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Entscheid

VB.2022.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00303

9. März 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24431)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00303

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Wetzikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A bezog

bis Ende Februar 2021 Sozialhilfe von der Gemeinde Dietlikon, welche neben

anderem die Kosten für die Miete eines Möbellagers von Fr. 97.- pro Woche

übernahm.

B. Ab

1. März 2021 unterstützte die Stadt Wetzikon A mit wirtschaftlicher Hilfe

und kam dabei ihrerseits für die Miete des Möbellagers auf. Mit E-Mail vom

16. Juni 2021 liess A dem Sozialdienst der Stadt Wetzikon Lohnabrechnungen

seiner per 1. April 2021 aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen,

woraufhin ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 13. Juli 2021 zur

Rückzahlung der für die Monate Mai und Juni 2021 bereits ausbezahlten

Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 3'278.10 (inklusive

Fr. 473.90 für die Miete des Möbellagers im Mai 2021) aufforderte. Mit

Verfügung vom 21. September 2021 stellte der Sozialdienst die

Hilfeleistungen per 30. April 2021 ein.

C. Mit

Ausnahme der Kosten für das Möbellager von Fr. 473.90 beglich A den von

ihm von der Stadt Wetzikon zurückgeforderten Betrag. Bezüglich der Lagerkosten

stellte er sich auf den Standpunkt, diese seien von der Gemeinde Dietlikon

zurückzufordern, sei es doch sie gewesen, die den Vertrag für das Möbellager

unterzeichnet habe. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 verpflichtete die

Sozialbehörde Wetzikon A in der Folge gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

zur Rückerstattung der Fr. 473.90.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit

Eingabe vom 6. November 2021 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil mit dem Antrag,

die Lagerkosten seien der Gemeinde Dietlikon aufzuerlegen oder

"abzuschreiben". Mit Beschluss vom 13. April 2022 wies

der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

III.

A. Mit

Schreiben vom 2. Mai 2022 leitete der Bezirksrat die an ihn adressierte

Eingabe von A vom 20. April 2022 (mit dem Betreff "Beschluss vom

13.

April 2022") an das Verwaltungsgericht zur Prüfung weiter, ob es

sich dabei um eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2022

handle. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 forderte das Verwaltungsgericht A

auf, schriftlich zu bestätigen, dass er mit seiner Eingabe vom 20. April

2022.

Beschwerde habe erheben wollen. Ohne eine solche Bestätigung würde die

Eingabe ohne Weiterungen, mithin ohne die Eröffnung eines formellen

Beschwerdeverfahrens, abgelegt. Daraufhin stellte A dem Verwaltungsgericht mit

E-Mail vom 15. Mai 2022 den "Antrag auf Fristverlängerung und

Vertretung durch Rechtsschutzversicherung". Das Verwaltungsgericht

antwortete A mit E-Mail vom 19. Mai 2022, dass Eingaben per E-Mail, welche

die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht erfüllten, nicht

zulässig seien und keine Rechtswirkungen entfalteten. Die mit E-Mail vom

15.

Mai 2022 gestellten Anträge könnten daher bereits aus diesem Grund

nicht behandelt werden. Sofern er – wie von ihm mit E-Mail vom 15. Mai

2022.

in Aussicht gestellt – nicht auch noch auf postalischem Weg oder mit einer

rechtsgültigen elektronischen Eingabe an das Verwaltungsgericht gelange,

bestehe für das Verwaltungsgericht weiterhin kein Anlass, ein

Beschwerdeverfahren zu eröffnen. In der Folge gelangte A mit als

"Stellungnahme Rekurs gegen Beschluss vom 13. April 2022"

bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da seine

Rechtschutzversicherung den Fall nicht übernehmen werde.

B. Das

Verwaltungsgericht erwog daraufhin mit Präsidialverfügung vom 23. Mai

2022, A habe bis anhin nicht bestätigt, dass er (bereits) mit seiner Eingabe

vom 20. April 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 13. April

2022.

habe erheben wollen. Jedoch könne seine Eingabe vom 20. Mai 2022 als

Beschwerde entgegengenommen werden. Aus dieser sei einerseits ein

Beschwerdewillen von A ersichtlich, andererseits enthalte sie einen

sinngemässen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom

13.

April 2022 sowie eine Begründung, welche diejenige der Eingabe vom

20.

April 2022 gleichsam ergänze. Die gesetzlichen Voraussetzungen an die

Beschwerdeschrift von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) seien damit erfüllt. Die Eingabe vom 20. Mai

2022.

sei auch noch innert der Beschwerdefrist verschickt worden.

Dementsprechend setzte das Verwaltungsgericht der Stadt Wetzikon und dem

Bezirksrat Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und

der Akten an. Ferner wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels

Notwendigkeit ab. Über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im Endentscheid zu

befinden sein.

C. Mit

Schreiben vom 30. Mai 2022 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die

Stadt Wetzikon reichte keine Beschwerdeantwort ein. Weitere Eingaben erfolgten

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich

keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der

Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen der

Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon ersuchen wollte, was sich jedoch

nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 ergibt, fehlte

es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern wäre

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Ebenso

wenig wäre auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer um

Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, von der

Beschwerdegegnerin oder der Gemeinde Dietlikon zu vertretenden Schäden ersuchen

wollte, was der Beschwerdeschrift vom 20. Mai 2022 jedoch wiederum nicht

zweifelsfrei entnommen werden kann. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden

über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren

Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1

des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf

Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei

Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die

Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht wäre

hierfür demzufolge nicht zuständig.

1.4

Der

Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers

für die Miete des Möbellagers im Mai 2021 gemäss dem Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2021 (vorn I.C.) beschränkt. Soweit der

Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit anderer Entscheide,

namentlich solche der Gemeinde Dietlikon, bestreitet, ist darauf nicht

einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll

die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle

Grundsicherung wird sodann individuell ergänzt durch fördernde

situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge

(SKOS-Richtlinien Kap. C.1 in der ab 1. Januar 2021 geltenden

Fassung).

2.2

Möbeleinlagerungskosten

stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im

Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der

Hilfe sind durch die Sozialhilfe unterstützte Personen materiell nicht besserzustellen

als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.3). Eine Kostenübernahme für die

Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Zwecks der

Sozialhilfe, die Existenz bedürftiger Personen zu

sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und

ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.2), nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung

angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, wo der

eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt werden kann, muss absehbar sein

(VGr, 25. April 2019, VB.2019.0088, E. 3.3; 19. November 2014,

VB.2014.00479, E. 2.5; BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 9).

2.3

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG oder ihre

Meldepflicht gemäss § 28 SHV verstossen hat. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung

von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die

Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten

angesetzt werden dürfen (statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090,

E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 13. April 2022, der Beschwerdeführer

habe die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2021 und damit erst rund zwei

Monate nach der Arbeitsaufnahme im April 2021 über diese orientiert. Zu diesem

Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin bereits für die Monate Mai und Juni 2021

Sozialhilfe geleistet und dabei auch die vorliegend strittigen Kosten für die

Miete des Möbellagers von Fr. 473.90 für den Mai 2021 übernommen. Da der

Beschwerdeführer seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht nicht rechtzeitig

nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin von ihm gestützt auf § 26

(lit. a) SHG Sozialhilfe zurückfordern können. Dies stelle der

Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich in Abrede. Dass er bei der

Räumung bzw. Wegweisung aus seiner vormaligen Wohnung in Dietlikon und bei der

Wahl des Möbellagers nicht um seine Einwilligung gefragt worden sei, ändere an

seiner Rückerstattungsverpflichtung der von der Beschwerdegegnerin bezahlten

Kosten des Möbellagers nichts. Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag der

Wohnung in Dietlikon von sich aus aufgelöst, woraufhin seine Ex-Partnerin die

Wohnung allein übernommen habe. Am 4. Februar 2020 sei der

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft gesetzt worden, und danach sei er in die psychiatrische

Klinik D verlegt worden. Dort habe er sich auch noch aufgehalten, als die

Gemeinde Dietlikon am 8. Juni 2020 beschlossen habe, sein Inventar bis zum

Bezug einer Wohnung einzulagern. Ob der Beschwerdeführer den Lagervertrag

persönlich unterzeichnet habe, sei irrelevant. Die Gemeinde Dietlikon habe den

Vertrag jedenfalls nicht für ihre Zwecke, sondern im Interesse des

Beschwerdeführers abgeschlossen. Aus der Korrespondenz mit der

Beschwerdegegnerin ergebe sich denn auch, dass dem Beschwerdeführer die

eingelagerten Gegenstände wichtig seien. Indes hätte die Beschwerdegegnerin,

wenn sie umgehend vom existenzsichernden Einkommen des Beschwerdeführers

erfahren hätte, diesem für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine

wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt und damit auch nicht die Lagerkosten von

Fr. 473.90 übernommen. Der Beschwerdeführer sei entsprechend zur Rückerstattung

verpflichtet. Mit der allfälligen Beschädigung des Lagerguts beim Umzug und der

Einlagerung in Dietlikon habe diese Verpflichtung nichts zu tun. Sollte der

Beschwerdeführer Schadenersatz für erlittenen Schaden geltend machen wollen,

habe er den zivil- oder eventuell den strafverfahrensrechtlichen Weg zu

beschreiten.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen, zumal er betreffend seine

Rückerstattungsverpflichtung lediglich sein bereits gegenüber der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angeführtes Argument wiederholt.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Umzug des

Beschwerdeführers von Dietlikon nach Wetzikon bzw. ab März 2021 bis und mit Mai

2021.

die Miete des Möbellagers bezahlte. Ebenso unbestritten tat sie dies im

Sinn des Beschwerdeführers, der jedenfalls zu Beginn der Unterstützung durch

die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit gehabt zu haben schien, das Lagergut

an seinem Wohnort unterzubringen. In seinem Unterstützungsgesuch vom

19.

Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin denn

auch mindestens sinngemäss um (einstweilige) Übernahme der Lagerkosten, war ihm

doch offensichtlich bewusst, dass die Gemeinde Dietlikon hierfür nicht mehr

aufzukommen gedachte. Dass er von der anschliessenden Kostenübernahme seitens

der Beschwerdegegnerin nichts gewusst oder diese damit gar gegen seine

Interessen gehandelt habe, macht der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu

Recht nicht geltend. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 keine

wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hätte, wenn sie von ihm zeitnah über die Arbeitsaufnahme

im April 2021 orientiert worden wäre. Folglich durfte aber die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die finanziellen Leistungen für diesen

Zeitraum – inklusive der übernommenen Kosten für das Möbellager – gestützt auf

§ 26 lit. a SHG zurückfordern. Der Einwand des Beschwerdeführers, die

Gemeinde Dietlikon habe den Lagervertrag unterzeichnet (was richtig sein

dürfte) und deshalb für die Kosten aufzukommen, verfängt damit nicht. Im

Übrigen scheint der Beschwerdeführer auch nicht der Ansicht zu sein, die

Gemeinde Dietlikon habe insofern seinen Interessen zuwidergehandelt, und hätte

er das Lager offenbar jederzeit selbständig bzw. ohne Einwilligung der Gemeinde

Dietlikon auflösen können. Ansprüche gegenüber der Gemeinde Dietlikon hätte der

Beschwerdeführer jedenfalls dieser gegenüber geltend zu machen und sind nicht

im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ist abzuweisen, da sich seine Begehren im Hinblick auf die vorstehenden

Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erwiesen (§ 16 Abs. 1 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde

bereits mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (vorn III.B.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.