VB.2022.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00311
25. August 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00311
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
und
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. September 2021 trat die
Baukommission Wetzikon auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der A AG vom 1. Juli
2021 bezüglich der teilweisen Verweigerung des nachträglich eingereichten Farb-
und Materialkonzepts für den bereits erstellten Neubau eines Wohn- und
Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in
Wetzikon nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 6. Oktober
2021.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, es sei auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten und ein Sachentscheid zu fällen. Mit
Entscheid vom 6. April 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Hierauf erhob die A AG am 24. Mai 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch
um Wiedererwägung einzutreten und einen Sachentscheid zu fällen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. Juni 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission der Stadt
Wetzikon sowie die Baudirektion verzichteten am 22. Juni 2022 je auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Baubewilligung vom 1. November 2017
(Stammbaubewilligung) erstellte die Beschwerdeführerin ein Wohn- und
Gewerbehaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in
Wetzikon. Mit Gesamtverfügung der Baudirektion vom 4. November 2019 bzw.
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 wurde eine 2. Projektänderung
bewilligt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 verweigerte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann teilweise die nachträgliche
Bewilligung für das bereits ausgeführte Farb- und Materialkonzept betreffend
das genannte Wohn- und Gewerbehaus. Mit diesem Beschluss wurde unter anderem
die nachträgliche Bewilligung des bereits erstellten Geländers auf der
Dachfläche, welche als Absturzsicherung entlang der Fassade ausgeführt wurde,
verweigert. Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Rechtsweg, eine
Beschwerde am Bundesgericht ist noch hängig. Während des Rekursverfahrens
erfolgte am 27. Juli 2020 ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend
diese Verfügung. Die Beschwerdegegnerin trat am 26. August 2020 bezüglich
des Geländers nicht auf die ersuchte Wiedererwägung ein. Am 1. Juli 2021
stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den
Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf welches die Beschwerdegegnerin nicht
eintrat. Sie verwies in ihrer Begründung auf den Beschluss vom 27. Juli
2020.
sowie den Beschluss vom 11. Dezember 2019.
3.
3.1
Mit dem
Wiedererwägungsgesuch wird die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde
ersucht, auf ihre Anordnung (also beispielsweise den baurechtlichen Entscheid)
zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Das Wiedererwägungsgesuch
ist seiner Natur nach kein eigentliches Rechtsmittel, sondern ein blosser
Rechtsbehelf. Die Behörde braucht auf ein Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf
das Verbot der Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 1 und 2 BV) – nur einzutreten, wenn sich mittlerweile die
Verhältnisse massgebend geändert haben; wesentliche Verfahrensvorschriften
verletzt worden sind; wesentliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben,
aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind oder der Gesuchsteller erst
nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, welche er
auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte
beibringen können (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 591,
BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 11. Oktober 2019, 1C_179/2019,
E. 2.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sich die Verhältnisse seit dem
Beschluss vom 11. Dezember 2019 verändert haben, noch gibt sie an,
nachträgliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt zu haben oder dass
wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Auch ist solches
nicht aus den Akten ersichtlich. Von der Beschwerdeführerin wird einzig gerügt,
dass das Geländer bereits mit Beschluss vom 7. November 2019 bewilligt
worden sei und dass im erneuten Beschluss vom 11. Dezember 2019
insbesondere das integrierende Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) vom 11. September 2019 der Gesamtverfügung vom 4. November 2019
nicht berücksichtigt worden sei. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass
wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien.
Dass die Beschwerdegegnerin aus Versehen vergessen hat,
was sie lediglich einen Monat zuvor mit Beschluss vom 7. November 2019
bewilligt hat bzw. der einen Monat zuvor erfolgten und ihr zugestellten
Gesamtverfügung zu entnehmen ist, ist nicht glaubhaft. Vielmehr war sich die
Beschwerdegegnerin ihres Beschlusses sowie der Gesamtverfügung als auch des
Schreibens des AWA bewusst. So hat sie auch in ihrem Beschluss vom 11. Dezember
2019.
und in ihrem Wiedererwägungsbeschluss vom 26. August 2020
festgehalten, dass wenn Dachabsturzsicherungen im Rahmen der arbeitsrechtlichen
Anforderungen installiert werden müssen, diese Massnahme zusammen mit den
Anforderungen an eine besonders gute Gesamtwirkung aufeinander abgestimmt
werden müsse. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit auch in ihrem ersten
Wiedererwägungsbeschluss mit dem Schreiben der AWA auseinandergesetzt. Ebenso
tat dies das Verwaltungsgericht im von der Beschwerdeführerin eingeleiteten
Rechtmittelverfahren VB.2021.00063 (VGr, 22. April 2021, VB.2021.00063,
E. 4.3). Demgemäss ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2019 versehentlich erging, da sie
wesentliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die
Beschwerdeführerin hat daher weder gestützt auf das Verbot der
Rechtsverweigerung noch auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch
darauf, dass ihr Wiedererwägungsgesuch behandelt wird. Folglich war es zulässig,
nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'105.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: