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Entscheid

VB.2022.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00317

11. Mai 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24549)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00317

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

N, vertreten durch RA X und/oder RA Y,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,

diese vertreten durch

RA Z,

Beschwerdegegner,

betreffend fristlose

Entlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

N, geboren 1979, war seit September 2008 als

Polizist bei der Kantonspolizei Zürich tätig. Nach verschiedenen Stationen

wurde er per 1. November 2019 nach "O" versetzt, wo er in

verschiedenen Bereichen tätig war, zuletzt beim Dienst K.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021

löste die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis mit N wegen Verletzung der

Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes vom

27. September 1998 (PG, LS 177.10) per sofort auf. Zur

Begründung führte sie an, N habe sich aktiv an der Plattform "Wir für

Euch" beteiligt, die "sich gegen die Polizeiarbeit richtet,

Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zur

querulatorischen Anzeige gegen seine Berufskollegen aufruft".

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. April 2022 ab.

III.

N liess am 24. Mai 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 7. April 2022 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 angeordnete fristlose

Kündigung ungerechtfertigt sei. Überdies sei der Kanton Zürich zu verpflichten,

ihm Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist, eine

"Pönale" in der Höhe von Fr. 23'274.- und eine Abfindung in der

Höhe von Fr. 62'064.- zu bezahlen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Mai 2022

auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei schloss namens des Kantons

Zürich mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 auf Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Am 5. September 2022 replizierte N;

am 7. September 2022 reichte er dem Verwaltungsgericht ausserdem weitere

Belege ein. Mit Duplik vom 10. Oktober 2022 und Triplik vom

14.

November 2022 hielten beide Parteien an den gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen der Kantonspolizei betreffend die (fristlose) Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt "Lohnersatz für die Zeitspanne der ordentlichen

Kündigungsfrist" im Betrag von Fr. 76'910.20, eine

Entschädigung von Fr. 23'274.- und eine Abfindung von Fr. 62'064.-. Daraus

resultiert ein Streitwert von rund Fr. 160'000.-, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt

(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für

Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die

Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur

Auslegung von § 22 PG die Praxis zu den Art. 337 und 337c OR

beigezogen werden.

2.2

Gemäss

Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist die fristlose Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn

die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für

das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist.

Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder

Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen

weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein

(BGE 142 III 579 E. 4.2, 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380

E. 2.1).

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die

Stellung der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine

besondere Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28 [= Pra. 93/2004 Nr. 115] E. 4.1, 127 III 86 [=

Pra. 9072001 Nr. 84] E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten

vermag daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die

ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt

oder aber wegen deren Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von

Gemeinwesen und Verwaltung schadet (VGr, 3. April 2019, VB.2018.00729, E. 3.2; vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014,

E. 3.3.2). Für das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist sodann auch von

Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So

vermögen Verfehlungen langjähriger Angestellter das durch die längere Dauer

gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern als solche neu

Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag,

4.

A., Zürich etc. 2014, Art. 337 N. 6 mit weiteren Hinweisen).

Bei einer fristlosen Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn

mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, eine vorübergehende

Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die

eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben

(zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.2 [und das

dazu ergangene Urteil BGr, 10. Juli 2020, 8C_271/2020,

E. 2.2 f.] – 31. Januar 2018, VB.2017.00654, E. 2.1 –

13.

Juli 2016, VB.2016.00152, E. 2.3 – 26. Juli 2012,

VB.2012.00184, E. 2.3).

2.3

Eine fristlose Kündigung ist nach der

Rechtsprechung zu Art. 337 OR umgehend zu erklären, weil der Arbeitgeber

bzw. die Arbeitgeberin andernfalls zu erkennen gibt, dass das Einhalten der

ordentlichen Kündigungsfrist für ihn bzw. sie subjektiv zumutbar ist

(BGE 138 I 113 E. 6.3). Aufgrund der verwaltungsrechtlichen

Verfahrensvorschriften lässt sich die privatrechtliche Praxis zu Art. 337

OR nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse übertragen. So

ist dem bzw. der Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren

(§ 31 Abs. 1 PG) und erlauben die speziellen Verfahrensabläufe

innerhalb der Verwaltung es nicht immer, unverzüglich zu entscheiden. Welche

Verwirkungsfrist angemessen ist, ist insbesondere unter Berücksichtigung des

Verhaltens der Verwaltung unter Einschluss von deren Bemühungen um Einhaltung

der Erklärungsfrist zu entscheiden. Die Verwaltung ist gehalten, die nötigen

Verfahrensschritte zeitnah einzuleiten und die notwendigen

Sachverhaltsabklärungen beförderlich voranzutreiben. Bei einer

fristlosen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sind die

Arbeitgebenden nicht verpflichtet, ihren Entscheid bereits während laufender

Frist zur Stellungnahme durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs vorzubereiten (zum Ganzen BGE 138 I 113

E. 6.4 f.; VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00676, E. 2.3).

3.

Der streitgegenständlichen

fristlosen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1

Der

Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2008 als Polizist bei der

Kantonspolizei Zürich tätig, zuletzt im Grad eines Wachtmeisters. Innerhalb des

Polizeikorps durchlief er verschiedene Stationen; per

1.

November 2019 wurde er nach "O" versetzt, wo er in

verschiedenen Bereichen tätig war, unter anderem beim Dienst L der

Kantonspolizei sowie (zuletzt) beim Dienst K.

Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers

wurden von seinen Vorgesetzten sehr unterschiedlich bewertet. So finden sich im

Personaldossier Kurzbeurteilungen und Mitarbeitergespräche, worin er mit einem

"B (sehr gut)" qualifiziert wurde. Gleichzeitig finden sich auch

etliche Bewertungen mit "D (genügend)" oder gar "E

(ungenügend)". Die Versetzung nach "O" begründete der zuständige

Personaldienstleiter denn auch mit ungenügenden Leistungsbeurteilungen in den

Jahren 2018 und 2019.

3.2

Am 10. Februar 2021 gelangten

der Beschwerdeführer und ein weiterer Kantonspolizist mit einem Brief an den

kantonalen und den gesamtschweizerischen Polizeipersonalverband (VKPZ bzw. VSPB).

Darin äusserten sie Kritik an den damals geltenden Corona-Massnahmen des

Bundes; als Berufspersonen seien sie "je länger je mehr dazu angehalten,

die Massnahmen der 'besondere Lage' auf ihre Rechtmässigkeit und

Verhältnismässigkeit hin kritisch zu überprüfen". Gleichzeitig forderten

sie vom Verband, beim Bundesrat Antworten auf verschiedene Fragen "zu

verlangen" (so z.B. "Was ist der tatsächliche Zweck der momentanen

Corona-Massnahmen?", "In welchem Verhältnis stehen die momentanen

Corona-Massnahmen zu den verschiedenen Grundrechtseinschränkungen?").

Mit Schreiben vom 16. April 2021 gelangten der

Beschwerdeführer und sein Kollege, vertreten durch ihren (damaligen) Rechtsanwalt,

an den Kommandanten der Kantonspolizei. Darin verwiesen sie auf den erwähnten

Brief an den VKPZ und den VSPB und brachten vor, dass sich die Frage nach der

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips für den einzelnen Polizisten

"in den letzten Monaten häufiger und drängender" stelle. Ausserdem hielten

sie fest, dass sie in keiner Weise beabsichtigten, gegen ihre Pflichten zu

verstossen oder klare Befehle zu verweigern. Des Weiteren heisst es im

Schreiben, es sei ihr Ziel, beim Kommandanten vorsprechen zu dürfen, "um

ein Gespräch darüber zu führen, wie in einer solchen Situation jede Unruhe im

Corps vermieden und die Verhältnismässigkeit als klare Handlungsrichtlinie

aufrechterhalten werden kann".

