VB.2022.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00329
28. Juli 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00329
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit der Stadt
Wädenswil teilte A mit "Verrechnungsverfügung" vom 13. September
2021 mit, die Stadtpolizei habe festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem
Kontrollschild 01 nachts regelmässig auf öffentlichem Grund abgestellt sei. Als
Halter des genannten Fahrzeugs sei A gestützt auf die (kommunale) Verordnung
über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember
1977 (fortan: Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig. Die Kosten für leichte
Motorwagen betrügen bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat, welcher
Betrag per 1. Mai 2021 auf Fr. 45.- pro Monat erhöht worden sei. Als
Rechtsmittel nannte das Schreiben die binnen 30 Tagen beim Stadtrat zu
erhebende Einsprache; nach Ablauf der Einsprachefrist würden die Gebühren
"ab dem 1. Sichtungsdatum, längstens aber für die Zeit vom 1. März
– 31. August 2021" in Rechnung gestellt; anschliessend erfolge die
Rechnungstellung "automatisch im 2-Monatsturnus bis auf Widerruf".
Erwägungen
II.
A erhob am 6. Oktober 2021 beim Stadtrat Wädenswil
Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2021 und verlangte im
Wesentlichen deren Aufhebung unter Entschädigungsfolge. Die Einsprache wurde am
10.
Januar 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Horgen weitergeleitet.
Dieses nahm das Rechtsmittel als Rekurs gegen die Verfügung vom 13. September
2021.
entgegen, hiess es mit Beschluss vom 3. Mai 2022 im Sinn der
Erwägungen teilweise – bezüglich der Gebührenpflicht ab August 2021 – gut und
wies es im Übrigen in Bestätigung der Gebührenpflicht für den Zeitraum vom März
bis Juli 2021 bzw. im Umfang von (5 x Fr. 45.- =) Fr. 225.- ab
(Dispositivziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 600.-
zu zwei Dritteln A und zu einem Drittel der Stadt Wädenswil
(Dispositivziffer 2) und verweigerte A die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).
III.
Am 31. Mai 2022 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei in Aufhebung
der Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 sowie des Beschlusses des
Statthalteramts vom 3. Mai 2022 auf eine Gebührenerhebung zu verzichten,
eventualiter seien "die korrekten Gebührensätze anzuwenden". Das
Statthalteramt des Bezirks Horgen schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni
2022.
sinngemäss auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die
Festsetzung der Gebührenpflicht auf Fr. 205.-. Die Stadt Wädenswil liess
mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 die Abweisung des Rechtsmittels
unter Entschädigungsfolge beantragen. Während sich A am 4. August 2022
erneut äusserte, verzichtete die Stadt Wädenswil am 24. August 2022 auf weitere
Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Statthalteramts über kommunale
Anordnungen im Bereich der Ortspolizei zuständig.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Umstritten
ist vorliegend die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für nächtliches
Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 bzw. im
vorinstanzlich bestätigten Umfang von Fr. 225.-. Da der Streitwert mithin
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 e contrario VRG).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
Vorliegend rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der funktionellen
Zuständigkeit des Statthalteramts, welche im vorinstanzlichen Beschluss
unterblieben ist.
2.2
Nach Art. 11
der vom Gemeinderat Wädenswil (Gemeindeparlament) erlassenen Polizeiverordnung
der Stadt Wädenswil vom 28. Januar 2013 (PVO Wädenswil) ist die nicht
bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung
des öffentlichen Grundes in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer
Gebühr belegt werden (Abs. 2); für die Bewilligung zuständig ist die
Abteilung Sicherheit und Gesundheit (Abs. 3). Mit der letztgenannten
Bestimmung liegt eine (hinreichend konkrete) Norm auf Stufe eines
Gemeindeerlasses im Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
(GG, LS 131.1) vor, welche die Zuständigkeit für die Bewilligung des
nächtlichen Dauerparkierens und die damit verbundene Gebührenerhebung der
erstinstanzlich verfügenden Verwaltungseinheit bzw. der Abteilung Sicherheit
und Gesundheit zuweist. Letztere war mithin für den Erlass der Ausgangsverfügung
originär zuständig und hat nicht in Ausübung einer ihr bloss durch
Behördenerlass gemäss § 4 Abs. 3 GG oder Beschluss des
Gemeindevorstands (Stadtrat) zur selbstständigen Erledigung übertragenen
Aufgabe im Sinn von § 170 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 44 GG gehandelt. Ein Neubeurteilungsverfahren nach §§ 170 ff. GG musste
deshalb nicht durchlaufen werden (vgl. VGr, 19. Oktober 2020,
VB.2020.00566, E. 3.3; vgl. ferner Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Leitfaden Neubeurteilung von Anordnungen, Zürich 2021, S. 5 [einsehbar
unter www.zh.ch/gaz > Rechtsschutz & Aufsicht > Neubeurteilung]).
Zudem war die Ausgangsverfügung mit einer (zumindest rudimentären) Begründung
versehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ein
Einspracheverfahren nach § 10a lit. c in Verbindung mit § 10b VRG zielend verstanden werden musste (für welches überdies ohnehin nicht der
Stadtrat, sondern die erstverfügende Abteilung zuständig gewesen wäre). Die
Vorinstanz erachtete sich insofern im Ergebnis zu Recht als funktionell
zuständig.
3.
3.1
Das
längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten
Gemeingebrauch dar, wofür Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (BGE 108
Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober 2018,
2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1;
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,
Zürich 2019, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur
Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [SGV, LS 700.3]).
Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht
und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)
keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das
Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und
privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 Abs. 1
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).
3.2
Wie
erwähnt (oben E. 2.2) ist die über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende
Benützung öffentlichen Grundes nach Art. 11 Abs. 2 PVO Wädenswil
bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Die
Nachtparkverordnung regelt das regelmässige Parkieren (unter anderem) von
Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund. Dieses ist gemäss Art. 1 der
Nachtparkverordnung bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist "mit dem
Erlass dieser Verordnung" allen Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern mit
Wohnsitz oder Wochenaufenthalt in der Gemeinde erteilt, welche mangels anderer
Parkierungsmöglichkeiten auf den gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn der
Verordnung angewiesen sind (Art. 2 der Nachtparkverordnung). Wer sich über
einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen (Art. 3 Abs. 4
der Nachtparkverordnung). Für die Bewilligung ist eine vom Stadtrat
festzusetzende Gebühr zu entrichten; die Gebühr für leichte Motorwagen betrug
bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat und beträgt seit dem 1. Mai
2021.
monatlich Fr. 45.- (Art. 4 der Nachtparkverordnung in der
Fassung gemäss Beschluss des Stadtrats vom 1. Februar 2016 bzw. 19. Oktober
2020). Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Abteilung Sicherheit und
Gesundheit zu melden, wobei in Wädenswil wohnhafte Fahrzeugbesitzerinnen und
-besitzer ohne nachgewiesene private Parkierungsmöglichkeit als
gebührenpflichtig im Sinn von Art. 2 und 4 gelten (Art. 5 der
Nachtparkverordnung).
Diese Regelung scheint so zu verstehen zu sein, dass
regelmässiges nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund nach Meinung des
kommunalen Verordnungsgebers zwar als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert
wird, die dafür (an sich) erforderliche Bewilligung bei (ortsansässigen)
Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern, welche über keine andere (private)
Parkierungsmöglichkeit verfügen, jedoch bereits ex lege, d.h. ohne
weiteren individuell-konkreten behördlichen Zulassungsakt, als erteilt gilt
(vgl. Art. 2 Abs. 1 der Nachtparkverordnung: "Die Bewilligung
ist mit dem Erlass dieser Verordnung allen Fahrzeugbesitzern erteilt […]";
zur generellen Problematik einer Bewilligungserteilung durch Erlass: André W.
Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 393 f.).
Dieser Konzeption folgend, knüpft die vorgesehene Gebührenpflicht nicht an eine
auf Gesuch hin erteilte Bewilligung zum (ansonsten verbotenen) Dauerparkieren
auf öffentlichem Grund an, sondern an eine entsprechend gelagerte tatsächliche
Inanspruchnahme, welche Art. 2 der Nachtparkverordnung dem dort
umschriebenen Fahrzeugbesitzerkreis grundsätzlich formlos erlaubt. Der
Nachweis, dass öffentlicher Grund nachts effektiv "regelmässig" zum
Abstellen des Fahrzeugs verwendet wird, obliegt – soweit sich die
fahrzeugbesitzende Person nicht selber meldet bzw. die Vermutung nach Art. 5
der Nachtparkverordnung greift – damit der Gemeinde.
3.3
Laut der
Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 wurde das Fahrzeug des am C-Weg 02
wohnhaften Beschwerdeführers ab dem 1. Sichtungsdatum und hernach im hier
streitbetroffenen Zeitraum von März bis Juli 2021 wie folgt am C-Weg auf
öffentlichem Grund gesichtet: am 29. Januar 2021 um 00.30 Uhr, am 25. März
2021.
um 00.30 Uhr, am 26. März 2021 um 00.30 Uhr, am 21. Mai
2021.
um 00.30 Uhr, am 7. Juli 2021 um 01.00 Uhr, am 8. Juli
2021.
um 00.30 Uhr und am 9. Juli 2021 um 00.30 Uhr. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er macht indes geltend, diese
Sichtungen liessen nicht auf "regelmässiges" nächtliches
Dauerparkieren schliessen, zumal er über einen knapp 200 m von seiner
Wohnung entfernten Parkplatz an der D-Strasse 03–04 verfüge, den er
regelmässig benutze. Auf öffentlichem Grund habe er sein Fahrzeug nur
"vereinzelt" abgestellt.
3.4
Beim
Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der
Beschwerdegegnerin aufgrund der Gemeindeautonomie ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zukommt, sodass die Rechtsmittelbehörden eine vertretbare Auslegung zu
respektieren haben (vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00250, E. 3.2,
25.
Juli 2018, VB.2018.00089, E. 4.2). Diese dürfen mithin unter
mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine
sinnvolle, zweckmässige Interpretation der kommunalen Norm durch die Gemeinde
durch ihre eigene Auslegung ersetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 ff.
in Verbindung mit § 50 N. 37; vgl. BGr, 11. Juli 2017,
1C_572/2016, E. 2.1).
3.5
Zwecks
Feststellung von Verstössen gegen die Nachtparkverordnung lässt die
Beschwerdegegnerin in langjähriger Praxis durch die Stadtpolizei alle zwei
Monate während drei Nächten jeweils nach Mitternacht auf dem gesamten
Gemeindegebiet Kontrollen durchführen. Ab sechs Sichtungen eines Fahrzeugs
innert sechs Monaten wird ein regelmässiges Abstellen des Fahrzeugs im Sinn der
Nachtparkverordnung angenommen. Die Beschwerdegegnerin vermutet mithin ein
regelmässiges Parkieren in Sinn ihrer Nachtparkverordnung, sobald ein Fahrzeug
(mindestens) an zwei Dritteln der innert einem halben Jahr durchgeführten
Kontrollen auf öffentlichem Grund gesichtet wurde.
3.6
Die
kommunale Nachtparkverordnung definiert den verwendeten Begriff des
"regelmässigen" nächtlichen Parkierens nicht näher. Der allgemeine
Sprachgebrauch legt nicht nahe, dass "regelmässig" im Sinn von
"stets" oder "überwiegend" zu verstehen sei; vielmehr wird
das Wort "regelmässig" (auch) gleichgesetzt mit "immer wieder",
"in bestimmten/festen/gleichmässigen Abständen" oder
"periodisch" (vgl. duden.de > Synonyme zu "regelmässig";
vgl. ferner VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, 5. Oktober
2010, VB.2010.00412, E. 3.5). Der Wortlaut der Nachtparkverordnung steht
mithin der (Auslegungs-)Praxis der Beschwerdegegnerin, welche ein
"regelmässiges" nächtliches Parkieren bereits bei wiederholten
Sichtungen bejaht, ohne dass ein häufiges oder gar überwiegendes Abstellen des
Fahrzeugs auf öffentlichem Grund dargetan sein oder wahrscheinlich erscheinen
müsste, nicht entgegen. Auch sonst liegt nichts vor, was die mit dem Wortlaut
der kommunalen Verordnung zu vereinbarende Auslegung bzw. Praxis der
Beschwerdegegnerin als nicht vertretbar erscheinen liesse. Dies gilt namentlich
auch mit Blick auf das übergeordnete Recht: Nach bundesgerichtlicher Praxis
darf in städtischen Gebieten bereits ein Parkieren von mehr als 30 Minuten vom
zuständigen Gemeinwesen als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch
qualifiziert werden (BGE 122 I 279 E. 2e), ohne dass es dazu eines
mehrmaligen, geschweige denn wiederholten oder regelmässigen Abstellens des
Fahrzeugs bedürfte. Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstands, dass ein
Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums vom sechs Monaten mindestens sechs Mal bzw.
bei zwei Dritteln der nächtlichen Kontrollen auf öffentlichem Grund parkiert
gesichtet wurde, in tatsächlicher Hinsicht auf ein regelmässiges Abstellen im
Sinn ihrer Nachtparkverordnung schliesst, ist dies mithin nicht
rechtsverletzend. Insoweit läuft die Kritik des Beschwerdeführers an der
angeblichen Unzulänglichkeit der beschwerdegegnerischen Kontrollpraxis ins
Leere.
3.7
Die
beschwerdegegnerische Auslegung bzw. Praxis, wonach ein regelmässiges
nächtliches Parkieren nicht erst angenommen wird, wenn jemand sein Fahrzeug
mehrheitlich oder häufig auf dem öffentlichen Grund abstellt, ist nach dem
Gesagten vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die Vorinstanz erwägt sodann
zutreffend, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er über einen privaten
Parkplatz verfüge, wodurch er grundsätzlich von der Gebührenpflicht nach der Nachtparkverordnung
befreit wäre. Allerdings obliegt es ihm, diesen privaten Parkplatz zu benützen
(Art. 3 Abs. 4 der Nachtparkverordnung). Das nächtliche Abstellen
eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund stellt denn selbstredend auch dann
gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar, wenn der Fahrzeughalter –
wie der Beschwerdeführer – an sich die Möglichkeit (gehabt) hätte, einen
Privatparkplatz zu benützen. Wer darauf verzichtet und auf öffentlichem Grund
parkiert, schuldet deshalb die im kommunalen Recht hierfür vorgesehene Gebühr.
Anzumerken bleibt, dass fraglich erscheint, ob ein Fahrzeugbesitzer, welcher –
wie anscheinend der Beschwerdeführer – über eine "andere
Parkierungsmöglichkeit" verfügt und damit nicht im Sinn von Art. 2
der Nachtparkverordnung auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist, sein
Fahrzeug auf öffentlichem Grund überhaupt formlos, d.h. ohne die Gemeinde zuvor
um Bewilligung zu ersuchen, abstellen durfte (vgl. oben E. 3.2 Abs. 2).
Die Frage kann offenbleiben, weil die von der Nachtparkverordnung vorgesehene
Gebührenpflicht – nach dem bereits Gesagten – an die tatsächliche
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und nicht eine (ex lege oder auch auf
Gesuch hin individuell erteilte) Bewilligung anknüpft.
3.8
Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe Gründe, sein Fahrzeug nicht
auf dem gemieteten Parkplatz, sondern auf öffentlichem Grund abzustellen. So
mache er dies einerseits, wenn "schwerere Gegenstände in die Wohnung
transportiert" würden, und andererseits, wenn seine Tochter "nach
einem anstrengenden Kindergartentag/Hort Tag einfach müde, erschöpft und
schlecht gelaunt" sei.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände sind seinem
eigenen Einflussbereich zuzurechnen. Ohnehin verunmöglichten sie bei objektiver
Betrachtung nicht die Benützung des von ihm angemieteten Parkplatzes.
Namentlich ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass
ihm die Zufahrt zum gemieteten Parkplatz oder das Abstellen des Fahrzeugs
darauf – aus nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen wie
Zufahrtsbeschränkungen infolge von Bauarbeiten oder dergleichen – verunmöglicht
oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre. Die von ihm geschilderten
Situationen lassen vielmehr einzig nachvollziehbar erscheinen, dass es jeweils
bequemer war, das Fahrzeug direkt vor dem Wohnhaus bzw. auf der Strasse zu
parkieren. Darin liegt indes kein zureichender Grund für eine Befreiung von der
Gebührenpflicht. Auch erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht hätte zumutbar sein sollen, sein Fahrzeug in den geschilderten
Konstellationen nur kurzzeitig auf der Strasse und später auf dem dafür
vorgesehenen Privatparkplatz abzustellen.
3.9
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer für die gesteigerte
Benützung des öffentlichen Grundes nach Massgabe der Nachtparkverordnung
auferlegten Gebühren für den Kontrollzeitraum von März bis Juli 2021
grundsätzlich zu Recht bestätigt. Dabei hat sie jedoch – wie sie
vernehmlassungsweise einräumt – übersehen, dass die für März und April 2021
geschuldeten Nachtparkgebühren gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung in
der bis 30. April 2021 gültigen Fassung für leichte Motorwagen nur Fr. 35.-
pro Monat betrugen und sich erst seit 1. Mai 2021 auf monatlich Fr. 45.-
belaufen. Die genannte Höhe der Gebühren beanstandet der Beschwerdeführer zu
Recht nicht. Er hat deshalb für das nächtliche Parkieren seines Fahrzeugs im
streitbetroffenen Zeitraum Fr. 205.- (2 x Fr. 35.- [= Fr. 70.-]
+ 3 x Fr. 45.- [= Fr. 135.-]) zu entrichten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist in teilweiser Abänderung von
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks Horgen
vom 3. Mai 2022 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das nächtliche
Dauerparkieren im Zeitraum März bis Juli 2021 eine Gebühr von insgesamt Fr. 205.-
zu bezahlen. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist
vorliegend nicht angezeigt.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die
Gerichtskosten sind ihm deshalb gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu neun Zehnteln und im
Übrigen in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Vorliegend
hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei
oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a)
oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren (lit. b).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Zusprechung einer Parteientschädigung
gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend
nicht, weshalb (auch) der Beschwerdegegnerin eine solche verwehrt bleibt (vgl.
Plüss, § 17 N. 60).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird in Abänderung
von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks
Horgen vom 3. Mai 2022 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
nächtliche Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 eine
Gebühr von insgesamt Fr. 205.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Zehntel dem Statthalteramt des Bezirks Horgen auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Horgen.