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Entscheid

VB.2022.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00318

24. November 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24148)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00318

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1992, Staatsangehöriger von Venezuela, reiste

am 29. September 2013 in die Schweiz ein. Am 10. Oktober 2013

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung

zu Ausbildungszwecken. Am 2. Dezember 2015 verweigerte das Migrationsamt

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, A erfülle die

Voraussetzungen für ein Vollzeitstudium nicht mehr und sei nicht mehr

immatrikuliert.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 10. Februar 2017 heiratete A

die Schweizer Staatsbürgerin C. In der Folge erteilte das Migrationsamt ihm

eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und die

Sicherheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

ab.

Die Ehe von A und C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts

vom 11. Januar 2021 geschieden. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021

wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung vom 17. Juni 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Januar 2022 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. April

2022.

ab.

III.

Am 24. Mai 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt

zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Durchführung einer formellen Befragung

sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Juni 2022

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 2. August 2022 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen den

Beschwerdeführer betreffenden Strafbefehl zukommen. Mit Schreiben vom

30.

September 2022 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizer Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der

ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.

3.1

Ob die

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und von C im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG mindestens drei Jahre bestanden hat, ist strittig.

3.2

Eine

relevante Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011, 2C_155/2011, E. 3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015] Nr. 75 E. 4.1;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur

einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr,

29.

April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1 – 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr,

22.

Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).

3.3

Die

eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und von C begann mit ihrer

Eheschliessung am 10. Februar 2017.

Anlässlich der Scheidungsanhörung vom 4. Dezember

2020.

gab C zu Protokoll, sie und der Beschwerdeführer würden seit Oktober 2019

getrennt leben, seit April 2020 hätten sie je eine eigene Wohnung. Gegenüber

dem Migrationsamt gab C an, seit dem 24. Februar 2020 nicht mehr mit dem

Beschwerdeführer zusammen zu wohnen. Auf Nachfrage des Migrationsamts

erläuterte C am 5. November 2021, sie habe sich im Oktober 2019 vom

Beschwerdeführer getrennt. Daraufhin habe sich dieser für eine Weile bei seiner

Schwester in Spanien aufgehalten. Im Januar 2020 sei er zurück in die Schweiz

gekommen und es hätten Gespräche stattgefunden. Es sei für sie klar gewesen,

dass die Trennung nun endgültig sei. Am 24. Februar 2020 sei sie

vorübergehend aus der Wohnung ausgezogen und per Ende April 2020 hätten sie die

gemeinsame Wohnung aufgelöst. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 führte C

wiederum aus, den Beschwerdeführer im Oktober 2019 um eine Pause gebeten zu

haben, woraufhin er zu seiner Schwester nach Spanien gegangen sei. Im Dezember

2019.

habe sie ihn in Spanien besucht. Als der Beschwerdeführer im Januar 2020

in die Schweiz zurückgekehrt sei, hätten klärende Gespräche stattgefunden. Nach

der räumlichen Trennung am 24. Februar 2020 sei ihnen bewusst geworden,

dass sie die Beziehung nicht weiterführen wollten.

Der Beschwerdeführer liess die Anfragen des Migrationsamts

vom 23. Februar 2021, 24. März 2021, 22. Juni 2021 und

20.

Juli 2021 betreffend die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft

unbeantwortet. Mit Schreiben vom 17. November 2021 nahm er schliesslich

zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung Stellung und

äusserte sich erstmals zur Trennung. Er bestätigte, dass er und C sich im

Oktober 2019 aufgrund von Eheproblemen getrennt hätten. Diese Trennung sei

jedoch nur vorübergehend gewesen und es hätten wichtige Gründe für eine

Trennung vorgelegen. Nachdem er sich eine Zeit lang im Ausland aufgehalten

habe, hätten sie es weiter versucht. In seinem Rekurs und seiner Beschwerde

macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend, als

Trennungszeitpunkt sei auf den Auszug von C aus der gemeinsamen Wohnung am

24.

Februar 2020 abzustellen.

C und der Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, sich

im Oktober 2019 getrennt zu haben, woraufhin sich der Beschwerdeführer bis

Januar 2020 in Spanien aufgehalten habe. Im Januar bzw. Februar 2020 wohnten

der Beschwerdeführer und C zwar erneut gemeinsam in einer Wohnung, dass sie in

dieser Zeit noch ein Paar waren, legte der Beschwerdeführer hingegen nicht

substanziiert dar. C gab wiederholt an, im Januar 2020 hätten Gespräche

stattgefunden. Dass sie und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch eine

eheliche Beziehung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führten,

ergibt sich aus ihren Aussagen demgegenüber nicht. Die übereinstimmende Aussage

des Beschwerdeführers und von C, sowohl im Scheidungs- als auch im migrationsrechtlichen

Verfahren, sie hätten sich im Oktober 2019 getrennt, ist glaubhaft. Daher ist

davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung nur bis im Oktober 2019 Bestand

hatte.

3.4

Damit

dauerte die relevante Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer

kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten. Ob er die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a AIG erfüllt, kann dementsprechend offenbleiben.

3.5

Aus den Akten ergibt sich genügend

klar, dass die Trennung im Oktober 2019 erfolgte. In antizipierender

Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens

durch die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittels nicht

beeinflusst wird. Der Antrag auf formelle Befragung ist daher abzuweisen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, er halte sich bereits seit

dem Jahr 2013 in der Schweiz auf und seine Wiedereingliederung im Herkunftsland

sei aufgrund der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Venezuela stark

gefährdet.

4.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann

namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das

Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229

E. 3.1).

Anders als bei einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton

das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.

Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die

Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche

Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen

Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung.

Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu

berücksichtigenden Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden

(Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.;

BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

können auch Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen

wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018,

E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3, m.w.H.).

Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht, wenn die

Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung bzw.

allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem gewissen

Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von Trennungen,

Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und

Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020,

2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 – 1. November

2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014, 2C_1062/2013,

E. 3.2.2). Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs

etwa im Fall eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der von

den südafrikanischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden war, diesen

Status jedoch verlor, nachdem er mit seiner Ehefrau, einer Schweizer Staatsangehörigen,

in die Schweiz gezogen war und sich später von ihr trennte (BGE 137 II 345 E. 3.3.2). Ein Zusammenhang kann ferner bejaht

werden, wenn der Herkunftsstaat die Rückkehr nach einer ehebedingten

Auswanderung nicht zulässt (vgl. betreffend kubanische Staatsangehörige BGr,

4.

Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 und 8. Januar 2013,

2C_13/2012, E. 4.4.2).

4.3

Die

schwierige wirtschaftliche und humanitäre Situation in Venezuela besteht

unabhängig von der unterdessen aufgelösten Ehe des Beschwerdeführers mit C. Der

Beschwerdeführer würde mit der Lage in Venezuela auch konfrontiert, wenn er im

Jahr 2017 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Venezuela gefährdet ist,

vermag dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt

es am vorausgesetzten Konnex zur Ehe.

In der neunjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers

allein ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG zu sehen.

Dem Beschwerdeführer kommt gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu.

5.

5.1

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2).

Bei der Prüfung der Möglichkeit einer Wiedereingliederung

im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE sind nur

Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine Ausreise ins

Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären Netzes in der

Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand

und ungenügende medizinische Versorgung etc.). Die Frage, ob eine ausländische

Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt

zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren oder dem Verfahren um vorläufige

Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820,

E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.2; BVGr, 27. Januar

2012, C-931/2009, E. 5.3).

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob

diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt

haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

5.2

Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er hält sich

seit rund neun Jahren in der Schweiz auf. Er arbeitet und ist nicht auf

Sozialhilfe angewiesen. Im Betreibungsregisterauszug vom 30. August 2021

sind vier Betreibungen verzeichnet. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 sprach

die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschwerdeführer der groben Verletzung

der Verkehrsregeln sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und bestrafte

ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse. Nach Angaben des

Beschwerdeführers lebten seine Geschwister nicht mehr in Venezuela und seine

Eltern seien daran, Venezuela zu verlassen. In den Akten finden sich Belege aus

dem Jahr 2013, die auf eine – zumindest damals – günstige wirtschaftliche

Situation der Familie des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dass er oder

seine Familienangehörigen persönlich verfolgt würden, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Angesichts der prekären wirtschaftlichen und

politischen Lage in Venezuela dürfte eine Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers dennoch erheblich erschwert sein.

Die angespannte Situation

in Venezuela ist als humanitärer Grund zu qualifizieren, der gegen eine

Wegweisung des Beschwerdeführers spricht. Dieser ist nicht nur in einem

allfälligen Verfahren um vorläufige Aufnahme, sondern auch vorliegend im Rahmen

der Prüfung eines persönlichen Härtefalls zu berücksichtigen.

5.3

Das

Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil vom 9. Oktober 2020 fest,

in Venezuela herrsche trotz der politisch und wirtschaftlich nach wie vor

angespannten Situation aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder

allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne

von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte. Das

Bundesverwaltungsgericht erwog in diesem Entscheid weiter, es lägen keine

individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur vor, die der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der

Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung und ein ausgedehntes familiäres

Netz. Er habe Verwandte, die für das Militär tätig seien, könne in Venezuela im

familieneigenen Haus wohnen und sein Vater betreibe eine Werkstatt. Der Vollzug

der Wegweisung erweise sich als zumutbar (BVGr, 9. Oktober 2020,

E- 4674/2020, E. 8.3 ff.). In seinem Urteil vom 29. Januar

2021.

bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer

Familie nach Venezuela ebenfalls als zumutbar. Zur Begründung führte es unter

anderem aus, seitens der Beschwerdeführenden würden begünstigende Faktoren

vorliegen. Namentlich stammten sie aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen und

verfügten über Wohneigentum sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz in

Venezuela (BVGr, 29. Januar 2021, D- 473/2019, E. 7.3.2).

Seit Erlass dieser Urteile wies das

Bundesverwaltungsgericht zwei Verfahren betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung

nach Venezuela zwecks vertiefter Prüfung der aktuellen Lage in Venezuela an das Staatssekretariat für Migration (SEM)

zurück (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019, E. 4.2 und 4.5 und

1.

März 2021, D-631/2021, E. 5.4). In seinem Urteil vom 1. März 2021 kam das

Bundesverwaltungsgericht zum

Schluss, die pauschale Feststellung des SEM, in Venezuela gebe es keine

landesweite Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs generell entgegenstehen würde, unter Hinweis auf ein

älteres Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sei unzureichend. Das SEM wäre

viel mehr gehalten gewesen, eine aktuelle Beurteilung der Lage in Venezuela

vorzunehmen und seine Einschätzung betreffend die

Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umfassender zu begründen (BVGr,

1.

März 2021, D- 631/2021, E. 5.4). Auch im Urteil vom

13.

September 2021 liess das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung des

SEM, in Venezuela herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, nicht genügen.

Die eingereichten Unterlagen waren gemäss Bundesverwaltungsgericht sowohl in

Bezug auf die aktuelle Situation in Venezuela als auch in Bezug auf die

vertiefte Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem

Herkunftsland unvollständig (BVGr, 13. September 2021, F-6145/2019,

E. 4.5). Das Urteil betrifft

nach Angabe des SEM eine ledige, kinderlose, gesunde, gut ausgebildete Frau,

die aus einer wohlhabenden Familie stamme (BVGr, 13. September

2021, F-6145/2019, E. 4.3).

5.4

Vor diesem

Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers in Venezuela nicht ohne Weiteres bejahen. Der Hinweis der

Vorinstanzen auf die in neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht

mehr bestätigte Rechtsprechung reicht nicht aus, um die Wiedereingliederung als

zumutbar zu qualifizieren. Die Vorinstanzen wären vielmehr gehalten gewesen,

eine Beurteilung der aktuellen Lage in Venezuela vorzunehmen – etwa durch

Einholung eines Amtsberichts beim SEM – und anschliessend die entsprechenden

Abklärungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu tätigen. Zu

denken ist insbesondere an eine vertiefte Prüfung der familiären Verhältnisse

des Beschwerdeführers sowie der aktuellen wirtschaftlichen Situation seiner

Familie.

Entsprechend ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung

sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen). Die Kosten der Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind somit

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer bzw.

dessen Vertretung eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

von Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Lohnpfändung

als mittellos zu qualifizieren. Die Rechtsmittelerhebung war begründet und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner

Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen

Aufwand von insgesamt 7 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 22.80

geltend. Der von ihr geltend gemachte Aufwand vom 20. April 2022 steht im

Zusammenhang mit dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser

im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 6

Stunden und 35 Minuten ist angemessen. Dieser sowie die Auslagen sind durch die

Bezahlung der Parteientschädigung vollständig abgegolten.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 8. April

2022.

wird aufgehoben und die Sache

im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigegeben.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B eine Parteientschädigung

von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).