VB.2022.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00305
8. April 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00305
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Dachsen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kehrichtgebühren,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde Dachsen stellte A am 30. September 2021
eine "Kehrichtgrundgebühr Einfamilienhaus", eine
"Kehrichtgrundgebühr Betrieb (B AG)" sowie eine
"Kehrichtgrundgebühr Betrieb (C AG)" in Höhe von jeweils
Fr. 190.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern, insgesamt also
Fr. 613.90, für das Jahr 2021 in Rechnung. A erhob am 10. Oktober
2021 Einsprache gegen die Rechnung vom 30. September 2021 und beantragte,
die Kehrichtgrundgebühren für die Betriebe B AG sowie C AG seien
"zu stornieren". Der Gemeinderat Dachsen wies die Einsprache mit
Beschluss vom 28. Oktober 2021 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 24. November 2021 –
entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 28. Oktober 2021 –
an den Bezirksrat Andelfingen und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei von
der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG
abzusehen. Der Bezirksrat Andelfingen leitete die Eingabe am 25. November
2021.
formlos an das Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses wies den
Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2022 ab (Dispositivziffer I),
auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'120.- A
(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm sowie der Gemeinde Dachsen die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
A führte am 20. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sei von der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG
abzusehen. Das Baurekursgericht schloss am 9. Juni 2023 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Dachsen beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung des Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weil der
Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht in grundsätzlicher Weise geltend, die Beschwerdegegnerin
hätte die streitbetroffenen Grundgebühren für die B AG und die C AG
den genannten Gesellschaften selbst in Rechnung stellen müssen, da er hierfür
nicht ins Recht gefasst werden könne. Daran ändere auch nichts, dass er
Präsident des Verwaltungsrats sowohl der B AG als auch der C AG sei;
weder die Eigentümer noch die Organe einer juristischen Person schuldeten deren
Verbindlichkeiten. Ohnehin übten beide Gesellschaften keine geschäftlichen
Tätigkeiten aus. Er sei entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht deren
Geschäftsführer; weder er noch die Gesellschaften selbst führten einen Betrieb
im Sinn der massgeblichen kommunalen Abfallverordnung. Eine solche
Betriebsführung setze nämlich die Produktion von Abfall voraus.
Der Beschwerdeführer stellt nach dem Gesagten zum einen in
Abrede, dass er mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundgebühren zum Kreis der
Abgabepflichtigen gemäss dem kommunalen Recht gehöre. Zum anderen vertritt er
die Auffassung, dass es mit Bezug auf die B AG und die C AG an einem
Gegenstand der Abgabe fehle bzw. bei korrekter Auslegung des kommunalen Rechts
der abgabebegründende Tatbestand ("Betrieb") nicht erfüllt sei.
2.2
Die
Gemeinde Dachsen regelt die Grundsätze der Abfallgebühren in Art. 6 der
von der Gemeindeversammlung erlassenen Abfallverordnung vom 1. Januar 2020
(nachfolgend: Abfallverordnung). Nach dessen Abs. 1 werden die Kosten für
die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern oder Inhabern mittels
kostendeckender Gebühren überbunden. Gemäss Abs. 2 setzen sich die
(Abfall-)Gebühren zusammen aus einer Grundgebühr und teils mengenabhängigen
Gebühren. Die Grundgebühren werden pro Wohneinheit und pro Betrieb einmal pro
Jahr erhoben (Abs. 3 Satz 1); die Grundgebühr ist auch zu entrichten,
wenn keine Dienstleistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden (Abs. 3
Satz 2).
Der Vollzug der Abfallverordnung obliegt dem Gemeinderat (Art. 7
Abs. 1 der Abfallverordnung). Dieser erlässt ein Ausführungs- und
Gebührenreglement, in welchem – gestützt auf die Gebührengrundsätze der
Abfallverordnung – die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren sowie die Art
der Gebührenerhebung festgelegt werden (Art. 7 Abs. 2 der
Abfallverordnung).
Das vom Gemeinderat erlassene Ausführungs- und
Gebührenreglement vom 1. Januar 2021 zur Abfallverordnung (nachfolgend:
Ausführungsreglement) hält in Art. 2 betreffend die Grundgebühr fest, dass
Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- und
Landwirtschaftsbetriebe als "Betriebe für die Verrechnung einer
Grundgebühr" gelten, wenn sie als juristische Person (des ZGB
[Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; SR 210] oder des OR
[Obligationenrechts vom 30. März 1911; SR 220]) oder als
Personengesellschaft konstituiert sind oder der Inhaber bzw. die Inhaberin als
Einzelfirma konstituiert ist und mehr als 50 % des Einkommens aus dieser
Tätigkeit generiert (Abs. 2). Betreffend die Gebührenerhebung statuiert Art. 5
Abs. 2 des Gebührenreglements, dass die Grundgebühr von demjenigen
geschuldet wird, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer der
Liegenschaft ist oder einen Betrieb gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Reglements führt (Satz 1); mit Mietern und Pächtern werden keine
Verbindlichkeiten eingegangen (Satz 2).
2.3
Den
zuständigen Gemeindebehörden kommt mit Bezug auf die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der
Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu
respektieren ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 59 f. mit
zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Rechtsmittelinstanzen
dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen
Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer
kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen.
2.4
Der Kreis
der Abgabepflichtigen für die kommunalen Abfallgebühren umfasst wie
dargelegt die Verursacher sowie die Inhaber von Siedlungsabfällen (Art. 6 Abs. 1
der Abfallverordnung; oben E. 2.2 Abs. 1). Als Verursacher bzw.
Inhaber gilt nach dem Ausführungsreglement, wer im Zeitpunkt der
Rechnungsstellung Eigentümer der Liegenschaft ist oder einen Betrieb führt,
während bloss obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter nicht zum Kreis
der Abgabepflichtigen zählen (Art. 5 Abs. 2). Abgabepflichtig ist
mithin nach kommunalem Recht (jedenfalls) der Grundeigentümer der (Wohn- oder
Betriebs-)Liegenschaft.
Nicht ohne Weiteres klar erscheint, welche Tragweite dem
Passus "oder [welcher] einen Betrieb […] führt" der letztgenannten
Bestimmung zukommt bzw. ob gestützt darauf auch von einem Betriebsführer
Gebühren erhoben werden dürfen, welcher nicht Grundeigentümer der
betrieblichen Liegenschaft ist. Bejahendenfalls erschiene mit der Vorinstanz
nicht ausgeschlossen, dass die entsprechende Abgabepflicht in einer
Konstellation wie der vorliegenden die juristische Person selbst träfe. Wie es
sich damit verhält, kann hier freilich schon deshalb offenbleiben, weil die
Beschwerdegegnerin die streitbetroffenen Grundgebühren nicht (auch) bei der B AG
oder der C AG erhob, sondern (nur) beim Beschwerdeführer (als
Privatperson).
Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz
ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft E-Weg 01, an
welcher sowohl die B AG als auch die C AG domiziliert sind. Die
Abgabepflicht des Beschwerdeführers – als Eigentümer des massgeblichen
Grundstücks – findet daher grundsätzlich auch insoweit eine genügende
gesetzliche Grundlage im kommunalen Recht, als die Grundgebühren für dort
domizilierte bzw. angesiedelte Betriebe erhoben werden.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren in Aussicht stellte, "nach Vorliegen des Entscheids
separate Rechnungen" auszustellen. Entgegen dem Beschwerdeführer muss
diese Äusserung keineswegs so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin
damit eingestehe, ihn zu Unrecht als Abgabepflichtigen betrachtet zu haben.
Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin sich vorzubehalten, die
streitbetroffenen Grundgebühren bei den Betriebsführerinnen selbst (der B AG
und der C AG) einzufordern, falls die Gebührenerhebung beim
Beschwerdeführer als Eigentümer der betrieblichen Liegenschaften bzw.
Räumlichkeiten einer Rechtskontrolle nicht standhalten sollte. Solches wäre
entgegen dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht von vornherein unzulässig.
