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Entscheid

VB.2022.00315

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00315

11. Mai 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24555)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00315

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

H, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend fristlose

Entlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

H, geboren 1986, war seit September 2008 als

Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig. Nach verschiedenen Tätigkeiten

war er ab dem 1. März 2019 als Stationierter der Polizeistation E

zugeteilt; ab dem 1. Mai 2021 absolvierte er eine

Stage beim Dienst F.

Mit Verfügung vom 4. November 2021

löste die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis mit H wegen Verletzung der

Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes vom

27. September 1998 (PG, LS 177.10) per sofort auf. Zur

Begründung führte sie an, H habe sich aktiv an der Plattform "Wir für

Euch" beteiligt, die "sich gegen die Polizeiarbeit richtet,

Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zur

querulatorischen Anzeige gegen seine Berufskollegen aufruft".

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. April 2022 in der Hauptsache ab.

III.

H liess am 23. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die mit Verfügung vom 4. November 2021 angeordnete fristlose

Kündigung ungerechtfertigt sei. Überdies sei der Kanton Zürich zu verpflichten,

ihm Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist, eine

"Pönale" in der Höhe von Fr. 45'144.- und eine Abfindung in der

Höhe von Fr. 37'620.- zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Mai 2022

auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss namens des Kantons

Zürich mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 5. September 2022,

Duplik vom 10. Oktober 2022 und Triplik vom 14. November 2022 hielten

beide Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 17. November 2022 gelangte

G ans Verwaltungsgericht und reichte diesem eine Stellungnahme zur

Urheberschaft eines Strafanzeigeformulars ein. Hierzu äusserte sich H am

25.

November 2022. Mit Quadruplik vom 8. Dezember 2022 hielt die

Kantonspolizei an den gestellten Anträgen fest. H verzichtete am 9. Januar

2023.

auf erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen der Kantonspolizei betreffend die (fristlose) Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt Lohnersatz im Betrag von Fr. 74'236.80, eine Entschädigung

von Fr. 45'144.- und eine Abfindung von Fr. 37'620.-. Daraus

resultiert ein Streitwert von rund Fr. 160'000.-, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt

(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für

Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die

Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur

Auslegung von § 22 PG die Praxis zu den Art. 337 und 337c OR

beigezogen werden.

2.2

Gemäss

Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist die fristlose Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn

die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für

das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses

der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch

tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen

Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen

sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 142 III 579

E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1).

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die

Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine

besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 [= Pra. 93/2004 Nr. 115] E. 4.1, 127 III 86 [=

Pra. 9072001 Nr. 84] E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten

vermag daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die

ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt

oder aber wegen deren Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von

Gemeinwesen und Verwaltung schadet (VGr, 3. April 2019, VB.2018.00729, E. 3.2; vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014,

E. 3.3.2). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sodann auch von

Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So

vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer

gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu

Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag,

4.

A., Zürich etc. 2014, Art. 337 N. 6 mit weiteren

Hinweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn

mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende

Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die

eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben

(zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 [und das

dazu ergangene Urteil BGr, 10. Juli 2020, 8C_271/2020,

E. 2.2 f.] – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 –

13.

Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3).

2.3

Eine fristlose Kündigung ist nach der

Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber

bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der

ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie subjektiv zumutbar ist

(BGE 138 I 113 E. 6.3). Aufgrund der verwaltungsrechtlichen

Verfahrensvorschriften lässt sich die privatrechtliche Praxis zu Art. 337

OR nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist

dem bzw. der Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31

Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der

Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden. Welche

Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des

Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung

der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die Verwaltung ist gehalten, die nötigen

Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen

beförderlich voranzutreiben. Bei einer fristlosen Kündigung eines

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitgebenden nicht

verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender Frist zur Stellungnahme

durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs

vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.4 f.; VGr,

27.

Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.3).

3.

Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt

folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1

Der Beschwerdeführer war seit dem

1.

September 2008 als Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig,

zuletzt im Grad eines Wachtmeisters. Innerhalb des Polizeikorps durchlief er

verschiedene Stationen; ab dem 1. März 2019 war er als Stationierter der

Polizeistation E zugeteilt. In sein Zuständigkeitsgebiet gehörten "alle

Belange des kriminalpolizeilichen Spektrums", wie Rapporterstattung,

Einvernahmen sowie Fahndungs- und Überwachungsaufgaben. Vom 1. Mai bis am

31.

