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Entscheid

VB.2022.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00298

21. November 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25809)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00298

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Mai 2015 bis September 2021 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt

Schlieren vom 8. Juli 2020 wurde A verpflichtet, Fr. 20'842.46 für

Leistungen, die er in der Zeit von 1. März 2018 bis 11. März 2020 zu

Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. So weit als möglich sei die

Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu

tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt vorgenommen. Bei Beendigung der finanziellen

Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restschuld sofort zur

Zahlung fällig werden und bei erneuter Unterstützung würde die noch offene

Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während

vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

sowie mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen

verrechnet.

B. Das von

A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die

Sozialbehörde der Stadt Schlieren mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und

beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und der verfügten

Kürzung. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom

28.

Januar 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

B. Mit

Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung.

Sodann ersuchte er um einen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Verwaltungsgericht

hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2021.00154 vom

9.

Juli 2021 teilweise gut, hob Dispositivziffer I des

bezirksrätlichen Beschlusses auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Bezirksrat Dietikon zurück.

C. Mit

Verfügung vom 8. Dezember 2021 forderte der Bezirksrat Dietikon die Stadt

Schlieren auf, weitere in der Verfügung ausdrücklich bezeichnete Unterlagen

einzureichen. A wurde seinerseits ebenfalls aufgefordert, allfällige weitere

sachdienliche Unterlagen einzureichen. Am 3. bzw. 11. Januar 2022 liess

die Sozialbehörde der Stadt Schlieren dem Bezirksrat die ihr von A

eingereichten Unterlagen zukommen. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die

Sozialbehörde dem Bezirksrat am 20. Januar 2022 mit, dass A keine weiteren

Unterlagen als die dem Bezirksrat vorliegenden eingereicht habe. Gestützt auf

die Unterlagen reduzierte der Bezirksrat Dietikon in teilweiser Gutheissung des

Rekurses die streitbetroffene Rückforderungssumme in seinem Beschluss vom

31.

März 2022 um Fr. 768.70 auf Fr. 20'073.75. Was die

Modalitäten der Rückforderung betrifft, wies er die Sache an die Sozialbehörde

Schlieren zurück. Denn der mittlerweile eingetretene Fall, dass die

Rückforderung nach Beendigung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A

noch im vollen Umfang zu tilgen sei, sei nicht geregelt worden. Dass die

gesamte Rückforderung auf einmal fällig sein solle, erscheine in Anbetracht von

deren Höhe und der relativ kurzen Dauer der wieder aufgenommenen

Erwerbstätigkeit unangemessen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat Dietikon

keine.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 liess A beantragen,

es sei Ziff. I des bezirksrätlichen Beschlusses vom 31. März 2022

aufzuheben und festzustellen, dass ihn keine Rückzahlungspflicht treffe.

Eventualiter sei festzustellen, dass lediglich im Umfang von Fr. 12'026.39

eine Rückerstattungspflicht bestehe. Ferner ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines

Anwalts für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 27. Mai 2022

auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 16. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A

auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die

Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

darzulegen und zu belegen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte A

die Einstellung des Verfahrens sowie eventualiter die Verschiebung des

Verfahrens. Weiter verlangte er Schadenersatz. Ferner legte er das ausgefüllte

Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Nachweis der

Mittellosigkeit" samt ausgewählten Belegen bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die

gänzliche Aufhebung der Rückforderungsforderung im verbleibenden Betrag von Fr. 20'073.75.

Da der Streitwert Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Kammer zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG). Ob es sich dabei um eine unzulässige

Erweiterung des Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang handelt, nachdem der

Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht lediglich

die Reduktion der Forderung verlangt und den Rückforderungsbetrag bloss im

Umfang von rund Fr. 13'000.- bestritten hatte, kann offenbleiben.

1.3

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1; 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9).

Sie sind jedoch als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an

welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 64 f.). Dies trifft vorliegend zu, weil die Sache nur zur

Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten zwecks Umsetzung des bezirksrätlichen

Beschlusses an die Sozialbehörde der Stadt Schlieren zurückgewiesen wurde.

1.4

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die

Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim

Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

Das Verwaltungsgericht ist hierfür demzufolge nicht zuständig. Daher ist

insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um

Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, durch das

Gerichtsverfahren verursachten Schäden ersucht.

1.5

Nachdem

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der erwähnten

Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine

Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids

zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5

mit Hinweis u. a.

auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl.

ferner RB 1965 Nr. 13). Der Rückzug muss ausdrücklich, umfassend,

unmissverständlich und bedingungslos erklärt werden. Wer seine Begehren

zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem

Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 79).

In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 führt der

Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner erheblichen gesundheitlichen und

psychischen Belastungen die "Einstellung" des Verfahrens beantrage,

da die Fortführung des Prozesses unverhältnismässig sei, betrage doch die

maximal forderbare Streitsumme Fr. 12'000.-. Die Missachtung seiner

Beweise durch die Vorinstanz stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und

sollte als Grundlage für die Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen

werden.

Der Beschwerdeführer scheint sich in einem Irrtum über die

Konsequenzen einer "Einstellung" des Verfahrens im Sinn eines

Rückzuges zu befinden, scheint er doch davon auszugehen, dass er dann überhaupt

keine wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten müsste. Vielmehr verhält es sich

doch gerade umgekehrt, weil im Fall eines Rückzugs der vorinstanzliche

Entscheid in Rechtskraft erwüchse und die Rückforderungssumme sich im

vorliegenden Fall auf Fr. 20'073.75 beliefe. Angesichts seiner Ausführungen

ist daher der Antrag auf "Einstellung" des Verfahrens nicht als

Rückzugserklärung zu deuten. Da der Antrag somit inhaltlich dem mit Beschwerde

gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Feststellung, dass keine

Rückzahlungspflicht besteht, entspricht, ist darauf nachfolgend (E. 3 ff.)

weiter einzugehen.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt sodann einen Antrag auf "Verschiebung des

Verfahrens". Sofern dieser Antrag als Sistierungsantrag (vorübergehende

Einstellung) zu verstehen ist, steht er zum einen im Widerspruch zur

Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers wegen des durch das

Gerichtsverfahren angeblich erlittenen Schadens. Zum anderen liegen keine

Sistierungsgründe vor, weil das vorliegende Verfahren nicht vom Ausgang eines

anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.).

Eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine Sistierung eines schriftlichen

Verfahrens grundsätzlich nicht, ist doch kein persönliches Erscheinen des

Beschwerdeführers und somit keine Verschiebung eines Verhandlungstermins

erforderlich. Der Antrag auf "Verschiebung des Verfahrens" ist aus

diesen Gründen abzuweisen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt

vieler VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.1). Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person.

3.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten

der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings

nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00273, E. 2.2).

3.3

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen

entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet

(VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.5; 13. April 2022,

VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der unterstützten Person, die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4 mit

Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person dabei nicht, mit

substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann

die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung.

Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender

Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten

Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz

vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März

2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3;

BGE 130 II 482 E. 3.2).

3.4

Sind die

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. Nach

Ablösung von der Sozialhilfe liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Sozialhilfebehörde, die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen.

3.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe

gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrere (Online-)Konten pflichtwidrig nicht

deklariert. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne

zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien.

Nachdem der Beschwerdeführer habe beweisen können, dass es sich bei einzelnen

Zahlungen um "Querüberweisungen" von seinem korrekt deklarierten

Konto gehandelt habe, habe die Bereichsleitung die Rückerstattungsforderung auf

Fr. 20'842.46 reduziert. Auch die erneute Überprüfung der

streitbetroffenen Rückforderungssumme im zweiten Rechtsgang ergebe

zusammenfassend, dass nach wie vor keine weiteren Überweisungen von Dritten

erwiesen seien, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme rechtfertigten.

Gestützt auf die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Kontoauszüge seien indes

einige Positionen zu korrigieren. Hinsichtlich der Bareinzahlungen hielt die

Vorinstanz fest, es lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht

feststellen, ob es sich bei den Bareinzahlungen auf das Konto des

Beschwerdeführers tatsächlich um Barmittel von seiner Freundin und seiner

Mutter gehandelt habe. Jedenfalls sei es zu bezweifeln. Bis heute fehlten

Kontoauszüge der Freundin und der Mutter, welche die geltend gemachten

Bareinzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers plausibilisieren liessen.

4.2

Der Beschwerdeführer

macht in seiner Beschwerde geltend, er habe den Nachweis dafür erbracht, dass

die nicht deklarierten Einkünfte ihm nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts

zur Verfügung gestanden hätten. Er habe die Zahlungen lediglich zur Ausführung von

entsprechenden Zahlungsaufträgen erhalten. Er führt aus, er habe von seiner

Partnerin, seiner Schwester und seiner Mutter jeweils Barbeträge erhalten,

diese einbezahlt und dann entsprechende Rechnungen bezahlt. Seine Mutter und

seine Freundin könnten keine Zahlungen selbst per E-Banking tätigen. Die

Sozialbehörde habe bereits in der Neubeurteilung vom 23. September 2020 –

wie die Vorinstanz in E. 4.2 feststelle – festgehalten, dass der

Beschwerdeführer den Kontoauszug seiner Partnerin nachgereicht habe, um

aufzuzeigen, dass es sich bei der Rückerstattungsforderung zum Teil um

Querüberweisungen handle. Diese Kontoauszüge seien jedoch weder im Aktenverzeichnis

erwähnt noch seien sie beim angefochtenen Beschluss berücksichtigt. Daher

reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge seiner Partnerin ein. Unter deren

Berücksichtigung ergebe sich eine deutliche Reduktion der Rückforderungssumme.

In Bezug auf die von der Vorinstanz in E. 5.3 berücksichtigten Korrekturen

macht der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Korrekturen geltend. Bezüglich

der Barbeträge (in der Höhe von Fr. 23'280.35), die er von seiner Mutter

und seiner Schwester erhalten habe, macht er geltend, er habe zwei Zeuginnen,

welche bestätigten, dass sie ihm Bargeld übergeben hätten, damit er für sie Rechnungen

bezahle und Waren kaufe. Es wäre somit an der Vorinstanz, zu beweisen, dass es

sich dabei um Schenkungen und nicht um Einzahlungen für korrespondierende

Zahlungen gehandelt habe.

5.

5.1

Nachdem

der Beschwerdeführer mehrere (Online-)Konten nicht deklariert und damit seine Meldepflicht

verletzt hat, ist von der Vermutung auszugehen, dass er im den verschwiegenen

Tatsachen entsprechenden Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen hat

(E. 3.3). Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den

Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.

5.2

Zum

Nachweis der von ihm behaupteten Querüberweisungen (vgl. E. 4.2) hat der

Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen eingereicht.

Ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ihre Aktenführungspflicht verletzt

hat, indem sie einen (einzigen) vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug

seiner Partnerin nicht in die Akten aufgenommen hat, obwohl sie diesen in ihrem

Neubeurteilungsentscheid vom 23. September 2020 erwähnt, kann

offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat diesen nämlich im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eingereicht. Jedenfalls wäre damit eine allfällige Verletzung

des rechtlichen Gehörs geheilt. Denn gemäss Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre

Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung – wie vorliegend – zu einem formalistischen Leerlauf und damit

zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(vgl. BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

5.3

Zunächst

führt der Beschwerdeführer drei Zahlungen auf, die sich als Überträge zu seinen

Gunsten identifizieren lassen sollen: Fr. 80.- vom 26. April 2019

(korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 400.-), Fr. 200.- vom

29.

Januar 2019 (korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 650.-) und

Fr. 180.- vom 27. September 2018 (korrigierter Rückforderungsbetrag:

Fr. 560.-). Dabei kann es sich nur um ein Versehen der Rechtsvertretung

handeln, wurden diese Beträge doch bereits von der Vorinstanz zugunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt.

5.4

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit dem Versuch der

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht nur die Zahlung vom

26.

Juli 2019, sondern seien weitere Gutschriften vom erlittenen Verlust

von Fr. 2'159.99 in Abzug zu bringen. In dieser Hinsicht wurden sämtliche

dieser Gutschriften bereits in der Berechnung des Verlusts von

Fr. 2'159.99 genügend berücksichtigt, wie aus der detaillierten

Aufstellung über Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Käufen und

Verkäufen von Hard- und Software für das CS-Privatkonto des Beschwerdeführers

hervorgeht.

5.5

Schliesslich

führt der Beschwerdeführer mehrere Bareinzahlungen auf, die er von seiner

Mutter und seiner Partnerin erhalten haben soll, um für sie damit Rechnungen zu

bezahlen und Waren zu bestellen. Vorab verkennt der Beschwerdeführer, dass den schriftlichen

Bestätigungen der Mutter und der Partnerin aufgrund des Partnerschafts- bzw. Verwandtschaftsverhältnisses

kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind die Beschwerdegegnerin und

der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht – bei ihrer Beweiswürdigung

grundsätzlich frei. Dabei kommt nur einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert

zu, da eine solche unter Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für

einfache Auskünfte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 151). Da den

schriftlichen Bestätigungen als einfache Auskünfte kein besonderer Beweiswert

zukommt, obliegt es auch nicht der Vor-instanz (oder der Beschwerdegegnerin),

zu beweisen, dass es sich bei den Bareinzahlungen nicht um korrespondierende

Zahlungen gehandelt habe. Im Übrigen stimmen die dort genannten Beträge ohnehin

nicht mit den Positionen der Kontoauszüge überein.

Bleibt zu prüfen, ob sich die Bareinzahlungen anhand der

neu eingereichten Kontoauszüge der Partnerin zeitlich und betragsmässig mit

Geldmitteln, das heisst mit Bezügen vom Konto der Partnerin, in Verbindung

bringen lassen. Ein Vergleich mit dem Auszug aus dem CS-Privatkonto zeigt in

der Tat korrespondierende Bareinzahlungen auf dieses Konto auf. Ausserdem hat

der Beschwerdeführer diese Einzahlungen farblich hervorgehoben und

gegebenenfalls mit Beträgen versehen, sodass die neuen Belege seine bisherigen

Behauptungen bestätigen. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der

Beschwerdeführer über sein Konto Zahlungen für seine Partnerin in der Höhe von

Fr. 4'949.86 getätigt hat. Die Rückerstattungsforderung ist daher um die

geltend gemachten Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 2'280.- zu reduzieren.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Rückerstattungsforderung von Fr. 20'073.75 um Fr. 2'280.- auf

Fr. 17'793.75 zu reduzieren. Entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer zu

einem Zehntel. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten zu neun Zehnteln

dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Klarheit halber sei angemerkt, dass die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin

zwecks Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten nicht angefochten wurde und somit

bestehen bleibt.

6.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung.

Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwog, der

Beschwerdeführer werde "mittlerweile" nicht mehr mit Sozialhilfe

unterstützt, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. September 2024 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung ist der

Beschwerdeführer nur teilweise nachgekommen, fehlt doch insbesondere die letzte

Steuererklärung, welche dem Gesuch gemäss Ziff. 7 u. a. beizulegen ist. Der

Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Einreichung eines "Zusammenzuges

der deklarierten Werte". Jedenfalls wurde er für die direkte Bundessteuer

2023.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54'000.- veranlagt und für

die Staats- und Gemeindesteuer 2023 mit einem Einkommen von Fr. 53'200.-

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt. Das entspricht

etwa seinem im Gesuch aufgeführten Erwerbseinkommen von Fr. 5'714.-/Monat.

Diesem Einkommen stehen laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch

monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'116.47 gegenüber, wobei in

diesem Betrag auch die Auto-, Motorrad- und Rechtsschutzversicherung, der

Autoservice sowie der Reifenwechsel berücksichtigt sind. Dies ergibt somit eine

Überdeckung von Fr. 2'597.53/Monat. Vor dem Hintergrund der hier

festzusetzenden Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus

möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen, selbst wenn man die

geltend gemachten ungetilgten Schulden von insgesamt Fr. 9'500.- und eine

allfällige Rückzahlungsquote berücksichtigt. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

7.

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid handeln (vgl. E. 1.3), könnte es bloss unter den

einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I lit. b

des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 31. März 2022 sowie von

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli

2020.

wird der Beschwerdeführer verpflichtet, zu Unrecht bezogene

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 17'793.75 an die

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.