VB.2022.00315
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00315
11. Mai 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00315
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
H, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend fristlose
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
H, geboren 1986, war seit September 2008 als
Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig. Nach verschiedenen Tätigkeiten
war er ab dem 1. März 2019 als Stationierter der Polizeistation E
zugeteilt; ab dem 1. Mai 2021 absolvierte er eine
Stage beim Dienst F.
Mit Verfügung vom 4. November 2021
löste die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis mit H wegen Verletzung der
Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) per sofort auf. Zur
Begründung führte sie an, H habe sich aktiv an der Plattform "Wir für
Euch" beteiligt, die "sich gegen die Polizeiarbeit richtet,
Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zur
querulatorischen Anzeige gegen seine Berufskollegen aufruft".
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. April 2022 in der Hauptsache ab.
III.
H liess am 23. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die mit Verfügung vom 4. November 2021 angeordnete fristlose
Kündigung ungerechtfertigt sei. Überdies sei der Kanton Zürich zu verpflichten,
ihm Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist, eine
"Pönale" in der Höhe von Fr. 45'144.- und eine Abfindung in der
Höhe von Fr. 37'620.- zu bezahlen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Mai 2022
auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss namens des Kantons
Zürich mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 5. September 2022,
Duplik vom 10. Oktober 2022 und Triplik vom 14. November 2022 hielten
beide Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 17. November 2022 gelangte
G ans Verwaltungsgericht und reichte diesem eine Stellungnahme zur
Urheberschaft eines Strafanzeigeformulars ein. Hierzu äusserte sich H am
25.
November 2022. Mit Quadruplik vom 8. Dezember 2022 hielt die
Kantonspolizei an den gestellten Anträgen fest. H verzichtete am 9. Januar
2023.
auf erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen der Kantonspolizei betreffend die (fristlose) Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt Lohnersatz im Betrag von Fr. 74'236.80, eine Entschädigung
von Fr. 45'144.- und eine Abfindung von Fr. 37'620.-. Daraus
resultiert ein Streitwert von rund Fr. 160'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt
(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur
Auslegung von § 22 PG die Praxis zu den Art. 337 und 337c OR
beigezogen werden.
2.2
Gemäss
Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist die fristlose Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn
die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für
das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses
der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist. Anderseits müssen sie auch
tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen
Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen
sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 142 III 579
E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die
Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine
besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 [= Pra. 93/2004 Nr. 115] E. 4.1, 127 III 86 [=
Pra. 9072001 Nr. 84] E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten
vermag daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die
ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt
oder aber wegen deren Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von
Gemeinwesen und Verwaltung schadet (VGr, 3. April 2019, VB.2018.00729, E. 3.2; vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014,
E. 3.3.2). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sodann auch von
Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So
vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer
gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu
Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag,
4.
A., Zürich etc. 2014, Art. 337 N. 6 mit weiteren
Hinweisen). Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn
mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende
Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die
eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben
(zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 [und das
dazu ergangene Urteil BGr, 10. Juli 2020, 8C_271/2020,
E. 2.2 f.] – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 –
13.
Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3).
2.3
Eine fristlose Kündigung ist nach der
Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der
ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie subjektiv zumutbar ist
(BGE 138 I 113 E. 6.3). Aufgrund der verwaltungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften lässt sich die privatrechtliche Praxis zu Art. 337
OR nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So ist
dem bzw. der Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (§ 31
Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der
Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden. Welche
Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des
Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung
der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die Verwaltung ist gehalten, die nötigen
Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen
beförderlich voranzutreiben. Bei einer fristlosen Kündigung eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitgebenden nicht
verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender Frist zur Stellungnahme
durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.4 f.; VGr,
27.
Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.3).
3.
Der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1
Der Beschwerdeführer war seit dem
1.
September 2008 als Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig,
zuletzt im Grad eines Wachtmeisters. Innerhalb des Polizeikorps durchlief er
verschiedene Stationen; ab dem 1. März 2019 war er als Stationierter der
Polizeistation E zugeteilt. In sein Zuständigkeitsgebiet gehörten "alle
Belange des kriminalpolizeilichen Spektrums", wie Rapporterstattung,
Einvernahmen sowie Fahndungs- und Überwachungsaufgaben. Vom 1. Mai bis am
31.
Oktober 2021 absolvierte der Beschwerdeführer eine Stage im Dienst F.
Im Nebenamt betätigte er sich seit November 2012 als Einsatztrainer in der
Schiessausbildung und ab Oktober 2016 als "VIP-Betreuer (Betreuung von
völkerrechtlich zu schützenden Personen)". Des Weiteren war er zwischen
Juli 2017 und August 2019 drei Mal für mehrere Wochen als
Sicherheitsbeauftragter im Luftverkehr für die Fluggesellschaft SWISS im In-
und Ausland im Einsatz.
Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers
wurden von seinen Vorgesetzten jeweils mit einem "C (gut) = erfüllt vereinbarte
Ziele" oder mit einem "B (sehr gut) = übertrifft vereinbarte Ziele
teilweise" bewertet.
3.2
Am 10. Februar 2021 gelangten der
Beschwerdeführer und ein weiterer Kantonspolizist mit einem Brief an den
kantonalen und den gesamtschweizerischen Polizeipersonalverband (VKPZ bzw. VSPB).
Darin äusserten sie Kritik an den damals geltenden Corona-Massnahmen des
Bundes; als Berufspersonen seien sie "je länger je mehr dazu angehalten,
die Massnahmen der 'besondere Lage' auf ihre Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit hin kritisch zu überprüfen". Gleichzeitig forderten
sie vom Verband, beim Bundesrat Antworten auf verschiedene Fragen "zu
verlangen" (so z.B. "Was ist der tatsächliche Zweck der momentanen
Corona-Massnahmen?", "In welchem Verhältnis stehen die momentanen
Corona-Massnahmen zu den verschiedenen Grundrechtseinschränkungen?").
Mit Schreiben vom 16. April 2021 gelangten der
Beschwerdeführer und sein Kollege, vertreten durch ihren damaligen
Rechtsanwalt, an den Kommandanten der Kantonspolizei. Darin verwiesen sie auf
den erwähnten Brief an den VKPZ und den VSPB und brachten vor, dass sich die
Frage nach der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den einzelnen
Polizisten "in den letzten Monaten häufiger und drängender" stelle.
Ausserdem hielten sie fest, dass sie in keiner Weise beabsichtigten, gegen ihre
Pflichten zu verstossen oder klare Befehle zu verweigern. Des Weiteren heisst
es im Schreiben, es sei ihr Ziel, beim Kommandanten vorsprechen zu dürfen,
"um ein Gespräch darüber zu führen, wie in einer solchen Situation jede
Unruhe im Corps vermieden und die Verhältnismässigkeit als klare
Handlungsrichtlinie aufrechterhalten werden kann".
Am 28. April 2021 fand das erbetene Gespräch statt;
daran nahmen der Beschwerdeführer (aufgrund einer Maskentragdispens mittels
Videokonferenz), sein Kollege, der Kommandant sowie der Chef Kommandobereich 1
der Kantonspolizei teil. Erstere äusserten ihre Bedenken gegenüber der
Durchsetzung der CoronaMassnahmen und verwiesen auf die "Verunsicherung
und Missstimmung im Korps". Letztere wiesen ihrerseits darauf hin, dass es
der Polizei beim Vollzug von Vorschriften nicht zustehe, eine konkrete
Normenkontrolle vorzunehmen und die Vorschriften nur dann anzuwenden bzw.
Massnahmen nur dann zu ergreifen, wenn sie – nach Ansicht des jeweiligen
Polizisten – mit übergeordnetem Recht konform seien). Ebenso verwies das
Kommando auf das Gelübde, welches Angehörige der Kantonspolizei beim Eintritt
in den Korps leisten (vgl. § 13 der Kantonspolizeiverordnung vom
28.
April 1999 [KapoV, LS 551.11]).
3.3
Die Zeitung
"20 Minuten" berichtete in einem Artikel vom 6. August 2021,
dass eine "selbsternannte Gruppe von Polizistinnen und Polizisten"
unter der Bezeichnung "Wir für Euch" eine Webseite betreibe, welche
die geltenden Corona-Massnahmen des Bundes kritisiere. Auf der Plattform wurde
auf den erwähnten Brief vom 10. Februar 2021 hingewiesen und dieser
verlinkt; die Namen der Verfasser waren jedoch entfernt worden. Dennoch konnte
in den Dokumenteneigenschaften (Metadaten) als Ersteller der erwähnte Kollege
des Beschwerdeführers eruiert werden. In der (ursprünglich veröffentlichten)
Beschreibung des Briefs hiess es etwa, dass "durch uns ein Schreiben an
den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern, dass…". Diese Textpassage
wurde später angepasst.
Mit Schreiben vom 24. September 2021 gelangte
"Wir für Euch" unter anderem an das Kommando der Kantonspolizei
Zürich. Darin heisst es, bei "Wir für Euch" handle es sich um eine
Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten und Polizisten aus der gesamten
Schweiz. Gestützt auf eine rechtliche Analyse der Zertifikatspflicht seien sie
zur Überzeugung gelangt, dass diese widerrechtlich sei. Die Analyse sowie
"Handlungsempfehlungen" für betroffene Bürgerinnen und Bürgern würden
auf der Webseite veröffentlicht. In einem Dokument, welches unter der Rubrik
"Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Zertifikatspflicht"
heruntergeladen werden kann, heisst es unter anderem, dass gegen Polizistinnen
und Polizisten, die die Zertifikatspflicht etwa in einem Restaurant
durchsetzten bzw. durchsetzen wollten, Strafanzeige wegen Nötigung und/oder
Amtsmissbrauch erstattet werden könne. Dafür könne das (ebenfalls auf der Webseite
verfügbare) Formular "Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch" verwendet
werden. Am 27. September 2021 informierte die Stadtpolizei Zürich die
Kantonspolizei darüber, dass in den Metadaten dieses Strafanzeigeformulars als
Ersteller H erkennbar sei.
3.4
Mit
Verfügung vom 28. September 2021 eröffnete der Kommandant der
Kantonspolizei eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen
Verdachts auf Arbeitspflichtverletzung. Am 1. Oktober 2021 wurde der
Beschwerdeführer vom Chef Rechtsabteilung befragt (at. 9/43). Dabei behauptete
er, dass er nicht wisse, wie das erwähnte Strafanzeigeformular auf die Webseite
gelangt sei und dass er das Formular nicht verfasst habe.
Am 5. Oktober 2021 teilte die Chefin Personelles dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Kantonspolizei
beabsichtige, das Anstellungsverhältnis fristlos aufzulösen. Gleichzeitig
gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör und stellte den Beschwerdeführer bis
zum Entscheid über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei. Am
1.
November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten
Kündigung. Betreffend Strafanzeigeformular brachte er neu vor, er habe
lediglich "den Betreibern der Webseite" ein Formular zur Anzeige von
Ehrverletzungsdelikten zur Verfügung gestellt; mit der Änderung dieses
Formulars habe er nichts zu tun gehabt.
3.5
Mit
Verfügung vom 4. November 2021 löste der Kommandant der Kantonspolizei das
Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auf. Zur Begründung
führte er zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich an der
Plattform "Wir für Euch" beteiligt und dadurch seine Treuepflicht
gemäss § 49 PG massiv verletzt. Auf der Webseite werde unter anderem die
Botschaft vermittelt, dass die vom Bundesrat beschlossenen Corona-Massnahmen
widerrechtlich, unverhältnismässig und schädlich für die Gesellschaft seien;
ebenso wollten die Betreiber der Plattform Polizeiangehörige dazu bewegen, ihre
Dienstpflichten zu verletzen und bezüglich Corona-Vorschriften das Recht nicht
mehr durchzusetzen. Insbesondere führe die Aufforderung, Polizistinnen und
Polizisten anzuzeigen, welche die Rechtsordnung durchsetzen, zu grossen
Unannehmlichkeiten für die loyalen Mitarbeiter. Die Plattform agiere somit klar
gegen den polizeilichen Grundauftrag gemäss § 7 des
Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1). Danach
sei die Polizei verpflichtet, alle Straftaten, die sie festgestellt habe oder
die ihr gemeldet worden seien, zu verfolgen oder anzuzeigen (vgl. Art. 15,
302.
Abs. 1 und 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[SR 312.0]). Das Verhalten des Beschwerdeführers habe unmittelbar dem
Ansehen des Korps geschadet, indem das Vertrauen der Bevölkerung in die
Integrität und Redlichkeit der Kantonspolizei untergraben worden sei. Das
Vertrauen in die Loyalität des Beschwerdeführers sei unheilbar zerstört und
könne auch durch eine mildere Massnahme, wie einen Verweis, nicht mehr
wiederhergestellt werden.
4.
4.1
Angestellte
des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, sich während und ausserhalb der
Arbeitszeit so zu verhalten, wie das mit ihrer Stellung verbundene Ansehen und
Vertrauen dies erfordert, und alles zu unterlassen, was die Interessen des
Staates beeinträchtigt. Sie haben insbesondere alles zu unterlassen, was das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer
Angestellten beeinträchtigen und was die Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem
Arbeitgeber herabsetzen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu
beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und Aufsehen
erregt hat (BGr, 20. November 2019, 8C_448/2019,
E. 4.1, und 26. Juni 2014, 8C_146/2014, E. 5.5, je auch zum
Folgenden).
Gemäss § 49 PG haben sich die
Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu
achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft
und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen
zu wahren. Für Angehörige des Polizeikorps sind die
Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie
mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter
des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
beauftragt (vgl. § 3
Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; ferner
§ 13 KapoV); sie dürfen mithin keinesfalls Normen verletzen, die sie zu
schützen und deren Einhaltung sie durchzusetzen haben (BGr, 9. Juli 2020,
8C_336/2019, E. 3.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.2;
BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.4.3.1; vgl. auch
BGr, 30. November 2017, 8C_502/2017, E. 6.6 [nicht publiziert in BGE 144 I 11]; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00642, E. 5.3.3
Abs. 5, und 8. Januar 2014, VB.2013.00626, E. 4.2).
4.2
Eine
schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 PG stellt regelmässig einen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00200, E. 3.5 Abs. 1 [nicht publiziert], und 9. März
2016, VB.2015.00574, E. 3.2 Abs. 1 [nicht publiziert];
vgl. BGr, 12. März 2011, 8C_810/2011, E. 5.5; ferner VGr, 2. März
2023, VB.2022.00326, E. 4.4 mit Hinweisen). Ebenso
ist ein solcher grundsätzlich gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Ansehen der
Arbeitgeberin in erheblicher Weise schadet (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00626, E. 4.2, und 20. Februar 2013, VB.2012.00747,
E. 3.4.6 Abs. 2; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar,
2020, Art. 337 OR N. 26; vgl. auch VGr, 25. November 2013,
VB.2013.00708, E. 2.4 Abs. 3).
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdegegner begründete die Kündigung damit, dass sich
der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt
und dadurch seine Treuepflicht gemäss § 49 PG massiv verletzt habe. Der
Beschwerdeführer bestreitet seine aktive Beteiligung an dieser Plattform.
5.1.2
Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2021 führte der
Beschwerdeführer aus, er habe sich auf der Plattform "Wir für Euch" angemeldet
und sei in der Folge "verifiziert" worden; diese Verifikation habe
über eine "andere Plattform" stattgefunden, wobei der
Beschwerdeführer nicht sagen wollte, welche. Ebenso sagte der Beschwerdeführer
aus, über den auf der Webseite verfügbaren Inhalt Bescheid zu wissen und diesem
(grundsätzlich) zuzustimmen, insbesondere auch den "Worte[n] eines
Rechtsanwaltes zum 1. August 2021". Unter dieser Rubrik heisst es
etwa: "Wenn kein Wunder passiert, nähern wir uns langsam aber sicher einem
kollektiven Notwehr-Zustand. In Anbetracht einer völlig unkontrollierten,
extra-konstitutionellen Machtentfaltung des BAG-Regimes bleibt den Bürgern gar
nichts anderes mehr übrig, als gegen die Enteignung und für ihre Rechte zu
kämpfen."
Zum Umstand, dass auf der
Webseite ein Formular zur Verfügung gestellt wird, welches als Hilfsmittel zur
Anzeigeerstattung gegen Polizistinnen und Polizisten verwendet werden kann, wollte
der Beschwerdeführer an der Einvernahme "nichts sagen". Er könne sich
auch nicht erklären, weshalb sein Name und sein polizeiinternes Kürzel in den
Metadaten dieses Strafanzeigeformulars ersichtlich seien; Metadaten könne jeder
ändern. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2021 im Rahmen des
rechtlichen Gehörs behauptete der Beschwerdeführer neu, er habe den Betreibern
der Webseite "das Anzeigeformular für Ehrverletzungsdelikte zur Verfügung
gestellt, jedoch mit der Änderung des Formulars nichts zu tun gehabt". Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte er schliesslich vor, er habe auf
eine entsprechende Anfrage eines Teilnehmers eines Gruppen-Chats von "Wir
für Euch" hin, "eine Vorlage für eine Anzeige von
Ehrverletzungsdelikten an diesen Teilnehmer" übermittelt. Der damalige
Chatpartner habe zwischenzeitlich vom Stellenverlust des Beschwerdeführers erfahren
und sich bei ihm gemeldet. Dieser Gesprächspartner, der "offenbar"
ebenfalls Polizist ist, habe das vom Beschwerdeführer erhaltene Dokument
"in ein Formular für die Beanzeigung von Nötigung und Amtsmissbrauch
umgearbeitet und zwecks Überprüfung an den damaligen Assistenzstaatsanwalt G
weitergeleitet". Eine Offenlegung der Identität des Chatpartners sei dem
Beschwerdeführer aber nicht möglich, da dieser auf strikter Anonymität bestehe.
Der Beschwerdeführer hat seine
Sachdarstellung betreffend Strafanzeigeformular im Verlauf des Verfahrens
mehrfach angepasst, konnte aber nicht nachvollziehbar erklären, weshalb dieses
Formular mit seinen Metadaten auf der Plattform aufgeschaltet wurde, obwohl er
sich angeblich nicht aktiv an der Plattform beteiligte. Seine diesbezüglichen
Ausführungen blieben auch vor Verwaltungsgericht vage und
unbelegt; überdies widersprechen sie sich in zentralen Aspekten. Schliesslich
leuchtet nicht ein, weshalb ein Polizist in einem Gruppenchat (von "Wir
für Euch") bei anderen Polizistinnen und Polizisten um eine Vorlage für
eine Strafanzeige für Ehrverletzungsdelikte hätte bitten sollen, obwohl er in seiner
Funktion als Polizist zweifellos selbst die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne
grossen Aufwand ein entsprechendes Dokument zu beschaffen.
Die vorgenannten
Unstimmigkeiten zur Urheberschaft des Strafanzeigeformulars in den Angaben des
Beschwerdeführers können auch nicht durch die von G eingereichte
"Stellungnahme Urheberschaft" entkräftet werden. Darin schreibt
Letzterer unter anderem: "Die Handlungsanweisungen hatte ich selbst
erstellt. Das Strafanzeige-Formular hatte ich basierend auf einer Vorlage
angepasst, welche ich zuvor von einer Polizeibeamtin erhalten hatte."
Damit widerspricht G der eben dargestellten Version des Beschwerdeführers,
wonach er eine Vorlage für eine Anzeige von
Ehrverletzungsdelikten an einen anderen Polizisten weiterleitete, welcher diese
"umgearbeitet" und an G weitergeleitet habe. Insgesamt sind
die im Schreiben vom 17. November 2022 gemachten Angaben als reine Schutzbehauptung
zu qualifizieren. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb ein
Assistenzstaatsanwalt bei der Erstellung eines Strafanzeigeformulars auf Hilfe
angewiesen sein sollte. Es kommt hinzu, dass G, der Vorstandsmitglied bei "Wir
für Euch" ist, die Stellungnahme erst ein Jahr nach der hier zu
beurteilenden Kündigung erstellt hat. Schliesslich weist der Beschwerdegegner
zu Recht auf verschiedene juristische Fehler und Ungenauigkeiten im
Anzeigeformular hin, welche einem ausgebildeten Juristen mit (vertieften)
Kenntnissen im Straf- und Strafverfahrensrecht hätten auffallen müssen. Damit
kann in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung Gs als Zeuge abgesehen
werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.). Ebenso kann auf die Edition von
Korrespondenz betreffend die Übermittlung des Strafanzeigeformulars sowie
betreffend Konversationen zwischen dem Beschwerdeführer und G verzichtet
werden.
Als Zwischenfazit
ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mitwirkung bei
"Wir für Euch" hätte sich auf das Übermitteln eines Formulars für die
Anzeige von Ehrverletzungsdelikten an die Plattformbetreiber beschränkt, nicht glaubhaft
ist.
5.1.3
Für eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei "Wir für
Euch" spricht sodann der Umstand, dass kurz nach seiner Einvernahme am
1.
