VB.2022.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00303
9. März 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24431)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00303
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Wetzikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
bis Ende Februar 2021 Sozialhilfe von der Gemeinde Dietlikon, welche neben
anderem die Kosten für die Miete eines Möbellagers von Fr. 97.- pro Woche
übernahm.
B. Ab
1. März 2021 unterstützte die Stadt Wetzikon A mit wirtschaftlicher Hilfe
und kam dabei ihrerseits für die Miete des Möbellagers auf. Mit E-Mail vom
16. Juni 2021 liess A dem Sozialdienst der Stadt Wetzikon Lohnabrechnungen
seiner per 1. April 2021 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen,
woraufhin ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 13. Juli 2021 zur
Rückzahlung der für die Monate Mai und Juni 2021 bereits ausbezahlten
Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 3'278.10 (inklusive
Fr. 473.90 für die Miete des Möbellagers im Mai 2021) aufforderte. Mit
Verfügung vom 21. September 2021 stellte der Sozialdienst die
Hilfeleistungen per 30. April 2021 ein.
C. Mit
Ausnahme der Kosten für das Möbellager von Fr. 473.90 beglich A den von
ihm von der Stadt Wetzikon zurückgeforderten Betrag. Bezüglich der Lagerkosten
stellte er sich auf den Standpunkt, diese seien von der Gemeinde Dietlikon
zurückzufordern, sei es doch sie gewesen, die den Vertrag für das Möbellager
unterzeichnet habe. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 verpflichtete die
Sozialbehörde Wetzikon A in der Folge gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
zur Rückerstattung der Fr. 473.90.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit
Eingabe vom 6. November 2021 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil mit dem Antrag,
die Lagerkosten seien der Gemeinde Dietlikon aufzuerlegen oder
"abzuschreiben". Mit Beschluss vom 13. April 2022 wies
der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
III.
A. Mit
Schreiben vom 2. Mai 2022 leitete der Bezirksrat die an ihn adressierte
Eingabe von A vom 20. April 2022 (mit dem Betreff "Beschluss vom
13.
April 2022") an das Verwaltungsgericht zur Prüfung weiter, ob es
sich dabei um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2022
handle. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 forderte das Verwaltungsgericht A
auf, schriftlich zu bestätigen, dass er mit seiner Eingabe vom 20. April
2022.
Beschwerde habe erheben wollen. Ohne eine solche Bestätigung würde die
Eingabe ohne Weiterungen, mithin ohne die Eröffnung eines formellen
Beschwerdeverfahrens, abgelegt. Daraufhin stellte A dem Verwaltungsgericht mit
E-Mail vom 15. Mai 2022 den "Antrag auf Fristverlängerung und
Vertretung durch Rechtsschutzversicherung". Das Verwaltungsgericht
antwortete A mit E-Mail vom 19. Mai 2022, dass Eingaben per E-Mail, welche
die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfüllten, nicht
zulässig seien und keine Rechtswirkungen entfalteten. Die mit E-Mail vom
15.
Mai 2022 gestellten Anträge könnten daher bereits aus diesem Grund
nicht behandelt werden. Sofern er – wie von ihm mit E-Mail vom 15. Mai
2022.
in Aussicht gestellt – nicht auch noch auf postalischem Weg oder mit einer
rechtsgültigen elektronischen Eingabe an das Verwaltungsgericht gelange,
bestehe für das Verwaltungsgericht weiterhin kein Anlass, ein
Beschwerdeverfahren zu eröffnen. In der Folge gelangte A mit als
"Stellungnahme Rekurs gegen Beschluss vom 13. April 2022"
bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da seine
Rechtschutzversicherung den Fall nicht übernehmen werde.
B. Das
Verwaltungsgericht erwog daraufhin mit Präsidialverfügung vom 23. Mai
2022, A habe bis anhin nicht bestätigt, dass er (bereits) mit seiner Eingabe
vom 20. April 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 13. April
2022.
habe erheben wollen. Jedoch könne seine Eingabe vom 20. Mai 2022 als
Beschwerde entgegengenommen werden. Aus dieser sei einerseits ein
Beschwerdewillen von A ersichtlich, andererseits enthalte sie einen
sinngemässen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom
13.
April 2022 sowie eine Begründung, welche diejenige der Eingabe vom
20.
April 2022 gleichsam ergänze. Die gesetzlichen Voraussetzungen an die
Beschwerdeschrift von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) seien damit erfüllt. Die Eingabe vom 20. Mai
2022.
sei auch noch innert der Beschwerdefrist verschickt worden.
Dementsprechend setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Wetzikon und dem
Bezirksrat Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und
der Akten an. Ferner wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels
Notwendigkeit ab. Über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu
befinden sein.
C. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2022 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Stadt Wetzikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich
keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der
Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der
Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon ersuchen wollte, was sich jedoch
nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 ergibt, fehlte
es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern wäre
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Ebenso
wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer um
Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, von der
Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon zu vertretenden Schäden ersuchen
wollte, was der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 jedoch wiederum nicht
zweifelsfrei entnommen werden kann. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden
über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren
Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1
des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf
Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei
Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die
Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht wäre
hierfür demzufolge nicht zuständig.
1.4
Der
Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers
für die Miete des Möbellagers im Mai 2021 gemäss dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 (vorn I.C.) beschränkt. Soweit der
Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit anderer Entscheide,
namentlich solche der Gemeinde Dietlikon, bestreitet, ist darauf nicht
einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll
die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der
materiellen Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle
Grundsicherung wird sodann individuell ergänzt durch fördernde
situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge
(SKOS-Richtlinien Kap. C.1 in der ab 1. Januar 2021 geltenden
Fassung).
2.2
Möbeleinlagerungskosten
stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im
Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der
Hilfe sind durch die Sozialhilfe unterstützte Personen materiell nicht besserzustellen
als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.3). Eine Kostenübernahme für die
Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Zwecks der
Sozialhilfe, die Existenz bedürftiger Personen zu
sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und
ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.2), nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung
angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, wo der
eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt werden kann, muss absehbar sein
(VGr, 25. April 2019, VB.2019.0088, E. 3.3; 19. November 2014,
VB.2014.00479, E. 2.5; BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 9).
2.3
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG oder ihre
Meldepflicht gemäss § 28 SHV verstossen hat. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung
von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die
Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten
angesetzt werden dürfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,
E. 2.3).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 13. April 2022, der Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2021 und damit erst rund zwei
Monate nach der Arbeitsaufnahme im April 2021 über diese orientiert. Zu diesem
Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin bereits für die Monate Mai und Juni 2021
Sozialhilfe geleistet und dabei auch die vorliegend strittigen Kosten für die
Miete des Möbellagers von Fr. 473.90 für den Mai 2021 übernommen. Da der
Beschwerdeführer seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht nicht rechtzeitig
nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin von ihm gestützt auf § 26
(lit. a) SHG Sozialhilfe zurückfordern können. Dies stelle der
Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich in Abrede. Dass er bei der
Räumung bzw. Wegweisung aus seiner vormaligen Wohnung in Dietlikon und bei der
Wahl des Möbellagers nicht um seine Einwilligung gefragt worden sei, ändere an
seiner Rückerstattungsverpflichtung der von der Beschwerdegegnerin bezahlten
Kosten des Möbellagers nichts. Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag der
Wohnung in Dietlikon von sich aus aufgelöst, woraufhin seine Ex-Partnerin die
Wohnung allein übernommen habe. Am 4. Februar 2020 sei der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesetzt worden, und danach sei er in die psychiatrische
Klinik D verlegt worden. Dort habe er sich auch noch aufgehalten, als die
Gemeinde Dietlikon am 8. Juni 2020 beschlossen habe, sein Inventar bis zum
Bezug einer Wohnung einzulagern. Ob der Beschwerdeführer den Lagervertrag
persönlich unterzeichnet habe, sei irrelevant. Die Gemeinde Dietlikon habe den
Vertrag jedenfalls nicht für ihre Zwecke, sondern im Interesse des
Beschwerdeführers abgeschlossen. Aus der Korrespondenz mit der
Beschwerdegegnerin ergebe sich denn auch, dass dem Beschwerdeführer die
eingelagerten Gegenstände wichtig seien. Indes hätte die Beschwerdegegnerin,
wenn sie umgehend vom existenzsichernden Einkommen des Beschwerdeführers
erfahren hätte, diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine
wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt und damit auch nicht die Lagerkosten von
Fr. 473.90 übernommen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend zur Rückerstattung
verpflichtet. Mit der allfälligen Beschädigung des Lagerguts beim Umzug und der
Einlagerung in Dietlikon habe diese Verpflichtung nichts zu tun. Sollte der
Beschwerdeführer Schadenersatz für erlittenen Schaden geltend machen wollen,
habe er den zivil- oder eventuell den strafverfahrensrechtlichen Weg zu
beschreiten.
3.2
Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, zumal er betreffend seine
Rückerstattungsverpflichtung lediglich sein bereits gegenüber der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angeführtes Argument wiederholt.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Umzug des
Beschwerdeführers von Dietlikon nach Wetzikon bzw. ab März 2021 bis und mit Mai
2021.
die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten tat sie dies im
Sinn des Beschwerdeführers, der jedenfalls zu Beginn der Unterstützung durch
die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit gehabt zu haben schien, das Lagergut
an seinem Wohnort unterzubringen. In seinem Unterstützungsgesuch vom
19.
Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin denn
auch mindestens sinngemäss um (einstweilige) Übernahme der Lagerkosten, war ihm
doch offensichtlich bewusst, dass die Gemeinde Dietlikon hierfür nicht mehr
aufzukommen gedachte. Dass er von der anschliessenden Kostenübernahme seitens
der Beschwerdegegnerin nichts gewusst oder diese damit gar gegen seine
Interessen gehandelt habe, macht der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu
Recht nicht geltend. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine
wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme
im April 2021 orientiert worden wäre. Folglich durfte aber die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen
Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf
§ 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Gemeinde Dietlikon habe den Lagervertrag unterzeichnet (was richtig sein
dürfte) und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Im
Übrigen scheint der Beschwerdeführer auch nicht der Ansicht zu sein, die
Gemeinde Dietlikon habe insofern seinen Interessen zuwidergehandelt, und hätte
er das Lager offenbar jederzeit selbständig bzw. ohne Einwilligung der Gemeinde
Dietlikon auflösen können. Ansprüche gegenüber der Gemeinde Dietlikon hätte der
Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht
im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick auf die vorstehenden
Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
bereits mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (vorn III.B.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.