Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00308

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00308

23. März 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24475)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00308

Urteil

der 1. Kammer

vom 23. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

3.1 E,

3.2 F,

4. G,

5.1 H,

5.2 I,

6. J,

7. K,

alle vertreten durch RA L,

Beschwerdeführende,

gegen

1. M AG, vertreten durch RA N,

2. Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Bewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. März 2021 erteilte die

Baubehörde Meilen der M AG die baurechtliche Bewilligung für eine

Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der O-Strasse 02

in Meilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben C und D, E und F, G, H, I,

J, K, P, Q, R, S, T, sowie U mit gemeinsamer Eingabe vom 28. April 2021

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Nachdem A und B die

Liegenschaft von Q erworben hatten, erklärten sie am 22. Dezember 2021 den

Eintritt in das Verfahren und in die Position von Q.

Mit Entscheid vom 12. April 2022 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhoben A und B, C und D, E und F, G, H und I, J

sowie K am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom

12.

April 2022 unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen. Eventualiter sei die

Baubewilligung mit der Auflage der Erteilung eines Näherbaurechts zu Gunsten

der Grundeigentümer der Parzelle-Kat.-Nr. 01 (V) und zu Lasten der

Parzelle Kat.-Nr. 03 (E/F) zu ergänzen.

Die

Baubehörde Meilen verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2022 auf eine

Vernehmlassung. Am 14. Juni 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni

2022.

beantragte die M AG die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung

des Entscheids des Baurekursgerichts unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdeführenden. Der Eventualantrag, die Baubewilligung sei mit der Auflage

der Erteilung eines Näherbaurechts zu Gunsten der Grundeigentümer der Parzelle

Kat.-Nr. 01 (V) und zu Lasten der Parzelle Kat.-Nr. 03 (E/F) zu

ergänzen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sämtliche weiteren

Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Am 5. Juli 2022 erstatteten A und B, C und D, E und F, G, H und I J

sowie K ihre Replik. Mit Duplik vom 18. August 2022 beantragte die M AG

neu, dass der mit dieser Stellungnahme von ihr eingereichte Detailprojektplan

vom Verwaltungsgericht zu sanktionieren sei. Dazu äusserten sich A und B, C und

D, E und F, G, H und I, J sowie K mit Triplik vom 1. September 2022. Mit

Quadruplik vom 19. September 2022 hielt die M AG an ihren Anträgen

fest. A und B, C und D, E und F, G, H und I, J sowie K liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführenden halten Eigentum an oder sind Bewohnerinnen und Bewohner in

einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen

Anlage und sind daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitgegenstand ist die Erstellung

einer (ohne Blitzfangstab) 4,2 m hohen Mobilfunk-Antennenanlage und eines

Technikschranks auf dem Flachdach eines bestehenden Wohngebäudes an der O-Strasse 02:

eines dreigeschossigen Reiheneckhauses, das Teil einer Arealüberbauung ist. Das

– nördlich bzw. nordöstlich an Bahngleise angrenzende – Baugrundstück Kat.-Nr. 01

liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) in der Wohn-

und Gewerbezone W 2.4.

Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den

Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten

(Abweichung in Grad von Nord) von 90° und 335° senden.

3.

3.1

Zunächst

machen die Beschwerdeführenden geltend, der bahnseitig geplante Technikkasten

verletze den Grenzabstand.

Ein Technikschrank wie der vorliegende stellt ein Gebäude

bzw. Gebäudeteil dar (VGr, 26. September 2012, VB.2012.00247, E. 4.1).

Die Kritik der Beschwerdeführenden, dass es sich entgegen der Vorinstanz nicht

um eine Anbaute handeln kann, weil der Technikschrank mehr als 5 m über dem

massgebenden Terrain liegt, ist berechtigt (vgl. § 2a der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV]). Mit ihrer Duplik reichte die

Beschwerdegegnerin 1 dem Verwaltungsgericht jedoch neue Pläne ein, nach

denen auf den Technikkasten auf dem Dach verzichtet wird und führte aus, sie

habe mit dem Eigentümer der Standortliegenschaft für den Technikschrank einen

Ort im Innern des Gebäudes vereinbart.

Bei der Umplatzierung eines Technikschranks aus

Einordnungsgründen handelt es sich um eine untergeordnete Projektänderung, die

ohne besondere Schwierigkeiten vollzogen werden kann, weshalb sie mit einer

Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG verfügt werden darf

(VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00557, E. 8.1).

Insofern ist die Baubewilligung um die folgende

Nebenbestimmung zu ergänzen: Es sind der Baubehörde Meilen vor

Ausführungsbeginn neue Pläne zur Bewilligung einzureichen, die eine Platzierung

des Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten aufzeigen.

3.2

Sodann

beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Bestimmungen der Arealüberbauung O-Strasse 04–05

und 06–02 sowie 07/08 und 09 durch die Erstellung der strittigen Mobilfunkantenne

verletzt werde.

3.2.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist eine Mobilfunkantenne mit

den qualifizierten Anforderungen an die Gestaltung von Arealbauten (vgl. § 71 Abs. 1 PBG) nicht generell unvereinbar. Das Verwaltungsgericht hat etwa einen

4,5 m hohen Sendemast in einer 1972 bewilligten Arealüberbauung für

zulässig befunden (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00557, E. 3 ff.).

Die Vorinstanz, die einen Augenschein vornahm, erwog, dass

es sich bei der strittigen Anlage um eine höchstens durchschnittliche Anlage

handle. Sie trete nur untergeordnet in Erscheinung und wahre die Proportionen

des Standortgebäudes; dies nicht zuletzt auch aufgrund der Positionierung im

hangseitigen Bereich des Baugrundstücks. Die Anlage dominiere mithin weder das

Standortgebäude noch die Reihenhausüberbauung, sondern erscheine als kleinere

technische Anlage. Sie verstosse damit nicht gegen § 71 Abs. 1 PBG. Diese

Beurteilung überzeugt. Dies gilt insbesondere auch, weil der Technikschrank ins

Gebäudeinnere zu verlegen ist (vgl. E. 3.1). Die Mobilfunkantenne wird

zusammen mit den Strommasten des Bahntrassees wahrgenommen, wobei sie visuell

nicht hervorsticht (vgl. E. 3.2.3). Daran ändert auch die kleine, von

den Beschwerdeführenden als Technikkiste bezeichnete Dachaufbaute nichts, bei

der es sich gemäss der Beschwerdegegnerin 1 um ein "Remote Radio

Head" handelt. Zutreffend bringt die Beschwerdegegnerin 1 sodann vor,

dass der geplante Mast mit einem Durchmesser von 16 cm "für eine

Mobilfunkanlage sehr schlank" ausfalle (vgl. VGr, 26. August 2009,

VB.2008.00381, E. 4.1; 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 7.3; 11. März.

2009, VB.2008.00492, E. 3).

Auch hinsichtlich der Beziehung

zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sind die

qualifizierten Anforderungen an eine Arealüberbauung (§ 71 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a PBG; vgl. VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00385, E. 3.6.4)

erfüllt. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die inhomogene

Bebauungsstruktur mit Gebäuden und Infrastrukturbauten sehr unterschiedlicher

Gestaltung und Qualität und auf die Prägung durch den Strassenzug und das nahe

Bahntrassee mit den Nebenanlagen (Strommasten, Bahndamm, Gleisanlagen). Hinzu

kommt, dass die geplante Mobilfunkantenne nur durchschnittlich gross ist und

auf dem Standortgebäude in Richtung Bahntrassee zurückversetzt geplant ist. Die

anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien stützen die

vorinstanzliche Erwägung, dass die geplante Mobilfunkantenne zwischen den

bestehenden vertikalen Infrastrukturelementen der Eisenbahn verschwinden werde.

3.2.2

Mit der Stammbaubewilligung für die Arealüberbauung (Beschluss der Baukommission

Meilen vom 13. Februar 1979) waren – unter anderem – die zwei folgenden

Auflagen verfügt worden:

"Die Grundstücke Kat.-Nrn. 010, 011 und 012 dürfen

ohne Baubewilligung der Baukommission Meilen nicht anders als gemäss

baurechtlicher Bewilligung vom 13. Februar 1979 überbaut werden

(Arealüberbauung gemäss Art. 8 und 9 BauO 1967 gemäss BG 79/29)."

"Recht auf Fortbestand von Frei- und

Grünflächen. Der Eigentümer der Baugrundstücke darf die gemäss dem von der

kommunalen Baubehörde genehmigten Umgebungs-, Gestaltungs-, Grün- und

Bepflanzungsplan herzurichtenden Frei- und Grünflächen, einschliesslich deren

Ausstattungen und gärtnerischen Bepflanzung, niemals verändern, verkleinern

noch sonstwie dem Zwecke entfremden (Art. 22 BauO Meilen 1967). Gilt zugunsten

der Politischen Gemeinde Meilen."

Die geplante Mobilfunkantenne

ist mit diesen zwei Auflagen vereinbar. Aus der Auflage, dass die Grundstücke aKat.-Nr. 010,

011.

und 012 ohne Bewilligung der Baukommission Meilen nicht anders überbaut

werden dürfen als gemäss der Baubewilligung vom 13. Februar 1979, lässt

sich hinsichtlich standardisierter technischer Anlagen wie Mobilfunkantennen

kein generelles Verbot ableiten. Die Auflage ermöglicht es der

Baubewilligungsbehörde, bauliche Änderungen zu verhindern, welche den Charakter

der Arealüberbauung beeinträchtigen. Dabei dürfte es primär um Änderungen an

der Gebäudehülle gehen. Problematisch wäre in dieser Hinsicht allenfalls der

Technikkasten gewesen. Dieser ist nun aber ins Gebäudeinnere zu verlegen (vgl. E. 3.1).

Sodann steht das strittige Bauvorhaben klarerweise nicht in einem Zusammenhang

zur Auflage betreffend die Sicherung von Frei- und Grünflächen.

3.2.3

Der geplanten Mobilfunkanlage stehen somit keine spezifischen Bestimmungen im

Zusammenhang mit der Arealüberbauung O-Strasse 04–05 und 06–02 sowie 07/08

und 09 entgegen.

3.3

Befinden sich wie vorliegend in

der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen.

3.3.1

Die Gemeindebehörden verfügen in Bezug auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennen im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen

Beurteilungsspielraum. Daher darf sich die Rekursinstanz trotz

Angemessenheitskontrolle (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG) nicht

leichtfertig über die Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen.

Sie darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn

diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (vgl.

dazu BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017).

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht

den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

3.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Umbau eines

inventarisierten Objekts mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG, dem es um

die Gesamtwirkung bezogen auf ein (potenzielles) Schutzobjekt geht (vgl.

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 826), nicht mit dem Bau einer

technischen Anlage in der Nachbarschaft – wo sich nur die Frage der

Beeinträchtigung des (potenziellen) Schutzobjekts stellt – gleichzusetzen. Das

Fehlen einer Kernzone wirkt sich durchaus aus: Die zu beurteilende Anlage muss

für sich nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG entsprechen;

sie darf nur, aber immerhin, keine Schutzobjekte beeinträchtigen.

3.3.3

Betreffend die Rücksichtnahme auf inventarisierte Objekte/Schutzobjekte

führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich der inventarisierten Objekte O-Strasse 013

und 014/015/016 zwar ein optischer Bezug bestehe. Aufgrund der zurückversetzten

Positionierung bzw. räumlichen Situierung und der moderaten Grösse der Anlage

konkurriere diese nicht mit den Inventarobjekten. Sie werde zwar mit den

Inventarobjekten wahrgenommen, doch dränge sie sich dem neutralen Betrachter

nicht auf eine Weise auf, die als störend empfunden werden könnte.

Die Fotografien des

vorinstanzlichen Augenscheins bestätigen diese Auffassung. Die in der

Beschwerdeschrift enthaltene Fotografie zeigt gerade auf, dass sich das

Standortgebäude von den Schutzobjekten aus betrachtet im Hintergrund hält.

Mithin wirkt sich die noch zurückversetzte, nur durchschnittlich grosse

Mobilfunkantenne, die von den Schutzobjekten aus zusammen mit den Strommasten

des Bahntrassees wahrgenommen wird, hinsichtlich der Wirkung der Schutzobjekte

nicht beeinträchtigend – geschweige denn als Gefährdung der Schutzobjekte –

aus. Die geplante Mobilfunkantenne wird nichts daran ändern, dass sich die

Schutzobjekte von den übrigen Bauten abheben. Die Vorinstanzen bewegten sich

bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens.

3.4

Sodann

beanstanden die Beschwerdeführenden – unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip und

den Verhältnismässigkeitsgrundsatz – die Standortwahl. Der Standort sei aus

technischen Gründen völlig ungeeignet. Die Bestrahlung des Hangs sei ineffizient

und könne zu Interferenzen mit elektronischen Geräten führen. Hinzu komme, dass

die Gemeinde Meilen über ein vorbildlich ausgebautes Glasfasernetz verfüge.

Dem

umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) wird im

Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen mit der Festlegung der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1

NISV entsprochen (vgl. dazu E. 3.8); damit werden die im Sinne der

Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert (BGE 126 II 399 E. 3b).

Eine Pflicht zur Standortkoordination, zur Wahl von besonders geeigneten

Standorten, zu einem Bedarfsnachweis oder zu einer umfassenden Interessenabwägung

lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. auch VGr, 24. Oktober 2013,

VB.2013.00078/VB.2013.00079, E. 3.4). Etwas anderes ergibt sich entgegen

den Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Von

Bundesrechts wegen sowie auch gestützt auf kantonales Recht besteht mithin innerhalb

der Bauzonen keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur Prüfung von

Alternativstandorten (BGr, 7. April 2014, 1C_642/2013, E. 4.1; VGr, 3. März

2022, VB.2021.00606, E. 5.2; Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.3).

Sodann sieht auch die BZO keine Prüfung von Alternativstandorten vor. Eine

Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen

Vorschriften entspricht (§ 320 PBG); demgemäss kann keine Prüfung von

Alternativstandorten verlangt werden. Das Bestehen eines Glasfasernetzes ist

somit irrelevant.

Eine Rechtsgrundlage, um die Bewilligung für die geplante

Mobilfunkantenne mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden (bloss)

behaupteten Störungen/Interferenzen an elektronischen Geräten und Anlagen in

den Innenräumen der bergseitig der Bahnlinie liegenden Arealüberbauung W-Weg 017–018

zu verweigern, besteht nicht.

3.5

Sodann

machen die Beschwerdeführenden geltend, es fehle die übergeordnete

Planungsgrundlage.

Die Beschwerdeführenden bringen selber vor, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Planungsgrundlage vorausgesetzt wird

(BGr, 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 6 = URP 2002 S. 62 ff.;

6.

März 2015, 1C_685/2013, E. 2.4). In der Literatur findet diese

Auffassung Zustimmung: Die Auswirkungen einer Mobilfunkanlage für sich allein

betrachtet seien offensichtlich zu gering, um eine Planungspflicht im Sinne von

Art. 2 Abs. 1 RPG auszulösen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen:

Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere

Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., S. 159).

Die Rüge zielt somit ins Leere. Die strittige

Mobilfunkanlage bedarf keiner Grundlage in einem Sach- oder Richtplan.

3.6

Die

Beschwerdeführenden beanstanden den Korrekturfaktor für adaptive Antennen.

Auf die geplante Antenne ist die Anwendung eines

Korrekturfaktors nicht vorgesehen. Auf diese Rüge ist folglich – da nicht

rechtserheblich – nicht weiter einzugehen. Die Argumentation der

Beschwerdeführenden, dass der Korrekturfaktor ohne erneutes

Bewilligungsverfahren angewendet werden dürfe, verfängt nicht (dazu VGr, 27. Oktober

2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 3.3).

3.7

Zudem rügen die Beschwerdeführenden, das

Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei mangelhaft.

3.7.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von

Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der

Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen

gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der

Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit

Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,

1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in

einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 die Einrichtung eines QS-Systems

auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben

Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen

für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in

der Folge: Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 6.2). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System sämtliche

Bauteile und Einstellungen ein, welche nichtionisierende Emissionen

beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber

haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu

implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und

Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder

die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle

Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen,

dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank

übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die

effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des

betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu

vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts

sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden

und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von

Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen,

die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die

Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die

QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3).

3.7.2

Die rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden

Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche

Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober

2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Unzutreffenderweise behaupten

die Beschwerdeführenden, dass das horizontale Antennendiagramm einer adaptiven

Antenne andere Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet seien.

Als scheinbaren Beleg bringen sie aus dem Kontext gerissene Antennendiagramme

aus einem Bericht des BAKOM vor, die mit blauer Linie die horizontale und mit

roter Linie die vertikale Strahlung zeigen (BAKOM, Testkonzession und Messungen

adaptive Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1], Bericht vom 24. September 2020, S. 8 ff.).

Gemäss der aktuellen

Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen sind QS-Systeme anzupassen,

ohne dass grundlegend neue Konzeptionen notwendig wären: Bei QS-Systemen für

adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein ("Angabe des

Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp. 'Coverage Szenario'];

stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein? [Wird die

Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme innerhalb

des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]"; BAFU, Adaptive Antennen,

Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2002, Bern 2021 [in der Folge: BAFU, Nachtrag], Ziff. 4). Das

QS-System muss somit sicherstellen, dass für jede Senderichtung die

Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden

Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem

montierten Antennentyp entspricht.

Eine

Echtzeitüberwachung ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte

Abweichungen vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden

behoben werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde

alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate

aufbewahrt werden (BAFU, Nachtrag, Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin 1

bringt zutreffend vor, dass sie über ein vom BAKOM zertifiziertes QS-System

verfüge (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und Licht >

Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk:

Qualitätssicherung).

3.7.3

Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss seitens der

Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen

mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Die Vollzugsbehörden können

Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen (vgl. BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.3).

3.7.4

Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der

Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der

Vorgaben der aktuellen Vollzugshilfe – auch bei adaptiven Antennen überprüfen

lässt.

3.8

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Vorsorgeprinzips geltend.

3.8.1

Dem Vorsorgeprinzip wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche

und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar

2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand

verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;

1C_06/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,

1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

3.8.2

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des

Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die

technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU

gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen

VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021

bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Forschungsergebnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.2.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

(VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021,

VB.2021.00047, E. 7.3; vgl. BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5).

3.8.3

Eine

Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde hinsichtlich die Rüge betreffend den Technikschrank teilweise

gutzuheissen (vgl. E. 3.1). Im Übrigen ist sie abzuweisen.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu 1/3 der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens der

Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Beschlusses der

Baubehörde Meilen vom 23. März 2021 wird um die folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"Es sind der Baubehörde Meilen vor Ausführungsbeginn

neue Pläne zur Bewilligung einzureichen, die eine Platzierung des

Geräteschranks in den bereits bestehenden Gebäulichkeiten aufzeigen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 5'280.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 den Beschwerdeführenden und zu 1/3 der

Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).