VB.2022.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00321
17. Mai 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24572)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00321
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat vom 11. Juni
2022 bis und mit 10. Juli 2022 den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der
Spezialkategorie F während dieser Zeit.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Januar 2022
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Anordnung
einer Administrativmassnahme sei zu verzichten. Mit Entscheid vom 28. April
2022.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Annullierung des
Führerausweisentzugs. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juni 2022
die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit,
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine
solche Überweisung.
2.
2.1
Am 1. Februar 2021, um ca. 11.50 Uhr, lenkte der
Beschwerdeführer den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der B-Srasse in C
bis zum Kreisverkehrsplatz. Er beabsichtigte, in diesen einzufahren und ihn in
Richtung D-Strasse zu verlassen. Beim Einfahren in den Kreisverkehr kollidierte
er mit dem sich im Kreisverkehr von links herangenahten dreirädrigen
Kleinmotorrad mit Anhänger eines Postboten.
2.2
Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon vom 14. Oktober 2021
wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortritts
im Kreisel) im Sinn von Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG), Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 24
Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
schuldig gesprochen. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war,
entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die
Dauer von einem Monat den Führerausweis.
2.3
Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des
Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die
rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich
einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs
genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu
berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020, E. 2.3).
3.
3.1
Nach Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen
(Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person
dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung
(Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach
der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der
Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung
vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember
2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn
von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1).
Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2
Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und
Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und
Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei gehen den
allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Wer zur Gewährung des
Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt
nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn
er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1
VRV). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit
mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt
lassen (Art. 41b Abs. 1 VRV). Das Signal
"Kreisverkehrsplatz" zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an,
die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem
Signal "Kein Vortritt" und kann auf der Mittelinsel wiederholt
werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehrsplatz" zeigt das
Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links
herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss (Art. 24 Abs. 4
SSV).
3.3
Gemäss Strafbefehl vom 14. Oktober 2021 hat sich
der Beschwerdeführer einer Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtgewährens
des Vortritts im Kreis schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich auf den
Strafentscheid stützen wird und er sich, falls er mit den Vorwürfen, welche ihm
gemacht werden, nicht einverstanden ist, sich bereits im Strafverfahren wehren
müsse. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft und es ist vorliegend auf die
Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Demgemäss ist in tatsächlicher
Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Einfahren in den
Kreisverkehr den Vortritt des Motorradfahrers missachtet hat. Im Übrigen
ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus den
Akten Zweifel an dem im Strafbefehl festgehaltenen relevanten Sachverhalt.
Zudem wäre es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zum
Zeitpunkt der Kollision schon zum Stillstand gebracht hat oder nicht, da die
Kollision jedenfalls auf eine Missachtung des Vortrittsrechts durch den
Beschwerdeführer zurückzuführen ist.
3.4
Bei der Kollision im Bereich des linken vorderen
Kotflügels des Personenwagens und des Anhängers des Motorfahrzeugs wurde der
Postbote leicht verletzt und beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die vom
Beschwerdeführer vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich
also in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht
mehr als leicht eingestuft werden (BGE 135 II 138 E. 2.3). Die Annahme
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
ist deshalb ausgeschlossen.
3.5
Ob der Motorradfahrer die Geschwindigkeit im Kreisel
hätte reduzieren müssen, ist für die Kategorisierung der Widerhandlung als
leicht oder mittelschwer ebenfalls nicht von Belang, da das
Administrativmassnahmenrecht ebenso wie das Strafrecht keine
Verschuldenskompensation kennt (vgl. VGr, 8. September 2010,
VB.2010.00325, E. 4.4; BGr, 6. Februar 2008, 6B_377/2007,
E. 2.3). Ein eventuelles Mitverschulden des Motorradfahrers ändert
jedenfalls nichts daran, dass den Beschwerdeführer ein zumindest leichtes
Verschulden trifft.
4.
4.1
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine
Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der
Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es die Beschwerdegegnerin bei der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer von einem Monat belassen hat, besteht kein Raum für eine
mildere Sanktion.
4.2
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet und der angeordnete Führerausweisentzug von
einem Monat als verhältnismässig und rechtmässig. Die Vorinstanz hat die
angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen.