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Entscheid

VB.2022.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00304

6. Juli 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23831)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00304

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1956 geborene türkische Staatsangehörige A reiste 1982 in die Schweiz ein und

erhielt nach der Abweisung seines Asylgesuchs zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und im Jahr 2002 die

Niederlassungsbewilligung. Nachdem er mehrfach straffällig geworden und unter

anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. mit einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren bestraft worden war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 23. Mai 2013, bestätigt in BGr, 28. Juli 2014,

6B_773/2013), widerrief das Migrationsamt am 13. Mai 2015 seine

Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen

erhobenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht (BGr, 23. Juni

2016, 2C_53/2016) abgewiesen.

B. Am 17. August

2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das inzwischen eingereichte

Asylgesuch von A ab und wies diesen nach der Verneinung von

Vollzugshindernissen aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde

wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2021 ab.

Auf ein neues Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 20. Februar 2019 nicht

ein. Nachdem die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs am 13. Juni

2019 abgewiesen hatte, verweigerte das Verwaltungsgericht im Verfahren

VB.2019.00471 mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2019 die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren und setzte A Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die

dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das

Bundesgericht mit Entscheid 2C_711/2019 am 1. November 2019 ab. Da der vom

Verwaltungsgericht am 19. Juli 2019 auferlegte Prozesskostenvorschuss

nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht am 25. November

2019 auf die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00471 nicht ein.

C. Am 4. Mai

2020 ersuchte A erneut um die wiedererwägungsweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 12. Mai 2020 in einer

in Briefform verfassten Verfügung nicht eintrat.

D. Am 9. Juni

2020 stellte A sein drittes Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt

am 23. Juli 2020 mangels hinreichend langer Bewährungszeit und mangels

wesentlicher Veränderung der Sachumstände erneut nicht eintrat. Zugleich hielt

es fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines

hängigen Asylverfahrens weiterhin in Zürich aufhalten dürfe. Der

migrationsamtliche Nichteintretensentscheid wurde von der Sicherheitsdirektion

am 24. September 2020, vom Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2020

(VB.2020.00758) und vom Bundesgericht am 13. April 2021 (2C_141/2021)

bestätigt.

Mit Urteil vom 16. April 2021 (D-5399/2018)

bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den negativen asylrechtlichen Entscheid

des SEM vom 17. August 2018, wobei es den Wegweisungsvollzug auch unter

Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und des Gesundheitszustands der

jüngeren Tochter von A als zumutbar erachtete. Ein hiergegen gerichtetes

Revisionsgesuch liess der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 ohne Angaben

von Gründen zurückziehen, worauf das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am

15. Juli 2021 (D-2317/2021) als durch Rückzug gegenstandslos geworden

abschrieb.

E. Am 23. Juni

2021 (mit Ergänzungen vom 25. Juni 2021 sowie 9. Juli 2021) stellte A

ein viertes Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Recht auf Privatleben oder aufgrund

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bzw. seine Zulassung zur

erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.

Nachdem die Härtefallkommission am 8. November 2021

die Abweisung des Härtefallgesuchs empfohlen hatte, lehnte es das Migrationsamt

am 13. Dezember 2021 ab, beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer

Härtefallbewilligung zu ersuchen.

Auf das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 10. Februar 2022 nicht

ein.

Erwägungen

II.

Am 28. März 2022 machte A beim SEM geltend, dass neue

Tatsachen eine erneute Prüfung von Vollzugshindernissen gebieten würden,

nachdem er als Folge eines Bienenstichs im April 2021 einen anaphylaktischen

Schock erlitten habe und die erforderliche Immun­isierungs­therapie in der

Türkei nicht möglich sei. Das SEM wies das Gesuch in der Folge am 19. April

2022.

ab. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die hiergegen erhobene

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (D-1978/2022) nach wie vor hängig.

Den parallel zu diesem Gesuch erhobenen Rekurs gegen den

migrationsamtlichen Entscheid vom 10. Februar 2022 wies die

Sicherheitsdirektion am 21. April 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der

Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu

bewilligen und das Migrationsamt anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug

abzusehen. Im Sinn einer superprovisorischen Anordnung sei das Migrationsamt

überdies anzuweisen, bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen

sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter sei vom Migrationsamt

die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs beim SEM zu beantragen. Sodann wurde um die Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Nachdem das Migrationsamt bereits am 23. Mai 2022 um

einen vorläufigen Vollzugsstopp gebeten wurde, verfügte das Verwaltungsgericht

am 24. Mai 2022, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es A eine zwanzigtägige Frist zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses an und zog die vor­instanzlichen

Verfahrensakten bei. Der Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht

geleistet.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 liess A weitere

medizinische Unterlagen einreichen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 lud das

Verwaltungsgericht die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Sowohl die

Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge darauf,

zur Beschwerde und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wie

bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in

der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden,

weshalb seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er mit Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Juni 2016 (2C_53/2016) rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen wurde. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits

rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes

nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es

handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2;

vgl. auch die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Entscheide VGr, 16. Dezember

2020, VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021] und BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur

dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

In

Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei

Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen

Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise

während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine

kürzere Frist ausreichend ist (vgl. die den Beschwerdeführer selbst

betreffenden Entscheide BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1

und VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00758, E. 2.1

[bestätigt mit BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021]; BGr, 9. Januar

2018, 2C_650/2017, E. 2.3).

2.3

Generell

sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei

vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft

werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle

Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert

werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,

11.

Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,

2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

2.4

Zusammenfassend

setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene

Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich

der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die

Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht

bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren

Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf

Neubeurteilung ab: Die letzte materielle Beurteilung seines Aufenthaltsrechts

sei vor mehr als fünf Jahren durch das Bundesgericht erfolgt (BGr, 23. Juni

2016, 2C_53/2016), weshalb er bereits zufolge Zeitablaufs Anspruch auf

Neuprüfung habe. Sodann sei eine Neuüberprüfung aufgrund seiner

gesundheitlichen Situation geboten. In der Türkei drohe ihm wegen einer

Bienenallergie und fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten ein

lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schock. Seine Wegweisung würde sich zudem

negativ auf die physische und psychische Konstitution seiner beiden Töchter

auswirken, insbesondere auf diejenige seiner an einer Autoimmunkrankheit

leidenden jüngeren Tochter, welche bereits vermehrt stressassoziierte Symptome

aufweise. Er und seine Töchter seien wechselseitig voneinander abhängig. Weiter

wird auf seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Schweiz und sein Recht

auf Privatleben verwiesen und die Nichtprüfung einer Zulassung zum erwerbslosen

Aufenthalt als Rentner beanstandet.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, die Schweiz nach seiner

Wegweisung tatsächlich verlassen bzw. sich seit der Rechtskraft des

Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt zu haben,

womit er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen

Zeitablaufs hat (vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3;

vgl. auch den Beschwerdeführer selbst betreffend BGr, 1. November 2019,

2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020,

VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021,

2C_141/2021]). Hieran vermag auch sein inzwischen abgewiesenes Asylgesuch

nichts zu ändern: Zwar hat das Bundesgericht bei der Beurteilung eines

vorangegangenen Gesuchs des Beschwerdeführers noch offengelassen, ob einem

Ausländer, der sich nach der rechtskräftigen (ausländerrechtlichen) Wegweisung

aufgrund eines Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten darf,

ebenfalls eine fünfjährige Bewährungszeit im Ausland gilt, oder ob die

rechtmässig in der Schweiz verbrachte Zeitspanne anzurechnen ist (BGr, 1. November

2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 f.). Jedoch hat es im letzten

Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich festgehalten, dass bei einem negativen

Asylentscheid und aufgrund des prekären Aufenthalts des Beschwerdeführers kein

Anlass für eine umfassende Interessenabwägung bestehe (BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021, E. 1.2 und 2.5). Der Beschwerdeführer hat damit nur

dann Anspruch auf Neubeurteilung, wenn Noven vorliegen, zu deren Geltendmachung

er im Widerrufsverfahren noch keine Gelegenheit oder Veranlassung hatte.

