VB.2022.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00313
8. Dezember 2022Deutsch8 min
(URT.2022.24194)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00313
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich vertreten durch die Spitaldirektion des
Universitätsspitals Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Entlassung
invaliditätshalber,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1960) war seit dem Jahr 1990 für das
Universitätsspital Zürich tätig, zuletzt als "Experte
Intensivpflege". Ab Ende September 2020 war A arbeitsunfähig. Gestützt auf
ein vertrauensärztliches Gutachten, das A eine vollständige Berufsunfähigkeit
attestierte, sprach die BVK jenem mit Schreiben vom 12. April 2021 eine
volle Invalidenrente zu.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 entliess die
Spitaldirektion des Universitätsspitals A invaliditätshalber und löste das Anstellungsverhältnis
per Ende August 2021 auf.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 2. Juni 2021 beantragte A dem
Spitalrat, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 5. Mai 2021
aufzuheben, eventualiter sei ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen und
eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen zuzusprechen. Der Spitalrat wies den
Rekurs mit Entscheid vom 13. April 2022 ab.
III.
A erhob am 24. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und es seien ihm eine Entschädigung von vier
Monatslöhnen sowie eine Abfindung von elf Monatslöhnen zuzusprechen. Der
Spitalrat verzichtete am 20. Juni 2022 auf Vernehmlassung; die
Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf
Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 14. Juli 2022 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Spitalrats des Universitätsspitals Zürich über
personalrechtliche Anordnungen (§§ 29 und 31 Abs. 3 des Gesetzes über
das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt unter anderem eine Entschädigung von vier
Monatslöhnen und begründet diesen Antrag damit, dass die Entlassung
invaliditätshalber unrechtmässig gewesen sei. Praxisgemäss kann eine Entlassung
invaliditätshalber – anders als eine Kündigung – im Rechtsmittelverfahren
aufgehoben werden (vgl. VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463, E. 5.3 Abs. 3
mit Hinweis). Entgegen dem insofern missverständlichen Wortlaut von § 27a Abs. 2 VRG können unrechtmässig entlassene Angestellte nur entweder weiterbeschäftigt
werden oder eine Entschädigung erhalten (so ausdrücklich § 18 Abs. 3 Satz 1
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Die
nach § 18 Abs. 3 Satz 1 PG bzw. § 27a Abs. 1 VRG
vorgesehene Entschädigung ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Surrogat für
diejenigen Fälle, in welchen eine rechtswidrige Kündigung nicht aufgehoben
wird; dementsprechend wird die Entschädigung von Amtes wegen festgesetzt (VGr,
29.
August 2019, VB.2018.00588, E. 8.4). Daraus folgt, dass in jenen
Fällen, in welchen die Rechtsmittelbehörden eine unrechtmässige Auflösung des
Anstellungsverhältnisses mit der Folge der Weiterbeschäftigung aufheben können,
diese Rechtsfolge auch verlangt werden muss und die beschwerdeführende Partei
die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörden nicht durch ein reines
Entschädigungsbegehren begrenzen kann. Dies entspricht denn auch dem Regelfall,
dass fehlerhafte Verfügungen auf dem Rechtsmittelweg aufgehoben werden. Ob der
Antrag des Beschwerdeführers in diesem Sinn so zu verstehen ist, dass er auch
die Aufhebung der Ausgangsverfügung verlangt – was er im Rekursverfahren noch
ausdrücklich tat –, kann jedoch offenbleiben.
1.3
Bei einem
Jahreslohn von zuletzt Fr. 100'755.- beträgt der Streitwert rund Fr. 125'000.-,
weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Für das
öffentlich-rechtlich angestellte Personal des Beschwerdegegners gelten nach § 13 Abs. 2 USZG die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, wobei von
diesen Bestimmungen im Rahmen eines Personalreglements abgewichen werden kann,
soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Hinsichtlich der
vorliegend strittigen Entlassung invaliditätshalber enthält das
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008
(LS 813.152) keine abweichenden Bestimmungen.
2.2
Das
Anstellungsverhältnis endet nach § 16 lit. e PG unter anderem durch
eine Entlassung invaliditätshalber. In diesem Sinn werden Angestellte, die
durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung invalid erklärt werden, nach § 24 Abs. 1 PG invaliditätshalber entlassen. Invalid im Sinn dieser Bestimmung
sind Angestellte, welche dauernd berufsunfähig sind; eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
ist nicht notwendig (ausführlich hierzu VGr, 31. Juli 2013, VB.2012.00463,
E. 2.2).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) erfolgt die Entlassung invaliditätshalber auf das Ende des
dritten der Invaliderklärung folgenden Monats, wobei die ordentliche
Lohnfortzahlung nach § 99 Abs. 2 f. VVO nicht verkürzt werden
darf (§ 19 Abs. 2 VVO).
2.3
Ob die
Voraussetzungen für eine Entlassung invaliditätshalber erfüllt sind, ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine personalrechtliche Frage.
Mithin hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu prüfen, ob aufgrund der
medizinischen Feststellungen tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die
eine Entlassung invaliditätshalber rechtfertigt (VGr, 31. Juli 2013,
VB.2012.00463, E. 3.2).
3.
3.1
Vorliegend
kam das vertrauensärztliche Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit dauernd vollständig arbeitsunfähig sei, er
hingegen in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit geringer
körperlicher Belastung) vollständig arbeitsfähig sei.
3.2
Die
Feststellungen der Vertrauensärztin und den Schluss des Beschwerdegegners, dass
der Beschwerdeführer vollständig berufsunfähig ist, zieht dieser ausdrücklich
nicht in Zweifel. Er macht jedoch geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm eine
andere Stelle anbieten müssen; diesbezüglich seien überhaupt keine Bemühungen
ersichtlich.
Wie dargelegt, genügt für die Entlassung
invaliditätshalber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Dem
liegt ein enger, auf die bisherige Tätigkeit beschränkter Berufsbegriff
zugrunde, weshalb es keine Rolle spielt, ob bei der Arbeitgeberin oder dem
Arbeitgeber zumutbare Einsatzmöglichkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen
bestehen (VGr, 19. April 2017, VB.2016.00802, E. 3.2, und 31. Juli
2013, VB.2012.00463, E. 4.1 mit Hinweis). Im Unterschied zu einer
Entlassung altershalber (§ 24b Abs. 1 lit. e PG), setzt die
Entlassung invaliditätshalber entsprechend nicht voraus, dass der oder dem
Angestellten keine zumutbare Stelle angeboten werden konnte. Eine solche
Pflicht lässt sich auch aus der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht nicht
ableiten. Denn die Pflicht, Angestellten bei unverschuldetem Verlust der Stelle
nach Möglichkeit eine andere Stelle anzubieten, beschränkt sich auf das Angebot
von Stellen, welche die fragliche Person mit ihren vorhandenen Fähigkeiten
bekleiden kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00280, E. 3.2; vgl.
auch VGr, 3. November 2020, VB.2019.00611, E. 6.3.4 f., und 24. Juni
2020, VB.2020.00023, E. 5.3.2 f.). Liegt eine Berufsunfähigkeit vor,
ist die fragliche Person aber gerade nicht mehr im bisherigen Tätigkeitsgebiet
einsetzbar. Der Beschwerdeführer strebte denn auch eine Anstellung als medizinischer
Kodierer an, wofür er zunächst eine Ausbildung hätte absolvieren müssen.
Dispositiv
Der Beschwerdegegner war demnach nicht verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle in einer Tätigkeit anzubieten, für die
keine Arbeitsunfähigkeit bestand.
3.3 Als Folge
seiner Berufsinvalidität steht dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des
ordentlichen Rentenalters eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 60 % des
zuletzt versicherten Lohns zuzüglich eines Überbrückungszuschusses in der Höhe
von 75 % der maximalen jährlichen Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung zu (Art. 43 f. des hier anwendbaren
Vorsorgereglements der BVK vom 30. Juni 2020 [https://bvk.ch/
fileadmin/dam/forms/Rechtsgrundlagen/2020-01-09_Vorsorgereglement.pdf]). Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Entlassung
invaliditätshalber unverhältnismässig sein sollte, wie der Beschwerdeführer
geltend macht.
3.4 Demnach
erweist sich die Entlassung invaliditätshalber als rechtmässig.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt darüber hinaus eine
Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen. Gemäss § 26 Abs. 1 Satz 1
PG haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis
auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und ohne ihr
Verschulden aufgelöst wurde, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens
35 Jahre alt sind. Nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 lit. e PG besteht indes kein Anspruch auf Abfindung, wenn das Anstellungsverhältnis im
Rahmen einer Entlassung invaliditätshalber aufgelöst wurde. Dementsprechend hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Abfindung.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 7'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat des Universitätsspitals Zürich.