VB.2022.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00288
19. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24035)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00288
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2007 geborene dominikanisch-französische
Doppelbürgerin B reiste am 12. August 2020 zusammen mit ihrem zwei Jahre
älteren Bruder in die Schweiz ein, wo die beiden am 13./14. September 2020
bei der 1994 geborenen und ebenfalls aus der Dominikanischen Republik
stammenden Schweizer Bürgerin A Wohnsitz nahmen. Ein in der Folge für die
beiden Kinder gestelltes Gesuch um Bewilligung des dauerhaften Verbleibs als
Pflegekinder von A wies das Migrationsamt am 15. Juli 2021 ab, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. August 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 29. März 2022 ab. Zugleich wurde den beiden
Kindern, nicht aber A, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
III.
Während das Gesuch für das ältere Kind nicht
aufrechterhalten wurde, liessen A und B dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde
vom 16. Mai 2022 beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid
(betreffend Letztgenannte) aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für B
gutzuheissen. Weiter wurde eine Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2022 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann setzte es den beiden
Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres prekären Aufenthalts bzw. ihrer Schulden
bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an,
zog die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das
rechtliche Gehör.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 liessen die
Beschwerdeführerinnen nachträglich um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchen und ein Schreiben des Klassenlehrers von B nachreichen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2022 nahm das
Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und
verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines solchen. Zugleich setzte es den
Beschwerdeführerinnen Frist zur Belegung ihrer aktuellen finanziellen Situation
und ihrer Wohnsituation.
In der Folge wurde ein Polizeirapport nachgereicht,
welcher die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch den Bruder der
Beschwerdeführerin 2 zum Gegenstand hatte.
Mit Eingabe vom 16. August 2022 liessen die
Beschwerdeführerinnen Lohnabrechnungen, einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug (inklusive Verlustscheinregisterauszug) und ihren
Mietvertrag nachreichen, während sie eine spätere Nachsendung von
Steuerunterlagen in Aussicht stellten.
Nach telefonischer Aufforderung reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 26. September
2022.
seine Kostennote ein. Sodann gab er bekannt, bislang noch keine
schriftliche Auskunft der zuständigen Ausgleichskassen betreffend das hängige
Verfahren betreffend Zusprechung einer französischen Waisenrente erhalten zu
haben, eine solche jedoch nach Erhalt nachzureichen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Beim Nachzug von nicht erwerbstätigen Pflegekindern
mit EU-Staatsangehörigkeit durch Schweizer oder Drittstaatsangehörige müssen
gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA genügend
finanzielle Mittel vorhanden sein, sodass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen
Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Die
finanziellen Mittel können dabei grundsätzlich auch von Drittpersonen stammen
(BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; BGE 142 II 35 E. 5.1). Die für
den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP,
vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP)
nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Sodann wird beim Familiennachzug eine angemessene bzw. bedarfsgerechte Wohnung
vorausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. auch die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 7.2.1), was auch bei der
Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. VGr, 22. August 2018,
VB.2018.00405, E. 5.7). Überdies müssen die Voraussetzungen von Art. 6
der Pflegekindverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO) erfüllt sein, dass
heisst, es muss ein wichtiger Grund für die Aufnahme des ausländischen Kindes
vorliegen, es muss eine nach dem Herkunftsland des Kindes gültige schriftliche
Einverständniserklärung vorliegen, in welcher der Zweck der Fremdplatzierung in
der Schweiz dargelegt wurde und die Pflegeeltern müssen sich schriftlich und
ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses zum Unterhalt des
Kindes in der Schweiz verpflichten.
Weiter kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
AIG und Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und über die
Integration vom 24. Oktober 2007 (VZAE) von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu ermöglichen, sofern
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
2.2
Die
Beschwerdeführerin 2 kann sich als französische Staatsangehörige
grundsätzlich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf erwerbslosen
Aufenthalt in der Schweiz berufen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24
Anhang I FZA und Art. 6 PAVO erfüllt sind.
2.3
Die
Beschwerdeführerin 1 verpflichtete sich am 17. Dezember 2020 im Sinn
von Art. 6 Abs. 3 PAVO dazu, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses
für den Unterhalt der Beschwerdeführerin 2 aufzukommen. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin 1 am 11. Februar 2021 nach entsprechenden
Abklärungen zu den Wohn- und Betreuungsverhältnissen von der Fachstelle
Pflegekinder der Stadt E die Bewilligung zur Aufnahme der
Beschwerdeführerin 2 als Pflegekind erteilt. Da diese Bewilligung im Sinn
von Art. 8 Abs. 4 PAVO unter dem Vorbehalt steht, dass dem Pflegekind
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, sind nachfolgend die ausländer- bzw.
freizügigkeitsrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen zu prüfen.
2.4
Die
Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend Beschwerdeführerin) lebt seit Januar
2022.
zusammen mit ihrer Mutter (D) und der Beschwerdeführerin 2 in einer
Dreieinhalbzimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag für die Nutzung durch
maximal vier Personen vorgesehen ist. Der vor Vorinstanz noch als Partei
aufgetretene Bruder der Beschwerdeführerin 2 soll per Ende Juni 2022 aus
der Wohnung ausgezogen sein (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom
16.
August 2022, wobei der Bruder dort fälschlicherweise noch als
"Daniel" bezeichnet wurde). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen der
verwaltungsgerichtlichen Auflage, die Wohnungsgrösse in m2 und
Beilage eines Grundrissplanes näher darzulegen, nicht nachgekommen sind, lässt
sich aus den Angaben im Mietvertrag schliessen, dass die derzeitige Wohnung
bedarfsgerecht ist.
2.5
Geht man
davon aus, dass die beiden Beschwerdeführerinnen keine
Unterstützungsgemeinschaft mit der ebenfalls in der Wohnung wohnhaften Mutter
der Beschwerdeführerin 1 bilden, weisen diese zu zweit gemäss
SKOS-Richtlinien und Aktenlage einen monatlichen Existenzbedarf von mindestens Fr. 3'499.-
auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine zweiköpfige Familie von Fr. 1'539.-,
ihren in den Akten belegten Wohnungskostenanteil von Fr. 1'250.- (2/3 von Fr. 1'875.-),
den Kosten für die medizinische Grundversorgung von rund Fr. 550.-,
situationsbedingten Leistungen (Haftpflicht- und Hausratsversicherungen,
pauschal Fr. 60.-) sowie einer allfälligen Integrationszulage von Fr. 100.-
bis 300.-. Ob letztere – insbesondere auch mit Blick auf die Sicherstellung des
Integrationserfolgs – miteinzubeziehen ist, ist strittig (vgl. den
entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August 2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f.
sowie die gegenteilige Ansicht in VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3,
je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die aktuellen Richtlinien und
Berechnungsbeispiele der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und
Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz),
weshalb von einem monatlichen Lebensbedarf vom mindestens (rund) Fr. 3'400.-
auszugehen ist. Bei Annahme einer Unterstützungsgemeinschaft mit der Mutter der
Beschwerdeführerin 1 würde der Existenzbedarf der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 etwas tiefer ausfallen, bei Einbezug einer
allfälligen Integrationszulage etwas höher.
2.6
Zur
Finanzierung dieses Existenzbedarfs steht den Beschwerdeführerinnen gemäss
eingereichten Arbeitsverträgen und eigenen Angaben derzeit ein monatlicher
Nettolohn von ebenfalls rund Fr. 3'400.- zur Verfügung. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 29. Juni 2022 musste die
Beschwerdeführerin 1 wiederholt betrieben werden und liegen insgesamt 34
offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'429.05 gegen
sie vor, darunter zwei Verlustscheine, welche erst nach ihrer Aufstockung des
Arbeitspensums ausgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin 1 war damit bis
in die jüngste Vergangenheit nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich
und ihr Pflegekind ohne weitere Verschuldung zu bestreiten. Jedoch ist zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen, dass im derzeitigen Nettolohn auch ein monatlicher
Verpflegungsabzug von rund Fr. 200.- enthalten ist, welcher in die
Bedarfsberechnung miteinzubeziehen ist. Selbst unter Einbezug einer allfälligen
Integrationszulage reichen die Mittel der Beschwerdeführerinnen damit derzeit
grundsätzlich aus, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem ergeben sich
aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerinnen derzeit wieder
Sozialhilfe beziehen oder beantragt haben. Weiter hat die
Beschwerdeführerin 2 nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
möglicherweise Anspruch auf eine vom französischen Staat auszurichtende
Waisenrente. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen
sind damit zwar äusserst knapp, letztlich aber ausreichend, um ihren
Existenzbedarf ohne weitere Verschuldung zu finanzieren, zumal der Bruder der
Beschwerdeführerin 2 inzwischen ausgezogen ist.
2.7
Damit sind
sowohl die Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA als auch die von Art. 6
PAVO erfüllt und es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin 2 auch
eine Rückkehr in ihr Herkunftsland oder eine Ausreise nach Frankreich zumutbar
wäre bzw. dort Betreuungsalternativen bestehen. Sodann kann aufgrund der
vormundschaftlich bewilligten Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 als
Pflegekind davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt der
Beschwerdeführerin 2 zumindest nicht im Widerspruch zum Kindswohl steht,
wenngleich allenfalls auch andere adäquate Betreuungsmöglichkeiten bestanden
hätten. Insbesondere spielt es im Anwendungsbereich des FZA auch keine Rolle,
ob migrationsbezogene Überlegungen ausschlaggebend für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2
waren, solange deren Nachzug dem Kindswohl und den Vorgaben des FZA und der
PAVO entspricht und nicht rechtsmissbräuchlich erscheint.
Damit verfügt die Beschwerdeführerin 2 über einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch und ihre Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen. Ausgangsgemäss ist das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Sodann unterliegt die vorliegend zu beurteilende
Bewilligungserteilung nicht dem Zustimmungsverfahren gemäss der Verordnung des
EJPD über das ausländische Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
(ZV-EJPD).
Die angekündigten Unterlagen betreffend die allfällige
Zusprechung einer französischen Waisenrente sind nach Ausgeführtem nicht mehr
entscheiderheblich, weshalb deren allfällige Nachreichung nicht abgewartet
werden muss.
3.
3.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle
aufzuerlegen und diese kann zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch
unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im
Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen
Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im
Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17
N. 25 ff.).
3.2
Die
Beschwerdeführerinnen vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein
regelmässiges existenzsicherndes Einkommen zu belegen, während sich die
Einkommenssituation der Beschwerdeführerin 1 vor Vorinstanz noch bedeutend
schlechter darstellte. Vor Vorinstanz wurde überdies auch um den Nachzug des
Bruders der Beschwerdeführerin 2 ersucht, wofür die finanziellen Mittel
nicht ausgereicht hätten. Zudem bewohnten die Beschwerdeführenden bis Januar
2022.
eine für das Zusammenleben nicht geeignete 2-Zimmer-Wohnung und wurde ein
Mietvertrag für eine bedarfsgerechte bzw. angemessene 3½-Zimmer-Wohnung sowie
eine Bestätigung für die vollständige Loslösung von der Sozialhilfe erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht. Der begehrte
freizügigkeitsrechtliche Nachzug des Pflegekindes wurde damit erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewilligungsfähig, während die
entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurden. Es
rechtfertigt sich deshalb nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
neu zu regeln. Hingegen ist den Beschwerdeführerinnen eine angemessene
Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen, wobei
grundsätzlich keine höhere Entschädigung zuzusprechen ist, als in der
Kostennote vom 26. September 2022 von ihrem Rechtsvertreter geltend
gemacht wurde.
4.
4.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren.
4.2
Die
Beschwerdeführerinnen begründeten in ihrer Beschwerdeschrift nicht
substanziiert, inwiefern die vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen
Rechtspflege rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Ebenso wurden hierzu innerhalb
der Beschwerdefrist konkrete Anträge gestellt, weshalb unter Verweis auf die
vorinstanzlichen Erwägungen kein Anlass besteht, diese neu zu regeln. Ansonsten
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem der für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren geltend gemachte Vertretungsaufwand bereits
durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheint und den
Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt wurden.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführerinnen einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Die migrationsamtliche Verfügung vom 15. Juli 2021 und
Dispositiv-Ziffer I des Entscheids Nr. 2021.0578 der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion vom 29. März 2022 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. …
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.