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Entscheid

VB.2022.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00287

30. August 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24782)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00287

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Statthalteramt Bezirk C,

dieses vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend Schadenersatz

und Genugtuung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1959) war seit dem 1. April 2007 für das

Statthalteramt des Bezirks C als Adjunkt tätig. Ab Mai 2018 war er vollständig

arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 erklärte A seinen

vorzeitigen Altersrücktritt, nachdem er zuvor gestützt auf ein

vertrauensärztliches Gutachten aufgefordert worden war, die Arbeit am

6. Mai 2019 vorerst mit einem Pensum von 50 % wieder aufzunehmen.

Am 15. Juli 2020 ersuchte A den Regierungsrat des

Kantons Zürich, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 506'995.- sowie eine

Genugtuung von Fr. 20'000.- (je zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem

1. Dezember 2019) zu bezahlen. Das Statthalteramt des Bezirks C, an das

die Angelegenheit zuvor überwiesen worden war, wies das Begehren mit Verfügung

vom 25. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat

des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. März 2022 ab.

III.

A erhob am 13. Mai 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 25. September 2020 aufzuheben und

der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm Fr. 506'995.- Schadenersatz und

Fr. 20'000.- Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit dem

1.

Dezember 2019; eventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat

zurückzuweisen. Namens des Regierungsrats schloss die Direktion der Justiz und

des Innern mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 auf Abweisung der

Beschwerde. Das Statthalteramt des Bezirks C beantragte am 16. Juni 2022

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren

Stellungnahmen von A vom 22. August und 20. Oktober 2022 sowie

des Statthalteramts des Bezirks C vom 15. September 2022 wurde an den

jeweiligen Anträgen festgehalten.

Am 3. April 2023 führte das Verwaltungsgericht eine

Instruktionsverhandlung durch und befragte A sowie die aktuelle Statthalterin E

je als Partei und den früheren Statthalter F als Zeugen. Anschliessend geführte

Vergleichsgespräche endeten ohne Ergebnis.

Zum Ergebnis der Instruktionsverhandlung nahm A am

16.

Mai und das Statthalteramt des Bezirks C am 22. Juni 2023

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig

für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats betreffend geltend

gemachte Staatshaftungsansprüche, die ihren Ursprung in einem

Anstellungsverhältnis mit dem Kanton haben (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit § 19 Abs. 3 lit. a des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In seiner

Stellungnahme vom 22. August 2022 rügt der Beschwerdeführer, dass die

Vernehmlassung der Vorinstanz durch die Direktion der Justiz und des Innern

verfasst worden sei. Die Direktion der Justiz und des Innern sei mit der Sache

vorbefasst, nachdem deren stellvertretende Personalbeauftragte nicht nur die

Statthalterin beraten hatte, sondern auch auf Seiten des Arbeitgebers tätig

geworden war. Die Direktion der Justiz und des Innern räume ein, den Entscheid

des Regierungsrats vorbereitet zu haben, obwohl sie im Verfahren als Partei

erscheine. Damit sei auch die Unabhängigkeit der Vorinstanz in Frage gestellt

und der Rekursentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben.

2.2

Aus den

Akten ist klar ersichtlich, dass das Generalsekretariat der Direktion der

Justiz und des Innern den Rekursentscheid für den zuständigen Regierungsrat

vorbereitete. Das ist angesichts der Umstände nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer begründet sein Schadenersatz- und

Genugtuungsbegehren unter anderem auch mit einem Fehlverhalten der damaligen

stellvertretenden Personalbeauftragten der Direktion der Justiz und des Innern,

die im Generalsekretariat dieser Direktion tätig war. Deren Verhalten ist

direkt der Direktion der Justiz und des Innern zurechenbar, womit diese als

Verfahrenspartei erscheint. Der damit einhergehende Anschein der Befangenheit

gilt auch für den Stabs- und Rechtsdienst, zumal dieser ebenfalls dem

Generalsekretariat zugeordnet ist (so die gleiche Direktion betreffend schon

VGr, 17. Mai 2017, VB.2017.00165, E. 3). Dass die stellvertretende

Personalbeauftragte im Zeitpunkt des Rekursentscheids nicht mehr für den Kanton

Zürich tätig war, ändert daran entgegen dem Beschwerdegegner nichts. Das

Verfahren hätte deshalb nicht von der Direktion der Justiz und des Innern

geführt werden dürfen.

2.3

Dass das

Verfahren von der Direktion der Justiz und des Innern bearbeitet wird, wurde

dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes bereits mit der

Eingangsbestätigung vom 13. November 2020 angezeigt, und auch die spätere

Verfahrenskorrespondenz erfolgte stets unter dem Briefkopf der Direktion der

Justiz und des Innern. Dennoch monierte der Beschwerdeführer die unzulässige

Beteiligung der Direktion der Justiz und des Innern erst im Rahmen seiner

Replik im Beschwerdeverfahren. Damit erweist sich die Rüge als verspätet,

weshalb sie nicht mehr zu hören ist.

3.

3.1

Nach § 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton für den Schaden, den Angestellte in

Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Als

Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung ver­schiedenen Personen in Frage,

also auch andere Behördemitglieder oder An­ge­stell­te der haftpflich­tigen

Körper­schaft. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat

Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die

Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht

worden ist, auch auf Genugtuung (§ 11 HaftungsG). Für Schaden, der einem

Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons entsteht, haftet dieser nur,

sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 HaftungsG).

Dispositiv

Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der

Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche

Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem

eingetretenen Schaden.

3.2 Widerrechtlichkeit

liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung

verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Jedenfalls bei

Geschädigten, die – wie der Beschwerdeführer – in einer Sonderbeziehung zum

Staat stehen, ist die Widerrechtlichkeit nicht allein schon gegeben, weil ein

absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. Vielmehr bleibt dem Staat der

Entlastungsbeweis der Erfüllung seiner Amtspflicht vorbehalten. Bei behaupteten

haftungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist deshalb

zu prüfen, ob der Staat als Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten gegenüber der

Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer verletzt hat. Analog der Rechtslage im

privaten Arbeitsrecht kann nur die Verletzung arbeitsrechtlicher

Fürsorgepflichten einen Anspruch auf Schadenersatz begründen (VGr,

27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 4.2).

3.3 Nach § 39

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) achtet der Kanton

die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie und nimmt auf deren

Gesundheit gebührend Rücksicht. Er ist verpflichtet, die zum Schutz von Leben,

Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen

Massnahmen zu treffen. Insbesondere ist er verpflichtet, die betrieblichen

Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass

Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach

Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes vom

13. März 1964 [SR 822.11]; siehe auch die Verordnung 3 zum

Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 [ArGV 3, SR 822.113]).

Namentlich dürfen Angestellte weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht

derart belastet werden, dass auf die Dauer ihre physische oder psychische

Gesundheit beeinträchtigt wird (BGr, 14. Juni 2002, 2P.251/2001 und

2A.407/2001, E. 5.3).

Allerdings begründet nicht jede gesundheitliche

Beeinträchtigung aufgrund einer Stresssituation am Arbeitsplatz eine

Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers. Für mit der Arbeitserfüllung

zusammenhängende Belastungen physischer und psychischer Natur (sogenannte

tätigkeitsimmanente Belastungen) kann der Arbeitgeber ebenso wenig in die

Pflicht genommen werden wie für Belastungen, die von übertriebenem Arbeitseifer

oder übersteigertem Pflichtgefühl herrühren. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

obliegt es sodann gemäss Art. 10 Abs. 2 ArGV 3 der angestellten

Person, Mängel selber zu beseitigen, die den Gesundheitsschutz beeinträchtigen,

oder diese zu melden, wenn sie zur Beseitigung nicht befugt oder in der Lage

ist. Daraus folgt insbesondere dann eine Informationspflicht, wenn die Überlastung

für den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. zum Ganzen auch

BVGr, 20. März 2023, A-2950/2021, E. 6.7.1, und 16. Dezember

2019, A-6750/2018, E. 5.2, mit Hinweisen). Eine Fürsorgepflichtverletzung

des Arbeitgebers ist demnach nur gegeben, wenn eine klare, objektivierbare

Überlastungssituation vorliegt und er diese nicht beseitigt, obwohl die

Überlastung der Arbeitnehmenden erkennbar ist bzw. dem Arbeitgeber angezeigt

wurde und die Beseitigung der belastenden Umstände möglich und zumutbar ist.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, durch

übermässige Arbeitsbelastung und eine damit einhergehende fortgesetzte

Verletzung der Fürsorgepflicht die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

verursacht zu haben. Namentlich habe die Zahl der Fälle, welche er als Adjunkt habe

bearbeiten müssen, das Mehrfache der Anzahl Fälle betragen, die Personen in

gleicher Funktion bei anderen Statthalterämtern hätten bearbeiten müssen. Seine

wiederholt angebrachten Forderungen nach zusätzlichen Stellen seien ungehört

geblieben. Schliesslich sei er Anfang Mai 2019 zu Unrecht und in Missachtung

ärztlicher Empfehlungen aufgefordert worden, (vorerst zu einem reduzierten

Pensum) wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, unter der Androhung, das

Arbeitsverhältnis werde andernfalls fristlos aufgelöst. Zum Schutz seiner

Gesundheit sei er deshalb gezwungen gewesen, das Anstellungsverhältnis durch

Arbeitnehmerkündigung aufzulösen.

4.2

4.2.1

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sieht der Beschwerdeführer bereits in

der Zahl von rund 10'000 bis 13'000 Übertretungsstraffällen pro Jahr, welche im

Staathalteramt C von lediglich zwei Adjunkten hätten bearbeitet werden müssen.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer die ihm

übertragene Arbeit stets innert der zur Verfügung stehenden Zeit habe erledigen

können. Er habe kaum Mehr- oder Überstunden angehäuft und seine Ferien,

Dienstaltersgeschenke und auch mehrere unbezahlte Urlaube beziehen können. Im

Rekursverfahren machte der Beschwerdegegner darüber hinaus geltend, der

Beschwerdeführer sei durch eine Verwaltungssekretärin unterstützt worden. Die

Verwaltungssekretärinnen und -sekretäre fertigten einen grossen Teil der

Strafbefehle nach Vorgabe der Adjunkten selbständig aus; diese würden

anschliessend durch die Statthalterin oder den Statthalter geprüft und

unterzeichnet.

Die heutige Statthalterin führte in diesem Zusammenhang

anlässlich der gerichtlichen Befragung aus, rund 80 % seien sogenannte

Kanzleifälle gewesen. Dabei handle es sich um Fälle, für welche standardisierte

Vorgaben bestanden hätten, auch betreffend Bussenhöhe. Diese seien zwar

zunächst von den Adjunkten gesichtet worden, danach aber von der Kanzlei gemäss

den standardisierten Vorgaben ausgefertigt worden. Adjunkten hätten tatsächlich

nur etwa 2'500 Strafbefehlsverfahren selber bearbeiten müssen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der gerichtlichen Befragung an, etwa

90 % seiner Arbeit habe aus der Bearbeitung von Übertretungsstraffällen

bestanden; dabei habe er im Wesentlichen die rechtliche Würdigung vornehmen

müssen, manchmal seien auch noch weitergehende Abklärungen notwendig gewesen.

Kleinere Fälle, die den Hauptteil ausgemacht hätten, habe er in fünf bis zehn

Minuten erledigen können; für komplexe Fälle habe er bis zu fünf Stunden

gebraucht. Seines Erachtens hätten die Fälle schnell erledigt werden müssen,

nachdem das Bezirksgericht sie einmal in einem Fall gerügt habe, die

Bearbeitung habe zu lange gedauert, weshalb die beteiligten Polizisten sich nicht

mehr hätten erinnern können. Es habe aber keine interne Richtlinie zur

Bearbeitungsfrist gegeben, zumal der Statthalter bzw. die Statthalterin wenig

Ahnung von diesen Verfahren gehabt hätten; das sei vielmehr die Aufgabe der Adjunkten

wie des Beschwerdeführers gewesen.

Bei der Fallbearbeitung habe damit grosser Druck

geherrscht. Überstunden hätten sie nicht machen können, da der damalige

Statthalter nur 35 bis 40 Stunden toleriert habe und man diese danach möglichst

schnell habe abbauen müssen. Hätte er seine Pendenzenlast ansteigen lassen,

wäre er vom damaligen Statthalter getadelt und aufgefordert worden, die

Pendenzen aufzuarbeiten; so sei es denn auch dem zweiten Adjunkten ergangen,

dessen Pendenzen vorübergehend angestiegen seien.

4.2.3

Der frühere Statthalter, F, sagte aus, zu Beginn seiner Amtszeit seien die

Fälle stark angestiegen. Er habe dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erreicht,

dass ein zweiter Adjunkt eingestellt worden sei.

Er habe angeordnet, dass die Fälle in der Regel innert 14 Tagen

nach Eingang erledigt werden sollten; dabei habe es sich aber nicht um eine

feste Frist gehandelt. Er habe zudem selber bei der Fallbearbeitung

mitgearbeitet, um die Pendenzen tief zu halten. Mit dem Beschwerdeführer sei er

immer in Kontakt gestanden und habe geschaut, dass die Pendenzen nicht zu hoch

geworden seien. Eine Weisung betreffend Mehr- bzw. Überzeit habe es nicht

gegeben, weil dies kein Thema gewesen sei; der Beschwerdeführer habe nie zu

viel Mehrzeit aufgewiesen und habe diese immer wieder kompensieren können.

Wären die Pendenzen angestiegen, hätte man schauen müssen, ob man zusätzliche

Stellen bekomme; das sei zu jener Zeit aber schwierig gewesen und erst nach

seiner Pensionierung wieder ein Thema geworden.

