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Entscheid

VB.2022.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00296

8. Februar 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25141)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00296

Urteil

der 3. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einwohnerregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 13. Januar 2016 erliess der Stadtrat der Stadt

Zürich (fortan: Stadtrat) das Reglement über das Einwohnerinnen- und

Einwohnerregister (RER, AS 236.600). A erhob am 6. Februar 2016 Rekurs und

beantragte die Aufhebung des RER, eventualiter die Aufhebung von Art. 2 Abs. 2

RER. Der Stadtrat änderte am 13. April 2016 Art. 2 RER

wiedererwägungsweise ab. Mit Beschluss vom 15. Juni 2017 wies der

Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Am 1. Oktober 2017 trat das RER in Kraft.

Das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich (fortan:

Bevölkerungsamt) hatte auf Begehren von A dessen sämtliche im Einwohnerinnen-

und Einwohnerregister (fortan: Einwohnerregister) geführten Daten für die

Bekanntgabe an öffentliche Organe im Abrufverfahren gesperrt und die Angaben zu

dessen Eltern – namentlich Vorname, Familienname und Geburtsname – vorläufig

gelöscht, solange das RER noch nicht in Kraft war.

Am 4. Juli 2018 verfügte das Bevölkerungsamt, die

Elternnamen von A würden unter Aufhebung der vorläufigen Löschung wieder im

Einwohnerregister geführt (Dispositivziffer 1), die 11-stellige AHV-Nummer

von A werde per sofort gelöscht (Dispositivziffer 2) und die Daten- und

Adresssperre für das Abrufverfahren über die im Einwohnerregister geführten

Daten von A an öffentliche Organe werde aufgehoben. In den Erwägungen führte

das Bevölkerungsamt zur 11-stelligen AHV-Nummer aus, die Geschichtsschreibung

dürfe nicht vollständig gelöscht werden, Änderungen müssten im Register

nachvollziehbar und historisiert sein.

A stellte am 29. Juli 2018 ein Gesuch um

Neubeurteilung und beantragte, Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung des

Bevölkerungsamts seien aufzuheben, das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die im

Einwohnerregister über A geführten Angaben zu den Eltern inklusive der

historisierten Angaben zu löschen und das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die

im Einwohnerregister über A geführten Daten für die Bekanntgabe an andere

öffentliche Organe im Abrufverfahren zu sperren und diese Personendaten nur

noch einzelfallweise nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 16 und 17

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG, LS 170.4) bekanntzugeben. Zudem stellte er diverse Verfahrensanträge.

Der Stadtrat wies das Gesuch um Neubeurteilung mit

Beschluss vom 13. November 2019 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten,

wobei die Sperre der Personendaten im Abrufverfahren im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme bis zur Rechtskraft des Entscheides aufrechterhalten

wurde.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 16. April 2020 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte, der Beschluss des Stadtrats vom 13. November

2019.

sei aufzuheben. Dabei stellte er dieselben materiellen Anträge wie im

Neubeurteilungsverfahren (oben, E. I) und stellte zusätzlich den Antrag,

das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die im Einwohnerregister über ihn geführten

historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer zu

vernichten. Zudem stellte er verfahrensrechtliche Anträge. Mit Beschluss vom 13. April

2022.

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er ihn nicht in Bezug auf den

Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos geworden

abschrieb, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 18. Mai 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 13. April

2022.

sei aufzuheben und das Bevölkerungsamt sei anzuweisen, die Sperre der im

Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere

öffentliche Organe im Abrufverfahren aufrechtzuerhalten und diese Personendaten

nur noch einzelfallweise nach Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 16 und 17 IDG bekanntzugeben. Weiter sei das Bevölkerungsamt anzuweisen, die im

Einwohnerregister über den Beschwerdeführer geführten historisierten und

fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer und die Angaben zu den Eltern

(Vornamen, Nachnamen/Familiennamen und Geburtsnamen von Vater und Mutter)

inklusive der historisierten Angaben zu vernichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Nachweise und Ergebnisse

sämtlicher für die Datenplattform OMEGA nach Art. 7 Abs. 4 der

Datenschutzverordnung der Stadt Zürich (Gemeinderatsbeschluss vom 25. Mai

2011.

mit Änderungen bis 24. Juni 2020 [DSV, AS 236.100])

durchgeführten Risikoüberprüfungen seien vom Bevölkerungsamt einzuverlangen und

zu den Akten zu nehmen. Sodann sei der Mitbericht des Rechtskonsulenten zum

Beschluss des Stadtrats vom 13. November 2019 vom Beschwerdegegner

einzuverlangen und zu den Akten zu nehmen.

Die Vorinstanz erklärte am 24. Mai 2022 ihren

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. Juli

2022.

seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, worauf der Beschwerdegegner am

24.

August 2022 eine Beschwerdeduplik einreichte. Der Beschwerdeführer

erklärte am 1. September 2022 seinen Verzicht auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Eingangs

ist zu prüfen, ob sämtliche vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

gestellten Rechtsbegehren durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen sind.

Konkret stellt sich die Frage, ob die Löschung der historisierten und

fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer richtigerweise noch

Streitgegenstand ist.

2.2

Das

Bevölkerungsamt führte in seinem Schreiben vom 31. Mai 2018 unter anderem

aus, dass Daten nicht vollständig gelöscht werden könnten, sondern als Folge

der geforderten Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns historisiert

würden. Darauf verlangte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 eine

anfechtbare Verfügung, wobei er unter anderem beantragte, die im

Einwohnerregister geführte fehlerhafte 11-stellige AHV-Nummer sei vollständig

zu löschen. Das Bevölkerungsamt hielt in der Verfügung vom 4. Juli 2018

fest, die frühere AHV-Nummer sei aufgrund der Bestimmung im RER nicht

obligatorisch. Deshalb werde diese unverzüglich gelöscht. Dabei wiederholte es,

dass die Geschichtsschreibung nicht vollständig gelöscht werden dürfe,

Änderungen müssten im Register nachvollziehbar und historisiert sein (oben, E. I).

2.3

Eine

Neubeurteilung durch den Gemeindevorstand – hier den Stadtrat – kann

insbesondere verlangt werden, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung an

unterstellte Kommissionen – hier das Bevölkerungsamt – übertragen werden (§ 170

Abs. 1 lit. c des Gemeindesgesetzes vom 20. April 2015 [GG]; LS

131.1). Gemäss § 171 Abs. 3 GG überprüft der Gemeindevorstand die

Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Das Begehren um Neubeurteilung

muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 171 Abs. 1 Satz 2

GG).

2.4

In seinem

Gesuch um Neubeurteilung führte der Beschwerdeführer aus, er beschränke dieses

ausdrücklich auf die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und

3.

Dispositivziffer 2 betreffend Löschung der 11-stelligen AHV-Nummer

werde dadurch in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend stellte er auch keine

Anträge betreffend die 11-stellige AHV-Nummer.

Dass der Beschwerdegegner darauf anlässlich der

Vernehmlassung im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens nochmals Ausführungen

zur 11-stelligen AHV-Nummer machte, bezeichnete der Beschwerdeführer in seiner

Stellungnahme vom 28. Januar 2019 als unverständlich. Er führte weiter

aus, die Bestimmung in § 171 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ein

Neubeurteilungsverfahren einen Antrag enthalten müsse, wäre völlig sinnlos,

wenn die überprüfende Instanz ohnehin den gesamten Gegenstand der angefochtenen

Anordnung zu überprüfen hätte, in keinerlei Hinsicht an Anträge gebunden wäre

und über alles neu entscheiden müsste. Ein konkreter Antrag in einem solchen

Begehren wäre überflüssig bzw. würde sich in "Bitte alles überprüfen"

erschöpfen.

2.5

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv

eines Entscheids in Rechtskraft. Allerdings können auch die Erwägungen an der

Rechtskraft teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich

("im Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach auf sie verweist bzw.

wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist (VGr, 17. Dezember

2015, VB.2015.00333, E. 2.2; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4;

VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7).

2.6

Deutlich

wurde die Haltung des Bevölkerungsamts, dass Daten als Folge der geforderten

Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns historisiert und somit nicht

vollständig gelöscht würden, bereits in seinem Schreiben vom 4. Juni 2018.

Aus der lediglich zweiseitigen und somit sehr übersichtlichen Verfügung vom 4. Juli

2018.

ging unmissverständlich hervor, dass die 11-stellige AHV-Nummer des

Beschwerdeführers zwar per sofort gelöscht werde, nicht jedoch die

Geschichtsschreibung (oben, E. 2.2). Dispositivziffer 2 verweist

somit dem Sinn nach auf die betreffende Erwägung auf S. 2 oben, womit

diese an einer allfälligen Teilrechtskraft der Dispositivziffer 2 der

Verfügung vom 4. Juli 2018 teilnimmt.

Nachdem der Beschwerdeführer die Teilrechtskraft von

Dispositivziffer 2 selber ganz ausdrücklich hervorhob und stimmigerweise

im Neubeurteilungsverfahren auch keine Anträge betreffend die 11-stellige

AHV-Nummer stellte (oben, E. 2.4), ist diese nicht mehr Streitgegenstand.

Richtigerweise hätte sich der Stadtrat zu diesem Themenkomplex nicht mehr

äussern und die Vorinstanz auf den entsprechenden neuen Antrag des

Beschwerdeführers im Rekursverfahren nicht eintreten dürfen.

2.7

Dies führt

im vorliegenden Verfahren bezüglich des Rechtsbegehrens um Löschung der

historisierten und fehlerhaften Angaben zur 11-stelligen AHV-Nummer zur

Abweisung im Sinn der Erwägungen 2.1–6 (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 58).

2.8

Strittig

und zu prüfen bleibt, ob die Führung der Elterndaten des Beschwerdeführers im

Einwohnerregister rechtens ist. Anschliessend wird zu beurteilen sein, ob ein

Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm beantragte Sperre der im

Einwohnerregister über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere

öffentliche Organe im Abrufverfahren besteht.

3.

3.1

Gemäss Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer

persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor

Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen

Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der

verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und

persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2).

3.2

Auf

kantonaler Ebene konkretisiert das IDG diesen grundrechtlichen Anspruch. Es

bezweckt unter anderem den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die

öffentlichen Organe des Kantons Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 lit. b IDG) und vermittelt dem Einzelnen Rechtsansprüche zum Schutz eigener

Personendaten. Nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG kann eine von einer

widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffene Person vom

betreffenden öffentlichen Organ verlangen, dass es die Widerrechtlichkeit

dieser Datenbearbeitung feststellt. Dieser Anspruch steht neben den weiteren in

§ 21 Abs. 1 IDG vorgesehenen Ansprüchen zum Schutz eigener

Personendaten, nämlich der Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger

Personendaten (lit. a), der Unterlassung widerrechtlicher Datenbearbeitung

(lit. b) und der Beseitigung der Folgen widerrechtlichen Bearbeitens (lit. c).

Überdies hat gemäss § 20 Abs. 2 IDG jede Person Anspruch auf Zugang

zu den eigenen Personendaten.

3.3

Gemäss § 11

Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai

2015.

(MERG; LS 142.1) führen die Gemeinden das Einwohnerregister. Die

Einwohnerregister enthalten von jeder gemeldeten Person nach Massgabe von Art. 6

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der

Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02)

mindestens bestimmte Daten. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für

weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben

notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen (§ 11 Abs. 3 MERG). Davon hat er Gebrauch gemacht und in der Verordnung über das Meldewesen

und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 (MERV; LS 142.11)

vorgeschrieben, dass die Gemeinden im Einwohnerregister weitere Angaben von

meldepflichtigen Personen erfassen, so unter anderem den amtlichen Namen des

Vaters und der Mutter/der Elternteile bei der Geburt (§ 7 Abs. 1 lit. h MERV). Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss § 11

Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind (§ 7 Abs. 2 MERV). Die Elterndaten definiert er als "obligatorisch, falls

bekannt".

Auch die Gemeinden können in einem Erlass nebst den in Art. 6

RHG genannten für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen (§ 11 Abs. 4 MERG). So wird in der Stadt Zürich unter anderem – vergleichbar wie

in § 7 Abs. 1 lit. h MERV – zusätzlich die familiäre Beziehung (Name

Vorname der Eltern / Name Vorname der Ehegattin oder des Ehegatten oder der

eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners) erfasst (Art. 2 Abs. 2

lit. j RER).

Die Elternangaben dienen in der Praxis regelmässig der

Personenidentifikation. Ein Bedarf nach diesen Angaben besteht namentlich

seitens der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaften (Begründung des

Regierungsrats für die Änderung der MERV vom 12. Februar 2020, S. 11

Ziff. 2.2.5).

3.4

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen das Führen der Elternangaben im

Einwohnerregister mit dem Argument, es seien dort über ihn längst genügend

andere Merkmale erfasst, die eine verlässlichere Identifikation seiner Person

ermöglichten. Dies überzeugt nicht, weil der Beschwerdeführer nicht darzutun

vermag und nicht ersichtlich ist, weshalb gerade dieser Identifikator

vernachlässigbar sein sollte und nicht ein anderer. Vielmehr erscheint die

Auswahl durch den Beschwerdeführer als zufällig. Sodann dienen die Angaben im

Einwohnerregister ohnehin nicht nur der Identifikation, sondern weiteren

öffentlichen Aufgaben (vgl. oben, E. 3.3, und unten, sogleich sowie E. 3.6).

Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, dass andere

Gemeinden problemlos ein Einwohnerregister ohne Elterndaten führen könnten.

Ein Bedarf der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei nach

den Elterndaten wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Abrede

gestellt und ergibt sich beispielsweise aus Art. 214 der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Gemäss Abs. 1 lit. a

dieser Bestimmung benachrichtigt die zuständige Strafbehörde umgehend die

Angehörigen, wenn eine Person vorläufig festgenommen oder in Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft gesetzt wird. Die betroffene Person hat sich darüber

auszusprechen, welche Angehörigen zu informieren sind, wobei jene nach Art. 110

Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

in Betracht fallen. Liegt keine entsprechende Äusserung vor, kann die

Strafbehörde die nächsten Angehörigen (also Ehegatte oder eingetragenen

Partner, wenn nicht vorhanden, erwachsene Kinder oder Eltern) orientieren (Daniel

Jositsch/Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen

2023, Art. 214 N. 6). Mithin handelt es sich bei den Elterndaten

nicht nur um einen Identifikator, sondern um eine Angabe, welche in bestimmten

Konstellationen zur Einhaltung von bundesgesetzlich vorgesehenen

strafprozessualen Bestimmungen benötigt wird.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn der Staat eine

obligatorische Erfassung von Personendaten für sämtliche Einwohner zwangsweise

festschreiben wolle, sei dies eine Einschränkung des verfassungsmässigen Rechts

auf Datenschutz, welche nicht auf Verordnungsstufe erfolgen könne. Auch könne

ein formelles Gesetz diese Kompetenz nicht einfach mit einer äusserst vagen

Formulierung – "zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig" (§ 11 Abs. 3 MERG) – an die Exekutive delegieren. Die diesbezüglichen

Festlegungen im Anhang der MERV und im RER seien verfassungswidrig, weshalb

ihnen nach Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV; LS 131.211) die Anwendung zu versagen sei. Gemäss dieser Bestimmung

wenden die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden

Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.

Mithin rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Legalitätsprinzips und verlangt eine vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung

der Übereinstimmung der genannten Bestimmungen mit höherrangigen Rechtsnormen

im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle. Eine solche ist auch dann zulässig,

wenn die betreffende Rechtsnorm – wie im Falle des RER – bereits Gegenstand

eines abstrakten Normenkontrollverfahrens bildete. Die Rechtskraft des

Entscheids des Bezirksrats vom 15. Juni 2017 steht einer konkreten

Normenkontrolle des RER durch das Verwaltungsgericht somit entgegen dem

Dafürhalten des Beschwerdegegners nicht im Wege (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 VRG, N 45; VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 2).

Da die Vorschriften betreffend Erfassung der Elterndaten in Art. 2

Abs. 2 lit. j RER und § 7 Abs. 1 lit. h MERV im

Wesentlichen übereinstimmen und mittlerweile beide in Kraft gesetzt wurden,

wird der Einfachheit halber vorliegend § 7 Abs. 1 lit. h MERV

akzessorisch überprüft.

3.5.2

Das Erfordernis der Gesetzesform (auch als

"genügende Normstufe" bezeichnet) bedeutet, dass die wichtigen

Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht, in einem Gesetz

enthalten sein müssen. Teilweise kommen auch gesetzesvertretende Verordnungen

in Frage. Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das noch keine

vollständige materielle Regelung enthält. Solche Verordnungen fügen der

weitmaschigen Regelung im Gesetz neue Normen hinzu. Die Voraussetzungen und

Grenzen der Gesetzesdelegation sind dabei zu beachten. Vollziehungsverordnungen demgegenüber dürfen weder

die Rechte der Bürgerinnen und Bürger (zusätzlich) beschränken noch ihnen

(weitere) Pflichten auferlegen. Die Übergänge zwischen gesetzesvertretenden und

vollziehenden Verordnungen sind fliessend. Zudem können in der gleichen

Verordnung Teile mit Vollzugscharakter und solche gesetzesvertretender Natur

enthalten sein (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 94–99, Rz. 350 f.; BGE 141 II 169 E. 4.3.1).

3.5.3

In § 7 Abs. 1 lit. h MERV legte der Regierungsrat

zusätzliche Identifikatoren und Merkmale fest, die nebst den bereits in Art. 6

RHG und § 11 Abs. 2 lit. b und c MERG genannten Daten

obligatorisch im Einwohnerregister erfasst werden müssen. Dazu gehören die

Elterndaten. Mithin auferlegt § 7 Abs. 1 MERV den Bürgern weitere Pflichten, womit es

sich um eine Bestimmung gesetzesvertretender Natur handelt und die

Voraussetzungen der Gesetzesdelegation zu prüfen sind (oben, E. 3.5.2).

Diese

Voraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 368) sind erfüllt:

Die Gesetzesdelegation ist vorliegend nicht durch die Verfassung ausgeschlossen

und in einem Gesetz, nämlich § 11 Abs. 3 MERG, enthalten. Gemäss

dieser Bestimmung kann der Regierungsrat in einer Verordnung für weitere

Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben

notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen. Damit beschränkt

sich die Delegation auf eine genügend bestimmte Materie. Noch detailliertere

Angaben des Gesetzgebers zu diesen Identifikatoren und Merkmalen würde deren

Festlegung zu stark einschränken und den Sinn und Zweck der vorliegenden

Delegation, diese Liste einigermassen flexibel ändernden Bedürfnissen anpassen

zu können, untergraben. Der Zweck der Delegation ergibt sich mithin vorliegend

aus ihr selber und bedarf keiner expliziten Erwähnung im Gesetz

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 359). Gegenstand und Umfang der

übertragenen Befugnisse gehen sodann genügend klar aus § 11 Abs. 3 MERG hervor. Nachdem die Bürger durch § 11 Abs. 2 lit. a MERG i. V. m. Art. 6 RHG sowie § 11 Abs. 2

lit. b und c MERG ohnehin schon gesetzlich verpflichtet sind, den

Einwohnerbehörden einen grösseren Katalog an Daten anzugeben, handelt sich denn

bei der moderaten Ausweitung dieses Katalogs auch nicht um eine wichtige

Regelung, welche zwingend eine Grundlage im Gesetz selbst bedurft hätte. Die

Grundzüge der delegierten Materie sind somit wie verlangt in einem Gesetz

(MERG) umschrieben.

