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Entscheid

VB.2022.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00305

8. April 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25265)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00305

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Dachsen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kehrichtgebühren,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Dachsen stellte A am 30. September 2021

eine "Kehrichtgrundgebühr Einfamilienhaus", eine

"Kehrichtgrundgebühr Betrieb (B AG)" sowie eine

"Kehrichtgrundgebühr Betrieb (C AG)" in Höhe von jeweils

Fr. 190.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern, insgesamt also

Fr. 613.90, für das Jahr 2021 in Rechnung. A erhob am 10. Oktober

2021 Einsprache gegen die Rechnung vom 30. September 2021 und beantragte,

die Kehrichtgrundgebühren für die Betriebe B AG sowie C AG seien

"zu stornieren". Der Gemeinderat Dachsen wies die Einsprache mit

Beschluss vom 28. Oktober 2021 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 24. November 2021 –

entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 28. Oktober 2021 –

an den Bezirksrat Andelfingen und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei von

der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG

abzusehen. Der Bezirksrat Andelfingen leitete die Eingabe am 25. November

2021.

formlos an das Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter. Dieses wies den

Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2022 ab (Dispositivziffer I),

auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'120.- A

(Dispositivziffer II) und verweigerte ihm sowie der Gemeinde Dachsen die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

A führte am 20. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

sei von der Erhebung von Kehrichtgrundgebühren für die B AG sowie die C AG

abzusehen. Das Baurekursgericht schloss am 9. Juni 2023 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Dachsen beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 die Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Weil der

Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht in grundsätzlicher Weise geltend, die Beschwerdegegnerin

hätte die streitbetroffenen Grundgebühren für die B AG und die C AG

den genannten Gesellschaften selbst in Rechnung stellen müssen, da er hierfür

nicht ins Recht gefasst werden könne. Daran ändere auch nichts, dass er

Präsident des Verwaltungsrats sowohl der B AG als auch der C AG sei;

weder die Eigentümer noch die Organe einer juristischen Person schuldeten deren

Verbindlichkeiten. Ohnehin übten beide Gesellschaften keine geschäftlichen

Tätigkeiten aus. Er sei entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht deren

Geschäftsführer; weder er noch die Gesellschaften selbst führten einen Betrieb

im Sinn der massgeblichen kommunalen Abfallverordnung. Eine solche

Betriebsführung setze nämlich die Produktion von Abfall voraus.

Der Beschwerdeführer stellt nach dem Gesagten zum einen in

Abrede, dass er mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundgebühren zum Kreis der

Abgabepflichtigen gemäss dem kommunalen Recht gehöre. Zum anderen vertritt er

die Auffassung, dass es mit Bezug auf die B AG und die C AG an einem

Gegenstand der Abgabe fehle bzw. bei korrekter Auslegung des kommunalen Rechts

der abgabebegründende Tatbestand ("Betrieb") nicht erfüllt sei.

2.2

Die

Gemeinde Dachsen regelt die Grundsätze der Abfallgebühren in Art. 6 der

von der Gemeindeversammlung erlassenen Abfallverordnung vom 1. Januar 2020

(nachfolgend: Abfallverordnung). Nach dessen Abs. 1 werden die Kosten für

die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern oder Inhabern mittels

kostendeckender Gebühren überbunden. Gemäss Abs. 2 setzen sich die

(Abfall-)Gebühren zusammen aus einer Grundgebühr und teils mengenabhängigen

Gebühren. Die Grundgebühren werden pro Wohneinheit und pro Betrieb einmal pro

Jahr erhoben (Abs. 3 Satz 1); die Grundgebühr ist auch zu entrichten,

wenn keine Dienstleistungen der Gemeinde im Abfallbereich beansprucht werden (Abs. 3

Satz 2).

Der Vollzug der Abfallverordnung obliegt dem Gemeinderat (Art. 7

Abs. 1 der Abfallverordnung). Dieser erlässt ein Ausführungs- und

Gebührenreglement, in welchem – gestützt auf die Gebührengrundsätze der

Abfallverordnung – die Ausgestaltung und Höhe der Abfallgebühren sowie die Art

der Gebührenerhebung festgelegt werden (Art. 7 Abs. 2 der

Abfallverordnung).

Das vom Gemeinderat erlassene Ausführungs- und

Gebührenreglement vom 1. Januar 2021 zur Abfallverordnung (nachfolgend:

Ausführungsreglement) hält in Art. 2 betreffend die Grundgebühr fest, dass

Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- und

Landwirtschaftsbetriebe als "Betriebe für die Verrechnung einer

Grundgebühr" gelten, wenn sie als juristische Person (des ZGB

[Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907; SR 210] oder des OR

[Obligationenrechts vom 30. März 1911; SR 220]) oder als

Personengesellschaft konstituiert sind oder der Inhaber bzw. die Inhaberin als

Einzelfirma konstituiert ist und mehr als 50 % des Einkommens aus dieser

Tätigkeit generiert (Abs. 2). Betreffend die Gebührenerhebung statuiert Art. 5

Abs. 2 des Gebührenreglements, dass die Grundgebühr von demjenigen

geschuldet wird, welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümer der

Liegenschaft ist oder einen Betrieb gemäss Art. 2 Abs. 2 des

Reglements führt (Satz 1); mit Mietern und Pächtern werden keine

Verbindlichkeiten eingegangen (Satz 2).

2.3

Den

zuständigen Gemeindebehörden kommt mit Bezug auf die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der

Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu

respektieren ist (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 59 f. mit

zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Rechtsmittelinstanzen

dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen

Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer

kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen.

2.4

Der Kreis

der Abgabepflichtigen für die kommunalen Abfallgebühren umfasst wie

dargelegt die Verursacher sowie die Inhaber von Siedlungsabfällen (Art. 6 Abs. 1

der Abfallverordnung; oben E. 2.2 Abs. 1). Als Verursacher bzw.

Inhaber gilt nach dem Ausführungsreglement, wer im Zeitpunkt der

Rechnungsstellung Eigentümer der Liegenschaft ist oder einen Betrieb führt,

während bloss obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter nicht zum Kreis

der Abgabepflichtigen zählen (Art. 5 Abs. 2). Abgabepflichtig ist

mithin nach kommunalem Recht (jedenfalls) der Grundeigentümer der (Wohn- oder

Betriebs-)Liegenschaft.

Nicht ohne Weiteres klar erscheint, welche Tragweite dem

Passus "oder [welcher] einen Betrieb […] führt" der letztgenannten

Bestimmung zukommt bzw. ob gestützt darauf auch von einem Betriebsführer

Gebühren erhoben werden dürfen, welcher nicht Grundeigentümer der

betrieblichen Liegenschaft ist. Bejahendenfalls erschiene mit der Vorinstanz

nicht ausgeschlossen, dass die entsprechende Abgabepflicht in einer

Konstellation wie der vorliegenden die juristische Person selbst träfe. Wie es

sich damit verhält, kann hier freilich schon deshalb offenbleiben, weil die

Beschwerdegegnerin die streitbetroffenen Grundgebühren nicht (auch) bei der B AG

oder der C AG erhob, sondern (nur) beim Beschwerdeführer (als

Privatperson).

Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz

ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft E-Weg 01, an

welcher sowohl die B AG als auch die C AG domiziliert sind. Die

Abgabepflicht des Beschwerdeführers – als Eigentümer des massgeblichen

Grundstücks – findet daher grundsätzlich auch insoweit eine genügende

gesetzliche Grundlage im kommunalen Recht, als die Grundgebühren für dort

domizilierte bzw. angesiedelte Betriebe erhoben werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin im

Rekursverfahren in Aussicht stellte, "nach Vorliegen des Entscheids

separate Rechnungen" auszustellen. Entgegen dem Beschwerdeführer muss

diese Äusserung keineswegs so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin

damit eingestehe, ihn zu Unrecht als Abgabepflichtigen betrachtet zu haben.

Vielmehr scheint die Beschwerdegegnerin sich vorzubehalten, die

streitbetroffenen Grundgebühren bei den Betriebsführerinnen selbst (der B AG

und der C AG) einzufordern, falls die Gebührenerhebung beim

Beschwerdeführer als Eigentümer der betrieblichen Liegenschaften bzw.

Räumlichkeiten einer Rechtskontrolle nicht standhalten sollte. Solches wäre

entgegen dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht von vornherein unzulässig.

2.5

Gegenstand

der hier interessierenden Abfallgrundgebühren sind einerseits Wohneinheiten

und andererseits Betriebe (Art. 6 Abs. 3 Satz 1

Abfallverordnung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ein Betrieb im

Sinn des kommunalen Rechts sei nur gegeben, soweit dieser Abfall verursache,

kann ihm mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Abfallverordnung

nicht gefolgt werden; die genannte Bestimmung hält vielmehr ausdrücklich fest,

dass die Grundgebühr auch dann entrichtet werden muss, wenn keine kommunalen

Dienstleistungen im Abfallbereich beansprucht werden. Das kommunale Recht setzt

mithin nicht voraus, dass ein Betrieb Abfälle produziert oder nur schon aktiv

am Geschäftsleben teilnimmt. Im Einklang damit genügt es nach Art. 2 Abs. 2

des Ausführungsreglements für die Auslösung der Gebührenpflicht etwa, wenn ein hier

domizilierter Gewerbe-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Büro- oder

Landwirtschaftsbetrieb als juristische Person konstituiert ist (oben E. 2.2

Abs. 3). Letzteres trifft auf die beiden hier interessierenden

(Aktien-)Gesellschaften offenkundig zu.

Die B AG bezweckt die ....

Der Zweck der C AG ist sodann umschrieben mit "…". Die beiden

Gesellschaften stellen nach dem Gesagten auch mit Blick auf ihre Zwecksetzung

Betriebe im Sinn der kommunalen Abfallverordnung dar.

2.6

Nach dem

Gesagten ist im Licht des massgeblichen kommunalen Rechts nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Abfallgrundgebühren für die

in seiner Liegenschaft domizilierten Betriebe bzw. Gesellschaften erhob.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt freilich sinngemäss, die kommunale Regelung betreffend

die Abfallgrundgebühren und deren Auslegung durch die Beschwerdegegnerin

verstiessen gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen das umweltrechtliche

Verursacherprinzip, gegen das Gebot der Rechtsgleichheit sowie gegen

abgaberechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip.

3.2

Nach Art. 32a

Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für die Entsorgung

der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder

anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Die genannte Norm bzw. das

darin verankerte Verursacherprinzip stellt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die

Erhebung von Abfallgebühren dar, sondern verlangt eine konkretisierende

Gesetzgebung seitens der Kantone und/oder Gemeinden. Diese verfügen dabei über

einen weiten Ermessensspielraum (BGE 138 II 111 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 141 II 113 E. 5.5.1; ferner jüngst auch den zur Publikation bestimmten

BGr, 22. Juni 2023, 9C_633/2022, E. 3.8 zur Parallelnorm von Art. 60a

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSG, SR 814.20]).

3.3

Das

umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 2 USG)

will die Kosten einer bestimmten umweltrechtlich gebotenen Massnahme denjenigen

auferlegen, welche die Ursache dafür gesetzt haben; es hat eine Finanzierungs-

bzw. Kostenanlastungs- oder -internalisierungsfunktion. Zugleich hat es eine

Lenkungsfunktion, indes es Anreize schafft, die Umweltbelastung möglichst zu

reduzieren (BGE 138 II 111 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 2

USG definiert aber nicht, wer Verursacher ist (BGE 138 II 111 E. 5.3.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Wo die Umsetzung des Verursacherprinzips einer

konkretisierenden Gesetzgebung bedarf, ergibt sich der Verursacherbegriff in

erster Linie aus der positivrechtlichen Regelung, wobei der zuständige

Gesetzgeber im Rahmen der umweltrechtlichen Grundsätze einen

Gestaltungsspielraum in dieser Zuordnung hat (BGE 138 II 111 E. 5.3.3). Im

Bereich der nach Art. 32a USG zu erhebenden Abfallgebühren haben die

Kantone und Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen grossen

Gestaltungsspielraum (BGE 138 II 111 E. 5.3.4 mit zahlreichen Hinweisen,

auch zum Nachstehenden). Das Bundesrecht verlangt nicht, dass die

Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv erzeugten

Menge des Abfalls erhoben werden; zwischen den Benützungsgebühren und dem

Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung muss aber ein gewisser

Zusammenhang bestehen, was eine Schematisierung nicht ausschliesst. Die Gebühr

muss zwar grundsätzlich einen Bezug zur Abfallmenge aufweisen. Zulässig sind

aber Kombinationen von individuellen, mengenabhängigen Gebühren und festen

Grundgebühren oder von mehreren verschiedenen, mengenabhängigen Gebühren.

Insbesondere kann neben einer mengenabhängigen Gebühr eine mengenunabhängige

Grundgebühr erhoben werden, welche namentlich für die Aufrechterhaltung der

Infrastruktur zu bezahlen ist (Bereitstellungsgebühr). Da die Grund- bzw.

Bereitstellungsgebühr somit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von

der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn

sie mit einem gewissen Schematismus, etwa pro Wohnung, bemessen wird. Für die

mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig

bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem übergibt. Die Grundgebühr

kann demgegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn

dieser nicht direkt Abfallverursacher ist, da er sie auf die Mieterschaft

überwälzen kann. Ebenso kann sie nicht nur von Haushalten, sondern auch von

Betrieben erhoben werden.

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die kommunalrechtliche

Regelung mit Bezug auf den Gegenstand und den Kreis der Abgabepflichtigen der

Abfallgrundgebühren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen das

umweltrechtliche Verursacherprinzip verstösst.

3.4

Zulässig

ist es im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann, die Grundgebühr

unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge oder von der effektiven

Benützung der kommunalen Abfallentsorgung zu erheben (BGr, 22. April 2010,

2C_415/2009, E. 3, auch zum Folgenden). Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle

Liegenschaftseigentümer erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit

benutzen können, auch wenn sie diese im Moment oder vorübergehend nicht

gebrauchen. Die Grundgebühr darf folglich auch für vorübergehend leerstehende

Wohnungen erhoben werden, kann der Liegenschaftseigentümer diese doch

kurzfristig wieder einer Nutzung zuführen und damit Kosten für die

Bereitstellung der Infrastruktur verursachen.

Die Vorinstanz erwägt, die streitbetroffenen Gesellschaften

wiesen je eine Domiziladresse in der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus,

weshalb davon auszugehen sei, dass dort ein räumlicher Anknüpfungspunkt im Sinn

eines Geschäftslokals bestehe. Mit der (potenziellen) Nutzung von

Geschäftsräumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit einer

Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Ob eine solche Benutzung

effektiv erfolge, sei demgegenüber nicht massgeblich.

Diesen Erwägungen ist mit Blick auf die oben dargelegte

bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich zu vorübergehend leerstehenden –

und damit nicht genutzten – Wohnungen zu folgen: Sowohl bei Wohn- als auch bei

Geschäftsräumlichkeiten besteht zumindest die Möglichkeit einer Nutzung der

Abfallinfrastruktur und es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Bezug auf die

letztgenannten Örtlichkeiten strengere Voraussetzung an die räumliche

Anknüpfung gelten sollten als bei Wohnräumen. Die Abfallgrundgebühren dürfen

deshalb auch für Betriebe unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw.

von der effektiven Benutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur erhoben werden.

Entbehrlich ist damit von vornherein die vom Beschwerdeführer geforderte

einzelfallweise Überprüfung, ob ein die Gebührenpflicht auslösender Betrieb

Abfall produziere. Auch steht den hier umstrittenen Gebührenpflichten somit

nicht entgegen, dass die C AG und die B AG die kommunale

Abfallinfrastruktur nicht beanspruchen bzw. keinen Abfall produzieren mögen,

nachdem diese Gesellschaften ihre betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder

aufnehmen bzw. ausweiten könnten.

3.5

Unbehilflich

ist schliesslich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Empfehlung des Amts

für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), wonach inaktive Betriebe keine

Abfallgrundgebühren schuldeten; sowohl bei der B AG als auch bei der C AG

handelt es sich um (auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert) aktive

Gesellschaften (vgl. die online einsehbaren Informationen unter www.zefix.ch).

3.6

Eine

Verletzung des Gebots rechtsgleicher Behandlung erblickt der Beschwerdeführer

im Umstand, dass nach der beschwerdegegnerischen Praxis für Betriebe ohne

eigene Domiziladresse bzw. mit einer blossen C/o-Adresse keine

Abfallgrundgebühren erhoben werden. Die Vorinstanz entgegnet diesem bereits im

Rekursverfahren vorgetragenen Einwand zutreffend, dass die Gemeinden bei der

Festlegung der Bemessungsgrundlagen einer Abfallgrundgebühr das

Verursacherprinzip zu beachten haben (vgl. auch oben E. 3.2 f.).

Ebenso weist sie zutreffend darauf hin, dass mit einer Umschreibung der

Bemessungsgrundlage wie etwa "Wohnungen und Betriebe" auf Einheiten

Bezug genommen wird, welche in der Regel Abfälle entsorgen und deshalb als

Verursacher der Beseitigungskosten angesehen werden dürfen. Der

Abgabegegenstand (Wohneinheit oder Betrieb), an welchen die Beschwerdegegnerin

mit Bezug auf die streitige Kehrichtgrundgebühr anknüpfe, gehe mit der

Möglichkeit einer Nutzung der kommunalen Abfallinfrastruktur einher und erweise

Dispositiv

sich demnach als sachliches Kriterium. Bei Betrieben mit (eigenen)

Domiziladressen sei im Unterschied zu solchen mit C/o-Adressen davon

auszugehen, dass die fragliche Betriebseinheit über eigene Räumlichkeiten bzw.

über Räumlichkeiten, an welchen sie obligatorisch oder dinglich berechtigt sei,

verfüge. Mit der Nutzung von Räumen gehe zwangsläufig zumindest die Möglichkeit

einer Inanspruchnahme der Abfallinfrastruktur einher. Die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Anknüpfung an das raumbezogene Kriterium

erweise sich demnach als sachgerecht und zulässig.

Die Beschwerde setzt sich mit dieser Argumentation nicht

auseinander. Vielmehr bringt sie erneut sinngemäss und unzutreffend (oben E. 3.4)

vor, eine Gebührenpflicht könne nur ausgelöst werden, wenn ein Betrieb effektiv

Abfälle produziere. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit

er vorbringt, die Abfallverordnung sehe bei Betrieben kein raumbezogenes

Kriterium vor, und wohl sinngemäss geltend macht, die Berücksichtigung eines

solchen Kriteriums im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der

Abfallverordnung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des

Ausführungsreglements setzte die explizite Nennung desselben in der

gesetzlichen Grundlage voraus. Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

favorisiert im Übrigen im Zusammenhang mit der abgabegegenständlichen

Umschreibung des Betriebs eher eine räumliche und organisatorische denn eine

wirtschaftliche Betrachtungsweise (VGr, 31. Mai 2000, VB.2000.00105, E. 5.b).

Entgegen dem Beschwerdeführer folgt aus der räumlichen

Anknüpfung sodann nicht, dass für die Qualifikation einer Einheit als Betrieb

einzig das räumliche Kriterium massgeblich wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2

des Ausführungsreglements) bzw. die Beschwerdegegnerin praxisgemäss nur darauf

abstellen würde. Seinem Vorbringen, wonach die Berücksichtigung (auch) eines

raumbezogenen Kriteriums dazu führe, dass "alle Betriebe ohne

Räumlichkeiten wie z.B. Hundeschulen, Pferdepensionen, Occasionshändler,

Garten-Dienstleister, usw. von der Grundgebühr befreit" würden, kann schon

deshalb nicht gefolgt werden, weil derartige Betriebe regelmässig über

(Geschäfts-)Räumlichkeiten verfügen. Auch hilft hier der Verweis der Beschwerde

auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 1. Mai 2007

(VVBES.2006.372) nicht weiter, in welchem die Rechtmässigkeit einer

Abfallgrundgebühr für eine sogenannte "Briefkastenfirma" verneint,

indes eine Rechnungsstellung an alle in der Gemeinde (unter eigener oder

fremder Adresse) domizilierten Betriebe als zulässig erachtet wurde, da es an

den Rechnungsadressaten sei, rechtsmittelweise geltend zu machen bzw.

nachzuweisen, dass sie blosse Briefkastenfirmen seien. Daraus lässt sich auch

unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdegegnerin von einer

Rechnungsstellung im Zusammenhang mit nicht unter eigener Adresse domizilierten

Firmen auf ihrem Gebiet absehen mag, nicht auf eine Verletzung des Gebots

rechtsgleicher Behandlung schliessen.

3.7 Das

Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder

des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2786 ff., auch zum Nachstehenden).

Zulässig sind Pauschalierungen aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Im Bereich

der Kehrichtentsorgung soll das Verhältnis zwischen Grund- bzw.

Bereitstellgebühren und mengenabhängigen Gebühren etwa der Relation zwischen

fixen und mengenproportionalen Kostenanteilen an den Gesamtkosten der

Abfallentsorgung entsprechen. Das Bundesgericht erachtet ein Verhältnis von

rund einem Drittel für die Grundgebühren zu etwa zwei Dritteln für die

mengenabhängigen Gebühren als zulässig (BGE 137 I 257 [= Pra 101/2012 Nr. 37]

E. 6.1.1). Dass hier ein diesen Rahmen sprengendes Missverhältnis zwischen

den Mengen- und den Grundgebühren vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht

geltend und ist mit Blick auf die konkrete Höhe der Grundgebühren von

Fr. 190.- pro Jahr und Betrieb auch nicht anzunehmen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid.

Er rügt, die Vorinstanz habe der Bemessung der Gerichtsgebühr zu Unrecht das

Zwanzigfache des eigentlichen Streitwerts zugrunde gelegt.

4.2 Die

Behörde hat die Gebührenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei

ihr ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 25). In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur

ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger

oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel – und so auch hier –

verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

4.3 Das

Baurekursgericht hält zutreffend fest, dass "der unmittelbare Streitwert

aufgrund des angefochtenen Beschlusses Fr. 380.--" betrage. Es hält

indes dafür, es sei generell über die Zulässigkeit der Erhebung einer

jährlichen Kehrichtgrundgebühr dieser Höhe zulasten des Beschwerdeführers zu

entscheiden, weshalb es sich rechtfertige, analog der Regelung betreffend

periodisch wiederkehrende Leistungen vom zwanzigfachen Betrag der streitigen

Jahresleistung und somit von einem Streitwert von Fr. 7'600.- auszugehen,

was einen Gebührenrahmen von Fr. 500.- bis Fr. 1'100.- eröffne. Mit

Blick auf die Schwierigkeit des Falls und den Zeitaufwand des Gerichts sei die

Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.- anzusetzen.

Es scheint in der Tat fraglich, ob die Vorinstanz die hier

umstrittene Gebührenerhebung als mit einer Streitsache über periodisch

wiederkehrende Leistungen vergleichbar betrachten durfte. Im Ergebnis erweist

sich die Höhe der von ihr ausgefällten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-

indes (noch) nicht als rechtsverletzend: Nach § 3 Abs. 1 der – auch

auf das Baurekursgericht anwendbaren (§ 337a Abs. 1 lit. b des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]) –

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;

LS 175.252; vgl. § 1 Abs. 1 GebV VGr) beträgt die Gerichtsgebühr

bei Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 5'000.- in der Regel

Fr. 500.-. Das Baurekursgericht berücksichtigt indes bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr nebst dem Streitwert etwa auch seinen Zeitaufwand und die Schwierigkeit

des Falls (§ 338 Abs. 1 PBG; § 2 GebV VGr). Die Gerichtsgebühr

kann denn auch je nach dem konkreten Aufwand des Gerichts bis auf das Doppelte

erhöht oder bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (vgl. § 4 GebV VGr).

Das vorliegende Verfahren wurde bereits vor der Vorinstanz vergleichsweise

aufwendig geführt, und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht lassen nachvollziehbar erscheinen, dass das

Baurekursgericht von einem erhöhten Aufwand ausging, welcher die Ansetzung der

Gerichtsgebühr im obersten Bereich des von ihr zur Anwendung gebrachten

Gebührenrahmens rechtfertigte. Hätte die Vorinstanz mithin einen Streitwert von

Fr. 380.- angenommen, so hätte dies zwar zur Ansetzung einer

(Regel-)Gerichtsgebühr von Fr. 500.- geführt, welche aber aufgrund des

zulässigerweise als deutlich erhöht veranschlagten Aufwands (auf

Fr. 1'000.-) hätte verdoppelt werden dürfen. Es ist deshalb von einer

Herabsetzung der ausgefällten Gerichtsgebühr abzusehen.

Eine falsche Ansetzung der Zustellkosten von

Fr. 120.- macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Damit hält der vorinstanzliche Kostenentscheid einer

Rechtskontrolle stand.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.