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Entscheid

VB.2022.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00293

21. Juli 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23867)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00293

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. JVA

D, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1955) verbüsst derzeit wegen

Betäubungsmitteldelikten eine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug in der

Justizvollzugsanstalt D. Am 16. September 2021 beantragte er die

Bewilligung eines unbegleiteten Beziehungsurlaubs mit seiner Ehefrau vom 16. Oktober

2021, 8.00 Uhr bis 17. Oktober 2021, 12.00 Uhr. Das Amt für Justizvollzug

und Wiedereingliederung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober

2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 1. November 2021 erhobenen

Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 28. März

2022.

ab. Sie auferlegte A zudem die Verfahrenskosten und wies dessen Gesuch um

unentgeltliche Verfahrensführung ab.

III.

A. Am 16. Mai

2022.

gelangte A gegen diesen Rekursentscheid mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des beantragten

Beziehungsurlaubs von 28 Stunden Dauer respektive die Feststellung, dass

das Urlaubsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Eventualiter sei die Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. März 2022 aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte

er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte am 19. Mai 2022 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung stellte am 2. Juni 2022 unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung den nämlichen Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug

betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte

sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Nachdem das Amt mit

Verfügung vom 7. Oktober 2021 ein Gesuch um einen konkret beantragten,

unbegleiteten Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau

behandelt und abgewiesen hatte, der wenige Wochen nach Gesuchseinreichung hätte

stattfinden sollen, war die Vorinstanz nicht gehalten, über die

Bewilligungsfähigkeit anderer Vollzugslockerungen wie namentlich eines

begleiteten Urlaubs zu befinden. Entsprechendes bildet auch nicht Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens.

2.

2.1

Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug

dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere

Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was

darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck

festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus

besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine

Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das

mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September

2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

A, 2019, Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung

richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden

Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).

2.2

Anstaltsverlassungen

dürfen nicht nur aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert

die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr, 21. Januar

2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden

Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die

damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)

gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener

Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft,

im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung

vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien).

Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube

als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung.

Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und

dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der

künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege

oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;

der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und

rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen

Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; der

Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen

Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1

lit. a der Urlaubsrichtlinien).

2.3

Einer

eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund

einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung

weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch

begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den

Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre

Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen

Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in

die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde

festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs

das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel

verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1 lit. b

der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet,

jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung

eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig

erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2

der Urlaubsrichtlinien).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog unter

Wiedergabe entsprechender Vollzugsberichte, der Beschwerdeführer zeichne sich

seit 1979 durchgängig durch ein gutes Vollzugsverhalten aus, wobei sich aber

seit 2020 eine Verschlechterungstendenz bemerkbar zu machen scheine. Allerdings

erachtete sie das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich

von der Betäubungsmitteldelinquenz abgewandt habe und ein Rückfall

ausgeschlossen werden könne, als wenig glaubhaft, weil entsprechende Beteuerungen

seit 1979 dokumentiert sind. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, während des

offenen Vollzugs in der Strafanstalt C mittels seiner offensichtlich noch

bestehenden Kontakte um den Jahreswechsel 2018/2019 herum innert Kürze 998

Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % herbeizuschaffen und während

eines Beziehungsurlaubs der Übergabe beizuwohnen. Seine Ehefrau habe der

Beschwerdeführer erst anfangs 2021 geheiratet, die Beziehung dauere aber schon

länger an und dürfe als gefestigt bezeichnet werden; Rückfälle verhindere die

Beziehung indes nicht. Auch das Alter des mittlerweile 67-jährigen

Beschwerdeführers sage nichts über seine Rückfallgefahr aus, wie die

Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelinquenz vom 30. Mai 2011, 8. November

2017.

und 7. April 2020 zeigten. Selbst durch Androhung einschneidenster

Folgen habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten

lassen, habe ihm das Bezirksgericht Zürich doch im Urteil vom 7. Mai 2003

bei erneuter Delinquenz eine Sicherheitsverwahrung nach damaligem Recht

angedroht. Mit Blick auf die Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers

und der erfolglos gebliebenen aktenkundigen Therapien bejahte die Vorinstanz

eine Rückfallgefahr und verweigerte deshalb die Bewilligung eines unbegleiteten

Beziehungsurlaubs.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme

keine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr. Insbesondere bestehe keine

generelle Rückfallgefahr bei Urlauben; er habe nur ein einziges Mal während

eines Urlaubs delinquiert und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe zeige

eine starke spezialpräventive Wirkung. Angesichts seines Eheschlusses und der

damit einhergehenden Verpflichtungen gedenke er, inskünftig ein straffreies

Leben zu führen. Auch angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der

Aussicht, bald in Freiheit leben zu können, werde er auf weitere Delikte

verzichten, zumal er ansonsten mit einem Strafvollzug bis ans Lebensende

rechnen müsste. Um ihm Chancen für eine Bewährung einzuräumen und ihn auf eine

endgültige Entlassung vorzubereiten, seien die Lockerungen angezeigt.

3.3

Diese

Vorbringen vermögen die angefochtene Verfügung indessen mit Blick auf das der

Vollzugsbehörde zustehende Ermessen (vgl. BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4)

nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG erscheinen zu lassen. Wie die Vor­instanz zu Recht

berücksichtigte und im Einzelnen detailliert aufzeigte, versicherte der

Beschwerdeführer seit dem Jahre 1979 wiederholt, sich von der

Betäubungsmitteldelinquenz abwenden zu wollen, was indessen nicht geschah.

Anhaltspunkte, dass die entsprechende Zusicherung nunmehr plötzlich glaubhaft

erscheinen sollte und nicht davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer

im Beziehungsurlaub wiederum delinquiert, sind nicht ersichtlich. Weder sein

Alter noch seine Beziehung haben ihn vom Begehen eines Betäubungsmitteldelikts

während eines Beziehungsurlaubs abgehalten. Zudem hat zwischenzeitlich auch

keine (therapeutische) Auseinandersetzung mit der Delinquenz stattgefunden. Die

pauschale Kritik des Beschwerdeführers setzt sich mit den die

Vollzugsgeschichte berücksichtigenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid,

auf die in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden kann, nicht auseinander.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht keine

Alternativen wie die Anordnung einer Begleitung geprüft, verkennt er den Umfang

des Streitgegenstands (oben E. 1.2). Urlaub kann zudem nicht in pauschaler

Weise angeordnet werden, da jeder Urlaub für sich genommen zulässig sowie

begründet sein muss, was sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen

beurteilen lässt (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.4). Auf

ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin, das sich nicht auf einen

konkreten unbegleiteten Urlaub bezieht, hätte der Beschwerdegegner zu prüfen,

in welcher Form und unter welchen allfälligen Auflagen eine Urlaubsgewährung

allenfalls in Betracht fiele.

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).