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Entscheid

VB.2022.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00290

10. November 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24094)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00290

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz in Kloten bezweckt unter anderem

die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Gastronomiegewerbe sowie die

Vermietung von Gewerberäumen, Studios und Appartements.

Am 18. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die

Finanzdirektion des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der

2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.

Namentlich beantragte sie die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in

Höhe von Fr. 200'000.- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 50'000.-.

Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die A GmbH erhob am 12. April 2021 Rekurs gegen

die Verfügung der Finanzdirektion. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies

den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2022 ab und auferlegte der A GmbH

die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'664.-

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 16. Mai 2022 erhob die A GmbH Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekurskosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen.

Der Regierungsrat beantragte mit Schreiben vom

24.

Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde; die Finanzdirektion verzichtete

am 30. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom

30.

September 2022 stellte die Finanzdirektion ein Gesuch um Sistierung

des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit

Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion

betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin wendet sich nur gegen die Auferlegung der Rekurskosten

gemäss Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids.

2.

2.1

Nach

§ 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte

tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip

[§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person

durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches

Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher

hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2

VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese

Normen nach Billigkeitserwägungen verteilen. Das Unterliegerprinzip bildet die

Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur

Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung

über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41 ff.; VGr,

16.

Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).

2.2

Die Höhe

der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung

(§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB, LS 682)

betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren

Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr

nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Bei der Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen

weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu

stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen

(Plüss, § 13 N. 25; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018,

E. 3 Abs. 1). Die Bemessung der

Ausfertigungs- bzw. Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten

Vorgaben von § 7 GebO VB.

3.

3.1

Die

Vorinstanz wandte das Unterliegerprinzip an und auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin.

Eine Verteilung der Kosten nach dem Verursacher- oder Billigkeitsprinzip

hätte sich etwa aufgedrängt, wenn der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt oder das Gesuch mit einer unzutreffenden Begründung

abgewiesen hätte (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 4.2).

Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Beschwerdegegner hat das Gesuch der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2021 mit der Begründung

abgewiesen, ihr Umsatzrückgang betrage weniger als 40 %. Obschon die

Begründung knapp ausfällt, nannte der Beschwerdegegner in der Verfügung die

wesentlichen Überlegungen, von welchen er sich hat leiten lassen. Entsprechend

ermöglichte die Begründung auch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Der

Beschwerdegegner vertiefte seine Argumentation in seiner Replik vom

27.

Mai 2021, hielt aber an seinem Entscheid sowie an dessen Begründung

fest. Die Vorinstanz schützte den Entscheid des Beschwerdegegners im Ergebnis

und bestätigte auch dessen Begründung.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Rekursverfahrens nicht durch eine

Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht und auch sonst sind keine

Gründe ersichtlich, die eine Kostenverlegung nach dem Verursacher- oder dem

Billigkeitsprinzip erfordert hätten. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz

ist daher nicht zu beanstanden.

3.2

Die Höhe

der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- in

der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB

vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine

materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,

inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der

Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenhöhe ist daher

nicht zu beanstanden.

3.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Der Beschwerdegegner hat durch sein Sistierungsgesuch vom

30.

September 2022 unnötigen Aufwand verursacht. Die Kosten des

vorliegenden Verfahrens sind daher dem Beschwerdegegner und der unterliegenden Beschwerdeführerin

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13

N. 56).

5.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der

Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die

Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die

Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.