VB.2022.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00322
13. Oktober 2022Deutsch12 min
(URT.2022.24037)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00322
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A.,
2. C,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und
Ehevorbereitung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.B. ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, dessen Personendaten
umstritten sind. Zusammen mit C, einer … 1964 geborenen Schweizerin, ersuchte
er das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juni 2019 um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Am 5. Juni 2019 forderte
das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Brautleute auf, die für die Aufnahme in
das Personenstandsregister notwendigen Dokumente einzureichen. Am 13. März
und am 29. Juni 2020 leitete das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Geburtsurkunde
von A.B. und seine Ledigkeitsbescheinigung (inkl. der ghanaischen
Beglaubigungen) zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana
weiter. Am 6. Oktober 2020 verweigerte die Schweizer Botschaft die
Beglaubigung der Unterlagen, da die Identität von A.B. nicht eindeutig geklärt
sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verweigerte das Zivilstandsamt der
Stadt Zürich A.B. die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister.
Erwägungen
II.
A. A.B.
und C erhoben am 11. Juni 2021 Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern (Gemeindeamt) und reichten eine Kopie des am 22. April 2021 in Bern
ausgestellten ghanaischen Reisepasses von A.B. ein.
B. Am
1.
Februar 2022 ersuchte A.B. das Migrationsamt sinngemäss um Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat. Das Amt
wies das Gesuch mit Schreiben vom 3. März 2022 ab bzw. machte es "im
Sinn eines Zwischenentscheids von der vorgängigen Ausreise [von A.B.]
abhängig" (Verfahren VB.2022.00466).
C. Mit
Verfügung vom 22. April 2022 wies die Direktion der Justiz und des Innern
das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A.B. die
Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II).
III.
A. Am 27. Mai
2022.
gelangten A.B. und C an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Zivilstandsamt der Stadt Zürich anzuweisen, A.B. in das schweizerische
Personenstandsregister aufzunehmen und das Ehevorbereitungsverfahren
fortzusetzen.
Das Gemeindeamt verzichtete am 31. Mai 2022 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte das
Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. In Replik, Duplik
und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
B. Die
Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung des Migrationsamts
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2022 ab. Dagegen erhob A.B. am
10.
August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren
VB.2022.00466).
C. Das
Verwaltungsgericht ersuchte am 1. September 2022 das Staatssekretariat für
Migration (SEM) um Amtshilfe. Am 8. September 2022 liess das SEM dem
Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen zukommen. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich am
16.
September 2022 diverse Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die
Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a
Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens VB.2022.00466
betreffend die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung
der Eheschliessung an den Beschwerdeführer sind zum Entscheid im vorliegenden
Verfahren beizuziehen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Vor der Trauung findet das
Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt
gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB insbesondere, ob die Identität
der Verlobten feststeht. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem aktuellen
Identitätsdokument auszuweisen (Bundesamt
für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das
Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004,
"Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung", Ziff. 4.1
und 4.4).
Die Beurkundung des Eheschlusses setzt weiter voraus, dass
die aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen
Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die
Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das
Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt
werden, wenn die fehlenden Personendaten in das Personenstandsregister
aufgenommen wurden (Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV). Hierfür hat
die betroffene Person dem Zivilstandsamt Dokumente über ihre Geburt, ihr
Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren Zivilstand sowie ihre
Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 lit. b f.
ZStV). Vor der Eintragung in das Personenstandsregister prüft die Zivilstandsbehörde
unter anderem, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und
die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand
sind (Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Die Aufnahme einer
ausländischen Person in das Personenstandsregister darf nur erfolgen, wenn
zweifelsfrei feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel
über die Identität der Person, weil sie keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte)
vorlegt, sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder unglaubwürdige
Angaben macht, unklare oder ungenügende Personendaten ihre eindeutige
Identifizierung nicht erlauben, die Personendaten widersprüchlich (streitig)
sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente missbräuchlich
benutzt, so ist die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven
Klärung zu verweigern. Auf Verlangen der betroffenen Person ist eine
beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (zum Ganzen EAZW, Weisung Nr. 10.08.10.01
vom 1. Oktober 2008, Aufnahme ausländischer Personen in das
Personenstandsregister, Personenaufnahme, Ziff. 1.2.5).
3.2
Die
Vorinstanzen kamen in Verfügung und Rekursentscheid zum Schluss, die Identität
des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb ihm
die Aufnahme in das Personenstandsregister zu verweigern sei. Sie stützten sich
dabei hauptsächlich auf die vor dem Ausstellen des ghanaischen Reisepasses des
Beschwerdeführers getätigten Abklärungen der Vertrauensperson der Schweizer
Botschaft in Ghana ab. Die Vertrauensperson kam in ihrem Bericht zum Schluss,
dass sowohl die Geburtsurkunde als auch die Ledigkeitsbescheinigungen des
Beschwerdeführers – beide auf A.B., geboren am 15. Mai 1968 lautend – zwar
nicht gefälscht, aber rechtlich unverbindlich seien, da der Name und das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den beiden Dokumenten falsch seien.
Falsch sei die auf den Dokumenten ausgewiesene Identität des Beschwerdeführers,
weil dieser an zwei Schulen in Ghana als E.B. (geboren am 13. Oktober
1965) bzw. als F.B. (geboren am 13. Oktober 1966) eingeschrieben gewesen
sei und keine Hinweise auf eine formelle Namensänderung gefunden worden seien.
Die Vorinstanz bemängelte in ihrem Entscheid zudem, der Beschwerdeführer habe
nie erklärt, weshalb er anscheinend mit anderem Namen und anderem Geburtsdatum
in Ghana zur Schule gegangen sei und weshalb er unter verschiedenen Identitäten
in die Schweiz eingereist zu sein scheine. Ihre Abklärungen hätten zudem
ergeben, dass es zur Erlangung einer Geburtsurkunde in Ghana ausreiche, "beim
Geburtenregister vorzusprechen". Es müssten keine Papiere vorgewiesen
werden. Die mehrmalige Registrierung einer Geburt scheine verbreitet zu sein.
Aufgrund einer auf diesem Weg erlangten Geburtsurkunde würde die ghanaische
Behörde ohne weitere Überprüfung einen Reisepass ausstellen. Vor diesem
Hintergrund vermöge der nun ausgestellte Pass des Beschwerdeführers die Zweifel
an seiner Identität nicht zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren eine Kopie
eines ghanaischen Reisepasses ein, welchen er eigenen Angaben zufolge erst
während der Rekursfrist erhalten hatte, und brachte vor, er habe somit seine
Personalien rechtsgenügend nachgewiesen. In seiner Beschwerde brachte er zudem
vor, es sei für ihn nicht einfach, die seines Erachtens unzutreffenden Angaben
der von ihm besuchten Schulen in Ghana zu erklären, da er damals ein Kind
gewesen sei und seine Schulzeit schon lange zurückliege. Sein Vater habe ihm
erklärt, er habe seine älteren Geschwister in die Schule begleitet, bevor er
das Schulalter erreicht habe. Der Lehrer hätte in ihm ein aufgewecktes und
intelligentes Kind erkannt, weshalb er ihm erlaubt habe, dem Schulunterricht
beizuwohnen. Um seinen Schulbesuch nach aussen trotz des jungen Alters zu
rechtfertigen, habe die Schule sein Geburtsjahr dem Durchschnitt der anderen
Schülerinnen und Schüler angepasst. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde
am 22. April 2021 von der ghanaischen Botschaft in Bern ausgestellt. Er
lautet auf den Namen A.B. (geboren am 15. Mai 1968). Der Reisepass liegt
jedoch erst dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Original vor weshalb
bislang keine Echtheitsprüfung durchgeführt werden konnte. Sollte es sich
bestätigen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers echt ist, käme ihm nach
der Rechtsprechung im Rechtsverkehr eine qualifizierte Beweiskraft zu (vgl. VGr,
30.
April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2). In diesem Fall bräuchte es
qualifizierte Hinweise, welche die Identität des Beschwerdeführers trotz
Vorliegen eines gültigen Reisepasses als zweifelhaft erscheinen lassen würden,
um ihm die Eintragung in das Personenstandsregister verweigern zu können. Dies
ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die im Reisepass ausgewiesenen
Personalien des Beschwerdeführers stimmen mit den im Ehevorbereitungsverfahren
eingereichten Dokumenten, der im Jahr 2008 ausgestellten Geburtsurkunde, einer
eidesstattlichen Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr
2009.
und der Ledigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2020 überein. Vor
Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine weitere
Ledigkeitsbescheinigung und einen ghanaischen Strafregisterauszug ein, welche ebenfalls
mit der im Reisepass ausgewiesenen Identität übereinstimmen. Die durch das
Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine
Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer
bereits unter einer anderen Identität – namentlich als E.B. oder F.B. – in die
Schweiz eingereist wäre. Aus den vom SEM eingereichten Asylakten von E.B.
(ZEMIS-Nr. 01), der 1990 in der Schweiz um Asyl ersuchte, ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Person um den Beschwerdeführer
handelt. Weiter ergeht aus den Akten des Migrationsamts, dass ein F.B. (geboren
am 13. Oktober 1969, ZEMIS-Nr. 02) im Zusammenhang mit einer
Verpflichtungserklärung ins ZEMIS eingetragen wurde. Weiterführende Angaben zu
dieser Person sind im ZEMIS nicht erfasst; es ist insbesondere nicht
ersichtlich, dass diese Person jemals in die Schweiz eingereist ist. Damit ist
auch der Verweis auf den F.B. zugeordneten ZEMIS-Datensatz nicht geeignet,
Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers zu wecken. Zudem erklärte auch
das Migrationsamt auf Anfrage des Beschwerdegegners hin, bei A.B., E.B. und F.B.
handle es sich "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" nicht um die
gleiche Person.
Aufgrund des bisher Gesagten und nach dem Vorliegen eines (echten)
ghanaischen Reisepasses vermöchte allein der Bericht der Vertrauensperson der
Schweizer Botschaft in Ghana auch keine erheblichen Zweifel an der Identität
des Beschwerdeführers mehr zu wecken. Denn aus dem Bericht der Vertrauensperson
ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer in den Schuldokumenten mit anderem
Vornamen und Geburtsdatum als auf seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 2008
aufgeführt wird, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigte und
plausibel erklärte. Dem Bericht der Vertrauensperson kann jedoch nicht
entnommen werden, dass es sich bei dem in den Schuldokumenten verwendeten Namen
um den amtlichen Namen des Beschwerdeführers handelt(e). Insbesondere reichte
die Vertrauensperson auch keine Dokumente wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde ein,
welche die in den Schuldokumenten verwendeten Angaben bestätigen würden. Damit
kommt den Angaben in den im Jahr 2020 erstellten Schuldokumenten, welche
Vorgänge aus den 1970er- und 1980er-Jahren bestätigen, insbesondere im
Vergleich mit dem ghanaischen Reisepass des Beschwerdeführers keine erhöhte
Beweiskraft zu. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson
in ihrem Bericht bestätigte, dass die Zivilstandsdokumente des
Beschwerdeführers sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen würden und nicht
gefälscht seien.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch
den Bericht der Vertrauensperson aufgeworfenen Zweifel an der Identität des
Beschwerdeführers seit dem Vorliegen eines Reisepasses ausgeräumt wären, wenn
sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Somit wäre
die Identität des Beschwerdeführers auch im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV nachgewiesen und der Beschwerdegegner
wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das
Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der
Beschwerdeführenden fortzusetzen.
3.3
Aufgrund
vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine persönliche Befragung des
Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht, wie es die Beschwerdeführenden
in ihrer Beschwerde beantragten. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch
offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden zu Recht rügten, die Vorinstanz habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in mehrfacher Hinsicht verletzt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.
Die (Sprung-)Rückweisung
zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als
Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue
Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514,
Dispositiv
E. 4.1). Demnach haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten,
den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein
solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind
vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.
BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 22. April 2022 sowie die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 22. April 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für
Justiz.