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Entscheid

VB.2022.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00292

10. November 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24107)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00292

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet

sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung

vom 4. März 2022 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich wegen Bedrohung und Beschimpfung von Personen in der

Vollzugseinrichtung mit Zelleneinschluss von drei Tagen, welcher vom 8. bis

10. März 2022 vollzogen wurde.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A mit Eingabe vom 8. März 2022 erhobenen Rekurs

wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung

vom 9. Mai 2022 ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

9.

Mai 2022. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2022 zog das

Verwaltungsgericht die Akten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er

vom Einzelrichter zu entscheiden.

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem

Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler

VGr, 18. November 2020, VB.2020.00211, E. 1.2.2). Soweit der Beschwerdeführer

um eine aufsichtsrechtliche "Kontrolle" des Gefängnisses C und des

Personals ersucht, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig

und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG

können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das

Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden

Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene und Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden – unter anderem Arrest als zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 Bst. d StGB). Die Kantone

erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, welches die

Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt

und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2002 (StJVG), wer Personen in der

Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als

Disziplinarsanktion kommt unter anderem Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu

14.

Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. h StJVG).

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (vgl. Plüss, § 7

N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu

orientieren (statt vieler VGr, 14. Januar 2022, VB.2021.00396,

E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung

werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2022, der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. März 2022 liege der Rapport des Betreuers B zum

fraglichen Vorfall vom 28. Februar 2022 zugrunde. Gemäss diesem habe der

Beschwerdeführer bei der täglichen Vitalkontrolle um 07:42 Uhr sehr gereizt gegenüber

dem diensthabenden Betreuer reagiert, da bei der Zellenöffnung seine Hausbriefe

zu Boden gefallen seien. Sehr fordernd und aggressiv habe der Beschwerdeführer

gesagt, dass seine Zellentüre geschlossen bleibe, da er vom Gruppenvollzug

ausgeschlossen sei; das Personal müsse den Abfall für ihn entsorgen. Die

Erklärungen, was der Ausschluss genau bedeute, habe der Beschwerdeführer

ignoriert; er sei gegenüber dem Betreuer weiterhin sehr aggressiv aufgetreten.

Nachdem der Beschwerdeführer den Abfall dann doch noch entsorgt habe, sei er

sehr ausfällig geworden und habe den Betreuer beschimpft und bedroht.

Namentlich habe der Beschwerdeführer den Betreuer mit den Worten "Fuck you

motherfucker" und "Hurensohn" beleidigt. Sodann habe er mit der

flachen Hand gestikuliert, als wolle er dem Betreuer ins Gesicht schlagen.

Zudem habe der Beschwerdeführer, nachdem der Betreuer trotz seines Gegendrucks

die Tür habe schliessen können, mit Händen und Füssen gegen die Türe geschlagen

bzw. getreten und seine Aussagen "Hurensohn, Motherfucker, Fuck you"

wiederholt. In seiner Anhörung vom 1. März 2022 sowie mit Rekurs – so die

Vorinstanz weiter – mache der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen

geltend, dass die Anschuldigungen unwahr seien und es keine Beweise für seine

Schuld gebe.

Sodann erwog die Vorinstanz, soweit der

Beschwerdeführer mit Rekurs pauschal auf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren

verweise, könne nicht darauf eingegangen werden, da Einwendungen gegen die

angefochtene Verfügung im konkreten Rekursverfahren vorzubringen seien. Die

Darstellung des Beschwerdegegners erscheine schlüssig und nachvollziehbar; es

gebe keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln. Insbesondere sei nicht

ersichtlich, weshalb der Betreuer falsche Angaben gemacht und den Beschwerdeführer

zu Unrecht hätte belasten sollen. Es reiche aus, wenn der Sachverhalt nach den

üblichen Umständen nachvollziehbar und plausibel erscheine, was hier ohne Weiteres

der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich verärgert gewesen, weil

bei der Zellenöffnung seine Korrespondenz zu Boden gefallen sei und er seinen

Abfall habe selber entsorgen müssen. Selbstredend vermöge dieser Ärger aber

Beschimpfungen und Bedrohungen nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei

auch vor und nach dem strittigen Vorfall mehrfach negativ bzw. aggressiv und

provokativ aufgefallen, wie sich aus seinem Führungsblatt ergebe, und nach dem

hier strittigen Vorfall seien an seiner Zellentüre Fussabdrücke sichtbar

gewesen. Aufgrund der Aktenlage erscheine plausibel und sei nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer bereits seit Tagen in gereizter Stimmung gewesen sei,

am 28. Februar 2022 in seiner Wut wegen der Korrespondenz und dem Abfall

Kraftausdrücke ausgeteilt habe und zu Drohbewegungen übergegangen sei. Der

Sachverhalt erweise sich insoweit als genügend erstellt. Die Aussagen

"Fuck you motherfucker" und "Hurensohn" seien nach der

allgemeinen Lebenserfahrung herablassend und beleidigend und als Beschimpfung

gemäss § 23b Abs. 2 lit a StJVG zu qualifizieren. Das Ausholen

mit der flachen Hand als Geste sei eine klare Drohgebärde, womit der

Beschwerdeführer auch den Disziplinartatbestand der Drohung nach § 23b Abs. 2 lit. a StJVG erfüllt habe. Die Disziplinierung, so die

Vorinstanz, sei daher zu Recht erfolgt.

Schliesslich erachtete die Vorinstanz die

verhängte Disziplinarmassnahme von drei Tagen Zelleneinschluss mit Blick auf

die vorliegenden Verfehlungen als gerechtfertigt und angemessen.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen. So macht er einzig geltend, am 28. Februar 2022

nicht den Betreuer B, sondern zwei andere Betreuer des Gefängnisses beschimpft

zu haben, wofür er bereits diszipliniert worden sei. Dass er dies zugebe,

zeige, dass er auch in Bezug auf die ihm vorliegend zur Last gelegte

Beschimpfung, die sich nicht ereignet habe, die Wahrheit sage. Aus dem

Eingeständnis anderer Verfehlungen kann der Beschwerdeführer indes nichts zu

seinen Gunsten ableiten, zumal solche – wie sie auch im Führungsblatt mehrfach

dokumentiert sind – auf einen generell schwierigen Umgang mit dem

Beschwerdeführer im Gefängnis C und ein dauerhaftes problematisches Verhalten

seinerseits schliessen lassen. Dies lässt die Schilderung des Vorfalls vom

28.

Februar 2022 durch den Betreuer bzw. den Beschwerdegegner eher noch

glaubhafter erscheinen. Jedenfalls ergeben sich weder aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder

sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer die

Beschimpfung (und Drohung) vom 28. Februar 2022 stets pauschal in Abrede

stellte und weiterhin stellt, macht die Beschreibungen im Rapport des Betreuers

nicht unglaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das damalige Gebaren

des Beschwerdeführers ist zweifellos als Beschimpfung und Drohung im Sinn von

§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu werten und liesse sich auch nicht

mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis

C rechtfertigen (vgl. vorn E. 1.2). Sodann kann die verhängte Sanktion

nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern

keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.4). Wurde der Rekurs

zu Recht abgewiesen, so ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegte (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens keine zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement.