VB.2022.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00332
4. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00332
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fahreignungsabklärung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich per sofort und für
unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei
einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 gemäss Art. 28a
VZV an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei.
Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Dezember
2021 die Verfügung vom 24. November 2021 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug
auf, ordnete aber erneut an, A müsse sich einer verkehrsmedizinische
Fahreignungsabklärung bei einem Arzt
bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten
müsse bis spätestens 2. Juni 2022 eingereicht werden. Nach unbenutztem
Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten
Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör
der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie
die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 1. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Rekursentscheids.
Am 24. Juni 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt,
die Beschwerde abzuweisen und A die Kosten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 9. Juli
2022.
reichte A eine Verfügung des Strassenverkehrsamts
vom 22. Juni 2022 ein, womit der Führerausweis
vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen entzogen wurde und die Wiedererteilung des Führerausweises
vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der
Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht wurde. Als Rechtsmittel gab das Strassenverkehrsamt
die Einsprache an. Am 13. Juli 2022 überwies das Verwaltungsgericht die
Eingabe As vom 9. Juli 2022 dem Strassenverkehrsamt zur Behandlung als
Einsprache.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1
Motorfahrzeugführer
müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies
trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst
(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht,
wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs
in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im
Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen
Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner
Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung
zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr,
12.
Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von
Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr
bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335
E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).
Bei solchen
verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine
Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine Ärztin mit dem Titel
"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM
(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten
Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1
lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d
und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).
2.2
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug
gelenkt noch hat er die Fahreignung stark beeinträchtigende Betäubungsmittel
mit sich geführt. Anlass für die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bildete die dem Strassenverkehrsamt rapportierten Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 3. August
2021.
betreffend Betäubungsmitteldelikte, er konsumiere circa einmal pro Woche
Amphetamin und die in seinem Zimmer sichergestellten sieben Minigrips mit
Amphetamin beträfen seinen Eigenkonsum, er konsumiere viel.
Ein regelmässiger, wöchentlicher Amphetaminkonsum, wie er
vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschildert
wurde, erweckt Zweifel an der Fahreignung (vgl. BGr, 12. Oktober 2018,
1C_285/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein
eingestandener regelmässiger Konsum von Amphetamin und Kokain entspräche nicht
der Wahrheit. Er konsumiere keine Drogen und das damalige Geständnis sei unter
Druck nach knapp zweimonatiger ungerechtfertigter Untersuchungshaft erzwungen worden.
In den Akten findet sich lediglich das Protokoll der Aussage des
Beschwerdeführers vom 3. August 2021. Gemäss dem Polizeirapport gleichen
Datums war der Beschwerdeführer an jenem Tag um 6.30 Uhr an seinem Wohnort
gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
festgenommen worden. Als er seine Aussage machte, war er also erst wenige
Stunden inhaftiert. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass seine Angaben zum
Amphetaminkonsum nicht der Wahrheit entsprechen. Nachdem anlässlich der
Hausdurchsuchung sieben Minigrips mit Amphetaminrückständen gefunden worden
waren, stand der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe damit gehandelt.
Angesichts des Umstands, dass schon der Handel mit 36 Gramm Amphetamin einen
schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 darstellt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), ist es aus
Sicht einer beschuldigten Person nicht abwegig, den Besitz von (insbesondere
harten) Drogen damit zu erklären, dass man selber Drogen konsumiere und die
aufgefundenen Drogen lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.
Zu dieser Aussage kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
offenbar auch von einer Mitbewohnerin beschuldigt wurde, Kokain zu konsumieren.
Der Umstand, dass die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers auch eine
kleinere Indoor-Hanfanlage fand und er zwei Portionen Amphetamin auf sich
hatte, deutet auf eine gewisse Affinität zu Drogen hin. Schliesslich war dem
Beschwerdeführer von November 2016 bis Mai 2017 der Führerausweis wegen
Angetrunkenheit entzogen worden, was zeigt, dass er den Konsum von die
Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen und das Führen eines Motorfahrzeugs
nicht immer trennen kann. Angesichts all dieser Umstände wurde die Fahreignung
des Beschwerdeführers zu Recht angezweifelt. Ein Nachweis, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich Drogen konsumiert und dies in einer Art und Weise,
die seine Fahreignung beeinträchtigt, ist vorliegend nicht erforderlich.
Vielmehr soll der dahingehende Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen
Untersuchung abgeklärt werden (vgl. BGr, 8. Dezember 2020, 1C_405/2020, E. 2.2).
2.3
Damit
wurde die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu und er hat auch keine beantragt (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2
BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen
während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.