3.3

Ein

Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich vorliegend auch nicht aus dem

konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben ableiten: Der

Beschwerdeführer durfte sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung nur noch

aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten und seinem prekären

Aufenthalt ist seither keine integrierende Wirkung zuzuerkennen. Es kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des

Bundesgerichts zum vorangegangenen bzw. dritten Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers verwiesen werden (BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 1.2

[den Beschwerdeführer betreffend]).

3.4

Abwegig

sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Zulassung

zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner: Der hoch verschuldete Beschwerdeführer

belegt einerseits nicht, im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG

über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines entsprechenden

Aufenthalts zu verfügen. Andererseits steht einen derartigen Aufenthalt ohnehin

seine schwere Straffälligkeit und der dadurch gesetzte Widerrufsgrund entgegen.

Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage waren die Vorinstanzen nicht

gehalten, sich mit der beantragten Erteilung einer Rentnerbewilligung vertieft

auseinanderzusetzen, zumal es sich beim Erreichen des Rentneralters bzw. der

Altersgrenze von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch nicht um

eine unvorhersehbare neue Tatsache handelt, welche eine Neubeurteilung

rechtfertigen könnte.

3.5

In Bezug

auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu seiner jüngeren Tochter bzw.

seinen beiden Töchtern ist sodann nicht substanziiert dargelegt, wie sich die

diesbezügliche Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung (und den

nachfolgenden Gesuchen) in entscheiderheblicher Weise verändert hat: Bereits im

Widerrufsverfahren war die physische und psychische Konstitution der beiden

Töchter Thema und wurde ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis

zum Beschwerdeführer verneint (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00641, E. 4.3.3,

bestätigt mit BGr, 23. Juni 2016, 2C_53/2016, E. 4.2 [den

Beschwerdeführer betreffend]); ebenso im (Asyl-)Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht

(vgl. BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den

Beschwerdeführer betreffend]). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, haben

beide Kinder des Beschwerdeführers inzwischen ihre Ausbildung erfolgreich

abgeschlossen und führen ein weitgehend selbständiges Leben, weshalb ein

Abhängigkeitsverhältnis heute noch unwahrscheinlicher erscheint als zum

Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens, als sich die Töchter noch in Ausbildung

befanden. Der Beschwerdeführer war überdies auch während eines Auslandsemesters

der jüngeren Tochter 2017/2018 längere Zeit von dieser getrennt. Soweit der

Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen neue Arztzeugnisse zur Belegung eines

Abhängigkeitsverhältnisses einreichen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er

entsprechende Belege nicht bereits im ursprünglichen Widerrufsverfahren

beibringen konnte. Der Anspruch auf Neubeurteilung darf nach bereits

erläuterter Rechtslage nicht dazu dienen, prozessuale Säumnisse zu korrigieren.

Vorliegend ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sich der

Gesundheitszustand der beiden Töchter oder des Beschwerdeführers in letzter

Zeit massgeblich verschlechtert und neu eine wechselseitige Abhängigkeit

entstanden sein könnte. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird,

machte sich die Autoimmunerkrankung der jüngeren Tochter bereits "seit

mindestens acht Jahren rezidivierend" bemerkbar und bestand damit bereits

vor dem Widerrufsverfahren. Sodann war bereits im Widerrufsverfahren absehbar,

dass die Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf seine Familie und

insbesondere seine beiden Töchter psychisch belastend auswirken würde. Auch

eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Töchtern ist nicht

substanziiert dargelegt, zumal die Kinder aufgrund ihrer Berufstätigkeit und

eigener gesundheitlicher Probleme ohnehin nur beschränkt für den

Beschwerdeführer sorgen könnten.

3.6

Die

psychischen und weitern gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind

sodann nicht neu und hätten bereits in den früheren ausländerrechtlichen

Verfahren vorgetragen werden können, ohne dass sich damit die

Interessenabwägung zu seinen Gunsten verschoben hätte. Der Beschwerdeführer

kann grundsätzlich auch in der Türkei adäquat behandelt werden (vgl. auch BVGr,

16.

April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer

betreffend]). Neu sind allenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers

bezüglich seiner eigenen Bienenallergie, wobei aus den Akten nicht klar

hervorgeht, ob diese Bienenallergie nicht bereits zum Zeitpunkt des

Widerrufsverfahren bekannt war und bereits damals hätte als Vollzugshindernis

geltend gemacht werden müssen. Aus den Akten erschliesst sich allerdings, dass

die jüngst eingeleitete Immunisierungstherapie nach einem im April 2021

erlittenen anaphylaktischen Schock eingeleitet wurde. Die Frage kann jedoch

ohnehin offengelassen werden, da die Bienenallergie und die eingeschränkten

medizinischen Möglichkeiten in der Türkei jedenfalls ungeeignet sind, ein

dauerhaftes Vollzugshindernis zu bilden und den rechtskräftigen

Widerrufsentscheid in neuen Licht erscheinen zu lassen: Die Grundimmunisierung

des Beschwerdeführers ist bereits abgeschlossen. Auch wenn die Fortsetzung

seiner Immunisierungstherapie in der Schweiz das Komplikationsrisiko bei einem

Bienenstich noch weiter herabsetzen würde, kann der Beschwerdeführer einerseits

das Risiko eines Bienenstichs durch eigenes Verhalten minimieren, andererseits

stehen auch in der Türkei Notfallmedikamente zur Verhinderung eines

anaphylaktischen Schocks zur Verfügung. Entgegen der Beurteilung der

Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 26. April 2022 sind die üblichen

Notfallmedikamente offenkundig ausreichend, um einen fatalen anaphylaktischen

Schock zu vermeiden, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beim

letzten Bienenstich durch die "richtigen Medikamente" einer zufällig

anwesenden Bäuerin erfolgreich behandelt werden konnte. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb sich sein diesbezügliches Risiko verschlechtert haben

sollte, nachdem er inzwischen über Risiken aufgeklärt und für die Notfallsituation

instruiert wurde, über ein eigenes Notfallset verfügt und auch aufgrund seiner

Grundimmunisierung heute weniger gefährdet erscheint als beim letzten

Bienenstich. Selbst wenn in der Fachliteratur teilweise festgehalten wird, dass

der anaphylaktischen Schock bei erneuten Bienenstichen von nicht immunisierten

Personen stärker ausfallen kann als bei erstmaliger Exposition, bietet die

bereits durchgeführte Grundimmunisierung zumindest einen gewissen Schutz vor

schweren Verläufen. So wird in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten

wissenschaftlichen Positionspaper von G. J. Sturm et al., EAACI guidelines on

allergen immunotherapy: Hymenoptera venom allergy, European Journal of Allergy

and Clinival Immunology (73) 2018, S. 744–764 festgehalten, dass bei einem

Therapieabbruch nach ein oder zwei Jahren noch eine Rückfallrate von 22–27 %

zu erwarten sei. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in der Türkei

in der Nähe einer Allergiestation niederzulassen, um im Fall eines Bienenstichs

besser versorgt zu werden und prophylaktische Angebote in Anspruch nehmen zu

können. Dies umso mehr, als er sich in der Türkei eigenen Angaben zufolge

ohnehin ein neues soziales Netz aufbauen müsste. Die Gefahr eines tödlichen

anaphylaktischen Schocks in der Türkei unterscheidet sich nicht wesentlich vom

allgemeinen Grundrisiko bei der Rückkehr in Länder, deren medizinische

Grundversorgung hinter westeuropäischen Standards zurückbleibt. Ferner steht es

dem Beschwerdeführer offen, seine Immunisierungstherapie im Ausland fortzusetzen,

zumal diese nach Darlegung in der Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des

Spitals C vom 26. April 2022 inzwischen Standard in vielen Ländern

ist. Inwieweit er nach einem Wegweisungsvollzug im Rahmen (bewilligter)

befristeter Besuchsaufenthalte seine Therapie sogar in der Schweiz fortsetzen

könnte, muss hier nicht abschliessend erörtert werden, da ihm unabhängig davon

eine Rückkehr zuzumuten ist. Des Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen

des SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 verwiesen werden, wo

einlässlich begründet wurde, weshalb der Wegweisungsvollzug ungeachtet der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulässig und zumutbar

erscheint.

Anzumerken ist weiter, dass auf die gegenteilige

Beurteilung der Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 13. August

2021, 24. März 2022 und 26. April 2022, die Berichte eines behandelnden

Allgemeinmediziners (Dr. med. D) vom 10. Mai 2021 und 27. Februar

2022.

sowie einer undatierten Stellungnahme eines türkischen Immunologen nicht

vorbehaltslos abgestellt werden kann: Die entsprechenden Stellungnahmen stammen

von behandelnden Ärzten und stehen in engem Zusammenhang mit dem laufenden

Bewilligungsverfahren bzw. wurden im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung des

Beschwerdeführers erstellt, was deren Aussagekraft schwächt (vgl. BGr, 10. Juni

2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 1. Juli

2020, VB.2019.00497/506, E. 5.2.4; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783,

E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Dr. med. D hat sich zudem bereits in vorangegangenen

Referenzschreiben vom 31. Oktober 2018 und 12. März 2021 für den

Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz eingesetzt, wobei seine

Ausführungen weit über eine rein medizinische Beurteilung hinausgegangen sind

und fachfremde Äusserungen zum hiesigen Migrationsrecht umfassen. Sodann

verweist die Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des Spitals C zwar

auf die relativ langsame Wirkungsweise der Tabletten des Notfallsets,

erwähnt aber auch, dass für eine schnellere Wirkung bei schweren allergischen

Symptomen Adrenalinspritzen zur Verfügung stehen. Wie bereits dargelegt

wurde, hat sich beim letzten Bienenstich der Einsatz eines Notfallsets bewährt

und ist nicht ersichtlich, weshalb dies inskünftig beim inzwischen

grundimmunisierten Beschwerdeführer nicht mehr funktionieren sollte. Sodann ist

nicht davon auszugehen, dass die auskunftgebenden Schweizer Ärzte vertiefte

Kenntnisse der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei haben, was deren Angaben

zur dortigen Versorgungslage erheblich relativiert. Aus dem Bericht des

türkischen Immunologen erschliesst sich zwar, dass die bisherige

Immunisierungstherapie in der Türkei mangels Serumsverfügbarkeit nicht

fortgesetzt werden kann, ansonsten ist dieser auf einer einmaligen

telefonischen Konsultation beruhende Bericht jedoch wenig aussagekräftig.

3.7

Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei fehlenden Noven, welche eine

Neubeurteilung rechtfertigen, auch keine vertiefte Härtefallprüfung

vorzunehmen. Der Erteilung einer Härtefallbewilligung steht damit nicht nur im

Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen die Straffälligkeit des Beschwerdeführers

entgegen, sondern auch, dass die zur Begründung eines Härtefalls vorgetragenen

Umstände bereits in den vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren hinreichend gewürdigt bzw. die entsprechenden Entwicklungen bereits

damals antizipiert werden konnten, soweit sie überhaupt zur Begründung eines

Härtefalls geeignet erscheinen (vgl. ansonsten zu den geltend gemachten

Härtefallgründen auch die Empfehlung der Härtefallkommission vom 8. November

2021.

und BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den

Beschwerdeführer betreffend]).

3.8

Nach

dargelegter Sach- und Rechtslage ist eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte

Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanzen nicht ersichtlich: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

hatte im Verfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung, sich zur Sache zu

äussern, wovon er auch regen Gebrauch machte. Die Vorinstanzen mussten sich mit

den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht vertieft befassen, nachdem in

diesen im dargelegten Sinn keine entscheiderheblichen Noven enthalten waren.

Ebenso wenig mussten sie weitere Abklärungen treffen, nachdem der

Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, inwiefern sich der

entscheiderhebliche Sachverhalt seit der letzten Beurteilung in massgeblicher

Weise geändert haben sollte. Sodann trifft es keineswegs zu, dass die Vorinstanz

die Rügen betreffend die behaupteten wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse

zwischen den Töchtern und dem Beschwerdeführer übersehen hat. Vielmehr ist im

vorinstanzlichen Entscheid sowohl auf die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers als auch auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen worden,

ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis aber zu Recht verneint worden. Auch

hier ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern sich die Umstände zwischenzeitlich

zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben könnten, zumal der

Beschwerdeführer sich überwiegend auf Berichte und Ereignisse bezieht, welche

bereits in die vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren einfliessen konnten.

Die Vorwürfe betreffend die angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beziehen

sich ansonsten auf spitzfindige Rügen betreffend die Verwendung einzelner

Wörter, während jedenfalls im Gesamtkontext der Vor­instanz keine fehlerhafte

Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts vorzuwerfen ist.

Soweit der Rekursinstanz vorgeworfen wird, den Entscheid über

beantragte vorsorgliche Massnahmen (Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts

bzw. Absehen von Vollziehungsvorkehrungen) bis zum Rekursentscheid hinausgezögert

zu haben, ist eine rechtsverzögerndes Verhalten nicht ersichtlich, nachdem die

Sicherheitsdirektion bereits 1 ½ Monate

nach Gesuchseinreichung ihren Endentscheid fällte und zwischenzeitlich keine

Vollzugsmassnahmen getroffen hatte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welchen

entscheiderheblichen Nachteil der Beschwerdeführer hierdurch erlitten haben

könnte. Sodann hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in

der gebotenen Tiefe geprüft und im Ergebnis als zumutbar und zulässig beurteilt,

weshalb auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht

nachvollziehbar ist.

3.9

Abschliessend

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in

rascher Abfolge versucht, seine Wegweisung durch immer neue

Wiedererwägungsgesuche und weitere Rechtsmittel und -behelfe hinauszuzögern,

ohne dass sich die Rechts- oder Sachlage seither in massgeblicher Weise

geändert hat. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und

verdient keinen Schutz. Sodann hat es der Beschwerdeführer seiner eigenen

Renitenz gegen den bereits seit sechs Jahren rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid zuzuschreiben, dass es ihm bislang nicht gelang, eine

Zukunftsperspektive in seinem Heimatland aufzubauen und ihm die Rückkehr

dorthin altersbedingt zunehmend vor Herausforderungen stellen wird. Wie auch in

der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, kann er sich seine Schweizer Rente auch

in die Türkei überweisen lassen (vgl. auch das Abkommen zwischen der Schweiz

und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969).

Ansonsten ist er schon seit mehreren Jahren gehalten, seine Rückkehr in seine

türkische Heimat an die Hand zu nehmen. Wie bereits im Asylverfahren

festgehalten wurde, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat

zumutbar und ist auch nicht zu erwarten, dass er dort völlig auf sich allein

gestellt wäre (BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den

Beschwerdeführer betreffend]).

3.10

Auf das

Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder

Sachlage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Auch die

weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, womit die

vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn vorliegend hauptsächlich über die erstinstanzliche

Eintretensfrage zu befinden war, rechtfertigt sich aufgrund der umfangreichen

Beschwerde, der nachgereichten Unterlagen und des leicht überdurchschnittlichen

Aufwands in der Prozessleitung in Anwendung von § 4 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

eine etwas erhöhte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- zuzüglich Zustellkosten.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an

das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.