Auf dem Statthalteramt hätten sie unbestrittenermassen

viel zu tun gehabt. Nach seiner Erinnerung habe der Beschwerdeführer sich aber

nach der Einstellung des zweiten Adjunkten nicht mehr über zu viel Arbeit

beklagt oder mehr Personal verlangt. Es sei ja auch möglich gewesen, dass der

Beschwerdeführer unbezahlten Urlaub beziehe. Er habe nicht den Eindruck gehabt,

der Beschwerdeführer habe diese Urlaube zur Erholung gebraucht; vielmehr habe

er diese für geplante längere Reisen bezogen.

4.2.4

Die heutige Statthalterin, E, führte aus, eine Analyse bei ihrem

Amtsantritt habe ergeben, dass es an juristischem Personal gefehlt habe.

Nachdem der Kantonsrat die Erhöhung des Stellenetats für die Statthalterämter

abgelehnt habe, habe sie sich für die Schaffung einer befristeten Stelle

eingesetzt, worauf sie eine befristete Stelle für eine juristische Sekretärin

habe schaffen können; der Beschwerdeführer sei in deren Rekrutierung

miteinbezogen gewesen.

Mit der zusätzlichen Stelle einer juristischen Sekretärin

sei es ihr darum gegangen, die Qualität zu verbessern; zuvor habe in

Strafbefehlen häufig die Begründung gefehlt sowie eine Auseinandersetzung mit

der Frage, ob das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Was

die Pendenzenlast betreffe, sei diese sehr tief gewesen und hätte deshalb auch

ansteigen dürfen, ohne dass sogleich Massnahmen notwendig gewesen wären. Ihr

sei vor allem wichtig gewesen, dass Einsprachen zügig behandelt worden seien;

bei Strafbefehlen sei es aber üblich, dass es auch ein bis zwei Monate gehen

könne. Als der zweite Adjunkt ausgefallen sei, habe einerseits die

Bezirksratsschreiberin ausgeholfen, anderseits habe sie sich sofort um eine

Aushilfe bemüht, die sie nach einem Monat auch bekommen habe.

Es sei immer ein Thema gewesen, dass sie viel zu tun

hätten. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber aber nie geäussert, dass dies

bei ihm zu einer Überlastungssituation geführt habe. Nach seinen Ferien in

Australien im Februar 2018 habe sie den Beschwerdeführer angesprochen, weil er

nicht gut ausgesehen und angespannt gewirkt habe. Er habe dann erwähnt, dass er

eine Panikattacke erlitten habe, was sie aber nicht auf die Situation bei der

Arbeit zurückgeführt habe; dies habe ja auch andere Gründe haben können. Sie

habe ihm dann sicherlich geraten, er solle einen Arzt aufsuchen. Da sie keine

Kenntnis von einer beruflichen Überlastung gehabt habe, habe sie keinen Grund

gehabt, ihm eine Reduktion der Arbeitslast anzubieten.

4.3

4.3.1

Allein aus der Zahl der zu bearbeitenden Übertretungsstraffälle lässt sich

noch nicht auf eine ungenügende Arbeitsorganisation schliessen. Das gilt auch

im Vergleich mit anderen Statthalterämtern, denn der mit einem einzelnen Fall

verbundene Aufwand kann unterschiedlich gross sein, und die Aufgaben der

Angestellten in gleicher Funktion können sich je nach Arbeitsorganisation stark

voneinander unterscheiden; der Beschwerdeführer und die Statthalterin erklärten

denn auch übereinstimmend, dass es sich bei vielen Fällen um

Routineangelegenheiten handelte, die im Wesentlichen von der Kanzlei bearbeitet

wurden und bei den Adjunkten nur wenig Aufwand verursachten.

Entscheidend ist, ob die Arbeitsorganisation des

Statthalteramts C bei objektiver Betrachtung ungenügend erscheint und die

Verantwortlichen dies hätten erkennen und die notwendigen Massnahmen ergreifen

müssen. Aus den Akten und den gerichtlichen Befragungen ergibt sich hierzu,

dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Arbeiten stets innert der zur

Verfügung stehenden Zeit erledigen konnte; von Anfang 2012 bis zum Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit im Mai 2018 wies er nie über längere Zeit grössere Mehr-

oder Überzeitguthaben auf und er konnte seine Ferien immer innert vernünftiger

Frist beziehen. Gemäss Darstellung des Beschwerdegegners trifft dies auch auf

den zweiten Adjunkten zu. Aus einer Fallstatistik ergibt sich sodann, dass die

Pendenzen bis Ende 2017 auf tiefem Niveau blieben und erst mit dem Ausfall des

Beschwerdeführers im Jahr 2018 stark anstiegen.

4.3.2

Die hohe Fallerledigungsquote war zweifellos auch der Verdienst des

Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen stets einen sehr grossen

Arbeitseinsatz zeigte. Dass er deswegen eine Überlastung beklagt und – nach der

Einstellung eines zweiten Adjunkten – mehr Personal gefordert hätte, verneinten

sowohl der frühere Statthalter als auch die jetzige Statthalterin. Auch in den

Akten finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen

Vorgesetzten je geltend gemacht hätte, er sei überlastet und es brauche mehr

Personal. Schliesslich wies der Beschwerdeführer bis im Mai 2018 auch keine aus

dem üblichen Rahmen fallenden krankheitsbedingten Absenzen auf, die auf

gesundheitliche Probleme als Folge einer Arbeitsüberlastung hätten hindeuten

können.

Zumindest teilweise dürfte die nunmehr geltend gemachte

Überlastung auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer sich

selbst unter Druck setzte. So ging er offenbar aufgrund eines Bezirksgerichtsurteils

davon aus, Übertretungsstraffälle stets schnell erledigen zu müssen, und

betrachtete diese deshalb – anders etwa als die heutige Statthalterin – als

fristgebunden. Auch ging er davon aus, er dürfe keine Überstunden machen und

die Pendenzen nicht ansteigen lassen, weil er eine negative Reaktion der

Vorgesetzten erwartete. Das ist insofern erstaunlich, als der damalige

Statthalter sich kurz nach seinem Amtsantritt erfolgreich für eine zusätzliche

Stelle einsetzte und anlässlich der Befragung durch das Gericht glaubhaft

versichern konnte, er hätte bei einem Anstieg der Pendenzen oder der

Überstunden nach einer Lösung gesucht. Ebenso bemühte sich die heutige

Statthalterin nach ihrem Amtsantritt um eine Aufstockung des Personals,

allerdings in erster Linie, um eine qualitative Verbesserung zu erreichen, da

die Pendenzenlast sehr tief war.

4.3.3

Grundsätzlich könnte auch eine unerklärliche Verschlechterung der

Arbeitsqualität auf eine Überlastung hindeuten. Auch diesbezüglich ergaben sich

beim Beschwerdeführer aber keine Auffälligkeiten: Ihm wurden in sämtlichen

Mitarbeiterbeurteilungen von verschiedenen Vorgesetzten in allen Bereichen

stets sehr gute bis vorzügliche Leistungen attestiert.

4.3.4

Aus heutiger Sicht ist damit zwar sehr zweifelhaft, ob das Statthalteramt

im fraglichen Zeitraum über eine hinreichende Personalausstattung verfügte.

Angesichts der tiefen Pendenzen, unauffälliger Arbeitszeitsaldi und qualitativ

guter Arbeit durften die Vorgesetzten vor der Erkrankung des Beschwerdeführers

jedoch davon ausgehen, dass die Arbeitsorganisation genügend sei. Es ist denn

auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich wegen einer Überlastung

an die Vorgesetzten gewandt hätte, und es gab für die Vorgesetzten bis zu

seiner Rückkehr aus Australien im Februar 2018 auch keine konkreten Hinweise,

dass der Beschwerdeführer durch die ihm übertragenen Aufgaben überlastet sein

könnte.

Dass die Statthalterin private Probleme als Ursache

vermutete und deshalb keinen Handlungsbedarf erkannte, als der Beschwerdeführer

in angeschlagenem Zustand aus dem Urlaub in Australien zurückkehrte und von

seiner Panikattacke berichtete, ist unter den gegebenen Umständen keine

Fürsorgepflichtverletzung.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner weiter vor, dass die Statthalterin

und die stellvertretende Personalbeauftragte der Direktion der Justiz und des

Innern den Beschwerdeführer unter Androhung der fristlosen Entlassung unter

Druck gesetzt hätten, die Arbeit am 6. Mai 2019 mit einem Teilpensum

wieder aufzunehmen. Dabei hätten sie sowohl das vertrauensärztliche Gutachten

als auch das Zeugnis des behandelnden Arztes missachtet; beide Ärzte hätten

eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz ausgeschlossen. Der

Beschwerdeführer habe sich derart unter Druck gesetzt gefühlt, dass er zum

Schutz der eigenen Gesundheit das Anstellungsverhältnis habe kündigen müssen.

5.2

5.2.1

Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer am

17. Januar 2019 durch einen Vertrauensarzt der BVK untersucht, der am

24. Januar 2019 der BVK ein ausführliches Gutachten erstattete. Der

Direktion der Justiz und des Innern teilte die BVK mit Schreiben vom

28. Januar 2019 zusammenfassend mit, gemäss vertrauensärztlicher

Untersuchung liege beim Beschwerdeführer eine arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Berufsunfähigkeit vor. "Rein

medizinisch-theoretisch" sei der Beschwerdeführer bis in drei Monaten in

der Lage, seinen angestammten Beruf wieder zu 50 % auszuüben und die

Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % zu steigern. Dabei solle darauf geachtet

werden, dass die Arbeitsmenge "bewältigbar" sei. Als Unterstützung

werde zudem die Einrichtung eines Case-Managements empfohlen. Mit Schreiben vom

1. April 2019 präzisierte die BVK das Ergebnis des vertrauensärztlichen

Gutachtens dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit auch am

angestammten Arbeitsplatz wiederaufnehmen könne, sofern die Arbeitsmenge dort

bewältigbar sei. Dies sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers der Fall, wenn

die dort anfallende Arbeitsmenge derjenigen auf anderen Statthalterämtern

entspreche. Die bescheinigte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit beziehe

sich nur auf die Arbeitslast und nicht auch auf das Arbeitsumfeld; sie

entfalle, sofern die Arbeitsmenge auf das im Quervergleich übliche Ausmass

reduziert werde.

5.2.2

Anfang April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen

Verlaufsbericht des behandelnden Arztes ein, in dem letzterer ausführte, eine

Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei aus ärztlicher Sicht "absolut

unzumutbar". Selbst bei einer Reduktion (des Pensums) müsse aufgrund der

fristgebundenen Arbeiten und des bestehenden Personalmangels davon ausgegangen

werden, dass "eine hohe Arbeitslast […] fortbesteht". Aus den gleichen

Gründen sei auch eine Stelle bei einem anderen Statthalteramt nicht zumutbar.

Daraufhin bat die stellvertretende Personalbeauftragte den Vertrauensarzt über

die BVK um eine Stellungnahme zu diesem Verlaufsbericht sowie um Beantwortung

weiterer Fragen. Am 26. April 2019 teilte die BVK der Direktion der Justiz

und des Innern mit, sie könne keine weiteren Auskünfte mehr erteilen, weil der

Beschwerdeführer die dem Vertrauensarzt erteilte Vollmacht am 25. April

2019 widerrufen habe.

5.2.3

Bereits im August 2018 war auf Initiative der Vorgesetzten ein

Case-Management eingerichtet worden. Nach einem ersten Kontakt mit dem

Beschwerdeführer konnte die Case-Managerin diesen indes nicht mehr erreichen

und erhielt auch keinen Rückruf. Im April 2019 versuchte die Case-Managerin im

Zusammenhang mit dem geplanten Wiedereinstieg erneut, Kontakt mit dem

Beschwerdeführer aufzunehmen; dieser konnte indes wieder nicht erreicht werden

und rief auch nicht zurück.

5.2.4

Mit Schreiben vom 16. April 2019 teilte die Vorgesetzte dem

Beschwerdeführer mit, gemäss Vertrauensarzt erlaube sein Gesundheitszustand

eine Arbeitsaufnahme mit reduziertem Pensum. Sein Wiedereinstieg sei für den

6. Mai 2019 geplant, wobei sie ihm versichere, dass sein Arbeitspensum in

vertretbarem Rahmen sein werde; zudem habe sie eine neue Stellvertreterin,

weshalb die diesbezügliche Belastung wegfalle. Die offenen Punkte könnten am

6. Mai 2019 besprochen werden.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. April

2019 liess der Beschwerdeführer der Vorgesetzten daraufhin mitteilen, nach

seiner Auffassung sei ihm eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus

medizinischen Gründen nicht zumutbar, was sich klar aus dem

vertrauensärztlichen Gutachten sowie dem Bericht des behandelnden Arztes

ergebe. Zugleich bot er ausdrücklich seine Arbeitsleistung nach Wiedererlangung

der Arbeitsfähigkeit an, sofern es sich um eine zumutbare Stelle handle.

Die stellvertretende Personalbeauftragte forderte den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2019 auf, umgehend die

Vollmacht an den Vertrauensarzt zu erneuern, damit die notwendigen Abklärungen

zur Reintegration am Arbeitsplatz gemacht werden könnten, und drohte ihm an, im

Fall der Weigerung "personalrechtliche Konsequenzen von einer Lohnkürzung

[…] bis hin zur fristlosen Entlassung" zu prüfen. Ebenso forderte sie den

Beschwerdeführer zur Mitwirkung am Case-Management auf und drohte ihm an,

andernfalls den Lohn zu kürzen oder die Lohnzahlung einzustellen. Mit Schreiben

vom Folgetag nahm die Personalverantwortliche zum Schreiben vom 16. April

2019 Stellung. Darin erläuterte sie, dass die Vorgesetzte organisatorische

Massnahmen ergreifen werde, um dem Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeitsmenge

zuzuweisen, wobei das Case-Management dies unterstützen solle. Die vom

behandelnden Arzt bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit werde bezweifelt; der

Beschwerdeführer habe jedoch den Gegenbeweis durch Widerruf der Vollmacht

vereitelt, weshalb er die "Folgen der Beweislosigkeit" zu tragen

habe. Der Beschwerdeführer werde deshalb aufgefordert, am 6. Mai 2019 am

Arbeitsplatz zu erscheinen. Sollte er dies unterlassen, gelte dies als

unentschuldigtes Fernbleiben, "was entsprechende personalrechtliche

Konsequenzen von Lohneinstellung bis hin zur fristlosen Kündigung zur Folge

haben kann". Am 3. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer der

stellvertretenden Personalbeauftragten mitteilen, dass er das Anstellungsverhältnis

kündigen werde, und der Darstellung widersprechen, dass er auch am bisherigen

Arbeitsplatz (teilweise) arbeitsfähig sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag

kündigte der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis.

5.3

5.3.1

Strittig ist zwischen den Parteien zunächst, ob medizinische Gründe einer

teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Ort entgegenstanden. Gemäss

Schreiben der BVK vom 1. April 2019 (das vertrauensärztliche Gutachten

wurde dem Beschwerdegegner korrekterweise nicht offengelegt) hielt der

Vertrauensarzt eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz Anfang Mai für

möglich, sofern die Arbeitsmenge in vernünftigem Rahmen bleibe. Die Vorgesetzte

und später auch die stellvertretende Personalbeauftragte sicherten dem

Beschwerdeführer zu, dass organisatorische Massnahmen getroffen würden, um eine

Überlastung zu vermeiden; dazu sollte der Wiedereinstieg durch ein

Case-Management begleitet werden.

Die Statthalterin führte anlässlich der Befragung aus, es

sei geplant gewesen, dem Beschwerdeführer Strafbefehle zur Ausfertigung zu

geben; dabei handle es sich um Arbeiten, die nicht fristgebunden seien. Sie

habe dem Beschwerdeführer eine Menge zuteilen wollen, die unter dem

Durchschnitt der anderen Angestellten gelegen hätte, und habe mit ihm auch

besprechen wollen, was er sich zutraue. Unter den in den ärztlichen Berichten

erwähnten fristgebundenen Arbeiten habe sie Arbeiten mit formellen Fristen verstanden;

dass der Beschwerdeführer sich allenfalls selber unter zeitlichen Druck setzen

könnte, sei ihr nicht bewusst gewesen. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr als

ihr Stellvertreter eingesetzt worden wäre, sei zu diesem Zeitpunkt klar

gewesen; diese Aufgaben habe die ausserordentliche Stellvertreterin übernommen,

die dann im Sommer zur ordentlichen Stellvertreterin ernannt worden sei.

5.3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Verlaufsbericht seines

behandelnden Arztes, welcher der Einschätzung des Vertrauensarztes

widerspreche. Der Widerspruch zwischen den ärztlichen Einschätzungen beruht

indes im Wesentlichen darauf, dass der behandelnde Arzt davon ausgeht, die

Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz liessen sich nicht anpassen. Der behandelnde

Arzt kann sich jedoch nur dazu äussern, welche Voraussetzungen geschaffen

werden müssen, damit eine Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich ist – wie dies

der Vertrauensarzt tat. Ob diese Voraussetzungen am jeweiligen Arbeitsplatz

geschaffen werden können, liegt nicht in der Beurteilungskompetenz des

behandelnden Arztes, sondern der Anstellungsbehörde. Damit ist der

Verlaufsbericht des behandelnden Arztes nicht geeignet, die Schlussfolgerungen

des Vertrauensarztes in Zweifel zu ziehen.

Angesichts der bestehenden Arbeitslast beim Statthalteramt

C hatte der Beschwerdeführer sodann durchaus berechtigte Zweifel, dass seine

Stelle in einer den medizinischen Anforderungen genügenden Weise angepasst

werden könne. Aus den Befragungen ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer

unter fristgebundenen Arbeiten etwas anderes verstand als seine Vorgesetzte;

seiner Auffassung nach waren auch Strafbefehle fristgebunden, weil das

Bezirksgericht einmal eine zu lange Bearbeitungszeit gerügt hatte. Allerdings

muss er sich vorhalten lassen, dass er sich von Anfang an weigerte, an den

bisherigen Arbeitsort zurückzukehren, ohne sich überhaupt auf Gespräche über

die Rahmenbedingungen der fraglichen Stelle einzulassen. Nachdem die direkte

Vorgesetzte eine entsprechende Ausgestaltung der Arbeitsstelle zugesichert

hatte und die Wiedereingliederung zusätzlich durch ein Case-Management

begleitet werden sollte, erschien eine Wiederaufnahme der Arbeit unter den vom

Vertrauensarzt definierten Bedingungen nicht von Anfang an unzumutbar.

5.3.3

Nicht nachvollziehbar ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers im

Zusammenhang mit dem Case-Management. Dieses hätte gerade dazu dienen sollen,

seinen Wiedereinstieg zu begleiten, was er durch seine Weigerungshaltung

vereitelte. Seine im Rahmen der Befragung angeführten Gründe sind

widersprüchlich. So machte er einerseits geltend, er nehme bei Anrufenden mit

ihm unbekannter Nummer nie ab, behauptete aber anderseits, er habe bei der

ersten Kontaktaufnahme nicht gewusst, dass es sich bei der Anrufenden um die

Case-Managerin gehandelt habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, behauptete

er neu, er habe am fraglichen Tag den Anruf eines Handwerkers erwartet. Auch

seine Erklärung, er schaue nie im Internet nach, wem eine ihm unbekannte Nummer

gehöre, weil er sonst nur noch mit der Suche nach Nummern im Internet

beschäftigt sei, überzeugt nicht. Selbst wenn sodann der erste telefonische

Kontakt mit der Case-Managerin unter anderem deshalb unglücklich verlaufen ist,

weil diese zufällig den gleichen Nachnamen wie der Arzt des Beschwerdeführers

hat, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht zu erklären, weshalb er sich in

der Folge nicht mehr bei der Case-Managerin meldete und auch auf deren

Kontaktversuche im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg nicht reagierte.

5.3.4

Die an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom

29. und 30. April 2019 waren tatsächlich in unnötig scharfem Ton

gehalten und trugen den berechtigten Bedenken des Beschwerdeführers nicht

hinreichend Rechnung. Die darin enthaltenen Hinweise auf mögliche

personalrechtliche Konsequenzen, sollte er die Mitwirkung an den Abklärungen

für den Wiedereinstieg am bisherigen Arbeitsort weiterhin verweigern, sind

indes nicht als unzulässige Druckausübung zu qualifizieren, zumal dem

Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht direkt die fristlose

Kündigung angedroht, sondern nur die Bandbreite möglicher Sanktionen aufgezeigt

wurde, deren schwerste die fristlose Kündigung wäre. Die Darstellung des

Beschwerdeführers, er sei mit seiner Kündigung einer unmittelbar drohenden

fristlosen Kündigung durch den Beschwerdegegner zuvorgekommen, trifft nicht zu.

5.3.5

Schliesslich erweist sich auch die Weiterleitung des Verlaufsberichts an

den Vertrauensarzt zur Stellungnahme und die Stellung zusätzlicher Fragen entgegen

dem Beschwerdeführer nicht als unzulässig. Zwischen dem vom Beschwerdeführer

eingereichten Verlaufsbericht und den dem Beschwerdegegner bekannten

Schlussfolgerungen des Vertrauensarztes ergaben sich Widersprüche, die sich auf

diese Weise hätten klären lassen. Sowohl die Bitte um Stellungnahme als auch

die ergänzenden Fragen dienten der Klärung offener Fragen im Rahmen des

bestehenden Gutachtenauftrags bzw. der bereits stattgefundenen Begutachtung und

waren damit zulässig. Entgegen dem Beschwerdeführer war der Beschwerdegegner

sodann auch nicht verpflichtet, ihm zu diesen Präzisierungsfragen vorgängig das

rechtliche Gehör zu gewähren.

5.3.6

Insgesamt hat der Beschwerdegegner mit der Aufforderung an den

Beschwerdeführer, im Rahmen der geschaffenen Rahmenbedingungen die Arbeit am

6. Mai 2019 wieder aufzunehmen, die Fürsorgepflicht nicht verletzt.

Insbesondere bestand im Zeitpunkt der Kündigung durch den Beschwerdeführer

keine Situation, in welcher ihm objektiv betrachtet nur noch dieser Schritt

blieb, um seine Gesundheit zu schützen.

5.4 Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Statthalterin habe dem Regierungsrat

seine Entlassung bereits beantragt, bevor er selber gekündigt habe.

Diesbezüglich dürfte indes ein Missverständnis vorliegen: Die Statthalterin

hatte dem Regierungsrat einzig beantragt, den Beschwerdeführer aus der Funktion

eines Stellvertreters der Statthalterin zu entlassen, was angesichts der aus

medizinischer Sicht angezeigten Entlastung des Beschwerdeführers folgerichtig

war (und die Vorgesetzte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. April 2019

auch mitgeteilt hatte). Daraus lässt sich indes nicht ableiten, die

Statthalterin habe auch das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

auflösen wollen.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner weder im

Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch im

Zusammenhang mit der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen

Arbeitsort die personalrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Weil es damit

bereits an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit fehlt, brauchen die

weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht mehr geprüft zu werden.

Eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinn von § 11 HaftungsG liegt ebenfalls nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen

Anspruch auf eine Genugtuung hat.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 6.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 16'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 16'745.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.