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Entscheid

VB.2022.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00311

25. August 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23919)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00311

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baukommission Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

und

Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. September 2021 trat die

Baukommission Wetzikon auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der A AG vom 1. Juli

2021 bezüglich der teilweisen Verweigerung des nachträglich eingereichten Farb-

und Materialkonzepts für den bereits erstellten Neubau eines Wohn- und

Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in

Wetzikon nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 6. Oktober

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, es sei auf das

Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ein Sachentscheid zu fällen. Mit

Entscheid vom 6. April 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Hierauf erhob die A AG am 24. Mai 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch

um Wiedererwägung einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Juni 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission der Stadt

Wetzikon sowie die Baudirektion verzichteten am 22. Juni 2022 je auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Baubewilligung vom 1. November 2017

(Stammbaubewilligung) erstellte die Beschwerdeführerin ein Wohn- und

Gewerbehaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in

Wetzikon. Mit Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. November 2019 bzw.

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 wurde eine 2. Projektänderung

bewilligt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 verweigerte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann teilweise die nachträgliche

Bewilligung für das bereits ausgeführte Farb- und Materialkonzept betreffend

das genannte Wohn- und Gewerbehaus. Mit diesem Beschluss wurde unter anderem

die nachträgliche Bewilligung des bereits erstellten Geländers auf der

Dachfläche, welche als Absturzsicherung entlang der Fassade ausgeführt wurde,

verweigert. Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Rechtsweg, eine

Beschwerde am Bundesgericht ist noch hängig. Während des Rekursverfahrens

erfolgte am 27. Juli 2020 ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend

diese Verfügung. Die Beschwerdegegnerin trat am 26. August 2020 bezüglich

des Geländers nicht auf die ersuchte Wiedererwägung ein. Am 1. Juli 2021

stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den

Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf welches die Beschwerdegegnerin nicht

eintrat. Sie verwies in ihrer Begründung auf den Beschluss vom 27. Juli

2020.

sowie den Beschluss vom 11. Dezember 2019.

3.

3.1

Mit dem

Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde

ersucht, auf ihre Anordnung (also beispielsweise den baurechtlichen Entscheid)

zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch

ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser

Rechtsbehelf. Die Behörde braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf

das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 1 und 2 BV) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die

Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften

verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben,

aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst

nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er

auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte

beibringen können (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 591,

BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019,

E. 2.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sich die Verhältnisse seit dem

Beschluss vom 11. Dezember 2019 verändert haben, noch gibt sie an,

nachträgliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt zu haben oder dass

wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Auch ist solches

nicht aus den Akten ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin wird einzig gerügt,

dass das Geländer bereits mit Beschluss vom 7. November 2019 bewilligt

worden sei und dass im erneuten Beschluss vom 11. Dezember 2019

insbesondere das integrierende Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) vom 11. September 2019 der Gesamtverfügung vom 4. November 2019

nicht berücksichtigt worden sei. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass

wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien.

Dass die Beschwerdegegnerin aus Versehen vergessen hat,

was sie lediglich einen Monat zuvor mit Beschluss vom 7. November 2019

bewilligt hat bzw. der einen Monat zuvor erfolgten und ihr zugestellten

Gesamtverfügung zu entnehmen ist, ist nicht glaubhaft. Vielmehr war sich die

Beschwerdegegnerin ihres Beschlusses sowie der Gesamtverfügung als auch des

Schreibens des AWA bewusst. So hat sie auch in ihrem Beschluss vom 11. Dezember

2019.

und in ihrem Wiedererwägungsbeschluss vom 26. August 2020

festgehalten, dass wenn Dachabsturzsicherungen im Rahmen der arbeitsrechtlichen

Anforderungen installiert werden müssen, diese Massnahme zusammen mit den

Anforderungen an eine besonders gute Gesamtwirkung aufeinander abgestimmt

werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit auch in ihrem ersten

Wiedererwägungsbeschluss mit dem Schreiben der AWA auseinandergesetzt. Ebenso

tat dies das Verwaltungsgericht im von der Beschwerdeführerin eingeleiteten

Rechtmittelverfahren VB.2021.00063 (VGr, 22. April 2021, VB.2021.00063,

E. 4.3). Demgemäss ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 versehentlich erging, da sie

wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die

Beschwerdeführerin hat daher weder gestützt auf das Verbot der

Rechtsverweigerung noch auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch

darauf, dass ihr Wiedererwägungsgesuch behandelt wird. Folglich war es zulässig,

nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist demgemäss

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: