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Entscheid

VB.2022.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00309

13. Juli 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00309

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.1

A,

1.2

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.

Hochbauausschuss Stäfa,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Bauverweigerung

und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. März 2021 verweigerte die

Baudirektion des Kantons Zürich B und A nachträglich die wasserrechtliche

Konzession, die Baubewilligung aufgrund des Baubewilligungsvorbehalts gemäss

Landanlagekonzession, die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung und die

gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für die Erstellung eines

Sitzplatzes mit Jacuzzi und einer Slipanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse 02 in Stäfa. Sie befahl, die Slipanlage innerhalb von sechs

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu entfernen und den

ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Mit gleichzeitig eröffnetem

Beschluss des Hochbauausschusses Stäfa vom 11. Mai 2021 verweigerte auch

die kommunale Baubehörde nachträglich die baurechtliche Bewilligung und ordnete

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Jacuzzi und den

Sitzplatz inklusive Stützmauer innert sechs Monaten ab Rechtskraft des

Beschlusses an.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten B und A mit Rekurs vom 17. Juni

2021.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Erteilung

der Baubewilligung sowie der wasserrechtlichen Konzession. Das Baurekursgericht

wies den Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2022 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A am 24. Mai

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung sowie der wasserrechtlichen

Konzession. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die kommunale

Baubehörde Stäfa und die Baudirektion zurückzuweisen. Die Befehle zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien aufzuheben. In prozessualer

Hinsicht beantragten B und A die Durchführung eines Augenscheins; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. Juni 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte

ebenfalls am 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches

beantragte der Hochbauausschuss Stäfa am 27. Juni 2022. B und A

replizierten am 15. August 2022. Die Duplik der Baudirektion erfolgte am

26.

August 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück, welches

über einen direkten Anstoss an den Zürichsee verfügt, ist gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa der Wohnzone W2/1.0 zugeteilt.

Strittig ist die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit eines Sitzplatzes mit

Jacuzzi sowie einer Slipanlage. Die Beschwerdeführenden haben diese Bauten

eigenmächtig im gesetzlich freizuhaltenden Gewässerraum bzw. im öffentlichen

Seegebiet erstellt. Der mit Lounge-Möbeln ausgestattete Sitzplatz umfasst eine

eingekieste Fläche, welche gegen das Seeufer hin durch eine rund 25 cm

hohe Stützmauer aus Sandstein abgeschlossen wird. Daneben befindet sich der

0,74 m hohe und einen Durchmesser von 1,95 m aufweisende Jacuzzi, welcher

landseitig von einer 0,5 m hohen Sandsteinmauer umgeben ist. Die in das

Seegebiet ragende Slipanlage befindet sich an der westlichen Grundstücksgrenze

und nimmt eine Fläche von 7,8 x 1,8 m ein.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt

worden, da die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Dadurch sei der

Sachverhalt ungenügend erstellt und die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführenden

seien verletzt worden.

3.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der zuständigen

Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit

weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung eines

Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).

3.3

Die

tatsächliche Situation auf dem Baugrundstück ergibt sich aus den bei den Akten

befindlichen Plänen und Fotos. Der Sachverhalt erweist sich für das

Baugrundstück daher als genügend erstellt und bedurfte weder im

vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren eines Augenscheins. Die

Ausgestaltung der näheren Umgebung erachtete die Vorinstanz nicht als

entscheidwesentlich, weshalb sie diesbezüglich auch keinerlei

Sachverhaltsfeststellungen treffen musste. Dies erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen

ist, als rechtmässig (vgl. E. 5). Demgemäss hat die Vorinstanz mit ihrem

Verzicht auf einen Augenschein den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör nicht verletzt und ist auch vorliegend kein Augenschein durchzuführen.

4.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Jacuzzi und der Sitzplatz

nachträglich zu bewilligen waren.

4.1

4.1.1

Nach Art. 36a des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(Gewässerschutzgesetz, GSchG) legen die Kantone

nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer

(Gewässerraum) fest, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen

der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung erforderlich

ist (Abs. 1 lit. a–c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2),

und die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und

Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird

(Abs. 3 Satz 1).

4.1.2

Art. 41b Abs. 1 und 2 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums

für stehende Gewässer. In Art. 41c GSchV wird die im Gewässerraum

zulässige Nutzung geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung dürfen im

Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen

wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In

dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen

bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c

Abs. 1 lit. a GSchV).

4.1.3

Nach Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur

Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum bis

zum 31. Dezember 2018 gemäss Art. 41a und 41b GSchV fest. Solange sie

den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen

nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem

beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 20 m bei stehenden Gewässern mit

einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha (Abs. 2 lit. c

Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion

einer Planungszone zu, indem er gewährleisten soll, dass im Zeitraum nach dem

Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums

keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2

mit Hinweis; BGr, 1. Februar 2012, 1C_505/2011, E. 3.1.3).

4.2

Anlagen im

Gewässerraum müssen standortgebunden sein. Standortgebunden sind Anlagen, die

aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse

nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Art. 41c GSchV

nennt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Fuss- und Wanderwege,

Flusskraftwerke oder Brücken. Anlagen sind ebenso standortgebunden, wenn sie

aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausserhalb des Gewässerraums

errichtet werden können. Derart standörtliche Verhältnisse sind beispielsweise

Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege,

Leitungen etc. im Gewässerraum geführt werden müssen (Christoph Fritzsche in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.],

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz

und zum Wasserbaugesetz, Zürich etc. 2016, Kommentar Art. 36a

GSchG N. 114 ff.). Der Sitzplatz und der Jacuzzi sind in der Wohnzone

zwar zonenkonform, allerdings sind sie nicht an einen Standort innerhalb des

Gewässerraums gebunden, da die beiden Anlagen grundsätzlich auch an einem

anderen Ort erstellt werden könnten und nicht auf den Gewässerraum angewiesen

sind, auch wenn dies angenehm erscheinen mag. Es fehlt ihnen daher wie von der

Vorinstanz zu Recht festgestellt an der Standortgebundenheit; die Anlagen sind

damit unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c

Abs. 1 GSchV unzulässig.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden rügen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Als einer Ausnahmebewilligung

entgegenstehende Interessen seien nur solche betreffend den Zweck des

Gewässerschutzes zulässig. Das Gewässerschutzgesetz diene nicht dem

Landschaftsschutz. Generell sei kein relevanter Einfluss auf den Natur- und

Landschaftsschutz gegeben.

4.3.2

Nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV darf eine

Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Hierfür ist praxisgemäss eine umfassende Interessenabwägung

durchzuführen (BGr, 21. September 2021, 1C_453/2020, E. 9.3). Art. 41c

Abs. 1 GSchV räumt der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Gewährung

einer Ausnahmebewilligung einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, in welchen

das Verwaltungsgericht nicht eingreift (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00012,

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung, ob nach Art. 41c Abs. 1

GSchV eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss jedoch unter

pflichtgemässer Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden

(vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5).

4.3.3

Unbestritten ist, dass sich der strittige Sitzplatz, der Jacuzzi sowie die

Sandsteinmauer im übergangsrechtlichen Gewässerschutzbereich befinden und dass

ein dicht überbautes Gebiet vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob der Erteilung

einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Zu denken ist an Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und

Landschaftsschutzes oder an das Interesse der Öffentlichkeit an einem

erleichterten Zugang zu den Gewässern. Übergeordnetes Ziel ist, durch die

Erteilung von Ausnahmebewilligung im dicht überbauten Gebiet eine

Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus der Sicht der Raumplanung

erwünschte städtebauliche Verdichtung zu ermöglichen. Wenn die

Interessenabwägung ergeben sollte, dass eine Ausnahme grundsätzlich bewilligt

werden kann, bedeutet das nicht, dass die Baute direkt am Gewässer erstellt

werden darf. Der Uferstreifen ist räumlich so wenig wie möglich in Anspruch zu

nehmen, und es ist grundsätzlich Sache der Bauherrschaft, nachzuweisen, dass

keine weniger starke Beanspruchung des Gewässerraums durch die vorgesehene

Baute möglich ist (BGE 139 II 470 E. 4.5).

4.3.4

Die Vorinstanz führte an, zwar treffe es zu, dass der streitbetroffene

Uferabschnitt durch eine Mauer hart verbaut sei und das Ufer des Zürichsees

bisher von der Revitalisierungsplanung nicht erfasst sei. Damit wiege das

ökologische Interesse an einer vollständigen Freihaltung des dahinterliegenden

Grünstreifens eher gering. Hingegen falle das Interesse an einem intakten,

harmonischen Landschaftsbild und einer naturnahen Gestaltung entlang des

Seeufers ins Gewicht. Nachdem das Wohnhaus bereits über einen entsprechenden

Aussenbereich verfüge, sei das private Interesse an einer weiteren

Sitzgelegenheit als äusserst gering einzustufen. Eine sinnvolle Nutzung des

Baugrundstücks sei somit auch ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums möglich.

4.3.5

Das Bundesgericht erwähnt ausdrücklich auch den Landschaftsschutz als

öffentliches Interesse, welches einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen kann

(BGE 139 II 470 E. 4.5). Der Natur- und Landschaftsschutz wird im Übrigen

auch nach Art. 41b Abs. 2 lit. c GSchV als Interesse anerkannt

und ist der Gewässerschutzverordnung als Interesse im Zusammenhang mit dem

Gewässerraum daher nicht fremd. Teil des Landschaftsschutzes ist das

Landschaftsbild. Wenn die Vorinstanz daher das Landschaftsbild als entgegenstehendes

öffentliches Interesse gewichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die

Freihaltung des Ufers des Zürichsees und eine naturnahe Gestaltung des Ufers

sind für das Landschaftsbild von erheblicher Bedeutung. Ein direkt am See

anliegender Sitzplatz und Jacuzzi stören wie von der Vorinstanz vorgebracht ein

harmonisches Landschafts- und Uferbild. Dass das Landschaftsbild bereits durch

andere Anlagen beeinträchtigt wird, vermag das Interesse an der Verhinderung

einer weiteren Beeinträchtigung desselben vorliegend nicht massgeblich zu

schmälern. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, einen Sitzplatz und

einen Jacuzzi im Gewässerabstandsbereich zu bauen, wiegen lediglich sehr

leicht. Das Grundstück verfügt bereits über einen Sitzplatz und auch für den

Jacuzzi sind diverse andere Standorte denkbar. Die Nutzbarkeit des Grundstücks

wird dadurch lediglich leicht beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der eigentliche

Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung darin besteht, das Siedlungsgebiet zu

verdichten und Baulücken zu nutzen, sofern das Interesse an der Nutzung

überwiege. Diesem Sinn und Zweck entsprechen der Jacuzzi und der Sitzplatz

jedoch nicht. So überwiegt das erhebliche Interesse des Landschaftsbildes bzw.

Landschaftsschutzes das Interesse der Beschwerdeführenden an einem Sitzplatz

und Jacuzzi im Gewässerraum. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 41c Abs. 1 GSchV sind nicht gegeben.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, in der Nachbarschaft würden beinahe sämtliche

Grundstücke über einen Sitzplatz oder weitere Anlagen im Gewässerschutzbereich

verfügen. Demgemäss hätten auch sie ein Anrecht auf die strittigen Anlagen im

Gewässerschutzbereich.

5.2

Art. 36a GSchG trat am 1. Januar

2011, der sich darauf stützende Art. 41c GSchV am 1. Juni 2011 in

Kraft. Bereits rechtmässig erstellte Anlagen im Gewässerschutzbereich, welche

bestimmungsgemäss nutzbar sind, werden in ihrem Bestand geschützt. Die

Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sämtliche von ihnen ins Recht

geführten nachbarlichen Anlagen nach dem Inkrafttreten der Gewässerraumbestimmungen

gebaut worden seien. Diverse der genannten Bauten dürften noch vor dem

Inkrafttreten gebaut worden sein und unterstehen damit dem Bestandesschutz. Da

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung eine Interessenabwägung notwendig

ist, ist grundsätzlich eine einzelfallweise Betrachtungsweise angezeigt und

kann nicht aufgrund von allfälligen, nach 2011 erstellten Anlagen geschlossen werden,

dass diese mit dem Fall der Beschwerdeführenden vergleichbar sind. Im Übrigen äusserte

auch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Zweifel, dass

allfällige nach 2011 erstellte Anlagen überhaupt mit einer Bewilligung erstellt

wurden. Für eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie sie die Beschwerdeführenden

wohl geltend machen wollen, wäre vorausgesetzt, dass die zu beurteilenden Fälle in den erheblichen

Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis

vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht

gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Überdies dürfen keine überwiegenden

Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

offenkundig nicht erfüllt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die

zuständigen Behörden beabsichtigen würden, eine allenfalls gesetzeswidrige

Praxis weiterzuführen, sprechen sich doch die Baudirektion und insbesondere das

AWEL gegen eine solche Praxis aus. Aus den sich in der näheren Umgebung

befindlichen Sitzplätzen und Pools vermögen die Beschwerdeführenden daher

nichts für sich zu gewinnen. Die Baubewilligung für den Sitzplatz und den

Jacuzzi wurde daher auch insoweit zu Recht verweigert.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, die Verweigerung der Konzession für die

Slipanlage sei unzulässig und sie hätten einen Anspruch auf eine Bewilligung.

Ein nochmaliges Baugesuch würde einen administrativen Leerlauf bedeuten und die

Slipanlage sei standortgebunden. Die Slipanlage sei notwendig, um ihr Beiboot

zu Wasser zu lassen um zu ihrem Segelboot zu gelangen.

6.2

Den

Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen

Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen

bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung (§ 36

Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Einer

Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer wie des Zürichsees bedarf

namentlich die Inanspruchnahme von Gewässern durch Bauten und Anlagen, wie sie

die Slipanlage darstellt (§ 1 lit. c der Konzessionsverordnung zum

Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 [KonzV WWG]). Konzessionen

und Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche

Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer

Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1 WWG). Für

neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet werden in der Regel

keine Konzessionen erteilt. Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen

gewährt werden (§ 26 KonzV WWG).

6.3

Die Beschwerdeführenden haben ihre

alte Slipanlage abgerissen und eine neue erstellt. Neuen privaten Bauten und

Anlagen wird jedoch in der Regel keine Konzession erteilt. Dass die

Beschwerdeführenden an einem Alternativstandort über eine Konzession verfügen,

vermag ihnen ebenso kein Recht auf die Slipanlage einzuräumen. Bei einer

Konzession wird der Art und Umfang derselben beschrieben ebenso wie die Anlage,

für welche die Konzession erteilt wird (§ 12 KonzV WWG). Von den

Beschwerdeführenden wird nicht vorgebracht, dass die Konzession dergestalt ist,

dass sie auch eine Slipanlage umfassen würde. Sie machen einfach geltend, die abgetrennte

Seefläche nach ihrem Belieben benutzen zu können. Es ist entgegen den

Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die von ihnen innegehaltene

Konzession eine solche Slipanlage nicht erfasst, werden doch Konzessionen

grundsätzlich für einzelne Objekte erteilt (vgl. § 12 KonzV WWG). Sodann

sind die Beschwerdeführenden auch nicht auf die Slipanlage angewiesen, können

leichtere Beiboote doch durchaus auch ohne Slipanlage zu Wasser gelassen

werden. Es besteht somit kein Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine

Slipanlage. Die Konzession wurde zulässigerweise verweigert. Es ist nicht

dargetan, dass die streitgegenständige Slipanlage in einer Konzession enthalten

ist. Im Übrigen war Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die

nachträgliche Bewilligung für die bestehende Slipanlage an ihrem jetzigen

Standort und nicht eine Slipanlage an einem anderen Standort. Demgemäss kann

offenbleiben, ob die Vorinstanz auch eine Konzession am Alternativstandort

hätte prüfen müssen.

7.

7.1

Zu prüfen

bleibt schliesslich, ob die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands zulässig war. Die Beschwerdeführenden führen an, sie seien gestützt

auf § 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

gutgläubig gewesen, wovon auch die Baubehörde ausgegangen sei. Bezüglich der

Slipanlage führen sie an, die neue Anlage sei filigraner gestaltet als die

alte, weshalb sie von einer bewilligungsfreien Ersatzanlage ausgingen.

Gewichtige öffentliche Interessen lägen keine vor, zumal auch der Zweck des

Gewässerraums nicht tangiert werde.

7.2

Erweist

sich ein eigenmächtig realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, so

hat die zuständige Behörde gemäss § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) den rechtmässigen

Zustand herbeizuführen. Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten

fällt ausser Betracht, wenn die Wiederherstellung

des rechtmässigen

Zustands

unverhältnismässig wäre.

Im Fall einer nicht den Bauvorschriften bzw. der

Baubewilligung entsprechenden Baute kann die Wiederherstellung

des

rechtmässigen

Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist

oder die Wiederherstellung

nicht im öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn der Bauherr in gutem

Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der

Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden

öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6; BGE 111 Ib 213 E. 6

mit Hinweisen). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein

Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass

die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung

des

gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn

allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.1; BGE 132 II 21 E. 6.4; BGE 111 Ib 213 E. 6b). Ein Abbruchbefehl ist nach

ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen

den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu

rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4 vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126;

VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli

2004, VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober 2012,

VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4).

7.3

Die Frage

nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung

des rechtmässigen

Zustands ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht

gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung

der infrage stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden. Der Behörde, die solche Begriffe

anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai

2014, 1C_4/2014, E. 4.1; BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2;

VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680, E. 7.1; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die

Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die

erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch,

§ 50 N. 30 mit weiteren Hinweisen).

7.4

Die

Abweichung vom gesetzmässigen Zustand kann vorliegend nicht als geringfügig

bezeichnet werden, liegen doch die strittigen Anlagen vollständig im Gewässerraum

bzw. sehr nahe an der Uferlinie.

7.5

Die

Befreiung von der Baubewilligungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Pflicht

zur Einreichung eines Baugesuchs sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen

Bekanntmachung des Bauvorhabens. Selbst wenn die Beschwerdeführenden nicht an

die Bewilligungspflicht gebunden gewesen wären, entbindet dies nicht von der

Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 BVV).

Gewässer geniessen in der Schweiz einen besonderen Schutz. Den

Beschwerdeführenden hätte bewusst sein müssen, dass dermassen nah am sowie in

einem öffentlichen Gewässer öffentliche Interessen bestehen, welche zum einen

eine vorgängige Prüfung durch eine Behörde gebieten, sowie dass nicht ohne Weiteres

am und im See Anlagen erstellt werden dürfen; auch wenn diese kleinräumig sind

bzw. wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht lediglich filigranere Ersatzbauten.

Die Beschwerdeführenden wären zumindest gehalten gewesen, kurz bei der

Baubewilligungsbehörde nachzufragen, ob solche Anlagen, wie von ihnen

angenommen, tatsächlich ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. Wer bei der

Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht

gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu

berufen (Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907). Die Beschwerdeführenden können daher nicht mehr als gutgläubig gelten.

Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des

materiellen Baurechts und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die den

materiellen Bauvorschriften widersprechen, ist generell als hoch zu gewichten

(vgl. BGr, 28. März 2014, 1C_691/2013, E. 3.5.3, wo es um die

Einhaltung der baurechtlichen Nutzungsordnung ging; Magdalena Ruoss Fierz,

Massnahmen gegen illegales Bauen, 1999, S. 149). Gerade auch innerhalb der

Bauzone, wo regelmässig gebaut wird, besteht ein Interesse, dass die

Bauvorschriften bzw. die bewilligten Pläne eingehalten werden. Das private

Interesse der Beschwerdeführenden an der Berücksichtigung der getätigten

finanziellen Aufwendungen fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht. Dies

gilt vorliegend umso mehr, als zumindest der Jacuzzi ohne Weiteres auch an

einem anderen Standort auf dem Grundstück ausserhalb des Gewässerraums

platziert werden könnte. Da er nicht fest mit dem Boden verbunden ist, ist

davon auszugehen, dass die Umplatzierung mit keinerlei oder höchstens sehr

geringen Kosten verbunden sein wird. Auch der Rückbau der Mauer, der kleinen

Slipanlage sowie des Sitzplatzes aus Kies sind ohne grössere Kosten und

Umtriebe möglich.

Entscheidend sind schliesslich auch präjudizielle Aspekte.

Es soll nicht der Eindruck vermittelt werden, dass vollendete Tatsachen

geschaffen werden können und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

unterbleiben könne, wenn sich keine Nachbarn dagegen wehren. Schliesslich

stellt die Einhaltung der Rechtsordnung ganz generell eine wichtige

Voraussetzung für das gesellschaftliche Zusammenleben dar (BGr, 8. Dezember

2022, 1C_365/2022, E. 7.4.1).

7.6

Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich vor diesem

Hintergrund als verhältnismässig. Die entsprechende Anordnung der

Baubewilligungsbehörde ist nicht zu beanstanden.

8.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde

ist abzuweisen. Als unterliegende Partei werden die Beschwerdeführenden

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dementsprechend steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).