VB.2022.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00330
6. Juli 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23835)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00330
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1983 geborene syrische Staatsangehörige A reiste
zusammen mit ihrem Ehemann, C (geb. 1977), und den gemeinsamen Kindern D, geb.
2003, E, geb. 2006, und F, geb. 2010, am 20. Juni 2011 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Jahr 2011 ging aus der Ehe das
vierte Kind, G, hervor.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2012 anerkannte das
Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) A
und ihre Familie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. April 2019
widerrief das SEM das Asyl von A und aberkannte deren Flüchtlingseigenschaft.
In der Folge wurde A schliesslich am 22. März 2012 die
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche ihr regelmässig verlängert wurde,
zuletzt befristet bis 19. Juni 2022.
Am 23. April 2020 wurde
ein erstes Gesuch der Familie um vorzeitige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung abgelehnt, da die Familie von September 2011 bis
November 2019 auf Sozialhilfe im Gesamtumfang von Fr. 592'418.- angewiesen
war.
Mit Gesuch vom 4. Januar
2022 ersuchte A erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieses
wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2022 durch das Migrationsamt
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. April 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 liess die A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gutzuheissen und ihr die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Vorinstanz.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. AbzustE ist entsprechend auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung
erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben,
sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann
die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden,
was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung
mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG ergibt.
2.1.2
Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine
Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene
Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht
die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.-
während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei
fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt
in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuE
Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3;
in Bezug auf nicht aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April
2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3). Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete
Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht
genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten
Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
von den aktuE Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem
Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret
belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als
nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August
2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.1.3
Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus
(so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4):
Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein
Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli
2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a.
erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt; dass ein Widerruf darüber
hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit
der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits
bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um
eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden
Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines
Widerrufsgrunds abstEd auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura Campisi, Die
rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/St. Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in: Marc Spescha
[Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 9).
2.1.4
Weiter muss der betroffene Ausländer nebst der
Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG kumulativ neu auch im
Sinne von Art. 58a Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei
handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier
Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die
Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung, wobei in Bezug auf die letzten beiden Kriterien
den Integrationshindernissen aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder
anderer gewichtiger persönlicher Umstände wie eine ausgeprägte Lern-, Lese oder
Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben angemessen
Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl. auch Art. 77f der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]).
Am
Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE jener teil, der seine
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen
Dispositiv
oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach
nimmt eine sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen
Umfang am Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltslos als
integriert gelten.
2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zusammenfassend
fest, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben nicht erfülle und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2
AIG vorliege, da sie mit ihrer Familie von September 2011 bis November 2019
zuerst von der Asylhilfe und anschliessend von der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 592'419.60
habe unterstützt werden müssen. So habe der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zu Recht auf die
Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4 i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f.
verwiesen und das Integrationskriterium bei der Beschwerdeführerin aufgrund des
Sozialhilfebezugs bis Ende November 2019 als nicht erfüllt erachtet (Weisung
des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 15. März 2022
[nachfolgend: Weisung Migrationsamt]). Gemäss dieser sei das
Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in
Verbindung mit Art. 77e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erfüllt, wenn die
betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten
andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.