Oktober 2021 die Metadaten aus dem Strafanzeigeformular entfernt worden
sind. Wann genau die Löschung erfolgte, lässt sich gestützt auf die Akten nicht
abschliessend beurteilen. Der genaue Zeitpunkt ist jedoch nicht von
entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer
offenbar kurz nach seiner Einvernahme veranlasste bzw. veranlassen konnte, dass
die Metadaten des Strafanzeigeformulars, welche ihn als Autor ausweisen, auf
der Plattform "Wir für Euch" entfernt wurden. Daraus lässt sich
schliessen, dass der Beschwerdeführer direkten Kontakt zu den Betreibern der
Plattform hatte bzw. zumindest wusste, an wen er sich mit seinem Anliegen
wenden musste. Wie es ihm als (angeblich) Unbeteiligtem möglich gewesen sein
soll, die Löschung der Metadaten innert kurzer Frist zu veranlassen, konnte der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären.
5.1.4
Im Weiteren spricht das gemeinsame
Vorgehen des Beschwerdeführers und seines bereits erwähnten Kollegen für eine
aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei "Wir für Euch" (vgl.
vorne, E. 3.2 ff.). Dieser Kollege engagierte sich bei "Wir für
Euch" im hier interessierenden Zeitraum als Presseverantwortlicher. Der
erwähnte Brief vom 10. Februar 2021 an die Polizeipersonalverbände
wurde auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch verlinkt, wobei
die Namen der beiden Verfasser entfernt worden waren. Dennoch konnte in den
Metadaten als Ersteller der erwähnte Kollege des Beschwerdeführers eruiert
werden. In der (ursprünglich veröffentlichten) Beschreibung des Briefs auf der
Plattform (unter der Rubrik "Über uns") hiess es dazu etwa, dass
"durch uns ein Schreiben an den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern,
dass…". Es erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd, anzunehmen,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Korpskollegen, mit dem er einen Brief
an Polizeipersonalverbände verfasst und beim Kommandanten der Kantonspolizei
vorgesprochen hatte, nicht über Inhalt und Ziele der Plattform "Wir für
Euch" austauschte. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst und nicht wissen
können, dass das (von ihm erstellte bzw. zumindest zur Verfügung gestellte)
Strafanzeigeformular auf der Plattform bereitgestellt werden würde, ist mit
Blick auf die vorangehenden Ausführungen ebenso nicht glaubhaft.
5.1.5
Zusammengefasst ist aufgrund der gesamten Aktenlage
hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform
"Wir für Euch" beteiligte. Sodann durfte der Beschwerdegegner zu
diesem Schluss – aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers, dessen
Stellungnahme und der weiteren Umstände – bereits im Zeitpunkt der Kündigung
kommen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Urteil mit Blick auf
die Beweisanträge des Beschwerdeführers auch Sachverhaltselemente mitberücksichtigt
wurden, die sich später verwirklichten.
5.2
5.2.1
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten seine
Treuepflicht gemäss § 49 PG verletzt und einen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt hat.
5.2.2
Auf der Plattform "Wir für Euch" ist zunächst unter der Rubrik
"Informationen" etwa eine rechtliche Analyse der Covid-Zertifikatspflicht
abrufbar. Dazu heisst es: "Staatsorgane, die sich bei ihrem Handeln auf
die bundesrätliche Verordnung stützen, handeln unserer Auffassung nach
widerrechtlich. Wir werden daher für die betroffenen Staatsbürger
Handlungsempfehlungen erstellen, um ihnen die rechtlichen Möglichkeiten – im
Falle von geahndeten Verstössen (Bussen) aufgrund der rechtswidrigen Verordnung
– aufzuzeigen". In diesen "Handlungsempfehlungen bei Verstössen gegen
Zertifikatspflicht" wird unter anderem Folgendes empfohlen (Hervorhebungen
im Original): "[Empfehlung A] 3. Variante (+): Der Betreiber
verzichtet auf die persönliche Kontrolle [des Covid-Zertifikats].
-
Vergewissern Sie sich, dass der Betreiber Ihnen wohl gesinnt ist, Sie
nicht des Lokals verweist und keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
stellen wird.
-
Teilen Sie dem Betreiber dann mit, dass er der Polizei umgehend
Folgendes mitteilen solle: 'Ein Kunde weigert sich, das Zertifikat
vorzuzeigen. Zudem sagte mir der Kunde, dass ich mich durch die Kontrolle des
Zertifikats allenfalls strafbar mache. Ich benötige die Unterstützung der
Polizei.'
-
Bleiben Sie im Lokal und warten Sie auf die Polizei. Gehen Sie dann
gemäss Empfehlungen B und C vor."
In der Empfehlung B wird festgehalten, dass die
"Zertifikatspflicht und damit das Ausstellen einer Busse rechtswidrig
ist" und wird empfohlen, eine allfällige Busse nicht anzunehmen. In der
Empfehlung C heisst es (für den Fall, dass die betroffene Person von der
Polizei aufgefordert wird, eine bestimmte Lokalität zu verlassen): "Weisen
Sie den Polizeibeamten darauf hin, dass die Zertifikatspflicht rechtswidrig ist
und er sich allenfalls der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie allenfalls
des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB strafbar machen könnte".
Sollte der oder die Polizeiangehörige in der Folge Zwang anwenden, wird unter
Hinweis auf "unser Formular 'Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch'"
eine Anzeige beim örtlichen Polizeiposten oder direkt bei der
Staatsanwaltschaft empfohlen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer hat sich somit aktiv bei einer
Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen"
betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich
gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Hinzu kommt, dass diese Empfehlungen – wie
gerade aufgezeigt – ausdrücklich dazu auffordern, eine polizeiliche
Intervention zu provozieren, um in der Folge die betroffenen Polizeiangehörigen
anzuzeigen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Plattform
"Wir für Euch" erfolgte schliesslich in Kenntnis des Inhalts der
Webseite, dem er zustimmte. Zwar erfolgte die Übermittlung des
Strafanzeigeformulars, die der Beschwerdeführer zugibt, naturgemäss vor der
Aufschaltung der "Handlungsanweisungen", zu deren Hilfsdokumenten es
gehörte. Weil aber eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers an der
Plattform "Wir für Euch" erstellt ist (vorne, E. 5.1), ist
diesem vorzuwerfen, dass er bereits im Vorfeld der Aufschaltung um den
(ungefähren) Inhalt der "Handlungsanweisungen" wusste oder zumindest
hätte wissen können und müssen.
5.2.4
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dem
Ansehen der Kantonspolizei zu schaden, was als schwere Verletzung
der Treuepflicht gemäss § 49 PG zu qualifizieren ist. Gleichzeitig
hat der Beschwerdeführer dadurch die Vertrauensgrundlage des Arbeitsverhältnisses
wesentlich erschüttert, sodass die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses dem
Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar war.
5.3
Aus
seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten
ableiten . Es trifft zwar zu, dass der EGMR der Meinungsäusserungsfreiheit
einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.2 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, unter anderem auch EGMR, 12. Februar
2008, Guja c. Moldawien, 14277/04). Der Beschwerdeführer äusserte jedoch nicht
lediglich Kritik an seinem Arbeitgeber bzw. dessen Tätigkeit; vielmehr
unterstützte er Dritte aktiv dabei, Strafanzeigen gegen Polizistinnen und
Polizisten einzureichen, welche lediglich ihre Dienstpflichten befolgten. Damit
hat er die Grenze des im Rahmen der Meinungsfreiheit Zulässigen, um die von ihm
kritisierte "Situation" anzugehen, bei Weitem überschritten (vgl.
BGr, 16. November 2016, 8C_397/2016, E. 5.5 f. – 10. Juni
2011, 8C_1033/2010, E. 5.3.1 f.). Dies gilt umso mehr, als Polizistinnen und Polizisten stärkere Einschränkungen ihrer
Meinungsäusserungsfreiheit als andere Staatsangestellte hinnehmen müssen, da sie
die Staatsgewalt repräsentieren (BGr, 11. Juli 2019, 8C_715/2018,
E. 7.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.4.3; vgl. auch
die Hinweise in E. 4.1).
Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Kontext überdies,
dass der Beschwerdeführer sich gerade in seiner Funktion als Repräsentant der
Staatsgewalt äusserte und nicht als Privatperson. Unter der Rubrik "Über
uns" heisst es auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch
Folgendes: "Wir sind eine Vereinigung von Polizistinnen und Polizisten aus
allen Kantonen der Schweiz. Zudem haben wir uns gegenüber dem demokratischen
Rechtstaat verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Grundrechte von
allen zu schützen und zu bewahren". Die Kritik an den Corona-Massnahmen
des Bundes und der Kantone sollte somit gerade dadurch mehr Gewicht erhalten, dass
Polizistinnen und Polizisten – und nicht Privatpersonen – diese Kritik äusserten.
5.4
Schliesslich
erweist sich die Kündigung angesichts der Schwere der Verfehlung des
Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Die in vorangehenden
Erwägungen festgehaltenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind geeignet,
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer
Angestellten zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Engagement
von Polizistinnen und Polizisten (und des Beschwerdeführers) für die Plattform
"Wir für Euch" sich auch tatsächlich darauf ausgewirkt hat, was sich
insbesondere an den zahlreichen aktenkundigen Medienberichten zu dieser
Thematik zeigt. Es war dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, den
Beschwerdeführer weiterhin als Polizist zu beschäftigen, nachdem dieser sich
gegen die Ordnung gestellt hatte, die er aufgrund seines Berufs zu schützen und
aufrechtzuerhalten hatte. Erschwerend wirkt sich in dieser
Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer – als Stationierter der Polizeistation E
– unter anderem mit Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben betraut war (vgl. vorn,
E. 3.1). Eine vorgängige
Verwarnung oder Abmahnung war vor diesem Hintergrund nicht notwendig (vgl.
allgemein zur Verwarnung BGE 127 III 153 E. 1; Ullin Streiff/Adrian von
Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,
Art. 337 N. 13).
5.5
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem Gesagten an der Sache vorbeigehen. Darauf braucht
nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die fristlose Kündigung
sei verspätet erfolgt. Er verweist dabei insbesondere auf den Umstand, dass das
Schreiben an den VKPZ und den VSPB dem Kommando der
Kantonspolizei bereits am 16. April 2021 zugestellt worden sei und die
Medien bereits im August 2021 darüber berichtet hätten, dass das Schreiben auf
der Plattform "Wir für Euch" verfügbar gemacht werde.
6.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Haltung, welche der Beschwerdeführer
im Schreiben vom 10. Februar 2021 zum Ausdruck gebracht hatte, für sich
selbst genommen aus Sicht des Beschwerdegegners noch keinen Anlass darstellte, konkrete
Massnahmen zu ergreifen. Denn eine bestimmte Gesinnung zu haben, verstösst an
sich nicht gegen die Treuepflicht; diese Pflicht untersagt jedoch gewisse
Verhaltensweisen (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im
Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994 S. 433 ff.,
455). Der Beschwerdegegner bestreitet im Weiteren zu Recht nicht, dass
er Mitte August 2021 erfuhr, dass auf der Plattform "Wir für Euch"
das erwähnte Schreiben vom 10. Februar 2021 aufgeschaltet war. Über die aktive
Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Vereinigung "Wir für Euch" wusste
der Beschwerdegegner jedoch erst Bescheid, nachdem dieser im Rahmen der
Administrativuntersuchung am 1. Oktober 2021 befragt worden
war. Wie aufgezeigt, erhärteten sich die bereits bestehenden Indizien aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme ausreichend, um
eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses in Betracht zu ziehen. Bereits
wenige Tage später, am 5. Oktober 2021, gewährte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. November 2021 Stellung genommen hatte –
und die anlässlich der Einvernahme entstandenen Ungereimtheiten nicht
auszuräumen vermochte –, löste der Kommandant das Anstellungsverhältnis mit
Verfügung vom 4. November 2021 fristlos auf. Der
Beschwerdegegner hat somit nach Kenntnisnahme des wichtigen Grunds umgehend
gehandelt; die fristlose Kündigung ist folglich nicht verspätet erfolgt.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Kündigung als
recht- und verhältnismässig. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf
Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung
mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung gemäss § 22
Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR.
Ebenso fällt die Zusprechung einer Abfindung ausser Betracht (§ 22
Abs. 4 Satz 2 PG in Verbindung mit § 26 PG).
An diesem Ergebnis vermöchten auch die verschiedenen vom
Beschwerdeführer beantragten (Zeugen-)Befragungen nichts zu ändern. Auf diese
Beweisabnahmen kann mithin verzichtet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1
Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier überschritten
(vgl. vorne, E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.
8.2
Dem
Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wird dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zugesprochen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die
ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 4.2).
9.
Weil der Streitwert
Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 8'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …