VB.2022.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00299
11. Mai 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24553)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00299
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landschaft und Natur,
Abteilung Landwirtschaft,
Beschwerdegegner,
betreffend
Feststellung landwirtschaftliches Gewerbe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 01
in C. Er hat sich mit der Stadt C auf einen Landabtausch dieses Grundstücks mit
einer Teilfläche des sich im Eigentum der Stadt C befindenden, ebenfalls in der
Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 geeinigt, um auf letzterem
ein neues Ökonomiegebäude für seinen Betrieb bauen zu können.
B. 2016
reichte A ein Baugesuch für eine Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
ein, worauf die Baudirektion ihm am 18. Mai 2016 mitteilte, seinem Gesuch
könne nicht entsprochen werden, weil es sich bei seinem Betrieb nicht um ein
landwirtschaftliches Gewerbe handle und die Remise überdimensioniert sei.
C. Am
23. Februar 2018 und 7. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer
Baubewilligung für den Bau eines neuen Ökonomiegebäudes mit Pferdestall auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02. Am 23. Oktober 2019 teilte ihm die
Baudirektion mit, für sein Bauvorhaben könne ihm keine Bewilligung in Aussicht
gestellt werden, da es sich bei seinem Betrieb nicht um ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11)
handle.
D. Am 14. Februar
2020 ersuchte A beim Amt für Landschaft und Natur um Feststellung und
Verfügung, dass es sich bei seinem Landwirtschaftsbetrieb Nr. 03 um ein
Gewerbe nach Art. 7 BGBB handle. Dieses Gesuch wies das Amt für Landwirtschaft
am 20. Juli 2020 ab.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit
Beschluss vom 6. April 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die
Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 19. Mai 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats
vom 6. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Grundstücke des Beschwerdeführers, unter Einbezug der für längere Dauer
zugepachteten Grundstücke, ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7
BGBB bilden. Eventualiter sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen zu
neuem Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Baudirektion beantragte am 20. Juni 2022 für den
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Selbiges beantragte am 21. Juni
2022.
das Amt für Landschaft und Natur. Mit Replik vom 24. August 2022
hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide
des Regierungsrats über Anordnungen des Amts für Landschaft und Natur auf dem
Gebiet des bäuerlichen Bodenrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dabei setzen Feststellungbegehren
ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist grundsätzlich
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Nach der Rechtsprechung können im Bereich des
bäuerlichen Bodenrechts neben den in Art. 84 BGBB erwähnten
Angelegenheiten insbesondere auch die Begriffsbestimmungen von Art. 6–10
BGBB zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (BGr, 18. September 2019, 2C_719/2018,
E. 1 mit Hinweis auf BGE 129 III 186 E. 2.1). An einer Feststellung
hinsichtlich der allgemeinen Begriffe des BGBB kann beispielsweise im
Zusammenhang mit einem anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren ein
schutzwürdiges Interesse bestehen (vgl. Margret Herrenschwand/Beat Stalder in:
Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche
Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. A., Brugg 2011 [Kommentar BGBB], Art. 84
N. 6 Abs. 2). Im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts ist das
Feststellungsbegehren nicht subsidiär zu einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren (BGE 129 III 503 E. 3.6; BGr, 23. Mai 2016,
2C_931/2014, E. 1.3).
Der Beschwerdeführer ersuchte im Zusammenhang mit einem
Baubewilligungsverfahren für den Bau eines neuen Ökonomiegebäudes und der damit
verbundenen Umsetzung neuer Betriebskonzepte um die Feststellung, dass sein
Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1
BGBB darstellt. Für die Umsetzung dieser Betriebskonzepte sowie für das
Baubewilligungsverfahren ist es massgebend, dass der Betrieb des
Beschwerdeführers als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert wird. Folglich
verfügt der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse für
das vorliegende Verfahren. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die aktuelle Struktur des Betriebs des Beschwerdeführers präsentiert
sich wie folgt: Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst eine Fläche von rund
20.
ha für Ackerbau. Sodann baut der Beschwerdeführer auf einer Fläche von
rund 2 ha … zur Produktion von … und damit eine Spezialkultur an. Mit
seiner bodenabhängigen Tätigkeit erzielte er in den letzten drei Jahren
(2019–2021) einen Gewinn von durchschnittlich knapp Fr. 48'000.-.
Zusätzlich führt der Beschwerdeführer für andere Betriebe Dienstleistungen wie
landwirtschaftliche Lohnarbeiten aus, womit er in den Jahren 2019–2021 einen Gewinn
von durchschnittlich knapp Fr. … erzielte. Als weiteres finanzielles
Standbein verfügt der Beschwerdeführer über einen Werkstattbetrieb, in welchem
er Kleingeräte verkauft und Reparaturen durchführt. Mit der Werkstatt erzielte
er in den Jahren 2019–2021 einen Gewinn von durchschnittlich knapp Fr. …
3.
3.1
Nach Art. 7
Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von
landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der
landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie
landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Diese
Voraussetzungen sind kumulativ zu verstehen. Werden Grundstücke bzw. wird ein
Betrieb als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert, hat dies zur Folge,
dass die besonderen Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 BGBB für diese Grundstücke gelten.
Ist allerdings ein landwirtschaftliches Gewerbe unabhängig
von seiner Grösse wegen einer ungünstigen Betriebsstruktur nicht mehr
erhaltungswürdig, finden nach Art. 8 lit. b BGBB nicht die besonderen
Schutzbestimmungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 BGBB, sondern die
Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Ist
ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr erhaltungswürdig, stellt der
entsprechende Landwirtschaftsbetrieb materiell kein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB mehr dar (Eduard Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7
N. 13a Abs. 2).
3.2
Die
Qualifikation einer Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten
und Anlagen als ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1
BGBB setzt voraus, dass die infrage stehenden Grundstücke eine rechtliche
Einheit bilden (Erfordernis der rechtlichen Einheit) und von einem gemeinsamen
Zentrum aus (Erfordernis der räumlichen Einheit) einheitlich bewirtschaftet
werden können (Erfordernis der funktionalen Einheit; vgl. BGr,
18.
September 2019, 2C_719/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen muss geeignet und angemessen
sein, als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb und damit auch als
Lebenszentrum eines Bauern zu dienen, was der Fall ist, wenn sie die konstituierenden
Elemente eines Landwirtschaftsbetriebs, nämlich Grundstücke sowie Wohn- und
Ökonomiegebäude, aufweist (Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7 N. 13 Abs. 2,
N. 15a Abs. 1 und Abs. 3; BGE 135 II 313 in: Pra 99 [2010]
Nr. 15, E. 5.2.1; Eduard Hofer, Der Begriff des landwirtschaftlichen
Gewerbes im Wandel der Zeit, in: Paul Eitel/Alexandra Zeitel [Hrsg.], Equus und
aequus – et cetera, Zürich 2019, S.49 ff., S. 78). Ob eine Gesamtheit
von Grundstücken, Bauten und Anlagen als Grundlage für die landwirtschaftliche
Produktion geeignet ist, ist nach objektiven Kriterien und damit unabhängig von
der tatsächlichen Nutzung zu beurteilen (Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7
N. 39 Abs. 1; vgl. auch BGE 135 II 313 in: Pra 99 [2010] Nr. 15,
E. 5.2.1).
Dem Betriebskonzept des Beschwerdeführers vom April 2019
kann entnommen werden, dass der Betrieb für die landwirtschaftlichen Maschinen
einen Remisenflächenbedarf von rund 500 m2 hat. Bisher konnte
der Beschwerdeführer diesen Bedarf mit drei Gebäuden (Nr. 04, Nr. 05 sowie
einem Zelt hinter Gebäude Nr. 05) auf zwei verschiedenen Grundstücken
(Kat.-Nr. 06 und 07) abdecken. Da die Eigentümerin des Grundstücks
Kat.-Nr. 06, die Gemeinde C, den Pachtvertrag für dieses Grundstück
gekündigt hat und der Beschwerdeführer mangels Baubewilligung zudem gehalten
ist, das Bogenzelt hinter dem Gebäude Nr. 05 abzubrechen, verfügt der
Betrieb gegenwärtig nur noch über eine Remisenfläche von 180 m2,
womit der Bedarf an Platz für die Maschinen nicht gedeckt ist, was bereits der
Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 20. Juli 2020 feststellte und vom
Dispositiv
Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Damit verfügt der
Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr über
ausreichende Ökonomiegebäude.
3.3 Nach Art. 7
Abs. 4 lit. b BGBB ist bei der Prüfung, ob ein Betrieb ein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB
darstellt, die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen
oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen,
mitzuberücksichtigen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb
tragbar sind (vgl. BGr, 4. November 2021, 2C_39/2021, E. 3.1). Art. 7
Abs. 4 lit. b BGBB stellt sicher, dass das bloss vorübergehende
Fehlen der notwendigen Gebäude, beispielsweise nach einer Zerstörung der Gebäude
durch einen Brand, einem landwirtschaftlichen Gewerbe seinen Charakter nicht
nimmt (Bundesrat, Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht, BBl 1988 III 953ff., 983). Vorliegend geht es um den
Ersatz eines Gebäudes, das dem Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung eines
Pachtvertrags künftig nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Konstellation fällt
in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB.
Um den Mangel an Remisenfläche zu beheben, plant der
Beschwerdeführer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 den Bau eines neuen
Ökonomiegebäudes, welches eine Remisenfläche von 326 m2
aufweisen soll. Mit dem neuen Ökonomiegebäude, für das eine Investition von Fr. 350'000.-
notwendig ist, würde der Beschwerdeführer unbestritten über die
betriebsnotwendigen Gebäude verfügen. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist
jedoch, ob die mit dem Neubau einer Remise als Ersatz für die verlorenen
Remisenflächen verbundenen Aufwendungen für den Betrieb des Beschwerdeführers
tragbar sind.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich der Frage, ob der Bau eines neuen
Ökonomiegebäudes für den Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich tragbar
ist, seine eigene Parteibefragung, die Befragung eines Zeugen sowie die
Erstellung eines Gutachtens. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem
Zusammenhang erstellt ist, kann auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet
werden.
3.4.2
Die finanzielle Last des Neubaus ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb
tragbar, wenn der Betrieb nach der Investition weiterhin existenzfähig ist,
ohne dass die Betreiberfamilie ihren Verbrauch unangemessen einschränkt.
Zusätzlich muss das Einkommen für die notwendige Eigenkapitalbildung
ausreichen, damit sich der Betrieb weiterentwickeln kann (Hofer, Kommentar
BGBB, Art. 7 N. 117).
3.4.3
Die finanzielle Last des Neubaus muss nach dem Willen des Gesetzgebers für
den landwirtschaftlichen Betrieb (und nicht die bewirtschaftende Person)
tragbar sein, weshalb eine Einkommensberechnung durchzuführen ist, die von den
Vermögens- und Familienverhältnissen des Betreibers bzw. der Betreiberin
unabhängig ist. Bei der Prüfung nach Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB ist
deshalb ausschliesslich das mit dem Landwirtschaftsbetrieb erzielte Einkommen
zu berücksichtigen, da sich die Beurteilung ansonsten nicht mehr auf die
effektive Leistungsfähigkeit eines Betriebs, sondern auf die subjektive
Leistungsfähigkeit des Betreibers beziehen würde (BGr, 4. November 2021,
2C_39/2021, E. 5.2; vgl. Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7 N. 113a
und N. 118). Dem Gebot einer objektivierten Betrachtung steht es nicht
entgegen, wenn die Vorinstanz das durch den Betrieb des Beschwerdeführers
erzielte Einkommen nicht anhand von statistischen Durchschnittswerten, sondern
anhand der effektiven Buchhaltungszahlen bestimmte, denn nur so ist eine auf den
konkreten Einzelfall bezogene objektivierte Berechnung möglich.
3.4.4
Die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage der Gewerbeeigenschaft des
Betriebs des Beschwerdeführers steht zwar (auch) im Zusammenhang mit einem
Bauprojekt des Beschwerdeführers, mit welchem dieser auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 ein neues Ökonomiegebäude (bestehend aus einer Remise und
einem Pensionspferdestall für 15 Pferde) erstellen möchte. Doch hat die
Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet, die möglichen Erträge der geplanten
Pferdepension bei der Einkommensbestimmung zu berücksichtigen. Das Grundstück
Kat.-Nr. 02 liegt nämlich in der Landwirtschaftszone, weshalb der
Beschwerdeführer auf diesem Grundstück nur dann zonenkonform Bauten und Anlagen
für Pferde errichten kann, wenn sein gegenwärtiger Landwirtschaftsbetrieb zuzüglich
des Ersatzneubaus als bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7
BGBB zu qualifizieren ist (Art. 16abis Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]; Art. 34b Abs. 1
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]). Daraus
folgt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Gewerbeeigenschaft bereits ohne
Berücksichtigung der Pensionspferdehaltung erreichen muss, weshalb im Folgenden
für die Einkommensberechnung auf das in der Vergangenheit mit genügenden
Remisenflächen mit dem Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftete Einkommen abzustellen
ist.
3.4.5
Der Beschwerdeführer erzielte mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in
den Jahren 2019–2021 einen durchschnittlichen Gewinn von knapp Fr. 48'000.-.
Davon ist der Dienstleistungsertrag, welchen der Beschwerdeführer unter anderem
mit Arbeiten für Dritte, der Vermietung seiner Maschinen und dem Verkauf von
Maschinen erzielte, in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 7'000.-
abzuziehen, da dies ein nicht zu berücksichtigendes Nebeneinkommen darstellt. Gleichzeitig
ist der Dienstleistungsaufwand, welcher durch fremdvergebene Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Spezialanbau sowie Arbeiten seines Lohnunternehmens entstand,
in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 12'000.- hinzuzurechnen. Damit resultiert
ein Betrag von durchschnittlich Fr. 53'000.- für das durch den
landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erzielte Einkommen.
3.4.6
Wie der mit dem Betrieb des Beschwerdeführers verbundene objektivierte
Familienverbrauch im Detail zu berechnen ist, braucht vorliegend nicht geklärt
zu werden. Entgegen dem Beschwerdeführer kann im Rahmen der objektivierten
Betrachtung aber jedenfalls nicht auf den anteiligen Privatverbrauch des
Beschwerdeführers abgestellt werden, was im Ergebnis zu einer
Betreiberbetrachtung und einer Querfinanzierung durch vom konkreten Betrieb
losgelöste Tätigkeiten führte. Vielmehr müsste die streitgegenständliche
Investition neben einem unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse angemessenen
Privatverbrauch getragen werden können. Angesichts des mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb erzielbaren jährlichen Einkommens von durchschnittlich
Fr. 53'000.- ist der Betrieb des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
eines angemessenen Privatverbrauchs offenkundig nicht in der Lage, eine
Investition von rund Fr. 350'000.- für eine neue Remise zu tragen. Der
Beschwerdeführer brachte im Verlauf des Verfahrens denn auch wiederholt vor,
dass er nur 20 % seiner Jahresarbeitszeit auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb
einsetze, was ebenfalls zeigt, dass das mit der Landwirtschaft im engeren Sinn erzielte
Einkommen nicht ausreicht, um den landwirtschaftlichen Betrieb längerfristig
weiterentwickeln zu können. Damit erweist sich der vom Beschwerdeführer
geplante Neubau einer Ersatzremise für seinen Betrieb nicht als tragbar.
3.4.7
Folglich kann das geplante Ökonomiegebäude bei der Gewerbebeurteilung nicht
mitberücksichtigt werden und verfügt der Landwirtschaftsbetrieb des
Beschwerdeführers nicht über die erforderliche Gesamtheit von landwirtschaftlichen
Grundstücken, Bauten und Anlagen, um als landwirtschaftliches Gewerbe
qualifiziert werden zu können.
3.5 Aufgrund
der kumulativen Natur von Art. 7 Abs. 1 BGBB braucht nicht mehr
geprüft zu werden, ob für die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs des
Beschwerdeführers eine Standardarbeitskraft nötig ist. Damit kann offenbleiben,
ob der Spezialanbau des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Standardarbeitskraft
zu berücksichtigen wäre. Es kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag des
Beschwerdeführers ist abzuweisen.
3.6 Der
Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers stellt nach dem Gesagten kein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB dar.
Damit kann offenbleiben, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers
erhaltungswürdig im Sinn von Art. 8 lit. b BGBB ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Justiz.
Abweichende Meinung des Gerichtsschreibers:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Der Beschwerdeführer ersucht im Zusammenhang mit einem
unter anderem auf Art. 16abis Abs. 1 RPG abgestützten
Bauprojekt (Ökonomiegebäude inkl. Pferdestall) um die Feststellung, dass sein
Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB
darstellt. Nach Art. 16abis Abs. 1 RPG können Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone, die zur Haltung von Pferden nötig sind, nur
auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden.
Dieser Umstand ist hier wesentlich, da es in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannt ist, dass dem Begriff "landwirtschaftliches
Gewerbe" in sehr unterschiedlichen Konstellationen rechtliche Bedeutung
zukommt und sein Sinn deshalb im Einzelnen im entsprechenden Sachzusammenhang
zu ermitteln ist (BGE 129 III 693 E. 5.2).
Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB hilft im
privatrechtlichen Anwendungsbereich des BGBB das bäuerliche Grundeigentum zu
fördern und Familienbetriebe als Grundlage der Landwirtschaft zu erhalten (vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB; Hofer, Kommentar BGBB, Art. 7
N. 23 in Verbindung mit N. 111). Die Bestimmung bezweckt folglich
eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Abs. 1 BGBB (vgl.
E. 3.3). Dies ist jedoch mit dem durch den Gesetzgeber beim Erlass von Art. 16abis
Abs. 1 RPG verfolgten Ziel nicht zu vereinbaren. Art. 16abis
Abs. 1 RPG birgt die Gefahr in sich, dass Nichtlandwirte
Landwirtschaftsbetriebe gründen, um beispielsweise Reitställe in der
Landwirtschaftszone zu errichten. Dieser Gefahr wollte der Gesetzgeber
begegnen, indem er ausdrücklich festsetzte, dass nur bestehende
landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn von Art. 7 BGBB in den Genuss der in Art. 16abis
Abs. 1 RPG vorgesehenen Möglichkeiten kommen sollen (BBl 2012 6589 ff.,
6595; AB 2012 N 1379 f. [Voten Rösti und Jans], S 1233 [Voten Diener
und Luginbühl]). Eine Auslegung von Art. 7 BGBB in Verbindung mit Art. 16abis
Abs. 1 RPG unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungselemente (vgl. dazu
BGE 148 II 313 E. 4.1) ergibt folglich, dass Art. 7 Abs. 4 lit. b
BGBB hier nicht zur Anwendung gelangt. Damit hat der Beschwerdegegner von
Anfang an zu Recht darauf verzichtet, das geplante Ökonomiegebäude des
Beschwerdeführers im Rahmen der Gewerbebeurteilung nach Art. 7 BGBB zu
berücksichtigen.
Für
richtiges Protokoll,
Der
Gerichtsschreiber:
Christoph
Raess