Keine anderen Anforderungen ergeben sich vorliegend aus Art. 36

Abs. 1 BV. Es liegt keine schwerwiegende Einschränkung eines

verfassungsmässigen Rechts vor, weshalb eine Regelung auf Gesetzesstufe auch

insofern entbehrlich ist. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus Art. 38

KV.

3.5.4

Dispositiv

Demnach erfüllt § 7 Abs. 1 lit. h MERV das Erfordernis der

genügenden Normstufe und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die

Erfassung der Elterndaten im Einwohnerregister dar. Ob dies auch für Art. 2

Abs. 2 lit. j RER gilt, kann daher offengelassen werden. Das

Legalitätsprinzip ist nicht verletzt.

3.6 Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Zweckbindungsgebots. Dieses

findet seine kantonalrechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 IDG. Gemäss

dieser Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten,

zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung

ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im

Einzelfall einwilligt.

Entgegen dem Beschwerdeführer beschränkt sich der Zweck

des Einwohnerregisters nicht darauf, die Niedergelassenen und Aufenthalter

festzuhalten. Zwar verzichtet das MERG auf eine explizite Zweckdefinition, doch

ergibt sich diese implizit aus § 11 MERG: Die Einwohnerregister haben den

Zweck und die Aufgabe, diejenigen Daten zu erheben und zur Verfügung zu

stellen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von mehreren

Verwaltungsstellen benötigt werden (vgl. die Stellungnahme der Datenschutzstelle

der Stadt Zürich vom 30. September 2016 zuhanden des Bezirksrats im

Verfahren um die abstrakte Normenkontrolle betreffend das RER). Die Elterndaten

werden dabei unter anderem von Polizei und Staatsanwaltschaft zur Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt (oben, E. 3.4). Es wurde weder

dargetan noch ist ersichtlich, dass die Elterndaten des Beschwerdeführers vom

Beschwerdegegner zu einem anderen Zweck bearbeitet worden wären. Eine

Verletzung des Zweckbindungsgebots ist nicht ausgewiesen.

3.7 Nach dem

Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen das Führen der

Elterndaten im Einwohnerregister nicht durch. Die Beschwerde ist in diesem

Punkt unbegründet.

Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf die von ihm beantragte Sperre der im Einwohnerregister über ihn geführten

Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im Abrufverfahren

besteht.

4.

4.1 Die

Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 IDG im elektronischen

Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren (§ 17 MERG).

Öffentliche Organe nach § 3 IDG sind der Kantonsrat, die

Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen (lit. a), Behörden und

Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden (lit. b) sowie

Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie

mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind (lit. c).

4.2 Gemäss Art. 5

DSV kann das Bevölkerungsamt auf schriftliches Gesuch hin öffentlichen Organen

auf folgende Personendaten des Einwohnerregisters Zugriff im Abrufverfahren

gewähren oder diese Daten regelmässig bekannt geben (Abs. 1): auf die in § 18 Abs. 1 und 2 MERG genannten Personendaten (lit. a) sowie auf weitere,

vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Personendaten (lit. b).

4.3 Die

betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren

lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen

Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann (§ 22 Abs. 1 IDG). Eine solche Sperre gilt indes nur gegenüber privaten Personen und

Organisationen, nicht hingegen gegenüber öffentlichen Organen (Martina Küng,

in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 22

N. 12). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf § 22 Abs. 1 IDG berufen.

4.4 Es fragt

sich, ob sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sperre der im Einwohnerregister

über ihn geführten Daten für die Bekanntgabe an andere öffentliche Organe im

Abrufverfahren allenfalls aus § 21 IDG ableiten lassen könnte. Diese

Bestimmung regelt, welche Ansprüche einer Person zustehen, wenn ein

öffentliches Organ Personendaten widerrechtlich bearbeitet (vgl. oben, E. 3.2).

So kann die betroffene Person gemäss § 21 Abs. 1 lit. b IDG vom öffentlichen Organ verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten

von Personendaten unterlässt. Dieser Anspruch umfasst sowohl eine in naher

Zukunft ernsthaft drohende als auch eine effektiv stattfindende und andauernde

widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten. Widerrechtlich ist eine

Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann, wenn für die Bearbeitung keine

oder keine genügende gesetzliche Grundlage besteht und/oder die Bearbeitung

unverhältnismässig ist.

4.5 Der

Beschwerdeführer ficht die dargelegten Rechtsgrundlagen des Abrufverfahrens

(oben, E. 4.1–2) nicht an, sondern kritisiert die Rechtsanwendung. Die

Gesuche nach Art. 5 Abs. 2 DSV der 35 zugriffsberechtigten

öffentlichen Organe sowie die entsprechenden Entscheide des Bevölkerungsamts

wurden dem Beschwerdeführer von diesem im Januar 2018 zugestellt. In den Akten

befinden sich diese Unterlagen nicht, der Beschwerdeführer zitiert indes

stellenweise aus ihnen.

Konkret macht er geltend, dass unter den abrufberechtigten

öffentlichen Organen solche zu finden seien, für welche nie eine Notwendigkeit

bestehen werde, Daten über ihn im Abrufverfahren zu beziehen, wie etwa die

Asylorganisation Zürich (AOZ) oder die Alterszentren der Stadt Zürich. Für

andere öffentlichen Organe wie Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ) oder die

Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) seien die Zugriffsrechte zu umfangreich

ausgestaltet. Diesbezüglich rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Eine solche erblickt er auch in der konkreten Ausgestaltung der

Suchmöglichkeiten auf der Datenplattform OMEGA, welche lediglich vage Angaben

erfordere und damit eigentliche stadtweite "fishing expeditions"

ermögliche. Den Vorinstanzen wäre es – so der Beschwerdeführer weiter –

problemlos möglich gewesen, vom Bevölkerungsamt sämtliche Gesuche nach Art. 5

DSV einzufordern und die darin geltend gemachten Rechtsgrundlagen und

Begründungen für die Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren und die

jeweiligen Entscheide einer Überprüfung zu unterziehen. Dies werde nun dem

Verwaltungsgericht aufgebürdet (S. 6 Rz. 12 f.).

4.6

4.6.1

Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob eine Datenbearbeitung

durch das Bevölkerungsamt erfolgt, indem es die Personendaten des

Beschwerdeführers für den Zugriff durch öffentliche Organe im Abrufverfahren

zur Verfügung stellt. Ansonsten kann hierin zum Vornherein keine

widerrechtliche Datenbearbeitung durch das Bevölkerungsamt bestehen, deren

Unterlassung der Beschwerdeführer nach § 21 Abs. 1 lit. b IDG in

Form einer Sperre verlangen könnte (oben, E. 4.4).

4.6.2

Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen,

Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten (§ 3 Abs. 5 IDG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das

Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (§ 3 Abs. 6 IDG).

4.6.3

Die Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister stellt keine

Bekanntgabe von Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 6 IDG dar. Denn

beim Einwohnerregister handelt es sich nicht um einen Informationsbestand, der

nur für eine bestimmte bereichsspezifische Aufgabenerfüllung errichtet wurde

und aus dem zur Erfüllung anderer – fremder – gesetzlicher Aufgaben Daten

bekannt gegeben werden. Das Einwohnerregister ist bereits vom Ansatz her ein

Informationsbestand, der nicht nur für die Aufgabenerfüllung einer oder einiger

weniger Verwaltungsstellen, sondern grundsätzlich für alle Verwaltungsstellen

errichtet wurde, die aufgrund ihrer Bereichsgesetzgebung zur Erhebung dieser

Daten legitimiert sind. Man könnte das Führen eines Einwohnerregisters als

Datenerhebung in zwei Phasen umschreiben: Anstatt dass diese anderen Verwaltungsstellen

die Daten selber direkt bei den Einwohnern erheben bzw. beschaffen, werden die

Daten im Rahmen des Meldeverfahrens zentral erhoben, um dann bei Bedarf den

berechtigten Verwaltungsstellen zur Verfügung zu stehen. Ob eine

Verwaltungsstelle berechtigt ist, Daten aus einem Einwohnerregister zu beziehen

und zu bearbeiten, bestimmt sich ausschliesslich nach dem jeweils massgebenden

Bereichsrecht und nach Massgabe von § 8 IDG (vgl. Stellungnahme der

Datenschutzstelle der Stadt Zürich vom 30. September 2016). Gemäss dieser

Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur

Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich

ist (Abs. 1), wobei das Bearbeiten besonderer Personendaten einer

hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz bedarf (Abs. 2).

4.6.4

Massgebend für die Rechtmässigkeit und den zulässigen Umfang der

Datenabfrage durch andere Verwaltungsstellen ist nach dem Gesagten das jeweils

für diese massgebliche Bereichsrecht. Verantwortlich für eine rechtskonforme

Handhabung der Datenbearbeitung sind folglich in erster Linie die betreffenden Verwaltungsstellen

selbst und nicht das Bevölkerungsamt.

Nachdem die

Zurverfügungstellung von Daten aus dem Einwohnerregister an andere öffentliche

Organe keine Datenbearbeitung des Bevölkerungsamts darstellt, kann der

Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. b IDG keine

Unterlassung dieser Zurverfügungstellung seitens des Einwohneramts und somit

auch keine Sperre seiner Personendaten verlangen (oben, E. 4.6.1). Ohnehin

stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Lichte von § 16 MERG überhaupt auf die Bestimmungen des IDG berufen könnte, was nach dem

Vorstehenden indes offenbleiben kann.

4.7 Die

Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte

Einholung des Mitberichts des Rechtskonsulenten zum Beschluss des Stadtrats vom

13. November 2019 oder der Nachweise und Ergebnisse der für die

Datenplattform OMEGA durchgeführten Risikoprüfungen (vgl. Sachverhalt E. III)

etwas an diesem Ergebnis zu ändern vermöchte. Auf diese ist daher in

antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet Verletzungen des Beschleunigungsgebots und des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) durch den Beschwerdegegner

sowie die Vorinstanz und beantragt deren Berücksichtigung bei der Verlegung der

Verfahrenskosten im Neubeurteilungs-, im Rekurs- sowie im Beschwerdeverfahren.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der

Beschwerdeführer insbesondere in einer Verletzung der Begründungspflicht.

5.2 Soweit er

geltend macht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, wie sie zu einer

Staatsgebühr von Fr. 1'200.- gelange, so ist er darauf hinzuweisen, dass

den Rechtsmittelinstanzen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein grosser

Ermessensspielraum zusteht, der selbst ihm Rahmen einer Ermessenskontrolle nur zurückhaltend

zu überprüfen ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25 und N. 95 f.).

Innerhalb des möglichen Gebührenrahmens gemäss § 13 Abs. 1 VRG i. V. m.

§ 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(GebV VB, LS 682) von Fr. 50.-

bis Fr. 4'000.- erscheint die Staatsgebühr im vorliegenden Rekursverfahren

angesichts der Komplexität des Falles keineswegs als überhöht bzw. in einer

Höhe liegend, die eine (ausführlichere) Begründung erforderlich machen würde.

5.3

5.3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit den Randziffern 50

bis 86 seiner Rekursschrift vom 16. April 2020 nicht auseinandergesetzt.

5.3.2

In den Randziffern 50–67 der Rekursschrift machte der Beschwerdeführer

nebst diversen Verweisen auf mögliche Missstände auf nicht

streitgegenständlichen Nebenschauplätzen (vgl. etwa Rz. 53–55, Rz. 58,

Rz. 60) eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner

geltend. Weshalb dabei die gerügte "sonderbare Struktur" des

Neubeurteilungsentscheides (Rz. 50–52; Rz. 56–57, Rz. 62–64) in

irgendeiner Hinsicht relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich. Bei näherem

Hinsehen kritisierte der Beschwerdeführer sodann in manchen Randziffern nicht

das Fehlen einer Begründung im Neubeurteilungsentscheid, sondern die materielle

Korrektheit der dortigen Erwägungen (vgl. etwa Rz. 59, Rz. 61),

was ohnehin keine Verletzung der Begründungspflicht zu begründen vermöchte. Ins

Leere ging die in der Rekursschrift geäusserte Rüge des Beschwerdeführers,

wonach sich der Beschwerdegegner zur Frage der Zulässigkeit einer Bekanntgabe

der Personendaten des Beschwerdeführers im Abrufverfahren nicht geäussert habe

(Rz. 65–66), nachdem diese in Ziff. 3 des Neubeurteilungsentscheids

über eineinhalb Seiten genau diese Thematik abgehandelt hatte. Mithin ist nicht

ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz mit diesen weitestgehend

unzutreffenden oder irrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers in den Randziffern 50–67

zur angeblich durch den Beschwerdegegner verletzten Begründungspflicht hätte

auseinandersetzen müssen.

5.3.3

Analoges gilt für die Randziffern 68–86 der Rekursschrift. Zwar trifft zu,

dass die Vorinstanzen nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers eingingen,

wonach für einen Teil der abfrageberechtigten öffentlichen Organe nicht die

geringste Notwendigkeit ersichtlich sei, jemals auf die Daten des Beschwerdeführers

zugreifen zu müssen (Rz. 75). Dies mussten sie aber auch nicht, nachdem

eine Datenbearbeitung, deren allfällige Unterlassung der Beschwerdeführer

verlangen könnte, erst durch die abfrageberechtigten Organe stattfindet und

nicht durch das vorliegend ins Recht gefasste Bevölkerungsamt (vgl. oben, E. 4.6.4).

5.4 Weiter ist

entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Begründungspflicht der

Vorinstanz betreffend die gerügte fehlende Rechtmässigkeit der dem

Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner auferlegten Verwaltungs- und

Schreibgebühren ersichtlich, nachdem sie sich mit diesem Vorbringen unter

Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und einer Prüfung des

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips in genügender Weise auseinandergesetzt

hat.

5.5 Im Übrigen

ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass weder die Vorinstanz noch der

Beschwerdegegner sich mit all seinen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen mussten. Vielmehr konnten

sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138

I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Dies gilt auch für das

Verwaltungsgericht und ist im vorliegenden Verfahren besonders angezeigt,

nachdem sich komplexe rechtliche Fragen stellen und der Beschwerdeführer nebst

diverser weiterer Korrespondenz im Neubeurteilungsverfahren eine 13-seitige und

eine 17-seitige Eingabe, im Rekursverfahren eine 26-seitige und eine 18-seitige

Eingabe sowie im Beschwerdeverfahren eine 19-seitige und eine 8-seitige Eingabe

einreichte, wobei er sich nicht auf den Streitgegenstand zu beschränken

vermochte (vgl. oben, E. 5.3.2).

5.6 Angesichts

der Komplexität der Materie und des schieren Umfangs der vom Beschwerdeführer

in seinen Eingaben untergebrachten Kritikpunkte – von denen jeder einzelne

mindestens gelesen und verstanden werden muss – ist entgegen dem

Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der letzten

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 18. August 2020 als Rekursgegner

rund 20 Monate benötigte, um den angefochtenen Rekursentscheid vom 13. April

2022 zu fällen und die Entscheidbegründung zu verfassen. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots wird dadurch ebenso wenig begründet wie durch die

Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Bevölkerungsamt im

Neubeurteilungsverfahren eine Vernehmlassungsfrist von insgesamt vier Monaten

gewährte.

5.7 Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer die Aktenführung durch den Beschwerdegegner. Das

Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Die Behörden trifft daher eine Aktenführungspflicht

(Griffel, Kommentar VRG; § 8 N. 2 und 5). Normalerweise sind die

Akten zu ordnen, zu nummerieren (akturieren) und mit einem Aktenverzeichnis zu

versehen (Griffel, § 26a N. 7). Grundsätzlich haben sodann alle

Verwaltungsbehörden die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (§ 4 i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1

VRG).

Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass der

Neubeurteilungsentscheid ohne Beizug von Vorakten gefällt wurde, dass der

Beschwerdegegner selbst im Rekursverfahren erst mit Verzögerung und nach

Insistieren des Beschwerdeführers die Vorakten aus dem erstinstanzlichen

Verfahren lieferte und im Neubeurteilungsverfahren kein Aktenverzeichnis

führte.

Diesen Unzulänglichkeiten wird im Rahmen der Verteilung

der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen sein (Plüss, Kommentar VRG, § 13 Rz. 64).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die ihm auferlegte vorinstanzliche

Schreibgebühr widerspreche dem Äquivalenzprinzip.

6.2 Die zu

erhebenden Schreibgebühren bestimmen sich nach § 7 GebV VB, wobei für die Erstausfertigung

grundsätzlich Fr. 15.- (Abs. 1 lit. a) und für jede weitere

gedruckte Ausfertigung Fr. 3.- (Abs. 1 lit. b) pro A4-Seite zu

verrechnen sind. Als Schreibgebühr werden sodann die gesamten für die

Ausfertigung eines Schriftstücks erhobenen Gebühren bezeichnet, also nicht

bloss die eigentlichen Kosten des Drucks und der Vervielfältigung, sondern auch

die hierbei anfallenden Sekretariatsarbeiten etc. Bei der Festsetzung der

Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden, wonach die Kosten

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und sich in

vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip

beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den

betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen (Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 27 f.). Die vorinstanzlich festgelegten

Schreibgebühren sind nur zurückhaltend zu überprüfen (vgl. oben, E. 5.2).

Sodann bewegen sich die in der GebV

VB vorgesehenen Ansätze in ähnlicher Höhe wie die entsprechenden

Gebühren von Bundesbehörden (vgl. z. B. Art. 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über

Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, SR 313.32) und genügen

in der Regel auch dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip (vgl. zum Ganzen

auch VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00734, E. 3.5.2).

6.3 Vorliegend

waren demnach für die 18-seitige Erstausfertigung des Beschlusses des

Bezirksrat vom 13. April 2022 insgesamt Fr. 270.- (18 x Fr. 15.-)

und für die beiden weiteren Exemplare gemäss Mitteilungssatz je Fr. 54.-

(18 x Fr. 3.-) zu bezahlen, woraus sich grundsätzlich eine Schreibgebühr

von Fr. 378.- (Fr. 270.- + 2 x Fr. 54.-) ergibt. Vorinstanzlich

wurde lediglich eine Schreibgebühr von Fr. 363.- in Rechnung gestellt.

Da weder der vorgegebene Gebührenrahmen nach oben verlassen

wurde noch im Sinn der dargelegten Rechtslage eine Verletzung des Äquivalenz-

und Kostendeckungsprinzip ersichtlich ist, ist die Beschwerde auch

diesbezüglich unbegründet.

7.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, teilweise im Sinn der Erwägungen (vgl. oben, E. 2).

8.

In Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der

Schwierigkeit des Falls rechtfertigt sich für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- zuzüglich

Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). Aufgrund der Unzulänglichkeiten bei der

Erfüllung der beschwerdegegnerischen Aktenführungspflicht rechtfertigt es sich,

die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner und zu vier Fünfteln

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung steht letzterem nicht zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird – teilweise im Sinn der Erwägungen – abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 3'155.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.