C
aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
sei. Gleichentags setzten auch B und C das Verwaltungsgericht über den
Schulwechsel ihres Sohns in Kenntnis und ersuchten darum, das
Beschwerdeverfahren "– sobald und unter der Voraussetzung, dass die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens der Vorinstanz [...] von der Vorinstanz
bestätigt wird – als gegenstandslos ohne Kostenfolgen abzuschreiben",
eventualiter die Kosten des Verfahrens der Schulpflege E aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 schrieb der
Bezirksrat Bülach das bei ihm hängige Rekursverfahren als gegenstandslos geworden
ab.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen
der Beschwerdegegnerin zuständig.
1.2
Streitgegenstand
bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Rekurs der Beschwerdeführenden
zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog. Nach dem Entscheid der Vorinstanz in
der Hauptsache vom 16. Juni 2022 fehlt es dem Beschwerdeverfahren daher am
Streitgegenstand. Das Verfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
2.1
Bei
Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre
oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch
anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;
VGr, 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 2.1 Abs. 1).
2.2
Hier lässt
sich nicht nur sagen, dass die Beschwerdeführenden mit dem vorgenommenen
Schulwechsel ihres Sohns die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens verursacht
haben, sondern aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten ist
auch davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrem Rekurs zu Recht die
aufschiebende Wirkung entzog.
Gemäss den massgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen und
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dazu setzt die Anordnung einer
schulpsychologischen Abklärung nicht voraus, dass das betroffene Kind den
Unterricht in seiner Klasse nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Eine
Abklärung ist vielmehr bereits dann – auch gegen den Willen der Eltern –
anzuordnen, wenn sich im Unterricht zeigt, dass ein Kind besondere pädagogische
Bedürfnisse hat, denen in der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann
(VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 5 mit Hinweisen). Hiervon
durfte die Vorinstanz in Fall von A aufgrund einer summarischen Beurteilung
insbesondere der in den Akten liegenden Schilderungen seines Schulalltags
während der letzten Monate, aber auch der von den Beschwerdeführenden behaupteten
neueren Mobbingvorfälle ausgehen. Nachdem die Probleme des Knaben in der Schule
E bereits seit Längerem bekannt waren und die Beschwerdegegnerin ohne die
Ergreifung tauglicher (sonderpädagogischer) Massnahmen eine Verletzung des
Kindeswohls sowie des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht sowohl
von A als auch von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern riskierte, bestand
sodann auch Anlass für ein sofortiges Handeln (vgl. zu den Voraussetzungen für
einen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 25 ff., auch zum Folgenden). Die als
Sofortmassnahme seitens der Schule bereits eingerichtete Klassenassistenz
genügte offensichtlich nicht, um den Bedürfnissen von A auf lange Sicht hin in
geeigneter Form zu begegnen. Dass und weshalb A eine sonderpädagogische
Abklärung nicht zumutbar gewesen wäre, wird schliesslich vor Verwaltungsgericht
nicht dargelegt.
2.3
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65). Eine Parteientschädigung
steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (VGr,
10.
September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist
vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Weil der Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid
darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 BGG; er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.