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Entscheid

VB.2022.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00324

26. September 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23987)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00324

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierseuchenbekämpfung

(Kostenabrechnung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung vom 11. März

2021 ordnete das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung des Hundes C von

A an, stellte eine Kostenauflage mit separatem Entscheid in Aussicht und entzog

einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

B. Mit Verfügung vom 15. März

2021 ordnete das Veterinäramt eine Quarantäne des Hundes C vom 11. März

2021 bis 12. April 2021 an (Dispositivziffer I). Zeige der Hund

während dieser Zeit klinische Anzeichen für Tollwut, so werde er sofort auf

Kosten von A euthanasiert (Dispositivziffer II). Nach Ende der Quarantäne

werde der Hund auf Kosten von A tierärztlich untersucht und zurückgegeben, wenn

keine Anzeichen von Tollwut ersichtlich seien (Dispositivziffer III). Im

Falle einer Verzichtserklärung werde der Hund auf Kosten von A euthanasiert und

auf Tollwutviren untersucht (Dispositivziffer IV). Die Kosten der

vorsorglichen Beschlagnahmung, der Verfügung vom 11. März 2021 (Dispositivziffer V)

sowie dieser Verfügung vom 15. März 2021 (Dispositivziffer VI)

auferlegte das Veterinäramt A.

C. A erhob

mit am 16. März 2021 bei der Gesundheitsdirektion eingegangenem Schreiben

Rekurs gegen die Beschlagnahmung des Hundes C und verlangte dessen Rückgabe.

Die Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs betreffend die Beschlagnahmung von C

am 11. Mai 2021 infolge Gegenstandslosigkeit ab, weil C am 12. April

2021 an A zurückgegeben worden war.

D.

Das Veterinäramt auferlegte A mit Verfügung vom 19. August 2021

für die Betreuung des Hundes C Kosten in Höhe von Fr. 2'792.70, bestehend

aus den Kostenpunkten "Pension Tierheim" (Fr. 2'032.50),

"Leistung Tierarzt Tierheim" (Fr. 220.-), sowie "Aufwand

Dritter wie Transportkosten extern, Tierarzt extern" in Höhe von Fr. 540.20

(Dispositivziffer II), Verfahrenskosten von Fr. 192.80 (Dispositivziffer V)

und Kosten für die Verfügungen vom 11. und 15. März 2021 von Fr. 241.-

bzw. Fr. 210.80 (Dispositivziffern III+IV), gemäss der Addition in Dispositivziffer VI

insgesamt Fr. 3'437.30.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 19. August 2021

liess A am 20. September 2021 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben und

deren Aufhebung beantragen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 26. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte

A eine reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 250.-.

III.

A. Dagegen

liess A am 30. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II

und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V zu seinen Lasten in der

Verfügung des Veterinäramts vom 19. August 2021 sowie der Rekursentscheid vom

26.

April 2022 seien aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer

Parteientschädigung.

B. Das

Veterinäramt reichte am 16. Juni 2022 eine Beschwerdeantwort ein und

beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion beantragte am

17.

Juni 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt

sich zudem nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten Rechtsfolge:

Eine Verfügung kann auch nur in einzelnen Punkten angefochten werden, sofern

sich diese nach der Natur der Sache voneinander trennen lassen. Der

Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens anhand der

gestellten Anträge verengen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 19. August

2021.

nur hinsichtlich der in Dispositivziffern II und V verfügten

Kostenauflagen, nicht hingegen betreffend der ihm für die Verfügungen vom 11.

und 15. März 2021 in Höhe von Fr. 241.- bzw. Fr. 210.80 in Dispositivziffern

III und IV auferlegten Kosten. Über letztere Kostenauflagen ist vorliegend

mithin nicht zu befinden. Ebenso wenig bildet die Rechtmässigkeit der

Beschlagnahmung und der Quarantäne des Hundes Streitgegenstand, zumal der

Beschwerdeführer dies auch gar nicht rügt (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00280,

E. 1.3).

2.

2.1

Bund und

Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung

einer Tierseuche zu verhindern (Art. 9 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli

1966.

[TSG; SR 916.40]). Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht

erfüllt, so werden Tiere, die Träger eines Seuchenerregers sein können,

zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 2 TSG). Ist eine Rückweisung nicht

möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die

zuständige Behörde das Töten von Tieren anordnen (Art. 25 Abs. 3

TSG).

2.2

Sind bei

Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so

trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit

von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 der

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Heimtieren [EDAV-Ht; SR 916.443.14]). Werden widerrechtlich ein- oder

durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt

für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige

kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier

erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2

EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder

Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt

gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und

Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der

Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt

sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung

findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom

18.

November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und

Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1

Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die

zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier

erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-,

Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die

zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung

oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme verfügt hat,

bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und

Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter (Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS).

Gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. b EDAV-DS werden die Gebühren und

Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den

Kantonen angeordnet werden, dem Importeur in Rechnung gestellt. Die Kantone

können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser

Verordnung zudem Gebühren nach kantonalem Recht erheben (Art. 106 EDAV-DS).

3.

3.1

In der

Quarantäneverfügung vom 15. März 2021 erwog der Beschwerdegegner, dass die

Herkunft des Hundes C nicht belegt werden und aufgrund seiner Abklärungen nicht

ausgeschlossen werden könne, dass der Hund illegal aus einem Tollwutrisikoland

importiert worden sei. Ein mit Tollwut infiziertes Tier könne bereits rund 10

Tage bevor es selber Krankheitsanzeichen zeige, Tollwutviren über den Speichel

ausscheiden und Menschen und andere Tiere mit dieser tödlich verlaufenden

Krankheit anstecken. C sei als seuchenverdächtiges Tier einzustufen,

unverzüglich abzusondern und müsse so lange in Quarantäne versetzt werden, bis

die ab dem spätestmöglichen Importdatum zu rechnende Inkubationszeit von 120

Tagen abgelaufen sei.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, ein blosser Seuchenverdacht reiche für die Anordnung einer

Bekämpfungsmassnahme wie eine Quarantäne aus. Die Quarantäneverfügung sei zwar

insoweit klar mangelhaft, als in den Akten nicht nachvollziehbar dokumentiert

sei, weshalb der Beschwerdegegner von einem illegalen Import des Hundes C aus

dem Tollwutrisikoland Serbien ausgehe, stelle aber einen rechtskräftigen

Endentscheid dar. Selbst im Falle einer Qualifikation als Zwischenentscheid,

der im Rahmen einer Anfechtung des Kostenentscheids einer Überprüfung

zugänglich wäre, erachtete die Vorinstanz die Quarantäneverfügung und die darin

bereits im Grundsatz angeordnete bzw. in Aussicht gestellte Überwälzung der für

die Quarantäne anfallenden Kosten als rechtmässig. Gegen den Verkäufer von C

sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, auch wenn dies in den Akten nicht

dokumentiert sei. Zwar könne dem Beschwerdeführer die vermutete illegale

Einfuhr des Hundes C nicht direkt angelastet werden. Der Beschwerdeführer habe

die Herkunft seines Hundes aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und

Umsicht abgeklärt, sondern in Kauf genommen, einen illegal eingeführten Hund zu

erwerben. Wer einen jungen Hund erwerbe, sei gehalten, sich aus

seuchenrechtlichen Gründen ausreichend über dessen Herkunft zu informieren. Der

Beschwerdeführer sei deshalb gemäss § 22 Abs. 2 der Kantonalen

Tierseuchenverordnung vom 6. November 2013 (KTSV; LS 916.22)

kostenpflichtig. Diese Norm sieht vor, dass allen Verursacherinnen und

Verursachern tierseuchenpolizeilicher Aufwendungen und Massnahmen die dafür

anfallenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn sie ein

Verschulden trifft.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Quarantäne von C zufolge Verdachts

auf Import aus einem Tollwutrisikogebiet unzulässig gewesen sei, sondern stellt

sich auf den Standpunkt, dass ihm keine belastenden Konsequenzen aus diesem

nicht dokumentierten Verdacht erwachsen dürften. Ihn treffe kein Verschulden

und es bestehe keine Rechtsgrundlage für die beanstandete Kostenauflage. Er

habe aufgrund der Umstände nicht vermuten müssen, dass C aus dem Ausland und

insbesondere einem Tollwutrisikogebiet eingeführt worden sei.

4.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, findet die EDAV-Ht und damit auch die in deren Art. 32

Abs. 2 enthaltene Kostenüberwälzungsregel vorliegend keine Anwendung, da

der Beschwerdeführer den Zwergspitz C mit unklarer Herkunft in der Schweiz

erworben und nicht als Halter eingeführt hat. Da der Beschwerdeführer selbst

nicht gegen Regeln betreffend die Einfuhr von Tieren verstossen hat, können ihm

nicht als einem "widerrechtlich Handelnden" im Sinne Art. 84 Abs. 3

EDAV-DS die Kosten der Quarantäne auferlegt werden. Als Rechtsgrundlage der

beanstandeten Kostenauflage fällt somit nur § 22 Abs. 2 KTSV in

Betracht.

4.3

Ob der Beschwerdeführer gemäss § 22 Abs. 2 KTSV als Verursacher der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen gilt,

erscheint zumindest fraglich, hat doch nicht er, sondern der Verkäufer von C

einen seuchenverdächtigen Hund in die Schweiz eingeführt. Jedenfalls trifft ihn

kein Verschulden im Sinn dieser Bestimmung. Ein solches würde voraussetzen,

dass der Beschwerdeführer aus den Umständen des Hundeerwerbs darauf hätte

schliessen müssen, einen womöglich illegal importierten Hund zu erwerben, von

dem eine Seuchengefahr ausgeht. Für den Hund C wurde am 14. Dezember 2020

von einer schweizerischen Kleintierpraxis ein Heimtierpass ausgestellt und der

Hund wurde gleichentags gechippt. Beides erfolgte einen Tag nach Unterzeichnung

des Kaufvertrags, aber vor der vertraglich vorgesehenen Abholung des Hundes am

Dienstag, 15. Dezember 2020. Einen Hundekäufer, der im Inland einen Hund

erwirbt, trifft zwar keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, dessen

Stammbaum abzuklären oder eine Dokumentation von dessen Herkunft erhältlich zu

machen und bereitzuhalten. Allerdings setzt ein Verschulden nicht voraus, dass

ein Hundekäufer mit Absicht oder Vorsatz bzw. mit Wissen und Willen einen

illegal importierten Hund erwirbt. Vielmehr ist ihm bereits dann ein

Verschulden anzulasten, wenn er aufgrund der Umstände des Kaufs zu weiteren

Abklärungen der Herkunft des Hundes gehalten gewesen wäre, d. h. wenn er um die

Herkunft des Hundes hätte wissen müssen, oder wenn er als Zwischenhändler den

Hund zwecks Weiterveräusserung erworben hätte, wäre er doch in diesem Fall nach

Art. 76a Abs. 1 lit. b der Tierschutzverordnung vom 23. April

2008.

(TSchV; SR 455.1) beim öffentlichen Anbieten des Hundes verpflichtet,

schriftlich dessen Herkunftsland anzugeben. In ersterem Sinn wirft der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vor, er sei zu blauäugig gewesen und

hätte sich als Endabnehmer vorab nur ungenügend informiert. Diese Vorwürfe

mögen zwar zutreffen. Jedoch kann vorliegend aus den Umständen, dass die

Anbahnung des Kaufs über das Internet erfolgte, dieser innert Kürze vollzogen

und der Kaufpreis offenbar in bar bezahlt wurde – genauso wenig wie aus dem

ausländischen Namen des Verkäufers, der über eine Adresse im Kanton Zürich

verfügte – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch kein Verdacht abgeleitet

werden, dass der Kaufgegenstand ausländischer Herkunft sei und womöglich das

Tollwutvirus in sich trage. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass der

angeblich allgemeine Bekanntheitsgrad der Problematik der illegalen Einfuhr von

Hunden sowie die amtlichen Ratschläge zum Hundekauf keine rechtliche

Verpflichtung begründen, bei einem zum Zeitpunkt seiner Abholung über einen

Schweizer Heimtierpass verfügenden Tier weitere Abklärungen zu dessen Herkunft

zu treffen, solange sich solche angesichts der konkreten Umstände nicht

geradezu aufdrängen. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine illegale

Einfuhr von C vermutet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgebracht. Dass er

den Hund zum eher hohen Preis von Fr. 4'000.- erwarb, ohne auf einem

(schweizerischen) Stammbaum zu beharren und damit in Kauf nahm, kein

reinrassiges Tier zu erwerben, mag erstaunen, wie der Beschwerdegegner

vorbringt. Indessen lässt sich aus einer derartigen Zahlungsbereitschaft nicht

ableiten, er hätte um eine – in den Akten nicht erstellte – mögliche ausländische

Herkunft des Hundes und eine von diesem ausgehende Seuchengefahr wissen müssen.

Da keine gesetzliche Grundlage für eine verschuldensunabhängige

Kostenüberwälzung der hier infrage stehenden tierseuchenpolizeilichen

Massnahmen besteht, wird der Beschwerdeführer nicht allein aus seiner

Haltereigenschaft zum Zeitpunkt der Quarantäne kostenpflichtig. Der

Beschwerdegegner überwälzte dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der

Dispositiv

Quarantäne anfallenden Kosten demnach zu Unrecht.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Antragsgemäss sind die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II

und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V der Verfügung des

Veterinäramts vom 19. August 2021 sowie der Rekursentscheid der

Gesundheitsdirektion vom 26. April 2022 aufzuheben und die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang

wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. April

2022 und die Kostenauflage von Fr. 2'792.20 gemäss Dispositivziffer II

und Fr. 192.80 gemäss Dispositivziffer V in der Verfügung des

Veterinäramts vom 19. August 2021 werden aufgehoben. Die Kosten des

Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das BLV.