VB.2022.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00314
19. Oktober 2022Deutsch17 min
(URT.2022.24041)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00314
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Sozialdienst C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde ab 1. Mai 2021 vom Sozialdienst C mit
wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 2'496.-/Monat unterstützt. Am 10. Juni
2021 erliess die Sozialbehörde C gegenüber A zwei Beschlüsse:
Mit Beschluss Nr. 02 wurde unter anderem
festgehalten, dass A ab 1. Mai 2021 mit einem Grundbedarf und Miete von
total Fr. 2'496.-/Monat unterstützt werde (Dispositivziffer 1). Die
Vermögenswerte der zwei Autos und des Wohnwagens respektive die Überschreitung
des Vermögensfreibetrags würden in einem separaten Antrag an die Sozialbehörde
behandelt (Dispositivziffer 2). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
werde vorerst bis zum 30. April 2022 befristet (Dispositivziffer 5).
Weiter wurden A verschiedene Auflagen, unter anderem zur Arbeitssuche (10–12
Arbeitsbemühungen/Monat), zur Wohnungssuche (acht Bewerbungs- bzw.
Anmeldungsformulare/Monat) und dass er sich regelmässig in therapeutische
Behandlung zu begeben habe, gemacht (Dispositivziffer 6). Schliesslich wurde er
darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundbedarf bei Nichtbefolgen der Auflagen
bis zu 30 % gekürzt werden könne (Dispositivziffer 7).
Mit Beschluss Nr. 03 wurde A angewiesen, eine
Werteinschätzung der beiden Autos abzugeben (Dispositivziffer 1) sowie die
Autos bis am 15. August 2021 zum marktüblichen Preis zu verkaufen und die
erhaltene Sozialhilfe an den Sozialdienst zurückzuzahlen (Dispositivziffer 2).
Halte sich A nicht an die Anweisungen, verfalle sein Anspruch auf
Sozialleistungen, was bedeute, dass er ab dem 15. August 2021 keine
Zahlungen mehr erhalten werde; die bereits geleistete Sozialhilfe sei trotzdem
zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3). Auf den Verkauf des Wohnwagens werde
vorerst verzichtet, bis die Wohnsituation ab 1. Juli 2021 geregelt sei
(Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
A. Gegen diese beiden Beschlüsse (Nr. 02 und 03) vom 10. Juni
2021.
rekurrierte A am 17. Juli 2021 an den Bezirksrat Affoltern. Er
beantragte zusammengefasst, die "Rückerstattungspflicht sei auf den Staat
zu verweisen" (Antrag 1) und die von ihm unterzeichnete
Rückerstattungsverpflichtung sei für nichtig zu erklären (Antrag 2). Sodann seien
sämtliche Auflagen (Wohnungs- und Arbeitssuche sowie therapeutische Behandlung
etc.) aufzuheben (Anträge 3, 5, 6) und die Platzmiete für seinen Wohnwagen sei
im Unterstützungsbudget aufzunehmen (Antrag 4). Zudem sei davon Vormerk zu
nehmen, dass die Krankenkasse ihm gegenüber Forderungen von ca. Fr. 12'000.-
geltend mache (Antrag 7; Rekursverfahren SO.2021.10).
B. Während der Hängigkeit des Rekursverfahrens schloss der
Sozialdienst C mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die wirtschaftliche Hilfe
für A rückwirkend per 30. Juni 2021 ab (Dispositivziffer 1). Auch gegen
diesen Beschluss erhob A am 3. Dezember 2021 Rekurs an den Bezirksrat
Affoltern und beantragte unter anderem die weitere Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe (Rekursverfahren SO.2021.20). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021
trat der Bezirksrat Affoltern auf diesen Rekurs zufolge Nichteinhaltung der
Rekursfrist nicht ein (Rekursverfahren SO.2021.20). Dieser Beschluss blieb
unangefochten.
C. Mit Beschluss vom 5. April 2022 schrieb der Bezirksrat
Affoltern den Rekurs gegen die Beschlüsse Nr. 02 und 03 bezüglich des
Antrags 2, soweit dieser sich gegen die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03
richte, sowie bezüglich der Anträge 3, 5 und 6 als gegenstandslos geworden ab,
und trat auf Antrag 1, Antrag 2, soweit A beantrage, dass die von ihm
unterzeichnete Rückerstattungsverpflichtung für nichtig zu erklären und zu
vernichten sei, sowie auf die Anträge 4 und 7 nicht ein (Rekursverfahren
SO.2021.10).
III.
Dagegen erhob A am 24. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, welche sich gegen das Nichteintreten auf sein Gesuch vom 28. Oktober
2021.
aufgrund fehlender Zuständigkeit und gegen das Nichteintreten auf seinen
Rekurs vom 24. Januar 2022 richte. Im Weiteren sei der Beschluss vom 5. April
2022.
für nichtig zu erklären und die Betreibungskosten, KVG-Kosten 2021 und
2022.
sowie die aktuellen Steuerschulden seien zu übernehmen. Sodann sei Herr D
[Anm.: Leiter Einwohnerkontrolle Gemeindeverwaltung B] "entsprechend zu
bestrafen" und dieser habe ihm Schadenersatz/Schmerzensgeld in Höhe von Fr. 10'000.-
auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte A ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Affoltern verwies mit Eingabe vom 1. Juni
2022.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Der Sozialdienst C beantragte am 16. Juni 2022, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 wurde –
nachdem die Einhaltung der Beschwerdefrist von der Gegenpartei infrage gestellt
worden war – festgehalten, dass die Beschwerde von A rechtzeitig erfolgt sei
und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben des Bezirksrats
Affoltern und des Sozialdiensts C angesetzt. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 102.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig (vgl. aber E. 1.2–7).
Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)
Behörden zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers
(sinngemäss) als aufsichtsrechtliche Vorbringen (Betrug des Sozialdiensts)
aufzufassen sind, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer um Einleitung eines Strafverfahrens durch das Verwaltungsgericht ersucht (Strafanzeige
gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Leiter der Einwohnerkontrolle B sowie
gegen die gesamte Justiz des Kantons Zürich), würde es ebenfalls an dessen
Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein ausreichender
Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,
GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167
N. 4). Es steht dem Beschwerdeführer
ohne Weiteres frei, von sich aus bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen
(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, sollte er dies für
erforderlich erachten.
1.4
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen
die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer um
Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung von Fr. 10'000.-
für die von ihm angeblich erlittenen, von der Polizei zu vertretenden
finanziellen Schäden bzw. gesundheitlichen Probleme sowie auch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Durchsetzung dieser Forderungen
ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig, weshalb auch insofern auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
1.5
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
schliesslich auf seinen Rekurs vom 24. Januar 2022, die damit geltend
gemachten Begehren und den damit angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 16. Dezember 2021 bezieht, liegt kein bzw. – wie von der
Beschwerdegegnerin vorgebracht, wegen des diesbezüglich hängigen Verfahrens –
noch kein Entscheid des Bezirksrats vor und der Beschwerdeführer bezeichnet
weder einen solchen noch legt er ihn vor, weshalb auf diese Begehren mangels
anfechtbaren Entscheids nicht einzutreten ist.
1.6
Soweit seine Ausführungen, er habe aufgrund falscher mündlicher
Auskunft auf einen Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober
2021.
"verzichtet", als sinngemässes Revisionsbegehren bezüglich
dieses Entscheids oder des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember
2021.
(Nichteintreten zufolge verspäteten Rekurses) verstanden werden können,
wäre für ein solches das Verwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. § 86b Abs. 2 VRG).
1.7
Neue Sachbegehren sind im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren
grundsätzlich unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die KVG-Prämien und
Arztrechnungen seit Juli 2021 sowie Betreibungskosten und aktuelle
Steuerschulden zu übernehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, ist –
ungeachtet der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021
per 30. Juni 2021 erfolgten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe – nicht
Streitgegenstand (zum Streitgegenstand vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.),
weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
1.8
Zu beurteilen bleibt der Beschwerdeantrag, der Beschluss der
Vorinstanz vom 5. April 2022 sei nichtig zu erklären.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien)
in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Gemäss § 21 SHG
können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d SHV).
2.3
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann bei Vorliegen
der erfüllten Voraussetzungen gemäss § 27 SHG ganz oder teilweise
zurückgefordert werden. Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit
sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von
Sozialhilfe verlangen. Allerdings muss eine solche Rückerstattung immer auch
angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirtschaftlicher
Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids
der Sozialbehörde zu erfolgen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, Version vom 5. Januar 2021, zu finden unter
www.sozialhilfe.zh.ch).
3.
3.1
Die Vorinstanz schrieb die Rekursanträge 2, 3, 5 und 6 gegen die
Beschlüsse Nr. 02 und 03, soweit diese die dem Beschwerdeführer gemachten
Auflagen und Weisungen betrafen, als gegenstandslos geworden ab, was sie mit
der rechtskräftigen Beendigung des wirtschaftlichen Unterstützungsverhältnisses
des Beschwerdeführers und der daraus folgenden Unwirksamkeit von Auflagen und
Weisungen begründete. Auf die Anträge 1, 2, 4 und 7, welche die Rückerstattung
sowie die Berücksichtigung der Standplatzkosten für das Wohnmobil und die
Schulden gegenüber der Krankenkasse betrafen, trat die Vorinstanz mangels
Abzielens auf eine Änderung des angefochtenen Beschlussdispositivs sowie
mangels entsprechender Nachweise der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer
nicht ein.
3.2
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ab
Juli 2021 sei ihm ohne Entscheid keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt worden,
worin auch der Grund für die geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen
Entscheids liege. Die wirtschaftliche Hilfe sei ihm ab Juli 2021 rückwirkend
auszubezahlen. Die von ihm verpasste Rekursfrist könne für ihn nicht von
Nachteil sein und aus dem Zuständigkeitskonflikt zweier Gemeinden dürfe ihm
kein Nachteil erwachsen. Zudem seien alle Betreibungskosten und offenen
Rechnungen zu übernehmen.
4.
4.1
Das wirtschaftliche Unterstützungsverhältnis des
Beschwerdeführers wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober
2021.
rückwirkend per 30. Juni 2021 beendet. Auf einen vom Beschwerdeführer
dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz am 14. Dezember 2021 zufolge
Nichteinhaltung der Rekursfrist nicht ein. Dieser Entscheid blieb – gemäss
Ausführungen der Vorinstanz – unangefochten und erwuchs in der Folge in
Rechtskraft. Deshalb schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren gegen die
Beschlüsse Nr. 02 und 03 vom 10. Juni 2021 betreffend die sich gegen
die Auflagen und Weisungen richtenden Anträge 2 (soweit sich dieser gegen die
Ziffern 2 und 4 des Beschlusses Nr. 03 richtet, worin der Beschwerdeführer
einerseits angewiesen wurde, die Autos zum marktüblichen Preis zu verkaufen und
andererseits festgehalten wurde, auf den Verkauf des Wohnwagens werde vorerst
verzichtet) sowie 3, 5 und 6 des Beschwerdeführers zu Recht als gegenstandslos
geworden ab. Die Auflagen und Weisungen konnten mangels bestehenden
Unterstützungsverhältnisses keine Rechtswirkung mehr entfalten (vgl. VGr, 2. Juni
2015, VB.2014.00604, E. 4.5).
Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor
von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juli 2021 mitgeteilt
worden sei, er müsse die als wertlos eingeschätzten Autos nicht verkaufen,
womit der Beschwerdeführer nicht mehr mit Vollstreckung der entsprechenden
Auflage zu rechnen hatte. Nicht zuletzt wären die Auflagen und Weisungen
ohnehin nicht selbständig anfechtbar gewesen (vgl. § 21 Abs. 2 SHG).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei falsch
informiert worden, dass er gegen die Beendigung der wirtschaftlichen Hilfe
nichts mehr tun könne und entsprechend keinen Rekurs gegen den Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2021 erhoben habe, kann nichts zu seinen
Gunsten abgeleitet werden, zumal er einen – jedoch verspäteten – Rekurs dagegen
erhoben hatte.
4.2
Nachdem in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02 und 03
keine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe angeordnet worden ist und der
Beschwerdeführer entsprechend nicht durch eine solche Forderung beschwert ist,
trat die Vorinstanz auf seinen Antrag 1, wonach für die Rückerstattungspflicht
auf den Staat zu verweisen sei, zu Recht nicht ein. Mit seinen diesbezüglichen
Ausführungen im Rekursverfahren focht der Beschwerdeführer zudem keine
bestimmte Anordnung der Beschlüsse Nr. 02 und 03 an. Sofern er sich damit
in allgemeiner Weise gegen die Möglichkeit zur Geltendmachung
sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen wehren wollte, führte die
Vorinstanz zutreffend aus, dass die Behörden nicht verpflichtet, sondern
berechtigt seien, wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern (vgl. E. 3.2), was
den Erlass einer anfechtbaren Anordnung voraussetze. Die Auffassung des
Beschwerdeführers, dass eine Rückerstattung erst nach einer mit Hilfe der
Sozialbehörde erfolgreich geführten Staatshaftungsklage gerechtfertigt wäre,
geht einerseits mangels einer ihn treffenden (und verfügten)
Rückerstattungsverpflichtung und andererseits mangels Pflicht der
Beschwerdegegnerin zu entsprechender Hilfestellung zu solch einer Klageführung
fehl. Auch im Beschluss Nr. 01 vom 7. Oktober 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam
gemacht werde, dass er für die erhaltene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 5'343.30
der Rückerstattungspflicht unterstehe.
4.3
Die Vorinstanz beurteilte das Begehren des Beschwerdeführers
(Rekursantrag 2), wonach die von ihm unterzeichnete Schuldanerkennung mit
Rückerstattungsverpflichtung (gemäss Beschluss Nr. 03 datierend vom 11. Mai
2021) – welche sich nicht in den Akten finde und von keiner Verfahrenspartei
eingereicht worden sei, deren Beizug sich jedoch erübrige – nichtig zu erklären
und zu vernichten sei, als ein Feststellungsbegehren, über welches lediglich
bei Vorliegen eines schutzwürdigen, aktuellen Interesses zu befinden sei. Ein
solches sprach sie ihm indessen ab und hielt fest, dass § 20 Abs. 1 SHG vorsehe, dass bei Vorliegen von Vermögenswerten, deren Realisierung dem
Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar sei, in der Regel die
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden könne. Dass
die beiden bereits heute als wertlos eingestuften Fahrzeuge des
Beschwerdeführers oder – soweit von der Rückerstattung überhaupt erfasst – sein
Wohnwagen noch verflüssigt werden könnten, könne praktisch ausgeschlossen
werden. Obwohl eine Edition der genannten Schuldanerkennung mit Rückerstattungsverpflichtung
durch die Vorinstanz zur Vervollständigung der verfahrensrelevanten Akten von
Vorteil gewesen wäre, sind ihre diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden.
Ungeachtet dessen, dass mit dem angefochtenen Beschluss Nr. 03 keine betragsmässig
bestimmte Rückerstattungsverpflichtung erfolgte, macht der Beschwerdeführer weder
geltend, dass ihm ein aktuelles Feststellungsinteresse zukomme noch ergibt sich
entsprechendes aus seinen Vorbringen. Es erwachsen ihm zudem aus einer
Schuldanerkennung, solange keine darauf gestützten Forderungen seitens der
Beschwerdegegnerin erfolgen, keine Nachteile. Eine Rückerstattung nach § 27 SHG setzt überdies keine unterzeichnete Schuldanerkennung voraus. Die
Vorinstanz trat deshalb auch auf dieses Begehren zu Recht nicht ein. Im Übrigen
bliebe dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Rückerstattungsverfahren die
Möglichkeit, die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung alsdann geltend
zu machen.
4.4
Dass die Vorinstanz auf die Anträge bezüglich Übernahme der
Wohnwagenstandplatzkosten nicht eintrat, begründete sie damit, dass der
Beschwerdeführer bei Erlass des Entscheids Nr. 02 über eine Wohnung
verfügt habe, für welche ihm wirtschaftliche Hilfe zugesprochen worden sei. Deshalb
wäre eine wie von ihm beantragte Übernahme der Standplatzkosten nur im Sinn
einer situationsbedingten Leistung infrage gekommen, worüber im
Leistungsentscheid in der Regel nicht entschieden werde. Der Beschwerdeführer
habe – nach Aufforderung zur Belegung seiner Bedürftigkeit – Gelegenheit
gehabt, seine Standplatzkosten konkret auszuweisen, was er nicht getan habe,
weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. Die Übernahme der
Standplatzkosten als situationsbedingte Leistung war in keinem der beiden angefochtenen
Beschlüsse Nr. 02 und 03 Streitgegenstand (vgl. Hinweis in E. 1.7)
und der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde nichts vor, was zu
einer anderen Beurteilung führte.
4.5
Die Vorinstanz trat schliesslich auf den – sinngemäss aus den
mit "Anträge und Begründungen" bezeichneten Ausführungen des
Beschwerdeführers als solchen entgegengenommenen – Antrag bezüglich der nicht
beglichenen Krankenkassenrechnungen nicht ein, da dieser sich nur auf die
Erwägungen des Beschlusses Nr. 02 beziehe und nicht auf eine Änderung des
Dispositivs abziele. Der angefochtene Beschluss enthielt lediglich den Hinweis
"Finanzen: Schulden beim Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 1'396.02
aufgrund nicht beglichener Krankenkassenprämien", ohne dass eine
diesbezügliche Anordnung Eingang in das Dispositiv fand. Dieses hielt nur die
Übernahme der KVG-Prämien etc. fest. Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde nichts geltend und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was
das begründete vorinstanzliche Nichteintreten infrage stellt (zum Antrag, die
KVG-Prämien und Arztrechnungen seien weiterhin zu übernehmen: vgl. E. 1.7).
4.6
Die Vorinstanz erwog schliesslich, der Beschwerdeführer habe
angedeutet, dass er von der Beschwerdegegnerin Hilfe im Zusammenhang mit seiner
Staatshaftungsklage wünsche, doch da keine Anhaltspunkte bestünden, wonach er
das Vorhaben einer solchen Klage ernsthaft verfolge, habe für die
Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, in den Beschlüssen Nr. 02 und 03
entsprechende Anordnungen zu treffen. Da die Ausführungen in der Rekursschrift
– und ebenso in der Beschwerdeschrift – bezüglich der Absichten des Erhebens
einer solchen Klage (vgl. E. 1.4) nicht substanziiert und nur allgemein in
Bezug auf Einbussen infolge der Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie
gehalten sind, erweist sich auch hier das vorinstanzliche Nichteintreten auf
diesen Antrag als nicht rechtsverletzend.
4.7
Ebenso wenig wurde in den angefochtenen Beschlüssen Nr. 02
und 03 ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Beschwerdegegnerin und den
Sozialhilfeorganen der Gemeinde E thematisiert. Die Beschwerdegegnerin erklärte
sich darin auch nicht als für den Beschwerdeführer in Bezug auf die
wirtschaftliche Hilfe unzuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die – von der Beschwerdegegnerin verneinte – örtliche Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin war Prozessgegenstand ihres Beschlusses Nr. 04 vom 16. Dezember
2021, gegen welchen der Rekursentscheid der Vorinstanz noch aussteht.
4.8
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
5.2
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
5.3
Nach den obigen Erwägungen müssen die Anträge des
Beschwerdeführers, welche sich insbesondere auf seinen Rekurs vom 24. Januar
2022.
bezogen bzw. überwiegend nicht in die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts fielen (vgl. E. 1.2–7), als offensichtlich
aussichtslos gewertet werden, was zur Abweisung seines Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung führt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Affoltern.