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Entscheid

VB.2022.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00291

13. September 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23959)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00291

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. C,

beide vertreten

durch B, Fürsprecher,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Opfikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausschluss

vom Präsenzunterricht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A besuchte im Schuljahr 2020/2021 eine 6. Klasse im

Schulhaus D der Schule Opfikon. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das

Volksschulamt des Kantons Zürich den Eltern von Schülerinnen und Schülern des

genannten Schulhauses mit, dass dort "mehrere Fälle von Infektionen mit

dem Coronavirus aufgetreten" seien, weshalb ein "Coronatest für alle

Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeitenden der Schule" durchgeführt

werde. Die Angeschriebenen wurden ausserdem darauf hingewiesen, dass, wenn sie ihr

Kind nicht testen lassen wollten, von dessen Ansteckung mit dem Virus

ausgegangen werden müsse und "als Ersatzmassnahme" ein temporärer

Ausschluss vom Präsenzunterricht und von der schulischen Betreuung angeordnet würde.

Da sich A weigerte, an dem angekündigten Ausbruchstest

teilzunehmen, wurde sie ab dem 9. April 2021 für zehn Tage vom

Präsenzunterricht, der Tagesbetreuung und sämtlichen weiteren schulischen

Präsenzveranstaltungen ausgeschlossen. Hierauf gelangte ihr Vater, C, am

15. April 2021 an die Schule Opfikon und verlangte insbesondere, dass

seiner Tochter "– auch ohne entsprechende Testung – der

verfassungsrechtlich garantierte, freie Zugang zu sämtlichen

Bildungseinrichtungen gewährt" werde. Am 5. Mai 2021 wandte sich C

abermals an die Schule Opfikon und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 schloss der Präsident

der Schulpflege Opfikon A daraufhin (rückwirkend) ab 9. April 2021 für

zehn Tage von sämtlichen Präsenzveranstaltungen der Schule Opfikon aus.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A, (gesetzlich) vertreten durch C, dieser wiederum vertreten durch

Fürsprecher B, am 3. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Bülach erheben,

welcher auf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. August 2021 nicht

eintrat, weil A nicht selbständig Rekurs erheben und sich im Rekursverfahren

auch nicht (allein) durch ihren Vater vertreten lassen könne.

Mit Urteil vom 11. November 2021 hob das

Verwaltungsgericht diesen Beschluss auf Beschwerde von A und C hin auf und wies

die Angelegenheit zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurück (VB.2021.00611).

B. Am

13.

April 2022 beschloss der Bezirksrat Bülach die Abweisung des Rekurses;

die Rekurskosten auferlegte er A und C je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen

zu.

III.

Am 13. Mai 2022 liessen A und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 13. April 2022 aufzuheben,

eventualiter der Entscheid zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. Der

Bezirksrat Bülach verwies am 24. Mai 2022 auf die Rekursbegründung und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Schulpflege Opfikon verzichtete

am 31. Mai 2022 auf Beschwerdebeantwortung und verwies zur Begründung auf

ihre Stellungnahmen im Rekursverfahren.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend

Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich zu bejahen

(vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611, E. 3). Nachdem sich die

Frage der Rechtmässigkeit eines temporären Ausschlusses vom Präsenzunterricht

infolge der Weigerung, sich im Rahmen einer umfassenden Ausbruchstestung auf

das Coronavirus testen zu lassen, wieder stellen kann und eine rechtzeitige

Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, kann ausnahmsweise auf das

Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. BGr,

21.

Februar 2022, 2C_115/2021, E. 1.3.3, und 8. Juli 2021,

2C_941/2020, E. 1.2 [in BGE 147 I 450 nicht publizierte Erwägung]).

Nicht einzutreten ist auf

die Beschwerde allerdings insoweit, als sich die Beschwerdeführenden damit

(erneut) gegen den Rekursentscheid vom 11. August 2021 wenden und eine

Rechtsverweigerung und eine Amtspflichtverletzung rügen, hob das

Verwaltungsgericht den betreffenden Entscheid doch mit Urteil vom 11. November

2021.

auf und erwächst den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil mehr.

1.3

Da die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der vorerwähnten

Einschränkung einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beanstanden zunächst in prozessualer

Hinsicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden

sei, indem ihnen die Beschwerdegegnerin vor Anordnung des strittigen

Schulausschlusses nicht ausreichend Gelegenheit zur Äusserung gegeben habe und

die Vorinstanz auf ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ernsthaft eingegangen

sei. Dem lässt sich nicht folgen. So setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit

der beschwerdeführerischen Rüge der Gehörsverletzung durch die

Beschwerdegegnerin auseinander und weist sie diesbezüglich im Rekursentscheid

zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls vor Erlass der

Ausgangsverfügung ihren Standpunkt im Rahmen einer schriftlichen, ausführlich

Dispositiv

begründeten Eingabe darzulegen vermochten. Die Beschwerde erweist sich demnach

in diesem Punkt als unbegründet (vgl. zur Begründungspflicht auch BGE 143 III 65 E. 5.2; ferner zur Anhörung der betroffenen Personen vor Anordnung

eines Schulausschlusses BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 4).

3.

3.1 Der

strittige Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht während zehn

Tagen tangierte unstreitig deren Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19

BV (vgl. ausführlich VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680,

E. 4.1 f., sowie bereits VGr, 11. November 2021, VB.2021.00611,

E. 3.1).

Art. 6 BV über die individuelle und gesellschaftliche

Verantwortung, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführenden ebenfalls

berufen, richtet sich dagegen primär an den Gesetzgeber und vermittelt den

Erstgenannten keinen justiziablen Anspruch auf Selbstbestimmung in

Schulbelangen (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 BV; Thomas Gächter/Stephanie

Renold-Barch, Basler Kommentar, 2015, Art. 6 BV N. 8 f.).

3.2 Zu prüfen

bleibt, ob die mit dem temporären Schulausschluss einhergehende Einschränkung

von Art. 19 BV unter den vorliegenden Umständen zulässig war.

Bei Grundrechten, die wie das Recht auf Grundschulunterricht Ansprüche

auf positive Leistungen des Staates begründen, nennt die Rechtsordnung – anstelle

der bei den Freiheitsrechten üblichen Schranken – die Voraussetzungen, unter

denen das Recht ausgeübt werden kann. Die Zulässigkeit von allfälligen durch

den Gesetzgeber erlassenen einschränkenden Konkretisierungen (zum Beispiel der

Möglichkeit eines disziplinarischen, aber auch eines gesundheitspolizeilichen

Schulausschlusses) sind deshalb nach Auffassung des Bundesgerichts daran zu

messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu

vereinbaren sind. Bei der Bestimmung dieses Gehalts können nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in sinngemässer (Teil-)Anwendung von

Art. 36 BV die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), des

überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses (Abs. 2) sowie der

Verhältnismässigkeit (Abs. 3) herangezogen werden, wobei der Kernbereich

des Verfassungsanspruchs in jedem Fall gewahrt bleiben muss bzw. das soziale

Grundrecht nicht seines Gehalts beraubt werden darf (vgl. BGE 144 I 1

E. 2.3, 131 I 166, 129 I 12 E. 6 ff.).

3.3 Nach dem

Erfordernis des Rechtssatzes muss sich staatliches Handeln auf eine

generell-abstrakte Norm stützen können, die genügend bestimmt ist. Bei Grundrechtseingriffen

bestehen dabei höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der gesetzlichen

Grundlage: Die Bestimmung muss umso klarer sein, je schwerer ein Eingriff in

Grundrechte wiegt (vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1).

3.3.1

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. November 2021 in

einem ähnlich gelagerten Fall erwogen hat, bildet Art. 38 Abs. 1 des

Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) eine

hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anordnung des temporären

Schulausschlusses eines Kindes, bei dem zumindest der Verdacht besteht, es

könne sich mit Covid-19 angesteckt haben (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680,

E. 5.2.1 ff. mit Hinweisen; siehe auch BGE 148 I 89 E. 3.4

mit Hinweisen; BGr, 22. September 2021, 2C_369/2021, E. 5.2, und

8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.2).

Von einem solchen

Ansteckungsverdacht durfte bei der Beschwerdeführerin ausgegangen werden,

nachdem in dem von ihr besuchten Schulhaus Ende März/Anfang April 2021 innert

zehn Tagen mehr als vier Sars-CoV-2-Infektionen bei Kindern in drei Klassen

sowie vier Sars-CoV-2-Infektionen bei Lehr- und Betreuungspersonen registriert

worden waren und sie sich in der Folge weigerte, an der Ausbruchstestung

teilzunehmen, welche gerade bezweckte, den aufgrund des Infektionsgeschehens

aufgekommenen Anfangsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten)

Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen auszuräumen (vgl. Botschaft

Epidemiengesetz, S. 452, wonach eine Person bereits dann

ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist, wenn bei ihr

gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist).

3.3.2

Damit ist dem Erfordernis des Rechtssatzes Genüge getan. Mit der

Beschwerdegegnerin schritt sodann auch die (innerkantonal) zuständige Instanz

zur Anordnung des temporären Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom

Präsenzunterricht (§ 22 Abs. 2 die kantonale Vollzugsverordnung zur

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 [LS 818.11]).

3.4 Die

strittige Massnahme bezweckte, die Gesundheit der (anderen) Schülerinnen und

Schüler sowie sämtlicher an der betroffenen Schule tätigen Personen, unter denen

sich auch Risikopersonen hätten befinden können, zu schützen und die

Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen.

An Schulen der Primar- und der Sekundarstufe I wie der

Schuleinheit D dienten die Testung ansteckungsverdächtiger Kinder und der

temporäre Ausschluss kranker oder krankheitsverdächtiger Kinder darüber hinaus

aber auch dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des

normalen bzw. geordneten Schulbetriebs und damit dem Anspruch auf

Grundschulunterricht (Art. 19 BV) der anderen Kinder. So galt es wenn

immer möglich zu vermeiden, dass eine gesamte Klasse in Quarantäne geschickt

oder gar eine Schulschliessung erfolgen musste.

Sowohl bei der Gesundheit als auch der Bildung bzw. dem

ausreichenden Grundschulunterricht handelt es sich um zentrale Schutzgüter.

3.5 Massnahmen

sind verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet

und erforderlich sind und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere

der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen; erforderlich ist eine

vernünftige Zweck-Mittel-Relation (statt vieler BGE 143 I 147 E. 3.1,

132 I 49 E. 7.2; ferner BGE 144 I 126 E. 8 mit Hinweisen, wonach

es für die Eignung einer Massnahme genüge, dass diese mit Blick auf den

angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermöge und nicht gänzlich daran

vorbeiziele).

Bei den im Gefolge der Coronakrise angeordneten Massnahmen

muss in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, wie hoch Schwere und

Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die

angeordneten Massnahmen geeignet sind, um die Verbreitung zu verhindern, und

wie die Relation der negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der

angeordneten Massnahmen ist (BGE 147 I 450 E. 3.2.4). Bei neu auftretenden

Infektionskrankheiten besteht dabei typischerweise eine hohe Unsicherheit über

Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden

Massnahmen können daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt

werden, sondern müssen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel

unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden, was einen gewissen Spielraum

der zuständigen Behörden voraussetzt. Jedenfalls wenn es um möglicherweise

gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen

werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn

eine erhebliche Plausibilität besteht (zum Ganzen BGE 148 I 89

E. 5.2 ff.,147 I 450 E. 3.2.6).

3.5.1

Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von

Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung

zwischenmenschlicher Kontakte die Übertragung des Virus und damit auch die

durch Virenübertragung verursachten Infektionen zu reduzieren vermag (vgl. BGE 148 I 33 E. 7.5, 147 I 450 E. 3.3.1). Dies hat auch für Schulen und

die dort zustande kommenden Kontakte bzw. die weiteren Kontakte von

Schulkindern zu gelten (BGE 148 I 89 E. 6.2 E. 6.5 und E. 7).

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der

konsequente Ausschluss vom Präsenzunterricht von positiv auf Covid-19

getesteten Personen sowie solchen, welche sich trotz möglichem engem Kontakt

mit einer infizierten Person der Ausbruchstestung verweigern und bei denen

insofern der Ansteckungsverdacht nicht ausgeräumt werden kann, grundsätzlich

dazu beiträgt, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu begrenzen (zum Ganzen

VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680, E. 5.4.1).

3.5.2

Was die Gefährdungslage im massgeblichen Zeitraum anbelangt, ist den

Beschwerdeführenden zwar darin beizupflichten, dass die Zahl der gemeldeten SARS-CoV-2-Infektionen

im März 2021 deutlich tiefer war als bei Aufhebung der besonderen Lage nach

Art. 6 EpG im Folgejahr und gesunde Kinder und Jugendliche gemeinhin nicht

zu den hauptsächlichen Risikogruppen für eine schwere Covid-19-Erkrankung

gehören; anders als etwa die saisonale Grippe hatte die Infektionskrankheit bis

zum April 2021 allerdings nicht nur zu einer höheren Sterblichkeit in der

Schweiz geführt, sondern auch zu einer zeitweisen Überlastung der Krankenhäuser

und damit zu möglichen Einschränkungen bei der Behandlung anderer Erkrankungen.

Auch hatten schon ganze Klassen in Quarantäne versetzt werden müssen (vgl. BGr,

8. Juli 2021, 2C_941/2020, E. 3.2.3 und E. 3.3.4, und

8. Juli 2021, 2C_793/2020, E. 5.2, auch zum Folgenden; Kaspar Staub

et al., Pandemic excess mortality in Spain, Sweden, and Switzerland during the

COVID-19 pandemic in 2020 was at its highest since 1918, medRxiv 21261825v1, Zürich,

August 2021; Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Verfügung

"Volksschulen. Vorgaben Schutzkonzepte; Lockerung sowie Verlängerung der

Massnahmen" vom 9. März 2021). Im Frühjahr 2021 bestanden zudem

verschiedene Unsicherheiten betreffend neu auftretende Virusmutationen. Unklar

war insbesondere, ob diese ansteckender und auch für Kinder gefährlicher sein

könnten (BGE 148 I 89 E. 7 und E. 7.3 mit Hinweisen). Demgegenüber

zirkulierte im Frühling 2022 die schwächere Omikron-Variante des Virus und war

die Mehrheit der Bevölkerung bereits dreifach geimpft oder aber genesen,

wodurch das Risiko schwerer Erkrankungen deutlich gesenkt war.

