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Entscheid

VB.2022.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00322

13. Oktober 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24037)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00322

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1. A.,

2. C,

beide vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister INFOSTAR und

Ehevorbereitung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.B. ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, dessen Personendaten

umstritten sind. Zusammen mit C, einer … 1964 geborenen Schweizerin, ersuchte

er das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juni 2019 um Durchführung des

Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Am 5. Juni 2019 forderte

das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Brautleute auf, die für die Aufnahme in

das Personenstandsregister notwendigen Dokumente einzureichen. Am 13. März

und am 29. Juni 2020 leitete das Zivilstandsamt der Stadt Zürich Geburtsurkunde

von A.B. und seine Ledigkeitsbescheinigung (inkl. der ghanaischen

Beglaubigungen) zur Echtheitsprüfung an die Schweizer Vertretung in Ghana

weiter. Am 6. Oktober 2020 verweigerte die Schweizer Botschaft die

Beglaubigung der Unterlagen, da die Identität von A.B. nicht eindeutig geklärt

sei. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 verweigerte das Zivilstandsamt der

Stadt Zürich A.B. die Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister.

Erwägungen

II.

A. A.B.

und C erhoben am 11. Juni 2021 Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern (Gemeindeamt) und reichten eine Kopie des am 22. April 2021 in Bern

ausgestellten ghanaischen Reisepasses von A.B. ein.

B. Am

1.

Februar 2022 ersuchte A.B. das Migrationsamt sinngemäss um Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat. Das Amt

wies das Gesuch mit Schreiben vom 3. März 2022 ab bzw. machte es "im

Sinn eines Zwischenentscheids von der vorgängigen Ausreise [von A.B.]

abhängig" (Verfahren VB.2022.00466).

C. Mit

Verfügung vom 22. April 2022 wies die Direktion der Justiz und des Innern

das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A.B. die

Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.

A. Am 27. Mai

2022.

gelangten A.B. und C an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das

Zivilstandsamt der Stadt Zürich anzuweisen, A.B. in das schweizerische

Personenstandsregister aufzunehmen und das Ehevorbereitungsverfahren

fortzusetzen.

Das Gemeindeamt verzichtete am 31. Mai 2022 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2022 beantragte das

Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. In Replik, Duplik

und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

B. Die

Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung des Migrationsamts

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Juli 2022 ab. Dagegen erhob A.B. am

10.

August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren

VB.2022.00466).

C. Das

Verwaltungsgericht ersuchte am 1. September 2022 das Staatssekretariat für

Migration (SEM) um Amtshilfe. Am 8. September 2022 liess das SEM dem

Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen zukommen. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich am

16.

September 2022 diverse Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die

Zivilstandsämter zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a

Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Akten des ausländerrechtlichen Verfahrens VB.2022.00466

betreffend die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung

der Eheschliessung an den Beschwerdeführer sind zum Entscheid im vorliegenden

Verfahren beizuziehen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Vor der Trauung findet das

Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen prüft das Zivilstandsamt

gemäss Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB insbesondere, ob die Identität

der Verlobten feststeht. Die Brautleute haben sich hierzu mit einem aktuellen

Identitätsdokument auszuweisen (Bundesamt

für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das

Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004,

"Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung", Ziff. 4.1

und 4.4).

Die Beurkundung des Eheschlusses setzt weiter voraus, dass

die aktuellen Daten der betroffenen Personen im schweizerischen

Personenstandsregister abrufbar sind (Art. 15 Abs. 2 ZStV). Sind die

Daten einer ehewilligen ausländischen Person nicht registriert, ist das

Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu unterbrechen und kann es erst fortgesetzt

werden, wenn die fehlenden Personendaten in das Personenstandsregister

aufgenommen wurden (Art. 15a Abs. 2 lit. a ZStV). Hierfür hat

die betroffene Person dem Zivilstandsamt Dokumente über ihre Geburt, ihr

Geschlecht, ihren Namen, ihre Abstammung, ihren Zivilstand sowie ihre

Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 lit. b f.

ZStV). Vor der Eintragung in das Personenstandsregister prüft die Zivilstandsbehörde

unter anderem, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und

die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand

sind (Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Die Aufnahme einer

ausländischen Person in das Personenstandsregister darf nur erfolgen, wenn

zweifelsfrei feststeht, dass sie ihre eigenen Daten nachweist. Bestehen Zweifel

über die Identität der Person, weil sie keinen Ausweis (Pass, Identitätskarte)

vorlegt, sie unter verschiedenen Namen aufgetreten ist oder unglaubwürdige

Angaben macht, unklare oder ungenügende Personendaten ihre eindeutige

Identifizierung nicht erlauben, die Personendaten widersprüchlich (streitig)

sind oder der begründete Verdacht besteht, dass sie Dokumente missbräuchlich

benutzt, so ist die Aufnahme in das Personenstandsregister bis zur definitiven

Klärung zu verweigern. Auf Verlangen der betroffenen Person ist eine

beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (zum Ganzen EAZW, Weisung Nr. 10.08.10.01

vom 1. Oktober 2008, Aufnahme ausländischer Personen in das

Personenstandsregister, Personenaufnahme, Ziff. 1.2.5).

3.2

Die

Vorinstanzen kamen in Verfügung und Rekursentscheid zum Schluss, die Identität

des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb ihm

die Aufnahme in das Personenstandsregister zu verweigern sei. Sie stützten sich

dabei hauptsächlich auf die vor dem Ausstellen des ghanaischen Reisepasses des

Beschwerdeführers getätigten Abklärungen der Vertrauensperson der Schweizer

Botschaft in Ghana ab. Die Vertrauensperson kam in ihrem Bericht zum Schluss,

dass sowohl die Geburtsurkunde als auch die Ledigkeitsbescheinigungen des

Beschwerdeführers – beide auf A.B., geboren am 15. Mai 1968 lautend – zwar

nicht gefälscht, aber rechtlich unverbindlich seien, da der Name und das

Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den beiden Dokumenten falsch seien.

Falsch sei die auf den Dokumenten ausgewiesene Identität des Beschwerdeführers,

weil dieser an zwei Schulen in Ghana als E.B. (geboren am 13. Oktober

1965) bzw. als F.B. (geboren am 13. Oktober 1966) eingeschrieben gewesen

sei und keine Hinweise auf eine formelle Namensänderung gefunden worden seien.

Die Vorinstanz bemängelte in ihrem Entscheid zudem, der Beschwerdeführer habe

nie erklärt, weshalb er anscheinend mit anderem Namen und anderem Geburtsdatum

in Ghana zur Schule gegangen sei und weshalb er unter verschiedenen Identitäten

in die Schweiz eingereist zu sein scheine. Ihre Abklärungen hätten zudem

ergeben, dass es zur Erlangung einer Geburtsurkunde in Ghana ausreiche, "beim

Geburtenregister vorzusprechen". Es müssten keine Papiere vorgewiesen

werden. Die mehrmalige Registrierung einer Geburt scheine verbreitet zu sein.

Aufgrund einer auf diesem Weg erlangten Geburtsurkunde würde die ghanaische

Behörde ohne weitere Überprüfung einen Reisepass ausstellen. Vor diesem

Hintergrund vermöge der nun ausgestellte Pass des Beschwerdeführers die Zweifel

an seiner Identität nicht zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren eine Kopie

eines ghanaischen Reisepasses ein, welchen er eigenen Angaben zufolge erst

während der Rekursfrist erhalten hatte, und brachte vor, er habe somit seine

Personalien rechtsgenügend nachgewiesen. In seiner Beschwerde brachte er zudem

vor, es sei für ihn nicht einfach, die seines Erachtens unzutreffenden Angaben

der von ihm besuchten Schulen in Ghana zu erklären, da er damals ein Kind

gewesen sei und seine Schulzeit schon lange zurückliege. Sein Vater habe ihm

erklärt, er habe seine älteren Geschwister in die Schule begleitet, bevor er

das Schulalter erreicht habe. Der Lehrer hätte in ihm ein aufgewecktes und

intelligentes Kind erkannt, weshalb er ihm erlaubt habe, dem Schulunterricht

beizuwohnen. Um seinen Schulbesuch nach aussen trotz des jungen Alters zu

rechtfertigen, habe die Schule sein Geburtsjahr dem Durchschnitt der anderen

Schülerinnen und Schüler angepasst. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde

am 22. April 2021 von der ghanaischen Botschaft in Bern ausgestellt. Er

lautet auf den Namen A.B. (geboren am 15. Mai 1968). Der Reisepass liegt

jedoch erst dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Original vor weshalb

bislang keine Echtheitsprüfung durchgeführt werden konnte. Sollte es sich

bestätigen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers echt ist, käme ihm nach

der Rechtsprechung im Rechtsverkehr eine qualifizierte Beweiskraft zu (vgl. VGr,

30.

April 2020, VB.2019.00860, E. 5.2). In diesem Fall bräuchte es

qualifizierte Hinweise, welche die Identität des Beschwerdeführers trotz

Vorliegen eines gültigen Reisepasses als zweifelhaft erscheinen lassen würden,

um ihm die Eintragung in das Personenstandsregister verweigern zu können. Dies

ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die im Reisepass ausgewiesenen

Personalien des Beschwerdeführers stimmen mit den im Ehevorbereitungsverfahren

eingereichten Dokumenten, der im Jahr 2008 ausgestellten Geburtsurkunde, einer

eidesstattlichen Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr

2009.

und der Ledigkeitsbescheinigung aus dem Jahr 2020 überein. Vor

Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine weitere

Ledigkeitsbescheinigung und einen ghanaischen Strafregisterauszug ein, welche ebenfalls

mit der im Reisepass ausgewiesenen Identität übereinstimmen. Die durch das

Verwaltungsgericht getätigten Sachverhaltsabklärungen haben sodann keine

Umstände hervorgebracht, aus denen hervorginge, dass der Beschwerdeführer

bereits unter einer anderen Identität – namentlich als E.B. oder F.B. – in die

Schweiz eingereist wäre. Aus den vom SEM eingereichten Asylakten von E.B.

(ZEMIS-Nr. 01), der 1990 in der Schweiz um Asyl ersuchte, ergeben sich

keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Person um den Beschwerdeführer

handelt. Weiter ergeht aus den Akten des Migrationsamts, dass ein F.B. (geboren

am 13. Oktober 1969, ZEMIS-Nr. 02) im Zusammenhang mit einer

Verpflichtungserklärung ins ZEMIS eingetragen wurde. Weiterführende Angaben zu

dieser Person sind im ZEMIS nicht erfasst; es ist insbesondere nicht

ersichtlich, dass diese Person jemals in die Schweiz eingereist ist. Damit ist

auch der Verweis auf den F.B. zugeordneten ZEMIS-Datensatz nicht geeignet,

Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers zu wecken. Zudem erklärte auch

das Migrationsamt auf Anfrage des Beschwerdegegners hin, bei A.B., E.B. und F.B.

handle es sich "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" nicht um die

gleiche Person.

Aufgrund des bisher Gesagten und nach dem Vorliegen eines (echten)

ghanaischen Reisepasses vermöchte allein der Bericht der Vertrauensperson der

Schweizer Botschaft in Ghana auch keine erheblichen Zweifel an der Identität

des Beschwerdeführers mehr zu wecken. Denn aus dem Bericht der Vertrauensperson

ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer in den Schuldokumenten mit anderem

Vornamen und Geburtsdatum als auf seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 2008

aufgeführt wird, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigte und

plausibel erklärte. Dem Bericht der Vertrauensperson kann jedoch nicht

entnommen werden, dass es sich bei dem in den Schuldokumenten verwendeten Namen

um den amtlichen Namen des Beschwerdeführers handelt(e). Insbesondere reichte

die Vertrauensperson auch keine Dokumente wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde ein,

welche die in den Schuldokumenten verwendeten Angaben bestätigen würden. Damit

kommt den Angaben in den im Jahr 2020 erstellten Schuldokumenten, welche

Vorgänge aus den 1970er- und 1980er-Jahren bestätigen, insbesondere im

Vergleich mit dem ghanaischen Reisepass des Beschwerdeführers keine erhöhte

Beweiskraft zu. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson

in ihrem Bericht bestätigte, dass die Zivilstandsdokumente des

Beschwerdeführers sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllen würden und nicht

gefälscht seien.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch

den Bericht der Vertrauensperson aufgeworfenen Zweifel an der Identität des

Beschwerdeführers seit dem Vorliegen eines Reisepasses ausgeräumt wären, wenn

sich der Reisepass des Beschwerdeführers als echt bestätigen würde. Somit wäre

die Identität des Beschwerdeführers auch im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV nachgewiesen und der Beschwerdegegner

wäre gehalten, das Aufnahmeverfahren des Beschwerdeführers in das

Personenstandsregister sowie das Ehevorbereitungsverfahren der

Beschwerdeführenden fortzusetzen.

3.3

Aufgrund

vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine persönliche Befragung des

Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht, wie es die Beschwerdeführenden

in ihrer Beschwerde beantragten. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch

offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden zu Recht rügten, die Vorinstanz habe

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in mehrfacher Hinsicht verletzt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.

Die (Sprung-)Rückweisung

zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als

Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende neue

Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514,

Dispositiv

E. 4.1). Demnach haben die Beschwerdeführenden als obsiegend zu gelten und

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten,

den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind

vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.

BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 22. April 2022 sowie die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 22. April 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für

Justiz.