Oktober 2021 absolvierte der Beschwerdeführer eine Stage im Dienst F.

Im Nebenamt betätigte er sich seit November 2012 als Einsatztrainer in der

Schiessausbildung und ab Oktober 2016 als "VIP-Betreuer (Betreuung von

völkerrechtlich zu schützenden Personen)". Des Weiteren war er zwischen

Juli 2017 und August 2019 drei Mal für mehrere Wochen als

Sicherheitsbeauftragter im Luftverkehr für die Fluggesellschaft SWISS im In-

und Ausland im Einsatz.

Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers

wurden von seinen Vorgesetzten jeweils mit einem "C (gut) = erfüllt vereinbarte

Ziele" oder mit einem "B (sehr gut) = übertrifft vereinbarte Ziele

teilweise" bewertet.

3.2

Am 10. Februar 2021 gelangten der

Beschwerdeführer und ein weiterer Kantonspolizist mit einem Brief an den

kantonalen und den gesamtschweizerischen Polizeipersonalverband (VKPZ bzw. VSPB).

Darin äusserten sie Kritik an den damals geltenden Corona-Massnahmen des

Bundes; als Berufspersonen seien sie "je länger je mehr dazu angehalten,

die Massnahmen der 'besondere Lage' auf ihre Rechtmässigkeit und

Verhältnismässigkeit hin kritisch zu überprüfen". Gleichzeitig forderten

sie vom Verband, beim Bundesrat Antworten auf verschiedene Fragen "zu

verlangen" (so z.B. "Was ist der tatsächliche Zweck der momentanen

Corona-Massnahmen?", "In welchem Verhältnis stehen die momentanen

Corona-Massnahmen zu den verschiedenen Grundrechtseinschränkungen?").

Mit Schreiben vom 16. April 2021 gelangten der

Beschwerdeführer und sein Kollege, vertreten durch ihren damaligen

Rechtsanwalt, an den Kommandanten der Kantonspolizei. Darin verwiesen sie auf

den erwähnten Brief an den VKPZ und den VSPB und brachten vor, dass sich die

Frage nach der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den einzelnen

Polizisten "in den letzten Monaten häufiger und drängender" stelle.

Ausserdem hielten sie fest, dass sie in keiner Weise beabsichtigten, gegen ihre

Pflichten zu verstossen oder klare Befehle zu verweigern. Des Weiteren heisst

es im Schreiben, es sei ihr Ziel, beim Kommandanten vorsprechen zu dürfen,

"um ein Gespräch darüber zu führen, wie in einer solchen Situation jede

Unruhe im Corps vermieden und die Verhältnismässigkeit als klare

Handlungsrichtlinie aufrechterhalten werden kann".

Am 28. April 2021 fand das erbetene Gespräch statt;

daran nahmen der Beschwerdeführer (aufgrund einer Maskentragdispens mittels

Videokonferenz), sein Kollege, der Kommandant sowie der Chef Kommandobereich 1

der Kantonspolizei teil. Erstere äusserten ihre Bedenken gegenüber der

Durchsetzung der CoronaMassnahmen und verwiesen auf die "Verunsicherung

und Missstimmung im Korps". Letztere wiesen ihrerseits darauf hin, dass es

der Polizei beim Vollzug von Vorschriften nicht zustehe, eine konkrete

Normenkontrolle vorzunehmen und die Vorschriften nur dann anzuwenden bzw.

Massnahmen nur dann zu ergreifen, wenn sie – nach Ansicht des jeweiligen

Polizisten – mit übergeordnetem Recht konform seien). Ebenso verwies das

Kommando auf das Gelübde, welches Angehörige der Kantonspolizei beim Eintritt

in den Korps leisten (vgl. § 13 der Kantonspolizeiverordnung vom

28.

April 1999 [KapoV, LS 551.11]).

3.3

Die Zeitung

"20 Minuten" berichtete in einem Artikel vom 6. August 2021,

dass eine "selbsternannte Gruppe von Polizistinnen und Polizisten"

unter der Bezeichnung "Wir für Euch" eine Webseite betreibe, welche

die geltenden Corona-Massnahmen des Bundes kritisiere. Auf der Plattform wurde

auf den erwähnten Brief vom 10. Februar 2021 hingewiesen und dieser

verlinkt; die Namen der Verfasser waren jedoch entfernt worden. Dennoch konnte

in den Dokumenteneigenschaften (Metadaten) als Ersteller der erwähnte Kollege

des Beschwerdeführers eruiert werden. In der (ursprünglich veröffentlichten)

Beschreibung des Briefs hiess es etwa, dass "durch uns ein Schreiben an

den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern, dass…". Diese Textpassage

wurde später angepasst.

Mit Schreiben vom 24. September 2021 gelangte

"Wir für Euch" unter anderem an das Kommando der Kantonspolizei

Zürich. Darin heisst es, bei "Wir für Euch" handle es sich um eine

Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten und Polizisten aus der gesamten

Schweiz. Gestützt auf eine rechtliche Analyse der Zertifikatspflicht seien sie

zur Überzeugung gelangt, dass diese widerrechtlich sei. Die Analyse sowie

"Handlungsempfehlungen" für betroffene Bürgerinnen und Bürgern würden

auf der Webseite veröffentlicht. In einem Dokument, welches unter der Rubrik

"Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Zertifikatspflicht"

heruntergeladen werden kann, heisst es unter anderem, dass gegen Polizistinnen

und Polizisten, die die Zertifikatspflicht etwa in einem Restaurant

durchsetzten bzw. durchsetzen wollten, Strafanzeige wegen Nötigung und/oder

Amtsmissbrauch erstattet werden könne. Dafür könne das (ebenfalls auf der Webseite

verfügbare) Formular "Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch" verwendet

werden. Am 27. September 2021 informierte die Stadtpolizei Zürich die

Kantonspolizei darüber, dass in den Metadaten dieses Strafanzeigeformulars als

Ersteller H erkennbar sei.

3.4

Mit

Verfügung vom 28. September 2021 eröffnete der Kommandant der

Kantonspolizei eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen

Verdachts auf Arbeitspflichtverletzung. Am 1. Oktober 2021 wurde der

Beschwerdeführer vom Chef Rechtsabteilung befragt (at. 9/43). Dabei behauptete

er, dass er nicht wisse, wie das erwähnte Strafanzeigeformular auf die Webseite

gelangt sei und dass er das Formular nicht verfasst habe.

Am 5. Oktober 2021 teilte die Chefin Personelles dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Kantonspolizei

beabsichtige, das Anstellungsverhältnis fristlos aufzulösen. Gleichzeitig

gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör und stellte den Beschwerdeführer bis

zum Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei. Am

1.

November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten

Kündigung. Betreffend Strafanzeigeformular brachte er neu vor, er habe

lediglich "den Betreibern der Webseite" ein Formular zur Anzeige von

Ehrverletzungsdelikten zur Verfügung gestellt; mit der Änderung dieses

Formulars habe er nichts zu tun gehabt.

3.5

Mit

Verfügung vom 4. November 2021 löste der Kommandant der Kantonspolizei das

Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auf. Zur Begründung

führte er zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich an der

Plattform "Wir für Euch" beteiligt und dadurch seine Treuepflicht

gemäss § 49 PG massiv verletzt. Auf der Webseite werde unter anderem die

Botschaft vermittelt, dass die vom Bundesrat beschlossenen Corona-Massnahmen

widerrechtlich, unverhältnismässig und schädlich für die Gesellschaft seien;

ebenso wollten die Betreiber der Plattform Polizeiangehörige dazu bewegen, ihre

Dienstpflichten zu verletzen und bezüglich Corona-Vorschriften das Recht nicht

mehr durchzusetzen. Insbesondere führe die Aufforderung, Polizistinnen und

Polizisten anzuzeigen, welche die Rechtsordnung durchsetzen, zu grossen

Unannehmlichkeiten für die loyalen Mitarbeiter. Die Plattform agiere somit klar

gegen den polizeilichen Grundauftrag gemäss § 7 des

Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1). Danach

sei die Polizei verpflichtet, alle Straftaten, die sie festgestellt habe oder

die ihr gemeldet worden seien, zu verfolgen oder anzuzeigen (vgl. Art. 15,

302.

Abs. 1 und 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[SR 312.0]). Das Verhalten des Beschwerdeführers habe unmittelbar dem

Ansehen des Korps geschadet, indem das Vertrauen der Bevölkerung in die

Integrität und Redlichkeit der Kantonspolizei untergraben worden sei. Das

Vertrauen in die Loyalität des Beschwerdeführers sei unheilbar zerstört und

könne auch durch eine mildere Massnahme, wie einen Verweis, nicht mehr

wiederhergestellt werden.

4.

4.1

Angestellte

des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, sich während und ausserhalb der

Arbeitszeit so zu verhalten, wie das mit ihrer Stellung verbundene Ansehen und

Vertrauen dies erfordert, und alles zu unterlassen, was die Interessen des

Staates beeinträchtigt. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was das

Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer

Angestellten beeinträchtigen und was die Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem

Arbeitgeber herabsetzen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu

beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und Aufsehen

erregt hat (BGr, 20. November 2019, 8C_448/2019,

E. 4.1, und 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 5.5, je auch zum

Folgenden).

Gemäss § 49 PG haben sich die

Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu

achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft

und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen

zu wahren. Für Angehörige des Polizeikorps sind die

Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie

mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter

des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

beauftragt (vgl. § 3

Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; ferner

§ 13 KapoV); sie dürfen mithin keinesfalls Normen verletzen, die sie zu

schützen und deren Einhaltung sie durchzusetzen haben (BGr, 9. Juli 2020,

8C_336/2019, E. 3.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.2;

BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.4.3.1; vgl. auch

BGr, 30. November 2017, 8C_502/2017, E. 6.6 [nicht publiziert in BGE 144 I 11]; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00642, E. 5.3.3

Abs. 5, und 8. Januar 2014, VB.2013.00626, E. 4.2).

4.2

Eine

schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 PG stellt regelmässig einen

wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00200, E. 3.5 Abs. 1 [nicht publiziert], und 9. März

2016, VB.2015.00574, E. 3.2 Abs. 1 [nicht publiziert];

vgl. BGr, 12. März 2011, 8C_810/2011, E. 5.5; ferner VGr, 2. März

2023, VB.2022.00326, E. 4.4 mit Hinweisen). Ebenso

ist ein solcher grundsätzlich gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Ansehen der

Arbeitgeberin in erheblicher Weise schadet (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00626, E. 4.2, und 20. Februar 2013, VB.2012.00747,

E. 3.4.6 Abs. 2; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar,

2020, Art. 337 OR N. 26; vgl. auch VGr, 25. November 2013,

VB.2013.00708, E. 2.4 Abs. 3).

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdegegner begründete die Kündigung damit, dass sich

der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt

und dadurch seine Treuepflicht gemäss § 49 PG massiv verletzt habe. Der

Beschwerdeführer bestreitet seine aktive Beteiligung an dieser Plattform.

5.1.2

Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2021 führte der

Beschwerdeführer aus, er habe sich auf der Plattform "Wir für Euch" angemeldet

und sei in der Folge "verifiziert" worden; diese Verifikation habe

über eine "andere Plattform" stattgefunden, wobei der

Beschwerdeführer nicht sagen wollte, welche. Ebenso sagte der Beschwerdeführer

aus, über den auf der Webseite verfügbaren Inhalt Bescheid zu wissen und diesem

(grundsätzlich) zuzustimmen, insbesondere auch den "Worte[n] eines

Rechtsanwaltes zum 1. August 2021". Unter dieser Rubrik heisst es

etwa: "Wenn kein Wunder passiert, nähern wir uns langsam aber sicher einem

kollektiven Notwehr-Zustand. In Anbetracht einer völlig unkontrollierten,

extra-konstitutionellen Machtentfaltung des BAG-Regimes bleibt den Bürgern gar

nichts anderes mehr übrig, als gegen die Enteignung und für ihre Rechte zu

kämpfen."

Zum Umstand, dass auf der

Webseite ein Formular zur Verfügung gestellt wird, welches als Hilfsmittel zur

Anzeigeerstattung gegen Polizistinnen und Polizisten verwendet werden kann, wollte

der Beschwerdeführer an der Einvernahme "nichts sagen". Er könne sich

auch nicht erklären, weshalb sein Name und sein polizeiinternes Kürzel in den

Metadaten dieses Strafanzeigeformulars ersichtlich seien; Metadaten könne jeder

ändern. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2021 im Rahmen des

rechtlichen Gehörs behauptete der Beschwerdeführer neu, er habe den Betreibern

der Webseite "das Anzeigeformular für Ehrverletzungsdelikte zur Verfügung

gestellt, jedoch mit der Änderung des Formulars nichts zu tun gehabt". Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte er schliesslich vor, er habe auf

eine entsprechende Anfrage eines Teilnehmers eines Gruppen-Chats von "Wir

für Euch" hin, "eine Vorlage für eine Anzeige von

Ehrverletzungsdelikten an diesen Teilnehmer" übermittelt. Der damalige

Chatpartner habe zwischenzeitlich vom Stellenverlust des Beschwerdeführers erfahren

und sich bei ihm gemeldet. Dieser Gesprächspartner, der "offenbar"

ebenfalls Polizist ist, habe das vom Beschwerdeführer erhaltene Dokument

"in ein Formular für die Beanzeigung von Nötigung und Amtsmissbrauch

umgearbeitet und zwecks Überprüfung an den damaligen Assistenzstaatsanwalt G

weitergeleitet". Eine Offenlegung der Identität des Chatpartners sei dem

Beschwerdeführer aber nicht möglich, da dieser auf strikter Anonymität bestehe.

Der Beschwerdeführer hat seine

Sachdarstellung betreffend Strafanzeigeformular im Verlauf des Verfahrens

mehrfach angepasst, konnte aber nicht nachvollziehbar erklären, weshalb dieses

Formular mit seinen Metadaten auf der Plattform aufgeschaltet wurde, obwohl er

sich angeblich nicht aktiv an der Plattform beteiligte. Seine diesbezüglichen

Ausführungen blieben auch vor Verwaltungsgericht vage und

unbelegt; überdies widersprechen sie sich in zentralen Aspekten. Schliesslich

leuchtet nicht ein, weshalb ein Polizist in einem Gruppenchat (von "Wir

für Euch") bei anderen Polizistinnen und Polizisten um eine Vorlage für

eine Strafanzeige für Ehrverletzungsdelikte hätte bitten sollen, obwohl er in seiner

Funktion als Polizist zweifellos selbst die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne

grossen Aufwand ein entsprechendes Dokument zu beschaffen.

Die vorgenannten

Unstimmigkeiten zur Urheberschaft des Strafanzeigeformulars in den Angaben des

Beschwerdeführers können auch nicht durch die von G eingereichte

"Stellungnahme Urheberschaft" entkräftet werden. Darin schreibt

Letzterer unter anderem: "Die Handlungsanweisungen hatte ich selbst

erstellt. Das Strafanzeige-Formular hatte ich basierend auf einer Vorlage

angepasst, welche ich zuvor von einer Polizeibeamtin erhalten hatte."

Damit widerspricht G der eben dargestellten Version des Beschwerdeführers,

wonach er eine Vorlage für eine Anzeige von

Ehrverletzungsdelikten an einen anderen Polizisten weiterleitete, welcher diese

"umgearbeitet" und an G weitergeleitet habe. Insgesamt sind

die im Schreiben vom 17. November 2022 gemachten Angaben als reine Schutzbehauptung

zu qualifizieren. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb ein

Assistenzstaatsanwalt bei der Erstellung eines Strafanzeigeformulars auf Hilfe

angewiesen sein sollte. Es kommt hinzu, dass G, der Vorstandsmitglied bei "Wir

für Euch" ist, die Stellungnahme erst ein Jahr nach der hier zu

beurteilenden Kündigung erstellt hat. Schliesslich weist der Beschwerdegegner

zu Recht auf verschiedene juristische Fehler und Ungenauigkeiten im

Anzeigeformular hin, welche einem ausgebildeten Juristen mit (vertieften)

Kenntnissen im Straf- und Strafverfahrensrecht hätten auffallen müssen. Damit

kann in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung Gs als Zeuge abgesehen

werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Ebenso kann auf die Edition von

Korrespondenz betreffend die Übermittlung des Strafanzeigeformulars sowie

betreffend Konversationen zwischen dem Beschwerdeführer und G verzichtet

werden.

Als Zwischenfazit

ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mitwirkung bei

"Wir für Euch" hätte sich auf das Übermitteln eines Formulars für die

Anzeige von Ehrverletzungsdelikten an die Plattformbetreiber beschränkt, nicht glaubhaft

ist.

5.1.3

Für eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei "Wir für

Euch" spricht sodann der Umstand, dass kurz nach seiner Einvernahme am

1.

Oktober 2021 die Metadaten aus dem Strafanzeigeformular entfernt worden

sind. Wann genau die Löschung erfolgte, lässt sich gestützt auf die Akten nicht

abschliessend beurteilen. Der genaue Zeitpunkt ist jedoch nicht von

entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer

offenbar kurz nach seiner Einvernahme veranlasste bzw. veranlassen konnte, dass

die Metadaten des Strafanzeigeformulars, welche ihn als Autor ausweisen, auf

der Plattform "Wir für Euch" entfernt wurden. Daraus lässt sich

schliessen, dass der Beschwerdeführer direkten Kontakt zu den Betreibern der

Plattform hatte bzw. zumindest wusste, an wen er sich mit seinem Anliegen

wenden musste. Wie es ihm als (angeblich) Unbeteiligtem möglich gewesen sein

soll, die Löschung der Metadaten innert kurzer Frist zu veranlassen, konnte der

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären.

5.1.4

Im Weiteren spricht das gemeinsame

Vorgehen des Beschwerdeführers und seines bereits erwähnten Kollegen für eine

aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei "Wir für Euch" (vgl.

vorne, E. 3.2 ff.). Dieser Kollege engagierte sich bei "Wir für

Euch" im hier interessierenden Zeitraum als Presseverantwortlicher. Der

erwähnte Brief vom 10. Februar 2021 an die Polizeipersonalverbände

wurde auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch verlinkt, wobei

die Namen der beiden Verfasser entfernt worden waren. Dennoch konnte in den

Metadaten als Ersteller der erwähnte Kollege des Beschwerdeführers eruiert

werden. In der (ursprünglich veröffentlichten) Beschreibung des Briefs auf der

Plattform (unter der Rubrik "Über uns") hiess es dazu etwa, dass

"durch uns ein Schreiben an den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern,

dass…". Es erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd, anzunehmen,

dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Korpskollegen, mit dem er einen Brief

an Polizeipersonalverbände verfasst und beim Kommandanten der Kantonspolizei

vorgesprochen hatte, nicht über Inhalt und Ziele der Plattform "Wir für

Euch" austauschte. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst und nicht wissen

können, dass das (von ihm erstellte bzw. zumindest zur Verfügung gestellte)

Strafanzeigeformular auf der Plattform bereitgestellt werden würde, ist mit

Blick auf die vorangehenden Ausführungen ebenso nicht glaubhaft.

5.1.5

Zusammengefasst ist aufgrund der gesamten Aktenlage

hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform

"Wir für Euch" beteiligte. Sodann durfte der Beschwerdegegner zu

diesem Schluss – aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen

Stellungnahme und der weiteren Umstände – bereits im Zeitpunkt der Kündigung

kommen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Urteil mit Blick auf

die Beweisanträge des Beschwerdeführers auch Sachverhaltselemente mitberücksichtigt

wurden, die sich später verwirklichten.

5.2

5.2.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten seine

Treuepflicht gemäss § 49 PG verletzt und einen

wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt hat.

5.2.2

Auf der Plattform "Wir für Euch" ist zunächst unter der Rubrik

"Informationen" etwa eine rechtliche Analyse der Covid-Zertifikatspflicht

abrufbar. Dazu heisst es: "Staatsorgane, die sich bei ihrem Handeln auf

die bundesrätliche Verordnung stützen, handeln unserer Auffassung nach

widerrechtlich. Wir werden daher für die betroffenen Staatsbürger

Handlungsempfehlungen erstellen, um ihnen die rechtlichen Möglichkeiten – im

Falle von geahndeten Verstössen (Bussen) aufgrund der rechtswidrigen Verordnung

– aufzuzeigen". In diesen "Handlungsempfehlungen bei Verstössen gegen

Zertifikatspflicht" wird unter anderem Folgendes empfohlen (Hervorhebungen

im Original): "[Empfehlung A] 3. Variante (+): Der Betreiber

verzichtet auf die persönliche Kontrolle [des Covid-Zertifikats].

-

Vergewissern Sie sich, dass der Betreiber Ihnen wohl gesinnt ist, Sie

nicht des Lokals verweist und keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs

stellen wird.

-

Teilen Sie dem Betreiber dann mit, dass er der Polizei umgehend

Folgendes mitteilen solle: 'Ein Kunde weigert sich, das Zertifikat

vorzuzeigen. Zudem sagte mir der Kunde, dass ich mich durch die Kontrolle des

Zertifikats allenfalls strafbar mache. Ich benötige die Unterstützung der

Polizei.'

-

Bleiben Sie im Lokal und warten Sie auf die Polizei. Gehen Sie dann

gemäss Empfehlungen B und C vor."

In der Empfehlung B wird festgehalten, dass die

"Zertifikatspflicht und damit das Ausstellen einer Busse rechtswidrig

ist" und wird empfohlen, eine allfällige Busse nicht anzunehmen. In der

Empfehlung C heisst es (für den Fall, dass die betroffene Person von der

Polizei aufgefordert wird, eine bestimmte Lokalität zu verlassen): "Weisen

Sie den Polizeibeamten darauf hin, dass die Zertifikatspflicht rechtswidrig ist

und er sich allenfalls der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie allenfalls

des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB strafbar machen könnte".

Sollte der oder die Polizeiangehörige in der Folge Zwang anwenden, wird unter

Hinweis auf "unser Formular 'Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch'"

eine Anzeige beim örtlichen Polizeiposten oder direkt bei der

Staatsanwaltschaft empfohlen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer hat sich somit aktiv bei einer

Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen"

betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich

gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Hinzu kommt, dass diese Empfehlungen – wie

gerade aufgezeigt – ausdrücklich dazu auffordern, eine polizeiliche

Intervention zu provozieren, um in der Folge die betroffenen Polizeiangehörigen

anzuzeigen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Plattform

"Wir für Euch" erfolgte schliesslich in Kenntnis des Inhalts der

Webseite, dem er zustimmte. Zwar erfolgte die Übermittlung des

Strafanzeigeformulars, die der Beschwerdeführer zugibt, naturgemäss vor der

Aufschaltung der "Handlungsanweisungen", zu deren Hilfsdokumenten es

gehörte. Weil aber eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers an der

Plattform "Wir für Euch" erstellt ist (vorne, E. 5.1), ist

diesem vorzuwerfen, dass er bereits im Vorfeld der Aufschaltung um den

(ungefähren) Inhalt der "Handlungsanweisungen" wusste oder zumindest

hätte wissen können und müssen.

5.2.4

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dem

Ansehen der Kantonspolizei zu schaden, was als schwere Verletzung

der Treuepflicht gemäss § 49 PG zu qualifizieren ist. Gleichzeitig

hat der Beschwerdeführer dadurch die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses

wesentlich erschüttert, sodass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses dem

Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar war.

5.3

Aus

seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten

ableiten . Es trifft zwar zu, dass der EGMR der Meinungsäusserungsfreiheit

einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.2 mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, unter anderem auch EGMR, 12. Februar

2008, Guja c. Moldawien, 14277/04). Der Beschwerdeführer äusserte jedoch nicht

lediglich Kritik an seinem Arbeitgeber bzw. dessen Tätigkeit; vielmehr

unterstützte er Dritte aktiv dabei, Strafanzeigen gegen Polizistinnen und

Polizisten einzureichen, welche lediglich ihre Dienstpflichten befolgten. Damit

hat er die Grenze des im Rahmen der Meinungsfreiheit Zulässigen, um die von ihm

kritisierte "Situation" anzugehen, bei Weitem überschritten (vgl.

BGr, 16. November 2016, 8C_397/2016, E. 5.5 f. – 10. Juni

2011, 8C_1033/2010, E. 5.3.1 f.). Dies gilt umso mehr, als Polizistinnen und Polizisten stärkere Einschränkungen ihrer

Meinungsäusserungsfreiheit als andere Staatsangestellte hinnehmen müssen, da sie

die Staatsgewalt repräsentieren (BGr, 11. Juli 2019, 8C_715/2018,

E. 7.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.4.3; vgl. auch

die Hinweise in E. 4.1).

Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Kontext überdies,

dass der Beschwerdeführer sich gerade in seiner Funktion als Repräsentant der

Staatsgewalt äusserte und nicht als Privatperson. Unter der Rubrik "Über

uns" heisst es auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch

Folgendes: "Wir sind eine Vereinigung von Polizistinnen und Polizisten aus

allen Kantonen der Schweiz. Zudem haben wir uns gegenüber dem demokratischen

Rechtstaat verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Grundrechte von

allen zu schützen und zu bewahren". Die Kritik an den Corona-Massnahmen

des Bundes und der Kantone sollte somit gerade dadurch mehr Gewicht erhalten, dass

Polizistinnen und Polizisten – und nicht Privatpersonen – diese Kritik äusserten.

5.4

Schliesslich

erweist sich die Kündigung angesichts der Schwere der Verfehlung des

Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Die in vorangehenden

Erwägungen festgehaltenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind geeignet,

das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer

Angestellten zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Engagement

von Polizistinnen und Polizisten (und des Beschwerdeführers) für die Plattform

"Wir für Euch" sich auch tatsächlich darauf ausgewirkt hat, was sich

insbesondere an den zahlreichen aktenkundigen Medienberichten zu dieser

Thematik zeigt. Es war dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, den

Beschwerdeführer weiterhin als Polizist zu beschäftigen, nachdem dieser sich

gegen die Ordnung gestellt hatte, die er aufgrund seines Berufs zu schützen und

aufrechtzuerhalten hatte. Erschwerend wirkt sich in dieser

Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer – als Stationierter der Polizeistation E

– unter anderem mit Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben betraut war (vgl. vorn,

E. 3.1). Eine vorgängige

Verwarnung oder Abmahnung war vor diesem Hintergrund nicht notwendig (vgl.

allgemein zur Verwarnung BGE 127 III 153 E. 1; Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 337 N. 13).

5.5

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem Gesagten an der Sache vorbeigehen. Darauf braucht

nicht weiter eingegangen zu werden.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die fristlose Kündigung

sei verspätet erfolgt. Er verweist dabei insbesondere auf den Umstand, dass das

Schreiben an den VKPZ und den VSPB dem Kommando der

Kantonspolizei bereits am 16. April 2021 zugestellt worden sei und die

Medien bereits im August 2021 darüber berichtet hätten, dass das Schreiben auf

der Plattform "Wir für Euch" verfügbar gemacht werde.

6.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Haltung, welche der Beschwerdeführer

im Schreiben vom 10. Februar 2021 zum Ausdruck gebracht hatte, für sich

selbst genommen aus Sicht des Beschwerdegegners noch keinen Anlass darstellte, konkrete

Massnahmen zu ergreifen. Denn eine bestimmte Gesinnung zu haben, verstösst an

sich nicht gegen die Treuepflicht; diese Pflicht untersagt jedoch gewisse

Verhaltensweisen (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im

Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994 S. 433 ff.,

455). Der Beschwerdegegner bestreitet im Weiteren zu Recht nicht, dass

er Mitte August 2021 erfuhr, dass auf der Plattform "Wir für Euch"

das erwähnte Schreiben vom 10. Februar 2021 aufgeschaltet war. Über die aktive

Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Vereinigung "Wir für Euch" wusste

der Beschwerdegegner jedoch erst Bescheid, nachdem dieser im Rahmen der

Administrativuntersuchung am 1. Oktober 2021 befragt worden

war. Wie aufgezeigt, erhärteten sich die bereits bestehenden Indizien aufgrund

der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme ausreichend, um

eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Betracht zu ziehen. Bereits

wenige Tage später, am 5. Oktober 2021, gewährte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung.

Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2021 Stellung genommen hatte –

und die anlässlich der Einvernahme entstandenen Ungereimtheiten nicht

auszuräumen vermochte –, löste der Kommandant das Anstellungsverhältnis mit

Verfügung vom 4. November 2021 fristlos auf. Der

Beschwerdegegner hat somit nach Kenntnisnahme des wichtigen Grunds umgehend

gehandelt; die fristlose Kündigung ist folglich nicht verspätet erfolgt.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Kündigung als

recht- und verhältnismässig. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf

Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung

mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung gemäss § 22

Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR.

Ebenso fällt die Zusprechung einer Abfindung ausser Betracht (§ 22

Abs. 4 Satz 2 PG in Verbindung mit § 26 PG).

An diesem Ergebnis vermöchten auch die verschiedenen vom

Beschwerdeführer beantragten (Zeugen-)Befragungen nichts zu ändern. Auf diese

Beweisabnahmen kann mithin verzichtet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1

Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier überschritten

(vgl. vorne, E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.

8.2

Dem

Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wird dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zugesprochen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die

ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 4.2).

9.

Weil der Streitwert

Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 8'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …