VB.2022.00327
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00327
21. Juni 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23838)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00327
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 21. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, gesetzlich
vertreten durch B und C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
vertreten
durch Schulpflege E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückstellung
vom Kindergarten/Nichteintreten auf Rekurs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B und C ersuchten am 28. März
2022 um Rückstellung ihrer im April 2018 geborenen Tochter A um ein Jahr vom
Kindergarten. Mit Beschluss vom 31. März 2022 lehnte die Schulpflege E
dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und C
am 2. Mai 2022 beim Bezirksrat Horgen und ersuchten um Akteneinsicht sowie
Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und Ergänzung
des Rekurses. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 trat der Bezirksrat Horgen auf
das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht ein, weil dieses die minimalen
Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. I),
und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 537.90 B und C
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 30. Mai 2022 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vollumfänglich
aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter "die Rückstellung Kindergarten für das Schuljahr
2022/2023 anzuordnen".
Der Bezirksrat Horgen verwies
mit Eingabe vom 7. Juni 2022 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E
ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 um "Sistierung"
des Beschwerdeverfahrens unter Kostenfolge zulasten B's und C's, weil die
Schulpflege E ihren Beschluss vom 31. März 2022 gestützt auf die vor
Bezirksrat und Verwaltungsgericht neu eingereichten Belege in Wiedererwägung
gezogen habe. A äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Juni 2022 und
beantragte, dass das Verfahren infolge der Wiedererwägung abzuschreiben sei,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder aber dem
Bezirksrat Horgen aufzuerlegen seien und ihnen eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.- zuzusprechen sei. Am 16. Juni 2022 äusserte sich der
Bezirksrat Horgen hierzu und beantragte, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen
der Beschwerdegegnerin zuständig.
Im vorinstanzlichen Verfahren erhob nicht die
Beschwerdeführerin, sondern es erhoben deren Eltern Rekurs, weshalb sich die
Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am Rekursverfahren
überhaupt zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). In
diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es hier wie auch im
Rekursverfahren einzig um die Wahrung der Interessen der minderjährigen
Beschwerdeführerin geht. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, ihre
Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen (vgl. hierzu auch BGr,
14.
November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3).
1.2
Mit
Verfügung vom 8. Juni 2022 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der
Eltern der Beschwerdeführerin um deren Rückstellung um ein Jahr vom
Kindergarten. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6), was in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65 Abs. 1 Satz 2
VRG).
2.
2.1
Bei
Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre
oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach
Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.,
sowie Donatsch, § 63 N. 7).
2.2
Hier ist
aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen,
dass die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern zu
Unrecht nicht eingetreten ist. So ist den Parteien, deren Rekursschrift den
formellen Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) nicht genügt, nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter
der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dies stellt
einen Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) dar (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 und E. 2.4.8), welches praxisgemäss verletzt ist, wenn
die strikte Anwendung prozessualer Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2).
Nachdem die Eltern der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten waren und auch
keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ihrerseits
vorlagen, verfiel die Vorinstanz mithin in überspitzten Formalismus, indem sie
auf der strikten Anwendung der Formvoraussetzungen in § 23 Abs. 1 VRG
beharrte und ihnen nicht gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG die Möglichkeit
bot, ihren Rekurs innert einer kurzen Nachfrist um eine genügende Begründung zu
ergänzen.
2.3
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind demzufolge der Vorinstanz aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59).
Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26).
2.4
Was die
vorinstanzlichen Kosten anbelangt, rechtfertigt es sich, diese der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu Plüss, § 13 N. 77), weil
der Rekurs mit Blick auf die bereits im Februar 2022 durch einen Kinderarzt
bestätigte konstitutionelle Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin in
der Sache gutzuheissen gewesen wäre.
Eine Parteientschädigung
wurde vor Vorinstanz nicht verlangt.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon
ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 12. Mai
2022.
werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt.
4.
Der
Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …