VB.2022.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00323
16. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E, vertreten durch Gemeinderat E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren
(Stromrechnung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeindewerke E stellten B am 31. Januar 2022 für
die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 eine Stromrechnung
über total Fr. 193.15. Auf ein entsprechendes Begehren hin erliess die
Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt am 1. März 2022 eine
Verfügung über die Gebühr für "Strom Energie, Wasserstrom CH (Aufschlag)
sowie Strom Netznutzung" für das Objekt C-Strasse 01, Wohnung Nr. 02,
1. Stock links, des Kunden B für das vierte Quartal 2021 und verpflichtete ihn
zur Bezahlung von Fr. 193.15 innert 30 Tagen. Die
Rechtsmittelbelehrung verwies auf die Möglichkeit, bei der Gesamtbehörde innert
30 Tagen eine Neubeurteilung zu verlangen.
Erwägungen
II.
A und D erhoben gegen diese Verfügung vom 1. März
2022.
am 30. März 2022 Rekurs an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat trat
mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 nicht auf den Rekurs ein und
überwies die Sache zuständigkeitshalber zur Neubeurteilung an den Gemeinderat E,
ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Am 28. Mai
2022.
beantragte A mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe beim Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des
Bezirksrats vom 19. April 2022 sowie die Verfügung vom 1. März 2022
aufzuheben (Anträge 3 und 5). Zudem ersuchte sie um eine Parteientschädigung
(Anträge 7 und 8). Überdies beantragte sie im Sinne einer "Leistungsklage",
den Gemeinderat E zu Geldleistungen zu ihren Gunsten sowie zur Herausgabe aller
Unterlagen zur Elektrizitätsversorgung zum Objekt "EGID 03"
der letzten 10 Jahre zu verpflichten und ihm zu verbieten, "den
verwaltungsrechtlichen Vertrag" zu diesem Objekt "zu verändern".
B. Der
Bezirksrat Bülach verzichtete am 15. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung.
Die Gemeinde E beantragte am 29. Juni 2022 Nichteintreten auf die
verwaltungsrechtliche Klage und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Entscheid des
Bezirksrats zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid über die Beschwerde berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern überweist die
Sache an den Gemeinderat E zur Neubeurteilung im Sinn von § 170 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1). Gemäss § 19a Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von
Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht sinngemäss nach Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Das
Bundesgericht hat sich bislang nicht abschliessend dazu geäussert, ob ein
Nichteintretensentscheid, mit dem ein Gericht seine Zuständigkeit verneint, das
Verfahren aber gleichzeitig an das zuständige Organ überweist, als End- oder
Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und ob er im letzteren Fall unter Art. 92
oder 93 zu subsumieren wäre (Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 92
N. 18). Das Verwaltungsgericht erachtet Entscheide über die funktionelle
Zuständigkeit grundsätzlich als anfechtbar (VGr, 17. Mai 2021, VB.2021.00126,
E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19a N. 38 f.). Ob ein für die
rechtssuchende Person kostenloser Überweisungsentscheid, mit dem eine
Rechtsmittelinstanz die Sache an ihre Vorinstanz zur erstmaligen Behandlung
zuweist, regelmässig als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG zu
betrachten und dessen Anfechtung mit Beschwerde stets zuzulassen ist, bedarf in
Anbetracht der offenkundigen materiellen Unbegründetheit der Beschwerde
(hiernach E. 2) allerdings keiner Erörterung.
1.3
Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten E. 3), ist die zusammen mit
der Beschwerde erhobene Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit
durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung aufwirft (vgl. Bertschi, § 38b N. 7 und Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen gemäss § 84 oder § 86 VRG bedarf es zuvor nicht.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Hinweis auf
Spezialliteratur zum Elektrizitätsrecht sinngemäss auf den Standpunkt, sie
müsse sich mit ihrem Anliegen an eine kantonale Behörde wenden.
Streitgegenstand bildet allerdings eine individuelle Gebührenverfügung. Dagegen
können die normalen Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege ergriffen werden
(VGr, 10. September 2020, VB.2020.00129, E. 1.1 f. mit Hinweisen).
Der Rechtsweg führt bei Verfügungen, die von einem Mitglied einer Behörde in
Ausführung einer nach § 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (GG; LS 131.1) zur selbständigen Erledigung übertragenen
Aufgabe erlassen werden, auf jeden Fall über die Neubeurteilung durch die
Gesamtbehörde (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich
etc. 2017, § 170 N. 9). Erst im Anschluss daran kann Rekurs an den
Bezirksrat erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. c VRG). Eine direkte
Anfechtung der Verfügung der Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt beim
Bezirksrat, ohne zuvor ein Neubeurteilungsverfahren zu durchlaufen, war
demzufolge nicht möglich. Die Vorinstanz überwies die Sache mithin zu Recht an
den Gemeinderat E.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeschrift an, ein Klageverfahren
einleiten zu wollen. Gemäss § 81 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im
Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht,
sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels
Verfügung entscheiden kann (lit. a), Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen,
die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind (lit. b),
sowie Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz deren
erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt (lit. c).
3.2
Über die
von der Klägerin verlangte Herausgabe von Unterlagen könnte nach einem
entsprechenden Akteneinsichtsgesuch bzw. Gesuch um Informationszugang nach dem
Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG;
LS 170.4) mittels Verfügung entschieden werden, womit das Klageverfahren gemäss
§ 81 lit. a VRG nicht zur Verfügung steht. Gleiches gilt hinsichtlich
der von der Klägerin sinngemäss bestrittenen Höhe der Stromrechnung; diese
bildet gerade Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2022, zu deren
Neubeurteilung die Vorinstanz das Verfahren an den Gemeinderat E überwies.
3.3
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS
170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei
Ansprüchen gegen die Gemeinde bei der jeweiligen Gemeindevorsteherschaft einzureichen.
Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung
der Begehren auf Zusprechung einer Genugtuung. Auf die Klage ist auch insoweit nicht
einzutreten.
3.4
Nicht
eingetreten werden kann schliesslich auf den Klageantrag, der
Beschwerdegegnerin zu verbieten, "den verwaltungsrechtlichen Vertrag in
der Elektrizitätsversorgung […] zu verändern", zumal weder ersichtlich
ist, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinde E ein verwaltungsrechtlicher
Vertrag bestünde, noch nachvollziehbar erscheint, worauf dieser Antrag abzielen
will. Die streitgegenständliche Stromrechnung betrifft offenkundig einen
Endverbraucher in der Grundversorgung, in welchem Bereich die Vereinnahmung der
Gebühren nach den massgeblichen Tarifen verfügungsweise erfolgt und regelmässig
kein Raum für eine vertragliche Regelung des Bezugsverhältnisses besteht.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin bzw. Klägerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 und § 13
Abs. 2 [in Verbindung mit § 86] VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 [in Verbindung mit
§ 86] VRG). Mangels eines besonderen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin
eine solche ebenso wenig zuzusprechen.
5.
5.1
Hinsichtlich
der Rechtsmittelbelehrung ist mit Blick auf das Nichteintreten auf die
verwaltungsrechtliche Klage Folgendes zu erläutern: Im Grundsatz kann gegen
dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit die Klägerin
indessen eine Genugtuungsforderung aus Staatshaftung geltend machte, stünde
dieses Rechtsmittel nur offen, soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.-
erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113
BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden
Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG
in der gleichen Eingabe geschehen.
5.2
Als
Beschwerdeentscheid betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid des
Bezirksrats über seine Zuständigkeit gilt dieses Urteil seinerseits als
Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32), dessen Anfechtbarkeit nach
Massgabe von Art. 92 f. BGG beschränkt ist (vgl. oben E. 1.2)
und gegebenenfalls vom Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) abhängt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die
verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.