Insofern durften der kantonsärztliche Dienst und die

Beschwerdegegnerin bei Anordnung der strittigen Massnahme von einer drohenden

Ausbreitung einer gefährlichen Krankheit innerhalb der Gesamtgesellschaft

ausgehen, auch wenn die Risikoabschätzung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet

war. Zu weit geht insbesondere die Auffassung der Beschwerde-führenden, die

Beschwerdegegnerin hätte kritische Stimmen aus der Wissenschaft stärker

berücksichtigen und die Einschätzung der Lage durch den Bund bzw. die von diesem

eingesetzte Taskforce hinterfragen müssen, wurden damals doch zahlreiche

Studien publiziert, die sich teilweise widersprachen, deren wissenschaftliche

Seriosität nicht hinreichend feststand und die auch laufend wieder durch

weitere Erkenntnisse überholt wurden (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.3.4).

3.5.3

Dies rechtfertigte es, im betrachteten Zeitpunkt auch weitergehende

Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie anzuordnen, wobei hier weder

dargetan noch ersichtlich ist, dass das angestrebte Ziel mit einer milderen

Massnahme hätte erreicht werden können.

Namentlich hätte der Gefahr der

weiteren Verbreitung des Coronavirus innerhalb des (Primar-)Schulhauses D nicht

mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten, weniger weitgehenden

Disziplinarmassnahmen oder blossen Distanz- oder Hygieneregeln begegnet werden

können. Auch die einseitige Belastung der besonders "vulnerablen

Gruppen" stellte – entgegen der Beschwerde – keine taugliche Alternative

dar, zumal eine eindeutige Zuordnung der Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt –

wie gesagt – nicht möglich war und diesen auch nicht einfach besondere Massnahmen

zu ihrem eigenen Schutz hätten auferlegt werden können, die sie umso härter getroffen

hätten.

Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der

Ausgangsverfügung vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse war sodann davon

auszugehen, dass die Ansteckungsfähigkeit (Kontagiosität) einer Person selbst bei

einer leichten bis moderaten Erkrankung erst zehn Tage nach Symptombeginn

deutlich zurückgeht. Entsprechend mussten sich Personen, die mit einer Person

engen Kontakt hatten, deren Ansteckung mit SARS-CoV-2 bestätigt oder

wahrscheinlich war und die symptomatisch war, auch während zehn Tagen in

Kontaktquarantäne begeben (zum Ganzen VGr, 25. November 2021,

VB.2021.00680, E. 5.4.2). Der gegenüber der Beschwerdeführerin

ausgesprochene Ausschluss vom Präsenz-unterricht während fünf Schultagen ist

demnach auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.5.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des temporären

Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Präsenzunterricht ist vorab

festzuhalten, dass es ihr bzw. ihren Eltern unbenommen gewesen wäre, diesen

abzuwenden. Sie hätte dafür bloss an dem (kostenlosen) Ausbruchstest an ihrer

Schule mitzumachen brauchen, was jedenfalls mit keinem massgeblichen Eingriff

in ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder in anderweitige

schutzwürdige Interessen verbunden gewesen wäre. So musste für eine Testung

einzig der Mund eine Minute lang mit einer Salzwasserlösung gespült (wie beim

Zähneputzen) und nachher in das Proberöhrchen gespuckt werden (vgl. auch

www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html

[zuletzt besucht am 3. August 2022]).

Der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom

Präsenzunterricht war schliesslich bloss befristet und mit der Abgabe von

Unterrichtsmaterialien und Aufgaben für die Erledigung zu Hause verbunden; er

war somit nicht geeignet, bei ihr einen unaufholbaren

Ausbildungsrückstand auf die anderen Lernenden zu generieren oder die

sozialen Kompetenzen des Mädchens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. auch BGE 129 I 12 E. 10.4). Ihr

Interesse, am Präsenzunterricht im Klassenverband teilzunehmen, vermochte daher

das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und insbesondere die Interessen

derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz

beschult werden wollten, nicht aufzuwiegen.

3.6 Demnach

erweist sich die mit dem temporären Ausschluss der Beschwerdeführerin vom

Präsenzunterricht verbundene Einschränkung ihres Anspruchs auf

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV als zulässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.