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Entscheid

VB.2022.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00284

10. November 2022Deutsch11 min

(URT.2022.24135)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00284

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. März 2021 erteilte die

Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der C AG die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

am E-Weg 02 in Zürich-Altstetten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. Mai 2021 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 25. März 2022 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. I./B./1./b

des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 30. März

2021.

dahingehend, dass mit den zur Bewilligung einzureichenden Detailplänen

betreffend die Pergola auch eine Redimensionierung des mobilen Sonnenschutzes

im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils auszuweisen sei. Im Übrigen

wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 13. Mai

2022.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es

seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses und das

vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen – der angefochtene

Entscheid und der Bauentscheid der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich

vom 30. März 2021 aufzuheben; demgemäss sei die Baubewilligung zu

verweigern.

Am 9. Juni 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2022.

beantragte die C AG – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführerin – die Abweisung der Beschwerde

vom 13. Mai 2022. Sodann beantragte sie, es sei der Beschwerde im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung so weit zu entziehen,

dass der privaten Beschwerdegegnerin die Freigabe für den Abbruch des

bestehenden Gebäudes auf dem Baugrundstück, den Aushub und den Bau des

Untergeschosses erteilt werden könne. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. Juni

2022.

verzichtete die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich auf eine

Beschwerdeantwort. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2022 wies die

Abteilungspräsidentin das Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist die ersatzweise Erstellung eines

Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem aktuell mit

einem Wohngebäude überstellten Baugrundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02

in Zürich-Altstetten. Letzteres liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W3.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die geplante Neubaute halte den gesetzlich

vorgeschriebenen Abstand nicht ein.

Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die – an

der Grenze zum streitbetroffenen Grundstück der Beschwerdegegnerin 1 stehende –

Garagenanbaute auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 05 am E-Weg 03 in

Zürich-Altstetten entgegen der Vorinstanz nicht unterirdisch sei. Ausserdem

vertritt sie die Auffassung, dass diese Garage ein Bestandteil des

Hauptgebäudes Vers.-Nr. 04 bilde, von dem sie nicht durch eine Brandmauer

abgetrennt sei. Sie könne deswegen nicht als eine eigenständige Anbaute

qualifiziert werden.

3.2

3.2.1

Ob die Garagenbaute auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin als

abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 in der hier

anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG in der bisherigen Fassung;

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2)

gelten kann, hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf

Dispositiv

ist bzw. war: Demnach unterliegen – wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes

bestimmt – unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sowie oberirdische, die den

gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und die keine

Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften. Der

in § 269 PBG verwendete Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5

der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) in der vor

Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung

(Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016). Laut dessen

Absatz 1 ist dies der bei Einreichung des (Stamm-)Baugesuchs bestehende

Verlauf des Bodens (vgl. VGr, 28. September 2005, VB.2005.00295 = RB 2005 Nr. 75

= BEZ 2006 Nr. 9; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1166). Auf

frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden innert eines Zeitraums

von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der

Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain

in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder

Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig gewachsener Boden erklärt

oder im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks oder zur

Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist (§ 5 Abs. 2 ABV

in der vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung).

Steht ein nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als

es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so genügt gemäss § 274 Abs. 1 PBG als Abstand die Summe aus dem Grenzabstand, den das neue Bauvorhaben

benötigt, und dem kantonalrechtlichen Mindestgrenzabstand. § 270 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden

Fassung, sieht einen Grenzabstand von 3,5 m vor. Art. 13 Abs. 1

BZO sieht für die Wohnzone W3 einen Grundgrenzabstand von mindestens 5 m

vor. Handelt es sich bei der Garage um eine unterirdische Baute, muss gegenüber

der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 05 lediglich der Grundgrenzabstand von

5 m gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO eingehalten werden. Würde es sich

hingegen um eine oberirdische Baute handeln, so müsste das geplante Gebäude

gegenüber der Garagenbaute stattdessen einen Abstand von 8,5 m einhalten (§ 274 Abs. 1 PBG i.V.m. § 270 Abs. 1 PBG und Art. 13 Abs. 1

BZO). Darauf, ob es sich um einen eigenständigen Anbau handelt oder nicht,

kommt es bei der Anwendung von § 269 Abs. 1 PBG nicht an, zumal sich

diese Bestimmung auch auf einzelne Gebäudeteile bezieht.

Eine Absturzsicherung ist grundsätzlich kein

abstandspflichtiger Gebäudeteil (VGr, 24. Januar 2021, VB.2020.00613, E. 4.3;

17. Dezember 2015, VB.2015.00355, E. 2.4; vgl. BEZ 2003 Nr. 30).

3.2.2

Aus den bei der Vorinstanz eingelegten – von der Baupolizei der Stadt

Zürich am 26. Mai 1993 bewilligten – Plänen in Erfüllung von Disp.-Ziff. I.1.4

der Stammbaubewilligung vom 18. August 1992 ergibt es sich, dass die

Garagenanbaute der Beschwerdeführerin den gewachsenen Boden nicht um mehr als

maximal einen halben Meter überragt. Die Absturzsicherung kann ausser Acht

gelassen werden. Auf die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin,

dass die Garage höher als gemäss den bewilligten Plänen realisiert worden sei,

ist nicht abzustellen.

Mithin ist die Rüge abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführerin beanstandet, der nordseitige Erker

rage unzulässigerweise um 2 m in den Wegabstandsbereich von 3,5 m

hinein.

Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und

Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig,

so haben oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und

Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und

Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Art. 12

Abs. 1 BZO erweitert die genannte Abstandspflicht einzig auf unterirdische

Gebäude und enthält keine weiteren Abweichungen von der kantonalen Bestimmung.

Insofern ist zum E-Weg – entsprechend der unbestrittenen vorinstanzlichen Darlegung

– ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten.

Nach § 260 Abs. 3 PBG in der hier anwendbaren,

bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung, – der entgegen der

Beschwerdeführerin die Überschrift "III. Die Abstände, 1. Gemeinsame

Bestimmung" trägt – dürfen einzelne Vorsprünge höchstens 2 m in den

Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens

auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Dieses Abstandsprivileg gilt

auch hinsichtlich Strassen- und Wegabstände nach § 265 Abs. 1 PBG

(VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00018, E.3 = BEZ 2012 Nr. 54). Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sich der Abstandsbereich im Sinne

von § 260 Abs. 3 PBG – wie vorliegend – auch aus dem kommunalen Recht

ergeben (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00809, E. 4.3). Der

Wegabstand von 3,5 m wird durch den strittigen Erker somit nicht verletzt.

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als

unbegründet.

5.

Schliesslich ist auch die geplante Pergola nicht (mehr) zu

beanstanden.

5.1 § 292 lit. a PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung, hält in Bezug auf die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf

Schrägdächern Folgendes fest: Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten,

ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere

technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der

betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die

tatsächliche Dachebene hinausragen. Dachaufbauten gemäss § 292 lit. a PBG sind Bauteile, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in

Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen

(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00367, E. 5.2 mit Hinweisen).

Massgeblich ist, ob Aufbauten über die "tatsächliche Dachebene"

hinausragen (RB 1991 Nr. 67). Bei § 292 PBG handelt es sich um eine

Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem

abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein

Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 31. August 2017,

VB.2017.00337, E. 2.2; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).

5.2 Nach der

Rechtsprechung der Vorinstanz sowie Fritzsch/Bösch/Wipf/Kunz, welche diese

Rechtsprechung unkommentiert wiedergeben, sind Pergolen grundsätzlich an das

Drittel von Dachaufbauten anzurechnen. Es gilt dies jedenfalls für solche

Pergolen, die etwa in Form von massiven Holz- oder Betonkonstruktionen (auch

wenn sie nicht bewachsen sind) optisch als den Gebäudekubus erweiternde

Aufbauten wahrgenommen werden. Keine Dachaufbauten oder Bestandteile derselben

sind gemäss der Rechtsprechung der Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche

als filigrane Holz- oder Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des

Gebäudekubus wahrgenommen werden beziehungsweise die Masse desselben optisch

nicht vergrössern (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1207; vgl. zum Ganzen

VGr, 14. Januar 2021, VB.2020.00613, E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin 2 bewilligte die Pergola nur unter

der Auflage, wonach auf eine feingliedrige Ausführung des Rankgerüsts zu achten

und hierzu vor Baubeginn ein Detailplan zur abschliessenden Beurteilung zu

ergänzen sei (Disp.-Ziff. I./B./1./b i.V.m. E. F./b und E. D./e).

Die Vorinstanz ergänzte die Auflage dahingehend, dass mit den zur Bewilligung

einzureichenden Detailplänen betreffend die Pergola auch eine Redimensionierung

des mobilen Sonnenschutzes im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Urteils

auszuweisen sei. In E. 5.3 führte sie aus, dass die Redimensionierung

mittels Verzichts auf den Sonnenschutz im Bereich des Treppenaufgangs umgesetzt

werden könne, womit lediglich die begehbare Terrasse mit einem Sonnenschutz

versehen werden dürfe.

Bei einer Reduktion im von der Vorinstanz verlangten

Umfang – die, zumal die Bauherrin auf eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche

Urteil verzichtete, nicht angefochten ist – würde die Drittelsregelung nicht

mehr verletzt werden; unabhängig davon, ob auf das Sonnendach (und die

entsprechende, funktionslos gewordene Säule) im Bereich des Treppenaufgangs

oder auf einen Teil des Sonnenschutzes in demselben Umfang anderswo verzichtet

würde.

5.3 Offene

Sicherungsgeländer gelten sodann als Ausrüstung gemäss § 4 ABV (VGr, 2. September

2002, VB.2002.00172, E. 4). Nach dieser Bestimmung sind Ausrüstungen

technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der

Sicherheit dienen. Demgemäss können kleinere offene Sicherungsgeländer als kleine

technisch bedingte Aufbauten von der Drittelsregel nach § 292 PBG

ausgenommen werden. Dies im Gegensatz zu gemauerten Brüstungen, welche

grundsätzlich den Regeln der Dachaufbauten unterstehen

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1176, S. 1207). Demgemäss verletzt auch

die geplante offene Brüstung die Bestimmung von § 292 PBG nicht.

5.4 Nach dem

Gesagten liegt keine Verletzung von § 292 PBG vor und ist die Rüge

abzuweisen.

6.

6.1 Die Rügen

der Beschwerdeführerin erwiesen sich damit als unbegründet und der

vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. Der Baubehörde steht in der vorliegenden

Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 47 ff. und 50 ff. mit

Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.