VB.2022.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00319
25. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23915)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00319
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1985 geborene dominikanische Staatsangehörige,
weilte zwischen 2010 und 2015 wiederholt zu Erwerbszwecken in der Schweiz. Am 1. Februar
2015 reiste sie letztmals in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Am
24. November 2015 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den
Kanton Bern. Zuletzt erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Februar
2021 aufgrund ihrer am 2. Dezember 2020 geschlossenen Ehe mit dem
Schweizer Bürger C eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten.
Am 3. Mai 2021 beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung für
ihre Tochter D, geboren 2007. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 11. April 2022 wies die Sicherheitsdirektion
einen dagegen erhobenen Rekurs ab.
III.
Am 24. Mai 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 11. April 2022 aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Eventualiter sei D eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 19. August 2022
reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 12
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) sowie Art. 73 Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201). Sie bringt vor, die Vorinstanzen wären gehalten
gewesen, ihre Tochter D persönlich anzuhören.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 2 VZAE werden
Kinder zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12
Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12
Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12
KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut
von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche
Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern
vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der
Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden,
sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung
rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).
Die Interessen der Beschwerdeführerin und von D sind im
vorläufigen Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist,
dass D in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält und zur
Beschwerdeführerin ziehen kann. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
hatte die Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten Umstände und
insbesondere Ansicht von D ausreichend in das Verfahren einzubringen. Da der
rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, ist nicht
ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch die schriftliche oder
persönliche Stellungnahme von D ergeben hätten. Folglich konnte und kann auf
eine persönliche Anhörung von D verzichtet werden und erübrigt sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz.
3.
Die Familienbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann, welcher neben der Schweizer Staatsbürgerschaft nach wie vor auch
die portugiesische Staatsbürgerschaft besitzen dürfte, entstand in der Schweiz
und nicht in Portugal. Folglich beruht auch die Beziehung zwischen dem Ehemann
der Beschwerdeführerin und seiner Stieftochter nicht auf einem
grenzüberschreitenden Sachverhalt, weshalb der Anwendungsbereich des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) im
vorliegenden Fall nicht eröffnet ist (vgl. BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021,
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 II 57).
4.
4.1
Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von
Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine solche erteilt und verlängert
werden.
4.2
Gesuche um
Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung
müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug
von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht
werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Diese Fristen beginnen nach Art. 73
Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der
Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 24. November
über 2015 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den Nachzug von D
begann gleichentags und reduzierte sich mit dem Erreichen ihres zwölften
Lebensjahrs am … 2019 auf ein Jahr. Somit endete sie am … 2020 (Art. 1 Ziff. 1
Ingress und lit. a sowie Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen
Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen
[SR 0.221.122.3]). Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 73
Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgelaufen.
4.3
Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen
kommt ein Familiennachzug nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in
Betracht, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Solche sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben,
wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf
diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 73 Abs. 1
und 2 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw.
Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die Fristenregelung nicht
ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb
der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1).
Praxisgemäss geht das
Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt
gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die
modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio
legis von Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE zugrunde liegenden
legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst
frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt
nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm
die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 –
29.
Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1;
VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Die
Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw.
verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige
Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit
der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle
Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr, 22. Mai
2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen).
Es obliegt im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90
AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 – 19. Februar
2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).
4.4
Dass
das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
vereinbar. Mit Art. 73 VZAE wird legitimen öffentlichen Interessen
Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen
Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals)
vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3
VZAE verneint werden, wobei Art. 73 Abs. 3
VZAE dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.
– 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, jeweils mit Hinweisen; VGr, 22. Juli
2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).
4.5
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, D lebe seit dem 2. Altersjahr bei ihrer heute 65
Jahre alten Grossmutter mütterlicherseits und werde seither allein von dieser
betreut. In den vergangenen Monaten habe sich der Gesundheitszustand der Grossmutter
von D massiv verschlechtert. Sie leide an Osteopenie im fortgeschrittenen
Stadium, an Osteoarthrose und an einem Bandscheibenvorfall. Zudem verfüge ihr
rechtes Auge über mangelhaftes Fixationsvermögen. Sie benötige aus ärztlicher
Sicht Ruhe und Physiotherapie. Aufgrund des angeschlagenen gesundheitlichen
Zustands sei es der Grossmutter von D nicht mehr möglich, ihre Enkelin
weiterhin zu betreuen. Die aktuelle Betreuung von D sei prekär. Sie sei
praktisch sich selber überlassen, da kein anderes Familienmitglied ihre
Betreuung übernehmen könne.
Die Beschwerdeführerin reichte bereits im
Verwaltungsverfahren verschiedene ärztliche Berichte ein, welche die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihrer Mutter bestätigen. Aus den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich zudem, dass die
Grossmutter von D an einem Glaukom leidet, weshalb sich die Sehkraft ihres
rechten Auges zunehmend verschlechtert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diese Beeinträchtigungen es Letzterer verunmöglichen sollen, ihre Enkelin
weiterhin altersadäquat zu betreuen. Zunächst vermögen die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von der Grossmutter von D ihre Betreuungskapazität nicht
entscheidend zu vermindern. Dies gilt auch für den Umstand, dass sie aufgrund
ihrer Beeinträchtigungen Physiotherapie und Ruhe benötigt. Zudem ist D fast bereits
15.
Jahre alt. Sie bestreitet ihren Alltag folglich bereits selbständig und ist
weniger auf ihre Grossmutter angewiesen als noch vor einigen Jahren. Folglich
ist eine ausreichende Betreuung von D durch ihre Grossmutter trotz deren
angeschlagener Gesundheit auch in Zukunft gewährleistet. Sodann wohnen weitere
Verwandten von D in unmittelbarer Nähe der Grossmutter, sodass auch von diesen
Verwandten mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist. Die gegenteilige
Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft. Den Kontakt mit der
Beschwerdeführerin kann D unverändert besuchsweise und mit modernen
Kommunikationsmitteln pflegen. Damit liegen insgesamt keine wichtigen familiären
Gründe für den nachträglichen Nachzug von D in die Schweiz vor.
4.6
Da die Nachzugsfristen verpasst wurden und keine
wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 VZAE
vorliegen, wiesen die Vorinstanzen das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre Tochter zu Recht ab. Der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und es ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.