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Entscheid

VB.2022.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00314

19. Oktober 2022Deutsch17 min

(URT.2022.24041)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00314

Urteil

der Einzelrichterin

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch den Sozialdienst C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde ab 1. Mai 2021 vom Sozialdienst C mit

wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 2'496.-/Monat unterstützt. Am 10. Juni

2021 erliess die Sozialbehörde C gegenüber A zwei Beschlüsse:

Mit Beschluss Nr. 02 wurde unter anderem

festgehalten, dass A ab 1. Mai 2021 mit einem Grundbedarf und Miete von

total Fr. 2'496.-/Monat unterstützt werde (Dispositivziffer 1). Die

Vermögenswerte der zwei Autos und des Wohnwagens respektive die Überschreitung

des Vermögensfreibetrags würden in einem separaten Antrag an die Sozialbehörde

behandelt (Dispositivziffer 2). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

werde vorerst bis zum 30. April 2022 befristet (Dispositivziffer 5).

Weiter wurden A verschiedene Auflagen, unter anderem zur Arbeitssuche (10–12

Arbeitsbemühungen/Monat), zur Wohnungssuche (acht Bewerbungs- bzw.

Anmeldungsformulare/Monat) und dass er sich regelmässig in therapeutische

Behandlung zu begeben habe, gemacht (Dispositivziffer 6). Schliesslich wurde er

darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbedarf bei Nichtbefolgen der Auflagen

bis zu 30 % gekürzt werden könne (Dispositivziffer 7).

Mit Beschluss Nr. 03 wurde A angewiesen, eine

Werteinschätzung der beiden Autos abzugeben (Dispositivziffer 1) sowie die

Autos bis am 15. August 2021 zum marktüblichen Preis zu verkaufen und die

erhaltene Sozialhilfe an den Sozialdienst zurückzuzahlen (Dispositivziffer 2).

Halte sich A nicht an die Anweisungen, verfalle sein Anspruch auf

Sozialleistungen, was bedeute, dass er ab dem 15. August 2021 keine

Zahlungen mehr erhalten werde; die bereits geleistete Sozialhilfe sei trotzdem

zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3). Auf den Verkauf des Wohnwagens werde

vorerst verzichtet, bis die Wohnsituation ab 1. Juli 2021 geregelt sei

(Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

A. Gegen diese beiden Beschlüsse (Nr. 02 und 03) vom 10. Juni

2021.

rekurrierte A am 17. Juli 2021 an den Bezirksrat Affoltern. Er

beantragte zusammengefasst, die "Rückerstattungspflicht sei auf den Staat

zu verweisen" (Antrag 1) und die von ihm unterzeichnete

Rückerstattungsverpflichtung sei für nichtig zu erklären (Antrag 2). Sodann seien

sämtliche Auflagen (Wohnungs- und Arbeitssuche sowie therapeutische Behandlung

etc.) aufzuheben (Anträge 3, 5, 6) und die Platzmiete für seinen Wohnwagen sei

im Unterstützungsbudget aufzunehmen (Antrag 4). Zudem sei davon Vormerk zu

nehmen, dass die Krankenkasse ihm gegenüber Forderungen von ca. Fr. 12'000.-

geltend mache (Antrag 7; Rekursverfahren SO.2021.10).

B. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens schloss der

Sozialdienst C mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die wirtschaftliche Hilfe

für A rückwirkend per 30. Juni 2021 ab (Dispositivziffer 1). Auch gegen

diesen Beschluss erhob A am 3. Dezember 2021 Rekurs an den Bezirksrat

Affoltern und beantragte unter anderem die weitere Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe (Rekursverfahren SO.2021.20). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021

trat der Bezirksrat Affoltern auf diesen Rekurs zufolge Nichteinhaltung der

Rekursfrist nicht ein (Rekursverfahren SO.2021.20). Dieser Beschluss blieb

unangefochten.

C. Mit Beschluss vom 5. April 2022 schrieb der Bezirksrat

Affoltern den Rekurs gegen die Beschlüsse Nr. 02 und 03 bezüglich des

Antrags 2, soweit dieser sich gegen die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03

richte, sowie bezüglich der Anträge 3, 5 und 6 als gegenstandslos geworden ab,

und trat auf Antrag 1, Antrag 2, soweit A beantrage, dass die von ihm

unterzeichnete Rückerstattungsverpflichtung für nichtig zu erklären und zu

vernichten sei, sowie auf die Anträge 4 und 7 nicht ein (Rekursverfahren

SO.2021.10).

III.

Dagegen erhob A am 24. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, welche sich gegen das Nichteintreten auf sein Gesuch vom 28. Oktober

2021.

aufgrund fehlender Zuständigkeit und gegen das Nichteintreten auf seinen

Rekurs vom 24. Januar 2022 richte. Im Weiteren sei der Beschluss vom 5. April

2022.

für nichtig zu erklären und die Betreibungskosten, KVG-Kosten 2021 und

2022.

sowie die aktuellen Steuerschulden seien zu übernehmen. Sodann sei Herr D

[Anm.: Leiter Einwohnerkontrolle Gemeindeverwaltung B] "entsprechend zu

bestrafen" und dieser habe ihm Schadenersatz/Schmerzensgeld in Höhe von Fr. 10'000.-

auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Affoltern verwies mit Eingabe vom 1. Juni

2022.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Der Sozialdienst C beantragte am 16. Juni 2022, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 wurde –

nachdem die Einhaltung der Beschwerdefrist von der Gegenpartei infrage gestellt

worden war – festgehalten, dass die Beschwerde von A rechtzeitig erfolgt sei

und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben des Bezirksrats

Affoltern und des Sozialdiensts C angesetzt. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 102.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. aber E. 1.2–7).

Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)

Behörden zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers

(sinngemäss) als aufsichtsrechtliche Vorbringen (Betrug des Sozialdiensts)

aufzufassen sind, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer um Einleitung eines Strafverfahrens durch das Verwaltungsgericht ersucht (Strafanzeige

gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Leiter der Einwohnerkontrolle B sowie

gegen die gesamte Justiz des Kantons Zürich), würde es ebenfalls an dessen

Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein ausreichender

Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,

GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167

N. 4). Es steht dem Beschwerdeführer

ohne Weiteres frei, von sich aus bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen

(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, sollte er dies für

erforderlich erachten.

1.4

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen

die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer um

Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung von Fr. 10'000.-

für die von ihm angeblich erlittenen, von der Polizei zu vertretenden

finanziellen Schäden bzw. gesundheitlichen Probleme sowie auch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Durchsetzung dieser Forderungen

ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

1.5

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

schliesslich auf seinen Rekurs vom 24. Januar 2022, die damit geltend

gemachten Begehren und den damit angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 16. Dezember 2021 bezieht, liegt kein bzw. – wie von der

Beschwerdegegnerin vorgebracht, wegen des diesbezüglich hängigen Verfahrens –

noch kein Entscheid des Bezirksrats vor und der Beschwerdeführer bezeichnet

weder einen solchen noch legt er ihn vor, weshalb auf diese Begehren mangels

anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten ist.

1.6

Soweit seine Ausführungen, er habe aufgrund falscher mündlicher

Auskunft auf einen Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober

2021.

"verzichtet", als sinngemässes Revisionsbegehren bezüglich

dieses Entscheids oder des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember

2021.

(Nichteintreten zufolge verspäteten Rekurses) verstanden werden können,

wäre für ein solches das Verwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. § 86b Abs. 2 VRG).

1.7

Neue Sachbegehren sind im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren

grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die KVG-Prämien und

Arztrechnungen seit Juli 2021 sowie Betreibungskosten und aktuelle

Steuerschulden zu übernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, ist –

ungeachtet der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021

per 30. Juni 2021 erfolgten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – nicht

Streitgegenstand (zum Streitgegenstand vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.),

weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

1.8

Zu beurteilen bleibt der Beschwerdeantrag, der Beschluss der

Vorinstanz vom 5. April 2022 sei nichtig zu erklären.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das

neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien)

in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Gemäss § 21 SHG

können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).

2.3

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann bei Vorliegen

der erfüllten Voraussetzungen gemäss § 27 SHG ganz oder teilweise

zurückgefordert werden. Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit

sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von

Sozialhilfe verlangen. Allerdings muss eine solche Rückerstattung immer auch

angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirtschaftlicher

Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids

der Sozialbehörde zu erfolgen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 5. Januar 2021, zu finden unter

www.sozialhilfe.zh.ch).

3.

3.1

Die Vorinstanz schrieb die Rekursanträge 2, 3, 5 und 6 gegen die

Beschlüsse Nr. 02 und 03, soweit diese die dem Beschwerdeführer gemachten

Auflagen und Weisungen betrafen, als gegenstandslos geworden ab, was sie mit

der rechtskräftigen Beendigung des wirtschaftlichen Unterstützungsverhältnisses

des Beschwerdeführers und der daraus folgenden Unwirksamkeit von Auflagen und

Weisungen begründete. Auf die Anträge 1, 2, 4 und 7, welche die Rückerstattung

sowie die Berücksichtigung der Standplatzkosten für das Wohnmobil und die

Schulden gegenüber der Krankenkasse betrafen, trat die Vorinstanz mangels

Abzielens auf eine Änderung des angefochtenen Beschlussdispositivs sowie

mangels entsprechender Nachweise der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer

nicht ein.

3.2

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ab

Juli 2021 sei ihm ohne Entscheid keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt worden,

worin auch der Grund für die geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen

Entscheids liege. Die wirtschaftliche Hilfe sei ihm ab Juli 2021 rückwirkend

auszubezahlen. Die von ihm verpasste Rekursfrist könne für ihn nicht von

Nachteil sein und aus dem Zuständigkeitskonflikt zweier Gemeinden dürfe ihm

kein Nachteil erwachsen. Zudem seien alle Betreibungskosten und offenen

Rechnungen zu übernehmen.

4.

4.1

Das wirtschaftliche Unterstützungsverhältnis des

Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober

2021.

rückwirkend per 30. Juni 2021 beendet. Auf einen vom Beschwerdeführer

dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz am 14. Dezember 2021 zufolge

Nichteinhaltung der Rekursfrist nicht ein. Dieser Entscheid blieb – gemäss

Ausführungen der Vorinstanz – unangefochten und erwuchs in der Folge in

Rechtskraft. Deshalb schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren gegen die

Beschlüsse Nr. 02 und 03 vom 10. Juni 2021 betreffend die sich gegen

die Auflagen und Weisungen richtenden Anträge 2 (soweit sich dieser gegen die

Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03 richtet, worin der Beschwerdeführer

einerseits angewiesen wurde, die Autos zum marktüblichen Preis zu verkaufen und

andererseits festgehalten wurde, auf den Verkauf des Wohnwagens werde vorerst

verzichtet) sowie 3, 5 und 6 des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos

geworden ab. Die Auflagen und Weisungen konnten mangels bestehenden

Unterstützungsverhältnisses keine Rechtswirkung mehr entfalten (vgl. VGr, 2. Juni

2015, VB.2014.00604, E. 4.5).

Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor

von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2021 mitgeteilt

worden sei, er müsse die als wertlos eingeschätzten Autos nicht verkaufen,

womit der Beschwerdeführer nicht mehr mit Vollstreckung der entsprechenden

Auflage zu rechnen hatte. Nicht zuletzt wären die Auflagen und Weisungen

ohnehin nicht selbständig anfechtbar gewesen (vgl. § 21 Abs. 2 SHG).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei falsch

informiert worden, dass er gegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe

nichts mehr tun könne und entsprechend keinen Rekurs gegen den Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 erhoben habe, kann nichts zu seinen

Gunsten abgeleitet werden, zumal er einen – jedoch verspäteten – Rekurs dagegen

erhoben hatte.

4.2

Nachdem in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02 und 03

keine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe angeordnet worden ist und der

Beschwerdeführer entsprechend nicht durch eine solche Forderung beschwert ist,

trat die Vorinstanz auf seinen Antrag 1, wonach für die Rückerstattungspflicht

auf den Staat zu verweisen sei, zu Recht nicht ein. Mit seinen diesbezüglichen

Ausführungen im Rekursverfahren focht der Beschwerdeführer zudem keine

bestimmte Anordnung der Beschlüsse Nr. 02 und 03 an. Sofern er sich damit

in allgemeiner Weise gegen die Möglichkeit zur Geltendmachung

sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen wehren wollte, führte die

Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden nicht verpflichtet, sondern

berechtigt seien, wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern (vgl. E. 3.2), was

den Erlass einer anfechtbaren Anordnung voraussetze. Die Auffassung des

Beschwerdeführers, dass eine Rückerstattung erst nach einer mit Hilfe der

Sozialbehörde erfolgreich geführten Staatshaftungsklage gerechtfertigt wäre,

geht einerseits mangels einer ihn treffenden (und verfügten)

Rückerstattungsverpflichtung und andererseits mangels Pflicht der

Beschwerdegegnerin zu entsprechender Hilfestellung zu solch einer Klageführung

fehl. Auch im Beschluss Nr. 01 vom 7. Oktober 2021 hielt die

Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam

gemacht werde, dass er für die erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 5'343.30

der Rückerstattungspflicht unterstehe.

4.3

Die Vorinstanz beurteilte das Begehren des Beschwerdeführers

(Rekursantrag 2), wonach die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung mit

Rückerstattungsverpflichtung (gemäss Beschluss Nr. 03 datierend vom 11. Mai

2021) – welche sich nicht in den Akten finde und von keiner Verfahrenspartei

eingereicht worden sei, deren Beizug sich jedoch erübrige – nichtig zu erklären

und zu vernichten sei, als ein Feststellungsbegehren, über welches lediglich

bei Vorliegen eines schutzwürdigen, aktuellen Interesses zu befinden sei. Ein

solches sprach sie ihm indessen ab und hielt fest, dass § 20 Abs. 1 SHG vorsehe, dass bei Vorliegen von Vermögenswerten, deren Realisierung dem

Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, in der Regel die

Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden könne. Dass

die beiden bereits heute als wertlos eingestuften Fahrzeuge des

Beschwerdeführers oder – soweit von der Rückerstattung überhaupt erfasst – sein

Wohnwagen noch verflüssigt werden könnten, könne praktisch ausgeschlossen

werden. Obwohl eine Edition der genannten Schuldanerkennung mit Rückerstattungsverpflichtung

durch die Vorinstanz zur Vervollständigung der verfahrensrelevanten Akten von

Vorteil gewesen wäre, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden.

Ungeachtet dessen, dass mit dem angefochtenen Beschluss Nr. 03 keine betragsmässig

bestimmte Rückerstattungsverpflichtung erfolgte, macht der Beschwerdeführer weder

geltend, dass ihm ein aktuelles Feststellungsinteresse zukomme noch ergibt sich

entsprechendes aus seinen Vorbringen. Es erwachsen ihm zudem aus einer

Schuldanerkennung, solange keine darauf gestützten Forderungen seitens der

Beschwerdegegnerin erfolgen, keine Nachteile. Eine Rückerstattung nach § 27 SHG setzt überdies keine unterzeichnete Schuldanerkennung voraus. Die

Vorinstanz trat deshalb auch auf dieses Begehren zu Recht nicht ein. Im Übrigen

bliebe dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Rückerstattungsverfahren die

Möglichkeit, die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung alsdann geltend

zu machen.

4.4

Dass die Vorinstanz auf die Anträge bezüglich Übernahme der

Wohnwagenstandplatzkosten nicht eintrat, begründete sie damit, dass der

Beschwerdeführer bei Erlass des Entscheids Nr. 02 über eine Wohnung

verfügt habe, für welche ihm wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden sei. Deshalb

wäre eine wie von ihm beantragte Übernahme der Standplatzkosten nur im Sinn

einer situationsbedingten Leistung infrage gekommen, worüber im

Leistungsentscheid in der Regel nicht entschieden werde. Der Beschwerdeführer

habe – nach Aufforderung zur Belegung seiner Bedürftigkeit – Gelegenheit

gehabt, seine Standplatzkosten konkret auszuweisen, was er nicht getan habe,

weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Die Übernahme der

Standplatzkosten als situationsbedingte Leistung war in keinem der beiden angefochtenen

Beschlüsse Nr. 02 und 03 Streitgegenstand (vgl. Hinweis in E. 1.7)

und der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde nichts vor, was zu

einer anderen Beurteilung führte.

4.5

Die Vorinstanz trat schliesslich auf den – sinngemäss aus den

mit "Anträge und Begründungen" bezeichneten Ausführungen des

Beschwerdeführers als solchen entgegengenommenen – Antrag bezüglich der nicht

beglichenen Krankenkassenrechnungen nicht ein, da dieser sich nur auf die

Erwägungen des Beschlusses Nr. 02 beziehe und nicht auf eine Änderung des

Dispositivs abziele. Der angefochtene Beschluss enthielt lediglich den Hinweis

"Finanzen: Schulden beim Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 1'396.02

aufgrund nicht beglichener Krankenkassenprämien", ohne dass eine

diesbezügliche Anordnung Eingang in das Dispositiv fand. Dieses hielt nur die

Übernahme der KVG-Prämien etc. fest. Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde nichts geltend und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was

das begründete vorinstanzliche Nichteintreten infrage stellt (zum Antrag, die

KVG-Prämien und Arztrechnungen seien weiterhin zu übernehmen: vgl. E. 1.7).

4.6

Die Vorinstanz erwog schliesslich, der Beschwerdeführer habe

angedeutet, dass er von der Beschwerdegegnerin Hilfe im Zusammenhang mit seiner

Staatshaftungsklage wünsche, doch da keine Anhaltspunkte bestünden, wonach er

das Vorhaben einer solchen Klage ernsthaft verfolge, habe für die

Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, in den Beschlüssen Nr. 02 und 03

entsprechende Anordnungen zu treffen. Da die Ausführungen in der Rekursschrift

– und ebenso in der Beschwerdeschrift – bezüglich der Absichten des Erhebens

einer solchen Klage (vgl. E. 1.4) nicht substanziiert und nur allgemein in

Bezug auf Einbussen infolge der Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie

gehalten sind, erweist sich auch hier das vorinstanzliche Nichteintreten auf

diesen Antrag als nicht rechtsverletzend.

4.7

Ebenso wenig wurde in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02

und 03 ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Beschwerdegegnerin und den

Sozialhilfeorganen der Gemeinde E thematisiert. Die Beschwerdegegnerin erklärte

sich darin auch nicht als für den Beschwerdeführer in Bezug auf die

wirtschaftliche Hilfe unzuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die – von der Beschwerdegegnerin verneinte – örtliche Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin war Prozessgegenstand ihres Beschlusses Nr. 04 vom 16. Dezember

2021, gegen welchen der Rekursentscheid der Vorinstanz noch aussteht.

4.8

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

5.2

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

5.3

Nach den obigen Erwägungen müssen die Anträge des

Beschwerdeführers, welche sich insbesondere auf seinen Rekurs vom 24. Januar

2022.

bezogen bzw. überwiegend nicht in die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts fielen (vgl. E. 1.2–7), als offensichtlich

aussichtslos gewertet werden, was zur Abweisung seines Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung führt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Affoltern.