Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00313

8. Dezember 2022Deutsch8 min

(URT.2022.24194)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00313

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich vertreten durch die Spitaldirektion des

Universitätsspitals Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Entlassung

invaliditätshalber,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1960) war seit dem Jahr 1990 für das

Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als "Experte

Intensivpflege". Ab Ende September 2020 war A arbeitsunfähig. Gestützt auf

ein vertrauensärztliches Gutachten, das A eine vollständige Berufsunfähigkeit

attestierte, sprach die BVK jenem mit Schreiben vom 12. April 2021 eine

volle Invalidenrente zu.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 entliess die

Spitaldirektion des Universitätsspitals A invaliditätshalber und löste das Anstellungsverhältnis

per Ende August 2021 auf.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 2. Juni 2021 beantragte A dem

Spitalrat, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 5. Mai 2021

aufzuheben, eventualiter sei ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und

eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat wies den

Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2022 ab.

III.

A erhob am 24. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und es seien ihm eine Entschädigung von vier

Monatslöhnen sowie eine Abfindung von elf Monatslöhnen zuzusprechen. Der

Spitalrat verzichtete am 20. Juni 2022 auf Vernehmlassung; die

Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf

Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 14. Juli 2022 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Spitalrats des Universitätsspitals Zürich über

personalrechtliche Anordnungen (§§ 29 und 31 Abs. 3 des Gesetzes über

das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt unter anderem eine Entschädigung von vier

Monatslöhnen und begründet diesen Antrag damit, dass die Entlassung

invaliditätshalber unrechtmässig gewesen sei. Praxisgemäss kann eine Entlassung

invaliditätshalber – anders als eine Kündigung – im Rechtsmittelverfahren

aufgehoben werden (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 5.3 Abs. 3

mit Hinweis). Entgegen dem insofern missverständlichen Wortlaut von § 27a Abs. 2 VRG können unrechtmässig entlassene Angestellte nur entweder weiterbeschäftigt

werden oder eine Entschädigung erhalten (so ausdrücklich § 18 Abs. 3 Satz 1

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Die

nach § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bzw. § 27a Abs. 1 VRG

vorgesehene Entschädigung ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Surrogat für

diejenigen Fälle, in welchen eine rechtswidrige Kündigung nicht aufgehoben

wird; dementsprechend wird die Entschädigung von Amtes wegen festgesetzt (VGr,

29.

August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4). Daraus folgt, dass in jenen

Fällen, in welchen die Rechtsmittelbehörden eine unrechtmässige Auflösung des

Anstellungsverhältnisses mit der Folge der Weiterbeschäftigung aufheben können,

diese Rechtsfolge auch verlangt werden muss und die beschwerdeführende Partei

die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörden nicht durch ein reines

Entschädigungsbegehren begrenzen kann. Dies entspricht denn auch dem Regelfall,

dass fehlerhafte Verfügungen auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden. Ob der

Antrag des Beschwerdeführers in diesem Sinn so zu verstehen ist, dass er auch

die Aufhebung der Ausgangsverfügung verlangt – was er im Rekursverfahren noch

ausdrücklich tat –, kann jedoch offenbleiben.

1.3

Bei einem

Jahreslohn von zuletzt Fr. 100'755.- beträgt der Streitwert rund Fr. 125'000.-,

weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Für das

öffentlich-rechtlich angestellte Personal des Beschwerdegegners gelten nach § 13 Abs. 2 USZG die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, wobei von

diesen Bestimmungen im Rahmen eines Personalreglements abgewichen werden kann,

soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Hinsichtlich der

vorliegend strittigen Entlassung invaliditätshalber enthält das

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008

(LS 813.152) keine abweichenden Bestimmungen.

2.2

Das

Anstellungsverhältnis endet nach § 16 lit. e PG unter anderem durch

eine Entlassung invaliditätshalber. In diesem Sinn werden Angestellte, die

durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung invalid erklärt werden, nach § 24 Abs. 1 PG invaliditätshalber entlassen. Invalid im Sinn dieser Bestimmung

sind Angestellte, welche dauernd berufsunfähig sind; eine dauernde

Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)

ist nicht notwendig (ausführlich hierzu VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463,

E. 2.2).

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) erfolgt die Entlassung invaliditätshalber auf das Ende des

dritten der Invaliderklärung folgenden Monats, wobei die ordentliche

Lohnfortzahlung nach § 99 Abs. 2 f. VVO nicht verkürzt werden

darf (§ 19 Abs. 2 VVO).

2.3

Ob die

Voraussetzungen für eine Entlassung invaliditätshalber erfüllt sind, ist nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine personalrechtliche Frage.

Mithin hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu prüfen, ob aufgrund der

medizinischen Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die

eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt (VGr, 31. Juli 2013,

VB.2012.00463, E. 3.2).

3.

3.1

Vorliegend

kam das vertrauensärztliche Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in

seiner angestammten Tätigkeit dauernd vollständig arbeitsunfähig sei, er

hingegen in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit geringer

körperlicher Belastung) vollständig arbeitsfähig sei.

3.2

Die

Feststellungen der Vertrauensärztin und den Schluss des Beschwerdegegners, dass

der Beschwerdeführer vollständig berufsunfähig ist, zieht dieser ausdrücklich

nicht in Zweifel. Er macht jedoch geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm eine

andere Stelle anbieten müssen; diesbezüglich seien überhaupt keine Bemühungen

ersichtlich.

Wie dargelegt, genügt für die Entlassung

invaliditätshalber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Dem

liegt ein enger, auf die bisherige Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff

zugrunde, weshalb es keine Rolle spielt, ob bei der Arbeitgeberin oder dem

Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen

bestehen (VGr, 19. April 2017, VB.2016.00802, E. 3.2, und 31. Juli

2013, VB.2012.00463, E. 4.1 mit Hinweis). Im Unterschied zu einer

Entlassung altershalber (§ 24b Abs. 1 lit. e PG), setzt die

Entlassung invaliditätshalber entsprechend nicht voraus, dass der oder dem

Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten werden konnte. Eine solche

Pflicht lässt sich auch aus der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht nicht

ableiten. Denn die Pflicht, Angestellten bei unverschuldetem Verlust der Stelle

nach Möglichkeit eine andere Stelle anzubieten, beschränkt sich auf das Angebot

von Stellen, welche die fragliche Person mit ihren vorhandenen Fähigkeiten

bekleiden kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00280, E. 3.2; vgl.

auch VGr, 3. November 2020, VB.2019.00611, E. 6.3.4 f., und 24. Juni

2020, VB.2020.00023, E. 5.3.2 f.). Liegt eine Berufsunfähigkeit vor,

ist die fragliche Person aber gerade nicht mehr im bisherigen Tätigkeitsgebiet

einsetzbar. Der Beschwerdeführer strebte denn auch eine Anstellung als medizinischer

Kodierer an, wofür er zunächst eine Ausbildung hätte absolvieren müssen.

Dispositiv

Der Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle in einer Tätigkeit anzubieten, für die

keine Arbeitsunfähigkeit bestand.

3.3 Als Folge

seiner Berufsinvalidität steht dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des

ordentlichen Rentenalters eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 60 % des

zuletzt versicherten Lohns zuzüglich eines Überbrückungszuschusses in der Höhe

von 75 % der maximalen jährlichen Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung zu (Art. 43 f. des hier anwendbaren

Vorsorgereglements der BVK vom 30. Juni 2020 [https://bvk.ch/

fileadmin/dam/forms/Rechtsgrundlagen/2020-01-09_Vorsorgereglement.pdf]). Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Entlassung

invaliditätshalber unverhältnismässig sein sollte, wie der Beschwerdeführer

geltend macht.

3.4 Demnach

erweist sich die Entlassung invaliditätshalber als rechtmässig.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus eine

Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen. Gemäss § 26 Abs. 1 Satz 1

PG haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis

auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und ohne ihr

Verschulden aufgelöst wurde, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens

35 Jahre alt sind. Nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 lit. e PG besteht indes kein Anspruch auf Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis im

Rahmen einer Entlassung invaliditätshalber aufgelöst wurde. Dementsprechend hat

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abfindung.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 7'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.