Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00329

28. Juli 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24721)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00329

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebührenpflicht

für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit der Stadt

Wädenswil teilte A mit "Verrechnungsverfügung" vom 13. September

2021 mit, die Stadtpolizei habe festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem

Kontrollschild 01 nachts regelmässig auf öffentlichem Grund abgestellt sei. Als

Halter des genannten Fahrzeugs sei A gestützt auf die (kommunale) Verordnung

über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 5. Dezember

1977 (fortan: Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig. Die Kosten für leichte

Motorwagen betrügen bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat, welcher

Betrag per 1. Mai 2021 auf Fr. 45.- pro Monat erhöht worden sei. Als

Rechtsmittel nannte das Schreiben die binnen 30 Tagen beim Stadtrat zu

erhebende Einsprache; nach Ablauf der Einsprachefrist würden die Gebühren

"ab dem 1. Sichtungsdatum, längstens aber für die Zeit vom 1. März

– 31. August 2021" in Rechnung gestellt; anschliessend erfolge die

Rechnungstellung "automatisch im 2-Monatsturnus bis auf Widerruf".

Erwägungen

II.

A erhob am 6. Oktober 2021 beim Stadtrat Wädenswil

Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2021 und verlangte im

Wesentlichen deren Aufhebung unter Entschädigungsfolge. Die Einsprache wurde am

10.

Januar 2022 an das Statthalteramt des Bezirks Horgen weitergeleitet.

Dieses nahm das Rechtsmittel als Rekurs gegen die Verfügung vom 13. September

2021.

entgegen, hiess es mit Beschluss vom 3. Mai 2022 im Sinn der

Erwägungen teilweise – bezüglich der Gebührenpflicht ab August 2021 – gut und

wies es im Übrigen in Bestätigung der Gebührenpflicht für den Zeitraum vom März

bis Juli 2021 bzw. im Umfang von (5 x Fr. 45.- =) Fr. 225.- ab

(Dispositivziffer 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 600.-

zu zwei Dritteln A und zu einem Drittel der Stadt Wädenswil

(Dispositivziffer 2) und verweigerte A die Zusprechung einer

Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).

III.

Am 31. Mai 2022 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge sei in Aufhebung

der Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 sowie des Beschlusses des

Statthalteramts vom 3. Mai 2022 auf eine Gebührenerhebung zu verzichten,

eventualiter seien "die korrekten Gebührensätze anzuwenden". Das

Statthalteramt des Bezirks Horgen schloss mit Vernehmlassung vom 10. Juni

2022.

sinngemäss auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die

Festsetzung der Gebührenpflicht auf Fr. 205.-. Die Stadt Wädenswil liess

mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 die Abweisung des Rechtsmittels

unter Entschädigungsfolge beantragen. Während sich A am 4. August 2022

erneut äusserte, verzichtete die Stadt Wädenswil am 24. August 2022 auf weitere

Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Statthalteramts über kommunale

Anordnungen im Bereich der Ortspolizei zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Umstritten

ist vorliegend die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für nächtliches

Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 bzw. im

vorinstanzlich bestätigten Umfang von Fr. 225.-. Da der Streitwert mithin

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG, § 38b Abs. 2 e contrario VRG).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

Vorliegend rechtfertigt sich eine nähere Prüfung der funktionellen

Zuständigkeit des Statthalteramts, welche im vorinstanzlichen Beschluss

unterblieben ist.

2.2

Nach Art. 11

der vom Gemeinderat Wädenswil (Gemeindeparlament) erlassenen Polizeiverordnung

der Stadt Wädenswil vom 28. Januar 2013 (PVO Wädenswil) ist die nicht

bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung

des öffentlichen Grundes in jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit einer

Gebühr belegt werden (Abs. 2); für die Bewilligung zuständig ist die

Abteilung Sicherheit und Gesundheit (Abs. 3). Mit der letztgenannten

Bestimmung liegt eine (hinreichend konkrete) Norm auf Stufe eines

Gemeindeerlasses im Sinn von § 4 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1) vor, welche die Zuständigkeit für die Bewilligung des

nächtlichen Dauerparkierens und die damit verbundene Gebührenerhebung der

erstinstanzlich verfügenden Verwaltungseinheit bzw. der Abteilung Sicherheit

und Gesundheit zuweist. Letztere war mithin für den Erlass der Ausgangsverfügung

originär zuständig und hat nicht in Ausübung einer ihr bloss durch

Behördenerlass gemäss § 4 Abs. 3 GG oder Beschluss des

Gemeindevorstands (Stadtrat) zur selbstständigen Erledigung übertragenen

Aufgabe im Sinn von § 170 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 44 GG gehandelt. Ein Neubeurteilungsverfahren nach §§ 170 ff. GG musste

deshalb nicht durchlaufen werden (vgl. VGr, 19. Oktober 2020,

VB.2020.00566, E. 3.3; vgl. ferner Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Leitfaden Neubeurteilung von Anordnungen, Zürich 2021, S. 5 [einsehbar

unter www.zh.ch/gaz > Rechtsschutz & Aufsicht > Neubeurteilung]).

Zudem war die Ausgangsverfügung mit einer (zumindest rudimentären) Begründung

versehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ein

Einspracheverfahren nach § 10a lit. c in Verbindung mit § 10b VRG zielend verstanden werden musste (für welches überdies ohnehin nicht der

Stadtrat, sondern die erstverfügende Abteilung zuständig gewesen wäre). Die

Vorinstanz erachtete sich insofern im Ergebnis zu Recht als funktionell

zuständig.

3.

3.1

Das

längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten

Gemeingebrauch dar, wofür Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen (BGE 108

Ia 111 E. 2a und BGE 122 I 279 E. 2b, BGr, 12. Oktober 2018,

2C_699/2017, E. 8.4; VGr, 14. September 2006, VB.2006.00123, E. 3.1;

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A.,

Zürich 2019, Rz. 3447; vgl. auch Ziff. 3 des Anhangs zur

Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 [SGV, LS 700.3]).

Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht

und das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1)

keine abschliessende Ordnung trifft, Polizeivorschriften über das

Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie über das an die öffentlichen und

privaten Strassen im Gemeingebrauch grenzende Gebiet auf (§ 39 Abs. 1

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG, LS 722.1]).

3.2

Wie

erwähnt (oben E. 2.2) ist die über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende

Benützung öffentlichen Grundes nach Art. 11 Abs. 2 PVO Wädenswil

bewilligungspflichtig und kann mit einer Gebühr belegt werden. Die

Nachtparkverordnung regelt das regelmässige Parkieren (unter anderem) von

Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund. Dieses ist gemäss Art. 1 der

Nachtparkverordnung bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist "mit dem

Erlass dieser Verordnung" allen Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern mit

Wohnsitz oder Wochenaufenthalt in der Gemeinde erteilt, welche mangels anderer

Parkierungsmöglichkeiten auf den gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn der

Verordnung angewiesen sind (Art. 2 der Nachtparkverordnung). Wer sich über

einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen (Art. 3 Abs. 4

der Nachtparkverordnung). Für die Bewilligung ist eine vom Stadtrat

festzusetzende Gebühr zu entrichten; die Gebühr für leichte Motorwagen betrug

bis 30. April 2021 Fr. 35.- pro Monat und beträgt seit dem 1. Mai

2021.

monatlich Fr. 45.- (Art. 4 der Nachtparkverordnung in der

Fassung gemäss Beschluss des Stadtrats vom 1. Februar 2016 bzw. 19. Oktober

2020). Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies der Abteilung Sicherheit und

Gesundheit zu melden, wobei in Wädenswil wohnhafte Fahrzeugbesitzerinnen und

-besitzer ohne nachgewiesene private Parkierungsmöglichkeit als

gebührenpflichtig im Sinn von Art. 2 und 4 gelten (Art. 5 der

Nachtparkverordnung).

Diese Regelung scheint so zu verstehen zu sein, dass

regelmässiges nächtliches Parkieren auf öffentlichem Grund nach Meinung des

kommunalen Verordnungsgebers zwar als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert

wird, die dafür (an sich) erforderliche Bewilligung bei (ortsansässigen)

Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzern, welche über keine andere (private)

Parkierungsmöglichkeit verfügen, jedoch bereits ex lege, d.h. ohne

weiteren individuell-konkreten behördlichen Zulassungsakt, als erteilt gilt

(vgl. Art. 2 Abs. 1 der Nachtparkverordnung: "Die Bewilligung

ist mit dem Erlass dieser Verordnung allen Fahrzeugbesitzern erteilt […]";

zur generellen Problematik einer Bewilligungserteilung durch Erlass: André W.

Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 393 f.).

Dieser Konzeption folgend, knüpft die vorgesehene Gebührenpflicht nicht an eine

auf Gesuch hin erteilte Bewilligung zum (ansonsten verbotenen) Dauerparkieren

auf öffentlichem Grund an, sondern an eine entsprechend gelagerte tatsächliche

Inanspruchnahme, welche Art. 2 der Nachtparkverordnung dem dort

umschriebenen Fahrzeugbesitzerkreis grundsätzlich formlos erlaubt. Der

Nachweis, dass öffentlicher Grund nachts effektiv "regelmässig" zum

Abstellen des Fahrzeugs verwendet wird, obliegt – soweit sich die

fahrzeugbesitzende Person nicht selber meldet bzw. die Vermutung nach Art. 5

der Nachtparkverordnung greift – damit der Gemeinde.

3.3

Laut der

Ausgangsverfügung vom 13. September 2021 wurde das Fahrzeug des am C-Weg 02

wohnhaften Beschwerdeführers ab dem 1. Sichtungsdatum und hernach im hier

streitbetroffenen Zeitraum von März bis Juli 2021 wie folgt am C-Weg auf

öffentlichem Grund gesichtet: am 29. Januar 2021 um 00.30 Uhr, am 25. März

2021.

um 00.30 Uhr, am 26. März 2021 um 00.30 Uhr, am 21. Mai

2021.

um 00.30 Uhr, am 7. Juli 2021 um 01.00 Uhr, am 8. Juli

2021.

um 00.30 Uhr und am 9. Juli 2021 um 00.30 Uhr. Der

Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er macht indes geltend, diese

Sichtungen liessen nicht auf "regelmässiges" nächtliches

Dauerparkieren schliessen, zumal er über einen knapp 200 m von seiner

Wohnung entfernten Parkplatz an der D-Strasse 03–04 verfüge, den er

regelmässig benutze. Auf öffentlichem Grund habe er sein Fahrzeug nur

"vereinzelt" abgestellt.

3.4

Beim

Erfordernis des "regelmässigen" Parkierens auf öffentlichem Grund

handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der

Beschwerdegegnerin aufgrund der Gemeindeautonomie ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zukommt, sodass die Rechtsmittelbehörden eine vertretbare Auslegung zu

respektieren haben (vgl. VGr, 14. September 2006, VB.2006.00250, E. 3.2,

25.

Juli 2018, VB.2018.00089, E. 4.2). Diese dürfen mithin unter

mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine

sinnvolle, zweckmässige Interpretation der kommunalen Norm durch die Gemeinde

durch ihre eigene Auslegung ersetzen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 ff.

in Verbindung mit § 50 N. 37; vgl. BGr, 11. Juli 2017,

1C_572/2016, E. 2.1).

3.5

Zwecks

Feststellung von Verstössen gegen die Nachtparkverordnung lässt die

Beschwerdegegnerin in langjähriger Praxis durch die Stadtpolizei alle zwei

Monate während drei Nächten jeweils nach Mitternacht auf dem gesamten

Gemeindegebiet Kontrollen durchführen. Ab sechs Sichtungen eines Fahrzeugs

innert sechs Monaten wird ein regelmässiges Abstellen des Fahrzeugs im Sinn der

Nachtparkverordnung angenommen. Die Beschwerdegegnerin vermutet mithin ein

regelmässiges Parkieren in Sinn ihrer Nachtparkverordnung, sobald ein Fahrzeug

(mindestens) an zwei Dritteln der innert einem halben Jahr durchgeführten

Kontrollen auf öffentlichem Grund gesichtet wurde.

3.6

Die

kommunale Nachtparkverordnung definiert den verwendeten Begriff des

"regelmässigen" nächtlichen Parkierens nicht näher. Der allgemeine

Sprachgebrauch legt nicht nahe, dass "regelmässig" im Sinn von

"stets" oder "überwiegend" zu verstehen sei; vielmehr wird

das Wort "regelmässig" (auch) gleichgesetzt mit "immer wieder",

"in bestimmten/festen/gleichmässigen Abständen" oder

"periodisch" (vgl. duden.de > Synonyme zu "regelmässig";

vgl. ferner VGr, 14. September 2006, VB.2006.00291, E. 3.4, 5. Oktober

2010, VB.2010.00412, E. 3.5). Der Wortlaut der Nachtparkverordnung steht

mithin der (Auslegungs-)Praxis der Beschwerdegegnerin, welche ein

"regelmässiges" nächtliches Parkieren bereits bei wiederholten

Sichtungen bejaht, ohne dass ein häufiges oder gar überwiegendes Abstellen des

Fahrzeugs auf öffentlichem Grund dargetan sein oder wahrscheinlich erscheinen

müsste, nicht entgegen. Auch sonst liegt nichts vor, was die mit dem Wortlaut

der kommunalen Verordnung zu vereinbarende Auslegung bzw. Praxis der

Beschwerdegegnerin als nicht vertretbar erscheinen liesse. Dies gilt namentlich

auch mit Blick auf das übergeordnete Recht: Nach bundesgerichtlicher Praxis

darf in städtischen Gebieten bereits ein Parkieren von mehr als 30 Minuten vom

zuständigen Gemeinwesen als gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch

qualifiziert werden (BGE 122 I 279 E. 2e), ohne dass es dazu eines

mehrmaligen, geschweige denn wiederholten oder regelmässigen Abstellens des

Fahrzeugs bedürfte. Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstands, dass ein

Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums vom sechs Monaten mindestens sechs Mal bzw.

bei zwei Dritteln der nächtlichen Kontrollen auf öffentlichem Grund parkiert

gesichtet wurde, in tatsächlicher Hinsicht auf ein regelmässiges Abstellen im

Sinn ihrer Nachtparkverordnung schliesst, ist dies mithin nicht

rechtsverletzend. Insoweit läuft die Kritik des Beschwerdeführers an der

angeblichen Unzulänglichkeit der beschwerdegegnerischen Kontrollpraxis ins

Leere.

3.7

Die

beschwerdegegnerische Auslegung bzw. Praxis, wonach ein regelmässiges

nächtliches Parkieren nicht erst angenommen wird, wenn jemand sein Fahrzeug

mehrheitlich oder häufig auf dem öffentlichen Grund abstellt, ist nach dem

Gesagten vom Verwaltungsgericht zu respektieren. Die Vorinstanz erwägt sodann

zutreffend, der Beschwerdeführer habe belegt, dass er über einen privaten

Parkplatz verfüge, wodurch er grundsätzlich von der Gebührenpflicht nach der Nachtparkverordnung

befreit wäre. Allerdings obliegt es ihm, diesen privaten Parkplatz zu benützen

(Art. 3 Abs. 4 der Nachtparkverordnung). Das nächtliche Abstellen

eines Fahrzeugs auf öffentlichem Grund stellt denn selbstredend auch dann

gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch dar, wenn der Fahrzeughalter –

wie der Beschwerdeführer – an sich die Möglichkeit (gehabt) hätte, einen

Privatparkplatz zu benützen. Wer darauf verzichtet und auf öffentlichem Grund

parkiert, schuldet deshalb die im kommunalen Recht hierfür vorgesehene Gebühr.

Anzumerken bleibt, dass fraglich erscheint, ob ein Fahrzeugbesitzer, welcher –

wie anscheinend der Beschwerdeführer – über eine "andere

Parkierungsmöglichkeit" verfügt und damit nicht im Sinn von Art. 2

der Nachtparkverordnung auf gesteigerten Gemeingebrauch angewiesen ist, sein

Fahrzeug auf öffentlichem Grund überhaupt formlos, d.h. ohne die Gemeinde zuvor

um Bewilligung zu ersuchen, abstellen durfte (vgl. oben E. 3.2 Abs. 2).

Die Frage kann offenbleiben, weil die von der Nachtparkverordnung vorgesehene

Gebührenpflicht – nach dem bereits Gesagten – an die tatsächliche

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und nicht eine (ex lege oder auch auf

Gesuch hin individuell erteilte) Bewilligung anknüpft.

3.8

Der

Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe Gründe, sein Fahrzeug nicht

auf dem gemieteten Parkplatz, sondern auf öffentlichem Grund abzustellen. So

mache er dies einerseits, wenn "schwerere Gegenstände in die Wohnung

transportiert" würden, und andererseits, wenn seine Tochter "nach

einem anstrengenden Kindergartentag/Hort Tag einfach müde, erschöpft und

schlecht gelaunt" sei.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände sind seinem

eigenen Einflussbereich zuzurechnen. Ohnehin verunmöglichten sie bei objektiver

Betrachtung nicht die Benützung des von ihm angemieteten Parkplatzes.

Namentlich ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass

ihm die Zufahrt zum gemieteten Parkplatz oder das Abstellen des Fahrzeugs

darauf – aus nicht von ihm selbst zu vertretenden Gründen wie

Zufahrtsbeschränkungen infolge von Bauarbeiten oder dergleichen – verunmöglicht

oder in unzumutbarer Weise erschwert gewesen wäre. Die von ihm geschilderten

Situationen lassen vielmehr einzig nachvollziehbar erscheinen, dass es jeweils

bequemer war, das Fahrzeug direkt vor dem Wohnhaus bzw. auf der Strasse zu

parkieren. Darin liegt indes kein zureichender Grund für eine Befreiung von der

Gebührenpflicht. Auch erschliesst sich nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer

nicht hätte zumutbar sein sollen, sein Fahrzeug in den geschilderten

Konstellationen nur kurzzeitig auf der Strasse und später auf dem dafür

vorgesehenen Privatparkplatz abzustellen.

3.9

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer für die gesteigerte

Benützung des öffentlichen Grundes nach Massgabe der Nachtparkverordnung

auferlegten Gebühren für den Kontrollzeitraum von März bis Juli 2021

grundsätzlich zu Recht bestätigt. Dabei hat sie jedoch – wie sie

vernehmlassungsweise einräumt – übersehen, dass die für März und April 2021

geschuldeten Nachtparkgebühren gemäss Art. 4 der Nachtparkverordnung in

der bis 30. April 2021 gültigen Fassung für leichte Motorwagen nur Fr. 35.-

pro Monat betrugen und sich erst seit 1. Mai 2021 auf monatlich Fr. 45.-

belaufen. Die genannte Höhe der Gebühren beanstandet der Beschwerdeführer zu

Recht nicht. Er hat deshalb für das nächtliche Parkieren seines Fahrzeugs im

streitbetroffenen Zeitraum Fr. 205.- (2 x Fr. 35.- [= Fr. 70.-]

+ 3 x Fr. 45.- [= Fr. 135.-]) zu entrichten.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist in teilweiser Abänderung von

Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks Horgen

vom 3. Mai 2022 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das nächtliche

Dauerparkieren im Zeitraum März bis Juli 2021 eine Gebühr von insgesamt Fr. 205.-

zu bezahlen. Eine Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist

vorliegend nicht angezeigt.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die

Gerichtskosten sind ihm deshalb gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu neun Zehnteln und im

Übrigen in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Vorliegend

hat auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei

oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a)

oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich

unbegründet waren (lit. b).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Zusprechung einer Parteientschädigung

gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG rechtfertigt sich vorliegend

nicht, weshalb (auch) der Beschwerdegegnerin eine solche verwehrt bleibt (vgl.

Plüss, § 17 N. 60).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird in Abänderung

von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Statthalteramts des Bezirks

Horgen vom 3. Mai 2022 verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

nächtliche Dauerparkieren im Zeitraum von März bis und mit Juli 2021 eine

Gebühr von insgesamt Fr. 205.- zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Zehntel dem Statthalteramt des Bezirks Horgen auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Horgen.