VB.2022.00300
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00300
21. Juni 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00300
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI220068-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Mai
2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 11. Mai 2022 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, seine Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis 12. August 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 13. Mai 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis 12. August 2022. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 20. Mai 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die umgehende
Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht beantragte er für das vorinstanzliche
sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den
Unterzeichnenden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. Mai
2022.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 31. Mai 2022
die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 7. Juni 2022.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der aus Angola stammende Beschwerdeführer ersuchte am 14. Dezember
2001.
um Asyl. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies das Asylgesuch mit
Verfügung vom 19. April 2002 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aus Gründen der Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) hob am 23. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme aufgrund der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz zu
verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Der Beschwerdeführer trat mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung, so unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch
sowie der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer
sodann am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer
Amtshandlung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer
Freiheitsstrafe von 200 Tagen. Auf das Ende der Haftstrafe hin ordnete die
Beschwerdegegnerin die Ausschaffungshaft an.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid
des SEM vom 23. Juni 2016 bzw. Landesverweisung nach Art. 66a StGB im
Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 9. Februar 2022).
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1
lit. g und h AIG.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG kann eine
Person in Haft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist bzw. wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem
wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Demgemäss hat
die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und h
AIG zu Recht bejaht.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar
sei. Es werde schon seit fünf Jahren erfolglos versucht, für ihn Papiere zu
beschaffen. Er habe auch mitgewirkt und es sei nun an den angolanischen
Behörden, etwas zu unternehmen.
3.4.2
Die Ausschaffungshaft
soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig,
dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit
des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert
vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c;
125.
II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die
Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die
Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer
ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar
erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
3.4.3
Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der
angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche
schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin fragte sodann am 27. Mai
2022.
beim SEM nach, ob sie bereits eine Antwort von der Botschaft erhalten hätten.
Woraufhin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde, dass noch keine Antwort
erfolgt sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 wandte sich der
Beschwerdeführer ebenfalls an die angolanische Botschaft und erkundigte sich,
ob eine Ausschaffung nach Angola realisierbar sei. Die angolanische Botschaft
ersuchte am 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des
Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai 2022 antwortete das SEM auf die
Nachfrage und versuchte erneut, die Verifikation des Beschwerdeführers
voranzutreiben.
Nachdem nun auch vonseiten der angolanischen Behörden mit
E-Mail vom 23. Mai 2022 um nähere Informationen zum Fall des
Beschwerdeführers ersucht wurde, darf davon ausgegangen werden, dass nun eine Verifikation
des Beschwerdeführers zeitnah erfolgt und der Vollzug daher absehbar erscheint.
Sodann konnten 2014 und 2016 auch Pässe für die Schwestern des
Beschwerdeführers ausgestellt werden, sodass auch zumindest ein Laissez-Passer
für den Beschwerdeführer als möglich erscheint. Demgemäss erscheint auch eine Ausschaffung
innert absehbarer Frist als realisierbar.
3.5
3.5.1
Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer
bestreitet. Er gibt an, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen
an der Ausschaffungshaft überwiegen. Sein Recht auf Privatleben mit seiner
Tochter müsse auch bei der Ausschaffungshaft nochmals geprüft werden.
3.5.2
Die Ausschaffungshaft muss
verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
3.5.3
Der Beschwerdeführer missachtete mehrfach die ihm auferlegten Ein- bzw.
Ausgrenzungen. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich,
da davon auszugehen ist, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den
Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen.
Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche
Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend und zum Teil
auch schwer straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers
besteht im Erhalt seiner Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte
insbesondere demjenigen zu seiner Tochter, wobei er diese Kontakte auch im
Gefängnis pflegen kann. Dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz bei
seiner Tochter verbleiben kann und der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben
wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, demgemäss sind
solche Interessen nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund insbesondere der schweren Straffälligkeit des
Beschwerdeführers vermögen jedoch die privaten Interessen an seiner
Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.
3.6
3.6.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass Beschleunigungsgebot sei verletzt
worden, da die Behörden seit März 2022 und damit seit über zwei Monaten untätig
gewesen seien.
3.6.2
Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr
als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber
zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1). Die kantonalen Behörden dürfen
praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben, wenn der Ausländer sich
unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Welche
schweizerische Behörde (Kanton oder Bund) die Verzögerung zu verantworten hat,
ist dabei unerheblich (BGE 139 I 206 E. 2.3).
3.6.3
Mit Anfrage vom 10. März 2022 erkundigte sich das SEM bei der
angolanischen Botschaft nach der Verifikation des Beschwerdeführers, um welche
schon im Jahr 2017 ersucht wurde. Die angolanische Botschaft ersuchte am 23. Mai
2022.
um nähere Informationen zum Fall des Beschwerdeführers. Mit E-Mail vom 25. Mai
2022.
antwortete das SEM auf die Nachfrage und versuchte erneut die Verifikation
des Beschwerdeführers voranzutreiben. Demgemäss liegt die leicht über zwei
Monate dauernde Verzögerung im Verhalten der angolanischen Behörde, welche erst
nach zwei Monaten (wohl auch auf Schreiben des Beschwerdeführers hin), auf die
Anfrage des SEM antwortete, woraufhin dieses ohne Verzögerung antwortete.
Insofern erscheinen die Bemühungen der schweizerischen Behörden als noch
genügend und ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im jetzigen Zeitpunkt
zu verneinen.
3.7
3.7.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Haftbedingungen. Das
Flughafengefängnis habe nur innerhalb des Gebäudes eine Trennung der
Administrativhaft von der strafrechtlichen Haft. Die Administrativhaft sei
daher nur ein Trakt und keine eigene Anstalt. Sodann gehe das Haftregime über
den Zweck des Vollzugs hinaus.
3.7.2
Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen,
die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft
dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht
möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von
Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat
grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise
darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen
Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen
Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich
auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im
Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in:
Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3).
Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines
Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es
handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils
berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).
3.7.3
Seit dem 1. April 2022 spezialisiert sich das bestehende
Flughafengefängnis ausschliesslich auf den Vollzug der ausländerrechtlichen
Administrativhaft. Darüber und auch insbesondere über den neuen Namen sowie die
neuen Telefonnummern und E-Mail-Adresse wurde auch das Verwaltungsgericht
persönlich informiert. Neu heisst das Flughafengefängnis Zentrum für
ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA). Der Internetauftritt des Kantons
betreffend Flughafengefängnis erweist sich als veraltet. Es findet sich lediglich
an einer Stelle der Hinweis, dass im Jahr 2022 das Flughafengefängnis
ausschliesslich die ausländerrechtliche Administrativhaft vollziehen soll und
ein neues Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft entstehen soll (https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/straf-und-massnahmenvollzug/jahresbericht-wiedereingliederung/auslaenderrechtliche-administrativhaft.html,
zuletzt besucht am 13. Juni 2022). Damit besteht mit dem
Flughafengefängnis eine separate Haftanstalt für die Administrativhaft und
daher eine geeignete Haftanstalt.
3.8
3.8.1
Der Beschwerdeführer rügt, das Haftregime gehe sodann mutmasslich über die
mit dem Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs verbundene notwendige
Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus, dies namentlich betreffend Abnahme
von Effekten und Bargeld, grundsätzliches Rauchverbot, Alkoholverbot,
Glückspielverbot, beschränkte Zeit im Freien, Beschränkung von elektrischen und
elektronischen Geräten und Datenträgern, Bewilligungspflicht bei Tonträgern,
beschränkte Zulässigkeit von Fernsehgeräten und Computern, Verbot von
persönlichen Mobiltelefonen sowie Beschränkung von Besuchszeiten und
Vorschriften zum Besuchswesen.
3.8.2
Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich
Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte
mit sich. Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Gefangenen darf nicht über
das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haftzwecks und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs erforderlich ist (122
II 299 E. 3b). Ungenügende Haftbedingungen können zur Haftentlassung
führen. Lässt sich indessen annehmen, dass die kantonalen Behörden kurzfristig
in der Lage sind, die nötigen Korrekturen vorzunehmen, kann es auch mit einer
entsprechenden Anweisung sein Bewenden haben (BGE 122 II 299 E. 8a).
3.8.3
Nach § 3 Abs. 1 der Hausordnung des Flughafengefängnisses Zürich,
Ausländerrechtliche Administrativhaft, Ausgabe 2022 (HO) hat die eintretende
Person sämtliche Effekten zur Kontrolle vorzulegen. Gegenstände, die zum
persönlichen Gebrauch gehören, können der inhaftierten Person abgegeben werden.
Da das Gefängnis lediglich über ein geringes Platzangebot verfügt, erscheint
diese Bestimmung angemessen, um die Ordnung des Anstaltsbetriebs
aufrechtzuerhalten. Da der Häftling grundsätzlich Effekten zum persönlichen
Gebrauch in seine Zelle mitnehmen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich
diese Bestimmung als übermässig einschränkend erweist. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass ihm die Mitnahme von Effekten zum persönlichen
Gebrauch nicht erlaubt wurde. Für jeden Häftling wird sodann ein Konto
Dispositiv
angelegt, auf welchem die mitgebrachte Barschaft gutgeschrieben wird (§ 3 Abs. 3 HO). Das Gefängnis verfügt über ein internes Zahlungssystem, weshalb nicht
ersichtlich ist, inwiefern dies eine übermässige Einschränkung des
Beschwerdeführers darstellen soll.
Das Verbot von Rechtsgeschäften (§ 16 Abs. 1 HO)
dient dem geordneten Anstaltsbetrieb, da Rechtsgeschäfte zwischen Häftlingen
geeignet sein können, Unruhen und Abhängigkeiten unter den Insassen zu schaffen
(vgl. VGr, 21. April 2021, VB.2021.00120, E. 4.4). Gleiches gilt für
das Glücksspiel (§ 22 HO). Sodann kann jedoch die Leitung des
Flughafengefängnisses auch Ausnahmen vom Verbot der Rechtsgeschäfte erlauben,
wenn dies im Interesse aller Beteiligten ist (§ 16 Abs. 2 HO). In den
Räumlichkeiten des Flughafengefängnisses gilt grundsätzlich ein Rauchverbot,
das Rauchen ist nur dort zulässig, wo es die Leitung des Flughafengefängnisses
ausdrücklich erlaubt (§ 19 Abs. 1 HO). Dies dient dem Schutz der
anderen Häftlinge sowie auch des Personals vor Passivrauchen und dient daher
ebenfalls dem ordnungsgemässen Betrieb der Anstalt. Auch der Konsum von Alkohol
(§ 20 HO) darf sodann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in
der Anstalt generell verboten werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 318).
Dem Häftling muss sodann täglich ein einstündiger
Spaziergang im Freien ermöglicht werden (BGE 122 II 299 E. 3c), was durch § 24 HO gewährleistet ist.
Die Bewilligungspflicht von Tonträgern (§ 46 Abs. 2 HO) dient deren vorgängiger Prüfung, sodass die übrigen Häftlinge nicht durch
beispielsweise übermässig laute Tonträger gestört werden, was wiederum der
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dient. Elektrische und elektronische
Geräte und Datenträger, Computer und Fernsehgeräte werden von der Anstalt zur
Verfügung gestellt und können von den Inhaftierten ohne grössere
Einschränkungen genutzt werden (§ 45, 47, 48 und 65 HO). Dies dient einem
geregelten Anstaltsbetrieb, und es werden dadurch keine anderen Mithäftlinge
durch die Benützung der Geräte gestört. Inwiefern der Beschwerdeführer
übermässig in seinen Freiheitsrechten eingeschränkt ist, da er anstelle seiner
persönlichen Geräte lediglich die Geräte der Anstalt benutzen kann, ist nicht
ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung ist sodann eine
Bewilligungspflicht für Besuche aus organisatorischen Gründen zulässig (§ 67 HO, BGE 122 II 299 E. 6a). Die Besuchszeit beträgt in der Regel eine
Stunde (§ 66 HO) und findet aus Gründen der Sicherheit in der Regel in
speziell eingerichteten Besuchsräumen statt (§ 68 HO), durch die
eingeschränkte Besuchszeit wird sichergestellt, dass die Räume auch durch
andere Häftlinge benutzt werden können. Dass generell zu wenig Räume zur
Verfügung stünden, sodass nicht sämtliche gewünschten Besuche wahrgenommen
werden können, wird nicht geltend gemacht.
Dass die Inhaftierten in ihrer Zelle eingeschlossen
werden, ist bei der ausländerrechtlichen Haft vom Haftzweck her nicht
notwendig. Sollte der Einschluss der Inhaftierten für den ordnungsgemässen
Betrieb der Anstalt unabdingbar sein, ist er zumindest auf die Nachtruhe zu
beschränken (Businger, S. 306). Soweit ersichtlich, ist ein
Zelleneinschluss lediglich auf die Nachtruhe beschränkt; dass dies organisatorisch
nicht notwendig sei, wird nicht geltend gemacht. Selbst wenn jedoch keine
organisatorische Notwendigkeit bestünde, wären die kantonalen Behörden
kurzfristig in der Lage, die nötigen Korrekturen vorzunehmen und auf einen
Zelleneinschluss zu verzichten. Auch durch den Zelleneinschluss wäre daher,
insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Ordnung
durch den Beschwerdeführer, keine Haftentlassung gerechtfertigt.
Alles in allem ist nicht ersichtlich, dass das Haftregime
über den Haftzweck bzw. die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt
hinausgeht und wird dies auch nicht substanziiert dargelegt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz hätte ihm zu Unrecht die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3 Der
Beschwerdeführer erscheint mittellos und der Rekurs erwies sich nicht als
offensichtlich aussichtslos. Bei einer Haftanordnung von über drei Monaten
droht dem Beschwerdeführer eine schwere Freiheitsbeschränkung, die er für ihn
mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist (BGE 139 I 206 E. 3.3.1).
Die Beschwerdegegnerin ordnete die Ausschaffungshaft am 5. Mai 2022 an und
beantragte sie bis 12. August 2022, mithin für etwas mehr als drei Monate.
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer vorgängig im Strafvollzug befand,
wo sich spezielle Fragen des Beschleunigungsgebotes stellen können (BGr, 19. Februar
2016, 2C_112/2016 E. 2.2.2). Demgemäss hätte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung gewähren müssen.
Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 ist demgemäss aufzuheben und
dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung in der Person von B
zu gewähren. Dieser hat seine Forderung gegenüber der Vorinstanz geltend zu
machen, weshalb die Sache in diesem Punkt zur Festsetzung der Entschädigung für
das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer
ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, gemäss § 16 Abs. 4 VRG
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der
Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu vier
Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend seinem
überwiegenden Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
5.2
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen.
5.2.3
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,
ergänzt durch die Replik, seine Honorarnote ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Der darin geltend gemachte Aufwand von 9.33 Stunden erscheint
grundsätzlich als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr).
Allerdings ist der Aufwand für das Studium des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vor diesem geltend zu machen und der geltend gemachte
Aufwand für den Versand und die Kopie der Beschwerde an den Klienten als zu
hoch einzustufen. Demgemäss ist die Honorarnote vom 7. Juni 2022 um 20
Minuten zu kürzen. Die Barauslagen von Fr. 43.40 erscheinen
gerechtfertigt. Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'179.20
zu entschädigen.
5.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 13. Mai 2022 wird aufgehoben und dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Die Sache
wird zur Festsetzung der Entschädigungsforderung an das Zwangsmassnahmengericht
zurückgewiesen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel
auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf
den Beschwerdeführer fallende Teil jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 bleibt
vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'179.20 aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)