VB.2022.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00331
27. März 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25261)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00331
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Kanton Zürich, Baudirektion,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
1. D, vertreten durch RA E,
2. F,
3. G,
4. Gemeinderat Oetwil am See,
Mitbeteiligte,
betreffend Altlastensanierung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion des Kantons Zürich
trat mit Verfügung vom 16. September 2021 auf das Gesuch um
Kostenverteilung von D ein, stellte sodann fest, dass die bis anhin zu
verteilenden Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den Standort
KbS-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der H-Strasse 03
in Oetwil am See Fr. 54'71265
betragen würden und verteilte diese zu 10 % an D, zu 36 % an A
und zu 54 % dem Kanton Zürich (als Ausfallkosten).
Erwägungen
II.
Gegen diese
Verfügung erhob A mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Neuverteilung der Kosten unter Ausschluss
von ihr. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 4. Mai
2022.
gut und legte den auf A entfallenden Kostenanteil neu auf 0 % fest
und schlug die Differenz als Ausfallkosten dem Kostenanteil des Kantons Zürich
zu.
III.
Dagegen erhob die Baudirektion des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. Juni 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kostenfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung
der Kostenteilungsverfügung. Am 22. Juni 2022 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A
ersuchte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen um Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Kostenteilungsverfügung
dahingehend abzuändern, dass sämtliche ihr zugeteilten Kosten D auferlegt
werden; subeventualiter sei ihr Kostenanteil von 36 % auf höchstens
5.
% zu reduzieren; subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Gleichentags beantragte D die Abweisung der
Beschwerde, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Baudirektion hielt
mit Schreiben vom 15. August 2022 an ihren Anträgen fest. D und A
duplizierten mit getrennten Eingaben je vom 12. September 2022, worauf
sich die Baudirektion nicht mehr vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide). Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich
demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG).
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 29. November 2019, VB.2018.00522, E. 1.3).
1.3
Näher zu
prüfen ist, ob es sich vorliegend um einen (Teil-)Endentscheid oder einen
Zwischenentscheid handelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt
ein Zwischenentscheid vor, wenn die Kostenanteile erst prozentual festgelegt
werden, bevor die genauen Kosten und damit die zu zahlenden Beträge feststehen.
Dagegen qualifizierte das Bundesgericht die Aufteilung der abschliessend
festgesetzten Untersuchungskosten (Voruntersuchung und Detailuntersuchung) als
Endentscheid, weil die Verteilung der Kosten für eine allfällige Sanierung des
Standorts in ein separates Verfahren verwiesen worden sei (BGr, 22. März
2021, 1C_315/2020, E. 1.1).
1.4
Die vorliegend im Streit liegende
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2021 trat auf das
Kostenverteilungsgesuchs vom 24. Oktober 2018 des Mitbeteiligten 1
ein, mit dem dieser nach "abgeschlossene[r] Altlastenvoruntersuchung"
die "Summe der bisher angefallenen Kosten" auflistete. Am
3.
Juni 2021 beantragte der Mitbeteiligte 1 die Aufnahme weiterer
Kosten, die im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich abgeschlossenen
Detailuntersuchung entstanden sind, in das Kostenverteilungsverfahren, was die Beschwerdegegnerin
gewährte. Insofern könnte die Verfügung als (Teil-)Endentscheid
aufzufassen sein.
Für die
Anrechenbarkeit künftig anfallender Kosten verweist das Verfügungsdispositiv
auf ein separates Kostenverteilungsverfahren. In der fraglichen Erwägung ist
als Kostenpunkt für die altlastenrechtlichen Massnahmen indessen die
Detailuntersuchung erwähnt, was die Frage aufwirft, ob diese tatsächlich schon
abgeschlossen ist (wofür nach wie vor mehr spricht) und die damit einhergehende
Qualifizierung der Verfügung als (Teil-)Endentscheid bestehen bleibt.
1.5
Diese
Frage muss vorliegend keiner Beantwortung zugeführt werden, da auch die
Qualifizierung der Verfügung als Zwischenentscheid ihre Anfechtbarkeit vor
Verwaltungsgericht gestattet:
Weil hier die
Gutheissung der Beschwerde nicht einen Endentscheid betreffend Sanierung des
streitgegenständlichen Grundstücks herbeiführen könnte, kommt eine Anfechtung
nur in sinngemässer Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in
Betracht. Ein unzumutbarer Nachteil im Sinn dieser Bestimmung kann unter
anderem auch dann vorliegen, wenn nur durch eine Behandlung des Rechtsmittels
sichergestellt ist, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen
Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen
wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Es kann deshalb ausnahmsweise
verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid
einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die
Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 mit
Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hsrg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 19a N. 48, 7. Spiegelstrich).
Ein solcher
Fall liegt hier vor: Bereits 2004 wurde verschiedene altlastenrechtliche
Untersuchungen auf dem Grundstück durchgeführt. Mit Verfügung vom
16.
April 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin an, dass bis Ende April 2026
das Sanierungsvariantenstudium einzureichen sei. Im Ergebnis dauert das
Sanierungsverfahren seit über zwanzig Jahren und es ist wenig absehbar, wann
mit einem anfechtbaren Endentscheid betreffend Sanierungsmassnahmen zu rechnen
ist. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, ihn auf
die Anfechtung jenes Entscheids zu verweisen (vgl. VGr, 29. November
2019, VB.2018.00522, E. 1.4).
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Oetwil am See wurde von 1962 bis 2006 eine
chemische Reinigung betrieben. Als Reinigungsmittel wurde, wie in der Branche
der chemischen Reinigung üblich, Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER)
eingesetzt, welches wahrscheinlich über die Kanalisation in den Untergrund
gelangte. Die Belastung entstand mit grosser Wahrscheinlichkeit vor 1990, da
1991.
neue Maschinen mit Auffangwanne eingebaut wurden und damit ein
geschlossener Kreislauf geschaffen wurde.
Von 1962 bis 1979 betrieb I die Reinigung, danach und bis
2006.
J. Letztere verkaufte die Liegenschaft mit Vertrag vom 16. Dezember
2010.
an den heutigen Eigentümer D (Mitbeteiligter 1). Sie verstarb am
8.
Oktober 2016. Als Erbin figuriert A (Beschwerdegegnerin).
2.2
Die
streitgegenständliche Verfügung prüfte die Übernahme der Kostentragungspflicht
gemäss Art. 32d des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)
durch die Beschwerdegegnerin als Erbin ihrer Mutter J mittels
Universalsukzession und bejahte diese auf der Grundlage, dass für die
Beschwerdegegnerin die Verursachung der Standortbelastung durch den Betrieb der
chemischen Reinigung ihrer Mutter im Zeitpunkt des Erbgangs erkennbar gewesen
sei. Die spätere Anordnung altlastenrechtlicher Massnahmen und die daraus
folgende Kostentragungspflicht sei somit für die Beschwerdegegnerin vorhersehbar
gewesen.
2.3
Demgegenüber
verneinte die Vorinstanz die Vorhersehbarkeit der altlastenrechtlichen
Massnahmen für die Beschwerdegegnerin, da sich das belastete Grundstück zum
Zeitpunkt des Erbgangs nicht mehr in der Erbmasse befunden habe (sondern sechs
Jahre zuvor verkauft worden sei), weshalb die Beschwerdegegnerin zur
Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Thematik nicht veranlasst
gewesen sei. Für eine Vorhersehbarkeit in solchen Konstellationen bedürfe es
daher besonderer Umstände, welche vorliegend aber nicht anzutreffen seien.
3.
3.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger
übergehen. Dies betrifft zum einen die Fälle der Vermögens- oder
Geschäftsübernahme. Zum andern kann die Kostenpflicht – auch die latente –
eines Verhaltensverursachers gemäss Art. 560 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) auf dessen Erben übergehen.
Die Verhaltensverursachereigenschaft kann zwar nicht durch Erbfolge auf einen
Erben übertragen werden, wohl aber die Schulden des Erblassers, einschliesslich
solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der Erbe die Erbschaft nicht
ausschlägt (BGE 142 II 232 E. 6.3; BGE 139 II 106 E. 5.3.2).
Den Übergang der Kostentragungspflicht des
Verhaltensverursachers auf seine Erben knüpft das Bundesgericht an zwei
Voraussetzungen: Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche
Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben.
Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe
auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die
Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die Schulden des
Erblassers – hier interessierend die Kostentragungspflicht nach Altlastenrecht
– noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine Kostenver-
teilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft
ausschlagen oder annehmen wollen (BGE 142 II 232 E. 6.3, unter Bezugnahme
auf 1A.273/2005/1A.274/2005/
1P.669/2005 vom 25. September 2006, E. 5.3).
3.2
3.2.1
Die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit ist dem Erbrecht – und dem
Umweltrecht – nicht bekannt (Daniel Leu/Lukas Brugger, in: Thomas
Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 7. A., Basel 2023, Art. 589
ZGB N. 6a; Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht,
URP 2016, S. 509 ff., S. 521). Nach erbrechtlicher Konzeption treten
die Erben mit dem Tod des Erblassers grundsätzlich ipso iure in dessen
Rechtsstellung ein. Entsprechend dem Prinzip der Universalsukzession nach Art. 560
Abs. 2 ZGB geht sämtliches Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt auf
die Erben über. Dies gilt auch für alle Passiven des Erblassers, unabhängig
davon, ob die Erben um deren Existenz beim Erbgang wissen oder nicht (VGr,
24.
Januar 2013, VB.2012.00232,
E. 3.3).
Das Gegenstück (oder Korrektiv) zum ipso iure-Erwerb der
Erbschaft bildet das Recht zur Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 1
ZGB, das dazu führt, dass der Ausschlagende so zu behandeln ist, wie wenn er
nie Erbe geworden wäre (Stephan Wolf/Sandro Gian Genna, Schweizerisches
Privatrecht: Erbrecht, 2. Teil, Basel 2015, S. 80 f.). Mit der
Ausschlagung wird das Risiko, für die Schulden des Erblassers belangt zu
werden, nach Art. 579 Abs. 1 ZGB auf die Haftung im Umfang
allfälliger Vorempfänge begrenzt (BGr, 12. August 2021, 5A_651/2020,
E. 3.5.2).
3.2.2
Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht oder nur schwer
abzuschätzen, vermag die Wahl zwischen vorbehaltloser Annahme und Ausschlagung
der Erbschaft nicht zu befriedigen: Durch die Annahme der Erbschaft setzt sich
der Erbe dem Risiko aus, mit seinem eigenen Vermögen für allenfalls vorhandene,
aber noch nicht bekannte Erbschaftsschulden haften zu müssen
(Universalsukzession). Schlägt er dagegen die Erbschaft aus, entgeht ihm
vielleicht ein grösseres Vermögen. Das Institut des öffentlichen Inventars (Art. 580 ff.
ZGB) verschafft Informationen über den Nachlass, verlängert die Bedenkzeit über
Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft und ermöglicht schliesslich die
Beschränkung der Haftung auf die im Inventar aufgeführten Schulden (Peter
Breitschmid/Martin Eggel/Paul Eitel/Roland Fankhauser/Thomas Geiser/Alexandra
Jungo, Erbrecht, 4. A., Zürich 2023, 5. Kapitel, Rz. 68).
Nicht restlos geklärt erscheint, ob öffentlich-rechtliche
Forderungen – wie die hier in Frage stehende Kostenforderung –
inventarisierungspflichtig sind (Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB, N. 5 ff.; Denis Oliver
Adler/Lars Hauser, Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken,
successio 2010, S. 270 ff. S. 277). Letztlich ist die Frage aber
von geringer Relevanz. Es kommt nur ein begrenzter und meist bekannter
Gläubigerkreis in Betracht, den eine Informationspflicht trifft (vgl. Art. 581
ZGB), und der seine Ansprüche in der Regel den Inventarbehörden bekannt gibt.
Der Informationswert des Inventars ist auf diese Weise regelmässig
gewährleistet (so Michael Nonn/Carole Gehrer Cordey, Praxiskommentar Erbrecht, Art. 589
ZGB N. 2; ähnlich Daniel Leu/Lukas Brugger, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch II, Art. 589 ZGB N. 6; vgl. Beatrice Wagner
Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 862).
3.3
3.3.1
Als privatrechtliche Norm bezieht sich Art. 560 ZGB grundsätzlich
nicht auf Rechte und Pflichten aus öffentlichem Recht. Jedoch wird in der Lehre
teilweise in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB der
erbrechtliche Übergang auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bejaht,
soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, keine spezielle
öffentlich-rechtliche Regelung besteht und öffentlich-rechtliche Grundsätze dem
nicht entgegenstehen. So wird das Prinzip der Universalsukzession zumindest
dann auf öffentlich-rechtliche Schulden angewendet, wenn es sich um eine
vermögensrechtliche oder an einem Grundstück haftende Schuld handelt oder wenn
die Erben aus der Erbschaft Vorteile ziehen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 3.3, mit Hinweisen
auf die Literatur; vgl. auch Matthias Häuptli, in: Daniel Abt/Thomas Weibel
[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A., Basel 2023, Art. 560
N. 11, wonach das Prinzip der Universalsukzession richtigerweise als
umfassender, für die gesamte Rechtsordnung geltender Grundsatz zu verstehen
sei).
Diese
Anwendungsvoraussetzungen sind nur schon gegeben, da die Kostentragungspflicht
an die Rechtsbeziehung zum belasteten Grundstück anknüpft (dazu BGE 139 II 106
E. 5.3.1). Somit ist eine zumindest mittelbare Anwendung der
(privatrechtlichen) Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB angezeigt,
zumal das Bundesgericht den Übergang der altlastenrechtlichen Kostenpflicht
ausdrücklich auf Art. 560 Abs. 2 ZGB stützt (oben E. 3.1).
3.3.2
Bei der Rechtsanwendung von Normen eines Teilrechtsgebiets sind die
Normierungen und Zielsetzungen der anderen Teilrechtsgebiete zu berücksichtigen
(siehe Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Berner Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Bd I/1, Einleitung: Art. 1–9 ZGB, Bern 2012, Art. 1
N. 245 f.). Entsprechend gebietet der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden. Ihm kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenartiger
Rechtsgebiete Bedeutung zu (BGE 143 II 8 E. 7.3). Das Gebot der Einheit
der Rechtsordnung vermag aber nicht zu überdecken, dass es divergierende
Anliegen und Interessen gibt, welche durch den Gesetzgeber in den jeweils
einschlägigen Spezialgesetzen zu regeln sind (BGE 124 I 176 (E. 5c/ee).
3.4
Die
Voraussetzung der Vorhersehbarkeit erlangte in der bundesdesgerichtlichen
Rechtsprechung bisher keine weitergehenden Konturen. Die Lehre nahm sie
unterschiedlich auf: Da den Erben stets die Möglichkeit offenbleibt, die
Erbschaft auszuschlagen (oben E. 3.2), wird das Kriterium der
Voraussehbarkeit und der damit einhergehenden Einschränkung der
Kostentragungspflicht der Erben kritisch gesehen, da es keine erkennbaren
objektiven Gründe für die Privilegierung der Erben im Altlastenrecht gäbe
(Corina Caluori, Altlastenrecht – eine Rechtsprechungsübersicht, URP 2020, S. 485 ff.,
S. 510).
Eine andere Stimme in der Literatur erachtet die
bundesgerichtliche Einführung der Voraussetzung der Vorhersehbarkeit als
griffiges und wirksames Kriterium, um die Erbenhaftung einzuschränken. Die
Ausnahme von der Universalsukzession sei im Hinblick auf die Unverjährbarkeit
von Forderungen gegen den Verursacher (dazu BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016,
E. 5.2) durchaus sachgerecht. Zur Konturierung des Kriteriums der
Vorhersehbarkeit wird eine analoge Anwendung der Befreiungsgründe des
Zustandsverursachers gemäss Art. 32d Abs. 2 letzter Satz USG
postuliert. So müsse etwa ein (öffentlich einsehbarer) Katastereintrag für die
Vorhersehbarkeit sprechen (Denis Oliver Adler, Aktuelle Entwicklungen im
Altlastenrecht, URP 2016, S. 509 ff., S. 521 f.).
3.5
Der damit
angesprochene Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG setzt für die
Auferlegung von Kosten voraus, dass ein Standortinhaber bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Bodenbelastung haben konnte. Auf eine
Unkenntnis der Belastung kann sich der Standortinhaber nur berufen, wenn ihm
keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund
derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu
rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem
Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte,
aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch
Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (BGE 142 II 232
E. 4.3).
Auf Unwissenheit kann sich der Standortinhaber etwa dann
nicht berufen, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen betrieb,
obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen Vornutzung mit der
Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (Pierre Tschannen in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich 2000, Art. 32d
N. 28 mit Verweis auf BGE 107 II 161 E. 6e). Als Branche mit einer
hohen Altlastenrelevanz gilt etwa jene der chemischen Reinigungen (Corina
Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Zürich/Genf 2022,
S. 211; vgl. Christoph Dimino/Hans Rudolf Trüeb, Zahlungsunfähigkeit bei
der altlastenrechtlichen Kostenverteilung, URP 2022 S. 593 ff.,
S. 618).
3.6
Zusammenfassend
erscheint es namentlich mit Blick auf das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung
angezeigt, das vom Bundesgericht – und nicht durch den Gesetzgeber, der zur
Vornahme einer vom Erbrecht abweichenden Wertung im Umweltrecht berufen wäre –
eingeführte Kriterium der Vorhersehbarkeit im Altlastenrecht nahe am
erbrechtlichen System zu halten und entsprechend keine allzu hohen
Anforderungen daran zu stellen.
4.
4.1
Zu klären
ist somit vorliegend, ob die spätere Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt des
Erbgangs 2016 für die Beschwerdegegnerin voraussehbar gewesen war. Hierzu
gelangte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenverteilung der
ergänzenden technischen Untersuchung und gestützt auf Art. 46 Abs. 1
USG mit Schreiben vom 1. September 2020 an die Beschwerdegegnerin und bat
um Beantwortung der Fragen, ob sie bei Eröffnung des Erbgangs über die am
fraglichen Standort der chemischen Reinigung vorhandene Umweltbelastung
Bescheid gewusst habe und ob sie im Bilde darüber gewesen sei, dass Frau J
(ihre Mutter) in der Vergangenheit altlastenrechtliche Untersuchungen habe
durchführen lasse. In ihrer Antwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie
über die "Altlastsituation der Liegenschaft […] nicht im Detail
informiert" sei. Den Unterlagen im Nachlass ihrer Mutter habe sie
"nun entnehmen" können, dass laut Kaufvertrag die erwerbende Partei
bei einer allfälligen Sanierungspflicht sämtliche in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten zu übernehmen habe.
In der Folge ging der Beschwerdeführer in seiner
angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des
nahen Verwandtschaftsverhältnisses generell über die Tätigkeit ihrer Mutter,
also dem Betrieb der chemischen Reinigung, Bescheid gewusst habe. Zudem sei im
Jahr 2010 die Umweltgefahr, die von chemischen Reinigungen ausgehen würde, auch
in der breiten Bevölkerung – zumindest im Ansatz – bekannt gewesen. Daher sei
für die Beschwerdegegnerin die Verursachung der Belastung des Standortes durch
den Betrieb der chemischen Reinigung ihrer Mutter im Zeitpunkt des Erbganges
erkennbar gewesen.
4.2
Die
Vorinstanz lehnte den Schluss vom Bestehen des nahen
Verwandtschaftsverhältnisses auf Kenntnis über die geschäftlichen
Angelegenheiten ihrer Mutter ab. Sodann liesse sich aus dem
beschwerdegegnerischen Antwortschreiben aufgrund der gewählten Formulierungen
("nun") keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erbganges ziehen.
Letzterer Überlegung ist beizupflichten: Das
Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin ist in den relevanten Passagen im
Präsens gehalten, wodurch sich daraus Ableitungen auf den Kenntnisstand der
Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 schwerlich gewinnen lassen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung ist somit eine Abwägung der weiteren Anhaltspunkte, welche für
oder gegen die beschwerdegegnerische Vorhersehbarkeit einer
Kostentragungspflicht im Jahr 2016 sprechen, vorzunehmen:
4.3
Der
Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom
18.
Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte
(KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im
Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010
festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit
seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl.
Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August
1998.
[Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks
zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 AltlV
erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem
dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002,
1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu
hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6
Abs. 2 AltlV bedurft.
Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt
vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich
also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der
Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des
Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die
Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802;
Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der
Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16).
Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem
sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist
dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten
Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die
Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe.
4.4
Hierbei
ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die strittige
Kostentragungspflicht von der Verhaltensverursacherin erbte. Es liegt somit
keine Konstellation vor, in welcher Nachkommen eines Verhaltensverursachenden
mehrere Generationen später (etwa Ururenkel) für umweltrechtliche Massnahmen
aufkommen müssten (siehe dazu Adler, URP 2016, S. 519). Weiter fällt
massgeblich in Betracht, dass das belastete Grundstück im Jahr 2010 und damit
sechs Jahre vor dem Erbgang veräussert wurde. Damit bestehen auch keine
Verhältnisse, in welcher die Erbin gar keine Kenntnis mehr von der früheren
Existenz des Grundstücks hat (siehe dazu Denis Oliver Adler/Lars Hauser,
Haftung der Erben für Altlasten auf geerbten Grundstücken, successio 2010, S. 270 ff.
S. 278).
Vielmehr war der Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen
Angaben bekannt, dass ihre Mutter zwischen 1979 bis 2006 eine chemische
Reinigung betrieb. Auf dem fraglichen Grundstück liefen seit 2004
altlastenrechtliche Untersuchungen. Ob die Beschwerdegegnerin von ihrer Mutter
vor ihrem Tod darüber in Kenntnis gesetzt wurde, geht aus den Akten (dazu auch
oben E. 4.1) nicht hervor, ist letztlich für die beschwerdegegnerische
Kostentragung aber nicht nötig: Nur schon aufgrund des (belegten) Wissens um die
frühere Nutzung des Grundstücks als Standort für eine chemische Reinigung hätte
die Beschwerdegegnerin mit der Möglichkeit einer Belastung der Parzelle rechnen
müssen. Denn im Zeitpunkt des Erbgangs 2016 darf das Bewusstsein für die
Altlastenproblematik in der Textilreinigungsbranche als gegeben erachtet
werden. Detailkenntnisse sind hierzu nicht erforderlich. Dies verlangt aber
gerade die Vorinstanz, wenn sie aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an den
Mitbeteiligten 1 vom 14. Dezember 2015, wonach angesichts neuerer
Untersuchungen von mit CKW (zu deren Reihe PER gehört) belasteten Standorten
von solchen eine grosse Gefahr für Mensch und Umwelt ausgehen könne, ableitet,
dass die von chemischen Reinigungen ausgehenden Umweltgefahren in der breiten
Bevölkerung nicht bekannt gewesen seien.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die
erkennbaren Anhaltspunkte für eine Belastung leicht hätte verifizieren können,
etwa mittels Durchsicht des in der Erbmasse befindlichen Verkaufsvertrages.
Dies wäre mühelos innert der (dreimonatigen) Frist zur Ausschlagung des Erbes
gemäss Art. 567 ZGB – entgegen dem Mitbeteiligten, der entsprechende
Nachforschungen generell als nicht innert der Ausschlagungsfrist durchführbar
erachtet – machbar gewesen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass eine Erbin
nicht verpflichtet sei, Grundstückskaufverträge der Erblasserin auf mögliche
finanzielle Verpflichtungen durchzusehen, mag sodann zutreffen, beschlägt aber
das Risiko der (blinden) Übernahme einer überschuldeten Erbschaft, denn auch
der Erbin unbekannte Erbschaftsschulden werden zu ihren persönlichen Schulden
(oben E. 3.2.1).
4.5
Die
Beschwerdegegnerin wendet gegen die beschwerdeführerische Handhabung des
Kriteriums der Vorhersehbarkeit im Weiteren ein, dass der Beschwerdeführer auf
dieser Grundlage auch bei I von einem Übergang der Kostentragungspflicht auf
die Rechtsnachfolger hätte ausgehen müssen. Indes unterscheiden sich die beiden
Verhaltensverursacherinnen in Bezug auf mögliche Rechtnachfolgende in
massgebender Weise: I verstarb am 22. Dezember 2002 und damit vor der
Durchführung erster altlastenrechtlicher Untersuchungen im Jahr 2004. Ihr
alleiniger Erbe verstarb am 19. Februar 2002 nach. Dessen Erben – mithin
als Erbenserben – schrieb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 46
Abs. 1 USG ebenso an. Nachdem diese Kenntnisse über die Belastungen
ablehnten, verneinte der Beschwerdeführer die Vorhersehbarkeit der Belastung,
da I die Grosstante (die Schwester der Grossmutter) der Erben war und damit in
einem relativ weit entfernten Verwandtschaftsverhältnis stand. Daraus zeigt
sich zugleich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit
unter Berücksichtigung und Einbezug weiterer (Unter-)Kriterien
(Verwandtschaftsgrad, Katastereintrag) einzelfall- und sachgerecht anwendet.
4.6
Nach dem
Gesagten ist im vorliegenden Fall die Belastung des Grundstücks Kat.-Nr. 02
und eine damit zusammenhängende Sanierungs- und Kostentragungspflicht
namentlich angesichts der zeitlich relativ nahe beieinanderliegenden relevanten
Sachverhaltselemente (Grundstücksverkauf und Erbgang) und der früheren Nutzung
des Grundstücks für die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Erbgangs
vorhersehbar gewesen. Der Schutz der Erbin war entsprechend durch die
Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen oder ein öffentliches Inventar zu
verlangen, genügend sichergestellt. Die Verneinung der Vorhersehbarkeit durch
die Vorinstanz würde im Ergebnis bedeuten, dass der Übergang der Kostenpflicht
des Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession kaum mehr eintreten
dürfte, namentlich wenn die Erben fehlende Kenntnis in Bezug auf das belastete
Grundstück vor- resp. angeben. Eine solche Betrachtungsweise überhöht die
Voraussetzung der Vorhersehbarkeit in einer Weise, welche dem Prinzip der
Universalsukzession nicht mehr gerecht wird. Entsprechend ist der
vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt aufzuheben.
5.
Die
Rechtsmittelinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, ob sie einen
reformatorischen Entscheid fällen oder eine Rückweisung vornehmen will (BGE 131 V 407
E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat nicht sämtliche Rügen des Rekurses
beurteilt. Angesichts des liquiden Sachverhalts, der zu den unbehandelten Rügen
eingegangenen Stellungnahmen und der doch schon beträchtlichen Verfahrensdauer
(vgl. oben E. 1) ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen.
6.
Im Kaufvertrag betreffend das Grundstück an der H-Strasse 03
zwischen dem Mitbeteiligten 1 und der Mutter der Beschwerdegegnerin vom
16.
Dezember 2010 ist im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Belastung
der Parzelle (vgl. oben E. 4.3) ein Passus enthalten, welchen die
Beschwerdegegnerin als Schadloshaltungserklärung im vorliegenden
Kostenteilungsverfahren berücksichtigt sehen will, womit die
Mitbeteiligte 1 nicht einverstanden ist.
6.1
Zivilrechtliche Vereinbarungen der
Verursacher über die Risikoverteilung untereinander können grundsätzlich nichts
Dispositiv
an den verwaltungsrechtlichen Verursacherquoten ändern und binden demnach die
Behörden nicht. Lediglich soweit das zivilrechtliche Innenverhältnis als für
die Bestimmung der Verursacherquoten erhebliche Tatsache von Belang ist, sind
die entsprechenden Feststellungen und Regelungen eines allfälligen
rechtskräftigen Zivilurteils für die Verwaltungsbehörde bindend. Im Übrigen
werden auch vorfrageweise nur liquide zivilrechtliche Verhältnisse
berücksichtigt (vgl. Tschannen, Kommentar USG, Art. 32d N. 31).
6.2 Bezüglich der Bedeutung dieser Klausel im
Kaufvertrag vertraten die Beteiligten bereits im Vorfeld der angefochtenen
Verfügung gegensätzliche Positionen. Entsprechend erachtete der
Beschwerdeführer die Auslegung dieser Klausel als strittig und in Bezug auf den
normativen Konsens als unklar, weshalb dies auf dem Zivilweg zu klären sei.
Diese Auffassung ist nicht rechtsverletzend: Gemäss dem von Rechtsprechung und
Lehre anerkannten Grundsatz besteht für Verwaltungsbehörden keine Pflicht,
zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden und die Auslegung eines
zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde ist nur angezeigt, wenn
der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes
Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden.
Diesfalls ist eine Berücksichtigung zivilrechtlicher Verhältnisse im
Verwaltungsverfahren auch deshalb nicht sinnvoll, weil die Beurteilung der
Vertragspunkte im Verwaltungsverfahren für Zivilgerichte nicht bindend ist
(VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128,
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Tschannen, Kommentar USG, Art. 32d
N. 31).
Der Inhalt der
strittigen Klausel ist entgegen der Beschwerdegegnerin nicht leicht
feststellbar, was sich schon darin zeigt, dass beide Parteien im
Rekursverfahren zu deren Auslegung weitere Dokumente einreichten, womit der
normative Konsens (vgl. Art. 18 OR) keineswegs auf der Hand liegt. Sodann
ist in der Verweisung auf den Zivilweg kein stossendes Ergebnis zu sehen (so
aber die Beschwerdegegnerin), da das Auslegungsergebnis des Zivilgerichts damit
nicht (vor-)entschieden ist und offen bleibt.
7.
Im Weiteren verlangte die Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren eine Reduktion ihres Kostenanteils von 36 % auf maximal 5 %, woran sie im
Beschwerdeverfahren festhielt, da sie von einer Sanierung wirtschaftlich
nicht profitiere und die Übernahme der Kosten ihr nicht zugemutet werden können.
7.1 Gemäss Art. 32d
Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur
Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere
Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an
der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch
sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes
beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige
Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des
Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und
unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher:
Verhaltensverursacher im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder
die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als
Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand
verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere
derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks
ist (BGE 144 II 332 E. 3.1).
Bei der
Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss
auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128,
E. 8.1; BGE 142 II 232 E. 5.3). Neben dem Mass der Verantwortung
können auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage
und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden (BGr, 22. März
2021, 1C_315/2020, E. 10.2).
7.2 Der Beschwerdeführer verteilte den
Verhaltensverursacheranteil nach Anzahl Betriebsjahren der chemischen Reinigung
auf die beiden Verursacherinnen, wodurch die Beschwerdegegnerin (nach Abzug des
Zustandsstöreranteils) 36 % der Kosten zu tragen hat. Dem
(sachgerechten) Kriterium der Anzahl Betriebsjahre stellt sich die
Beschwerdegegnerin nicht entgegen, sondern begründet die verlangte
Anteilsreduktion zunächst damit, dass sie von einer Sanierung wirtschaftlich
nicht profitiere. Mit dieser Argumentation dringt die Beschwerdegegnerin nicht
durch. Die von ihr zur Untermauerung ihres Standpunktes angegebenen
Gerichtsurteile (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 8.2; BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 139 II 106 E. 5.5) sind insofern nicht einschlägig, als sie auf den
aus der Belastung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil des Standortinhabers
Bezug nehmen und damit die Position der Beschwerdegegnerin, deren Schuld sich
von der Verhaltensverursacherin ableitet, nicht zu stützen vermögen. Wenn die
Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Interessenlage anführt, ist sodann
anzumerken, dass ihre Mutter, von der die Kostentragungspflicht auf sie
überging, durch die Belastung Kosten im Betrieb der chemischen Reinigung
einsparen konnte (vgl. Tschannen,
Kommentar USG, Art. 32d N. 23; Regula Hunger, Die
Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich etc.
2010, S. 149; so ebenso der Beschwerdeführer). Eine Reduktion des
beschwerdegegnerischen Kostenanteils ist mit Blick auf die wirtschaftliche Interessenlage daher nicht
angezeigt. Ohnehin erscheint fraglich, ob das Korrekturkriterium der wirtschaftlichen Interessenlage in
gleicher Weise auf die Beschwerdegegnerin, welche Schuldnerin der Kostentragungspflicht
ohne Verhaltensverursachereigenschaft
ist (oben E. 3.1), anzuwenden ist.
7.3 Schliesslich
hat die Beschwerdegegnerin für die Annahme der lediglich behaupteten
wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Kostenauflage unzureichend Auskunft über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben (vgl. Karin Scherrer,
Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005,
S. 134). Der Beschwerdegegnerin obliegt eine gewisse Mitwirkungspflicht
für Umstände, über die sie besser Bescheid weiss als die Behörden, wie das etwa
für die persönlichen Vermögensverhältnisse zutrifft. Wenn sie aus solchen
Kriterien rechtlich etwas zu ihren Gunsten ableiten will, muss sie auch die
dafür erforderlichen Sachverhaltselemente ins Verfahren einbringen (BGr, 7. Dezember
2020, 1C_117/2020, E. 5.4). Von einer Reduktion des beschwerdegegnerischen
Kostenanteils mangels wirtschaftlicher Zumutbarkeit ist daher abzusehen.
Insgesamt ist
der mit Verfügung vom 16. September 2021 festgelegte Kostenanteil der
Beschwerdegegnerin von 36 % der anfallenden anrechenbaren Kosten für
altlastenrechtliche Massnahmen nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde vollständig gutzuheissen.
8.2 Demgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
zu 3/4 der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Mitbeteiligten 1 aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihnen
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sodann stellt die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen einen Ausnahmefall dar
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 17 N. 50 ff.). Da der Behörde vorliegend kein übermässiger
Aufwand entstanden ist, ist auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. Mai 2022 aufgehoben. Die Verfügung des AWEL vom
16. September 2021 wird bestätigt.
In Abänderung der Dispositivziffer II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. Mai 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens
(total Fr. 4'360.-) der Beschwerdegegnerin zu 3/4 und dem Mitbeteiligten 1 zu ¼ auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 385.-- Zustellkosten,
Fr. 5'385.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden zu 3/4 der
Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Mitbeteiligten 1 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern.