VB.2022.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00281
8. Dezember 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24205)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00281
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco
Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulgemeinde C,
vertreten durch Schulpflege C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erteilte ab dem Schuljahr 2010/2011 im Rahmen eines
kommunalen Anstellungsverhältnisses Schwimmunterricht auf der Kindergarten- und
der Unterstufe an der Schule C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2015
verpflichtete das Volksschulamt des Kantons Zürich sie im Hinblick auf die
anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses, "für eine
weitere Unterrichtstätigkeit im Fach Schwimmen auf der Kindergartenstufe und
der Primarstufe der Zürcher Volksschule […] die Ausbildung zur
Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren";
entsprechend wurde ihr bloss eine bis zu diesem Datum befristete Zulassung für
den Unterricht auf den betreffenden Stufen in der Schulgemeinde C erteilt.
Hiergegen rekurrierte A bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche
das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. Juli 2018 abwies.
Mit E-Mail vom 25. März 2019 erklärte A gegenüber dem
Volksschulamt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu sein, die
Ausbildung zur Schwimminstruktorin zu absolvieren, worauf ihr das
angeschriebene Amt am 12. April 2019 antwortete, dass keine
"Sonderregelung" möglich sei und ihr die Zulassung als
Schwimmlehrperson diesfalls nicht erteilt werden könne.
Hierauf löste die Schulpflege C das Anstellungsverhältnis
mit A mit Verfügung vom 16. April 2019 per 31. August 2019 auf.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
liess A am 15. Mai 2019 Rekurs bei der Bildungsdirektion erheben und in
der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Austrittsverfügung
vom 16. April 2019 aufzuheben und sie wieder einzustellen, eventualiter
seien ihr eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine
Abfindung zuzusprechen.
B. Mit
Eingabe vom gleichen Tag ersuchte A das Volksschulamt um Erlass einer
rekursfähigen Verfügung betreffs die Frage ihrer Zulassung zum Schuldienst. Mit
Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte das Volksschulamt A auf dieses Gesuch
hin mit, "keine Veranlassung" zu sehen, "in der vorliegenden
Sache erneut zu verfügen", nachdem die Verfügung vom 28. Januar 2015
in Rechtskraft erwachsen und nicht ersichtlich sei, weshalb sie die darin
verfügten Ausbildungsauflagen nicht weiterhin erfüllen können sollte.
Gegen das Schreiben vom 29. Mai 2019 liess A
ebenfalls bei der Bildungsdirektion rekurrieren (Verfahren R-2019-0171), worauf
diese das Verfahren betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses
zwischen A und der Schulgemeinde C (Verfahren R-2019-0161) einstweilen
sistierte.
C. Mit
Verfügung vom 23. März 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs von A in
dem ihre Zulassung zum Schuldienst betreffenden Verfahren R-2019-0171 ab;
gleich verfuhr das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2021 mit
einer gegen diesen Rekursentscheid gerichteten Beschwerde (VB.2021.00295).
Am 23. November 2021 nahm die Bildungsdirektion
deshalb das Verfahren R-2019-0161 wieder auf und wies den Rekurs von A gegen
ihre Kündigung mit Verfügung vom 29. März 2022 ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens nahm die
Bildungsdirektion auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 12. Mai 2022 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Bildungsdirektion zurückzuweisen, eventualiter seien ihr eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abfindung zuzusprechen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. Mai 2022 auf
Vernehmlassung, das mitbeteiligte Volksschulamt am 10. Juni 2022 auf
Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2022 liess die
Schulgemeinde C beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, bzw. es seien "im Falle der
Gutheissung allfälliger Entschädigungsforderungen und Abfindungen diese
Leistungen dem Kanton (Volksschulamt) zu belasten". Hierzu äusserte sich A
am 28. Juni 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen einer Schulgemeinde
auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht
unter anderem geltend, dass die streitgegenständliche Kündigung nichtig sei.
Wurde die Feststellung der Nichtigkeit
einer Kündigung bzw. die Weiterbeschäftigung beantragt, galten als
Streitwert nach bisheriger verwaltungsgerichtlicher Praxis die
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim
Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung
des Dienstverhältnisses (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2020.00880, E. 2
mit Hinweisen). Diese Praxis führte jedoch dazu, dass sich bei einem
zweistufigen Instanzenzug die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und damit
ein nicht von den Parteien beeinflussbares Element unmittelbar auf die Höhe des
Streitwerts vor Verwaltungsgericht auswirkte. Gleichzeitig kam es zu einer
unbefriedigenden Ungleichbehandlung der Parteien solcher Verfahren im Vergleich
mit Parteien, welchen (ausnahmsweise) die Direktbeschwerde ans
Verwaltungsgericht offenstand. An der bisherigen Praxis zur Streitwertbemessung
in Fällen, in denen die
Feststellung der Nichtigkeit einer Kündigung bzw. die
Weiterbeschäftigung beantragt wird, ist daher nicht länger festzuhalten und den
betreffenden Forderungen stattdessen neu pauschal ein Streitwert von einem Jahreslohn
beizumessen.
Als Streitwert im
vorliegenden Verfahren gilt allerdings die Summe der von der Beschwerdeführerin
im Eventualstandpunkt beantragten finanziellen Leistungen, da es sich hierbei
um den höheren Betrag handelt. So beschränkt die Beschwerdeführerin ihre
eventualiter geltend gemachten Forderungen um Ausrichtung einer Entschädigung
und einer Abfindung nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie unter dem
Titel den – sich aus § 18 Abs. 3 des [kantonalen]
Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] in Verbindung
mit Art. 336a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1907
(SR 220) und § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) in der bis am 30. September
Dispositiv
2022 geltenden Fassung (OS 77, 398) ergebenden – Maximalbetrag von 21 Monatslöhnen fordert. Es ist demnach von einem
Streitwert von rund Fr. 60'000.- auszugehen. Angesichts dieses Streitwerts
fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
Die Beschwerdeführerin
ersucht um Beizug von Akten des
Mitbeteiligten betreffend die Lehrtätigkeit einer anderen Lehrperson, welche
trotz fehlender Schwimmlehrerausbildung im Kanton Zürich weiter auf Primarstufe
unterrichte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für die
Beurteilung des Rechtsstreits erforderlich wären bzw. diesbezüglich
weitergehende Erkenntnisse liefern könnten, zumal Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens einzig die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der
Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin bildet und die
Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass die Lehrperson, deren Akten
beigezogen werden sollen, ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt war
bzw. ist (vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6,
wonach sich die Rechtsgleichheit nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben
Behörde bezieht). Wie das Verwaltungsgericht zudem bereits mit Urteil vom 2. September
2021 im Verfahren VB.2021.00295 erwogen hat (E. 3.5), ergäbe sich aus
einem (Einzel-)Fall ohnehin kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Vom beantragten Aktenbeizug kann deshalb abgesehen
werden (vgl. BGr, 4. September 2018, 1C_315/2017, E. 1.3; René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 652 f.;
ferner sogleich 4.2).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst in
prozessualer Hinsicht vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die
Rechtsweggarantie verletzt zu haben. So setze sich der Rekursentscheid nicht
mit ihren Rügen auseinander, wonach sie vor der streitgegenständlichen
Kündigung nicht angehört worden sei, die Kündigung nicht unterzeichnet und ihre
Begründung persönlichkeitsverletzend sei, ihr aus Rache gekündigt worden sei
und die Beschwerdegegnerin gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe.
Ausserdem habe die Vorinstanz ihren – hier wiederholten – Editionsantrag und
ihre Begehren um Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer Abfindung nicht
behandelt.
4.2 Der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der
von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1,
136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff.
mit zahlreichen Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV ergibt sich ferner ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen
VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Albertini, S. 372 ff.).
4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin behandelte
die Vorinstanz hier den Antrag um Weiterbeschäftigung und ging sowohl auf die
Rüge betreffend die unterlassene Gehörsgewährung durch die Beschwerdegegnerin
als auch auf jene bezüglich der unzutreffenden bzw. bloss vorgeschobenen Kündigungsbegründung
ein. Die Gründe, warum sie die gerügten Mängel als nicht
gegeben bzw. als unerheblich erachtet und vom Vorliegen eines sachlichen
Kündigungsgrunds ausgeht, finden sich im vorinstanzlichen Entscheid mithin in
hinreichender Weise dargelegt. Gleiches gilt für die Gründe, weshalb ein
Weiterbeschäftigungsanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt wird. Insofern
lässt sich der Vorinstanz deshalb keine Gehörsverletzung vorwerfen.
Was die Rüge der Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin
durch die Beschwerdegegnerin und die Nichtabnahme des zum Beleg dieser Rüge
angebotenen Beweises (Beizug der Akten einer anderen Lehrperson) anbelangt, ist
sodann auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (vorn 3). So durfte
die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände davon ausgehen, dass
besagtes Vorbringen für den von ihr zu treffenden Entscheid nicht von Bedeutung
war, und den Akten, um deren Beizug die Beschwerdeführerin ersuchte, (implizit)
die Relevanz absprechen.
4.4 Zu bejahen
ist eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin hingegen insofern, als sich der vorinstanzliche Entscheid
nicht zum Einwand der Beschwerdeführerin äussert, dass ihre Kündigung
"nicht rechtsgültig unterschrieben" worden sei, handelte es sich
hierbei doch um einen nicht unwesentlichen Punkt.
Die Rüge der fehlenden Unterzeichnung der Kündigung der
Beschwerdeführerin kann das Verwaltungsgericht allerdings mit derselben
Kognition beurteilen, wie sie der Vorinstanz zustand. Die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher als im Beschwerdeverfahren geheilt
zu betrachten und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht notwendig.
4.5 Zu Recht
beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich, dass die Vorinstanz mit keinem
Wort auf ihren Antrag auf Ausrichtung einer Abfindung einging. Auch dahingehend
muss sich die Vorinstanz mithin den Vorwurf einer Gehörsverletzung gefallen
lassen.
Zwar ist es dem Verwaltungsgericht praxisgemäss nicht
verwehrt, auch ohne Vorliegen einer Verfügung des dafür erstinstanzlich
zuständigen Mitbeteiligten über den Anspruch und gegebenenfalls die Höhe einer Abfindung
im Beschwerdeverfahren zu befinden; dies setzt allerdings voraus, dass sich der
Mitbeteiligte dazu im Lauf des Verfahrens geäussert hat, was der Mitbeteiligte
im vorliegenden Verfahren explizit ablehnte (VGr, 13. Juli 2016,
VB.2016.00152, E. 5.1; siehe ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164,
E. 1.2). Die Sache ist daher in diesem Punkt an den Mitbeteiligten zu
überweisen zum Entscheid über den geltend gemachten Abfindungsanspruch der
Beschwerdeführerin.
5.
5.1 Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen
bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit
Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel
aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein
und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als
Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und
schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines
Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes
wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2, 138 II 501 E. 3.1, 137 I
273 E. 3.1).
5.2 Die
Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Austrittsverfügung vom
16. April 2019 lediglich von der damaligen Personalverantwortlichen der Schule
C unterzeichnet wurde und damit formell mangelhaft sei.
Nach § 8 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai
1999 in der hier massgeblichen bis am 1. Januar 2021 geltenden Fassung (LPG,
LS 412.31) ist die Schulpflege zuständig für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
mit Lehrpersonen. Der Beschwerdeführerin ist somit darin beizupflichten, dass
ihre Kündigung einen formellen Mangel aufweist. Der diesbezügliche Mangel wiegt
jedoch nicht schwer, zumal die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung
keine berechtigten Zweifel an der Identität der verfügenden Behörde gehabt
haben dürfte (vgl. BGr, 22. Juni 2022, 6B_684/2021, E. 1.4.2; ferner
Griffel, § 10 N. 12). Sie musste vielmehr bereits seit Längerem mit
der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses durch die Schulpflege der
Beschwerdegegnerin rechnen. Auch erlitt die Beschwerdeführerin aufgrund des
Eröffnungsmangels keinen Nachteil.
Folglich besteht kein Anlass, die Verfügung vom 16. April
2019 aus formellen Gründen aufzuheben. Zu prüfen bleiben im Folgenden die
materielle Rechtmässigkeit der Kündigung der Beschwerdeführerin sowie das
konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei Erlass der betreffenden Verfügung.
6.
6.1 Das
Lehrpersonalgesetz enthält mit Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der
Kündigung einer Lehrperson keine eigenen Regelungen, weshalb die für das übrige
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, namentlich die des Personalgesetzes
und seiner Ausführungserlasse, zur Anwendung kommen (§ 2 LPG). Danach darf
die Kündigung durch den Staat nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen
sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2 PG). Ein solcher ist
grundsätzlich gegeben, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht (statt vieler VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00258, E. 2.3; BGr, 1. Juli 2010, 8C_826/2009, E. 2).
Vorbehalten bleiben jedoch stets das Verbot des
Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verhältnismässigkeitsprinzip (zum Ganzen VGr, 29. August 2019,
VB.2018.00588, E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Während
die Austrittsverfügung vom 16. April 2019 als Austrittsgrund lediglich
relativ vage "Leistung und Verhalten" nennt, lässt sich der
beiliegenden Begründung der Verfügung dazu weitergehend entnehmen, dass eine
Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin aus Sicht der Beschwerdegegnerin
"[a]ufgrund des fehlenden Lehrdiploms und der nicht erfüllten Auflagen
(Ausbildung zur Schwimminstruktorin) sowie aufgrund des abgelehnten
Rekurses" nicht möglich sei.
Mit der Vorinstanz ist dabei nicht nur davon auszugehen,
dass der Kündigungsgrund damit ausreichend und nachvollziehbar
"beschrieben" wurde, sondern auch, dass im Kündigungszeitpunkt ein
sachlicher Kündigungsgrund vorlag: Gemäss § 7 Abs. 2 LPG setzt die
Anstellung als Lehrperson an der Volksschule des Kantons Zürich grundsätzlich
die Zulassung zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung voraus (ABl 2011, 665; siehe ferner § 11 Abs. 2 und § 12
Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
1999 [LS 414.41]). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin
unstreitig nicht mehr. So verfügt sie weder über ein Lehrdiplom noch über eine
gleichwertige Ausbildung, weshalb ihr der Mitbeteiligte nach der
Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses lediglich eine bis am 31. Juli
2018 befristete Zulassung für den Unterricht im Fach Schwimmen auf der
Kindergartenstufe und der Primarstufe erteilte und sie verpflichtete, bis dahin
zumindest die Ausbildung zur Schwimminstruktorin erfolgreich zu absolvieren.
Dies gelang der Beschwerdeführerin nicht. Seit dem Beginn des Schuljahrs
2018/2019 ist sie daher nicht mehr zum Unterricht an der Volksschule
zugelassen.
6.3 Das
Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Auflösung des
Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin erweist sich sodann auch
als verhältnismässig, zumal das Kündigungsverfahren – entgegen der Beschwerde –
nicht losgelöst von dem Verfahren um (Nicht-)Zulassung der Beschwerdeführerin
zur Lehrtätigkeit an der Volksschule betrachtet werden kann.
Wie sich den Akten hierzu entnehmen lässt, war der
Beschwerdeführerin bereits seit September 2014 bekannt, dass sie künftig nur
dann zur Lehrtätigkeit an der Volksschule des Kantons Zürich zugelassen werden könne,
wenn sie die ihr auferlegte Ausbildungsauflage erfülle. Sie hatte demzufolge
nicht nur hinreichend Zeit, diese Auflage zu erfüllen oder rechtzeitig ein
begründetes Gesuch um Befreiung davon einzureichen (vgl. dazu VGr, 2. September
2021, VB.2021.00295, E. 3), sondern konnte sich auch über Jahre hinweg auf
die – bei Nichterfüllung drohende – Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses
einstellen. Die Beschwerdegegnerin brauchte der Beschwerdeführerin denn auch
keine (separate) Bewährungsfrist anzusetzen, da die Zulassung der
Beschwerdeführerin zum Schuldienst – wie aufgezeigt – Voraussetzung für ihre
weitere Anstellung als Schwimmlehrerin auf Primar- und Kindergartenstufe bei
der Beschwerdegegnerin bildete und diese ihr keine anderen Auflagen hätte
machen können als die laut Beschwerdeführerin nicht erfüllbare Auflage des
Mitbeteiligten.
6.4 Unter den
vorgenannten (besonderen) Umständen musste die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 16. April 2019 auch nicht nochmals
zur beabsichtigten Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses anhören. So
vermochte sich die Beschwerdeführerin in den ihre Anerkennung als
Fachlehrperson sowie ihre Zulassung zum Schuldienst betreffenden Verfahren, in denen
ihr die Beschwerdegegnerin jeweils unterstützend zur Seite stand, wiederholt zu
den Konsequenzen einer Nichtzulassung zum Schuldienst bzw. deren
Verhältnismässigkeit zu äussern.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Kündigung der
Beschwerdeführerin als sachlich begründet und ist der einzige festgestellte
formelle Mangel, welcher eine Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin
auslösen könnte, von derart geringem Gewicht, dass es sich nicht rechtfertigt,
der Beschwerdeführerin deshalb eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde ist demnach im Abfindungspunkt an die
Mitbeteiligte zu überweisen und im Übrigen abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings hat der Mitbeteiligte
durch seine (wiederholte) Weigerung, sich zum Anspruch auf Abfindung der
Beschwerdeführerin zu äussern (oder während des Rekursverfahrens über den
Abfindungsanspruch zu verfügen), in Missachtung der diesbezüglichen Praxis des
Verwaltungsgerichts verunmöglicht, darüber im Rechtsmittelverfahren zu befinden.
Es rechtfertigt sich deshalb, den Kostenanteil der Beschwerdegegnerin dem
Mitbeteiligten aufzuerlegen (vgl. hierzu Plüss, § 13 N. 59).
8.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens ist der Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51).
9.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Abfindungspunkt an den Mitbeteiligten überwiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 4'155.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu ½ der Beschwerdeführerin, zu ½ dem Mitbeteiligten
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Volksschulamt des Kantons Zürich;
c) die Bildungsdirektion des Kantons Zürich.