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Entscheid

VB.2022.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00330

6. Juli 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23835)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00330

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1983 geborene syrische Staatsangehörige A reiste

zusammen mit ihrem Ehemann, C (geb. 1977), und den gemeinsamen Kindern D, geb.

2003, E, geb. 2006, und F, geb. 2010, am 20. Juni 2011 in die Schweiz ein

und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Jahr 2011 ging aus der Ehe das

vierte Kind, G, hervor.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2012 anerkannte das

Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) A

und ihre Familie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. April 2019

widerrief das SEM das Asyl von A und aberkannte deren Flüchtlingseigenschaft.

In der Folge wurde A schliesslich am 22. März 2012 die

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche ihr regelmässig verlängert wurde,

zuletzt befristet bis 19. Juni 2022.

Am 23. April 2020 wurde

ein erstes Gesuch der Familie um vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung abgelehnt, da die Familie von September 2011 bis

November 2019 auf Sozialhilfe im Gesamtumfang von Fr. 592'418.- angewiesen

war.

Mit Gesuch vom 4. Januar

2022 ersuchte A erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieses

wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2022 durch das Migrationsamt

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. April 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 liess die A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung gutzuheissen und ihr die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. AbzustE ist entsprechend auf die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung

erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,

sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann

die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,

was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung

mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c

AIG ergibt.

2.1.2

Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine

Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine

Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene

Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht

die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.-

während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei

fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt

in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuE

Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3;

in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April

2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete

Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht

genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten

Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

von den aktuE Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem

Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret

belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August

2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3

Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer

Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus

(so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4):

Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein

Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli

2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a.

erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt; dass ein Widerruf darüber

hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit

der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits

bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um

eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden

Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines

Widerrufsgrunds abstEd auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die

rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,

Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha

[Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).

2.1.4

Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der

Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG kumulativ neu auch im

Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei

handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier

Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die

Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien

den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder

anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder

Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben angemessen

Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]).

Am

Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen

Dispositiv

oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach

nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen

Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als

integriert gelten.

2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zusammenfassend

fest, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2

AIG vorliege, da sie mit ihrer Familie von September 2011 bis November 2019

zuerst von der Asylhilfe und anschliessend von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 592'419.60

habe unterstützt werden müssen. So habe der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zu Recht auf die

Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4 i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f.

verwiesen und das Integrationskriterium bei der Beschwerdeführerin aufgrund des

Sozialhilfebezugs bis Ende November 2019 als nicht erfüllt erachtet (Weisung

des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 15. März 2022

[nachfolgend: Weisung Migrationsamt]). Gemäss dieser sei das

Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in

Verbindung mit Art. 77e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erfüllt, wenn die

betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten

andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.

Die Vorinstanz erwog zwar, dass die Weisung des Migrationsamts grundsätzlich

unverbindlicher Natur sei, hingegen als Auslegungshilfe berücksichtigt werde

und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstelle, von

welcher nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden solle. So stelle auch die

Drei-Jahres-Regel zur Ablösung von der Sozialhilfe eine Konkretisierung der

geltenden Gesetzesbestimmungen dar und stelle sie keine zusätzlichen

Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung auf. Da die Beschwerdeführerin

erst per 1. Dezember 2019 sozialhilfeunabhängig geworden sei und davor

während mehr als acht Jahren habe unterstützt werden müssen, könne ihr gemäss

Weisung noch keine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe und folglich auch

keine wirtschaftliche Teilnahme im Rechtssinne attestiert werden. Insbesondere

auch mit Blick darauf, dass ihr Ehemann seit 1. Oktober 2021 als

selbständig erwerbender Koch einen Take-away- und Catering-Service betreibe,

wobei aufgrund seiner noch ungefestigten beruflichen Situation derzeit noch

nicht von einer langfristig gesicherten finanziellen Unabhängigkeit der

Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausgegangen werden könne.

2.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich nachhaltig von der Sozialhilfe

gelöst habe. So lebe sie mit der Familie seit zweieinhalb Jahren bereits

finanziell unabhängig. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien seit dem 1. Mai

2018 bzw. 15. Juli 2019 arbeitstätig und in ihren jeweiligen Tätigkeiten

sehr erfolgreich. Aufgrund dessen habe sie ihr Arbeitspensum auch erhöhen können.

Selbst ihrem Ehemann sei es gelungen, sich in seiner selbständigen Tätigkeit

als Koch erfolgreich weiterzuetablieren. Zudem habe sie sich seit ihrer Ankunft

in der Schweiz immer wieder intensiv und erfolgreich um ihre Integration im

Wirtschaftsleben bemüht und habe sie dies mehrfach bewiesen, weshalb ihre

Arbeitslosigkeit von Februar 2016 bis Mai 2018 die Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen könne. Ferner habe sie

Betreuungsaufgaben für vier kleine Kinder wahrnehmen müssen, welche auf die

Mutter angewiesen gewesen seien. Aufgrund der beschwerlichen Flucht aus dem

Heimatland, hätten alle Beteiligten Zeit benötigt, um die belastenden

Erfahrungen zu verarbeiten. Folglich seien die persönlichen Umstände zu wenig

gewürdigt und ihre Bemühungen zur Integration nicht genügend angerechnet

worden. Zudem sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe auf verschiedene, von

ihr jedoch kaum zu beeinflussende Umstände, wie Erwerbsarmut und Wahrnehmung

von Betreuungsaufgaben zurückzuführen. Nebst der beruflichen Integration habe

sich die Beschwerdeführerin seit 2019 auch als aktives Mitglied der Partei H

engagiert und hierbei insbesondere während der Corona-Pandemie ältere Menschen

unterstützt. Schliesslich müsse auch der Aspekt der Einheit der Familie

Beachtung finden. So besässen alle ihre Kinder bereits die

Niederlassungsbewilligung, weshalb vorliegend das öffentliche Interesse die

Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht legitimieren

könne, zumal vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK auch das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens beachtet werden müsse.

3.

3.1 Die seit ihrem positiven

Asylentscheid vom 7. Februar 2012 über 10 Jahre in der Schweiz

ordnungsgemäss aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen

die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Sodann sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch

ihr Ehemann seit dem 1. Mai 2018 bzw. 15. Juli 2019 wieder

erwerbstätig sein und sich per Dezember 2019 von der Sozialhilfe gelöst haben.

Strittig ist jedoch, ob ihre wirtschaftliche Integration die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung rechtfertigt bzw. ob insbesondere ihre langjährige

und erhebliche frühere Sozialhilfeabhängigkeit dem entgegenstehen könnte.

3.2 Dass der

frühere Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie allenfalls

unverschuldet war, ist nicht weiter relevant, zumal die Erfüllung des

Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ohnehin ohne Rücksicht auf das

Verschulden beurteilt wird (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3).

Obwohl die Höhe der insgesamt bis zur Ablösung per Ende November 2019 bezogenen

Sozialhilfe von Fr. 592'419.60 ohne Weiteres das objektive

Widerrufskriterium erfüllt hätte, gilt das Augenmerk vorliegend vielmehr der

Prüfung der Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe, wobei auf die

tatsächlichen Verhältnisse im gerichtlichen Entscheidzeitpunkt abzustE ist. Die

hierzu von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung des Migrationsamts

herangezogene zeitliche Vorgabe, wonach

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung entfalle, wenn die betroffene

Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf

die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, wird als ein

prognostisches Kriterium verstanden, welches Rückschlüsse auf die

Nachhaltigkeit der Sozialhilfeablösung zulässt (VGr, 16. Juni 2021,

VB.2021.00104, 4.2).

3.3 Wie die Vorinstanz gemäss

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in ihren Erwägungen in Zusammenhang mit

der Weisung des Migrationsamts zutreffend erwog, sind diese Weisungen für die gerichtlichen

Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260,

E. 4.1; 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 4.3). Dennoch fungieren

sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstE. Insofern

wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010,

8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe

dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).

3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann mittlerweile erwerbstätig sind und seit dem 1. Dezember 2019 keine

Sozialhilfe mehr beziehen, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer

nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe. Diese Erwägung ist nicht zu

beanstanden, zumal der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene

Zeitraum von zweieinhalb Jahren noch zu kurz erscheint, um eine nachhaltige

wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur

wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Dies insbesondere auch mit Blick auf

eine vorangehende achtjährige Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Ausmass.

Denn die Minimalfristen für die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine

verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des

Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration

noch keine sichere Zukunftsprognose über die

wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Entsprechend verlangt

die Zürcher Praxis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einer

längeren Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich, dass die bewilligungsersuchende

Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monate nicht auf die

Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen war (vgl. Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4

i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f.). Eine erst vor Kurzem erlangte

Selbsterhaltungsfähigkeit lässt regelmässig keine hinlänglich verlässliche

Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu. Ansonsten könnte die

bewilligungsersuchende Person die Erteilung einer ordentlichen

Niederlassungsbewilligung allein dadurch erwirken, dass sie sich vorübergehend

von der Sozialhilfe ablöst. Eine solche verlässliche Beurteilungsgrundlage für

die wirtschaftliche Integration ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund der

noch nicht verstrichenen dreijährigen Mindestdauer der Sozialhilfefreiheit der

Familie noch nicht gegeben.

3.5 Der

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Ehemann in ihren jeweiligen

Arbeitstätigkeiten erfolgreich Fuss gefasst hätten, überzeugt nicht, zumal den

Akten weder Lohnabrechnungen noch Steuererklärungen zu entnehmen sind, welche

die aktuE finanziE Verhältnisse der Familie darlegen könnten. Dies insbesondere

mit Blick darauf, dass gerade die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des

Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren

Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast;

BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders

als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf

die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich

bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,

welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung

mitzuwirken hat. Daraus folgernd wäre es der Beschwerdeführerin oblegen,

entsprechende Nachweise zu erbringen. Hinweise,

wonach sie und ihr Ehemann ihr Arbeitspotenzial und ihre

Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von

der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft haben, ergeben sich aus den

Akten nicht und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. Stattdessen

geht aus den Akten lediglich hervor, dass sich der Ehemann der

Beschwerdeführerin selbständig gemacht hat, wobei er im Schreiben vom 28. Januar

2022 ans Migrationsamt angab, dass er in den ersten Monaten seiner

Selbständigkeit nur sehr geringe Lohneinnahmen erzielen konnte. In Anbetracht

dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst seit 1. Oktober 2021

und damit lediglich seit neun Monaten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nachgeht, ging die Vorinstanz bei ihm zu Recht von einer noch ungefestigten

beruflichen Situation aus. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich

sein Geschäft erst noch in der Aufbauphase befindet und etablieren muss.

3.6 Auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse der

Beschwerdeführerin vermögen am Umstand der einstigen langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin ihre

langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren

Mutter- und Haushaltspflichten begründet, so ist ihr grundsätzlich kein

Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihres jüngsten Kindes

(Oktober 2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder

eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind

das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1

– 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019,

VB.2019.00160, E. 4.2.2). Zwar übte die Beschwerdeführerin nachdem ihr

jüngstes Kind drei Jahre alt wurde eine Erwerbtätigkeit als Tagesmutter aus und

ist ihr dies positiv anzurechnen. Dennoch ging sie nach Beendigung dieser knapp

einjährigen Anstellung weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Weiterbildung

nach. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Dezember

2014 arbeitstätig war und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen

können, ist der Sozialhilfebezug im Übrigen entgegen den Einwenden der

Beschwerdeführerin vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober

2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der

Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den

grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich

gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen (VGr, 20. Oktober

2021, VB.2021.00505, E. 4.2.4). Dass die Kinder der gleichzeitigen

Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht substanziiert

geltend gemacht und es lassen sich auch keine entsprechenden Hinweise den Akten

entnehmen. Inwieweit die geltend gemachten traumatischen Fluchterfahrungen sie

an der Erwerbstätigkeit gehindert hätten, kann aus den Akten ebenfalls nicht

erschlossen werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der Anstellung

bei der Firma I im Mai 2018 ohne Weiteres Zeit gehabt, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu besuchen, um ihre

Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Ernsthafte und selbst iniziierte

Bewerbungsbemühungen sind hingegen kaum dokumentiert. Die von ihr ins Recht

gelegten Excel-Kurs- und Sprachzertifikate sind positiv zu würdigen und es kann ihr in diesem Zusammenhang ein gewisser Einsatzwille

attestiert werden, dennoch erfolgten diese Kursbesuche erst im Jahr 2019

und damit nach ihrer Anstellung bei der Firma I. Auch ihre Pensumserhöhung

von 10 % auf 35 % ist positiv zu werten. In Anbetracht des Umstands,

dass ihr jüngstes Kind bereits zehnjährig ist und ihr Ehemann bis Ende November

2019 arbeitslos war, wäre ihr hingegen durchaus ein höheres Pensum zuzumuten.

3.7 Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller Umstände wird

der Lebensunterhalt der Familie hauptsächlich vom Ehemann der

Beschwerdeführerin bestritten, welcher sich mit seinem Take-away und

Catering-Service für syrische Speisen erst noch in der Aufbauphase befindet.

Aufgrund dessen kann noch nicht von einer gefestigten beruflichen Situation des

Ehemanns und damit von einer langfristig gesicherten finanziellen

Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie bei einem

allfälligen beruflichen Scheitern ihres Ehemanns mit ihrem kleinen Pensum von

30 % den Familienunterhalt nicht wird zu bestreiten vermögen. Daraus

folgernd kann (noch) nicht von einer gelungenen Teilnahme

am Wirtschaftsleben der Beschwerdeführerin

gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial

nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht und

dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich von allen

sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen

Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist. Überdies sind

nur sehr bedingt persönliche Umstände im

Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE

ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar

entschuldigen könnten.

In Anbetracht des Dargelegten ist im Sinn von Art. 58 Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE der Beschwerdeführerin

deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein

hierdurch noch nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann

sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter

wie bis anhin pflegen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als

verhältnismässig und ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Der Beschwerdeführerin bleibt es im Übrigen unbenommen, bei

veränderter finanzieller

Situation bzw. nach der dreijährigen Mindestdauer erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

zu ersuchen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die

Parteien;

b) die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das

Staatssekretariat für Migration.