Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00280

23. Juni 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23791)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00280

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 23. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. B,

2. C,

beide vertreten durch

RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege

E, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Anordnung

einer schulpsychologischen Abklärung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 2014 geborene A

besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 eine zweite Klasse in der Schule E. Mit

Beschluss vom 1. März 2022 ordnete die Schulpflege E an, dass der Knabe

gegen den Willen der Eltern schulpsychologisch abzuklären sei.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen die

Eltern von A, B und C, am 4. April 2022 beim Bezirksrat Bülach rekurrieren

und unter anderem beantragen, dass "für die Dauer des vorliegenden

Verfahrens die aufschiebende Wirkung beizubehalten" sowie im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme die Unterstützung der Klassenlehrerin von A durch eine

Schulassistenz vorbehaltlos fortzuführen sei. Die Schulpflege E ersuchte mit

Rekursantwort vom 19. April 2022 um Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses.

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2022 trat der

Bezirksrat Bülach auf den Antrag von B und C um vorsorgliche Weiterführung der

Klassenassistenz nicht ein (Dispositiv-Ziff. I) und entzog ihrem Rekurs

(Dispositiv-Ziff. II) sowie einer allfälligen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (Dispositiv-Ziff. IV) die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 12. Mai 2022

liessen B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II der Präsidialverfügung des

Bezirksrats Bülach vom 22. April 2022 aufzuheben und die aufschiebende

Wirkung des Rekursverfahrens wiederherzustellen; in prozessualer Hinsicht

ersuchten sie ausserdem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 insofern, als es anordnete, dass

Vollzugshandlungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben

hätten.

Der Bezirksrat Bülach

verwies mit Eingabe vom 18. Mai 2022 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege E

informierte das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022

darüber, dass B und C ihren Sohn A per 30. Mai 2022 von der Schule E ab-

und bei der Privatschule G angemeldet hätten, womit die beim Bezirksrat

Bülach und dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren gegenstandslos würden; sie

beantragte ausserdem, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich B und C

aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

sei. Gleichentags setzten auch B und C das Verwaltungsgericht über den

Schulwechsel ihres Sohns in Kenntnis und ersuchten darum, das

Beschwerdeverfahren "– sobald und unter der Voraussetzung, dass die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens der Vorinstanz [...] von der Vorinstanz

bestätigt wird – als gegenstandslos ohne Kostenfolgen abzuschreiben",

eventualiter die Kosten des Verfahrens der Schulpflege E aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 schrieb der

Bezirksrat Bülach das bei ihm hängige Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

ab.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen

der Beschwerdegegnerin zuständig.

1.2

Streitgegenstand

bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Rekurs der Beschwerdeführenden

zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog. Nach dem Entscheid der Vorinstanz in

der Hauptsache vom 16. Juni 2022 fehlt es dem Beschwerdeverfahren daher am

Streitgegenstand. Das Verfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

2.1

Bei

Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre

oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren

verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich indes auch

anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 74 f., sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 7;

VGr, 24. November 2017, VB.2017.00575, E. 2.1 Abs. 1).

2.2

Hier lässt

sich nicht nur sagen, dass die Beschwerdeführenden mit dem vorgenommenen

Schulwechsel ihres Sohns die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens verursacht

haben, sondern aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten ist

auch davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrem Rekurs zu Recht die

aufschiebende Wirkung entzog.

Gemäss den massgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen und

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dazu setzt die Anordnung einer

schulpsychologischen Abklärung nicht voraus, dass das betroffene Kind den

Unterricht in seiner Klasse nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Eine

Abklärung ist vielmehr bereits dann – auch gegen den Willen der Eltern –

anzuordnen, wenn sich im Unterricht zeigt, dass ein Kind besondere pädagogische

Bedürfnisse hat, denen in der Regelklasse allein nicht begegnet werden kann

(VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172, E. 5 mit Hinweisen). Hiervon

durfte die Vorinstanz in Fall von A aufgrund einer summarischen Beurteilung

insbesondere der in den Akten liegenden Schilderungen seines Schulalltags

während der letzten Monate, aber auch der von den Beschwerdeführenden behaupteten

neueren Mobbingvorfälle ausgehen. Nachdem die Probleme des Knaben in der Schule

E bereits seit Längerem bekannt waren und die Beschwerdegegnerin ohne die

Ergreifung tauglicher (sonderpädagogischer) Massnahmen eine Verletzung des

Kindeswohls sowie des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht sowohl

von A als auch von seinen Mitschülerinnen und Mitschülern riskierte, bestand

sodann auch Anlass für ein sofortiges Handeln (vgl. zu den Voraussetzungen für

einen Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 25 ff., auch zum Folgenden). Die als

Sofortmassnahme seitens der Schule bereits eingerichtete Klassenassistenz

genügte offensichtlich nicht, um den Bedürfnissen von A auf lange Sicht hin in

geeigneter Form zu begegnen. Dass und weshalb A eine sonderpädagogische

Abklärung nicht zumutbar gewesen wäre, wird schliesslich vor Verwaltungsgericht

nicht dargelegt.

2.3

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65). Eine Parteientschädigung

steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da dem Gemeinwesen eine solche praxisgemäss nur in

Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zusteht (VGr,

10.

September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist

vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Weil der Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid

darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid

im Sinn von Art. 93 BGG; er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.