Die Vorinstanz erwog zwar, dass die Weisung des Migrationsamts grundsätzlich
unverbindlicher Natur sei, hingegen als Auslegungshilfe berücksichtigt werde
und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstelle, von
welcher nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden solle. So stelle auch die
Drei-Jahres-Regel zur Ablösung von der Sozialhilfe eine Konkretisierung der
geltenden Gesetzesbestimmungen dar und stelle sie keine zusätzlichen
Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung auf. Da die Beschwerdeführerin
erst per 1. Dezember 2019 sozialhilfeunabhängig geworden sei und davor
während mehr als acht Jahren habe unterstützt werden müssen, könne ihr gemäss
Weisung noch keine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe und folglich auch
keine wirtschaftliche Teilnahme im Rechtssinne attestiert werden. Insbesondere
auch mit Blick darauf, dass ihr Ehemann seit 1. Oktober 2021 als
selbständig erwerbender Koch einen Take-away- und Catering-Service betreibe,
wobei aufgrund seiner noch ungefestigten beruflichen Situation derzeit noch
nicht von einer langfristig gesicherten finanziellen Unabhängigkeit der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie ausgegangen werden könne.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich nachhaltig von der Sozialhilfe
gelöst habe. So lebe sie mit der Familie seit zweieinhalb Jahren bereits
finanziell unabhängig. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien seit dem 1. Mai
2018 bzw. 15. Juli 2019 arbeitstätig und in ihren jeweiligen Tätigkeiten
sehr erfolgreich. Aufgrund dessen habe sie ihr Arbeitspensum auch erhöhen können.
Selbst ihrem Ehemann sei es gelungen, sich in seiner selbständigen Tätigkeit
als Koch erfolgreich weiterzuetablieren. Zudem habe sie sich seit ihrer Ankunft
in der Schweiz immer wieder intensiv und erfolgreich um ihre Integration im
Wirtschaftsleben bemüht und habe sie dies mehrfach bewiesen, weshalb ihre
Arbeitslosigkeit von Februar 2016 bis Mai 2018 die Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen könne. Ferner habe sie
Betreuungsaufgaben für vier kleine Kinder wahrnehmen müssen, welche auf die
Mutter angewiesen gewesen seien. Aufgrund der beschwerlichen Flucht aus dem
Heimatland, hätten alle Beteiligten Zeit benötigt, um die belastenden
Erfahrungen zu verarbeiten. Folglich seien die persönlichen Umstände zu wenig
gewürdigt und ihre Bemühungen zur Integration nicht genügend angerechnet
worden. Zudem sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe auf verschiedene, von
ihr jedoch kaum zu beeinflussende Umstände, wie Erwerbsarmut und Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben zurückzuführen. Nebst der beruflichen Integration habe
sich die Beschwerdeführerin seit 2019 auch als aktives Mitglied der Partei H
engagiert und hierbei insbesondere während der Corona-Pandemie ältere Menschen
unterstützt. Schliesslich müsse auch der Aspekt der Einheit der Familie
Beachtung finden. So besässen alle ihre Kinder bereits die
Niederlassungsbewilligung, weshalb vorliegend das öffentliche Interesse die
Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht legitimieren
könne, zumal vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK auch das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens beachtet werden müsse.
3.
3.1 Die seit ihrem positiven
Asylentscheid vom 7. Februar 2012 über 10 Jahre in der Schweiz
ordnungsgemäss aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen
die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Sodann sollen sowohl die Beschwerdeführerin als auch
ihr Ehemann seit dem 1. Mai 2018 bzw. 15. Juli 2019 wieder
erwerbstätig sein und sich per Dezember 2019 von der Sozialhilfe gelöst haben.
Strittig ist jedoch, ob ihre wirtschaftliche Integration die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung rechtfertigt bzw. ob insbesondere ihre langjährige
und erhebliche frühere Sozialhilfeabhängigkeit dem entgegenstehen könnte.
3.2 Dass der
frühere Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Familie allenfalls
unverschuldet war, ist nicht weiter relevant, zumal die Erfüllung des
Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ohnehin ohne Rücksicht auf das
Verschulden beurteilt wird (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3).
Obwohl die Höhe der insgesamt bis zur Ablösung per Ende November 2019 bezogenen
Sozialhilfe von Fr. 592'419.60 ohne Weiteres das objektive
Widerrufskriterium erfüllt hätte, gilt das Augenmerk vorliegend vielmehr der
Prüfung der Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe, wobei auf die
tatsächlichen Verhältnisse im gerichtlichen Entscheidzeitpunkt abzustE ist. Die
hierzu von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung des Migrationsamts
herangezogene zeitliche Vorgabe, wonach
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung entfalle, wenn die betroffene
Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf
die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, wird als ein
prognostisches Kriterium verstanden, welches Rückschlüsse auf die
Nachhaltigkeit der Sozialhilfeablösung zulässt (VGr, 16. Juni 2021,
VB.2021.00104, 4.2).
3.3 Wie die Vorinstanz gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in ihren Erwägungen in Zusammenhang mit
der Weisung des Migrationsamts zutreffend erwog, sind diese Weisungen für die gerichtlichen
Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260,
E. 4.1; 16. Juni 2021, VB.2021.00104, E. 4.3). Dennoch fungieren
sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstE. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGr, 2. März 2010,
8C_5/2009 E. 4.3 [Entscheid teilweise publiziert in BGE 136 V 95, siehe
dort auch E. 7.4]; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).
3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann mittlerweile erwerbstätig sind und seit dem 1. Dezember 2019 keine
Sozialhilfe mehr beziehen, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer
nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe. Diese Erwägung ist nicht zu
beanstanden, zumal der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene
Zeitraum von zweieinhalb Jahren noch zu kurz erscheint, um eine nachhaltige
wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur
wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Dies insbesondere auch mit Blick auf
eine vorangehende achtjährige Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Ausmass.
Denn die Minimalfristen für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine
verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des
Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration
noch keine sichere Zukunftsprognose über die
wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Entsprechend verlangt
die Zürcher Praxis für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einer
längeren Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich, dass die bewilligungsersuchende
Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monate nicht auf die
Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen war (vgl. Weisung des Migrationsamts Ziff. 4.3.4
i.V.m. Ziff. 3.1.2.4. f.). Eine erst vor Kurzem erlangte
Selbsterhaltungsfähigkeit lässt regelmässig keine hinlänglich verlässliche
Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu. Ansonsten könnte die
bewilligungsersuchende Person die Erteilung einer ordentlichen
Niederlassungsbewilligung allein dadurch erwirken, dass sie sich vorübergehend
von der Sozialhilfe ablöst. Eine solche verlässliche Beurteilungsgrundlage für
die wirtschaftliche Integration ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund der
noch nicht verstrichenen dreijährigen Mindestdauer der Sozialhilfefreiheit der
Familie noch nicht gegeben.
3.5 Der
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihr Ehemann in ihren jeweiligen
Arbeitstätigkeiten erfolgreich Fuss gefasst hätten, überzeugt nicht, zumal den
Akten weder Lohnabrechnungen noch Steuererklärungen zu entnehmen sind, welche
die aktuE finanziE Verhältnisse der Familie darlegen könnten. Dies insbesondere
mit Blick darauf, dass gerade die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen hat, aus deren
Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast;
BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders
als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf
die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich
bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,
welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung
mitzuwirken hat. Daraus folgernd wäre es der Beschwerdeführerin oblegen,
entsprechende Nachweise zu erbringen. Hinweise,
wonach sie und ihr Ehemann ihr Arbeitspotenzial und ihre
Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von
der Sozialhilfe ausreichend ausgeschöpft haben, ergeben sich aus den
Akten nicht und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht. Stattdessen
geht aus den Akten lediglich hervor, dass sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin selbständig gemacht hat, wobei er im Schreiben vom 28. Januar
2022 ans Migrationsamt angab, dass er in den ersten Monaten seiner
Selbständigkeit nur sehr geringe Lohneinnahmen erzielen konnte. In Anbetracht
dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst seit 1. Oktober 2021
und damit lediglich seit neun Monaten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht, ging die Vorinstanz bei ihm zu Recht von einer noch ungefestigten
beruflichen Situation aus. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich
sein Geschäft erst noch in der Aufbauphase befindet und etablieren muss.
3.6 Auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse der
Beschwerdeführerin vermögen am Umstand der einstigen langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin ihre
langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren
Mutter- und Haushaltspflichten begründet, so ist ihr grundsätzlich kein
Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihres jüngsten Kindes
(Oktober 2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder
eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind
das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1
– 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019,
VB.2019.00160, E. 4.2.2). Zwar übte die Beschwerdeführerin nachdem ihr
jüngstes Kind drei Jahre alt wurde eine Erwerbtätigkeit als Tagesmutter aus und
ist ihr dies positiv anzurechnen. Dennoch ging sie nach Beendigung dieser knapp
einjährigen Anstellung weder einer Erwerbstätigkeit noch einer Weiterbildung
nach. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Dezember
2014 arbeitstätig war und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen
können, ist der Sozialhilfebezug im Übrigen entgegen den Einwenden der
Beschwerdeführerin vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober
2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der
Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den
grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich
gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen (VGr, 20. Oktober
2021, VB.2021.00505, E. 4.2.4). Dass die Kinder der gleichzeitigen
Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht substanziiert
geltend gemacht und es lassen sich auch keine entsprechenden Hinweise den Akten
entnehmen. Inwieweit die geltend gemachten traumatischen Fluchterfahrungen sie
an der Erwerbstätigkeit gehindert hätten, kann aus den Akten ebenfalls nicht
erschlossen werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der Anstellung
bei der Firma I im Mai 2018 ohne Weiteres Zeit gehabt, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu besuchen, um ihre
Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern. Ernsthafte und selbst iniziierte
Bewerbungsbemühungen sind hingegen kaum dokumentiert. Die von ihr ins Recht
gelegten Excel-Kurs- und Sprachzertifikate sind positiv zu würdigen und es kann ihr in diesem Zusammenhang ein gewisser Einsatzwille
attestiert werden, dennoch erfolgten diese Kursbesuche erst im Jahr 2019
und damit nach ihrer Anstellung bei der Firma I. Auch ihre Pensumserhöhung
von 10 % auf 35 % ist positiv zu werten. In Anbetracht des Umstands,
dass ihr jüngstes Kind bereits zehnjährig ist und ihr Ehemann bis Ende November
2019 arbeitslos war, wäre ihr hingegen durchaus ein höheres Pensum zuzumuten.
3.7 Gemäss Dargelegtem und unter Beachtung aller Umstände wird
der Lebensunterhalt der Familie hauptsächlich vom Ehemann der
Beschwerdeführerin bestritten, welcher sich mit seinem Take-away und
Catering-Service für syrische Speisen erst noch in der Aufbauphase befindet.
Aufgrund dessen kann noch nicht von einer gefestigten beruflichen Situation des
Ehemanns und damit von einer langfristig gesicherten finanziellen
Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie bei einem
allfälligen beruflichen Scheitern ihres Ehemanns mit ihrem kleinen Pensum von
30 % den Familienunterhalt nicht wird zu bestreiten vermögen. Daraus
folgernd kann (noch) nicht von einer gelungenen Teilnahme
am Wirtschaftsleben der Beschwerdeführerin
gesprochen werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial
nicht ausgeschöpft, obwohl dies im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht und
dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich von allen
sozialhilfebeziehenden Personen erwartet werden kann und bei ausländischen
Personen von grösster Wichtigkeit für den Integrationserfolg ist. Überdies sind
nur sehr bedingt persönliche Umstände im
Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE
ersichtlich, welche die mangelhafte wirtschaftliche Integration der
Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Sozialhilfeabhängigkeit erklären oder gar
entschuldigen könnten.
In Anbetracht des Dargelegten ist im Sinn von Art. 58 Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE der Beschwerdeführerin
deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein
hierdurch noch nicht in ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann
sie ihre Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter
wie bis anhin pflegen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit als
verhältnismässig und ist mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Der Beschwerdeführerin bleibt es im Übrigen unbenommen, bei
veränderter finanzieller
Situation bzw. nach der dreijährigen Mindestdauer erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
zu ersuchen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die
Parteien;
b) die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das
Staatssekretariat für Migration.