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Entscheid

VB.2022.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00323

16. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23892)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00323

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch Gemeinderat E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebühren

(Stromrechnung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeindewerke E stellten B am 31. Januar 2022 für

die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 eine Stromrechnung

über total Fr. 193.15. Auf ein entsprechendes Begehren hin erliess die

Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt am 1. März 2022 eine

Verfügung über die Gebühr für "Strom Energie, Wasserstrom CH (Aufschlag)

sowie Strom Netznutzung" für das Objekt C-Strasse 01, Wohnung Nr. 02,

1. Stock links, des Kunden B für das vierte Quartal 2021 und verpflichtete ihn

zur Bezahlung von Fr. 193.15 innert 30 Tagen. Die

Rechtsmittelbelehrung verwies auf die Möglichkeit, bei der Gesamtbehörde innert

30 Tagen eine Neubeurteilung zu verlangen.

Erwägungen

II.

A und D erhoben gegen diese Verfügung vom 1. März

2022.

am 30. März 2022 Rekurs an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat trat

mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 nicht auf den Rekurs ein und

überwies die Sache zuständigkeitshalber zur Neubeurteilung an den Gemeinderat E,

ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Am 28. Mai

2022.

beantragte A mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"

bezeichneter Eingabe beim Verwaltungsgericht, die Präsidialverfügung des

Bezirksrats vom 19. April 2022 sowie die Verfügung vom 1. März 2022

aufzuheben (Anträge 3 und 5). Zudem ersuchte sie um eine Parteientschädigung

(Anträge 7 und 8). Überdies beantragte sie im Sinne einer "Leistungsklage",

den Gemeinderat E zu Geldleistungen zu ihren Gunsten sowie zur Herausgabe aller

Unterlagen zur Elektrizitätsversorgung zum Objekt "EGID 03"

der letzten 10 Jahre zu verpflichten und ihm zu verbieten, "den

verwaltungsrechtlichen Vertrag" zu diesem Objekt "zu verändern".

B. Der

Bezirksrat Bülach verzichtete am 15. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung.

Die Gemeinde E beantragte am 29. Juni 2022 Nichteintreten auf die

verwaltungsrechtliche Klage und die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen einen Entscheid des

Bezirksrats zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid über die Beschwerde berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern überweist die

Sache an den Gemeinderat E zur Neubeurteilung im Sinn von § 170 des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1). Gemäss § 19a Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 3 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von

Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden beim Verwaltungsgericht sinngemäss nach Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Das

Bundesgericht hat sich bislang nicht abschliessend dazu geäussert, ob ein

Nichteintretensentscheid, mit dem ein Gericht seine Zuständigkeit verneint, das

Verfahren aber gleichzeitig an das zuständige Organ überweist, als End- oder

Zwischenentscheid zu qualifizieren ist und ob er im letzteren Fall unter Art. 92

oder 93 zu subsumieren wäre (Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 92

N. 18). Das Verwaltungsgericht erachtet Entscheide über die funktionelle

Zuständigkeit grundsätzlich als anfechtbar (VGr, 17. Mai 2021, VB.2021.00126,

E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19a N. 38 f.). Ob ein für die

rechtssuchende Person kostenloser Überweisungsentscheid, mit dem eine

Rechtsmittelinstanz die Sache an ihre Vor­instanz zur erstmaligen Behandlung

zuweist, regelmässig als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG zu

betrachten und dessen Anfechtung mit Beschwerde stets zuzulassen ist, bedarf in

Anbetracht der offenkundigen materiellen Unbegründetheit der Beschwerde

(hiernach E. 2) allerdings keiner Erörterung.

1.3

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten E. 3), ist die zusammen mit

der Beschwerde erhobene Klage gestützt auf § 86 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG wegen offenkundiger Unzulässigkeit

durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal sie keine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung aufwirft (vgl. Bertschi, § 38b N. 7 und Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen gemäss § 84 oder § 86 VRG bedarf es zuvor nicht.

2.

Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Hinweis auf

Spezialliteratur zum Elektrizitätsrecht sinngemäss auf den Standpunkt, sie

müsse sich mit ihrem Anliegen an eine kantonale Behörde wenden.

Streitgegenstand bildet allerdings eine individuelle Gebührenverfügung. Dagegen

können die normalen Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege ergriffen werden

(VGr, 10. September 2020, VB.2020.00129, E. 1.1 f. mit Hinweisen).

Der Rechtsweg führt bei Verfügungen, die von einem Mitglied einer Behörde in

Ausführung einer nach § 170 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (GG; LS 131.1) zur selbständigen Erledigung übertragenen

Aufgabe erlassen werden, auf jeden Fall über die Neubeurteilung durch die

Gesamtbehörde (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus

Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich

etc. 2017, § 170 N. 9). Erst im Anschluss daran kann Rekurs an den

Bezirksrat erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. c VRG). Eine direkte

Anfechtung der Verfügung der Ressortvorsteherin Infrastruktur und Unterhalt beim

Bezirksrat, ohne zuvor ein Neubeurteilungsverfahren zu durchlaufen, war

demzufolge nicht möglich. Die Vorinstanz überwies die Sache mithin zu Recht an

den Gemeinderat E.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeschrift an, ein Klageverfahren

einleiten zu wollen. Gemäss § 81 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im

Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht,

sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels

Verfügung entscheiden kann (lit. a), Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen,

die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind (lit. b),

sowie Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz deren

erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt (lit. c).

3.2

Über die

von der Klägerin verlangte Herausgabe von Unterlagen könnte nach einem

entsprechenden Akteneinsichtsgesuch bzw. Gesuch um Informationszugang nach dem

Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG;

LS 170.4) mittels Verfügung entschieden werden, womit das Klageverfahren gemäss

§ 81 lit. a VRG nicht zur Verfügung steht. Gleiches gilt hinsichtlich

der von der Klägerin sinngemäss bestrittenen Höhe der Stromrechnung; diese

bildet gerade Gegenstand der Verfügung vom 1. März 2022, zu deren

Neubeurteilung die Vorinstanz das Verfahren an den Gemeinderat E überwies.

3.3

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS

170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei

Ansprüchen gegen die Gemeinde bei der jeweiligen Gemeindevorsteherschaft einzureichen.

Dem Verwaltungsgericht fehlt es daher an der Zuständigkeit für die Beurteilung

der Begehren auf Zusprechung einer Genugtuung. Auf die Klage ist auch insoweit nicht

einzutreten.

3.4

Nicht

eingetreten werden kann schliesslich auf den Klageantrag, der

Beschwerdegegnerin zu verbieten, "den verwaltungsrechtlichen Vertrag in

der Elektrizitätsversorgung […] zu verändern", zumal weder ersichtlich

ist, dass zwischen der Klägerin und der Gemeinde E ein verwaltungsrechtlicher

Vertrag bestünde, noch nachvollziehbar erscheint, worauf dieser Antrag abzielen

will. Die streitgegenständliche Stromrechnung betrifft offenkundig einen

Endverbraucher in der Grundversorgung, in welchem Bereich die Vereinnahmung der

Gebühren nach den massgeblichen Tarifen verfügungsweise erfolgt und regelmässig

kein Raum für eine vertragliche Regelung des Bezugsverhältnisses besteht.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin bzw. Klägerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 und § 13

Abs. 2 [in Verbindung mit § 86] VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 [in Verbindung mit

§ 86] VRG). Mangels eines besonderen Aufwands ist der Beschwerdegegnerin

eine solche ebenso wenig zuzusprechen.

5.

5.1

Hinsichtlich

der Rechtsmittelbelehrung ist mit Blick auf das Nichteintreten auf die

verwaltungsrechtliche Klage Folgendes zu erläutern: Im Grundsatz kann gegen

dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit die Klägerin

indessen eine Genugtuungsforderung aus Staatshaftung geltend machte, stünde

dieses Rechtsmittel nur offen, soweit ein Streitwert von Fr. 30'000.-

erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 113

BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden

Rechtsmittelarten Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG

in der gleichen Eingabe geschehen.

5.2

Als

Beschwerdeentscheid betreffend den angefochtenen Zwischenentscheid des

Bezirksrats über seine Zuständigkeit gilt dieses Urteil seinerseits als

Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32), dessen Anfechtbarkeit nach

Massgabe von Art. 92 f. BGG beschränkt ist (vgl. oben E. 1.2)

und gegebenenfalls vom Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) abhängt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf die

verwaltungsrechtliche Klage wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.