VB.2022.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00293
21. Juli 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23867)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00293
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA
D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1955) verbüsst derzeit wegen
Betäubungsmitteldelikten eine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug in der
Justizvollzugsanstalt D. Am 16. September 2021 beantragte er die
Bewilligung eines unbegleiteten Beziehungsurlaubs mit seiner Ehefrau vom 16. Oktober
2021, 8.00 Uhr bis 17. Oktober 2021, 12.00 Uhr. Das Amt für Justizvollzug
und Wiedereingliederung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober
2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 1. November 2021 erhobenen
Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 28. März
2022.
ab. Sie auferlegte A zudem die Verfahrenskosten und wies dessen Gesuch um
unentgeltliche Verfahrensführung ab.
III.
A. Am 16. Mai
2022.
gelangte A gegen diesen Rekursentscheid mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des beantragten
Beziehungsurlaubs von 28 Stunden Dauer respektive die Feststellung, dass
das Urlaubsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Eventualiter sei die Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. März 2022 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte
er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Die Direktion
der Justiz und des Innern beantragte am 19. Mai 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung stellte am 2. Juni 2022 unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung den nämlichen Antrag.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug
betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Nachdem das Amt mit
Verfügung vom 7. Oktober 2021 ein Gesuch um einen konkret beantragten,
unbegleiteten Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau
behandelt und abgewiesen hatte, der wenige Wochen nach Gesuchseinreichung hätte
stattfinden sollen, war die Vorinstanz nicht gehalten, über die
Bewilligungsfähigkeit anderer Vollzugslockerungen wie namentlich eines
begleiteten Urlaubs zu befinden. Entsprechendes bildet auch nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.
2.1
Dem
Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was
darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck
festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus
besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine
Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das
mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September
2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
A, 2019, Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung
richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden
Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).
2.2
Anstaltsverlassungen
dürfen nicht nur aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert
die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr, 21. Januar
2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden
Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die
damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)
gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener
Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft,
im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung
vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien).
Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube
als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung.
Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und
dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der
künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege
oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und
rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen
Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; der
Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen
Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1
lit. a der Urlaubsrichtlinien).
2.3
Einer
eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund
einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung
weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den
Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre
Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen
Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in
die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs
das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel
verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1 lit. b
der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet,
jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung
eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig
erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2
der Urlaubsrichtlinien).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog unter
Wiedergabe entsprechender Vollzugsberichte, der Beschwerdeführer zeichne sich
seit 1979 durchgängig durch ein gutes Vollzugsverhalten aus, wobei sich aber
seit 2020 eine Verschlechterungstendenz bemerkbar zu machen scheine. Allerdings
erachtete sie das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich
von der Betäubungsmitteldelinquenz abgewandt habe und ein Rückfall
ausgeschlossen werden könne, als wenig glaubhaft, weil entsprechende Beteuerungen
seit 1979 dokumentiert sind. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, während des
offenen Vollzugs in der Strafanstalt C mittels seiner offensichtlich noch
bestehenden Kontakte um den Jahreswechsel 2018/2019 herum innert Kürze 998
Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % herbeizuschaffen und während
eines Beziehungsurlaubs der Übergabe beizuwohnen. Seine Ehefrau habe der
Beschwerdeführer erst anfangs 2021 geheiratet, die Beziehung dauere aber schon
länger an und dürfe als gefestigt bezeichnet werden; Rückfälle verhindere die
Beziehung indes nicht. Auch das Alter des mittlerweile 67-jährigen
Beschwerdeführers sage nichts über seine Rückfallgefahr aus, wie die
Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelinquenz vom 30. Mai 2011, 8. November
2017.
und 7. April 2020 zeigten. Selbst durch Androhung einschneidenster
Folgen habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten
lassen, habe ihm das Bezirksgericht Zürich doch im Urteil vom 7. Mai 2003
bei erneuter Delinquenz eine Sicherheitsverwahrung nach damaligem Recht
angedroht. Mit Blick auf die Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers
und der erfolglos gebliebenen aktenkundigen Therapien bejahte die Vorinstanz
eine Rückfallgefahr und verweigerte deshalb die Bewilligung eines unbegleiteten
Beziehungsurlaubs.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme
keine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr. Insbesondere bestehe keine
generelle Rückfallgefahr bei Urlauben; er habe nur ein einziges Mal während
eines Urlaubs delinquiert und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe zeige
eine starke spezialpräventive Wirkung. Angesichts seines Eheschlusses und der
damit einhergehenden Verpflichtungen gedenke er, inskünftig ein straffreies
Leben zu führen. Auch angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der
Aussicht, bald in Freiheit leben zu können, werde er auf weitere Delikte
verzichten, zumal er ansonsten mit einem Strafvollzug bis ans Lebensende
rechnen müsste. Um ihm Chancen für eine Bewährung einzuräumen und ihn auf eine
endgültige Entlassung vorzubereiten, seien die Lockerungen angezeigt.
3.3
Diese
Vorbringen vermögen die angefochtene Verfügung indessen mit Blick auf das der
Vollzugsbehörde zustehende Ermessen (vgl. BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4)
nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz zu Recht
berücksichtigte und im Einzelnen detailliert aufzeigte, versicherte der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 1979 wiederholt, sich von der
Betäubungsmitteldelinquenz abwenden zu wollen, was indessen nicht geschah.
Anhaltspunkte, dass die entsprechende Zusicherung nunmehr plötzlich glaubhaft
erscheinen sollte und nicht davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer
im Beziehungsurlaub wiederum delinquiert, sind nicht ersichtlich. Weder sein
Alter noch seine Beziehung haben ihn vom Begehen eines Betäubungsmitteldelikts
während eines Beziehungsurlaubs abgehalten. Zudem hat zwischenzeitlich auch
keine (therapeutische) Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden. Die
pauschale Kritik des Beschwerdeführers setzt sich mit den die
Vollzugsgeschichte berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid,
auf die in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden kann, nicht auseinander.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht keine
Alternativen wie die Anordnung einer Begleitung geprüft, verkennt er den Umfang
des Streitgegenstands (oben E. 1.2). Urlaub kann zudem nicht in pauschaler
Weise angeordnet werden, da jeder Urlaub für sich genommen zulässig sowie
begründet sein muss, was sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen
beurteilen lässt (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.4). Auf
ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin, das sich nicht auf einen
konkreten unbegleiteten Urlaub bezieht, hätte der Beschwerdegegner zu prüfen,
in welcher Form und unter welchen allfälligen Auflagen eine Urlaubsgewährung
allenfalls in Betracht fiele.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).