VB.2022.00312
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00312
2. Februar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24322)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00312
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Fachstelle Kultur,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausfallentschädigung
gemäss Covid-19-Kulturverordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in C bezweckt unter anderem die
Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art. Am 30. September 2021
beantragte sie bei der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich eine
Ausfallentschädigung nach der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung; SR
442.15), weil eine von ihr organisierte Veranstaltung in Taiwan wegen
Massnahmen der taiwanesischen Behörden gegen die Verbreitung des Coronavirus
nicht durchgeführt werden konnte. Mit Verfügung vom 1. November 2021 wies
die Fachstelle Kultur das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies die Direktion
der Justiz und des Inneren einen von der A AG dagegen erhobenen Rekurs ab,
auferlegte der A AG die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'110.- und
sprach ihr keine Parteientschädigung zu.
III.
Gegen diese Verfügung wandte sich die A AG am 24. Mai
2022.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 12. April 2022 aufzuheben
und ihr eine Ausfallentschädigung in Höhe von Fr. 240'250.40 zuzusprechen,
eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Fachstelle Kultur
zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 schloss die Direktion
der Justiz und des Innern auf Abweisung der Beschwerde. Die Fachstelle Kultur
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 die Abweisung der
Beschwerde, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Fachstelle
Kultur. Mit weiteren Eingaben vom 18. Juli und 22. August 2022
hielten die A AG und die Fachstelle Kultur an ihren jeweiligen Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion zuständig (§ 19
Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die auf die Covid-19-Staatsbeiträge im
Kulturbereich anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wurden seit
ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Gemäss Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes
über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) werden Gesuche um
Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
Dispositiv
geltenden Recht beurteilt. Demnach sind das Covid-19-Gesetz vom 25. September
2020 (SR 818.102) in der am 2. September 2021 in Kraft getretenen
Fassung und die Covid-19-Kulturverordnung in der am 1. April 2021 in Kraft
getretenen Fassung massgebend.
3.
3.1 Nach Art. 11
Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bund Kulturunternehmen, Kulturschaffende
sowie Kulturvereine im Laienbereich mit Finanzhilfen unterstützen. Gemäss Art. 11
Abs. 11 Covid-19-Gesetz bestimmt der Bundesrat in einer Verordnung die
Kulturbereiche, die mit Finanzhilfen unterstützt werden, und regelt darin die
Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen. Er legt unter anderem die
Beitragskriterien und die Bemessungsgrundlagen für die Finanzhilfen fest.
3.2 Gestützt
auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat die Covid-19-Kulturverordnung. Nach Art. 3
Abs. 1 lit. a dieser Verordnung können unter anderem
Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur
Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs gewährt werden.
Berechnungsgrundlage für die Ausfallentschädigungen ist der finanzielle
Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von
Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen
infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht (Art. 4 Abs. 1
Covid-19-Kulturverordnung). Ersatzfähig sind nur Schäden, die durch staatliche
Massnahmen verursacht wurden (Art. 5 Abs. 1 lit. a
Covid-19-Kulturverordnung).
Das Verfahren der Gesuchsbeurteilung richtet sich nach
kantonalem Recht, welches vorsieht, dass Anordnungen kantonaler Organe im
Bereich der Kulturförderung von den Rechtsmittelinstanzen nicht auf deren
Angemessenheit überprüft werden können (Art. 6 Abs. 3
Covid-19-Kulturverordnung; Art. 4a des Kulturförderungsgesetzes [KFG,
LS 440.1]).
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Covid-19-Kulturverordnung vermittle einen
Anspruch auf Ausfallentschädigungen, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 4
und 5 Covid-19-Kulturverordnung gegeben sind. Dem ist nicht zu folgen. Auch
wenn Art. 4 Covid-19-Kulturverordnung mit
"Anspruchsvoraussetzungen" betitelt ist, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2
Covid-19-Kulturverordnung ausdrücklich, dass kein Anspruch auf Finanzhilfen
besteht. Dazu kommt, dass den für die Beurteilung der Gesuche zuständigen
Kantonen ein erhebliches Ermessen zukommt und sie kulturpolitische Prioritäten
setzen können (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung).
4.
4.1 Beschwerdegegner
und Vorinstanz kamen zum Schluss, dass Schäden, welche im Ausland durch von
einem ausländischen Staat angeordnete Massnahmen verursacht wurden, nicht
ersatzfähig im Sinn von Art. 4 f. Covid-19-Kulturverordnung sind.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie bringt vor, Art. 5 Abs. 1
lit. a Covid-19-Kulturverordnung sei dahingehend auszulegen, dass auch
Massnahmen eines ausländischen Staats unter den Begriff der "staatlichen
Massnahmen" falle.
4.2 Bei der
Ermittlung des Sinns einer Rechtsnorm ist primär auf deren Wortlaut abzustellen
(grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger
Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn"
der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch)
oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so
namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das
der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht gewollt haben kann (BGE 140 II 80 E. 2.5.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.2).
4.3 In Art. 2
lit. g Covid-19-Kulturverordnung wird der Begriff der staatlichen
Massnahmen als "Massnahmen auf Anordnung des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)". Nach dem klaren
Wortlaut sind Massnahmen ausländischer Behörden damit nicht erfasst. Eine
solche Beschränkung auf die staatlichen Behörden innerhalb der Schweiz
entspricht sodann dem Zweck der Covid-19-Kulturverordnung. Ziel der
vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen war unter anderem, eine nachhaltige
Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der
kulturellen Vielfalt beizutragen (Art. 1 lit. c Covid-19-Kulturverordnung).
Wenn einem Schweizer Kulturunternehmen im Ausland durch eine Massnahme eines
ausländischen Staats ein Schaden entsteht, dürfte dadurch regelmässig eher die
Kulturlandschaft und kulturelle Vielfalt in diesem Staat und nicht jene in der
Schweiz gefährdet sein. Dazu kommt, dass die Beurteilung der Kausalität
zwischen ausländischen Massnahmen und Ausfällen im Ausland mangels Kenntnis der
dortigen Verhältnisse und des ausländischen Rechts durch die kantonalen
Behörden dem Zweck der raschen Gewährung finanzieller Hilfe zuwiderliefe.
4.4 Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die vom BKS erlassenen Richtlinien
zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor -
COVID-Verordnung Kultur (Richtlinien) sähen die Entschädigung von Ausfällen
vor, die im Ausland durch Massnahmen des ausländischen Staats entstehen. Inwiefern
diese Richtlinien für die Fachstelle Kultur verbindlich sind, kann offenbleiben,
da die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus diesen ableiten könnte.
In Ziff. 4.4 sehen die Richtlinien vor, dass "finanzielle Schäden,
die im Ausland entstanden sind, […] entschädigt werden [können], sofern alle
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind". Ziff. 4.4 äussert
sich nicht zur Frage, von welcher Behörde die schädigende Massnahme erlassen
worden sein muss, sondern einzig, wo der Schaden angefallen sein muss. So
lassen die Richtlinien die Entschädigung von Ausfällen zu, die zwar durch
Schweizer Massnahmen ausgelöst werden, jedoch nicht in der Schweiz anfallen.
Der Begriff der staatlichen Massnahmen ist dagegen in Art. 2 lit. g
Covid-19-Kulturverordnung abschliessend geregelt und beschränkt sich auf
Massnahmen schweizerischer Behörden.
4.5 Damit ist
der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, keine Ausfallentschädigung an
die Beschwerdeführerin auszurichten, nicht rechtsverletzend.
5.
5.1 Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass das BKS in einem mit "Fragen und
Antworten (FAQ) zu den Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des
Bundes im Kulturbereich" betitelten Dokument als Antwort auf Frage B/E5
ausführt, dass im Ausland entstandene Schäden entschädigt werden können,
"sofern alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie durch
staatliche Massnahmen des betreffenden Staates verursacht worden sind".
Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um anwendbares Recht, sondern
lediglich um eine Rechtsauffassung des BKS, der -
wie sich aus dem Gesagten ergibt -
nicht zuzustimmen ist.
5.2 Soweit die
Beschwerdeführerin behauptet, die Fachstelle Kultur habe ähnlich gelagerte
Gesuche von anderen Gesuchstellenden in der Vergangenheit gutgeheissen und
daraus einen Anspruch auf Ausfallentschädigungen ableitet, ist ihr nicht zu
folgen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Behauptung, Kenntnis von
zwei Fällen zu haben, in denen "Entschädigungen für im Ausland erlittene
Schäden ausgerichtet wurden". Die Fachstelle Kultur nahm bereits im
Rekursverfahren dahingehend Stellung, dass die beiden Unternehmen, auf die die
Beschwerdeführerin verweist, kein Gesuch gestützt auf die Covid-19-Kulturverordnung
gestellt hätten. Die Fachstelle Kultur führte sodann in ihrer Stellungnahme vom
24. Juni 2022 aus, ihr seien keine Fälle bekannt, in denen
Ausfallentschädigungen aufgrund von Massnahmen ausländischer Behörden
ausgerichtet wurden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erkundigung zu
dieser Frage erübrigt sich deshalb.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gegen Entscheide betreffend
Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht
(Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.