2.5
Gegenstand
der hier interessierenden Abfallgrundgebühren sind einerseits Wohneinheiten
und andererseits Betriebe (Art. 6 Abs. 3 Satz 1
Abfallverordnung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Betrieb im
Sinn des kommunalen Rechts sei nur gegeben, soweit dieser Abfall verursache,
kann ihm mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Abfallverordnung
nicht gefolgt werden; die genannte Bestimmung hält vielmehr ausdrücklich fest,
dass die Grundgebühr auch dann entrichtet werden muss, wenn keine kommunalen
Dienstleistungen im Abfallbereich beansprucht werden. Das kommunale Recht setzt
mithin nicht voraus, dass ein Betrieb Abfälle produziert oder nur schon aktiv
am Geschäftsleben teilnimmt. Im Einklang damit genügt es nach Art. 2 Abs. 2
des Ausführungsreglements für die Auslösung der Gebührenpflicht etwa, wenn ein hier
domizilierter Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- oder
Landwirtschaftsbetrieb als juristische Person konstituiert ist (oben E. 2.2
Abs. 3). Letzteres trifft auf die beiden hier interessierenden
(Aktien-)Gesellschaften offenkundig zu.
Die B AG bezweckt die ....
Der Zweck der C AG ist sodann umschrieben mit "…". Die beiden
Gesellschaften stellen nach dem Gesagten auch mit Blick auf ihre Zwecksetzung
Betriebe im Sinn der kommunalen Abfallverordnung dar.
2.6
Nach dem
Gesagten ist im Licht des massgeblichen kommunalen Rechts nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Abfallgrundgebühren für die
in seiner Liegenschaft domizilierten Betriebe bzw. Gesellschaften erhob.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt freilich sinngemäss, die kommunale Regelung betreffend
die Abfallgrundgebühren und deren Auslegung durch die Beschwerdegegnerin
verstiessen gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen das umweltrechtliche
Verursacherprinzip, gegen das Gebot der Rechtsgleichheit sowie gegen
abgaberechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip.
3.2
Nach Art. 32a
Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung
der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder
anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die genannte Norm bzw. das
darin verankerte Verursacherprinzip stellt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die
Erhebung von Abfallgebühren dar, sondern verlangt eine konkretisierende
Gesetzgebung seitens der Kantone und/oder Gemeinden. Diese verfügen dabei über
einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 II 111 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113 E. 5.5.1; ferner jüngst auch den zur Publikation bestimmten
BGr, 22. Juni 2023, 9C_633/2022, E. 3.8 zur Parallelnorm von Art. 60a
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSG, SR 814.20]).
3.3
Das
umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 2 USG)
will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen
auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben; es hat eine Finanzierungs-
bzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion. Zugleich hat es eine
Lenkungsfunktion, indes es Anreize schafft, die Umweltbelastung möglichst zu
reduzieren (BGE 138 II 111 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 2
USG definiert aber nicht, wer Verursacher ist (BGE 138 II 111 E. 5.3.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Wo die Umsetzung des Verursacherprinzips einer
konkretisierenden Gesetzgebung bedarf, ergibt sich der Verursacherbegriff in
erster Linie aus der positivrechtlichen Regelung, wobei der zuständige
Gesetzgeber im Rahmen der umweltrechtlichen Grundsätze einen
Gestaltungsspielraum in dieser Zuordnung hat (BGE 138 II 111 E. 5.3.3). Im
Bereich der nach Art. 32a USG zu erhebenden Abfallgebühren haben die
Kantone und Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen grossen
Gestaltungsspielraum (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 mit zahlreichen Hinweisen,
auch zum Nachstehenden). Das Bundesrecht verlangt nicht, dass die
Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv erzeugten
Menge des Abfalls erhoben werden; zwischen den Benützungsgebühren und dem
Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung muss aber ein gewisser
Zusammenhang bestehen, was eine Schematisierung nicht ausschliesst. Die Gebühr
muss zwar grundsätzlich einen Bezug zur Abfallmenge aufweisen. Zulässig sind
aber Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und festen
Grundgebühren oder von mehreren verschiedenen, mengenabhängigen Gebühren.
Insbesondere kann neben einer mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige
Grundgebühr erhoben werden, welche namentlich für die Aufrechterhaltung der
Infrastruktur zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr). Da die Grund- bzw.
Bereitstellungsgebühr somit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von
der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn
sie mit einem gewissen Schematismus, etwa pro Wohnung, bemessen wird. Für die
mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig
bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem übergibt. Die Grundgebühr
kann demgegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn
dieser nicht direkt Abfallverursacher ist, da er sie auf die Mieterschaft
überwälzen kann. Ebenso kann sie nicht nur von Haushalten, sondern auch von
Betrieben erhoben werden.
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die kommunalrechtliche
Regelung mit Bezug auf den Gegenstand und den Kreis der Abgabepflichtigen der
Abfallgrundgebühren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen das
umweltrechtliche Verursacherprinzip verstösst.
3.4
Zulässig
ist es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann, die Grundgebühr
unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge oder von der effektiven
Benützung der kommunalen Abfallentsorgung zu erheben (BGr, 22. April 2010,
2C_415/2009, E. 3, auch zum Folgenden). Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle
Liegenschaftseigentümer erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit
benutzen können, auch wenn sie diese im Moment oder vorübergehend nicht
gebrauchen. Die Grundgebühr darf folglich auch für vorübergehend leerstehende
Wohnungen erhoben werden, kann der Liegenschaftseigentümer diese doch
kurzfristig wieder einer Nutzung zuführen und damit Kosten für die
Bereitstellung der Infrastruktur verursachen.
Die Vorinstanz erwägt, die streitbetroffenen Gesellschaften
wiesen je eine Domiziladresse in der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus,
weshalb davon auszugehen sei, dass dort ein räumlicher Anknüpfungspunkt im Sinn
eines Geschäftslokals bestehe. Mit der (potenziellen) Nutzung von
Geschäftsräumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit einer
Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Ob eine solche Benutzung
effektiv erfolge, sei demgegenüber nicht massgeblich.
Diesen Erwägungen ist mit Blick auf die oben dargelegte
bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich zu vorübergehend leerstehenden –
und damit nicht genutzten – Wohnungen zu folgen: Sowohl bei Wohn- als auch bei
Geschäftsräumlichkeiten besteht zumindest die Möglichkeit einer Nutzung der
Abfallinfrastruktur und es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die
letztgenannten Örtlichkeiten strengere Voraussetzung an die räumliche
Anknüpfung gelten sollten als bei Wohnräumen. Die Abfallgrundgebühren dürfen
deshalb auch für Betriebe unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw.
von der effektiven Benutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur erhoben werden.
Entbehrlich ist damit von vornherein die vom Beschwerdeführer geforderte
einzelfallweise Überprüfung, ob ein die Gebührenpflicht auslösender Betrieb
Abfall produziere. Auch steht den hier umstrittenen Gebührenpflichten somit
nicht entgegen, dass die C AG und die B AG die kommunale
Abfallinfrastruktur nicht beanspruchen bzw. keinen Abfall produzieren mögen,
nachdem diese Gesellschaften ihre betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder
aufnehmen bzw. ausweiten könnten.
3.5
Unbehilflich
ist schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Empfehlung des Amts
für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), wonach inaktive Betriebe keine
Abfallgrundgebühren schuldeten; sowohl bei der B AG als auch bei der C AG
handelt es sich um (auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert) aktive
Gesellschaften (vgl. die online einsehbaren Informationen unter www.zefix.ch).
3.6
Eine
Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung erblickt der Beschwerdeführer
im Umstand, dass nach der beschwerdegegnerischen Praxis für Betriebe ohne
eigene Domiziladresse bzw. mit einer blossen C/o-Adresse keine
Abfallgrundgebühren erhoben werden. Die Vorinstanz entgegnet diesem bereits im
Rekursverfahren vorgetragenen Einwand zutreffend, dass die Gemeinden bei der
Festlegung der Bemessungsgrundlagen einer Abfallgrundgebühr das
Verursacherprinzip zu beachten haben (vgl. auch oben E. 3.2 f.).
