Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00281

8. Dezember 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24205)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00281

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto

Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco

Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schulgemeinde C,

vertreten durch Schulpflege C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A erteilte ab dem Schuljahr 2010/2011 im Rahmen eines

kommunalen Anstellungsverhältnisses Schwimmunterricht auf der Kindergarten- und

der Unterstufe an der Schule C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015

verpflichtete das Volksschulamt des Kantons Zürich sie im Hinblick auf die

anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses, "für eine

weitere Unterrichtstätigkeit im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und

der Primarstufe der Zürcher Volksschule […] die Ausbildung zur

Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren";

entsprechend wurde ihr bloss eine bis zu diesem Datum befristete Zulassung für

den Unterricht auf den betreffenden Stufen in der Schulgemeinde C erteilt.

Hiergegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche

das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies.

Mit E-Mail vom 25. März 2019 erklärte A gegenüber dem

Volksschulamt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu sein, die

Ausbildung zur Schwimminstruktorin zu absolvieren, worauf ihr das

angeschriebene Amt am 12. April 2019 antwortete, dass keine

"Sonderregelung" möglich sei und ihr die Zulassung als

Schwimmlehrperson diesfalls nicht erteilt werden könne.

Hierauf löste die Schulpflege C das Anstellungsverhältnis

mit A mit Verfügung vom 16. April 2019 per 31. August 2019 auf.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A am 15. Mai 2019 Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und in

der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Austrittsverfügung

vom 16. April 2019 aufzuheben und sie wieder einzustellen, eventualiter

seien ihr eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine

Abfindung zuzusprechen.

B. Mit

Eingabe vom gleichen Tag ersuchte A das Volksschulamt um Erlass einer

rekursfähigen Verfügung betreffs die Frage ihrer Zulassung zum Schuldienst. Mit

Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte das Volksschulamt A auf dieses Gesuch

hin mit, "keine Veranlassung" zu sehen, "in der vorliegenden

Sache erneut zu verfügen", nachdem die Verfügung vom 28. Januar 2015

in Rechtskraft erwachsen und nicht ersichtlich sei, weshalb sie die darin

verfügten Ausbildungsauflagen nicht weiterhin erfüllen können sollte.

Gegen das Schreiben vom 29. Mai 2019 liess A

ebenfalls bei der Bildungsdirektion rekurrieren (Verfahren R-2019-0171), worauf

diese das Verfahren betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses

zwischen A und der Schulgemeinde C (Verfahren R-2019-0161) einstweilen

sistierte.

C. Mit

Verfügung vom 23. März 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A in

dem ihre Zulassung zum Schuldienst betreffenden Verfahren R-2019-0171 ab;

gleich verfuhr das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2021 mit

einer gegen diesen Rekursentscheid gerichteten Beschwerde (VB.2021.00295).

Am 23. November 2021 nahm die Bildungsdirektion

deshalb das Verfahren R-2019-0161 wieder auf und wies den Rekurs von A gegen

ihre Kündigung mit Verfügung vom 29. März 2022 ab, soweit sie darauf

eintrat (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens nahm die

Bildungsdirektion auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 12. Mai 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Bildungsdirektion zurückzuweisen, eventualiter seien ihr eine Entschädigung

wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abfindung zuzusprechen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. Mai 2022 auf

Vernehmlassung, das mitbeteiligte Volksschulamt am 10. Juni 2022 auf

Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 liess die

Schulgemeinde C beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, bzw. es seien "im Falle der

Gutheissung allfälliger Entschädigungsforderungen und Abfindungen diese

Leistungen dem Kanton (Volksschulamt) zu belasten". Hierzu äusserte sich A

am 28. Juni 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen einer Schulgemeinde

auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht

unter anderem geltend, dass die streitgegenständliche Kündigung nichtig sei.

Wurde die Feststellung der Nichtigkeit

einer Kündigung bzw. die Weiterbeschäftigung beantragt, galten als

Streitwert nach bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis die

Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880, E. 2

mit Hinweisen). Diese Praxis führte jedoch dazu, dass sich bei einem

zweistufigen Instanzenzug die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und damit

ein nicht von den Parteien beeinflussbares Element unmittelbar auf die Höhe des

Streitwerts vor Verwaltungsgericht auswirkte. Gleichzeitig kam es zu einer

unbefriedigenden Ungleichbehandlung der Parteien solcher Verfahren im Vergleich

mit Parteien, welchen (ausnahmsweise) die Direktbeschwerde ans

Verwaltungsgericht offenstand. An der bisherigen Praxis zur Streitwertbemessung

in Fällen, in denen die

Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung bzw. die

Weiterbeschäftigung beantragt wird, ist daher nicht länger festzuhalten und den

betreffenden Forderungen stattdessen neu pauschal ein Streitwert von einem Jahreslohn

beizumessen.

Als Streitwert im

vorliegenden Verfahren gilt allerdings die Summe der von der Beschwerdeführerin

im Eventualstandpunkt beantragten finanziellen Leistungen, da es sich hierbei

um den höheren Betrag handelt. So beschränkt die Beschwerdeführerin ihre

eventualiter geltend gemachten Forderungen um Ausrichtung einer Entschädigung

und einer Abfindung nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie unter dem

Titel den – sich aus § 18 Abs. 3 des [kantonalen]

Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung

mit Art. 336a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1907

(SR 220) und § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) in der bis am 30. September

Dispositiv

2022 geltenden Fassung (OS 77, 398) ergebenden – Maximalbetrag von 21 Monatslöhnen fordert. Es ist demnach von einem

Streitwert von rund Fr. 60'000.- auszugehen. Angesichts dieses Streitwerts

fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

Die Beschwerdeführerin

ersucht um Beizug von Akten des

Mitbeteiligten betreffend die Lehrtätigkeit einer anderen Lehrperson, welche

trotz fehlender Schwimmlehrerausbildung im Kanton Zürich weiter auf Primarstufe

unterrichte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für die

Beurteilung des Rechtsstreits erforderlich wären bzw. diesbezüglich

weitergehende Erkenntnisse liefern könnten, zumal Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens einzig die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der

Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin bildet und die

Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass die Lehrperson, deren Akten

beigezogen werden sollen, ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt war

bzw. ist (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6,

wonach sich die Rechtsgleichheit nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben

Behörde bezieht). Wie das Verwaltungsgericht zudem bereits mit Urteil vom 2. September

2021 im Verfahren VB.2021.00295 erwogen hat (E. 3.5), ergäbe sich aus

einem (Einzel-)Fall ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Vom beantragten Aktenbeizug kann deshalb abgesehen

werden (vgl. BGr, 4. September 2018, 1C_315/2017, E. 1.3; René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 652 f.;

ferner sogleich 4.2).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst in

prozessualer Hinsicht vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die

Rechtsweggarantie verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid nicht

mit ihren Rügen auseinander, wonach sie vor der streitgegenständlichen

Kündigung nicht angehört worden sei, die Kündigung nicht unterzeichnet und ihre

Begründung persönlichkeitsverletzend sei, ihr aus Rache gekündigt worden sei

und die Beschwerdegegnerin gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe.

Ausserdem habe die Vorinstanz ihren – hier wiederholten – Editionsantrag und

ihre Begehren um Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer Abfindung nicht

behandelt.

4.2 Der in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der

von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1,

136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.

mit zahlreichen Hinweisen).

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia

262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen

VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini, S. 372 ff.).

4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin behandelte

die Vorinstanz hier den Antrag um Weiterbeschäftigung und ging sowohl auf die

Rüge betreffend die unterlassene Gehörsgewährung durch die Beschwerdegegnerin

als auch auf jene bezüglich der unzutreffenden bzw. bloss vorgeschobenen Kündigungsbegründung

ein. Die Gründe, warum sie die gerügten Mängel als nicht

gegeben bzw. als unerheblich erachtet und vom Vorliegen eines sachlichen

Kündigungsgrunds ausgeht, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin in

hinreichender Weise dargelegt. Gleiches gilt für die Gründe, weshalb ein

Weiterbeschäftigungsanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird. Insofern

lässt sich der Vorinstanz deshalb keine Gehörsverletzung vorwerfen.

Was die Rüge der Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin

durch die Beschwerdegegnerin und die Nichtabnahme des zum Beleg dieser Rüge

angebotenen Beweises (Beizug der Akten einer anderen Lehrperson) anbelangt, ist

sodann auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorn 3). So durfte

die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände davon ausgehen, dass

besagtes Vorbringen für den von ihr zu treffenden Entscheid nicht von Bedeutung

war, und den Akten, um deren Beizug die Beschwerdeführerin ersuchte, (implizit)

die Relevanz absprechen.

4.4 Zu bejahen

ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs der

Beschwerdeführerin hingegen insofern, als sich der vorinstanzliche Entscheid

nicht zum Einwand der Beschwerdeführerin äussert, dass ihre Kündigung

"nicht rechtsgültig unterschrieben" worden sei, handelte es sich

hierbei doch um einen nicht unwesentlichen Punkt.

Die Rüge der fehlenden Unterzeichnung der Kündigung der

Beschwerdeführerin kann das Verwaltungsgericht allerdings mit derselben

Kognition beurteilen, wie sie der Vorinstanz zustand. Die festgestellte

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher als im Beschwerdeverfahren geheilt

zu betrachten und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht notwendig.

4.5 Zu Recht

beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Vorinstanz mit keinem

Wort auf ihren Antrag auf Ausrichtung einer Abfindung einging. Auch dahingehend

muss sich die Vorinstanz mithin den Vorwurf einer Gehörsverletzung gefallen

lassen.

Zwar ist es dem Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht

verwehrt, auch ohne Vorliegen einer Verfügung des dafür erstinstanzlich

zuständigen Mitbeteiligten über den Anspruch und gegebenenfalls die Höhe einer Abfindung

im Beschwerdeverfahren zu befinden; dies setzt allerdings voraus, dass sich der

Mitbeteiligte dazu im Lauf des Verfahrens geäussert hat, was der Mitbeteiligte

im vorliegenden Verfahren explizit ablehnte (VGr, 13. Juli 2016,

VB.2016.00152, E. 5.1; siehe ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164,

E. 1.2). Die Sache ist daher in diesem Punkt an den Mitbeteiligten zu

überweisen zum Entscheid über den geltend gemachten Abfindungsanspruch der

Beschwerdeführerin.

5.

5.1 Fehlerhafte

Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen

bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit

Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel

aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein

und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als

Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und

schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines

Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes

wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I

273 E. 3.1).

5.2 Die

Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Austrittsverfügung vom

16. April 2019 lediglich von der damaligen Personalverantwortlichen der Schule

C unterzeichnet wurde und damit formell mangelhaft sei.

Nach § 8 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai

1999 in der hier massgeblichen bis am 1. Januar 2021 geltenden Fassung (LPG,

LS 412.31) ist die Schulpflege zuständig für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen

mit Lehrpersonen. Der Beschwerdeführerin ist somit darin beizupflichten, dass

ihre Kündigung einen formellen Mangel aufweist. Der diesbezügliche Mangel wiegt

jedoch nicht schwer, zumal die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung

keine berechtigten Zweifel an der Identität der verfügenden Behörde gehabt

haben dürfte (vgl. BGr, 22. Juni 2022, 6B_684/2021, E. 1.4.2; ferner

Griffel, § 10 N. 12). Sie musste vielmehr bereits seit Längerem mit

der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses durch die Schulpflege der

Beschwerdegegnerin rechnen. Auch erlitt die Beschwerdeführerin aufgrund des

Eröffnungsmangels keinen Nachteil.

Folglich besteht kein Anlass, die Verfügung vom 16. April

2019 aus formellen Gründen aufzuheben. Zu prüfen bleiben im Folgenden die

materielle Rechtmässigkeit der Kündigung der Beschwerdeführerin sowie das

konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei Erlass der betreffenden Verfügung.

6.

6.1 Das

Lehrpersonalgesetz enthält mit Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der

Kündigung einer Lehrperson keine eigenen Regelungen, weshalb die für das übrige

Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, namentlich die des Personalgesetzes

und seiner Ausführungserlasse, zur Anwendung kommen (§ 2 LPG). Danach darf

die Kündigung durch den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen

sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2 PG). Ein solcher ist

grundsätzlich gegeben, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten

Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut

funktionierenden Verwaltung, widerspricht (statt vieler VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00258, E. 2.3; BGr, 1. Juli 2010, 8C_826/2009, E. 2).

Vorbehalten bleiben jedoch stets das Verbot des

Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz von Treu und Glauben und das

Verhältnismässigkeitsprinzip (zum Ganzen VGr, 29. August 2019,

VB.2018.00588, E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Während

die Austrittsverfügung vom 16. April 2019 als Austrittsgrund lediglich

relativ vage "Leistung und Verhalten" nennt, lässt sich der

beiliegenden Begründung der Verfügung dazu weitergehend entnehmen, dass eine

Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin aus Sicht der Beschwerdegegnerin

"[a]ufgrund des fehlenden Lehrdiploms und der nicht erfüllten Auflagen

(Ausbildung zur Schwimminstruktorin) sowie aufgrund des abgelehnten

Rekurses" nicht möglich sei.

