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Entscheid

VB.2022.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00299

11. Mai 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24553)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00299

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Landschaft und Natur,

Abteilung Landwirtschaft,

Beschwerdegegner,

betreffend

Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 01

in C. Er hat sich mit der Stadt C auf einen Landabtausch dieses Grundstücks mit

einer Teilfläche des sich im Eigentum der Stadt C befindenden, ebenfalls in der

Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 geeinigt, um auf letzterem

ein neues Ökonomiegebäude für seinen Betrieb bauen zu können.

B. 2016

reichte A ein Baugesuch für eine Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

ein, worauf die Baudirektion ihm am 18. Mai 2016 mitteilte, seinem Gesuch

könne nicht entsprochen werden, weil es sich bei seinem Betrieb nicht um ein

landwirtschaftliches Gewerbe handle und die Remise überdimensioniert sei.

C. Am

23. Februar 2018 und 7. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer

Baubewilligung für den Bau eines neuen Ökonomiegebäudes mit Pferdestall auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02. Am 23. Oktober 2019 teilte ihm die

Baudirektion mit, für sein Bauvorhaben könne ihm keine Bewilligung in Aussicht

gestellt werden, da es sich bei seinem Betrieb nicht um ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11)

handle.

D. Am 14. Februar

2020 ersuchte A beim Amt für Landschaft und Natur um Feststellung und

Verfügung, dass es sich bei seinem Landwirtschaftsbetrieb Nr. 03 um ein

Gewerbe nach Art. 7 BGBB handle. Dieses Gesuch wies das Amt für Landwirtschaft

am 20. Juli 2020 ab.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit

Beschluss vom 6. April 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die

Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 19. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats

vom 6. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Grundstücke des Beschwerdeführers, unter Einbezug der für längere Dauer

zugepachteten Grundstücke, ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7

BGBB bilden. Eventualiter sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen zu

neuem Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Baudirektion beantragte am 20. Juni 2022 für den

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Selbiges beantragte am 21. Juni

2022.

das Amt für Landschaft und Natur. Mit Replik vom 24. August 2022

hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide

des Regierungsrats über Anordnungen des Amts für Landschaft und Natur auf dem

Gebiet des bäuerlichen Bodenrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dabei setzen Feststellungbegehren

ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist grundsätzlich

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Nach der Rechtsprechung können im Bereich des

bäuerlichen Bodenrechts neben den in Art. 84 BGBB erwähnten

Angelegenheiten insbesondere auch die Begriffsbestimmungen von Art. 6–10

BGBB zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (BGr, 18. September 2019, 2C_719/2018,

E. 1 mit Hinweis auf BGE 129 III 186 E. 2.1). An einer Feststellung

hinsichtlich der allgemeinen Begriffe des BGBB kann beispielsweise im

Zusammenhang mit einem anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren ein

schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. Margret Herrenschwand/Beat Stalder in:

Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche

Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. A., Brugg 2011 [Kommentar BGBB], Art. 84

N. 6 Abs. 2). Im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ist das

Feststellungsbegehren nicht subsidiär zu einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren (BGE 129 III 503 E. 3.6; BGr, 23. Mai 2016,

2C_931/2014, E. 1.3).

Der Beschwerdeführer ersuchte im Zusammenhang mit einem

Baubewilligungsverfahren für den Bau eines neuen Ökonomiegebäudes und der damit

verbundenen Umsetzung neuer Betriebskonzepte um die Feststellung, dass sein

Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1

BGBB darstellt. Für die Umsetzung dieser Betriebskonzepte sowie für das

Baubewilligungsverfahren ist es massgebend, dass der Betrieb des

Beschwerdeführers als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert wird. Folglich

verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für

das vorliegende Verfahren. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die aktuelle Struktur des Betriebs des Beschwerdeführers präsentiert

sich wie folgt: Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst eine Fläche von rund

20.

ha für Ackerbau. Sodann baut der Beschwerdeführer auf einer Fläche von

rund 2 ha … zur Produktion von … und damit eine Spezialkultur an. Mit

seiner bodenabhängigen Tätigkeit erzielte er in den letzten drei Jahren

(2019–2021) einen Gewinn von durchschnittlich knapp Fr. 48'000.-.

Zusätzlich führt der Beschwerdeführer für andere Betriebe Dienstleistungen wie

landwirtschaftliche Lohnarbeiten aus, womit er in den Jahren 2019–2021 einen Gewinn

von durchschnittlich knapp Fr. … erzielte. Als weiteres finanzielles

Standbein verfügt der Beschwerdeführer über einen Werkstattbetrieb, in welchem

er Kleingeräte verkauft und Reparaturen durchführt. Mit der Werkstatt erzielte

er in den Jahren 2019–2021 einen Gewinn von durchschnittlich knapp Fr. …

3.