Ebenso weist sie zutreffend darauf hin, dass mit einer Umschreibung der
Bemessungsgrundlage wie etwa "Wohnungen und Betriebe" auf Einheiten
Bezug genommen wird, welche in der Regel Abfälle entsorgen und deshalb als
Verursacher der Beseitigungskosten angesehen werden dürfen. Der
Abgabegegenstand (Wohneinheit oder Betrieb), an welchen die Beschwerdegegnerin
mit Bezug auf die streitige Kehrichtgrundgebühr anknüpfe, gehe mit der
Möglichkeit einer Nutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur einher und erweise
Dispositiv
sich demnach als sachliches Kriterium. Bei Betrieben mit (eigenen)
Domiziladressen sei im Unterschied zu solchen mit C/o-Adressen davon
auszugehen, dass die fragliche Betriebseinheit über eigene Räumlichkeiten bzw.
über Räumlichkeiten, an welchen sie obligatorisch oder dinglich berechtigt sei,
verfüge. Mit der Nutzung von Räumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit
einer Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Anknüpfung an das raumbezogene Kriterium
erweise sich demnach als sachgerecht und zulässig.
Die Beschwerde setzt sich mit dieser Argumentation nicht
auseinander. Vielmehr bringt sie erneut sinngemäss und unzutreffend (oben E. 3.4)
vor, eine Gebührenpflicht könne nur ausgelöst werden, wenn ein Betrieb effektiv
Abfälle produziere. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit
er vorbringt, die Abfallverordnung sehe bei Betrieben kein raumbezogenes
Kriterium vor, und wohl sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung eines
solchen Kriteriums im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der
Abfallverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des
Ausführungsreglements setzte die explizite Nennung desselben in der
gesetzlichen Grundlage voraus. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
favorisiert im Übrigen im Zusammenhang mit der abgabegegenständlichen
Umschreibung des Betriebs eher eine räumliche und organisatorische denn eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise (VGr, 31. Mai 2000, VB.2000.00105, E. 5.b).
Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus der räumlichen
Anknüpfung sodann nicht, dass für die Qualifikation einer Einheit als Betrieb
einzig das räumliche Kriterium massgeblich wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2
des Ausführungsreglements) bzw. die Beschwerdegegnerin praxisgemäss nur darauf
abstellen würde. Seinem Vorbringen, wonach die Berücksichtigung (auch) eines
raumbezogenen Kriteriums dazu führe, dass "alle Betriebe ohne
Räumlichkeiten wie z.B. Hundeschulen, Pferdepensionen, Occasionshändler,
Garten-Dienstleister, usw. von der Grundgebühr befreit" würden, kann schon
deshalb nicht gefolgt werden, weil derartige Betriebe regelmässig über
(Geschäfts-)Räumlichkeiten verfügen. Auch hilft hier der Verweis der Beschwerde
auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 1. Mai 2007
(VVBES.2006.372) nicht weiter, in welchem die Rechtmässigkeit einer
Abfallgrundgebühr für eine sogenannte "Briefkastenfirma" verneint,
indes eine Rechnungsstellung an alle in der Gemeinde (unter eigener oder
fremder Adresse) domizilierten Betriebe als zulässig erachtet wurde, da es an
den Rechnungsadressaten sei, rechtsmittelweise geltend zu machen bzw.
nachzuweisen, dass sie blosse Briefkastenfirmen seien. Daraus lässt sich auch
unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin von einer
Rechnungsstellung im Zusammenhang mit nicht unter eigener Adresse domizilierten
Firmen auf ihrem Gebiet absehen mag, nicht auf eine Verletzung des Gebots
rechtsgleicher Behandlung schliessen.
3.7 Das
Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder
des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2786 ff., auch zum Nachstehenden).
Zulässig sind Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Im Bereich
der Kehrichtentsorgung soll das Verhältnis zwischen Grund- bzw.
Bereitstellgebühren und mengenabhängigen Gebühren etwa der Relation zwischen
fixen und mengenproportionalen Kostenanteilen an den Gesamtkosten der
Abfallentsorgung entsprechen. Das Bundesgericht erachtet ein Verhältnis von
rund einem Drittel für die Grundgebühren zu etwa zwei Dritteln für die
mengenabhängigen Gebühren als zulässig (BGE 137 I 257 [= Pra 101/2012 Nr. 37]
E. 6.1.1). Dass hier ein diesen Rahmen sprengendes Missverhältnis zwischen
den Mengen- und den Grundgebühren vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist mit Blick auf die konkrete Höhe der Grundgebühren von
Fr. 190.- pro Jahr und Betrieb auch nicht anzunehmen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid.
Er rügt, die Vorinstanz habe der Bemessung der Gerichtsgebühr zu Unrecht das
Zwanzigfache des eigentlichen Streitwerts zugrunde gelegt.
4.2 Die
Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei
ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 25). In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur
ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger
oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel – und so auch hier –
verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
4.3 Das
Baurekursgericht hält zutreffend fest, dass "der unmittelbare Streitwert
aufgrund des angefochtenen Beschlusses Fr. 380.--" betrage. Es hält
indes dafür, es sei generell über die Zulässigkeit der Erhebung einer
jährlichen Kehrichtgrundgebühr dieser Höhe zulasten des Beschwerdeführers zu
entscheiden, weshalb es sich rechtfertige, analog der Regelung betreffend
periodisch wiederkehrende Leistungen vom zwanzigfachen Betrag der streitigen
Jahresleistung und somit von einem Streitwert von Fr. 7'600.- auszugehen,
was einen Gebührenrahmen von Fr. 500.- bis Fr. 1'100.- eröffne. Mit
Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts sei die
Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- anzusetzen.
Es scheint in der Tat fraglich, ob die Vorinstanz die hier
umstrittene Gebührenerhebung als mit einer Streitsache über periodisch
wiederkehrende Leistungen vergleichbar betrachten durfte. Im Ergebnis erweist
sich die Höhe der von ihr ausgefällten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-
indes (noch) nicht als rechtsverletzend: Nach § 3 Abs. 1 der – auch
auf das Baurekursgericht anwendbaren (§ 337a Abs. 1 lit. b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) –
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;
LS 175.252; vgl. § 1 Abs. 1 GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr
bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel
Fr. 500.-. Das Baurekursgericht berücksichtigt indes bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr nebst dem Streitwert etwa auch seinen Zeitaufwand und die Schwierigkeit
des Falls (§ 338 Abs. 1 PBG; § 2 GebV VGr). Die Gerichtsgebühr
kann denn auch je nach dem konkreten Aufwand des Gerichts bis auf das Doppelte
erhöht oder bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (vgl. § 4 GebV VGr).
Das vorliegende Verfahren wurde bereits vor der Vorinstanz vergleichsweise
aufwendig geführt, und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht lassen nachvollziehbar erscheinen, dass das
Baurekursgericht von einem erhöhten Aufwand ausging, welcher die Ansetzung der
Gerichtsgebühr im obersten Bereich des von ihr zur Anwendung gebrachten
Gebührenrahmens rechtfertigte. Hätte die Vorinstanz mithin einen Streitwert von
Fr. 380.- angenommen, so hätte dies zwar zur Ansetzung einer
(Regel-)Gerichtsgebühr von Fr. 500.- geführt, welche aber aufgrund des
zulässigerweise als deutlich erhöht veranschlagten Aufwands (auf
Fr. 1'000.-) hätte verdoppelt werden dürfen. Es ist deshalb von einer
Herabsetzung der ausgefällten Gerichtsgebühr abzusehen.
Eine falsche Ansetzung der Zustellkosten von
Fr. 120.- macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Damit hält der vorinstanzliche Kostenentscheid einer
Rechtskontrolle stand.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.