VB.2022.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00309
13. Juli 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00309
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Hochbauausschuss Stäfa,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Bauverweigerung
und Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. März 2021 verweigerte die
Baudirektion des Kantons Zürich B und A nachträglich die wasserrechtliche
Konzession, die Baubewilligung aufgrund des Baubewilligungsvorbehalts gemäss
Landanlagekonzession, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung und die
gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Erstellung eines
Sitzplatzes mit Jacuzzi und einer Slipanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der D-Strasse 02 in Stäfa. Sie befahl, die Slipanlage innerhalb von sechs
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu entfernen und den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit gleichzeitig eröffnetem
Beschluss des Hochbauausschusses Stäfa vom 11. Mai 2021 verweigerte auch
die kommunale Baubehörde nachträglich die baurechtliche Bewilligung und ordnete
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Jacuzzi und den
Sitzplatz inklusive Stützmauer innert sechs Monaten ab Rechtskraft des
Beschlusses an.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangten B und A mit Rekurs vom 17. Juni
2021.
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Erteilung
der Baubewilligung sowie der wasserrechtlichen Konzession. Das Baurekursgericht
wies den Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2022 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben B und A am 24. Mai
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung sowie der wasserrechtlichen
Konzession. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die kommunale
Baubehörde Stäfa und die Baudirektion zurückzuweisen. Die Befehle zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht beantragten B und A die Durchführung eines Augenscheins; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. Juni 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte
ebenfalls am 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches
beantragte der Hochbauausschuss Stäfa am 27. Juni 2022. B und A
replizierten am 15. August 2022. Die Duplik der Baudirektion erfolgte am
26.
August 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück, welches
über einen direkten Anstoss an den Zürichsee verfügt, ist gemäss der geltenden
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa der Wohnzone W2/1.0 zugeteilt.
Strittig ist die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit eines Sitzplatzes mit
Jacuzzi sowie einer Slipanlage. Die Beschwerdeführenden haben diese Bauten
eigenmächtig im gesetzlich freizuhaltenden Gewässerraum bzw. im öffentlichen
Seegebiet erstellt. Der mit Lounge-Möbeln ausgestattete Sitzplatz umfasst eine
eingekieste Fläche, welche gegen das Seeufer hin durch eine rund 25 cm
hohe Stützmauer aus Sandstein abgeschlossen wird. Daneben befindet sich der
0,74 m hohe und einen Durchmesser von 1,95 m aufweisende Jacuzzi, welcher
landseitig von einer 0,5 m hohen Sandsteinmauer umgeben ist. Die in das
Seegebiet ragende Slipanlage befindet sich an der westlichen Grundstücksgrenze
und nimmt eine Fläche von 7,8 x 1,8 m ein.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, da die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Dadurch sei der
Sachverhalt ungenügend erstellt und die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführenden
seien verletzt worden.
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der zuständigen
Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit
weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember
2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).
3.3
Die
tatsächliche Situation auf dem Baugrundstück ergibt sich aus den bei den Akten
befindlichen Plänen und Fotos. Der Sachverhalt erweist sich für das
Baugrundstück daher als genügend erstellt und bedurfte weder im
vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren eines Augenscheins. Die
Ausgestaltung der näheren Umgebung erachtete die Vorinstanz nicht als
entscheidwesentlich, weshalb sie diesbezüglich auch keinerlei
Sachverhaltsfeststellungen treffen musste. Dies erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen
ist, als rechtmässig (vgl. E. 5). Demgemäss hat die Vorinstanz mit ihrem
Verzicht auf einen Augenschein den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör nicht verletzt und ist auch vorliegend kein Augenschein durchzuführen.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Jacuzzi und der Sitzplatz
nachträglich zu bewilligen waren.
4.1
4.1.1
Nach Art. 36a des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(Gewässerschutzgesetz, GSchG) legen die Kantone
nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer
(Gewässerraum) fest, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen
der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung erforderlich
ist (Abs. 1 lit. a–c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2),
und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und
Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird
(Abs. 3 Satz 1).
4.1.2
Art. 41b Abs. 1 und 2 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums
für stehende Gewässer. In Art. 41c GSchV wird die im Gewässerraum
zulässige Nutzung geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung dürfen im
Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen
wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In
dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen
bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c
Abs. 1 lit. a GSchV).
4.1.3
Nach Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur
Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum bis
zum 31. Dezember 2018 gemäss Art. 41a und 41b GSchV fest. Solange sie
den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen
nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem
beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 20 m bei stehenden Gewässern mit
einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha (Abs. 2 lit. c
Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion
einer Planungszone zu, indem er gewährleisten soll, dass im Zeitraum nach dem
Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums
keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2
mit Hinweis; BGr, 1. Februar 2012, 1C_505/2011, E. 3.1.3).
4.2
Anlagen im
Gewässerraum müssen standortgebunden sein. Standortgebunden sind Anlagen, die
aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse
nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Art. 41c GSchV
nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Fuss- und Wanderwege,
Flusskraftwerke oder Brücken. Anlagen sind ebenso standortgebunden, wenn sie
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausserhalb des Gewässerraums
errichtet werden können. Derart standörtliche Verhältnisse sind beispielsweise
Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege,
Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müssen (Christoph Fritzsche in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.],
Kommentar zum Gewässerschutzgesetz
und zum Wasserbaugesetz, Zürich etc. 2016, Kommentar Art. 36a
GSchG N. 114 ff.). Der Sitzplatz und der Jacuzzi sind in der Wohnzone
zwar zonenkonform, allerdings sind sie nicht an einen Standort innerhalb des
Gewässerraums gebunden, da die beiden Anlagen grundsätzlich auch an einem
anderen Ort erstellt werden könnten und nicht auf den Gewässerraum angewiesen
sind, auch wenn dies angenehm erscheinen mag. Es fehlt ihnen daher wie von der
Vorinstanz zu Recht festgestellt an der Standortgebundenheit; die Anlagen sind
damit unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c
Abs. 1 GSchV unzulässig.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden rügen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Als einer Ausnahmebewilligung
entgegenstehende Interessen seien nur solche betreffend den Zweck des
Gewässerschutzes zulässig. Das Gewässerschutzgesetz diene nicht dem
Landschaftsschutz. Generell sei kein relevanter Einfluss auf den Natur- und
Landschaftsschutz gegeben.
4.3.2
Nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV darf eine
Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Hierfür ist praxisgemäss eine umfassende Interessenabwägung
durchzuführen (BGr, 21. September 2021, 1C_453/2020, E. 9.3). Art. 41c
Abs. 1 GSchV räumt der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Gewährung
einer Ausnahmebewilligung einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, in welchen
das Verwaltungsgericht nicht eingreift (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00012,
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung, ob nach Art. 41c Abs. 1
GSchV eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss jedoch unter
pflichtgemässer Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden
(vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5).
4.3.3
Unbestritten ist, dass sich der strittige Sitzplatz, der Jacuzzi sowie die
Sandsteinmauer im übergangsrechtlichen Gewässerschutzbereich befinden und dass
ein dicht überbautes Gebiet vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob der Erteilung
einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Zu denken ist an Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und
Landschaftsschutzes oder an das Interesse der Öffentlichkeit an einem
erleichterten Zugang zu den Gewässern. Übergeordnetes Ziel ist, durch die
Erteilung von Ausnahmebewilligung im dicht überbauten Gebiet eine
Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus der Sicht der Raumplanung
erwünschte städtebauliche Verdichtung zu ermöglichen. Wenn die
Interessenabwägung ergeben sollte, dass eine Ausnahme grundsätzlich bewilligt
werden kann, bedeutet das nicht, dass die Baute direkt am Gewässer erstellt
werden darf. Der Uferstreifen ist räumlich so wenig wie möglich in Anspruch zu
nehmen, und es ist grundsätzlich Sache der Bauherrschaft, nachzuweisen, dass
keine weniger starke Beanspruchung des Gewässerraums durch die vorgesehene
Baute möglich ist (BGE 139 II 470 E. 4.5).
4.3.4
Die Vorinstanz führte an, zwar treffe es zu, dass der streitbetroffene
Uferabschnitt durch eine Mauer hart verbaut sei und das Ufer des Zürichsees
bisher von der Revitalisierungsplanung nicht erfasst sei. Damit wiege das
ökologische Interesse an einer vollständigen Freihaltung des dahinterliegenden
Grünstreifens eher gering. Hingegen falle das Interesse an einem intakten,
harmonischen Landschaftsbild und einer naturnahen Gestaltung entlang des
Seeufers ins Gewicht. Nachdem das Wohnhaus bereits über einen entsprechenden
Aussenbereich verfüge, sei das private Interesse an einer weiteren
Sitzgelegenheit als äusserst gering einzustufen. Eine sinnvolle Nutzung des
Baugrundstücks sei somit auch ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums möglich.
4.3.5
Das Bundesgericht erwähnt ausdrücklich auch den Landschaftsschutz als
öffentliches Interesse, welches einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen kann
(BGE 139 II 470 E. 4.5). Der Natur- und Landschaftsschutz wird im Übrigen
auch nach Art. 41b Abs. 2 lit. c GSchV als Interesse anerkannt
und ist der Gewässerschutzverordnung als Interesse im Zusammenhang mit dem
Gewässerraum daher nicht fremd. Teil des Landschaftsschutzes ist das
Landschaftsbild. Wenn die Vorinstanz daher das Landschaftsbild als entgegenstehendes
öffentliches Interesse gewichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die
Freihaltung des Ufers des Zürichsees und eine naturnahe Gestaltung des Ufers
sind für das Landschaftsbild von erheblicher Bedeutung. Ein direkt am See
anliegender Sitzplatz und Jacuzzi stören wie von der Vorinstanz vorgebracht ein
harmonisches Landschafts- und Uferbild. Dass das Landschaftsbild bereits durch
andere Anlagen beeinträchtigt wird, vermag das Interesse an der Verhinderung
einer weiteren Beeinträchtigung desselben vorliegend nicht massgeblich zu
schmälern. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, einen Sitzplatz und
einen Jacuzzi im Gewässerabstandsbereich zu bauen, wiegen lediglich sehr
leicht. Das Grundstück verfügt bereits über einen Sitzplatz und auch für den
Jacuzzi sind diverse andere Standorte denkbar. Die Nutzbarkeit des Grundstücks
wird dadurch lediglich leicht beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der eigentliche
Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung darin besteht, das Siedlungsgebiet zu
verdichten und Baulücken zu nutzen, sofern das Interesse an der Nutzung
überwiege. Diesem Sinn und Zweck entsprechen der Jacuzzi und der Sitzplatz
jedoch nicht. So überwiegt das erhebliche Interesse des Landschaftsbildes bzw.
Landschaftsschutzes das Interesse der Beschwerdeführenden an einem Sitzplatz
und Jacuzzi im Gewässerraum. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 41c Abs. 1 GSchV sind nicht gegeben.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, in der Nachbarschaft würden beinahe sämtliche
Grundstücke über einen Sitzplatz oder weitere Anlagen im Gewässerschutzbereich
verfügen. Demgemäss hätten auch sie ein Anrecht auf die strittigen Anlagen im
Gewässerschutzbereich.
5.2
Art. 36a GSchG trat am 1. Januar
2011, der sich darauf stützende Art. 41c GSchV am 1. Juni 2011 in
Kraft. Bereits rechtmässig erstellte Anlagen im Gewässerschutzbereich, welche
bestimmungsgemäss nutzbar sind, werden in ihrem Bestand geschützt. Die
Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sämtliche von ihnen ins Recht
geführten nachbarlichen Anlagen nach dem Inkrafttreten der Gewässerraumbestimmungen
gebaut worden seien. Diverse der genannten Bauten dürften noch vor dem
Inkrafttreten gebaut worden sein und unterstehen damit dem Bestandesschutz. Da
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Interessenabwägung notwendig
ist, ist grundsätzlich eine einzelfallweise Betrachtungsweise angezeigt und
kann nicht aufgrund von allfälligen, nach 2011 erstellten Anlagen geschlossen werden,
dass diese mit dem Fall der Beschwerdeführenden vergleichbar sind. Im Übrigen äusserte
auch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Zweifel, dass
allfällige nach 2011 erstellte Anlagen überhaupt mit einer Bewilligung erstellt
wurden. Für eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie sie die Beschwerdeführenden
wohl geltend machen wollen, wäre vorausgesetzt, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis
vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht
gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Überdies dürfen keine überwiegenden
Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
offenkundig nicht erfüllt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die
zuständigen Behörden beabsichtigen würden, eine allenfalls gesetzeswidrige
Praxis weiterzuführen, sprechen sich doch die Baudirektion und insbesondere das
AWEL gegen eine solche Praxis aus. Aus den sich in der näheren Umgebung
befindlichen Sitzplätzen und Pools vermögen die Beschwerdeführenden daher
nichts für sich zu gewinnen. Die Baubewilligung für den Sitzplatz und den
Jacuzzi wurde daher auch insoweit zu Recht verweigert.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, die Verweigerung der Konzession für die
Slipanlage sei unzulässig und sie hätten einen Anspruch auf eine Bewilligung.
Ein nochmaliges Baugesuch würde einen administrativen Leerlauf bedeuten und die
Slipanlage sei standortgebunden. Die Slipanlage sei notwendig, um ihr Beiboot
zu Wasser zu lassen um zu ihrem Segelboot zu gelangen.
6.2
Den
Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen
Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen
bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung (§ 36
Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Einer
Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer wie des Zürichsees bedarf
namentlich die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen, wie sie
die Slipanlage darstellt (§ 1 lit. c der Konzessionsverordnung zum
Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [KonzV WWG]). Konzessionen
und Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche
Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer
Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1 WWG). Für
neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet werden in der Regel
keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen
gewährt werden (§ 26 KonzV WWG).
6.3
Die Beschwerdeführenden haben ihre
alte Slipanlage abgerissen und eine neue erstellt. Neuen privaten Bauten und
Anlagen wird jedoch in der Regel keine Konzession erteilt. Dass die
Beschwerdeführenden an einem Alternativstandort über eine Konzession verfügen,
vermag ihnen ebenso kein Recht auf die Slipanlage einzuräumen. Bei einer
Konzession wird der Art und Umfang derselben beschrieben ebenso wie die Anlage,
für welche die Konzession erteilt wird (§ 12 KonzV WWG). Von den
Beschwerdeführenden wird nicht vorgebracht, dass die Konzession dergestalt ist,
dass sie auch eine Slipanlage umfassen würde. Sie machen einfach geltend, die abgetrennte
Seefläche nach ihrem Belieben benutzen zu können. Es ist entgegen den
Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die von ihnen innegehaltene
Konzession eine solche Slipanlage nicht erfasst, werden doch Konzessionen
grundsätzlich für einzelne Objekte erteilt (vgl. § 12 KonzV WWG). Sodann
sind die Beschwerdeführenden auch nicht auf die Slipanlage angewiesen, können
leichtere Beiboote doch durchaus auch ohne Slipanlage zu Wasser gelassen
werden. Es besteht somit kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine
Slipanlage. Die Konzession wurde zulässigerweise verweigert. Es ist nicht
dargetan, dass die streitgegenständige Slipanlage in einer Konzession enthalten
ist. Im Übrigen war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die
nachträgliche Bewilligung für die bestehende Slipanlage an ihrem jetzigen
Standort und nicht eine Slipanlage an einem anderen Standort. Demgemäss kann
offenbleiben, ob die Vorinstanz auch eine Konzession am Alternativstandort
hätte prüfen müssen.
7.
7.1
Zu prüfen
bleibt schliesslich, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands zulässig war. Die Beschwerdeführenden führen an, sie seien gestützt
auf § 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
gutgläubig gewesen, wovon auch die Baubehörde ausgegangen sei. Bezüglich der
Slipanlage führen sie an, die neue Anlage sei filigraner gestaltet als die
alte, weshalb sie von einer bewilligungsfreien Ersatzanlage ausgingen.
Gewichtige öffentliche Interessen lägen keine vor, zumal auch der Zweck des
Gewässerraums nicht tangiert werde.
7.2
Erweist
sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so
hat die zuständige Behörde gemäss § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) den rechtmässigen
Zustand herbeizuführen. Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten
fällt ausser Betracht, wenn die Wiederherstellung
des rechtmässigen
Zustands
unverhältnismässig wäre.
Im Fall einer nicht den Bauvorschriften bzw. der
Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung
des
rechtmässigen
Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist
oder die Wiederherstellung
nicht im öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn der Bauherr in gutem
Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der
Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden
öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6
mit Hinweisen). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein
Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass
die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung
des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn
allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111 Ib 213 E. 6b). Ein Abbruchbefehl ist nach
ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4 vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126;
VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli
2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober 2012,
VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).
7.3
Die Frage
nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung
des rechtmässigen
Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht
gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung
der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der Behörde, die solche Begriffe
anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai
2014, 1C_4/2014, E. 4.1; BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2;
VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die
Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch,
§ 50 N. 30 mit weiteren Hinweisen).
7.4
Die
Abweichung vom gesetzmässigen Zustand kann vorliegend nicht als geringfügig
bezeichnet werden, liegen doch die strittigen Anlagen vollständig im Gewässerraum
bzw. sehr nahe an der Uferlinie.
7.5
Die
Befreiung von der Baubewilligungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Pflicht
zur Einreichung eines Baugesuchs sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen
Bekanntmachung des Bauvorhabens. Selbst wenn die Beschwerdeführenden nicht an
die Bewilligungspflicht gebunden gewesen wären, entbindet dies nicht von der
Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 BVV).
Gewässer geniessen in der Schweiz einen besonderen Schutz. Den
Beschwerdeführenden hätte bewusst sein müssen, dass dermassen nah am sowie in
einem öffentlichen Gewässer öffentliche Interessen bestehen, welche zum einen
eine vorgängige Prüfung durch eine Behörde gebieten, sowie dass nicht ohne Weiteres
am und im See Anlagen erstellt werden dürfen; auch wenn diese kleinräumig sind
bzw. wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht lediglich filigranere Ersatzbauten.
Die Beschwerdeführenden wären zumindest gehalten gewesen, kurz bei der
Baubewilligungsbehörde nachzufragen, ob solche Anlagen, wie von ihnen
angenommen, tatsächlich ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. Wer bei der
Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht
gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu
berufen (Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907). Die Beschwerdeführenden können daher nicht mehr als gutgläubig gelten.
Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des
materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den
materiellen Bauvorschriften widersprechen, ist generell als hoch zu gewichten
(vgl. BGr, 28. März 2014, 1C_691/2013, E. 3.5.3, wo es um die
Einhaltung der baurechtlichen Nutzungsordnung ging; Magdalena Ruoss Fierz,
Massnahmen gegen illegales Bauen, 1999, S. 149). Gerade auch innerhalb der
Bauzone, wo regelmässig gebaut wird, besteht ein Interesse, dass die
Bauvorschriften bzw. die bewilligten Pläne eingehalten werden. Das private
Interesse der Beschwerdeführenden an der Berücksichtigung der getätigten
finanziellen Aufwendungen fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als zumindest der Jacuzzi ohne Weiteres auch an
einem anderen Standort auf dem Grundstück ausserhalb des Gewässerraums
platziert werden könnte. Da er nicht fest mit dem Boden verbunden ist, ist
davon auszugehen, dass die Umplatzierung mit keinerlei oder höchstens sehr
geringen Kosten verbunden sein wird. Auch der Rückbau der Mauer, der kleinen
Slipanlage sowie des Sitzplatzes aus Kies sind ohne grössere Kosten und
Umtriebe möglich.
Entscheidend sind schliesslich auch präjudizielle Aspekte.
Es soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass vollendete Tatsachen
geschaffen werden können und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
unterbleiben könne, wenn sich keine Nachbarn dagegen wehren. Schliesslich
stellt die Einhaltung der Rechtsordnung ganz generell eine wichtige
Voraussetzung für das gesellschaftliche Zusammenleben dar (BGr, 8. Dezember
2022, 1C_365/2022, E. 7.4.1).
7.6
Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich vor diesem
Hintergrund als verhältnismässig. Die entsprechende Anordnung der
Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden.
8.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde
ist abzuweisen. Als unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).