3.1

Nach Art. 7

Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von

landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der

landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie

landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Diese

Voraussetzungen sind kumulativ zu verstehen. Werden Grundstücke bzw. wird ein

Betrieb als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert, hat dies zur Folge,

dass die besonderen Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn

von Art. 4 Abs. 1 BGBB für diese Grundstücke gelten.

Ist allerdings ein landwirtschaftliches Gewerbe unabhängig

von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr

erhaltungswürdig, finden nach Art. 8 lit. b BGBB nicht die besonderen

Schutzbestimmungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 BGBB, sondern die

Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Ist

ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr erhaltungswürdig, stellt der

entsprechende Landwirtschaftsbetrieb materiell kein landwirtschaftliches

Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB mehr dar (Eduard Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7

N. 13a Abs. 2).

3.2

Die

Qualifikation einer Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten

und Anlagen als ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1

BGBB setzt voraus, dass die infrage stehenden Grundstücke eine rechtliche

Einheit bilden (Erfordernis der rechtlichen Einheit) und von einem gemeinsamen

Zentrum aus (Erfordernis der räumlichen Einheit) einheitlich bewirtschaftet

werden können (Erfordernis der funktionalen Einheit; vgl. BGr,

18.

September 2019, 2C_719/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Die

Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen muss geeignet und angemessen

sein, als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb und damit auch als

Lebenszentrum eines Bauern zu dienen, was der Fall ist, wenn sie die konstituierenden

Elemente eines Landwirtschaftsbetriebs, nämlich Grundstücke sowie Wohn- und

Ökonomiegebäude, aufweist (Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7 N. 13 Abs. 2,

N. 15a Abs. 1 und Abs. 3; BGE 135 II 313 in: Pra 99 [2010]

Nr. 15, E. 5.2.1; Eduard Hofer, Der Begriff des landwirtschaftlichen

Gewerbes im Wandel der Zeit, in: Paul Eitel/Alexandra Zeitel [Hrsg.], Equus und

aequus – et cetera, Zürich 2019, S.49 ff., S. 78). Ob eine Gesamtheit

von Grundstücken, Bauten und Anlagen als Grundlage für die landwirtschaftliche

Produktion geeignet ist, ist nach objektiven Kriterien und damit unabhängig von

der tatsächlichen Nutzung zu beurteilen (Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7

N. 39 Abs. 1; vgl. auch BGE 135 II 313 in: Pra 99 [2010] Nr. 15,

E. 5.2.1).

Dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers vom April 2019

kann entnommen werden, dass der Betrieb für die landwirtschaftlichen Maschinen

einen Remisenflächenbedarf von rund 500 m2 hat. Bisher konnte

der Beschwerdeführer diesen Bedarf mit drei Gebäuden (Nr. 04, Nr. 05 sowie

einem Zelt hinter Gebäude Nr. 05) auf zwei verschiedenen Grundstücken

(Kat.-Nr. 06 und 07) abdecken. Da die Eigentümerin des Grundstücks

Kat.-Nr. 06, die Gemeinde C, den Pachtvertrag für dieses Grundstück

gekündigt hat und der Beschwerdeführer mangels Baubewilligung zudem gehalten

ist, das Bogenzelt hinter dem Gebäude Nr. 05 abzubrechen, verfügt der

Betrieb gegenwärtig nur noch über eine Remisenfläche von 180 m2,

womit der Bedarf an Platz für die Maschinen nicht gedeckt ist, was bereits der

Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 20. Juli 2020 feststellte und vom

Dispositiv

Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Damit verfügt der

Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr über

ausreichende Ökonomiegebäude.

3.3 Nach Art. 7

Abs. 4 lit. b BGBB ist bei der Prüfung, ob ein Betrieb ein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB

darstellt, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen

oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen,

mitzuberücksichtigen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb

tragbar sind (vgl. BGr, 4. November 2021, 2C_39/2021, E. 3.1). Art. 7

Abs. 4 lit. b BGBB stellt sicher, dass das bloss vorübergehende

Fehlen der notwendigen Gebäude, beispielsweise nach einer Zerstörung der Gebäude

durch einen Brand, einem landwirtschaftlichen Gewerbe seinen Charakter nicht

nimmt (Bundesrat, Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht, BBl 1988 III 953ff., 983). Vorliegend geht es um den

Ersatz eines Gebäudes, das dem Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung eines

Pachtvertrags künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Konstellation fällt

in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB.

Um den Mangel an Remisenfläche zu beheben, plant der

Beschwerdeführer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 den Bau eines neuen

Ökonomiegebäudes, welches eine Remisenfläche von 326 m2

aufweisen soll. Mit dem neuen Ökonomiegebäude, für das eine Investition von Fr. 350'000.-

notwendig ist, würde der Beschwerdeführer unbestritten über die

betriebsnotwendigen Gebäude verfügen. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist

jedoch, ob die mit dem Neubau einer Remise als Ersatz für die verlorenen

Remisenflächen verbundenen Aufwendungen für den Betrieb des Beschwerdeführers

tragbar sind.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich der Frage, ob der Bau eines neuen

Ökonomiegebäudes für den Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich tragbar

ist, seine eigene Parteibefragung, die Befragung eines Zeugen sowie die

Erstellung eines Gutachtens. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem

Zusammenhang erstellt ist, kann auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet

werden.

3.4.2

Die finanzielle Last des Neubaus ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb

tragbar, wenn der Betrieb nach der Investition weiterhin existenzfähig ist,

ohne dass die Betreiberfamilie ihren Verbrauch unangemessen einschränkt.

Zusätzlich muss das Einkommen für die notwendige Eigenkapitalbildung

ausreichen, damit sich der Betrieb weiterentwickeln kann (Hofer, Kommentar

BGBB, Art. 7 N. 117).

3.4.3

Die finanzielle Last des Neubaus muss nach dem Willen des Gesetzgebers für

den landwirtschaftlichen Betrieb (und nicht die bewirtschaftende Person)

tragbar sein, weshalb eine Einkommensberechnung durchzuführen ist, die von den

Vermögens- und Familienverhältnissen des Betreibers bzw. der Betreiberin

unabhängig ist. Bei der Prüfung nach Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB ist

deshalb ausschliesslich das mit dem Landwirtschaftsbetrieb erzielte Einkommen

zu berücksichtigen, da sich die Beurteilung ansonsten nicht mehr auf die

effektive Leistungsfähigkeit eines Betriebs, sondern auf die subjektive

Leistungsfähigkeit des Betreibers beziehen würde (BGr, 4. November 2021,

2C_39/2021, E. 5.2; vgl. Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7 N. 113a

und N. 118). Dem Gebot einer objektivierten Betrachtung steht es nicht

entgegen, wenn die Vorinstanz das durch den Betrieb des Beschwerdeführers

erzielte Einkommen nicht anhand von statistischen Durchschnittswerten, sondern

anhand der effektiven Buchhaltungszahlen bestimmte, denn nur so ist eine auf den

konkreten Einzelfall bezogene objektivierte Berechnung möglich.

3.4.4

Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage der Gewerbeeigenschaft des

Betriebs des Beschwerdeführers steht zwar (auch) im Zusammenhang mit einem

Bauprojekt des Beschwerdeführers, mit welchem dieser auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 ein neues Ökonomiegebäude (bestehend aus einer Remise und

einem Pensionspferdestall für 15 Pferde) erstellen möchte. Doch hat die

Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die möglichen Erträge der geplanten

Pferdepension bei der Einkommensbestimmung zu berücksichtigen. Das Grundstück

Kat.-Nr. 02 liegt nämlich in der Landwirtschaftszone, weshalb der

Beschwerdeführer auf diesem Grundstück nur dann zonenkonform Bauten und Anlagen

für Pferde errichten kann, wenn sein gegenwärtiger Landwirtschaftsbetrieb zuzüglich

des Ersatzneubaus als bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7

BGBB zu qualifizieren ist (Art. 16abis Abs. 1 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]; Art. 34b Abs. 1

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Daraus

folgt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Gewerbeeigenschaft bereits ohne

Berücksichtigung der Pensionspferdehaltung erreichen muss, weshalb im Folgenden

für die Einkommensberechnung auf das in der Vergangenheit mit genügenden

Remisenflächen mit dem Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftete Einkommen abzustellen

ist.

3.4.5

Der Beschwerdeführer erzielte mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in

den Jahren 2019–2021 einen durchschnittlichen Gewinn von knapp Fr. 48'000.-.

Davon ist der Dienstleistungsertrag, welchen der Beschwerdeführer unter anderem

mit Arbeiten für Dritte, der Vermietung seiner Maschinen und dem Verkauf von

Maschinen erzielte, in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 7'000.-

abzuziehen, da dies ein nicht zu berücksichtigendes Nebeneinkommen darstellt. Gleichzeitig

ist der Dienstleistungsaufwand, welcher durch fremdvergebene Arbeiten im

Zusammenhang mit dem Spezialanbau sowie Arbeiten seines Lohnunternehmens entstand,

in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 12'000.- hinzuzurechnen. Damit resultiert

ein Betrag von durchschnittlich Fr. 53'000.- für das durch den

landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erzielte Einkommen.

3.4.6

Wie der mit dem Betrieb des Beschwerdeführers verbundene objektivierte

Familienverbrauch im Detail zu berechnen ist, braucht vorliegend nicht geklärt

zu werden. Entgegen dem Beschwerdeführer kann im Rahmen der objektivierten

Betrachtung aber jedenfalls nicht auf den anteiligen Privatverbrauch des

Beschwerdeführers abgestellt werden, was im Ergebnis zu einer

Betreiberbetrachtung und einer Querfinanzierung durch vom konkreten Betrieb

losgelöste Tätigkeiten führte. Vielmehr müsste die streitgegenständliche

Investition neben einem unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse angemessenen

Privatverbrauch getragen werden können. Angesichts des mit dem

landwirtschaftlichen Betrieb erzielbaren jährlichen Einkommens von durchschnittlich

Fr. 53'000.- ist der Betrieb des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

eines angemessenen Privatverbrauchs offenkundig nicht in der Lage, eine

Investition von rund Fr. 350'000.- für eine neue Remise zu tragen. Der

Beschwerdeführer brachte im Verlauf des Verfahrens denn auch wiederholt vor,

dass er nur 20 % seiner Jahresarbeitszeit auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb

einsetze, was ebenfalls zeigt, dass das mit der Landwirtschaft im engeren Sinn erzielte

Einkommen nicht ausreicht, um den landwirtschaftlichen Betrieb längerfristig

weiterentwickeln zu können. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer

geplante Neubau einer Ersatzremise für seinen Betrieb nicht als tragbar.

3.4.7

Folglich kann das geplante Ökonomiegebäude bei der Gewerbebeurteilung nicht

mitberücksichtigt werden und verfügt der Landwirtschaftsbetrieb des

Beschwerdeführers nicht über die erforderliche Gesamtheit von landwirtschaftlichen

Grundstücken, Bauten und Anlagen, um als landwirtschaftliches Gewerbe

qualifiziert werden zu können.

3.5 Aufgrund

der kumulativen Natur von Art. 7 Abs. 1 BGBB braucht nicht mehr

geprüft zu werden, ob für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des

Beschwerdeführers eine Standardarbeitskraft nötig ist. Damit kann offenbleiben,

ob der Spezialanbau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Standardarbeitskraft

zu berücksichtigen wäre. Es kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag des

Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.6 Der

Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten kein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB dar.

Damit kann offenbleiben, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers

erhaltungswürdig im Sinn von Art. 8 lit. b BGBB ist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Justiz.

Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit einem

unter anderem auf Art. 16abis Abs. 1 RPG abgestützten

Bauprojekt (Ökonomiegebäude inkl. Pferdestall) um die Feststellung, dass sein

Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB

darstellt. Nach Art. 16abis Abs. 1 RPG können Bauten und

Anlagen in der Landwirtschaftszone, die zur Haltung von Pferden nötig sind, nur

auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden.

Dieser Umstand ist hier wesentlich, da es in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Begriff "landwirtschaftliches

Gewerbe" in sehr unterschiedlichen Konstellationen rechtliche Bedeutung

zukommt und sein Sinn deshalb im Einzelnen im entsprechenden Sachzusammenhang

zu ermitteln ist (BGE 129 III 693 E. 5.2).

Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB hilft im

privatrechtlichen Anwendungsbereich des BGBB das bäuerliche Grundeigentum zu

fördern und Familienbetriebe als Grundlage der Landwirtschaft zu erhalten (vgl.

Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB; Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7

N. 23 in Verbindung mit N. 111). Die Bestimmung bezweckt folglich

eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Abs. 1 BGBB (vgl.

E. 3.3). Dies ist jedoch mit dem durch den Gesetzgeber beim Erlass von Art. 16abis

Abs. 1 RPG verfolgten Ziel nicht zu vereinbaren. Art. 16abis

Abs. 1 RPG birgt die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte

Landwirtschaftsbetriebe gründen, um beispielsweise Reitställe in der

Landwirtschaftszone zu errichten. Dieser Gefahr wollte der Gesetzgeber

begegnen, indem er ausdrücklich festsetzte, dass nur bestehende

landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB in den Genuss der in Art. 16abis

Abs. 1 RPG vorgesehenen Möglichkeiten kommen sollen (BBl 2012 6589 ff.,

6595; AB 2012 N 1379 f. [Voten Rösti und Jans], S 1233 [Voten Diener

und Luginbühl]). Eine Auslegung von Art. 7 BGBB in Verbindung mit Art. 16abis

Abs. 1 RPG unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente (vgl. dazu

BGE 148 II 313 E. 4.1) ergibt folglich, dass Art. 7 Abs. 4 lit. b

BGBB hier nicht zur Anwendung gelangt. Damit hat der Beschwerdegegner von

Anfang an zu Recht darauf verzichtet, das geplante Ökonomiegebäude des

Beschwerdeführers im Rahmen der Gewerbebeurteilung nach Art. 7 BGBB zu

berücksichtigen.

Für

richtiges Protokoll,

Der

Gerichtsschreiber:

Christoph

Raess