VB.2022.00304
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00304
6. Juli 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00304
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1956 geborene türkische Staatsangehörige A reiste 1982 in die Schweiz ein und
erhielt nach der Abweisung seines Asylgesuchs zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und im Jahr 2002 die
Niederlassungsbewilligung. Nachdem er mehrfach straffällig geworden und unter
anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. mit einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren bestraft worden war (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Mai 2013, bestätigt in BGr, 28. Juli 2014,
6B_773/2013), widerrief das Migrationsamt am 13. Mai 2015 seine
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen
erhobenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht (BGr, 23. Juni
2016, 2C_53/2016) abgewiesen.
B. Am 17. August
2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das inzwischen eingereichte
Asylgesuch von A ab und wies diesen nach der Verneinung von
Vollzugshindernissen aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2021 ab.
Auf ein neues Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 20. Februar 2019 nicht
ein. Nachdem die Sicherheitsdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs am 13. Juni
2019 abgewiesen hatte, verweigerte das Verwaltungsgericht im Verfahren
VB.2019.00471 mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2019 die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren und setzte A Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die
dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das
Bundesgericht mit Entscheid 2C_711/2019 am 1. November 2019 ab. Da der vom
Verwaltungsgericht am 19. Juli 2019 auferlegte Prozesskostenvorschuss
nicht fristgerecht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht am 25. November
2019 auf die Beschwerde im Verfahren VB.2019.00471 nicht ein.
C. Am 4. Mai
2020 ersuchte A erneut um die wiedererwägungsweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 12. Mai 2020 in einer
in Briefform verfassten Verfügung nicht eintrat.
D. Am 9. Juni
2020 stellte A sein drittes Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt
am 23. Juli 2020 mangels hinreichend langer Bewährungszeit und mangels
wesentlicher Veränderung der Sachumstände erneut nicht eintrat. Zugleich hielt
es fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines
hängigen Asylverfahrens weiterhin in Zürich aufhalten dürfe. Der
migrationsamtliche Nichteintretensentscheid wurde von der Sicherheitsdirektion
am 24. September 2020, vom Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2020
(VB.2020.00758) und vom Bundesgericht am 13. April 2021 (2C_141/2021)
bestätigt.
Mit Urteil vom 16. April 2021 (D-5399/2018)
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den negativen asylrechtlichen Entscheid
des SEM vom 17. August 2018, wobei es den Wegweisungsvollzug auch unter
Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und des Gesundheitszustands der
jüngeren Tochter von A als zumutbar erachtete. Ein hiergegen gerichtetes
Revisionsgesuch liess der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 ohne Angaben
von Gründen zurückziehen, worauf das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am
15. Juli 2021 (D-2317/2021) als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abschrieb.
E. Am 23. Juni
2021 (mit Ergänzungen vom 25. Juni 2021 sowie 9. Juli 2021) stellte A
ein viertes Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf sein Recht auf Privatleben oder aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bzw. seine Zulassung zur
erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.
Nachdem die Härtefallkommission am 8. November 2021
die Abweisung des Härtefallgesuchs empfohlen hatte, lehnte es das Migrationsamt
am 13. Dezember 2021 ab, beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer
Härtefallbewilligung zu ersuchen.
Auf das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 10. Februar 2022 nicht
ein.
Erwägungen
II.
Am 28. März 2022 machte A beim SEM geltend, dass neue
Tatsachen eine erneute Prüfung von Vollzugshindernissen gebieten würden,
nachdem er als Folge eines Bienenstichs im April 2021 einen anaphylaktischen
Schock erlitten habe und die erforderliche Immunisierungstherapie in der
Türkei nicht möglich sei. Das SEM wies das Gesuch in der Folge am 19. April
2022.
ab. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist die hiergegen erhobene
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (D-1978/2022) nach wie vor hängig.
Den parallel zu diesem Gesuch erhobenen Rekurs gegen den
migrationsamtlichen Entscheid vom 10. Februar 2022 wies die
Sicherheitsdirektion am 21. April 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der
Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu
bewilligen und das Migrationsamt anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug
abzusehen. Im Sinn einer superprovisorischen Anordnung sei das Migrationsamt
überdies anzuweisen, bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen
sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. Weiter sei vom Migrationsamt
die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beim SEM zu beantragen. Sodann wurde um die Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Nachdem das Migrationsamt bereits am 23. Mai 2022 um
einen vorläufigen Vollzugsstopp gebeten wurde, verfügte das Verwaltungsgericht
am 24. Mai 2022, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten. Zugleich setzte es A eine zwanzigtägige Frist zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses an und zog die vorinstanzlichen
Verfahrensakten bei. Der Prozesskostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht
geleistet.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 liess A weitere
medizinische Unterlagen einreichen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 lud das
Verwaltungsgericht die Vorinstanzen zur Stellungnahme ein. Sowohl die
Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge darauf,
zur Beschwerde und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wie
bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in
der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft worden,
weshalb seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er mit Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Juni 2016 (2C_53/2016) rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen wurde. Auch wenn über sein Aufenthaltsrecht bereits
rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes
nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es
handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2;
vgl. auch die den Beschwerdeführer selbst betreffenden Entscheide VGr, 16. Dezember
2020, VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021] und BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur
dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
In
Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei
Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen
Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise
während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine
kürzere Frist ausreichend ist (vgl. die den Beschwerdeführer selbst
betreffenden Entscheide BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1
und VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00758, E. 2.1
[bestätigt mit BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021]; BGr, 9. Januar
2018, 2C_650/2017, E. 2.3).
2.3
Generell
sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei
vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft
werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle
Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert
werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,
11.
Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
2.4
Zusammenfassend
setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der betroffene
Ausländer während mindestens fünf Jahren im Ausland bewährt hat oder sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die
Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht
bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren
Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf
Neubeurteilung ab: Die letzte materielle Beurteilung seines Aufenthaltsrechts
sei vor mehr als fünf Jahren durch das Bundesgericht erfolgt (BGr, 23. Juni
2016, 2C_53/2016), weshalb er bereits zufolge Zeitablaufs Anspruch auf
Neuprüfung habe. Sodann sei eine Neuüberprüfung aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation geboten. In der Türkei drohe ihm wegen einer
Bienenallergie und fehlender adäquater Behandlungsmöglichkeiten ein
lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schock. Seine Wegweisung würde sich zudem
negativ auf die physische und psychische Konstitution seiner beiden Töchter
auswirken, insbesondere auf diejenige seiner an einer Autoimmunkrankheit
leidenden jüngeren Tochter, welche bereits vermehrt stressassoziierte Symptome
aufweise. Er und seine Töchter seien wechselseitig voneinander abhängig. Weiter
wird auf seine soziale und familiäre Verwurzelung in der Schweiz und sein Recht
auf Privatleben verwiesen und die Nichtprüfung einer Zulassung zum erwerbslosen
Aufenthalt als Rentner beanstandet.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, die Schweiz nach seiner
Wegweisung tatsächlich verlassen bzw. sich seit der Rechtskraft des
Widerrufsentscheids während fünf Jahren im Ausland bewährt zu haben,
womit er grundsätzlich keinen Anspruch auf Neubeurteilung zufolge blossen
Zeitablaufs hat (vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.3;
vgl. auch den Beschwerdeführer selbst betreffend BGr, 1. November 2019,
2C_711/2019, E. 3.3.1 und VGr, 16. Dezember 2020,
VB.2020.00758, E. 2.1 [bestätigt mit BGr, 13. April 2021,
2C_141/2021]). Hieran vermag auch sein inzwischen abgewiesenes Asylgesuch
nichts zu ändern: Zwar hat das Bundesgericht bei der Beurteilung eines
vorangegangenen Gesuchs des Beschwerdeführers noch offengelassen, ob einem
Ausländer, der sich nach der rechtskräftigen (ausländerrechtlichen) Wegweisung
aufgrund eines Asylverfahrens weiterhin in der Schweiz aufhalten darf,
ebenfalls eine fünfjährige Bewährungszeit im Ausland gilt, oder ob die
rechtmässig in der Schweiz verbrachte Zeitspanne anzurechnen ist (BGr, 1. November
2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1 f.). Jedoch hat es im letzten
Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich festgehalten, dass bei einem negativen
Asylentscheid und aufgrund des prekären Aufenthalts des Beschwerdeführers kein
Anlass für eine umfassende Interessenabwägung bestehe (BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021, E. 1.2 und 2.5). Der Beschwerdeführer hat damit nur
dann Anspruch auf Neubeurteilung, wenn Noven vorliegen, zu deren Geltendmachung
er im Widerrufsverfahren noch keine Gelegenheit oder Veranlassung hatte.
3.3
Ein
Anspruch auf Neubeurteilung lässt sich vorliegend auch nicht aus dem
konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben ableiten: Der
Beschwerdeführer durfte sich seit seiner rechtskräftigen Wegweisung nur noch
aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz aufhalten und seinem prekären
Aufenthalt ist seither keine integrierende Wirkung zuzuerkennen. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Ausführungen des
Bundesgerichts zum vorangegangenen bzw. dritten Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers verwiesen werden (BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 1.2
[den Beschwerdeführer betreffend]).
3.4
Abwegig
sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Zulassung
zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner: Der hoch verschuldete Beschwerdeführer
belegt einerseits nicht, im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. c AIG
über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung eines entsprechenden
Aufenthalts zu verfügen. Andererseits steht einen derartigen Aufenthalt ohnehin
seine schwere Straffälligkeit und der dadurch gesetzte Widerrufsgrund entgegen.
Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage waren die Vorinstanzen nicht
gehalten, sich mit der beantragten Erteilung einer Rentnerbewilligung vertieft
auseinanderzusetzen, zumal es sich beim Erreichen des Rentneralters bzw. der
Altersgrenze von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch nicht um
eine unvorhersehbare neue Tatsache handelt, welche eine Neubeurteilung
rechtfertigen könnte.
3.5
In Bezug
auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu seiner jüngeren Tochter bzw.
seinen beiden Töchtern ist sodann nicht substanziiert dargelegt, wie sich die
diesbezügliche Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung (und den
nachfolgenden Gesuchen) in entscheiderheblicher Weise verändert hat: Bereits im
Widerrufsverfahren war die physische und psychische Konstitution der beiden
Töchter Thema und wurde ein besonderes Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis
zum Beschwerdeführer verneint (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00641, E. 4.3.3,
bestätigt mit BGr, 23. Juni 2016, 2C_53/2016, E. 4.2 [den
Beschwerdeführer betreffend]); ebenso im (Asyl-)Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
(vgl. BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den
Beschwerdeführer betreffend]). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, haben
beide Kinder des Beschwerdeführers inzwischen ihre Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen und führen ein weitgehend selbständiges Leben, weshalb ein
Abhängigkeitsverhältnis heute noch unwahrscheinlicher erscheint als zum
Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens, als sich die Töchter noch in Ausbildung
befanden. Der Beschwerdeführer war überdies auch während eines Auslandsemesters
der jüngeren Tochter 2017/2018 längere Zeit von dieser getrennt. Soweit der
Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen neue Arztzeugnisse zur Belegung eines
Abhängigkeitsverhältnisses einreichen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er
entsprechende Belege nicht bereits im ursprünglichen Widerrufsverfahren
beibringen konnte. Der Anspruch auf Neubeurteilung darf nach bereits
erläuterter Rechtslage nicht dazu dienen, prozessuale Säumnisse zu korrigieren.
Vorliegend ist nicht substanziiert dargelegt, inwiefern sich der
Gesundheitszustand der beiden Töchter oder des Beschwerdeführers in letzter
Zeit massgeblich verschlechtert und neu eine wechselseitige Abhängigkeit
entstanden sein könnte. Wie auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird,
machte sich die Autoimmunerkrankung der jüngeren Tochter bereits "seit
mindestens acht Jahren rezidivierend" bemerkbar und bestand damit bereits
vor dem Widerrufsverfahren. Sodann war bereits im Widerrufsverfahren absehbar,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers sich auf seine Familie und
insbesondere seine beiden Töchter psychisch belastend auswirken würde. Auch
eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Töchtern ist nicht
substanziiert dargelegt, zumal die Kinder aufgrund ihrer Berufstätigkeit und
eigener gesundheitlicher Probleme ohnehin nur beschränkt für den
Beschwerdeführer sorgen könnten.
3.6
Die
psychischen und weitern gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind
sodann nicht neu und hätten bereits in den früheren ausländerrechtlichen
Verfahren vorgetragen werden können, ohne dass sich damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten verschoben hätte. Der Beschwerdeführer
kann grundsätzlich auch in der Türkei adäquat behandelt werden (vgl. auch BVGr,
16.
April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den Beschwerdeführer
betreffend]). Neu sind allenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner eigenen Bienenallergie, wobei aus den Akten nicht klar
hervorgeht, ob diese Bienenallergie nicht bereits zum Zeitpunkt des
Widerrufsverfahren bekannt war und bereits damals hätte als Vollzugshindernis
geltend gemacht werden müssen. Aus den Akten erschliesst sich allerdings, dass
die jüngst eingeleitete Immunisierungstherapie nach einem im April 2021
erlittenen anaphylaktischen Schock eingeleitet wurde. Die Frage kann jedoch
ohnehin offengelassen werden, da die Bienenallergie und die eingeschränkten
medizinischen Möglichkeiten in der Türkei jedenfalls ungeeignet sind, ein
dauerhaftes Vollzugshindernis zu bilden und den rechtskräftigen
Widerrufsentscheid in neuen Licht erscheinen zu lassen: Die Grundimmunisierung
des Beschwerdeführers ist bereits abgeschlossen. Auch wenn die Fortsetzung
seiner Immunisierungstherapie in der Schweiz das Komplikationsrisiko bei einem
Bienenstich noch weiter herabsetzen würde, kann der Beschwerdeführer einerseits
das Risiko eines Bienenstichs durch eigenes Verhalten minimieren, andererseits
stehen auch in der Türkei Notfallmedikamente zur Verhinderung eines
anaphylaktischen Schocks zur Verfügung. Entgegen der Beurteilung der
Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 26. April 2022 sind die üblichen
Notfallmedikamente offenkundig ausreichend, um einen fatalen anaphylaktischen
Schock zu vermeiden, nachdem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beim
letzten Bienenstich durch die "richtigen Medikamente" einer zufällig
anwesenden Bäuerin erfolgreich behandelt werden konnte. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb sich sein diesbezügliches Risiko verschlechtert haben
sollte, nachdem er inzwischen über Risiken aufgeklärt und für die Notfallsituation
instruiert wurde, über ein eigenes Notfallset verfügt und auch aufgrund seiner
Grundimmunisierung heute weniger gefährdet erscheint als beim letzten
Bienenstich. Selbst wenn in der Fachliteratur teilweise festgehalten wird, dass
der anaphylaktischen Schock bei erneuten Bienenstichen von nicht immunisierten
Personen stärker ausfallen kann als bei erstmaliger Exposition, bietet die
bereits durchgeführte Grundimmunisierung zumindest einen gewissen Schutz vor
schweren Verläufen. So wird in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten
wissenschaftlichen Positionspaper von G. J. Sturm et al., EAACI guidelines on
allergen immunotherapy: Hymenoptera venom allergy, European Journal of Allergy
and Clinival Immunology (73) 2018, S. 744–764 festgehalten, dass bei einem
Therapieabbruch nach ein oder zwei Jahren noch eine Rückfallrate von 22–27 %
zu erwarten sei. Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in der Türkei
in der Nähe einer Allergiestation niederzulassen, um im Fall eines Bienenstichs
besser versorgt zu werden und prophylaktische Angebote in Anspruch nehmen zu
können. Dies umso mehr, als er sich in der Türkei eigenen Angaben zufolge
ohnehin ein neues soziales Netz aufbauen müsste. Die Gefahr eines tödlichen
anaphylaktischen Schocks in der Türkei unterscheidet sich nicht wesentlich vom
allgemeinen Grundrisiko bei der Rückkehr in Länder, deren medizinische
Grundversorgung hinter westeuropäischen Standards zurückbleibt. Ferner steht es
dem Beschwerdeführer offen, seine Immunisierungstherapie im Ausland fortzusetzen,
zumal diese nach Darlegung in der Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des
Spitals C vom 26. April 2022 inzwischen Standard in vielen Ländern
ist. Inwieweit er nach einem Wegweisungsvollzug im Rahmen (bewilligter)
befristeter Besuchsaufenthalte seine Therapie sogar in der Schweiz fortsetzen
könnte, muss hier nicht abschliessend erörtert werden, da ihm unabhängig davon
eine Rückkehr zuzumuten ist. Des Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM in seiner Verfügung vom 19. April 2022 verwiesen werden, wo
einlässlich begründet wurde, weshalb der Wegweisungsvollzug ungeachtet der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulässig und zumutbar
erscheint.
Anzumerken ist weiter, dass auf die gegenteilige
Beurteilung der Dermatologischen Klinik des Spitals C vom 13. August
2021, 24. März 2022 und 26. April 2022, die Berichte eines behandelnden
Allgemeinmediziners (Dr. med. D) vom 10. Mai 2021 und 27. Februar
2022.
sowie einer undatierten Stellungnahme eines türkischen Immunologen nicht
vorbehaltslos abgestellt werden kann: Die entsprechenden Stellungnahmen stammen
von behandelnden Ärzten und stehen in engem Zusammenhang mit dem laufenden
Bewilligungsverfahren bzw. wurden im Hinblick auf eine mögliche Wegweisung des
Beschwerdeführers erstellt, was deren Aussagekraft schwächt (vgl. BGr, 10. Juni
2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 1. Juli
2020, VB.2019.00497/506, E. 5.2.4; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783,
E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Dr. med. D hat sich zudem bereits in vorangegangenen
Referenzschreiben vom 31. Oktober 2018 und 12. März 2021 für den
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz eingesetzt, wobei seine
Ausführungen weit über eine rein medizinische Beurteilung hinausgegangen sind
und fachfremde Äusserungen zum hiesigen Migrationsrecht umfassen. Sodann
verweist die Stellungnahme der Dermatologischen Klinik des Spitals C zwar
auf die relativ langsame Wirkungsweise der Tabletten des Notfallsets,
erwähnt aber auch, dass für eine schnellere Wirkung bei schweren allergischen
Symptomen Adrenalinspritzen zur Verfügung stehen. Wie bereits dargelegt
wurde, hat sich beim letzten Bienenstich der Einsatz eines Notfallsets bewährt
und ist nicht ersichtlich, weshalb dies inskünftig beim inzwischen
grundimmunisierten Beschwerdeführer nicht mehr funktionieren sollte. Sodann ist
nicht davon auszugehen, dass die auskunftgebenden Schweizer Ärzte vertiefte
Kenntnisse der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei haben, was deren Angaben
zur dortigen Versorgungslage erheblich relativiert. Aus dem Bericht des
türkischen Immunologen erschliesst sich zwar, dass die bisherige
Immunisierungstherapie in der Türkei mangels Serumsverfügbarkeit nicht
fortgesetzt werden kann, ansonsten ist dieser auf einer einmaligen
telefonischen Konsultation beruhende Bericht jedoch wenig aussagekräftig.
3.7
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei fehlenden Noven, welche eine
Neubeurteilung rechtfertigen, auch keine vertiefte Härtefallprüfung
vorzunehmen. Der Erteilung einer Härtefallbewilligung steht damit nicht nur im
Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen die Straffälligkeit des Beschwerdeführers
entgegen, sondern auch, dass die zur Begründung eines Härtefalls vorgetragenen
Umstände bereits in den vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren hinreichend gewürdigt bzw. die entsprechenden Entwicklungen bereits
damals antizipiert werden konnten, soweit sie überhaupt zur Begründung eines
Härtefalls geeignet erscheinen (vgl. ansonsten zu den geltend gemachten
Härtefallgründen auch die Empfehlung der Härtefallkommission vom 8. November
2021.
und BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den
Beschwerdeführer betreffend]).
3.8
Nach
dargelegter Sach- und Rechtslage ist eine Gehörsverletzung, eine mangelhafte
Untersuchung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanzen nicht ersichtlich: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hatte im Verfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung, sich zur Sache zu
äussern, wovon er auch regen Gebrauch machte. Die Vorinstanzen mussten sich mit
den eingereichten medizinischen Unterlagen nicht vertieft befassen, nachdem in
diesen im dargelegten Sinn keine entscheiderheblichen Noven enthalten waren.
Ebenso wenig mussten sie weitere Abklärungen treffen, nachdem der
Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen konnte, inwiefern sich der
entscheiderhebliche Sachverhalt seit der letzten Beurteilung in massgeblicher
Weise geändert haben sollte. Sodann trifft es keineswegs zu, dass die Vorinstanz
die Rügen betreffend die behaupteten wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisse
zwischen den Töchtern und dem Beschwerdeführer übersehen hat. Vielmehr ist im
vorinstanzlichen Entscheid sowohl auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers als auch auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen worden,
ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis aber zu Recht verneint worden. Auch
hier ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern sich die Umstände zwischenzeitlich
zugunsten des Beschwerdeführers verändert haben könnten, zumal der
Beschwerdeführer sich überwiegend auf Berichte und Ereignisse bezieht, welche
bereits in die vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren einfliessen konnten.
Die Vorwürfe betreffend die angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beziehen
sich ansonsten auf spitzfindige Rügen betreffend die Verwendung einzelner
Wörter, während jedenfalls im Gesamtkontext der Vorinstanz keine fehlerhafte
Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts vorzuwerfen ist.
Soweit der Rekursinstanz vorgeworfen wird, den Entscheid über
beantragte vorsorgliche Massnahmen (Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts
bzw. Absehen von Vollziehungsvorkehrungen) bis zum Rekursentscheid hinausgezögert
zu haben, ist eine rechtsverzögerndes Verhalten nicht ersichtlich, nachdem die
Sicherheitsdirektion bereits 1 ½ Monate
nach Gesuchseinreichung ihren Endentscheid fällte und zwischenzeitlich keine
Vollzugsmassnahmen getroffen hatte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, welchen
entscheiderheblichen Nachteil der Beschwerdeführer hierdurch erlitten haben
könnte. Sodann hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der gebotenen Tiefe geprüft und im Ergebnis als zumutbar und zulässig beurteilt,
weshalb auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht
nachvollziehbar ist.
3.9
Abschliessend
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren in
rascher Abfolge versucht, seine Wegweisung durch immer neue
Wiedererwägungsgesuche und weitere Rechtsmittel und -behelfe hinauszuzögern,
ohne dass sich die Rechts- oder Sachlage seither in massgeblicher Weise
geändert hat. Ein derartiges Verhalten erscheint rechtsmissbräuchlich und
verdient keinen Schutz. Sodann hat es der Beschwerdeführer seiner eigenen
Renitenz gegen den bereits seit sechs Jahren rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid zuzuschreiben, dass es ihm bislang nicht gelang, eine
Zukunftsperspektive in seinem Heimatland aufzubauen und ihm die Rückkehr
dorthin altersbedingt zunehmend vor Herausforderungen stellen wird. Wie auch in
der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, kann er sich seine Schweizer Rente auch
in die Türkei überweisen lassen (vgl. auch das Abkommen zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969).
Ansonsten ist er schon seit mehreren Jahren gehalten, seine Rückkehr in seine
türkische Heimat an die Hand zu nehmen. Wie bereits im Asylverfahren
festgehalten wurde, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat
zumutbar und ist auch nicht zu erwarten, dass er dort völlig auf sich allein
gestellt wäre (BVGr, 16. April 2021, D-5399/2018, E. 11.3 [den
Beschwerdeführer betreffend]).
3.10
Auf das
Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder
Sachlage und mangels Bewährung im Ausland zu Recht nicht einzutreten. Auch die
weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, womit die
vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn vorliegend hauptsächlich über die erstinstanzliche
Eintretensfrage zu befinden war, rechtfertigt sich aufgrund der umfangreichen
Beschwerde, der nachgereichten Unterlagen und des leicht überdurchschnittlichen
Aufwands in der Prozessleitung in Anwendung von § 4 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
eine etwas erhöhte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- zuzüglich Zustellkosten.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an
das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.