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Entscheid

VB.2022.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00321

17. Mai 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24572)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00321

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 11. Juni

2022 bis und mit 10. Juli 2022 den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der

Spezialkategorie F während dieser Zeit.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Januar 2022

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung

einer Administrativmassnahme sei zu verzichten. Mit Entscheid vom 28. April

2022.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Annullierung des

Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juni 2022

die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit,

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine

solche Überweisung.

2.

2.1

Am 1. Februar 2021, um ca. 11.50 Uhr, lenkte der

Beschwerdeführer den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der B-Srasse in C

bis zum Kreisverkehrsplatz. Er beabsichtigte, in diesen einzufahren und ihn in

Richtung D-Strasse zu verlassen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr kollidierte

er mit dem sich im Kreisverkehr von links herangenahten dreirädrigen

Kleinmotorrad mit Anhänger eines Postboten.

2.2

Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 14. Oktober 2021

wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts

im Kreisel) im Sinn von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG), Art. 14 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 24

Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)

schuldig gesprochen. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war,

entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die

Dauer von einem Monat den Führerausweis.

2.3

Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von

den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des

Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die

rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich

einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs

genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu

berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).

3.

3.1

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen

(Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person

dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung

(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach

der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und

nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der

Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung

vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember

2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn

von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn

die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine

solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im

Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).

Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2

Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und

Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und

Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei gehen den

allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Wer zur Gewährung des

Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt

nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn

er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1

VRV). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit

mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt

lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Das Signal

"Kreisverkehrsplatz" zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an,

die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem

Signal "Kein Vortritt" und kann auf der Mittelinsel wiederholt

werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das

Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links

herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art. 24 Abs. 4

SSV).

3.3

Gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 hat sich

der Beschwerdeführer einer Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtgewährens

des Vortritts im Kreis schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich auf den

Strafentscheid stützen wird und er sich, falls er mit den Vorwürfen, welche ihm

gemacht werden, nicht einverstanden ist, sich bereits im Strafverfahren wehren

müsse. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft und es ist vorliegend auf die

Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Demgemäss ist in tatsächlicher

Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Einfahren in den

Kreisverkehr den Vortritt des Motorradfahrers missachtet hat. Im Übrigen

ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus den

Akten Zweifel an dem im Strafbefehl festgehaltenen relevanten Sachverhalt.

Zudem wäre es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum

Zeitpunkt der Kollision schon zum Stillstand gebracht hat oder nicht, da die

Kollision jedenfalls auf eine Missachtung des Vortrittsrechts durch den

Beschwerdeführer zurückzuführen ist.

3.4

Bei der Kollision im Bereich des linken vorderen

Kotflügels des Personenwagens und des Anhängers des Motorfahrzeugs wurde der

Postbote leicht verletzt und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die vom

Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich

also in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht

mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die Annahme

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

ist deshalb ausgeschlossen.

3.5

Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel

hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als

leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das

Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine

Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September 2010,

VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007,

E. 2.3). Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers ändert

jedenfalls nichts daran, dass den Beschwerdeführer ein zumindest leichtes

Verschulden trifft.

4.

4.1

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine

Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der

Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es die Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer von einem Monat belassen hat, besteht kein Raum für eine

mildere Sanktion.

4.2

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von

einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die

angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen,

Sekretariat Administrativmassnahmen.