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Entscheid

VB.2022.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00316

13. September 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24820)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00316

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zum Schutz seiner

Ehefrau und der drei Kinder ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Ehefrau

sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer

von 14 Tagen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach hob mit Verfügung

… vom 25. März 2022 das angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei

Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren

Schutzmassnahmen bis zum 25. Juni 2022. Dagegen erhob A am 4. April

2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2022.00199).

B. Mit

Eingabe vom 9. April 2022 ersuchte A beim Bezirksgericht Bülach um

Herausgabe "sämtlicher Akten, Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen,

lückenlos" zum ihn betreffenden Gewaltschutzverfahren mit der

Geschäftsnummer … sowie der Verhandlung vom 25. März 2022 "inkl.

sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen in Kopieform".

Erwägungen

II.

A. Mit

Verfügung vom 11. April 2022 leitete das Bezirksgericht Bülach das

Akteneinsichtsgesuch an das Verwaltungsgericht weiter, wo sich die Akten

bereits befanden. Im Übrigen wies das Bezirksgericht Bülach das Gesuch ab,

soweit es darauf eintrat.

B. Im

Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2022.00199 wurde A mit

Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eingeladen, zwecks Akteneinsicht

beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen telefonisch mit der Kanzlei der

3.

Abteilung einen Termin zu vereinbaren; bei Säumnis würde Verzicht auf

Akteneinsicht angenommen. Diese Möglichkeit nahm A in der Folge nicht wahr. Mit

Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der

Sache ab, soweit es darauf eintrat, wogegen sich A erfolglos (mit

Beschwerdeeingabe vom 17. August 2022) vor Bundesgericht wehrte (BGr,

23.

August 2022, 1C_439/2022).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 24. Mai 2022 gelangte A gegen die Verfügung des

Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen "die Herausgabe sämtlicher Akten, inkl.

Tonbandaufzeichnungen und Aktennotizen", die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 ab. Auf eine dagegen eingereichte

Beschwerde von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 9. September 2022,

1C_461/2022). Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 zog das

Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2022.00199 in das vorliegende

Verfahren bei.

C. Auf

entsprechende telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom

20.

Dezember 2022 hin bestätigte das Bezirksgericht Bülach, dass die

streitgegenständliche Tonaufzeichnung noch existiere und im dortigen Geschäftsverwaltungssystem

abgelegt sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Prinzip

auch für selbständig zu beurteilende Akteneinsichtsgesuche in Bezug auf solche

Verfahren.

1.2

Beschwerden

im Bereich des GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da

Letzteres nicht der Fall ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Kompetenz.

1.3

Angesichts

der sich stellenden reinen Rechtsfragen konnte auf prozessuale Weiterungen, wie

namentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners,

verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).

2.

2.1

Angefochten

ist eine Anordnung des Haftrichters, mittels welcher über ein Gesuch des

Beschwerdeführers vom 9. April 2022 um Herausgabe "sämtlicher Akten,

Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen, lückenlos zu Verfahren mit der

Geschäfts-Nr. … […] inkl. sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen

in Kopieform" entschieden wurde. Soweit diese Akten im Zeitpunkt der

Gesuchstellung aufgrund der am 4. April 2022 erhobenen Beschwerde gegen

das Urteil vom 25. März 2022 bereits an das Verwaltungsgericht überwiesen

worden waren, wurde hierüber mit dessen Präsidialverfügung vom 19. April

2022.

befunden (vgl. II.B oben).

2.2

Streitgegenstand

Dispositiv

des vorliegenden Verfahrens kann die Anordnung demnach nur noch insoweit sein,

als der Beschwerdegegner das Akteneinsichtsgesuch "im Übrigen", d. h. im nicht an das

Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesenen Teil, abgewiesen hat, soweit er

darauf eintrat. Bei den diesbezüglich in Frage kommenden Unterlagen handelt es

sich um allfällige "interne Notizen und Anmerkungen des Gerichts"

sowie um eine Tonaufzeichnung der bezirksgerichtlichen Verhandlung im genannten

Gewaltschutzverfahren vom 25. März 2022. Nachdem die Beschwerde gegen den

haftrichterlichen Entscheid im damaligen Zeitpunkt noch rechtshängig war, liegt

der vorliegenden Streitsache somit ein Akteneinsichtsgesuch betreffend ein

(damals) noch nicht abgeschlossenes Verfahren zugrunde.

2.3 Es stellt

sich indes die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen

Zeitpunkt, nachdem das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen und die

angeordneten Massnahmen längst abgelaufen sind, noch über ein aktuelles

praktisches Interesse an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung verfügt.

Hätte er geltend machen wollen, die im Verfahren VB.2022.00199 beigezogenen

Vorakten seien unvollständig gewesen, indem darin etwa die Tonaufzeichnung der

Befragung gefehlt hätte, oder einzelne der darin enthaltenen Dokumente, wie

beispielsweise das Protokoll der Anhörung vom 25. März 2022 seien

inhaltlich fehlerhaft gewesen, hätte er dies im genannten Beschwerdeverfahren

VB.2022.00199 tun können und müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht angebotene Möglichkeit zur Einsicht

in die beigezogenen Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens … nicht wahrnahm

(oben II.B.; VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, Sachverhaltsziffer III.C).

Eine fehlende oder unzureichende Akteneinsichtsgewährung im kantonalen

Verfahren und insbesondere vor Verwaltungsgericht hätte schliesslich vor

Bundesgericht (im Verfahren 1C_439/2022) geltend gemacht werden können.

3.

Selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse des

Beschwerdeführers an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung bzw. an

einer Einsichtsgewährung auch nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zu

bejahen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren

jedenfalls nicht durchzudringen:

3.1 Vorweg

stellt sich die Frage nach dem auf die Akteneinsicht anwendbaren Recht. Im

Gegensatz zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren folgt das Verfahren vor den

Bezirksgerichten in Anwendung des GSG im Grundsatz (subsidiär) der

Verfahrensordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die

verschiedenen Verweise auf das VRG bei Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.).

Entsprechend richtet sich auch die Akteneinsicht primär nach dem VRG.

3.2 Nach § 8

Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in

die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das Einsichtsrecht

bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder

beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden

müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie

dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug

von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Diese

Regelung betrifft das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines hängigen bzw. noch

nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl. Alain Griffel in: Ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff.). Es

findet seine Entsprechung in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4),

wonach sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig

abgeschlossene Verwaltungs(justiz)verfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht

– und e contrario nicht nach dem IDG – richtet. In zeitlicher Hinsicht kann das

Akteneinsichtsrecht während der gesamten Verfahrensdauer beansprucht werden,

namentlich auch noch während einer Rechtsmittelfrist (Griffel, § 8 N. 9).

3.3 Was die

internen Notizen und Anmerkungen des Gerichts betrifft, kann keine

Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen

Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen

oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen

Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie

nicht fertig gestellte Dokumente (vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C.

Brunner, in Christoph Auer et al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2019, Art. 26 Rz. 38). Damit verweigerte der Beschwerdegegner

die Einsicht in allfällige von Gerichtspersonen verfertigte interne Notizen und

Anmerkungen zu Recht.

3.4

3.4.1

Die in Frage stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht

anlässlich der (nicht öffentlichen) Verhandlung im Gewaltschutzverfahren vom

25. März 2022 angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau statt. Zu Beginn der Verhandlung wies der Haftrichter die

Parteien darauf hin, dass "sämtliche Verfahrenshandlungen zusätzlich zur

schriftlichen Protokollierung in Ton festgehalten" würden. Das Protokoll

der Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der

an der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin bzw. vom

Auditor unterzeichnet.

3.4.2

Bei persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht

eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen

Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer

Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die

Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine

Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen,

wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer

Gerichtsperson zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Im

vorliegenden Fall, wo sich das Protokoll nicht bloss auf ein Festhalten der

entscheidwesentlichen Punkte der jeweiligen Aussagen beschränkt, sondern

letztere wortwörtlich wiedergibt, mithin das auf Tonträger gespeicherte

Gespräch nachträglich in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut

verschriftlicht wird, erscheint die Tonaufzeichnung lediglich als technisches

Hilfsmittel der protokollführenden Person. Anders als etwa in dem BGE 130 II 473 zugrunde liegenden Sachverhalt, wo lediglich der wesentliche Inhalt der

persönlichen Befragung festgehalten wurde und damit die protokollierende Person

eine Auswahl und Gewichtung des Gesprochenen vornahm, kommt der Tonaufzeichnung

in Fällen wie dem vorliegenden kein zusätzlicher Erkenntniswert und damit auch

keine selbständige Bedeutung im Verhältnis zum Protokoll zu. Die

Tonaufzeichnung diente – vergleichbar mit einer eigenhändigen stenografischen

Mitschrift – lediglich als Gedankenstütze für die anschliessende

Verschriftlichung im (förmlichen) Protokoll. Die Nichtzugänglichmachung der

Tonaufzeichnung durch den Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt, als das

Verfahren vor Bezirksgericht bereits abgeschlossen und vor Verwaltungsgericht

pendent war, war demzufolge nicht rechtverletzend. Wie erwähnt wurde dem

Beschwerdeführer ermöglicht, die Akten vor Verwaltungsgericht einzusehen, womit

er allfällige Unstimmigkeiten im Protokoll im damaligen Beschwerdeverfahren

hätte monieren können, worauf er indes verzichtete. In Ermangelung

entsprechender Rügen im damaligen Beschwerdeverfahren kann auch offenbleiben,

ob der Beschwerdegegner allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die

Tonaufzeichnung – wiewohl blosses Hilfsmittel darstellend – analog zu Art. 78

Abs. 5bis letzter Satz (de lege ferenda Art. 78a lit. c)

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) zu den

Akten zu nehmen (vgl. allerdings BGE 130 II 473 E. 4.4, wonach die

strengen, für das Strafverfahren geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres auf

das Verwaltungsverfahren übertragen werden können).

3.5 Der

angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist auch insofern beizupflichten,

dass das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers vom

9. April 2022 keinen Hinweis darauf enthielt, dem Beschwerdeführer

gehe es dabei um eine Protokollberichtigung. Es kann daher auch offenbleiben,

ob der Beschwerdegegner überhaupt zuständig gewesen wäre, über allfällige

Protokollberichtigungen zu entscheiden, solange das betreffende Verfahren in

der Hauptsache bei der Rechtsmittelinstanz hängig war. Der Beschwerdeführer

führt in seiner Beschwerde denn auch vielmehr aus, er habe bereits mit seiner

Beschwerde gegen die Verfügung … vom 25. März 2022 "fehlende Teile in

der Verfügung aus der Verhandlung" moniert. Entsprechend bestand kein

Anlass für den Beschwerdegegner, sich in der hier angefochtenen Verfügung mit

diesem Punkt auseinanderzusetzen. Infolgedessen liegt eine

Protokollberichtigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausserhalb des

Streitgegenstands, kann dieser doch weder auf Punkte erweitert werden, welche

in anderen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurden, noch auf solche,

welche zu Recht nicht Teil der angefochtenen Verfügung bildeten. Offenbleiben

kann schliesslich auch, ob mit Bezug auf rechtskräftig entschiedene

Gewaltschutzverfahren, deren Massnahmen bereits abgelaufen sind, überhaupt je

von einem noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an einer

Protokollberichtigung ausgegangen werden kann. Vielmehr dürfte hier nichts

anderes gelten als für blosse Feststellungsbegehren in Bezug auf die Zulässigkeit

der einstigen Massnahmen (vgl. VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

"die komplette Sachverhaltsdarstellung in ihrer Verfügung komplett zu

korrigieren, bzw. zu berichtigen" besteht dafür infolgedessen kein Anlass.

3.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an die Parteien.