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Entscheid

VB.2022.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00332

4. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23883)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00332

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Fahreignungsabklärung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 24. November 2021 entzog das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich per sofort und für

unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei

einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 gemäss Art. 28a

VZV an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei.

Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, hob das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Dezember

2021 die Verfügung vom 24. November 2021 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug

auf, ordnete aber erneut an, A müsse sich einer verkehrsmedizinische

Fahreignungsabklärung bei einem Arzt

bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterziehen und das Gutachten

müsse bis spätestens 2. Juni 2022 eingereicht werden. Nach unbenutztem

Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten

Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör

der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab.

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie

die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 1. Juni 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Rekursentscheids.

Am 24. Juni 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt,

die Beschwerde abzuweisen und A die Kosten aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 9. Juli

2022.

reichte A eine Verfügung des Strassenverkehrsamts

vom 22. Juni 2022 ein, womit der Führerausweis

vorsorglich per sofort und für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen entzogen wurde und die Wiedererteilung des Führerausweises

vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der

Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht wurde. Als Rechtsmittel gab das Strassenverkehrsamt

die Einsprache an. Am 13. Juli 2022 überwies das Verwaltungsgericht die

Eingabe As vom 9. Juli 2022 dem Strassenverkehrsamt zur Behandlung als

Einsprache.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies

trifft namentlich zu bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer

Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst

(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht,

wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs

in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im

Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen

Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner

Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung

zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr,

12.

Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von

Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr

bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335

E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Bei solchen

verkehrsmedizinischen Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine

Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt / eine Ärztin mit dem Titel

"Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw. einem als von der SGRM

(Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten

Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 an (Art. 28a Abs. 1

lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d

und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).

2.2

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug

gelenkt noch hat er die Fahreignung stark beeinträchtigende Betäubungsmittel

mit sich geführt. Anlass für die von der Beschwerdegegnerin angeordnete

verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bildete die dem Strassenverkehrsamt rapportierten Aussagen des

Beschwerdeführers anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 3. August

2021.

betreffend Betäubungsmitteldelikte, er konsumiere circa einmal pro Woche

Amphetamin und die in seinem Zimmer sichergestellten sieben Minigrips mit

Amphetamin beträfen seinen Eigenkonsum, er konsumiere viel.

Ein regelmässiger, wöchentlicher Amphetaminkonsum, wie er

vom Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschildert

wurde, erweckt Zweifel an der Fahreignung (vgl. BGr, 12. Oktober 2018,

1C_285/2018, E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, sein

eingestandener regelmässiger Konsum von Amphetamin und Kokain entspräche nicht

der Wahrheit. Er konsumiere keine Drogen und das damalige Geständnis sei unter

Druck nach knapp zweimonatiger ungerechtfertigter Untersuchungshaft erzwungen worden.

In den Akten findet sich lediglich das Protokoll der Aussage des

Beschwerdeführers vom 3. August 2021. Gemäss dem Polizeirapport gleichen

Datums war der Beschwerdeführer an jenem Tag um 6.30 Uhr an seinem Wohnort

gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

festgenommen worden. Als er seine Aussage machte, war er also erst wenige

Stunden inhaftiert. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass seine Angaben zum

Amphetaminkonsum nicht der Wahrheit entsprechen. Nachdem anlässlich der

Hausdurchsuchung sieben Minigrips mit Amphetaminrückständen gefunden worden

waren, stand der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe damit gehandelt.

Angesichts des Umstands, dass schon der Handel mit 36 Gramm Amphetamin einen

schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes

vom 3. Oktober 1951 darstellt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), ist es aus

Sicht einer beschuldigten Person nicht abwegig, den Besitz von (insbesondere

harten) Drogen damit zu erklären, dass man selber Drogen konsumiere und die

aufgefundenen Drogen lediglich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien.

Zu dieser Aussage kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

offenbar auch von einer Mitbewohnerin beschuldigt wurde, Kokain zu konsumieren.

Der Umstand, dass die Polizei am Wohnort des Beschwerdeführers auch eine

kleinere Indoor-Hanfanlage fand und er zwei Portionen Amphetamin auf sich

hatte, deutet auf eine gewisse Affinität zu Drogen hin. Schliesslich war dem

Beschwerdeführer von November 2016 bis Mai 2017 der Führerausweis wegen

Angetrunkenheit entzogen worden, was zeigt, dass er den Konsum von die

Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen und das Führen eines Motorfahrzeugs

nicht immer trennen kann. Angesichts all dieser Umstände wurde die Fahreignung

des Beschwerdeführers zu Recht angezweifelt. Ein Nachweis, dass der

Beschwerdeführer tatsächlich Drogen konsumiert und dies in einer Art und Weise,

die seine Fahreignung beeinträchtigt, ist vorliegend nicht erforderlich.

Vielmehr soll der dahingehende Verdacht im Rahmen der veranlassten verkehrsmedizinischen

Untersuchung abgeklärt werden (vgl. BGr, 8. Dezember 2020, 1C_405/2020, E. 2.2).

2.3

Damit

wurde die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu und er hat auch keine beantragt (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2

BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen

während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.