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Entscheid

VB.2022.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00307

28. September 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23994)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00307

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1965 geborener

Staatsangehöriger Jordaniens, reiste im Jahr 1997 in die Schweiz und ersuchte

erfolglos um Asyl. Am 17. Februar 1999 heiratete er die 1956 geborene

Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er im Rahmen eines Familiennachzugs

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 2. August 2003

verstarb seine Ehefrau, worauf ihm aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, zuletzt befristet bis 16. Februar

2020.

A ist

Vater der unehelichen Tochter D, geb. 2007, welche Schweizer Bürgerin ist. Die

elterliche Sorge obliegt allein der Kindsmutter. A verfügt jedoch über ein

Besuchsrecht. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 des Bezirksgerichts

Dielsdorf wurde A zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter von Fr. 750.-

bis zum vollendeten 6. Altersjahr, Fr. 850.- bis zum vollendeten 12. Altersjahr

und Fr. 950.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen

Erstausbildung verpflichtet.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz

wurde Muaiyed M. A. wiederholt straffällig und erwirkte

folgende Verurteilungen gegen sich:

- bedingte

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 500.-

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Februar 2018;

- bedingte Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 600.- wegen

Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der

Unterlassung der Buchführung im Sinn von Art. 166 StGB gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Oktober 2018.

Seit

dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2003 kam A seinen finanziellen Verpflichtungen

nur noch ungenügend nach; bis August 2018 lagen gegen ihn insgesamt 151 offene

Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 296'910.- und Betreibungen

von Fr. 19'681.- vor. Das Migrationsamt verwarnte A aufgrund der offenen

Verlustscheine mit Verfügung vom 28. Mai 2019 unter Androhung des

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung.

Mit

Verfügung vom 3. Dezember 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 2. März 2021.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. April 2022 ab

und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 10. Juli 2022.

III.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess A

Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der

Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei A

eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegendem persönlichem Härtefall zu

erteilen. Sodann liess A in

seiner Beschwerde das Verwaltungsgericht um Edition der Belege betreffend

Schuldenabbau (insbesondere Zahlungsabrechnungen der letzten zwei Jahre) direkt

beim Betreibungsamt Zürich 11 ersuchen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2022 wurde A unter Hinweis auf

seine Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu

aufgefordert, innert Frist mit geeigneten Beweismitteln (z. B. durch Bankbelege) nachzuweisen, dass er

die behaupteten Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet hat, ansonsten

aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der

Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden könnte. Weiter wurde

ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.- einverlangt, welcher

fristgerecht geleistet wurde.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte

die Rechtsvertreterin von A den Kontoauszug des Betreibungsamts Zürich 11

nach.

Am 29. Juni 2022 liess das

Verwaltungsgericht den Parteien einen von ihm eingeholten aktuellen

Betreibungsregister- sowie Verlustscheinauszug von A zukommen und gewährte

ihnen Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 liess A

hierzu Stellung nehmen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit

gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80

Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im

Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei

die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November

2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist

die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist

(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon

ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der

Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa

zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4).

2.2

Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner

Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden seit der

Verwarnung vom 28. Mai 2019 nicht mutwillig erfolgt, sondern auf seine

beschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten aufgrund früherer Verschuldung

zurückführen sei. So habe er sich im Bereich des für ihn in gesundheitlicher

Hinsicht Möglichen bemüht, durch Schuldenberatung und Rückzahlungen, sowie

durch mehrfache Versuche, ein geregeltes Einkommen zu erwirtschaften, seinen

Schuldenberg zu verringern.

2.3

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine

Schuldenlast ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die

Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. März

2018.

neben mehreren laufenden Betreibungen im Umfang von Fr. 14'559.- 142

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 273'711.- aus. Gemäss Auszug vom 28. August

2018.

lagen bereits 151 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von rund

Fr. 269'910.- und gemäss Auszug vom 21. April 2020 total

173.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 320'976.- gegen ihn vor.

Der aktuelle Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. Juni

2022.

schliesslich 187 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 356'000.10

aus. Wie sich aus den Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach

der Verwarnung vom 28. Mai 2019

neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser

seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichem

Ausmass nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer liess in seiner Eingabe vom 11. Juli

2022.

selbst ausführen, dass seit der Beschwerdeeingabe drei neue Betreibungen

gegen ihn eingeleitet worden seien, welche er hingegen bereits beglichen habe.

Dennoch weist der Beschwerdeführer weiterhin ungetilgte neue Betreibungen im

Betreibungsregister auf. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht,

dass seit der Verwarnung des Migrationsamts vom 28. Mai 2019 auch weitere

Verlustscheine dazugekommen sind. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid

festhält, es sei zu einem Schuldenzuwachs von Fr. 66'428.- seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung gekommen, ist ihr nicht ganz zu folgen. Zwar

erfolgte die Verwarnung am 28. Mai 2019 und stützte sich diese auf den

Verschuldungsstand vom 28. August 2018, wonach sich die Gesamtverschuldung

des Beschwerdeführers auf Fr. 316'589.65 belief und als erheblich zu

bezeichnen ist. Dem Verlustscheinregister ist jedoch zu entnehmen, dass im

Zeitraum vom 28. August 2018 bis zum 28. Mai 2019 unzählige weitere

Verlustscheine angefallen sind, weshalb im Zeitpunkt der Verwarnung vom 28. Mai

2019.

von einer weitaus höheren Gesamtverschuldung auszugehen ist und damit

nicht auf die Gesamtverschuldung vom 28. August 2018 abgestellt werden

kann. Dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 28. Juni 2022 lassen

sich für diesen Zeitraum überdies mehrere Doppelbetreibungen derselben

Forderungen entnehmen, welche zum Anstieg der offenen Verlustscheinforderungen

beigetragen haben. Unter Berücksichtigung dessen sind die neuen Verlustscheine

seit der Verwarnung vom 28. Mai 2019 auf Fr. 33'115.70 angewachsen.

Überdies liegen Pfändungen im Umfang von Fr. 26'297.30 vor. Der

Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach

dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf

eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige

Entwicklung zulässt.

2.4

Der Beschwerdeführer führt seine

Verschuldung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zurück, wonach er unter

rezidivierenden bilateralen Kopfschmerzen bei psychischer Angst und

Panikattacken leidet sowie zunehmender Atemnot, Herzinsuffizienz und

Erschöpfung. Der hierzu eingereichte Arztbericht vom 18. Mai 2022 hält

zwar seine gesundheitlichen Beschwerden fest, attestiert ihm hingegen weder für

die letzten Jahre eine erhebliche und dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits-

und Erwerbsfähigkeit noch äussert er sich zu einer allfälligen IV-Anmeldung.

Zwar hält er eine aktuelle Arbeits- und Reiseunfähigkeit fest, die jedoch nicht

weiter zeitlich eingegrenzt wird. Mit Blick auf die anhaltende Arbeitstätigkeit

des Beschwerdeführers, erscheint das ausgestellte Arztzeugnis in dieser

Hinsicht wenig klar. Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit

ist jedenfalls in diesem Sinne weder belegt noch substanziiert dargelegt

worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll erwerbstätig ist.

Auch ist der Vorinstanz zu folgen, wonach es bei einem allfälligen Vorhandensein

einer tatsächlichen (Teil-)Erwerbsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist,

weshalb sich der Beschwerdeführer, obwohl er in diesem Bereich über

fachkompetente Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt

einer IV-Rente bemüht hat. Spätestens nachdem der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu

erwarten gewesen, dass er ein Gesuch um eine (Teil-)IV-Rente einreicht, sollten

seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich vorliegen. Es

ist hierbei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über

entscheidwesentliche Sachverhalte – wie ein IV-Verfahren – zu

informieren (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen,

dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht genügend bemüht hat und ihm

dies vorzuwerfen ist.

2.5

Sodann

gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein

Erwerbspotenzial nicht ausgeschöpft hat. Gemäss seinem Lebenslauf arbeitet der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 selbständig als Autovermittler. Obwohl er

eine massive Verschuldung aufweist, hat er sich nicht genügend um eine besser

bezahlte Erwerbstätigkeit bemüht. Stattdessen hielt er durchwegs an seiner Selbständigkeit

fest. Zwar birgt jedes

wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem

Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 25. Juni

2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Indessen läge es am Beschwerdeführer, bei

einer massiven Verschuldung sein Erwerbspotenzial auszuschöpfen und einer

besser bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies bereits die

Vorinstanzen richtig erkannten. Zwar bemühte sich der Beschwerdeführer

anlässlich der Verwarnung um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, worauf er

auch eine Anstellung bei der Firma E per 1. Dezember 2020 bei einem

Bruttolohn von Fr. 5'000.- antrat. Diese wurde ihm jedoch aufgrund

interner Umstrukturierungen per Ende April 2021 gekündigt, weshalb der

Beschwerdeführer daraufhin seine selbständige Erwerbstätigkeit wiederaufnahm.

Anzeichen, dass er sich seither erneut um eine unselbständige Erwerbstätigkeit

bemüht hat, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen und dem Beschwerdeführer

damit vorzuwerfen.

2.6

Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Betrag einer erheblichen

Schuldenzunahme bei jährlich Fr. 15'000.- liegt, ist vorliegend ohne

Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im

Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a

Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

3.

3.1

3.1.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt

nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur,

wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme

als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Dispositiv

Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer

gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.1.2

Das Verschulden des Beschwerdeführers

an seiner finanziellen Lage wiegt schwer: Zwar hat der Beschwerdeführer

einzelne Schulden bereits vor der Verwarnung beglichen, doch hat er sich erst

im Nichtverlängerungsverfahren und nur unter dem Druck des unmittelbar

drohenden Bewilligungsverlusts um eine tatsächliche Regulierung seiner Schulden

und eine, wenn auch nicht sehr lang anhaltende, unselbständige Erwerbstätigkeit

gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich

inskünftig auch weiterhin um einen Schuldenabbau bemühen wird. Eine Fortsetzung

der Schuldenwirtschaft ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, weshalb seine

Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde.

3.1.3

Gleichwohl ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe abhängig war, vielmehr bemühte er sich

stets und bemüht sich auch weiterhin, seinen Lebensunterhalt selbst zu

finanzieren. So war der Beschwerdeführer praktisch ohne Unterbrüche

erwerbstätig und erzielt auch weiterhin ein Einkommen, welches einen Abbau

seiner Schulden ermöglicht. Ferner hat er sich bereits im Jahr 2020 sowie im

Januar 2021 bei einem Schuldenberater gemeldet und damit – wenngleich erst

unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – erste Schritte zur

Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er nachweislich neu in

Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen und fällige Rechnungen

bezahlt. Auch seinen Unterhaltszahlungen kommt er seit zwei Jahren regelmässig

nach und er hat überdies auch eine Abzahlungsvereinbarung mit dem Amt für

Jugend und Berufsberatung für die bevorschussten Unterhaltszahlungen treffen

können, wonach er nebst den aktuellen Unterhaltszahlungen eine Einmalzahlung

von Fr. 3'000 sowie weitere Fr. 1'000.- für die Rückstände bezahlt.

Im Übrigen gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

während der letzten Jahre einer Lohnpfändung unterlag und er in dieser Zeit

deshalb keine weiteren Schulden hat abbauen können. Des Weiteren ist eine

Vielzahl der seit der Verwarnung hinzugekommenen Verlustscheine und

Betreibungen auf bestehende Verlustscheine zurückzuführen. Da bei einer

erneuten Betreibung gestützt auf bestehende Verlustscheine regelmässig Kosten

und Zinsen anfallen, wuchs die Schuldenlast des Beschwerdeführers auch dadurch

an.

3.1.4

Sodann ist auch dem Umstand, wonach der

Beschwerdeführer – zwar erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung – eine unselbständige Erwerbstätigkeit angetreten

ist, Rechnung zu tragen. Auch wenn ihm in der Zwischenzeit aufgrund interner

Umstrukturierungen das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, zeigte der

Beschwerdeführer dennoch seine Bemühungen zur Regulierung seiner Verschuldung.

Überdies erfolgte der Verlust der angetretenen Anstellung nicht aus

selbstverschuldeten Gründen. Ebenso darf mit Blick auf die konkrete Situation des

Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er insbesondere aufgrund

seiner langjährigen Tätigkeit im selben Bereich und seines fortgeschrittenen

Alters nicht ohne Weiteres in der Lage ist, eine andere – besser bezahlte –

Anstellung zu finden. Zudem ist in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer

nach wie vor Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 955.- sowie

Rückzahlungsleistungen im Umfang von Fr. 1'000.- monatlich zu leisten hat,

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass selbst bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-

nicht mehr viel zur weiteren Schuldentilgung übrig bleibt. Insoweit ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verwarnung

insgesamt um einen Schuldenabbau bemüht. Auch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht

seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das öffentliche

Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies von der

Vorinstanz vorgenommen wurde.

3.2

3.2.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung

ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV)

geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu

tragen.

Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen, wer

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen

übrig lässt, insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen

geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte

mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst

ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei getrennt lebenden Eltern hat der nicht

obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der

Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver

Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen

Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,

E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu

keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März

2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein

Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben

erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 3.2).

3.2.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1997 in der Schweiz. Bei

seiner Einreise war er 32 Jahre, heute ist er 57 Jahre alt. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die hiesige Integration des

Beschwerdeführers ist jedoch durch sein zweimaliges delinquentes Verhalten

getrübt. Negativ ins Gewicht fällt aber insbesondere seine Schuldenwirtschaft,

womit zumindest die wirtschaftliche Integration und das Legalverhalten des

Beschwerdeführers somit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben

sind. Der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten

kann nicht im Vordergrund stehen, zumal die beiden Delikte wenn auch keine

reinen Bagatelldelikte, so doch auch nicht von einer sehr hohen Gefährlichkeit

sind. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht heute in erster Linie

darin, zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer weiter in hohem Masse

verschuldet.

Das

private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gründet aber insbesondere in der Tatsache, dass

seine Schweizer Tochter hier lebt. Letztere wurde hier geboren, ist

bereits 15 Jahre alt und besucht die hiesige Schule. Zwar lebt die Tochter bei

ihrer Mutter und verfügt diese über das alleinige Sorgerecht, weshalb sie

ohnehin nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen müsste. Dennoch hat sie

bereits als Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3;

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147, E. 3.5). Vorliegend

ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seiner

Tochter verunmöglichen würde, in stetem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufzuwachsen.

3.2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer

in affektiver Hinsicht ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tochter pflegt. So nehme

er gemäss eingereichtem Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 23. November

2017 das Besuchsrecht lückenlos wahr und funktioniere dieses ausgezeichnet.

Auch die Tochter und die Kindsmutter gaben in ihrem Schreiben vom 28. Mai

2020 an, dass der Beschwerdeführer einen sehr guten Kontakt zur Tochter pflege

und diese fast jedes Wochenende zu sich nehme. Im Übrigen würden sie jeden Tag

miteinander telefonisch in Kontakt stehen. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der

Beschwerdeführer hingegen seinen vereinbarten Unterhaltspflichten aufgrund

seiner finanziellen Probleme nicht genügend nachgekommen. Er habe ihr zwar

notwendige Sachen gekauft, wie Kleider und Flugtickets, an regelmässigen

Unterhaltszahlungen habe es hingegen gefehlt. Gestützt darauf verneinte das

Migrationsamt dazumal das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Seither hat sich der Beschwerdeführer

gemäss den eingereichten Kontoauszügen und Abzahlungsvereinbarungen bemüht,

seinen Unterhaltszahlungen lückenlos nachzukommen, sowie die vorhandenen

Ausstände zu begleichen, was zugunsten des

Beschwerdeführers zu werten ist. Infolgedessen kann festgehalten werden, dass

der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen seit rund zwei

Jahren endlich nachkommt, was ausschlaggebend dafür

ist, dass vorliegend die schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter gerade noch zu bejahen ist. Allerdings ist

der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass von ihm auch weiterhin erwartet

wird, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen Folge leistet und sein

Aufenthaltsrecht bei unzureichenden Bemühungen um Unterhaltszahlungen erneut

zur Disposition gestellt werden könnte.

3.2.4

In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich

eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf die jahrzehntelange

Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen weiter verfestigten

Beziehung zu seiner hier lebenden Schweizer Tochter und seinen jüngsten

Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden derzeit gerade noch nicht und

ist damit insgesamt das private Interesse der Tochter

und des Beschwerdeführers, ihre gelebte Beziehung hier zueinander aufrechterhalten

zu können, derzeit knapp höher zu gewichten. Der Beschwerdeführer

ist nach wie vor erwerbstätig und erzielt einen Lohn, welcher weiterhin einen

Schuldenabbau ermöglicht. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen zur

Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung aus

Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die

Reintegration in Jordanien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er seit

seinem 32. Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier auch seine minderjährige

Schweizer Tochter hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Irak geboren

wurde, dort zur Schule ging und aufgewachsen ist sowie die ersten Jahre seines

erwachsenen Lebens verbracht hatte, während ihm sein Heimatland Jordanien

weniger bekannt ist. Sodann leben zwei seiner Brüder ebenfalls in der Schweiz

und haben sich auch die restlichen Geschwister im Ausland ihr Leben aufgebaut.

Seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2013 hat er auch sonst keine Kontakte mehr

zu Jordanien.

Eine Wegweisung erscheint deshalb in einer

Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp unverhältnismässig. Der

Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei

Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen

Schuldenabbau, dem Nichtleisten von Unterhaltszahlungen, erneuter

Straffälligkeit oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das

öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und

eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in

diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art. 96

Abs. 2 AIG).

Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung

ist die Beschwerde lediglich teilweise gutzuheissen.

4.

Seit dem 15. April 2018 ist gemäss

Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

vom 13. August 2015 (ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c

AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.

Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor

kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl.

Art 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

an den Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht.

5.

5.1 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.

Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem

in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann

hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.

Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche

im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum

Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.

und § 17 N. 25 ff.).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens seine

Sanierungsbemühungen mit den entsprechenden Nachweisen rechtsgenügend

dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst aufgrund dieser jüngsten

Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal zugunsten des Beschwerdeführers

aus, weshalb die vorinstanzliche Bewilligungsverweigerung aufgrund der

damaligen Sachlage nicht zu beanstanden ist. Es besteht damit keine

Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuändern.

5.3 Aufgrund

der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines

Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb

ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.4 Dem

Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden Obsiegens eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann

zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die vorgängige Einholung einer

Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 4.2)

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt

grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 9. April

2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der

Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Dezember

2020 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. April 2022 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des

Staatssekretariats für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern.

2. Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

3 Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).