Mit der Vorinstanz ist dabei nicht nur davon auszugehen,

dass der Kündigungsgrund damit ausreichend und nachvollziehbar

"beschrieben" wurde, sondern auch, dass im Kündigungszeitpunkt ein

sachlicher Kündigungsgrund vorlag: Gemäss § 7 Abs. 2 LPG setzt die

Anstellung als Lehrperson an der Volksschule des Kantons Zürich grundsätzlich

die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung voraus (ABl 2011, 665; siehe ferner § 11 Abs. 2 und § 12

Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober

1999 [LS 414.41]). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin

unstreitig nicht mehr. So verfügt sie weder über ein Lehrdiplom noch über eine

gleichwertige Ausbildung, weshalb ihr der Mitbeteiligte nach der

Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses lediglich eine bis am 31. Juli

2018 befristete Zulassung für den Unterricht im Fach Schwimmen auf der

Kindergartenstufe und der Primarstufe erteilte und sie verpflichtete, bis dahin

zumindest die Ausbildung zur Schwimminstruktorin erfolgreich zu absolvieren.

Dies gelang der Beschwerdeführerin nicht. Seit dem Beginn des Schuljahrs

2018/2019 ist sie daher nicht mehr zum Unterricht an der Volksschule

zugelassen.

6.3 Das

Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Auflösung des

Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin erweist sich sodann auch

als verhältnismässig, zumal das Kündigungsverfahren – entgegen der Beschwerde –

nicht losgelöst von dem Verfahren um (Nicht-)Zulassung der Beschwerdeführerin

zur Lehrtätigkeit an der Volksschule betrachtet werden kann.

Wie sich den Akten hierzu entnehmen lässt, war der

Beschwerdeführerin bereits seit September 2014 bekannt, dass sie künftig nur

dann zur Lehrtätigkeit an der Volksschule des Kantons Zürich zugelassen werden könne,

wenn sie die ihr auferlegte Ausbildungsauflage erfülle. Sie hatte demzufolge

nicht nur hinreichend Zeit, diese Auflage zu erfüllen oder rechtzeitig ein

begründetes Gesuch um Befreiung davon einzureichen (vgl. dazu VGr, 2. September

2021, VB.2021.00295, E. 3), sondern konnte sich auch über Jahre hinweg auf

die – bei Nichterfüllung drohende – Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses

einstellen. Die Beschwerdegegnerin brauchte der Beschwerdeführerin denn auch

keine (separate) Bewährungsfrist anzusetzen, da die Zulassung der

Beschwerdeführerin zum Schuldienst – wie aufgezeigt – Voraussetzung für ihre

weitere Anstellung als Schwimmlehrerin auf Primar- und Kindergartenstufe bei

der Beschwerdegegnerin bildete und diese ihr keine anderen Auflagen hätte

machen können als die laut Beschwerdeführerin nicht erfüllbare Auflage des

Mitbeteiligten.

6.4 Unter den

vorgenannten (besonderen) Umständen musste die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 16. April 2019 auch nicht nochmals

zur beabsichtigten Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses anhören. So

vermochte sich die Beschwerdeführerin in den ihre Anerkennung als

Fachlehrperson sowie ihre Zulassung zum Schuldienst betreffenden Verfahren, in denen

ihr die Beschwerdegegnerin jeweils unterstützend zur Seite stand, wiederholt zu

den Konsequenzen einer Nichtzulassung zum Schuldienst bzw. deren

Verhältnismässigkeit zu äussern.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Kündigung der

Beschwerdeführerin als sachlich begründet und ist der einzige festgestellte

formelle Mangel, welcher eine Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin

auslösen könnte, von derart geringem Gewicht, dass es sich nicht rechtfertigt,

der Beschwerdeführerin deshalb eine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerde ist demnach im Abfindungspunkt an die

Mitbeteiligte zu überweisen und im Übrigen abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings hat der Mitbeteiligte

durch seine (wiederholte) Weigerung, sich zum Anspruch auf Abfindung der

Beschwerdeführerin zu äussern (oder während des Rekursverfahrens über den

Abfindungsanspruch zu verfügen), in Missachtung der diesbezüglichen Praxis des

Verwaltungsgerichts verunmöglicht, darüber im Rechtsmittelverfahren zu befinden.

Es rechtfertigt sich deshalb, den Kostenanteil der Beschwerdegegnerin dem

Mitbeteiligten aufzuerlegen (vgl. hierzu Plüss, § 13 N. 59).

8.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).

9.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Abfindungspunkt an den Mitbeteiligten überwiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 4'155.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu ½ der Beschwerdeführerin, zu ½ dem Mitbeteiligten

auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Volksschulamt des Kantons Zürich;

c) die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.