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Entscheid

VB.2022.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00327

21. Juni 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23838)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00327

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, gesetzlich

vertreten durch B und C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde E,

vertreten

durch Schulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückstellung

vom Kindergarten/Nichteintreten auf Rekurs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B und C ersuchten am 28. März

2022 um Rückstellung ihrer im April 2018 geborenen Tochter A um ein Jahr vom

Kindergarten. Mit Beschluss vom 31. März 2022 lehnte die Schulpflege E

dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und C

am 2. Mai 2022 beim Bezirksrat Horgen und ersuchten um Akteneinsicht sowie

Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und Ergänzung

des Rekurses. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 trat der Bezirksrat Horgen auf

das Rechtsmittel ohne Weiterungen nicht ein, weil dieses die minimalen

Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. I),

und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 537.90 B und C

unter solidarischer Haftung je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 30. Mai 2022 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vollumfänglich

aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, eventualiter "die Rückstellung Kindergarten für das Schuljahr

2022/2023 anzuordnen".

Der Bezirksrat Horgen verwies

mit Eingabe vom 7. Juni 2022 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E

ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 um "Sistierung"

des Beschwerdeverfahrens unter Kostenfolge zulasten B's und C's, weil die

Schulpflege E ihren Beschluss vom 31. März 2022 gestützt auf die vor

Bezirksrat und Verwaltungsgericht neu eingereichten Belege in Wiedererwägung

gezogen habe. A äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 13. Juni 2022 und

beantragte, dass das Verfahren infolge der Wiedererwägung abzuschreiben sei,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen oder aber dem

Bezirksrat Horgen aufzuerlegen seien und ihnen eine Parteientschädigung von

Fr. 1'800.- zuzusprechen sei. Am 16. Juni 2022 äusserte sich der

Bezirksrat Horgen hierzu und beantragte, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen

der Beschwerdegegnerin zuständig.

Im vorinstanzlichen Verfahren erhob nicht die

Beschwerdeführerin, sondern es erhoben deren Eltern Rekurs, weshalb sich die

Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am Rekursverfahren

überhaupt zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). In

diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es hier wie auch im

Rekursverfahren einzig um die Wahrung der Interessen der minderjährigen

Beschwerdeführerin geht. Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, ihre

Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen (vgl. hierzu auch BGr,

14.

November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3).

1.2

Mit

Verfügung vom 8. Juni 2022 entsprach die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der

Eltern der Beschwerdeführerin um deren Rückstellung um ein Jahr vom

Kindergarten. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6), was in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Der Entscheid ist summarisch zu begründen (§ 65 Abs. 1 Satz 2

VRG).

2.

2.1

Bei

Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre

oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren

verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach

Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.,

sowie Donatsch, § 63 N. 7).

2.2

Hier ist

aufgrund einer summarischen Prüfung der eingeholten Akten davon auszugehen,

dass die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern zu

Unrecht nicht eingetreten ist. So ist den Parteien, deren Rekursschrift den

formellen Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 VRG) nicht genügt, nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter

der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dies stellt

einen Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) dar (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 und E. 2.4.8), welches praxisgemäss verletzt ist, wenn

die strikte Anwendung prozessualer Formvorschriften durch keine schutzwürdigen

Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung

des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2).

Nachdem die Eltern der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht anwaltlich vertreten waren und auch

keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ihrerseits

vorlagen, verfiel die Vorinstanz mithin in überspitzten Formalismus, indem sie

auf der strikten Anwendung der Formvoraussetzungen in § 23 Abs. 1 VRG

beharrte und ihnen nicht gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG die Möglichkeit

bot, ihren Rekurs innert einer kurzen Nachfrist um eine genügende Begründung zu

ergänzen.

2.3

Die Kosten

des vorliegenden Verfahrens sind demzufolge der Vorinstanz aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 59).

Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 26).

2.4

Was die

vorinstanzlichen Kosten anbelangt, rechtfertigt es sich, diese der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. dazu Plüss, § 13 N. 77), weil

der Rekurs mit Blick auf die bereits im Februar 2022 durch einen Kinderarzt

bestätigte konstitutionelle Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin in

der Sache gutzuheissen gewesen wäre.

Eine Parteientschädigung

wurde vor Vorinstanz nicht verlangt.

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis

von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der

Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden

demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon

ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 12. Mai

2022.

werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Horgen auferlegt.

4.

Der

Bezirksrat Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …