VB.2022.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00317
11. Mai 2023Deutsch22 min
(URT.2023.24549)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00317
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
N, vertreten durch RA X und/oder RA Y,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
diese vertreten durch
RA Z,
Beschwerdegegner,
betreffend fristlose
Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
N, geboren 1979, war seit September 2008 als
Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig. Nach verschiedenen Stationen
wurde er per 1. November 2019 nach "O" versetzt, wo er in
verschiedenen Bereichen tätig war, zuletzt beim Dienst K.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021
löste die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis mit N wegen Verletzung der
Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes vom
27. September 1998 (PG, LS 177.10) per sofort auf. Zur
Begründung führte sie an, N habe sich aktiv an der Plattform "Wir für
Euch" beteiligt, die "sich gegen die Polizeiarbeit richtet,
Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zur
querulatorischen Anzeige gegen seine Berufskollegen aufruft".
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. April 2022 ab.
III.
N liess am 24. Mai 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 angeordnete fristlose
Kündigung ungerechtfertigt sei. Überdies sei der Kanton Zürich zu verpflichten,
ihm Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist, eine
"Pönale" in der Höhe von Fr. 23'274.- und eine Abfindung in der
Höhe von Fr. 62'064.- zu bezahlen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Mai 2022
auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss namens des Kantons
Zürich mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 5. September 2022 replizierte N;
am 7. September 2022 reichte er dem Verwaltungsgericht ausserdem weitere
Belege ein. Mit Duplik vom 10. Oktober 2022 und Triplik vom
14.
November 2022 hielten beide Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen der Kantonspolizei betreffend die (fristlose) Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt "Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen
Kündigungsfrist" im Betrag von Fr. 76'910.20, eine
Entschädigung von Fr. 23'274.- und eine Abfindung von Fr. 62'064.-. Daraus
resultiert ein Streitwert von rund Fr. 160'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt
(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur
Auslegung von § 22 PG die Praxis zu den Art. 337 und 337c OR
beigezogen werden.
2.2
Gemäss
Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist die fristlose Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn
die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für
das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist.
Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder
Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen
weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein
(BGE 142 III 579 E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380
E. 2.1).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die
Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine
besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 [= Pra. 93/2004 Nr. 115] E. 4.1, 127 III 86 [=
Pra. 9072001 Nr. 84] E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten
vermag daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die
ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt
oder aber wegen deren Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von
Gemeinwesen und Verwaltung schadet (VGr, 3. April 2019, VB.2018.00729, E. 3.2; vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014,
E. 3.3.2). Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist sodann auch von
Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So
vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer
gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu
Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag,
4.
A., Zürich etc. 2014, Art. 337 N. 6 mit weiteren Hinweisen).
Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn
mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende
Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die
eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben
(zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 [und das
dazu ergangene Urteil BGr, 10. Juli 2020, 8C_271/2020,
E. 2.2 f.] – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 –
13.
Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3 – 26. Juli 2012,
VB.2012.00184, E. 2.3).
2.3
Eine fristlose Kündigung ist nach der
Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber
bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der
ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie subjektiv zumutbar ist
(BGE 138 I 113 E. 6.3). Aufgrund der verwaltungsrechtlichen
Verfahrensvorschriften lässt sich die privatrechtliche Praxis zu Art. 337
OR nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So
ist dem bzw. der Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren
(§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe
innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden. Welche
Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des
Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung
der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die Verwaltung ist gehalten, die nötigen
Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen beförderlich voranzutreiben. Bei einer
fristlosen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die
Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender
Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113
E. 6.4 f.; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.3).
3.
Der streitgegenständlichen
fristlosen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1
Der
Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2008 als Polizist bei der
Kantonspolizei Zürich tätig, zuletzt im Grad eines Wachtmeisters. Innerhalb des
Polizeikorps durchlief er verschiedene Stationen; per
1.
November 2019 wurde er nach "O" versetzt, wo er in
verschiedenen Bereichen tätig war, unter anderem beim Dienst L der
Kantonspolizei sowie (zuletzt) beim Dienst K.
Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers
wurden von seinen Vorgesetzten sehr unterschiedlich bewertet. So finden sich im
Personaldossier Kurzbeurteilungen und Mitarbeitergespräche, worin er mit einem
"B (sehr gut)" qualifiziert wurde. Gleichzeitig finden sich auch
etliche Bewertungen mit "D (genügend)" oder gar "E
(ungenügend)". Die Versetzung nach "O" begründete der zuständige
Personaldienstleiter denn auch mit ungenügenden Leistungsbeurteilungen in den
Jahren 2018 und 2019.
3.2
Am 10. Februar 2021 gelangten
der Beschwerdeführer und ein weiterer Kantonspolizist mit einem Brief an den
kantonalen und den gesamtschweizerischen Polizeipersonalverband (VKPZ bzw. VSPB).
Darin äusserten sie Kritik an den damals geltenden Corona-Massnahmen des
Bundes; als Berufspersonen seien sie "je länger je mehr dazu angehalten,
die Massnahmen der 'besondere Lage' auf ihre Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit hin kritisch zu überprüfen". Gleichzeitig forderten
sie vom Verband, beim Bundesrat Antworten auf verschiedene Fragen "zu
verlangen" (so z.B. "Was ist der tatsächliche Zweck der momentanen
Corona-Massnahmen?", "In welchem Verhältnis stehen die momentanen
Corona-Massnahmen zu den verschiedenen Grundrechtseinschränkungen?").
Mit Schreiben vom 16. April 2021 gelangten der
Beschwerdeführer und sein Kollege, vertreten durch ihren (damaligen) Rechtsanwalt,
an den Kommandanten der Kantonspolizei. Darin verwiesen sie auf den erwähnten
Brief an den VKPZ und den VSPB und brachten vor, dass sich die Frage nach der
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den einzelnen Polizisten
"in den letzten Monaten häufiger und drängender" stelle. Ausserdem hielten
sie fest, dass sie in keiner Weise beabsichtigten, gegen ihre Pflichten zu
verstossen oder klare Befehle zu verweigern. Des Weiteren heisst es im
Schreiben, es sei ihr Ziel, beim Kommandanten vorsprechen zu dürfen, "um
ein Gespräch darüber zu führen, wie in einer solchen Situation jede Unruhe im
Corps vermieden und die Verhältnismässigkeit als klare Handlungsrichtlinie
aufrechterhalten werden kann".
Am 28. April 2021 fand das erbetene Gespräch statt;
daran nahmen der Beschwerdeführer, sein Kollege (aufgrund einer
Maskentragdispens mittels Videokonferenz), der Kommandant sowie der Chef
Kommandobereich 1 der Kantonspolizei teil. Erstere äusserten ihre Bedenken
gegenüber der Durchsetzung der Corona-Massnahmen und verwiesen auf die
"Verunsicherung und Missstimmung im Korps". Letztere wiesen
ihrerseits darauf hin, dass es der Polizei beim Vollzug von Massnahmen nicht
zustehe, eine konkrete Normenkontrolle vorzunehmen und diese nur anzuwenden,
wenn sie – nach Ansicht des jeweiligen Polizisten – mit übergeordnetem Recht konform
seien. Ebenso verwies das Kommando auf das Gelübde, welches Angehörige der
Kantonspolizei beim Eintritt in den Korps leisten (vgl. § 13 der Kantonspolizeiverordnung
vom 28. April 1999 [KapoV, LS 551.11]).
3.3
Die Zeitung
"20 Minuten" berichtete in einem Artikel vom 6. August 2021,
dass eine "selbsternannte Gruppe von Polizistinnen und Polizisten"
unter der Bezeichnung "Wir für Euch" eine Webseite betreibe, welche
die geltenden Corona-Massnahmen des Bundes kritisiere. Auf der Plattform wurde
auf den erwähnten Brief vom 10. Februar 2021 hingewiesen und dieser
verlinkt; die Namen der Verfasser waren jedoch entfernt worden. Dennoch konnte
in den Dokumenteneigenschaften (Metadaten) als Ersteller N eruiert werden. In
der (ursprünglich veröffentlichten) Beschreibung des Briefs hiess es etwa, dass
"durch uns ein Schreiben an den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern,
dass…". Diese Textpassage wurde später angepasst.
3.4
Mit
Verfügung vom 17. August 2021 eröffnete der Kommandant der Kantonspolizei
eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
Arbeitspflichtverletzung. Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer
vom Chef der Rechtsabteilung befragt. Dabei gab er insbesondere an, dass er bei
der Plattform "Wir für Euch" beteiligt sei, indem er E-Mails
"bewirtschafte" bzw. dort für die Pressearbeit zuständig sei. Er
besuche die Seite selten; "[a]ber das, was ich gesehen habe, dahinter kann
ich stehen".
3.5
Bereits am
24.
September 2021 war "Wir für Euch" unter anderem an das
Kommando der Kantonspolizei Zürich gelangt. In diesem Schreiben heisst es, bei "Wir
für Euch" handle es sich um eine Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten
und Polizisten aus der gesamten Schweiz. Gestützt auf eine rechtliche Analyse
der Zertifikatspflicht seien sie zur Überzeugung gelangt, dass diese
widerrechtlich sei. Diese Analyse sowie "Handlungsempfehlungen" für
betroffene Bürgerinnen und Bürger würden auf der Webseite veröffentlicht. In
einem Dokument, welches unter der Rubrik "Handlungsempfehlungen in Bezug
auf die Zertifikatspflicht" heruntergeladen werden kann, heisst es unter
anderem, dass gegen Polizistinnen und Polizisten, die die Zertifikatspflicht etwa
in einem Restaurant durchsetzten bzw. durchsetzen wollten, Strafanzeige wegen
Nötigung und/oder Amtsmissbrauch erstattet werden könne. Dafür könne das
(ebenfalls auf der Webseite verfügbare) Formular "Strafanzeige
Nötigung/Amtsmissbrauch" verwendet werden. Am 27. September 2021
informierte die Stadtpolizei Zürich die Kantonspolizei darüber, dass in den
Metadaten des Strafanzeigeformulars als Ersteller derjenige Polizist erkennbar
sei, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 10. Februar
2021.
an den Kommandanten gelangt war.
3.6
Am
29.
September 2021 teilte die Chefin Personelles dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass die Kantonspolizei beabsichtige, das
Anstellungsverhältnis fristlos aufzulösen. Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu
das rechtliche Gehör und stellte den Beschwerdeführer bis zum Entscheid über
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei. Am 11. Oktober 2021 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Kündigung. Er beantragte, das
Arbeitsverhältnis sei aufrechtzuerhalten, eventualiter sei er zu verwarnen.
3.7
Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2021 löste der Kommandant der Kantonspolizei das
Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auf. Zur Begründung
führte er zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich an der
Plattform "Wir für Euch" beteiligt und dadurch seine Treuepflicht
gemäss § 49 PG massiv verletzt. Auf der Webseite werde unter anderem die
Botschaft vermittelt, dass die vom Bundesrat beschlossenen Corona-Massnahmen
widerrechtlich, unverhältnismässig und schädlich für die Gesellschaft seien;
ebenso wollten die Betreiber der Plattform Polizeiangehörige dazu bewegen, ihre
Dienstpflichten zu verletzen und bezüglich Corona-Vorschriften das Recht nicht
mehr durchzusetzen. Insbesondere führe die Aufforderung, Polizistinnen und
Polizisten anzuzeigen, welche die Rechtsordnung durchsetzen, zu grossen
Unannehmlichkeiten für die loyalen Mitarbeiter. Die Plattform agiere somit klar
gegen den polizeilichen Grundauftrag gemäss § 7 des
Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1). Danach
sei die Polizei verpflichtet, alle Straftaten, die sie festgestellt habe oder
die ihr gemeldet worden seien, zu verfolgen oder anzuzeigen (vgl. Art. 15,
302.
Abs. 1 und 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[SR 312.0]). Das Verhalten des Beschwerdeführers habe unmittelbar dem
Ansehen des Korps geschadet, indem das Vertrauen der Bevölkerung in die
Integrität und Redlichkeit der Kantonspolizei untergraben worden sei. Das
Vertrauen in die Loyalität des Beschwerdeführers sei unheilbar zerstört und könne
auch durch eine mildere Massnahme, wie einen Verweis, nicht mehr
wiederhergestellt werden.
4.
4.1
Angestellte des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet,
sich während und ausserhalb der Arbeitszeit so zu verhalten, wie das mit ihrer Stellung
verbundene Ansehen und Vertrauen dies erfordert, und alles zu unterlassen, was
die Interessen des Staates beeinträchtigt. Sie haben insbesondere alles zu
unterlassen, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der
Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was die
Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Arbeitgeber herabsetzen würde. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob das zu beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit
bekannt geworden ist und Aufsehen erregt hat (BGr,
20.
November 2019, 8C_448/2019, E. 4.1, und 26. Juni 2014,
8C_146/2014, E. 5.5, je auch zum Folgenden).
Gemäss § 49 PG haben sich die
Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu
achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft
und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen
zu wahren. Für Angehörige des Polizeikorps sind die
Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie
mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter
des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
beauftragt (vgl. § 3
Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; ferner
§ 13 KapoV); sie dürfen mithin keinesfalls Normen verletzen, die sie zu
schützen und deren Einhaltung sie durchzusetzen haben (BGr, 9. Juli 2020,
8C_336/2019, E. 3.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.2;
BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.4.3.1; vgl. auch
BGr, 30. November 2017, 8C_502/2017, E. 6.6 [nicht publiziert in BGE 144 I 11]; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00642, E. 5.3.3
Abs. 5, und 8. Januar 2014, VB.2013.00626, E. 4.2).
4.2
Eine
schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 PG stellt regelmässig einen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (VGr, 5. September 2018,
VB.2018.00200, E. 3.5 Abs. 1 [nicht publiziert], und 9. März
2016, VB.2015.00574, E. 3.2 Abs. 1 [nicht publiziert];
vgl. BGr, 12. März 2011, 8C_810/2011, E. 5.5; ferner VGr, 2. März
2023, VB.2022.00326, E. 4.4 mit Hinweisen). Ebenso
ist ein solcher grundsätzlich gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Ansehen der
Arbeitgeberin in erheblicher Weise schadet (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00626, E. 4.2, und 20. Februar 2013, VB.2012.00747,
E. 3.4.6 Abs. 2; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar,
2020, Art. 337 OR N. 26; vgl. auch VGr, 25. November 2013,
VB.2013.00708, E. 2.4 Abs. 3).
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme
vom 28. September 2021 unter anderem an, bei der Plattform "Wir für
Euch" beteiligt zu sein, indem er dort für die Pressearbeit zuständig sei;
er besuche die Webseite selten, aber das, was er gesehen habe, dahinter könne
er stehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte er am 11. Oktober 2021
vor, er habe nichts mit der Veröffentlichung von Inhalten auf der Webseite zu
tun und er erscheine dort auch nicht als "Mitarbeiter der Plattform".
Zur Frage, wie er zur Funktion des Presseverantwortlichen gekommen sei, gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2021 zu
Protokoll, es "macht nicht Sinn, dies zu beantworten, aus meiner
Sicht". Zum Formular "Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch",
welches auf der Webseite verfügbar ist, gab der Beschwerdeführer an, er habe
"die Vorstufe gesehen"; das "Endprodukt" sei ihm bisher
nicht bekannt gewesen. Wann und wie er die "Vorstufe" einsehen
konnte, beantworte der Beschwerdeführer nicht ("Keine Aussage"). Aus
seiner Sicht sei dieses Formular "wie viele Hilfsmittel, die man im
Internet findet – vom Mietvertrag bis zur Kündigung einer Immobilie – ein
Rechtsbehelf"; er hoffe schwer, dass dieses nicht zum Einsatz kommen
werde.
Auf der
Plattform "Wir für Euch" war zunächst unter der Rubrik
"Informationen" etwa eine rechtliche Analyse der Covid-Zertifikatspflicht
abrufbar. Dazu heisst es auf der Plattform: "Staatsorgane, die sich bei
ihrem Handeln auf die bundesrätliche Verordnung stützen, handeln unserer
Auffassung nach widerrechtlich. Wir werden daher für die betroffenen
Staatsbürger Handlungsempfehlungen erstellen, um ihnen die rechtlichen Möglichkeiten
– im Falle von geahndeten Verstössen (Bussen) aufgrund der rechtswidrigen
Verordnung – aufzuzeigen". In diesen "Handlungsempfehlungen bei
Verstössen gegen Zertifikatspflicht" wird unter anderem Folgendes
empfohlen (Hervorhebungen im Original): "[Empfehlung A] 3. Variante
(+): Der Betreiber verzichtet auf die persönliche Kontrolle [des
Covid-Zertifikats].
-
Vergewissern Sie sich, dass der Betreiber Ihnen wohl gesinnt ist, Sie
nicht des Lokals verweist und keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
stellen wird.
-
Teilen Sie dem Betreiber dann mit, dass er der Polizei umgehend
Folgendes mitteilen solle: 'Ein Kunde weigert sich, das Zertifikat
vorzuzeigen. Zudem sagte mir der Kunde, dass ich mich durch die Kontrolle des
Zertifikats allenfalls strafbar mache. Ich benötige die Unterstützung der
Polizei.'
-
Bleiben Sie im Lokal und warten Sie auf die Polizei. Gehen Sie dann
gemäss Empfehlungen B und C vor."
In der Empfehlung B wird festgehalten, dass die
"Zertifikatspflicht und damit das Ausstellen einer Busse rechtswidrig
ist", und wird empfohlen, eine allfällige Busse nicht anzunehmen. In der
Empfehlung C heisst es (für den Fall, dass die betroffene Person von der
Polizei aufgefordert wird, eine Lokalität zu verlassen): "Weisen Sie den
Polizeibeamten darauf hin, dass die Zertifikatspflicht rechtswidrig ist und er
sich allenfalls der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie allenfalls des
Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB strafbar machen könnte". Sollte
der oder die Polizeiangehörige in der Folge Zwang anwenden, wird unter Hinweis
auf "unser Formular 'Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch'" eine
Anzeige beim örtlichen Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft
empfohlen.
5.1.2
Der Beschwerdeführer hat sich somit aktiv an einer
Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen"
betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich
gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Hinzu kommt, dass diese Empfehlungen – wie
gerade aufgezeigt – ausdrücklich dazu auffordern, eine polizeiliche
Intervention zu provozieren, um in der Folge die betroffenen Polizeiangehörigen
anzuzeigen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Plattform
"Wir für Euch" erfolgte sodann in Kenntnis des Inhalts der Webseite,
welchem er zustimmte. Überdies vertrat er diese Ansichten und Haltungen in
seiner Funktion als Presseverantwortlicher auch gegenüber Dritten, insbesondere
den Medien. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde liegt somit keine
ungerechtfertigte Verdachtskündigung vor; die Beteiligung des Beschwerdeführers
ist hinreichend erstellt.
5.1.3
Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dem
Ansehen der Kantonspolizei zu schaden, was als schwere Verletzung
der Treuepflicht gemäss § 49 PG zu qualifizieren ist. Gleichzeitig
hat der Beschwerdeführer dadurch die Vertrauensgrundlage des
Arbeitsverhältnisses wesentlich erschüttert, sodass die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar war.
5.2
Aus
seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsäusserungsfreiheit kann der Beschwerdeführer
sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass der EGMR der
Meinungsäusserungsfreiheit einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. BGE 136 I 332
E. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, unter anderem auch
EGMR, 12. Februar 2008, Guja c. Moldawien, 14277/04). Der Beschwerdeführer
äusserte jedoch nicht lediglich Kritik an seinem Arbeitgeber bzw. dessen Tätigkeit;
vielmehr unterstützte er Dritte aktiv dabei, Strafanzeigen gegen Polizistinnen
und Polizisten einzureichen, die lediglich ihre Dienstpflichten befolgten.
Damit hat er die Grenze des im Rahmen der Meinungsfreiheit Zulässigen, um die
von ihm kritisierte "Situation" anzugehen, bei Weitem überschritten
(vgl. BGr, 16. November 2016, 8C_397/2016, E. 5.5 f., und 10. Juni
2011, 8C_1033/2010, E. 5.3.1 f.). Dies gilt umso mehr, als Polizistinnen und Polizisten stärkere Einschränkungen ihrer
Meinungsäusserungsfreiheit als andere Staatsangestellte hinnehmen müssen, zumal
sie die Staatsgewalt repräsentieren (BGr, 11. Juli 2019, 8C_715/2018,
E. 7.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.4.3; vgl. auch
die Hinweise in E. 4.1).
Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Kontext überdies,
dass der Beschwerdeführer sich gerade in seiner Funktion als Repräsentant der
Staatsgewalt äusserte und nicht als Privatperson. Unter der Rubrik "Über
uns" heisst es auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch
Folgendes: "Wir sind eine Vereinigung von Polizistinnen und Polizisten aus
allen Kantonen der Schweiz. Zudem haben wir uns gegenüber dem demokratischen
Rechtstaat verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Grundrechte von
allen zu schützen und zu bewahren." Die Kritik an den Corona-Massnahmen
des Bundes und der Kantone sollte somit gerade dadurch mehr Gewicht erhalten, dass
Polizistinnen und Polizisten (und nicht Privatpersonen) diese äusserten.
5.3
Schliesslich
erweist sich die fristlose Kündigung angesichts der Schwere der Verfehlung des
Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Die in vorangehenden
Erwägungen festgehaltenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind geeignet,
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer
Angestellten zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Engagement
von Polizistinnen und Polizisten (und des Beschwerdeführers) für die Plattform
"Wir für Euch" sich auch tatsächlich darauf ausgewirkt hat, was sich
insbesondere an den zahlreichen aktenkundigen Medienberichten zu dieser
Thematik zeigt. Es war dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, den
Beschwerdeführer weiterhin als Polizist zu beschäftigen, nachdem dieser sich
öffentlich gegen die Ordnung gestellt hatte, die er aufgrund seines Berufs zu
schützen und aufrechtzuerhalten hatte. Erschwerend wirkt sich in
dieser Hinsicht aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits sehr früh für die
Plattform "Wir für Euch" einsetzte, indem er dort als
Presseverantwortlicher wirkte. Eine vorgängige Verwarnung war vor diesem
Hintergrund nicht notwendig (vgl. allgemein zur Verwarnung BGE 127 III 153
E. 1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 13). Ebenso verfangen
die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Mildere Massnahmen wurden
missachtet" nicht.
5.4
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem
Gesagten an der Sache vorbeigehen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu
werden.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die fristlose Kündigung
sei verspätet erfolgt. Er verweist dabei insbesondere auf den Umstand, dass das
Schreiben an den VKPZ und den VSPB dem Kommando der
Kantonspolizei bereits am 16. April 2021 zugestellt worden sei und die
Medien bereits im August 2021 darüber berichtet hätten, dass das Schreiben auf
der Plattform "Wir für Euch" verfügbar gemacht werde.
6.2
Der
Beschwerdegegner bestreitet zu Recht nicht, dass er Mitte August 2021 erfuhr,
dass auf der Plattform "Wir für Euch" das erwähnte Schreiben vom
10.
Februar 2021 aufgeschaltet war. Ebenso war ihm bekannt, dass in den
Metadaten dieses Dokuments der Beschwerdeführer als Verfasser ersichtlich war.
Die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Vereinigung "Wir für
Euch" und seine Rolle als deren "Presseverantwortlicher" war
jedoch erst erstellt, nachdem er im Rahmen der Administrativuntersuchung am 28. September 2021 befragt worden war. Eine bestimmte Gesinnung zu
haben, verstösst an sich nicht gegen die Treuepflicht; diese Pflicht untersagt
jedoch gewisse Verhaltensweisen (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994
S. 433 ff., 455). Die Haltung, welche der Beschwerdeführer im Schreiben vom
10.
Februar 2021 zum Ausdruck gebracht hatte, war somit für sich selbst
genommen aus Sicht des Beschwerdegegners noch kein Anlass, konkrete Massnahmen
zu ergreifen.
Bereits ein Tag nach der erwähnten Einvernahme, das heisst
am 29. September 2021, gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung. Nachdem der
Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 Stellung genommen hatte, löste der
Kommandant das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 14. Oktober 2021
fristlos auf. Der Beschwerdegegner hat somit nach Kenntnisnahme des wichtigen
Grunds umgehend gehandelt; die fristlose Kündigung ist folglich nicht verspätet
erfolgt.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Kündigung als
recht- und verhältnismässig. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf
Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung
mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung gemäss § 22 Abs. 4
Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR. Ebenso fällt
die Zusprechung einer Abfindung ausser Betracht (§ 22 Abs. 4
Satz 2 PG in Verbindung mit § 26 PG).
Die verschiedenen vom Beschwerdeführer beantragten
(Zeugen-)Befragungen vermöchten nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Auf diese
Beweisabnahmen kann deshalb verzichtet werden (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung etwa BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 18 f.).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1
Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier überschritten
(vgl. vorne, E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.
8.2
Dem
Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die
ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 4.2).
9.
Weil der Streitwert
Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 8'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …