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Entscheid

VB.2022.00300

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00300

21. Juni 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23792)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00300

Urteil

der Einzelrichterin

vom 21. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai

2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG

genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 11. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis 12. August 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid

vom 13. Mai 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss bis 12. August 2022. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20. Mai 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte die Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende

Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte er für das vorinstanzliche

sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den

Unterzeichnenden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. Mai

2022.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 31. Mai 2022

die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 7. Juni 2022.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der aus Angola stammende Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember

2001.

um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit

Verfügung vom 19. April 2002 ab und wies den Beschwerdeführer aus der

Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit

zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) hob am 23. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme aufgrund der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz zu

verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung, so unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer

Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch

sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer

sodann am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer

Amtshandlung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer

Freiheitsstrafe von 200 Tagen. Auf das Ende der Haftstrafe hin ordnete die

Beschwerdegegnerin die Ausschaffungshaft an.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG

genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die

Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid

des SEM vom 23. Juni 2016 bzw. Landesverweisung nach Art. 66a StGB im

Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 9. Februar 2022).

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1

lit. g und h AIG.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG kann eine

Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an

Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird

oder verurteilt worden ist bzw. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht

sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem

wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Demgemäss hat

die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h

AIG zu Recht bejaht.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar

sei. Es werde schon seit fünf Jahren erfolglos versucht, für ihn Papiere zu

beschaffen. Er habe auch mitgewirkt und es sei nun an den angolanischen

Behörden, etwas zu unternehmen.

3.4.2

Die Ausschaffungshaft

soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig,

dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit

des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert

vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c;

125.

II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die

Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität

des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit

grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder

bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die

Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer

ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar

erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse

Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

3.4.3

Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der

angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche

schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin fragte sodann am 27. Mai

2022.

beim SEM nach, ob sie bereits eine Antwort von der Botschaft erhalten hätten.

Woraufhin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass noch keine Antwort

erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wandte sich der

Beschwerdeführer ebenfalls an die angolanische Botschaft und erkundigte sich,

ob eine Ausschaffung nach Angola realisierbar sei. Die angolanische Botschaft

ersuchte am 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des

Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 antwortete das SEM auf die

Nachfrage und versuchte erneut, die Verifikation des Beschwerdeführers

voranzutreiben.

Nachdem nun auch vonseiten der angolanischen Behörden mit

E-Mail vom 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des

Beschwerdeführers ersucht wurde, darf davon ausgegangen werden, dass nun eine Verifikation

des Beschwerdeführers zeitnah erfolgt und der Vollzug daher absehbar erscheint.

Sodann konnten 2014 und 2016 auch Pässe für die Schwestern des

Beschwerdeführers ausgestellt werden, sodass auch zumindest ein Laissez-Passer

für den Beschwerdeführer als möglich erscheint. Demgemäss erscheint auch eine Ausschaffung

innert absehbarer Frist als realisierbar.

3.5

3.5.1

Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer

bestreitet. Er gibt an, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen

an der Ausschaffungshaft überwiegen. Sein Recht auf Privatleben mit seiner

Tochter müsse auch bei der Ausschaffungshaft nochmals geprüft werden.

3.5.2

Die Ausschaffungshaft muss

verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von

Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

3.5.3

Der Beschwerdeführer missachtete mehrfach die ihm auferlegten Ein- bzw.

Ausgrenzungen. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich,

da davon auszugehen ist, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den

Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen.

Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer

Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven

Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil

Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den

Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche

Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend und zum Teil

auch schwer straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers

besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte

insbesondere demjenigen zu seiner Tochter, wobei er diese Kontakte auch im

Gefängnis pflegen kann. Dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz bei

seiner Tochter verbleiben kann und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben

wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, demgemäss sind

solche Interessen nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund insbesondere der schweren Straffälligkeit des

Beschwerdeführers vermögen jedoch die privaten Interessen an seiner

Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.

3.6

3.6.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass Beschleunigungsgebot sei verletzt

worden, da die Behörden seit März 2022 und damit seit über zwei Monaten untätig

gewesen seien.

3.6.2

Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr

als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in

erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber

zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen

praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich

unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche

schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,

ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).

3.6.3

Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der

angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche

schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die angolanische Botschaft ersuchte am 23. Mai

2022.

um nähere Informationen zum Fall des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai

2022.

antwortete das SEM auf die Nachfrage und versuchte erneut die Verifikation

des Beschwerdeführers voranzutreiben. Demgemäss liegt die leicht über zwei

Monate dauernde Verzögerung im Verhalten der angolanischen Behörde, welche erst

nach zwei Monaten (wohl auch auf Schreiben des Beschwerdeführers hin), auf die

Anfrage des SEM antwortete, woraufhin dieses ohne Verzögerung antwortete.

Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als noch

genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im jetzigen Zeitpunkt

zu verneinen.

3.7

3.7.1

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Haftbedingungen. Das

Flughafengefängnis habe nur innerhalb des Gebäudes eine Trennung der

Administrativhaft von der strafrechtlichen Haft. Die Administrativhaft sei

daher nur ein Trakt und keine eigene Anstalt. Sodann gehe das Haftregime über

den Zweck des Vollzugs hinaus.

3.7.2

Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen,

die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft

dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht

möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von

Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat

grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise

darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen

Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen

Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich

auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im

Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in:

Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3).

Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines

Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es

handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils

berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).

3.7.3

Seit dem 1. April 2022 spezialisiert sich das bestehende

Flughafengefängnis ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen

Administrativhaft. Darüber und auch insbesondere über den neuen Namen sowie die

neuen Telefonnummern und E-Mail-Adresse wurde auch das Verwaltungsgericht

persönlich informiert. Neu heisst das Flughafengefängnis Zentrum für

ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA). Der Internetauftritt des Kantons

betreffend Flughafengefängnis erweist sich als veraltet. Es findet sich lediglich

an einer Stelle der Hinweis, dass im Jahr 2022 das Flughafengefängnis

ausschliesslich die ausländerrechtliche Administrativhaft vollziehen soll und

ein neues Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft entstehen soll (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/straf-und-massnahmenvollzug/jahresbericht-wiedereingliederung/auslaenderrechtliche-administrativhaft.html,

zuletzt besucht am 13. Juni 2022). Damit besteht mit dem

Flughafengefängnis eine separate Haftanstalt für die Administrativhaft und

daher eine geeignete Haftanstalt.

3.8

3.8.1

Der Beschwerdeführer rügt, das Haftregime gehe sodann mutmasslich über die

mit dem Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs verbundene notwendige

Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus, dies namentlich betreffend Abnahme

von Effekten und Bargeld, grundsätzliches Rauchverbot, Alkoholverbot,

Glückspielverbot, beschränkte Zeit im Freien, Beschränkung von elektrischen und

elektronischen Geräten und Datenträgern, Bewilligungspflicht bei Tonträgern,

beschränkte Zulässigkeit von Fernsehgeräten und Computern, Verbot von

persönlichen Mobiltelefonen sowie Beschränkung von Besuchszeiten und

Vorschriften zum Besuchswesen.

3.8.2

Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich

Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte

mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über

das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (122

II 299 E. 3b). Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung

führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig

in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer

entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (BGE 122 II 299 E. 8a).

3.8.3

Nach § 3 Abs. 1 der Hausordnung des Flughafengefängnisses Zürich,

Ausländerrechtliche Administrativhaft, Ausgabe 2022 (HO) hat die eintretende

Person sämtliche Effekten zur Kontrolle vorzulegen. Gegenstände, die zum

persönlichen Gebrauch gehören, können der inhaftierten Person abgegeben werden.

Da das Gefängnis lediglich über ein geringes Platzangebot verfügt, erscheint

diese Bestimmung angemessen, um die Ordnung des Anstaltsbetriebs

aufrechtzuerhalten. Da der Häftling grundsätzlich Effekten zum persönlichen

Gebrauch in seine Zelle mitnehmen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich

diese Bestimmung als übermässig einschränkend erweist. Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, dass ihm die Mitnahme von Effekten zum persönlichen

Gebrauch nicht erlaubt wurde. Für jeden Häftling wird sodann ein Konto

Dispositiv

angelegt, auf welchem die mitgebrachte Barschaft gutgeschrieben wird (§ 3 Abs. 3 HO). Das Gefängnis verfügt über ein internes Zahlungssystem, weshalb nicht

ersichtlich ist, inwiefern dies eine übermässige Einschränkung des

Beschwerdeführers darstellen soll.

Das Verbot von Rechtsgeschäften (§ 16 Abs. 1 HO)

dient dem geordneten Anstaltsbetrieb, da Rechtsgeschäfte zwischen Häftlingen

geeignet sein können, Unruhen und Abhängigkeiten unter den Insassen zu schaffen

(vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00120, E. 4.4). Gleiches gilt für

das Glücksspiel (§ 22 HO). Sodann kann jedoch die Leitung des

Flughafengefängnisses auch Ausnahmen vom Verbot der Rechtsgeschäfte erlauben,

wenn dies im Interesse aller Beteiligten ist (§ 16 Abs. 2 HO). In den

Räumlichkeiten des Flughafengefängnisses gilt grundsätzlich ein Rauchverbot,

das Rauchen ist nur dort zulässig, wo es die Leitung des Flughafengefängnisses

ausdrücklich erlaubt (§ 19 Abs. 1 HO). Dies dient dem Schutz der

anderen Häftlinge sowie auch des Personals vor Passivrauchen und dient daher

ebenfalls dem ordnungsgemässen Betrieb der Anstalt. Auch der Konsum von Alkohol

(§ 20 HO) darf sodann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in

der Anstalt generell verboten werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 318).

Dem Häftling muss sodann täglich ein einstündiger

Spaziergang im Freien ermöglicht werden (BGE 122 II 299 E. 3c), was durch § 24 HO gewährleistet ist.

Die Bewilligungspflicht von Tonträgern (§ 46 Abs. 2 HO) dient deren vorgängiger Prüfung, sodass die übrigen Häftlinge nicht durch

beispielsweise übermässig laute Tonträger gestört werden, was wiederum der

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dient. Elektrische und elektronische

Geräte und Datenträger, Computer und Fernsehgeräte werden von der Anstalt zur

Verfügung gestellt und können von den Inhaftierten ohne grössere

Einschränkungen genutzt werden (§ 45, 47, 48 und 65 HO). Dies dient einem

geregelten Anstaltsbetrieb, und es werden dadurch keine anderen Mithäftlinge

durch die Benützung der Geräte gestört. Inwiefern der Beschwerdeführer

übermässig in seinen Freiheitsrechten eingeschränkt ist, da er anstelle seiner

persönlichen Geräte lediglich die Geräte der Anstalt benutzen kann, ist nicht

ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung ist sodann eine

Bewilligungspflicht für Besuche aus organisatorischen Gründen zulässig (§ 67 HO, BGE 122 II 299 E. 6a). Die Besuchszeit beträgt in der Regel eine

Stunde (§ 66 HO) und findet aus Gründen der Sicherheit in der Regel in

speziell eingerichteten Besuchsräumen statt (§ 68 HO), durch die

eingeschränkte Besuchszeit wird sichergestellt, dass die Räume auch durch

andere Häftlinge benutzt werden können. Dass generell zu wenig Räume zur

Verfügung stünden, sodass nicht sämtliche gewünschten Besuche wahrgenommen

werden können, wird nicht geltend gemacht.

Dass die Inhaftierten in ihrer Zelle eingeschlossen

werden, ist bei der ausländerrechtlichen Haft vom Haftzweck her nicht

notwendig. Sollte der Einschluss der Inhaftierten für den ordnungsgemässen

Betrieb der Anstalt unabdingbar sein, ist er zumindest auf die Nachtruhe zu

beschränken (Businger, S. 306). Soweit ersichtlich, ist ein

Zelleneinschluss lediglich auf die Nachtruhe beschränkt; dass dies organisatorisch

nicht notwendig sei, wird nicht geltend gemacht. Selbst wenn jedoch keine

organisatorische Notwendigkeit bestünde, wären die kantonalen Behörden

kurzfristig in der Lage, die nötigen Korrekturen vorzunehmen und auf einen

Zelleneinschluss zu verzichten. Auch durch den Zelleneinschluss wäre daher,

insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Ordnung

durch den Beschwerdeführer, keine Haftentlassung gerechtfertigt.

Alles in allem ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime

über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt

hinausgeht und wird dies auch nicht substanziiert dargelegt.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte ihm zu Unrecht die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3 Der

Beschwerdeführer erscheint mittellos und der Rekurs erwies sich nicht als

offensichtlich aussichtslos. Bei einer Haftanordnung von über drei Monaten

droht dem Beschwerdeführer eine schwere Freiheitsbeschränkung, die er für ihn

mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist (BGE 139 I 206 E. 3.3.1).

Die Beschwerdegegnerin ordnete die Ausschaffungshaft am 5. Mai 2022 an und

beantragte sie bis 12. August 2022, mithin für etwas mehr als drei Monate.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig im Strafvollzug befand,

wo sich spezielle Fragen des Beschleunigungsgebotes stellen können (BGr, 19. Februar

2016, 2C_112/2016 E. 2.2.2). Demgemäss hätte die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung gewähren müssen.

Dispositiv-Ziffer 1

der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 ist demgemäss aufzuheben und

dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung in der Person von B

zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu

machen, weshalb die Sache in diesem Punkt zur Festsetzung der Entschädigung für

das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer

ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der

Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu vier

Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend seinem

überwiegenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

5.2

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

5.2.3

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,

ergänzt durch die Replik, seine Honorarnote ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2

GebV VGr). Der darin geltend gemachte Aufwand von 9.33 Stunden erscheint

grundsätzlich als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).

Allerdings ist der Aufwand für das Studium des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts vor diesem geltend zu machen und der geltend gemachte

Aufwand für den Versand und die Kopie der Beschwerde an den Klienten als zu

hoch einzustufen. Demgemäss ist die Honorarnote vom 7. Juni 2022 um 20

Minuten zu kürzen. Die Barauslagen von Fr. 43.40 erscheinen

gerechtfertigt. Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'179.20

zu entschädigen.

5.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,

Zwangsmassnahmengericht, vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben und dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Die Sache

wird zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an das Zwangsmassnahmengericht

zurückgewiesen. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel

auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf

den Beschwerdeführer fallende Teil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 bleibt

vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'179.20 aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005 (SR 173.110)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)