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Entscheid

VB.2022.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00306

1. September 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23942)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00306

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B, wohnhaft in Ägypten,

3. C, wohnhaft in Ägypten,

4. D, wohnhaft in Ägypten,

Beschwerdeführende 2

bis 4 vertreten durch

Beschwerdeführenden 1,

dieser vertreten

durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ägyptens, reiste

am 26. Januar 2007 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit

einer Schweizerin eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 17. Oktober 2012 wurde

die Ehe von A geschieden. Am 9. Oktober 2015 heiratete er in seiner Heimat die 1997 geborene Landsfrau B. Das Paar hat zwei

Kinder, die 2018 geborene Tochter C und den 2020 geborenen Sohn D.

Am 4. Juli 2021 reichte B für sich und

ihre Kinder ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib bei A ein. Mit Vorentscheid vom 15. Juli 2021 teilte das Migrationsamt A

mit, das Gesuch von B werde abgewiesen. Mit "Einspruch und

Bitte um rekursfähigen Entscheid" vom 4. August 2021 ersuchte A

das Migrationsamt sinngemäss, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Mit

Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 4. Juli

2021 um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.

Erwägungen

II.

Mit "Einspruch und Bitte um rekursfähigen

Entscheid" vom 11. September 2021 machte A gegenüber dem

Migrationsamt geltend, er sei "mit dem Urteil nicht einverstanden",

und bat das Migrationsamt "um eine erneute Prüfung des Falles". Das

Migrationsamt behandelte dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch und teilte A

am 9. November 2021 mit, dem Begehren werde keine Folge geleistet. Mit

Eingabe bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar

2022.

liessen A, B, C und D, nun anwaltlich vertreten,

geltend machen, das Schreiben vom 11. September 2021 sei als Rekurs gegen

die Verfügung vom 13. August 2021 zu verstehen gewesen und hätte vom

Migrationsamt an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet

werden müssen. Mit Entscheid vom 31. März 2022 wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab.

III.

A, B,

C und D liessen am 20. Mai

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 31. März

2022.

aufzuheben und B, C und D die Bewilligung zur

Einreise und Wohnsitznahme bei A zu erteilen. Eventualiter sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz befand sinngemäss, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem als

Rekursschrift zu verstehenden Schreiben vom 11. September 2021 die

Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021 nur in

Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, nicht aber auf die Beschwerdeführenden 3

und 4 begehrt. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August

2021.

in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 bereits in Rechtskraft

erwachsen.

2.2

Dem ist

nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer 1 brachte mit seinem Schreiben vom 11. September

2021.

zum Ausdruck, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. August 2021

anfechten zu wollen. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich nicht, dass

der Beschwerdeführer 1 nur die Verweigerung der Einreisebewilligung für die

Beschwerdeführerin 2 anfechten wollte. Im Gegenteil erwähnt der

Beschwerdeführer 1 wiederholt, er wolle, dass auch seine Kinder bei ihm in der

Schweiz leben.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 13. August 2021 weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 noch

auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen. Damit ist in

der Folge der Familiennachzugsanspruch des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die

Beschwerdeführenden 2 bis 4 zu prüfen.

3.

3.1

Nach Art. 44

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person

keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

3.2

Nach Art. 47

Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb

von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Ausländerinnen

und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3

lit. b AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

3.3

Die

fünfjährige Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 begann mit der

Eheschliessung am 9. Oktober 2015. Die

Beschwerdeführenden ersuchten am 4. Juli 2021 um Familiennachzug. Damit

erfolgte das Gesuch um Familiennachzug mehr als fünf Jahre nach der

Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2.

3.4

Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Frist nach Art. 47 Abs. 1

AIG gelte nicht für den Nachzug von Ehegatten. Nach dem klaren Wortlaut des

Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2002 3709 ff., S. 3754 f.)

gilt die Fristenregelung aber auch für den Ehegatten oder die Ehegattin, selbst

wenn er oder sie im Ausland für die Kinder gesorgt hat und später mit diesen in

die Schweiz gelangen will (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1; 5. April

2019, 2C_214/2019, E. 3.2; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f.

[je mit Hinweisen]).

3.5

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Verweigerung des

Ehegattennachzugs aufgrund des Ablaufs der Nachzugsfrist verstosse unter

anderem gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Nachzugsfristen von Art. 47

AIG als Element der Steuerung bzw. Begrenzung der Einwanderung mit der Garantie

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem

Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen,

und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8

Abs. 2 EMRK in dieses. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK wird regelmässig im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4

AIG durchgeführt, wobei diese Bestimmung so anzuwenden ist, dass der Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum

Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar

2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

3.6

Ebenfalls

nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Behörden

verpflichtet seien, die ausländische Person über die Fristen für den

Familiennachzug aufzuklären.

Nach Art. 57 AIG informieren und beraten Bund,

Kantone und Gemeinden die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und

Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und

Pflichten. Aus Art. 57 AIG folgt jedoch nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die

diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie

betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Es wäre am seit 2007

aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 gewesen, sich selber rechtzeitig

über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte er seine Familie vorerst

noch während Jahren in der Heimat belassen (vgl. BGr, 21. September 2018,

2C_323/2018, E. 7.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014 E. 6.6.2;

26.

August 2013, 2C_97/2013, E. 4).

3.7

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, dass Fristen zum Familiennachzug nach Art. 10a

der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) "bis

zum Ende der Pandemie resp. bis zum Ende der Verordnung unterbrochen

werden".

Art. 10a Covid-19-Verordnung-3 bewirkt keine generelle

Unterbrechung aller Fristen und damit auch nicht derjenigen nach Art. 47

AIG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann eine ausländische Person die

versäumte Handlung nur dann nachholen, wenn sie durch die Massnahmen im

Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln.

Inwiefern die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus die

Beschwerdeführenden an einer fristgemässen Gesuchstellung gehindert haben

sollen, legen sie nicht dar. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 1 am

18.

März 2020 nach Ägypten reiste und danach die geplante Rückreise an der

Pandemiesituation scheiterte und er erst nach dem 29. Juli 2020 in die

Schweiz zurückkehrte. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 jedoch möglich war,

am 9. September 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu

ersuchen, wäre ihm auch die Einreichung eines fristgerechten Familiennachzugsgesuchs

möglich gewesen.

3.8

Nach dem

Gesagten war die ordentliche fünfjährige Nachzugsfrist in Bezug auf die

Beschwerdeführerin 2 bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs bereits

abgelaufen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, der Beschwerdeführerin 2

sei ein fristgerechter Familiennachzug aus familiären Gründen nicht möglich

gewesen, weshalb ihr ein nachträglicher Familiennachzug zu bewilligen sei.

4.2

Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1;

27.

April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem Bundesgericht

hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum

Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrundeliegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt

nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,

die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und

keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug

zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,

2C_493/2020, E. 2.5.4; 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5; 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann für den

Ehegattennachzug unter Umständen dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG vorliegen, wenn ein Ehepartner im Herkunftsland bleiben musste,

um ältere Verwandte zu pflegen, sofern die Familie ernsthaft nach einer

Alternativlösung für die Pflege der bedürftigen Person, insbesondere durch andere

Familienmitglieder, gesucht und keine gefunden hat (vgl. BGr, 11. März

2015, 2C_887/2014, E. 3.3; ferner BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen

Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2

– 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4

– 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

4.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die mit der

Coronavirus-Pandemie verbundene Unsicherheit und durch die Pflegebedürftigkeit

des in Ägypten wohnhaften Vaters des Beschwerdeführers 1 an einer

rechtzeitigen Gesuchstellung gehindert worden.

Unterlagen, welche geeignet wären, ihre Vorbringen zu

belegen, reichen die Beschwerdeführenden indes keine ein. Die Pflegebedürftigkeit

des Vaters des Beschwerdeführers 1 bleibt durch die mitwirkungspflichtigen

Beschwerdeführenden unbelegt. Die unsubstanziierte Behauptung, dass die

Anwesenheit der Beschwerdeführerin 2 infolge der Pflegebedürftigkeit des

Vaters des Beschwerdeführers 1 notwendig war, vermag genauso wenig einen

wichtigen familiären Grund zu belegen wie der pauschale Verweis auf

Unsicherheiten infolge der Coronavirus-Pandemie.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann

der (fristgemässe) Nachzug der Kinder als solcher keinen wichtigen Grund für

den gleichzeitigen Nachzug des Ehegatten dar (BGr, 3. Februar 2020,

2C_1070/2018, E. 5.1).

Nach dem Gesagten scheitert der nachträgliche Nachzug der

Beschwerdeführerin 2 bereits an einem wichtigen Grund.

5.

Die Nachzugsfrist für die 2018 und 2020 geborenen

Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dagegen gewahrt, weshalb nach Art. 44 Abs. 1

lit. b AIG zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 1 über eine

angemessene Wohnung verfügt.

Eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinn von Art. 44 lit. b

AIG liegt vor, wenn diese die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen kann; dabei

wird regelmässig auf die Anzahl Zimmer abgestellt, wobei die Wohnung als

angemessen gilt, wenn höchstens eine Person mehr in der Wohnung lebt, als

Zimmer vorhanden sind (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1

– 23. September 2015, VB.2015.00519, E. 2.3 – 6. November

2013, VB.2013.00572, E. 5.1, vgl. BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010,

E 1.2). Diese Praxis kann jedoch nur als grobe Faustregel gelten; entscheidend

ist immer, ob die Wohnung angesichts der Gesamtumstände noch angemessen

erscheint (VGr, 27. Juli 2016, VB.2016.00357, E. 3.1). Dabei sind

neben der Anzahl Zimmer und der Fläche der Wohnung auch die Zusammensetzung der

Familie (Alter, Geschlecht, besondere Bedürfnisse wie Behinderungen usw.) sowie das Angebot auf dem lokalen

Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (BGr, 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2).

5.1

Aus dem

mit der Beschwerde eingereichten Untermietvertrag ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer 1 wohl nur ein an ihn vom Hauptmieter einer

Dreizimmerwohnung untervermietetes Zimmer in Eigennutzung bewohnt. Damit

erscheint seine Wohnsituation nicht angemessen im Sinn von Art. 44 Abs. 1

AIG, um seine Familie oder auch nur seine Kinder bei sich beherbergen zu

können. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, weshalb

diese Wohnsituation genügen sollte.

Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer 1

gegenüber dem Beschwerdegegner dahingehend, dass er seine Kinder nur gemeinsam

mit der Kindsmutter nachziehen wolle.

Damit ist der Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2

bis 4 (auch) mangels angemessener Wohnung des Beschwerdeführers 1

abzuweisen. Im Ergebnis hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden 2

bis 4 die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer 1 einen Nachzug der

Beschwerdeführenden 3 und 4 auch ohne die Beschwerdeführerin 2 wünschen

und sich seine Wohnsituation verbessern, stünde es ihm frei, dies mit einem

neuen Gesuch innert der noch laufenden Nachzugsfristen zu beantragen.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG) und es ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Bei aufwendigen

Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen

Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16

N. 20). Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der

gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen (VGr, 16. September

2021, VB.2021.00169, E. 5.2.1).

6.3

Der

Beschwerdeführer 1 verfügt über einen Nettolohn von Fr. 5'217.- pro

Monat. Auf der Kostenseite kann vom sogenannten erweiterten Grundbedarf gemäss

den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter

vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinie) ausgegangen werden (vgl.

Plüss, § 16 N. 32 f.). Danach wird einer alleinstehenden

Person ohne Kinder in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zunächst

ein pauschaler monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'100.-, zuzüglich eines

Zuschlags von 20 %, angerechnet (Richtlinie, Ziff. II 1.2; VGr, 28. April

2020, VB.2019.00705, E. 2.8 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 35),

wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend bereits Lohnabzüge von Fr. 300.-

für Verpflegung am Arbeitsplatz im Nettolohn berücksichtigt sind. Dazu macht

der Beschwerdeführer vorliegend Wohnkosten (Fr. 1'400.-; Richtlinie Ziff. III

1.1), Kosten der Krankenkasse (Fr. 398.35; Richtlinie Ziff. III 2)

und Unterhaltszahlungen an seine Familie in Ägypten geltend, die in den Jahren

2021.

und 2022 pro Monat durchschnittlich knapp Fr. 1'000.- betrugen.

Selbst wenn man noch einige Hundert Schweizerfranken pro Monat für Steuern

hinzurechnet, bleibt dem Beschwerdeführer 1 immer noch etwa Fr. 1'000.-

frei verfügbares monatliches Einkommen, um die anfallenden

Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sowie für seine

Rechtsvertretung innerhalb eines Jahres zu decken.

Dispositiv

6.4 Demnach fehlt es den Beschwerdeführenden an der

erforderlichen Mittellosigkeit, weshalb sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung abzuweisen ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2 bis 4 angenommen wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).