Am 28. April 2021 fand das erbetene Gespräch statt;

daran nahmen der Beschwerdeführer, sein Kollege (aufgrund einer

Maskentragdispens mittels Videokonferenz), der Kommandant sowie der Chef

Kommandobereich 1 der Kantonspolizei teil. Erstere äusserten ihre Bedenken

gegenüber der Durchsetzung der Corona-Massnahmen und verwiesen auf die

"Verunsicherung und Missstimmung im Korps". Letztere wiesen

ihrerseits darauf hin, dass es der Polizei beim Vollzug von Massnahmen nicht

zustehe, eine konkrete Normenkontrolle vorzunehmen und diese nur anzuwenden,

wenn sie – nach Ansicht des jeweiligen Polizisten – mit übergeordnetem Recht konform

seien. Ebenso verwies das Kommando auf das Gelübde, welches Angehörige der

Kantonspolizei beim Eintritt in den Korps leisten (vgl. § 13 der Kantonspolizeiverordnung

vom 28. April 1999 [KapoV, LS 551.11]).

3.3

Die Zeitung

"20 Minuten" berichtete in einem Artikel vom 6. August 2021,

dass eine "selbsternannte Gruppe von Polizistinnen und Polizisten"

unter der Bezeichnung "Wir für Euch" eine Webseite betreibe, welche

die geltenden Corona-Massnahmen des Bundes kritisiere. Auf der Plattform wurde

auf den erwähnten Brief vom 10. Februar 2021 hingewiesen und dieser

verlinkt; die Namen der Verfasser waren jedoch entfernt worden. Dennoch konnte

in den Dokumenteneigenschaften (Metadaten) als Ersteller N eruiert werden. In

der (ursprünglich veröffentlichten) Beschreibung des Briefs hiess es etwa, dass

"durch uns ein Schreiben an den VSPB gesandt [wurde], wobei wir fordern,

dass…". Diese Textpassage wurde später angepasst.

3.4

Mit

Verfügung vom 17. August 2021 eröffnete der Kommandant der Kantonspolizei

eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf

Arbeitspflichtverletzung. Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer

vom Chef der Rechtsabteilung befragt. Dabei gab er insbesondere an, dass er bei

der Plattform "Wir für Euch" beteiligt sei, indem er E-Mails

"bewirtschafte" bzw. dort für die Pressearbeit zuständig sei. Er

besuche die Seite selten; "[a]ber das, was ich gesehen habe, dahinter kann

ich stehen".

3.5

Bereits am

24.

September 2021 war "Wir für Euch" unter anderem an das

Kommando der Kantonspolizei Zürich gelangt. In diesem Schreiben heisst es, bei "Wir

für Euch" handle es sich um eine Vereinigung von Richtern, Staatsanwälten

und Polizisten aus der gesamten Schweiz. Gestützt auf eine rechtliche Analyse

der Zertifikatspflicht seien sie zur Überzeugung gelangt, dass diese

widerrechtlich sei. Diese Analyse sowie "Handlungsempfehlungen" für

betroffene Bürgerinnen und Bürger würden auf der Webseite veröffentlicht. In

einem Dokument, welches unter der Rubrik "Handlungsempfehlungen in Bezug

auf die Zertifikatspflicht" heruntergeladen werden kann, heisst es unter

anderem, dass gegen Polizistinnen und Polizisten, die die Zertifikatspflicht etwa

in einem Restaurant durchsetzten bzw. durchsetzen wollten, Strafanzeige wegen

Nötigung und/oder Amtsmissbrauch erstattet werden könne. Dafür könne das

(ebenfalls auf der Webseite verfügbare) Formular "Strafanzeige

Nötigung/Amtsmissbrauch" verwendet werden. Am 27. September 2021

informierte die Stadtpolizei Zürich die Kantonspolizei darüber, dass in den

Metadaten des Strafanzeigeformulars als Ersteller derjenige Polizist erkennbar

sei, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 10. Februar

2021.

an den Kommandanten gelangt war.

3.6

Am

29.

September 2021 teilte die Chefin Personelles dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers mit, dass die Kantonspolizei beabsichtige, das

Anstellungsverhältnis fristlos aufzulösen. Gleichzeitig gewährte sie ihm dazu

das rechtliche Gehör und stellte den Beschwerdeführer bis zum Entscheid über

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei. Am 11. Oktober 2021 nahm der

Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Kündigung. Er beantragte, das

Arbeitsverhältnis sei aufrechtzuerhalten, eventualiter sei er zu verwarnen.

3.7

Mit Verfügung

vom 14. Oktober 2021 löste der Kommandant der Kantonspolizei das

Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auf. Zur Begründung

führte er zusammengefasst Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sich an der

Plattform "Wir für Euch" beteiligt und dadurch seine Treuepflicht

gemäss § 49 PG massiv verletzt. Auf der Webseite werde unter anderem die

Botschaft vermittelt, dass die vom Bundesrat beschlossenen Corona-Massnahmen

widerrechtlich, unverhältnismässig und schädlich für die Gesellschaft seien;

ebenso wollten die Betreiber der Plattform Polizeiangehörige dazu bewegen, ihre

Dienstpflichten zu verletzen und bezüglich Corona-Vorschriften das Recht nicht

mehr durchzusetzen. Insbesondere führe die Aufforderung, Polizistinnen und

Polizisten anzuzeigen, welche die Rechtsordnung durchsetzen, zu grossen

Unannehmlichkeiten für die loyalen Mitarbeiter. Die Plattform agiere somit klar

gegen den polizeilichen Grundauftrag gemäss § 7 des

Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1). Danach

sei die Polizei verpflichtet, alle Straftaten, die sie festgestellt habe oder

die ihr gemeldet worden seien, zu verfolgen oder anzuzeigen (vgl. Art. 15,

302.

Abs. 1 und 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[SR 312.0]). Das Verhalten des Beschwerdeführers habe unmittelbar dem

Ansehen des Korps geschadet, indem das Vertrauen der Bevölkerung in die

Integrität und Redlichkeit der Kantonspolizei untergraben worden sei. Das

Vertrauen in die Loyalität des Beschwerdeführers sei unheilbar zerstört und könne

auch durch eine mildere Massnahme, wie einen Verweis, nicht mehr

wiederhergestellt werden.

4.

4.1

Angestellte des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet,

sich während und ausserhalb der Arbeitszeit so zu verhalten, wie das mit ihrer Stellung

verbundene Ansehen und Vertrauen dies erfordert, und alles zu unterlassen, was

die Interessen des Staates beeinträchtigt. Sie haben insbesondere alles zu

unterlassen, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der

Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was die

Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Arbeitgeber herabsetzen würde. Dabei kommt

es nicht darauf an, ob das zu beanstandende Verhalten in der Öffentlichkeit

bekannt geworden ist und Aufsehen erregt hat (BGr,

20.

November 2019, 8C_448/2019, E. 4.1, und 26. Juni 2014,

8C_146/2014, E. 5.5, je auch zum Folgenden).

Gemäss § 49 PG haben sich die

Angestellten rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu

achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft

und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen des Kantons in guten Treuen

zu wahren. Für Angehörige des Polizeikorps sind die

Anforderungen an das (ausserdienstliche) Verhalten besonders hoch, weil sie

mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern. Sie sind als Vertreter

des Staates mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

beauftragt (vgl. § 3

Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; ferner

§ 13 KapoV); sie dürfen mithin keinesfalls Normen verletzen, die sie zu

schützen und deren Einhaltung sie durchzusetzen haben (BGr, 9. Juli 2020,

8C_336/2019, E. 3.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.2;

BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.4.3.1; vgl. auch

BGr, 30. November 2017, 8C_502/2017, E. 6.6 [nicht publiziert in BGE 144 I 11]; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00642, E. 5.3.3

Abs. 5, und 8. Januar 2014, VB.2013.00626, E. 4.2).

4.2

Eine

schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 PG stellt regelmässig einen

wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00200, E. 3.5 Abs. 1 [nicht publiziert], und 9. März

2016, VB.2015.00574, E. 3.2 Abs. 1 [nicht publiziert];

vgl. BGr, 12. März 2011, 8C_810/2011, E. 5.5; ferner VGr, 2. März

2023, VB.2022.00326, E. 4.4 mit Hinweisen). Ebenso

ist ein solcher grundsätzlich gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Ansehen der

Arbeitgeberin in erheblicher Weise schadet (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00626, E. 4.2, und 20. Februar 2013, VB.2012.00747,

E. 3.4.6 Abs. 2; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar,

2020, Art. 337 OR N. 26; vgl. auch VGr, 25. November 2013,

VB.2013.00708, E. 2.4 Abs. 3).

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme

vom 28. September 2021 unter anderem an, bei der Plattform "Wir für

Euch" beteiligt zu sein, indem er dort für die Pressearbeit zuständig sei;

er besuche die Webseite selten, aber das, was er gesehen habe, dahinter könne

er stehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte er am 11. Oktober 2021

vor, er habe nichts mit der Veröffentlichung von Inhalten auf der Webseite zu

tun und er erscheine dort auch nicht als "Mitarbeiter der Plattform".

Zur Frage, wie er zur Funktion des Presseverantwortlichen gekommen sei, gab der

Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2021 zu

Protokoll, es "macht nicht Sinn, dies zu beantworten, aus meiner

Sicht". Zum Formular "Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch",

welches auf der Webseite verfügbar ist, gab der Beschwerdeführer an, er habe

"die Vorstufe gesehen"; das "Endprodukt" sei ihm bisher

nicht bekannt gewesen. Wann und wie er die "Vorstufe" einsehen

konnte, beantworte der Beschwerdeführer nicht ("Keine Aussage"). Aus

seiner Sicht sei dieses Formular "wie viele Hilfsmittel, die man im

Internet findet – vom Mietvertrag bis zur Kündigung einer Immobilie – ein

Rechtsbehelf"; er hoffe schwer, dass dieses nicht zum Einsatz kommen

werde.

Auf der

Plattform "Wir für Euch" war zunächst unter der Rubrik

"Informationen" etwa eine rechtliche Analyse der Covid-Zertifikatspflicht

abrufbar. Dazu heisst es auf der Plattform: "Staatsorgane, die sich bei

ihrem Handeln auf die bundesrätliche Verordnung stützen, handeln unserer

Auffassung nach widerrechtlich. Wir werden daher für die betroffenen

Staatsbürger Handlungsempfehlungen erstellen, um ihnen die rechtlichen Möglichkeiten

– im Falle von geahndeten Verstössen (Bussen) aufgrund der rechtswidrigen

Verordnung – aufzuzeigen". In diesen "Handlungsempfehlungen bei

Verstössen gegen Zertifikatspflicht" wird unter anderem Folgendes

empfohlen (Hervorhebungen im Original): "[Empfehlung A] 3. Variante

(+): Der Betreiber verzichtet auf die persönliche Kontrolle [des

Covid-Zertifikats].

-

Vergewissern Sie sich, dass der Betreiber Ihnen wohl gesinnt ist, Sie

nicht des Lokals verweist und keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs

stellen wird.

-

Teilen Sie dem Betreiber dann mit, dass er der Polizei umgehend

Folgendes mitteilen solle: 'Ein Kunde weigert sich, das Zertifikat

vorzuzeigen. Zudem sagte mir der Kunde, dass ich mich durch die Kontrolle des

Zertifikats allenfalls strafbar mache. Ich benötige die Unterstützung der

Polizei.'

-

Bleiben Sie im Lokal und warten Sie auf die Polizei. Gehen Sie dann

gemäss Empfehlungen B und C vor."

In der Empfehlung B wird festgehalten, dass die

"Zertifikatspflicht und damit das Ausstellen einer Busse rechtswidrig

ist", und wird empfohlen, eine allfällige Busse nicht anzunehmen. In der

Empfehlung C heisst es (für den Fall, dass die betroffene Person von der

Polizei aufgefordert wird, eine Lokalität zu verlassen): "Weisen Sie den

Polizeibeamten darauf hin, dass die Zertifikatspflicht rechtswidrig ist und er

sich allenfalls der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie allenfalls des

Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB strafbar machen könnte". Sollte

der oder die Polizeiangehörige in der Folge Zwang anwenden, wird unter Hinweis

auf "unser Formular 'Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch'" eine

Anzeige beim örtlichen Polizeiposten oder direkt bei der Staatsanwaltschaft

empfohlen.

5.1.2

Der Beschwerdeführer hat sich somit aktiv an einer

Vereinigung beteiligt, die auf ihrer Webseite "Handlungsempfehlungen"

betreffend Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten wegen rechtlich

gebotenen Vorgehens veröffentlichte. Hinzu kommt, dass diese Empfehlungen – wie

gerade aufgezeigt – ausdrücklich dazu auffordern, eine polizeiliche

Intervention zu provozieren, um in der Folge die betroffenen Polizeiangehörigen

anzuzeigen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Plattform

"Wir für Euch" erfolgte sodann in Kenntnis des Inhalts der Webseite,

welchem er zustimmte. Überdies vertrat er diese Ansichten und Haltungen in

seiner Funktion als Presseverantwortlicher auch gegenüber Dritten, insbesondere

den Medien. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde liegt somit keine

ungerechtfertigte Verdachtskündigung vor; die Beteiligung des Beschwerdeführers

ist hinreichend erstellt.

5.1.3

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dem

Ansehen der Kantonspolizei zu schaden, was als schwere Verletzung

der Treuepflicht gemäss § 49 PG zu qualifizieren ist. Gleichzeitig

hat der Beschwerdeführer dadurch die Vertrauensgrundlage des

Arbeitsverhältnisses wesentlich erschüttert, sodass die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses dem Beschwerdegegner nicht mehr zumutbar war.

5.2

Aus

seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zur Meinungsäusserungsfreiheit kann der Beschwerdeführer

sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass der EGMR der

Meinungsäusserungsfreiheit einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. BGE 136 I 332

E. 3.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR, unter anderem auch

EGMR, 12. Februar 2008, Guja c. Moldawien, 14277/04). Der Beschwerdeführer

äusserte jedoch nicht lediglich Kritik an seinem Arbeitgeber bzw. dessen Tätigkeit;

vielmehr unterstützte er Dritte aktiv dabei, Strafanzeigen gegen Polizistinnen

und Polizisten einzureichen, die lediglich ihre Dienstpflichten befolgten.

Damit hat er die Grenze des im Rahmen der Meinungsfreiheit Zulässigen, um die

von ihm kritisierte "Situation" anzugehen, bei Weitem überschritten

(vgl. BGr, 16. November 2016, 8C_397/2016, E. 5.5 f., und 10. Juni

2011, 8C_1033/2010, E. 5.3.1 f.). Dies gilt umso mehr, als Polizistinnen und Polizisten stärkere Einschränkungen ihrer

Meinungsäusserungsfreiheit als andere Staatsangestellte hinnehmen müssen, zumal

sie die Staatsgewalt repräsentieren (BGr, 11. Juli 2019, 8C_715/2018,

E. 7.2.2, und 29. Januar 2019, 8C_252/2018, E. 5.4.3; vgl. auch

die Hinweise in E. 4.1).

Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Kontext überdies,

dass der Beschwerdeführer sich gerade in seiner Funktion als Repräsentant der

Staatsgewalt äusserte und nicht als Privatperson. Unter der Rubrik "Über

uns" heisst es auf der Webseite von "Wir für Euch" denn auch

Folgendes: "Wir sind eine Vereinigung von Polizistinnen und Polizisten aus

allen Kantonen der Schweiz. Zudem haben wir uns gegenüber dem demokratischen

Rechtstaat verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Grundrechte von

allen zu schützen und zu bewahren." Die Kritik an den Corona-Massnahmen

des Bundes und der Kantone sollte somit gerade dadurch mehr Gewicht erhalten, dass

Polizistinnen und Polizisten (und nicht Privatpersonen) diese äusserten.

5.3

Schliesslich

erweist sich die fristlose Kündigung angesichts der Schwere der Verfehlung des

Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Die in vorangehenden

Erwägungen festgehaltenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind geeignet,

das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und ihrer

Angestellten zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Engagement

von Polizistinnen und Polizisten (und des Beschwerdeführers) für die Plattform

"Wir für Euch" sich auch tatsächlich darauf ausgewirkt hat, was sich

insbesondere an den zahlreichen aktenkundigen Medienberichten zu dieser

Thematik zeigt. Es war dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, den

Beschwerdeführer weiterhin als Polizist zu beschäftigen, nachdem dieser sich

öffentlich gegen die Ordnung gestellt hatte, die er aufgrund seines Berufs zu

schützen und aufrechtzuerhalten hatte. Erschwerend wirkt sich in

dieser Hinsicht aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits sehr früh für die

Plattform "Wir für Euch" einsetzte, indem er dort als

Presseverantwortlicher wirkte. Eine vorgängige Verwarnung war vor diesem

Hintergrund nicht notwendig (vgl. allgemein zur Verwarnung BGE 127 III 153

E. 1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 337 N. 13). Ebenso verfangen

die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Mildere Massnahmen wurden

missachtet" nicht.

5.4

Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausführungen des

Beschwerdeführers zur behaupteten Missbräuchlichkeit der Kündigung nach dem

Gesagten an der Sache vorbeigehen. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu

werden.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht (zumindest sinngemäss) geltend, die fristlose Kündigung

sei verspätet erfolgt. Er verweist dabei insbesondere auf den Umstand, dass das

Schreiben an den VKPZ und den VSPB dem Kommando der

Kantonspolizei bereits am 16. April 2021 zugestellt worden sei und die

Medien bereits im August 2021 darüber berichtet hätten, dass das Schreiben auf

der Plattform "Wir für Euch" verfügbar gemacht werde.

6.2

Der

Beschwerdegegner bestreitet zu Recht nicht, dass er Mitte August 2021 erfuhr,

dass auf der Plattform "Wir für Euch" das erwähnte Schreiben vom

10.

Februar 2021 aufgeschaltet war. Ebenso war ihm bekannt, dass in den

Metadaten dieses Dokuments der Beschwerdeführer als Verfasser ersichtlich war.

Die aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Vereinigung "Wir für

Euch" und seine Rolle als deren "Presseverantwortlicher" war

jedoch erst erstellt, nachdem er im Rahmen der Administrativuntersuchung am 28. September 2021 befragt worden war. Eine bestimmte Gesinnung zu

haben, verstösst an sich nicht gegen die Treuepflicht; diese Pflicht untersagt

jedoch gewisse Verhaltensweisen (Tobias Jaag, Das öffentlichrechtliche

Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich – ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994

S. 433 ff., 455). Die Haltung, welche der Beschwerdeführer im Schreiben vom

10.

Februar 2021 zum Ausdruck gebracht hatte, war somit für sich selbst

genommen aus Sicht des Beschwerdegegners noch kein Anlass, konkrete Massnahmen

zu ergreifen.

Bereits ein Tag nach der erwähnten Einvernahme, das heisst

am 29. September 2021, gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

das rechtliche Gehör zur beabsichtigten fristlosen Kündigung. Nachdem der

Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 Stellung genommen hatte, löste der

Kommandant das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 14. Oktober 2021

fristlos auf. Der Beschwerdegegner hat somit nach Kenntnisnahme des wichtigen

Grunds umgehend gehandelt; die fristlose Kündigung ist folglich nicht verspätet

erfolgt.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die fristlose Kündigung als

recht- und verhältnismässig. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf

Schadenersatz im Sinn des § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung

mit Art. 337c Abs. 1 OR noch auf eine Entschädigung gemäss § 22 Abs. 4

Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c Abs. 3 OR. Ebenso fällt

die Zusprechung einer Abfindung ausser Betracht (§ 22 Abs. 4

Satz 2 PG in Verbindung mit § 26 PG).

Die verschiedenen vom Beschwerdeführer beantragten

(Zeugen-)Befragungen vermöchten nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Auf diese

Beweisabnahmen kann deshalb verzichtet werden (vgl. zur antizipierten

Beweiswürdigung etwa BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 18 f.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1

Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird hier überschritten

(vgl. vorne, E. 1.2), weshalb Kosten zu erheben sind.

8.2

Dem

Beschwerdeführer steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist dem Beschwerdegegner keine

Parteientschädigung zuzusprechen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die

ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00164, E. 4.2).

9.

Weil der Streitwert

Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 8'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …